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Entscheid

WBE.2022.435

WBE.2022.435 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-01-09

9. Januar 2023Deutsch38 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.435 / ba / we (25028 / STV.2009.526) Art. 3 Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Ahmeti Beschwerde- B._____, von Kosovo führer z.Z...

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Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2022.435 / ba / we (25028 / STV.2009.526) Art. 3

Urteil vom 9. Januar 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Ahmeti

Beschwerde- B._____, von Kosovo führer z.Zt. Justizvollzugsanstalt Solothurn, Jurastrasse 1, 4543 Deitingen unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5200 Brugg AG

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB (Ablehnung, begründete Verfügung)

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Oktober 2022

Sachverhalt

A.

1.

Am 9. April 2009 tötete B._____ seine (getrennt von ihm lebende) Ehefrau C._____, indem er mit einem illegal erworbenen Revolver Taurus in alkoholisiertem Zustand vier Schüsse aus nächster Nähe auf sie abfeuerte und, nachdem sie zu Boden gestürzt war, einen fünften Schuss auf sie abgab. Zudem gefährdete B._____ durch die fünffache Schussabgabe unmittelbar das Leben von D._____, die sich in ca. zwei bis vier Meter Entfernung zu C._____ befand und durch die abgegebenen Projektile hätte getroffen und lebensgefährlich verletzt bzw. getötet werden können.

2.

Das Bezirksgericht V._____ sprach B._____ am 24. April 2013 des Mordes, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vollzugsbegleitend eine ambulante psychotherapeutische Massnahme angeordnet. Zusätzlich wurde der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus einer früheren Verurteilung vom 29. August 2006 durch das Bezirksgericht V._____ gestützt auf Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB widerrufen.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft V._____ und Anschlussberufung von B._____ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 26. März 2015 das Urteil des Bezirksgerichts V._____.

Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von B._____ gegen das Urteil des Obergerichts gutgeheissen, dessen Urteil aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2015 vom 1. Dezember 2015), bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 8. März 2016 erneut das Urteil des Bezirksgerichts V._____ vom 24. April 2013. Dieses Urteil erwuchs nach erfolgloser Anfechtung durch B._____ (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016) in Rechtskraft.

3.

Nachdem B._____ bereits am 17. September 2009 im Zentralgefängnis Lenzburg den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, wurde er am 22. März 2016 in die Strafanstalt Bostadel in Menzingen (JVA Bostadel) versetzt, wo der geschlossene Normalvollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der ambulanten störungs- und deliktsspezifischen Behandlung (begonnen am 8. März 2016) fortgesetzt wurden. Am 15. Juni 2020 wurde B._____ in die Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA Solothurn) versetzt, wo der geschlossene Normalvollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der ambulanten störungs- und deliktsspezifischen Behandlung weitergeführt wurden.

4.

Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (AJV) vom 5. März 2021 wurde die ambulante Behandlung unter anderem gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (Ergänzungsgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021) nach fünf Jahren wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Aufhebung der ambulanten Massnahme blieb unangefochten.

B.

Im Hinblick auf die Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 12. September 2022 und nach Eingang eines Entlassungsgesuchs von B._____ am 6. Juni 2022 verfügte das AJV am 9. September 2022, dass derzeit von einer bedingten Entlassung abgesehen werde und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde.

Nachdem B._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2022 eine Begründung der Verfügung verlangt hatte, erliess das AJV am 5. Oktober 2022 folgende begründete Verfügung:

1.

Das Gesuch von B._____ auf bedingte Entlassung wird abgewiesen.

2.

Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.

3.

[Zustellung]

C.

1.

Dagegen reichte B._____ am 2. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen:

1.

Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung sei gutzuheissen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Mit Verfügung vom 3. November 2022 erteilte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und die Parteikosten und bestellte lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Brugg AG, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 beantragte das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Unter gleichem Datum stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau einen gleichlautenden Antrag.

4.

Mit Replik vom 25. November 2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur Beschwerdeantwort des AJV vom 14. November 2022.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SFR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

1.1

Das AJV geht mit Verweis auf die Akten, namentlich das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Winterthur, vom 6. November 2019 sowie deren Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021, die Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung vom 5. Juni 2021, das laufende Überstellungsverfahren zwecks Strafverbüssung im Heimatland, die früheren Vollzugsberichte, das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2022, den Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom 21. Juli 2022 sowie die Anhörung des Beschwerdeführers vom 9. September 2022 von einer insgesamt ungünstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer aus. Ausgangspunkt der Legalprognose bildeten die beiden Gutachten von Dr. med. E._____ (Gutachten vom 6. November 2019 und Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021). Hiernach bestünde aufgrund der Risikokonstellation des Beschwerdeführers ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Tötungsdelikte und/oder schwere (lebensgefährliche) Gewaltstraftaten im Vergleich zur Risikosituation von Straftätern ohne psychische Beeinträchtigung, die entsprechende Delikte begangen haben. Seine Legalprognose bezüglich Gewaltstraftaten allgemein sei erheblich belastet und das Risiko für erneute Gewaltstraftaten moderat bis hoch. Zudem könnten dem Beschwerdeführer nur ein partielles Ansprechen auf die therapeutische Massnahme und unbefriedigende Therapieerfolge attestiert werden, was mit dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 2. November 2020 bestätigt worden sei. Demgegenüber seien die vorangehenden Therapieberichte des Forensischen Instituts Zentralschweiz, forio AG, zwar positiv ausgefallen. Es sei allerdings insofern von einer qualitativ ungenügenden Arbeit auszugehen. Auch der Vergleich der Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____ mit jenen des Gutachtens von Dr. med. H._____ vom 29. November 2010 und 26. Juli 2012 zeige auf, dass nicht unterschiedliche Diagnosen gestellt, sondern die bestehenden Persönlichkeitsmerkmale unterschiedlich gewichtet worden seien.

