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Entscheid

WBE.2022.441

WBE.2022.441 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-01-24

24. Januar 2023Deutsch13 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.441 / ME / tm (BE.2021.011) Art. 13 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer gegen Gemeinderat Q.____...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.441 / ME / tm (BE.2021.011) Art. 13

Urteil vom 24. Januar 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____, führer

gegen

Gemeinderat Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 11. Oktober 2022

Sachverhalt

A.

1.

A., geb. xxx, bezieht seit November 2020 zusätzlich zur halben Rente der Invalidenversicherung (IV) von monatlich Fr. 929.00 Ergänzungsleistungen (EL) im Betrag von Fr. 811.00. Bis zu deren Gewährung war er von der Wohngemeinde Q. materiell unterstützt worden.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) rechnet A. im Rahmen der EL-Berechnung ein Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität als Einnahme an. A. ist nicht erwerbstätig, was er auf eine psychische Belastungssituation und familiäre Gründe zurückführt. Daher ist er der Ansicht, die Anrechnung des bloss hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Berechnung müsse dazu führen, dass die Gemeinde Q. ihm weiterhin ergänzend materielle Hilfe auszurichten habe.

2.

Am 15. Dezember 2020 beschloss der Gemeinderat Q.:

1. (…)

2. Die materielle Sozialhilfe für Herr A. wird per 31. Dezember 2020 eingestellt.

Die Einstellung geschieht unabhängig davon, ob Herr A. die Auflagen der EL punkto Abgabe von Arbeitsbemühungen und Anmeldung beim RAV erfüllt, da er bereits seit Februar 2020 Zeit hatte, diesen nachzukommen und die Zahlungen der IV und der EL bei Erfüllung der Auflagen der EL existenzsichernd wären.

3.-11. (…)

B.

1.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A. mit Eingabe vom 20. Januar 2021 Verwaltungsbeschwerde und beantragte unter anderem dessen Aufhebung.

2.

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 11. Oktober 2022:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 101.00,

gesamthaft Fr. 901.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. mit Eingabe vom 8. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er beantragte, "die zuständigen Behörden" seien anzuweisen, "ihre Haltung zu revidieren".

2.

Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Der Gemeinderat Q. ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 um Abweisung der Beschwerde.

4.

Vor dem Hintergrund, dass sich A. in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kaum mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzte und primär sozialversicherungsrechtliche Aspekte geltend machte, räumte ihm der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 30. November 2022 die Gelegenheit ein, die Beschwerde bis zum 12. Dezember 2022 zurückzuziehen.

5.

In der Replik vom 2. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Am 6. Januar 2023 und am 9. Januar 2023 gingen beim Verwaltungsgericht weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Januar 2023 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz,

SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit diese die Sozialhilfe betrifft. Demgegenüber besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der aufgeworfenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen (im Zusammenhang mit den Entscheiden betreffend IV-Rente und Ergänzungsleistungen). Im betreffenden Bereich bestehen eigene Rechtsmittel- und Aufsichtszuständigkeiten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien "die zuständigen Behörden anzuweisen, ihre Haltung zu revidieren." Damit ersucht er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss § 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann das Verwaltungsgericht im Falle dessen Aufhebung selbst in der Sache entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen. Insoweit kann von einem zulässigen Antrag ausgegangen werden. Indessen kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtskompetenz gegenüber den Vorinstanzen zu. Entsprechend ist es diesen gegenüber nicht weisungsbefugt.

2.2. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann nur sein, was im Entscheid der Sozialbehörde geregelt wurde oder hätte geregelt werden sollen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.). Somit darf im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht darauf eingegangen werden, ob die Sozialhilfe aufgrund von allfälligen späteren (d.h. nach dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats vom 15. Dezember 2020 gestellten) Gesuchen des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen war.

2.2. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann nur sein, was im Entscheid der Sozialbehörde geregelt wurde oder hätte geregelt werden sollen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.). Somit darf im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht darauf eingegangen werden, ob die Sozialhilfe aufgrund von allfälligen späteren (d.h. nach dem angefochtenen Beschluss des Gemeinderats vom 15. Dezember 2020 gestellten) Gesuchen des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen war.