Das Verhalten im Vollzug sei nicht negativ zu werten und der Beschwerdeführer zeige im Verlauf mehrheitlich eine gute Anpassungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft. Allerdings liessen sich aus dem Vollzugsverhalten nur schwer Rückschlüsse auf ein Verhalten nach der Entlassung ziehen. Das Störungsbild des Beschwerdeführers tangiere seine Beziehungsfähigkeit ungünstig und führe zu einem dysfunktionalen Konfliktverhalten.

Das Vorleben des Beschwerdeführers sei insgesamt ungünstig zu werten. Dieses sei mit mehreren Vorstrafen im Rahmen langjähriger häuslicher Gewalt gegen das spätere Mordopfer und gegen deren Familienangehörige sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz belastet. Während der Ehe seien mehrere straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet bzw. durchgeführt worden. Sein Vorleben zeichne sich zudem durch eine fehlende stabile Integration im Arbeitsmarkt und die Entwicklung eines Alkoholabhängigkeitssyndroms sowie einer Anpassungsstörung aus.

Der Beschwerdeführer wolle nach seinem Strafvollzug in sein Heimatland zurückkehren und dort in seinem Haus leben, wo Familienangehörige in der Nähe wohnten und ihn bei Bedarf unterstützen würden. Er wolle als selbständiger Fassadenbauer tätig werden und sich um seinen zweiten Sohn, F._____ (1998), kümmern, der allerdings grosse Probleme zu haben scheine. Der Beschwerdeführer scheine ein mögliches Scheitern seiner selbstständigen Tätigkeit nicht einzukalkulieren und die mit der Betreuung seines Sohnes zusammenhängenden Schwierigkeiten zu unterschätzen. Trotz günstigerer Lebensverhältnisse im Kosovo sei auch dort von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Es seien weder die Anordnung von Bewährungshilfe noch Weisungen möglich bzw. umsetzbar und es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo freiwillig eine Therapie besuchen würde. Bei einem Rückfall wären vorliegend höchste Rechtsgüter bedroht und entsprechend hoch sei das Sicherheitsinteresse. Der Beschwerdeführer scheine die Risiken, die von seiner Persönlichkeitsstruktur ausgingen, zu unterschätzen und es sei nicht ersichtlich, dass er sich im Rahmen des Vollzugs und der durchgeführten ambulanten Behandlung entsprechende Bewältigungsstrategien habe erarbeiten können.

1.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen sei, da ihm eine günstige Legalprognose attestiert werden könne und auch die weiteren Umstände für ihn sprechen würden. Das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 sei nicht schlüssig. Der Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2019 zeige auf, dass die deliktorientierte Therapie aufgrund des Abschlusses der Deliktaufarbeitung, der Erstellung des Risikomanagements und des theoretischen Entwurfs einer Zukunftsperspektive im Kosovo zum jetzigen Zeitpunkt im Strafvollzug als abgeschlossen beurteilt werden könne. Das genannte Gutachten von Dr. med. E._____ stehe dazu im vollständigen Widerspruch. Ein Vergleich mit den Gutachten von Dr. med. H._____ vom 29. November 2010 und 26. Juli 2012 zeige, dass abweichende Diagnosen gestellt worden seien. Mit Blick auf das Ergänzungsgutachten von Dr. med. H._____ vom 26. Juli 2012 sei dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt eine günstige Legalprognose gestellt worden, was sich in Anbetracht der seitherigen Therapie verfestigt habe. Auf die Einholung eines Obergutachtens könne verzichtet werden: Massgebend sei die Feststellung im Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019, dass das Risiko von erneuten Tötungsdelikten und/oder schweren (lebensbedrohlichen) Gewaltstraftaten beim Beschwerdeführer absolut gesehen gering sei, weshalb seine Legalprognose als positiv bezeichnet werden müsse. Die von der Vorinstanz vorgenommene "relative" Betrachtungsweise sei gekünstelt und finde im Gesetz keine Stütze. Zudem stehe aufgrund der Therapieverlaufsberichte vom 19. Februar 2020 und vom 2. November 2020 fest, dass die Legalprognose im Rahmen des Strafvollzuges nicht weiter verbessert werden könne. Danach könne die Differenzierung zwischen kulturellen Einflüssen und Einstellungen gegenüber persönlichkeitsbedingten Herausforderungen nur durch einen kosovarisch-albanischen Therapeuten vornehmlich im Kosovo selbst vorgenommen werden und die Sprachproblematik trete verkomplizierend hinzu. Der Beschwerdeführer werde die Therapie in seinem Heimatland im eigenen Interesse fortsetzen. Zudem habe er sich im Strafvollzug vollkommen klaglos verhalten und bereits aus der Haft heraus gute Voraussetzungen geschaffen, nach seiner Entlassung im Kosovo Fuss zu fassen und deliktfrei leben zu können. Dies habe der Beschwerdeführer entsprechend ausgewiesen. Er habe mit seiner Vergangenheit abgeschlossen und wolle sich zukünftig um seinen Sohn, F._____, kümmern. Er habe sich positiv entwickelt und sei stabiler und reifer geworden, was aus dem Vollzugsverlaufsbericht vom 21. Juli 2022 hervorgehe. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass mit dem weiteren Strafvollzug mit einer Verschlechterung seiner Legalprognose gerechnet werden müsse.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).

Anders als unter früherem Recht (aArt. 38 Ziff. 1 StGB) wird gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose tendenziell gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.2). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2020 vom 9. Juni 2021, Erw. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2).

Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen der Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2020 vom 9. Juni 2021, Erw. 1.2). Dabei gilt es zu beurteilen, ob die vom Insassen ausgehende Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird. Anschliessend ist zu prüfen, ob es zweckmässig ist, eine allfällige bedingte Entlassung mit Weisungen oder Schutzaufsicht zu verbinden und eine bedingte Entlassung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe spezialpräventiv vorzugswürdiger ist oder nicht (BGE 124 IV 193, Erw. 5b/bb; vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, S. 272, Rz. 10).

Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann belanglos sein, wenn dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheint, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.3; KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB).

Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_623/2018 vom 22. August 2018, Erw. 4.2).

Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_623/2018 vom 22. August 2018, Erw. 4.2).

Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 138 III 193, Erw. 4.3.1; 136 II 539, Erw. 3.2; 133 II 384, Erw. 4.2.3; je mit Hinweisen; zur Willkür: BGE 140 III 264, Erw. 2.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer hat am 12. September 2022 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB (gesetzliche Minimaldauer) erfüllt ist.

3.2. Im aktuellen Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom 21. Juli 2022 (Vollzugsakten [VA] act. 05/099 ff.) wird dem Beschwerdeführer gesamthaft ein gutes Vollzugsverhalten attestiert. Mit den Mitarbeitenden gehe er freundlich und kooperativ um. Er nehme Anweisungen und Kritik mittlerweile merklich ruhiger und gelassener entgegen und reagiere insgesamt weitaus besonnener als in der Vergangenheit. Den Insassen gegenüber verhalte er sich kollegial und hilfsbereit. Es sei zu keinen weiteren Disziplinierungen (zuletzt am 10. September 2021 wegen Besitzes eines Adapters mit USB-Anschluss) gekommen und die Alkohol- und Drogentests seien negativ ausgefallen. Seine Arbeitsmoral und Motivation seien tadellos und er arbeite in einer guten Qualität.

Demnach erfüllt der Beschwerdeführer auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohlverhalten im Vollzug. Gleichwohl ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Vollzugsbericht Mühe bekundet, Kritik oder Anweisungen entgegenzunehmen (Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom 21. Juli 2022 (VA act. 05/100 f.). Zudem wird auch in diesem Vollzugsbericht – wie in den Vollzugsberichten zuvor (siehe beispielhaft im Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom 3. November 2021 [VA act. 05/095]) – zum wiederholten Mal die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers thematisiert, sich im Rahmen des Strafvollzugs vertieft mit dem Anlassdelikt und seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen. Im Weiteren bleibt mit der Vorinstanz anzumerken, dass obwohl sich der Beschwerdeführer im Vollzug grundsätzlich korrekt verhalten hat, in den (früheren) Vollzugsberichten dennoch regelmässig problematische Verhaltensweisen beschrieben wurden (siehe dazu Verfügung des AJV vom 5. Oktober 2022, Erw. III/5).

3.3. 3.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist.

3.3.2. Was das Vorleben betrifft, so gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB).

Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Er hat während mehrerer Jahre häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt. Während seiner Ehe wurden zahlreiche straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet (siehe VA act. 01/001 f., 01/003 f., 03/003 ff.). So stellte die Ehefrau bereits 1994 Strafantrag wegen Drohung und einfacher Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer. Nachdem sie diesen zurückgezogen hatte, kam es ab dem Jahr 2003 bis zur Anlasstat im Jahr 2009 zu Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen Tätlichkeiten, (mehrfacher) Drohung, Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Gefährdung des Lebens und Hehlerei. Daneben finden sich auch Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Des Weiteren ist den Akten ein Fall von Gewalt gegen die Familienangehörigen der Ehefrau zu entnehmen (VA act. 03/004). Seine Delikte hat er in kurzen Abständen zueinander begangen. Zudem zeigte er sich von Vorstrafen unbeeindruckt. Vor diesem Hintergrund kann das Vorleben nicht positiv in die Legalprognose einfliessen, sondern ist als ungünstig zu beurteilen.

3.3.3. 3.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denkens- und Verhaltensmuster hinweisen, wie unter anderem ein überhöhtes Selbstbild, erhöhte Kränkbarkeit, Selbstbezogenheit und geringe Empathiefähigkeit, eine hostil-feindselige Realitätsverarbeitung sowie Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktsmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob seit der Anlasstat ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, und ob eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen festzustellen ist. Neben einer stabilen deliktsrelevanten Veränderungsbereitschaft braucht es ein Problembewusstsein. Der Betroffene muss den Deliktsmechanismus kennen und verstehen sowie Risikosituationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen erkennen und sich Bewältigungsstrategien erarbeitet haben. Zu guter Letzt geht es darum, dass der Betroffene das erarbeitete Wissen auf der Handlungsebene umsetzen und auch nachhaltig anwenden kann, um künftige Straftaten zu vermeiden (KOLLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 86 StGB).