3.

Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid wird die Einstellung der materiellen Hilfe bestätigt. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert, weshalb er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids hat (vgl. § 42 lit. a VRPG). Insoweit ist er zur Beschwerde legitimiert.

4.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erw. 1 und 2 – einzutreten.

5.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Einstellung der materiellen Hilfe. Das Subsidiaritätsprinzip könne nicht dazu führen, dass die Sozialhilfe entfalle, wenn seine Teilrente der Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen zur Existenzsicherung nicht ausreichten. Abgesehen davon, dass die betreffenden Entscheide der Sozialversicherungen fehlerhaft seien, habe er seine sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen nicht ausreichend geltend gemacht zu haben. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, wonach er Arbeitsbemühungen unterlassen habe, treffe nicht zu. Es sprächen Gründe für eine Befreiung von Arbeitsbemühungen (eine psychische Belastungssituation und Auseinandersetzungen mit der Mutter seiner Kinder).

2.

Die Beschwerdestelle SPG bestätigte die Leistungseinstellung unter Bezugnahme auf das Subsidiaritätsprinzip. Aus der EL-Berechnung gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.00 zugemutet werden könne. Bei den Ergänzungsleistungen werde ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität von Fr. 12'300.00 als Einnahme angerechnet. Der Beschwerdeführer habe gegen die Verfügung der SVA Aargau betreffend Arbeitsstellenbemühungen keine Beschwerde erhoben und sei den entsprechenden Vorgaben nicht nachgekommen. Aufgrund unterlassener Stellenbemühungen habe er auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'025.00 verzichtet. Allfällige gesundheitliche Einwände hätte der Beschwerdeführer im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vorzubringen bzw. vorzubringen gehabt. Die Sozialhilfe sei aufgrund eines hypothetischen Einkommens einzustellen, da keine Bedürftigkeit vorliege.

3.

Der Gemeinderat Q. führt aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Einstellung eine halbe Rente der Invalidenversicherung von Fr. 929.00 und Ergänzungsleistungen von Fr. 811.00 pro Monat bezogen. Bei den Ergänzungsleistungen werde ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet infolge nicht erbrachter Arbeitsbemühungen. Die Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen (ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens) wären zusammen existenzsichernd. Die Einstellung der Sozialhilfe sei mit dem Subsidiaritätsprinzip und nicht mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht begründet worden. Die vom Beschwerdeführer für eine Befreiung von Arbeitsbemühungen angeführten Gründe seien nicht nachvollziehbar. Ohnehin lägen die betreffenden Entscheidungen in der Kompetenz der SVA Aargau. Der Beschwerdeführer komme den Vorgaben betreffend die Ergänzungsleistungen nicht nach, regelmässige Arbeitsbemühungen zu belegen und sich beim RAV anzumelden bzw. bei Unmöglichkeit Arztzeugnisse vorzulegen.

4.

4.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.

Keinen Anspruch hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (BGE 142 I 1, Erw. 7.2.2; 139 I 218, Erw. 3.3; 131 I 166, Erw. 4.1; 130 I 71, Erw. 4.3).

Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere subsidiär gegenüber Leistungsverpflich-tungen Dritter. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen namentlich Leistungen der Sozialversicherungen vor (vgl. § 10 Abs. 1 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2022] i.V.m. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] 04/05, A.4). Das Subsidiaritätsprinzip regelt als Ordnungsprinzip die Kompetenzzuweisung zwischen Sozialhilfe und vorgelagerten Leistungssystemen. Unter die betreffende Koordinationsproblematik fällt auch die hypothetische Anrechnung schuldhaft verzichteter, aber effektiv erhältlicher Leistungen (GUIDO W IZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 230).