3.3.3.2. 3.3.3.2.1. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0), anamnestisch zum Tatzeitpunkt eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) sowie eine Alkoholabhängigkeit, langjährig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), diagnostiziert (VA act. 07/119 ff., 07/195). Daneben wurden auffällige Persönlichkeitszüge, wie eine persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität sowie eine hohe Identifikation mit der albanischen Kultur und Tradition einschliesslich dem traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun) und eine geringe Verinnerlichung von der in der Schweiz geltenden und anerkannten Normen und Werten festgestellt (VA act. 07/227). Die Diagnose bezüglich den Beschwerdeführer sowie seine auffälligen Persönlichkeitszüge weisen Deliktrelevanz auf, wobei sie sich wechselseitig ungünstig verstärkt haben (VA act. 07/227 f.). Dem Beschwerdeführer seien zwar von den zuständigen Therapeuten des Forensischen Instituts Zentralschweiz, forio AG, weitreichende Fortschritte und die Erarbeitung eines Delinquenzmodells und eines funktionalen Risikomanagements bescheinigt worden. Diese Fortschritte hätten sich allerdings im Rahmen der Begutachtung grösstenteils nicht reproduzieren lassen. Der Beschwerdeführer habe seinem Opfer und dessen Familie nach wie vor die Verantwortung für den eskalierenden Paarkonflikt und die daraus resultierende Tötung zugeschrieben. Er habe sich abfällig über seine Frau und deren Familie geäussert und Reue, Schuldgefühle und Bedauern ausschliesslich in Bezug auf die Konsequenzen für sich selbst und seine Kinder zum Ausdruck gebracht. Dabei habe er auch hinsichtlich der negativen Folgen seiner Tat für seine Kinder kein differenziertes Einfühlungsvermögen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das gemeinsam mit seiner Therapeutin erarbeitete Delinquenzkonzept auch nur rudimentär wiederzugeben, und habe keinen im Rahmen der Deliktbearbeitung angestossenen Reflexions- oder gar Veränderungsprozess erkennen lassen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Problemeinsicht hinsichtlich der im Vorgutachten bei ihm diagnostizierten auffälligen Persönlichkeitseigenschaften, seiner Gewaltbereitschaft bzw. Waffenaffinität, seiner Alkoholabhängigkeit, eines potentiell ungünstigen Einflusses seiner kulturell geprägten Wertvorstellungen und hinsichtlich des Rückfallrisikos für erneute Gewaltstraftaten habe. Der bisherige Verlauf der ambulanten Massnahme müsse als wenig erfolgreich beurteilt werden und es sei nicht wahrscheinlich, dass durch eine Fortsetzung der ambulanten Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne. Prinzipiell wäre eine Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB indiziert, was der Beschwerdeführer jedoch vehement ablehne. Dadurch wäre mit massiven Komplikationen und einer gravierenden Störung des therapeutischen Milieus in einer entsprechenden Vollzugseinrichtung zu rechnen und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass innerhalb von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Gewaltstraftaten, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang ständen, erreicht werden könnte (VA act. 07/111 ff.). Im Rahmen der Auswertung der Prognoseinstrumente sei das Risiko von erneuten Tötungsdelikten und/oder schweren (lebensgefährlichen) Gewaltstraftaten beim Beschwerdeführer absolut gesehen gering. Der gefährdete Personenkreis wäre bei solchen Delikten vor allem das unmittelbare Nahfeld, insbesondere eine allfällige neue Partnerin, wenn eine entsprechend problematische Beziehungskonstellation vorliegen würde. Die Gefährdung der Kinder des Beschwerdeführers bei ungünstiger Entwicklung sei derzeit schwer zu beurteilen, da zu wenige Informationen über das Verhältnis zueinander verfügbar seien. Aufgrund der besonderen Risikokonstellation des Beschwerdeführers mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, persönlichkeitsimmanenter Gewaltbereitschaft, einer Vorgeschichte von Alkoholabhängigkeit und Anpassungsstörung und ungünstiger soziokultureller Einflüsse sei das Risiko erneuter Tötungsdelikte und/oder schwerer (lebensgefährlicher) Gewaltstraftaten in Relation zu einer Vergleichspopulation von psychisch nicht beeinträchtigten Straftätern, die entsprechende Delikte begangen haben, deutlich erhöht. Das Risiko für erneute Gewaltstraftaten allgemein sei moderat bis hoch. Insgesamt sei bei der legalprognostischen Einschätzung im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass Straftaten wie Tötungsdelikte aufgrund ihrer relativen Seltenheit schwer prognostisch einzuschätzen seien. Erschwerend komme im Fall des Beschwerdeführers hinzu, dass sowohl differentialdiagnostisch als auch in Bezug auf die Delikthypothese, Unsicherheiten und Unklarheiten bestünden, die sich bei der Beurteilung des Rückfallrisikos für erneute Gewaltstraftaten potenzierten. Die Legalprognose des Beschwerdeführers müsse also entsprechend mit Vorsicht beurteilt werden (VA act. 07/223 ff., 07/232).

In Anbetracht der vielfältig belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers, der Beurteilungsunsicherheiten auf diagnostischer, deliktdynamischer und prognostischer Ebene und der Tatsache, dass er nach einer bedingten Entlassung und Ausschaffung aus der Schweiz nicht mehr für kontrollierende und/oder forensisch-psychotherapeutische Interventionen zur Verfügung stehe, bestünden aus forensisch-psychiatrischer Sicht Bedenken hinsichtlich einer bedingten Entlassung.

3.3.3.2.2. Im Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn, Forensische Psychiatrie, vom 2. November 2020, verfasst von G._____, lic. phil., Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, und Dr. med. M._____, Oberarzt Forensische Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos pünktlich zu den Sitzungen erschienen und bemüht gewesen sei, die formalen Interaktionsregeln einzuhalten. Er zeige und verbalisiere durchgehend eine gute formale Therapiemotivation, jedoch scheine eine tatsächliche intrinsische Therapie- und Änderungsbereitschaft weitgehend zu fehlen. Seine gutachterliche Diagnose der Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (siehe Erw. 3.3.3.2.1) lehne er ab, erkläre sich aber gleichzeitig bereit, bis zum Ende der ambulanten Massnahme mitzuarbeiten. In der therapeutischen Beziehung falle die Diskrepanz zwischen seiner Einhaltung der formalen Interaktionsregeln und seinem narzisstisch geprägten Kommunikationsstil auf. Er rede oft vorbei, bleibe inhaltlich eingeengt auf seine Überzeugungen und Werte und könne auf therapeutische Vorschläge nur bedingt eingehen. Speziell auffallen würden seine starke emotionale Kontrolliertheit bei schwierigen Themen, sein konkretistisches und rationalisierendes Denken und seine geringe Introspektions- und Selbstwahrnehmungsfähigkeit. Hinsichtlich Rückfallgefahr werde vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 (siehe oben Erw. 3.3.3.2.1) verwiesen. Das Störungsbild der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen bedinge eine massiv beschränkte Therapiefähigkeit insofern, als oft bereits bei Initiierung und/oder im Verlauf dann die Aufrechterhaltung einer Behandlung im engeren Sinne scheitere, und im vorliegenden Fall verkomplizierend die Sprachproblematik hinzutrete. Aus forensisch-psychologischer/psychiatrischer Sicht mache eine Weiterführung der ambulanten therapeutischen Behandlung wenig Sinn. Auch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bringe keine Vorteile, nachdem der Beschwerdeführer eine solche ohnehin kategorisch ablehne, sich problemlos in den Vollzugsalltag einfüge, von jeglichen Konflikten distanziere und gute soziale Kompetenzen mit schwierigen Mitinsassen zeige. Ob die Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Kosovo mit dortiger Weiterverbüssung seiner Haftstrafe und (empfehlenswerter) Fortführung einer begleitenden Therapie in seiner Muttersprache und von einem Therapeuten mit demselben kulturellen Hintergrund eine realistische Option sei, müsse derzeit offenbleiben (VA act. 6/078 ff.).

3.3.3.2.3. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021, Ergänzung zum Gutachten derselben vom 6. November 2019 (siehe Erw. 3.3.3.2.1), liegt beim Beschwerdeführer weiterhin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0), anamnestisch zum Tatzeitpunkt eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) sowie eine Alkoholabhängigkeit, langjährig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), vor, was sich im weiteren Verlauf bestätigt habe. Ebenso seien dem Beschwerdeführer keine wesentlichen Änderungen bezüglich der auffälligen Persönlichkeitszüge, d.h. der persönlichkeitsimmanenten Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität sowie der hohen Identifikation mit der albanischen Kultur und deren Traditionen, zu attestieren. Die persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität seien zwar als Grundhaltung zu erkennen gewesen, auf Verhaltensebene jedoch nicht mehr zum Tragen gekommen. Der Beschwerdeführer zeige nach wie vor auf der Verhaltensebene eine gute Anpassungsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft innerhalb des Strafvollzuges. Problematisch sei aber seine geringe bis fehlende Akzeptanz betreffend therapeutische Massnahmen. Der in den Behandlungsberichten des Forensischen Instituts Zentralschweiz, forio AG, festgehaltene Therapieverlauf in der JVA Bostadel erscheine wenig konfrontativ und der Beschwerdeführer habe sich zwar formal zuverlässig und zugewandt gezeigt, scheine aber von den bearbeiteten Themen kaum etwas verinnerlicht zu haben. Der Beschwerdeführer habe keines der ausführlich dargestellten deliktrelevanten Themen aus den Behandlungsberichten des Forensischen Instituts Zentralschweiz, forio AG, inhaltlich benennen oder reproduzieren können. Es falle seit seiner Versetzung in die JVA Solothurn und der Fortsetzung der therapeutischen Massnahme durch die Abteilung Forensik der Psychiatrischen Dienste Solothurn eine deutliche Diskrepanz zwischen der formalen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers und seiner geringen Bereitschaft für eine inhaltliche therapeutische Arbeit auf. Er formuliere offen Therapiemüdigkeit und fehlende Einsicht bezüglich bei ihm bestehender psychiatrischer Störungsbilder und der Notwendigkeit einer spezifischen Behandlung. Mit zunehmend konfrontativer Gestaltung der Behandlung habe seine ablehnende Haltung klarere Züge angenommen. Die störungsund deliktspezifische Therapie habe beim Beschwerdeführer keine deutliche Verbesserung der Legalprognose bewirkt. Gleichzeitig gebe es keine gleichwertige Alternative zu einer (erfolgreichen) forensisch-psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung, da beim Beschwerdeführer das Rückfallrisiko für erneute Straftaten eng mit seiner psychischen Störung/Persönlichkeit zusammenhänge und kontrollierte Massnahmen im Rahmen der bedingten Entlassung aufgrund seiner drohenden Wegweisung nicht umsetzbar wären. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Behandlung nicht als erfolgreich abgeschlossen zu beurteilen. Gleichzeitig wäre eine Weiterführung der ambulanten Massnahme nicht zweckmässig, da aufgrund des Störungsbilds des Beschwerdeführers ein Mindestmass an inhaltlicher Kooperationsbereitschaft vorausgesetzt werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Aufhebung bzw. ein Verzicht auf Verlängerung der Massnahme sinnvoll, da bei ihrer Fortführung keine ausreichenden Erfolgschancen bestünden. Auch die Anordnung einer grundsätzlich indizierten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft und ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers weder zweckmässig noch erfolgversprechend. Die Beurteilung der Rückfallgefahr habe seit der letzten Begutachtung am 6. November 2019 (siehe Erw. 3.3.3.2.1) keine Änderungen erfahren (VA act. 97/254 ff.).

3.3.3.3. Gemäss den Gutachten stellt die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen des Beschwerdeführers nach wie vor einen erheblichen Risikofaktor dar. Ebenso verhält es sich mit der persönlichkeitsimmanenten Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität sowie hohen Identifikation mit dem albanischen Kanun und dessen Traditionen. Hinzu kommen seine frühere und noch nicht adäquat behandelte Alkoholabhängigkeit sowie die anamnestisch vorliegende Anpassungsstörung (VA act. 07/223 f., 07/267 S. 28). Zwar ist dem Beschwerdeführer eine allgemeine, gute psychosoziale Anpassungsfähigkeit in einem konfliktarmen Umfeld, seine seit vielen Jahren bestehende Alkoholabstinenz im geschützten Rahmen und das Abklingen der deliktzeitpunktnah bestehenden Anpassungsstörung positiv zu attestieren. Allerdings können beide Störungsbilder bei psychosozialer Belastung rasch reaktiviert werden, nachdem seine Persönlichkeitsstruktur praktisch unverändert geblieben ist. Der Beschwerdeführer hat keine notwendigen Bewältigungsstrategien entwickelt und scheint sich hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit des Rückfallrisikos nicht bewusst zu sein (VA act. 07/224). Das therapeutische Ziel der vertieften Auseinandersetzung mit der Anlasstat wurde aufgrund der distanzierten Grundhaltung des Beschwerdeführers nicht erreicht (VA act. 07/268 S. 29 f.). Aufgrund seines Störungsbilds und seiner fehlenden Behandlungsmotivation erscheint es nicht mehr möglich, den Beschwerdeführer therapeutisch zu erreichen. Die Therapie kann somit nicht als erfolgreich abgeschlossen beurteilt werden (VA act. 07/269 S. 32). Solange sich der Beschwerdeführer gegen eine stationäre Massnahme zur Wehr setzt, kann derzeit eine solche auch nicht zur Verbesserung der Legalprognose führen. Auch allfällige kontrollierte Massnahmen im Rahmen einer bedingten Entlassung wären aufgrund der zu vollziehenden Wegweisung des Beschwerdeführers durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau ([MIKA]; VA act. 12/024 ff.) nicht umsetzbar. Bei einer bedingten Entlassung sind die Risiken für erneute mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers zusammenhängende Straftaten zum jetzigen Zeitpunkt nicht kalkulierbar. Wichtigste Risikofaktoren sind persönlichkeitsgebundene dysfunktionale Verarbeitungsmuster in einem weniger strukturierten Umfeld und insbesondere bei vermehrten persönlich bedeutsamen Beziehungen (wie zu seinen Kindern oder zu einer neuen Partnerin), Rückfall in den Alkoholkonsum, das Wiederauftreten einer Anpassungsstörung bei erhöhten psychosozialen Belastungen und die Wiederanschaffung von Waffen (VA act. 07/234). Insbesondere, wenn sich die Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers zu nahen Bezugspersonen (z.B. zu einer allfälligen neuen Partnerin bzw. zu seinen Kindern) nicht nach seinen Vorstellungen entwickelt und er dies als verletzend, herabwürdigend oder feindselig erlebt. Aufgrund der Wegweisung des Beschwerdeführers können solche Risikoentwicklungen im Ausland (nahezu) nicht erkannt werden. Gemäss den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den zitierten Gutachten (Erw. 3.3.3.2.1 und 3.3.3.2.3) und dem erwähnten Therapiebericht (Erw. 3.3.3.2.2) verfügt der Beschwerdeführer über keine Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft und hat damit keine (im Alltag tragfähigen) Therapiefortschritte erreicht.

Das Gericht ist gemäss Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Gutachtens oder eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Sachverständigen begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014, Erw. 3.3; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen treffen auf das psychiatrische Gutachten vom 6. November 2019 und das Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 zu. Die darin enthaltenen Erörterungen sind überzeugend. Es ergeben sich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vertreters (siehe unten Erw. 3.3.3.4) – keine ungeklärten Diskrepanzen oder Widersprüche zu den früheren Gutachten von Dr. med. H._____ vom 29. November 2010 (VA act. 07/001 ff.) und vom 26. Juli 2012 (VA act. 07/088 ff.) oder zu den Therapieberichten. Die Gutachterin Dr. med. E._____ hat allfällige Abweichungen zu früheren Gutachten oder Therapieberichten ausführlich dargelegt und begründet.

Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.

Insgesamt wirken sich demnach das überdauernde Störungsbild der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, die fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie die fehlenden Therapiefortschritte ungünstig auf die Legalprognose aus. Zwar ist in den Gutachten vom 6. November 2019 bzw. 26. Januar 2021 und in den Therapieberichten ein positiver Verlauf beschrieben, indem der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs nicht gewalttätig wurde und keinen Alkohol konsumiert hat. Dies ist jedoch nur teilweise prognoserelevant, da die persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität weiterhin als Grundhaltung erkennbar sind und dem Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des Strafvollzugs der Alkoholkonsum verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert war.

3.3.3.4. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 nicht schlüssig sei. Es beinhalte zu den Gutachten von Dr. med. H._____ vom 29. November 2010 und 26. Juli 2012 abweichende Diagnosen. Weiter stehe das Gutachten von Dr. med. E._____ im vollständigen Widerspruch zur Ausführung im Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2019, welche von einem Abschluss der Therapie aufgrund von Fortschritten ausgehe (siehe Erw. 1.2). In Anbetracht dieses gut begründeten und klaren Therapieverlaufsberichts könne Dr. med. E._____ keine schlüssige Erklärung für ihre abweichende Einschätzung bieten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie sich das deutlich erhöhte Rückfallrisiko im Vergleich zu psychisch nicht beeinträchtigen Straftätern, die entsprechende Delikte begangen haben, zum absoluten Rückfallrisiko, welches gering sei, verhalte. Im Therapieverlaufsbericht vom 19. Februar 2020 sei zudem darauf hingewiesen worden, dass aus fachpsychologischer Sicht die Differenzierung zwischen kulturellen Einflüssen und Einstellungen gegenüber persönlichkeitsbedingten Herausforderungen nur durch einen kosovarischalbanischen Therapeuten im Kosovo vorgenommen werden könne und vorliegend verkomplizierend die Sprachproblematik hinzutrete (Beschwerde vom 2. November 2022 S. 3 ff.).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Therapieverlaufsbericht vom 20. Februar 2019 keine abschliessende Beurteilung seiner therapeutischen Fortschritte darstellt und zusätzlich ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten empfohlen wird. Das anschliessend in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 setzt sich (unter anderem) vertieft mit den Therapieverlaufsberichten sowie den darin statuierten Fortschritten auseinander (VA act. 07/202 f., 07/215 ff.). Dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine oder nur marginale Behandlungsfortschritte attestiert wurden, nachdem dieser während der Begutachtungssituation seine angeblichen therapeutischen Fortschritte inhaltlich nicht wiedergeben konnte, wird klar und ausführlich dargelegt (VA act. 07/215 ff.). Auch ein Vergleich der Gutachten von Dr. med. E._____ von 2019 und 2021 mit den Vorgutachten von Dr. med. H._____ von 2010 und 2012 lässt keine widersprüchlichen Feststellungen erkennen. Vielmehr stellte bereits Dr. med. H._____ in ihrem Gutachten vom 29. November 2010 spezifische Persönlichkeitsauffälligkeiten beim Beschwerdeführer fest, die gleichzeitig Eigenschaften einer paranoiden und insbesondere narzisstischen Persönlichkeitsstörung beschrieben (VA act. 07/073), welche im Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 allerdings stärker gewichtet wurden. Anders als zum Zeitpunkt der Begutachtung in den Jahren 2010 und 2012 stehen heute weitaus mehr Informationen über das Verhalten des Beschwerdeführers – wie Beobachtungen aus dem Vollzugsalltag – zur Verfügung. In den Gutachten von Dr. med. E._____ ist nachvollziehbar dargelegt, wie sich diese Informationsasymmetrie auf die Bewertungen in den Vorgutachten bzw. in den aktuellen Gutachten ausgewirkt hat (VA act. 07/200 ff., 07/267).

Ferner sind die vom Beschwerdeführer kritisierten Ausführungen im Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019, wonach beim Beschwerdeführer absolut gesehen ein geringes Risiko für erneute Tötungsdelikte und/oder schwere (lebensgefährliche) Gewaltstraftaten, allerdings ein deutlich erhöhtes Risiko im Vergleich zu Straftätern bestehe, die nicht psychisch beeinträchtigt sind und entsprechende Delikte begangen haben, durchaus nachvollziehbar. Das deutlich erhöhte Rückfallrisiko zur genannten Vergleichspopulation trägt im vorliegenden Fall der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen besonderen Art, Beziehungen zu gestalten, Rechnung und ist gemäss Ergänzungsgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021 entscheidend (VA act. 07/270). Welchen Nutzen sich der Beschwerdeführer von einem kosovarisch-albanischen Therapeuten verspricht, ist nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass in den Therapieberichten des Forensischen Instituts Zentralschweiz, forio AG, vom 19. Februar 2020 und 10. Juni 2020 (VA act. 6/067A, 6/073) aus kulturellen Gründen die Therapierung durch einen kosovarisch-albanischen Therapeuten empfohlen und im Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn, Forensische Psychiatrie, vom 2. November 2020 die im Falle des Betroffenen verkomplizierend hinzutretende Sprachproblematik erwähnt wird. Dennoch bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die ambulante Massnahme vorliegend an sprachlichen oder kulturellen Barrieren gescheitert ist. Dagegen spricht zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung einen Dolmetscher stets abgelehnt hat (VA act. 07/272 S. 2 f.).

Nach dem Gesagten erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt und vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen.

3.3.4. Das Verhalten im Vollzug ist insoweit prognostisch relevant und damit in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. So ist zum Beispiel das Verhalten in Situationen bedeutsam, die dem normalen Leben ähnlich sind. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten. Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen. Als Prognoseelemente dürfen auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zulassen, sowie allfällige Leistungen zur Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 86 StGB).

Dem Beschwerdeführer wurde in den Führungsberichten der JVA Lenzburg (VA act. 05/002 ff., 05/009 ff.), der JVA Bostadel (VA act. 05/021 ff., 05/035 f., 05/045 f., 05/057 ff.) und der JVA Solothurn (05/074 ff., 05/080, 05/094 ff., 05/099 ff.) weitgehend und mit fortgeschrittener Zeit ein positives Vollzugsverhalten attestiert (siehe oben Erw. 3.2). Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spricht jedoch nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose, zumal sich an der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nur wenig geändert hat. Zwar gab der Beschwerdeführer stets Therapiebereitschaft vor, liess sich jedoch auf inhaltlich-therapeutischer Ebene nicht auf die Behandlung ein, was negativ ins Gewicht fällt (vgl. auch oben Erw. 3.3.3.3). So wird in den Führungsberichten wiederholt die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit der Anlasstat vertiefter auseinandersetzen, thematisiert (siehe zuletzt VA act. 05/095, 05/102). Die ambulante Massnahme wurde sodann sogar wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (VA act. 04/037 f.). Positiv zu werten sind hingegen seine geleisteten Wiedergutmachungszahlungen an die Opferhilfe (siehe zuletzt VA act. 05/102).

3.3.5. Betreffend der nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) schildert dieser, für seine Rückkehr in sein Heimatland bereits Vorkehrungen getroffen zu haben. Konkret wolle er als Fassadenbauer arbeiten und habe sich bereits Aufträge gesichert. Wohnen wolle er in seinem Haus, welches er in Ordnung gebracht habe. In unmittelbarer Nähe befänden sich etliche Familienangehörige, die ihn – gegebenenfalls finanziell – unterstützen würden. Ausserdem wolle er für seinen Sohn, F._____, da sein, der dem Beschwerdeführer zufolge an Suchtproblemen gelitten hat, aktuell allerdings keine Drogen mehr konsumieren soll (VA act. 07/261). Zu seinem anderen Sohn und zu seiner Tochter pflege er keinen direkten Kontakt (VA act. 07/263, 05/096). Er telefoniere regelmässig mit seiner in Deutschland lebenden Schwester sowie mit seinem Sohn, F._____. Besuche empfange er keine (VA act. 05/080, 05/096, 05/101). Er habe zudem den Kontakt zu seiner ehemaligen Jugendliebe wiedergefunden, die bis zu seiner Entlassung im Kosovo auf ihn warten würde (VA act. 07/262).

Mit dem vorgeschlagenen Setting läge grundsätzlich ein sozialer Empfangsraum vor. Positiv anzumerken sind ausserdem die guten Zeugnisse betreffend die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Strafvollzug (siehe zuletzt VA act. 05/096, 05/100). Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass weder sein Sozialnetz noch seine Arbeitssituation für die Begehung des Anlassdeliktes massgebend waren. Insgesamt können die zu erwartenden Lebensverhältnisse für sich allein betrachtet somit nicht günstig in die Legalprognose einfliessen, da von ihnen nicht die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden kann. Insbesondere erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in einer psychosozialen Belastungssituation in Bezug auf eine allfällige neue Partnerin oder gegebenenfalls seinen Kindern, nicht in ein altes Muster verfallen würde, das eine erhöhte Rückfallgefahr in einschlägige Delinquenz mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Arbeits- und Wohnsituation nicht hinreichend belegt sind. Obwohl ihm bereits die Vorinstanz dies vorgehalten hat (Verfügung des AJV vom 5. Oktober 2022, Erw. III/6; Beschwerdeantwort der AJV vom 14. November 2022, Erw. 6), unterlässt es der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren entsprechende Belege einzureichen.

3.4. Nach dem Gesagten spricht primär und vorwiegend die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegen eine positive Legalprognose. Aber auch aus den zu erwartenden Lebensverhältnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine günstige Legalprognose, was gegen eine Gewährung der bedingten Entlassung spricht, obwohl die zeitliche Voraussetzung hierfür erfüllt ist und das Verhalten im Vollzug für sich betrachtet keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine zu erwartende Nichtbewährung nahelegt.

3.5. 3.5.1. In einem letzten Schritt ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (vgl. dazu Erw. 2). Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist.

3.5.2. Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten im Vollzugsregime eingeschränkter ist. Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug allenfalls verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer sich freiwillig auf eine neue deliktpräventive Therapie einlässt und sich inhaltlich damit auseinandersetzt. Damit liessen sich zumindest noch gewisse Fortschritte erzielen. Dass eine weitere therapeutische Behandlung zurzeit letztlich nur deshalb nicht stattfindet, weil der Beschwerdeführer sich einer solchen verweigert, kann nicht zur Folge haben, dass deshalb die Differentialprognose zugunsten einer Entlassung ausfällt. Ein solches Szenario, nämlich eine erfolgversprechende therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers, hängt allein von seiner Therapiewilligkeit ab und erscheint daher weiterhin nicht als ausgeschlossen. Auf der anderen Seite bestehen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme, die Legalprognose würde sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs verschlechtern. Da die betroffenen Rechtsgüter, die bei einem Rückfall allenfalls bedroht wären, besonders hochwertig sind, egal ob in der Schweiz oder im Heimatland des Beschwerdeführers, rechtfertigt es sich somit nach wie vor, zwecks Verringerung des Rückfallrisikos nichts unversucht zu lassen. Insofern ist eine vorläufige Beibehaltung des Freiheitsentzugs einer bedingten Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen vorzuziehen.

3.6. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Aufgrund der Akten muss ihm aber insgesamt nach wie vor eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Betracht, es sei denn, die Differenzialprognose komme zu einem anderen Ergebnis. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall.

Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Brugg, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 14. Dezember 2022 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 3'107.15 (inkl. Auslagen und MWSt). Eine Entschädigung in dieser Höhe erscheint dem ihm für die Erhebung der Beschwerde und die Erstattung der Replik entstandenen Aufwand angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 3'107.15 (inkl. Auslagen und MWSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.

2.3. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der auf der Obergerichtskasse einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstattung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 366.00, gesamthaft Fr. 2'366.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag wird dem unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer auf der Obergerichtskasse einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung an den Kanton Aargau, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 3'107.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 9. Januar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Berger Ahmeti