4.2. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 22. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Vorakten Gemeinde 88 ff.). Entsprechend dem Abklärungsergebnis kann der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als technischer Betriebsleiter infolge eines psychischen Leidens nicht mehr ausüben. Hingegen wurde die Ausübung des erlernten Berufes als Fahrradmechaniker oder vergleichbarer Tätigkeiten, welche keine intensiven zwischenmenschlichen Interaktionen voraussetzen, im Rahmen eines 50%-igen Arbeitspensums weiterhin als zumutbar erachtet (Vorakten Gemeinde 91). Der Beschwerdeführer erhielt im Dezember 2020 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 929.00 (Vorakten Gemeinde 168). Entsprechend der Verfügung der SVA Aargau vom 27. Oktober 2020 hat er zudem Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 811.00 (Vorakten Gemeinde 166). Im Rahmen der EL-Berechnung wurde dem Beschwerdeführer ein jährliches Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität von Fr. 12'300.00 als hypothetische Einnahme angerechnet (Vorakten Gemeinde 168).

4.3. Bei den Ergänzungsleistungen wird Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). In Abweichung davon sieht Art. 14a Abs. 2 ELV vor, dass bei Teilinvaliden unter 60 Jahren bestimmte Mindestbeträge als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Entsprechend der Praxis der SVA Aargau kann von der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens abgesehen werden, wenn der Betroffene trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gelte als erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet sei sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweise (Verfügung der SVA Aargau vom 3. Februar 2020 [Vorakten Gemeinde 82]; Schreiben der SVA Aargau vom 2. Februar 2022 [Beschwerdebeilage]). Daraus folgt, dass sich die fehlende RAV-Anmeldung und die mangelnden Stellenbemühungen des Beschwerdeführers entsprechend der Praxis der SVA Aargau unmittelbar auf seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen auswirkten. Die SVA Aargau verlangt monatlich und unaufgefordert sechs schriftliche Bewerbungen mit den dazugehörigen Antwortschreiben (Verfügung der SVA Aargau vom 3. Februar 2020 [Vorakten Gemeinde 82]; Schreiben der SVA Aargau vom 2. Februar 2022 [Beschwerdebeilage]). Die massgebliche Verfügung der SVA Aargau vom 3. Februar 2020 (Vorakten Gemeinde 82) ist offenbar rechtskräftig; im Rahmen des sozialhilferechtlichen Verfahrens ist sie ohnehin keiner Überprüfung zugänglich und darf auf die entsprechenden Ausführungen abgestellt werden.

Wenn der Beschwerdeführer gegenüber der SVA Aargau keine ausreichenden Stellenbemühungen nachwies, verletzte er damit keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Ebenso wenig betrifft dieses Verhalten die sozialhilferechtliche Mitwirkungspflicht gemäss § 2 SPG. Danach sind Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 2 Abs. 1 SPG). Indessen führten die unterbliebenen Stellenbemühungen entsprechend den Ausführungen der SVA Aargau dazu, dass bei der EL-Berechnung ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 12'300.00 als Einnahme angerechnet wurde. Letztlich verzichtete der Beschwerdeführer im betreffenden Umfang auf Ergänzungsleistungen, d.h. auf Einnahmen von monatlich Fr. 1'025.00 (Vorakten Gemeinde 168 f.). Nachdem sich in den Akten keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse finden und lediglich eine Bestätigung vorliegt, wonach der Beschwerdeführer vom 30. Juni bis 8. Juli 2020 kurzzeitig in den G. hospitalisiert war (Vorakten DGS 3), braucht nicht darauf eingegangen zu werden, wie die SVA Aargau im Falle einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit verfährt.

Erhältliche Ergänzungsleistungen gehen der Sozialhilfe vor. Aus den Akten ergibt sich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zum Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen führte. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers und die erhältlichen Ergänzungsleistungen existenzsichernd waren (tatsächlich verzichtet der Beschwerdeführer auf eine gegenteilige Behauptung). Somit lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen gestützt auf das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip einen Anspruch des Beschwerdeführers auf materielle Hilfe verneinten.

5.

Auf weitere Vorbringen ist mangels Entscheidrelevanz nicht einzugehen.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

III.

1.

1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22

Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtlos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Sein Begehren kann im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Ergänzungsleistungen und materieller Hilfe nicht zum Vorherein als aussichtslos betrachtet werden; angesichts der Teilinvalidität ist das Entfallen des Anspruchs auf Sozialhilfe zumindest nicht offensichtlich. Somit ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren.

2.

Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 162.00, gesamthaft Fr. 1362.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q. das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 24. Januar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier