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Entscheid

WBE.2022.458

WBE.2022.458 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-03-07

7. März 2023Deutsch23 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.458 / jl / jb (DVIRD.22.75) Art. 45 Urteil vom 7. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- B._____ führerin vertreten dur...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.458 / jl / jb (DVIRD.22.75) Art. 45

Urteil vom 7. März 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- B._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin, Weber Wyler von Gleichenstein, Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Juli 2022

Sachverhalt

A.

1.

B., geboren am […] 1970, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am [...] 1989. Ihr gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bisher folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen:

18.06.2013 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren unter Medikamenteneinfluss/Unfall. Entzugsablauf am 07.07.2013)

09.01.2015 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 29.12.2014 (Krankheit/Gebrechen)

14.04.2016 Sperrfrist 12 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren trotz Entzug, Geschwindigkeit. Ablauf der Sperrfrist am 09.07.2016)

13.09.2016 Verweigerung auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (Alkohol)

15.02.2017 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen

17.01.2019 Aufhebung der Auflagen.

2.

Mit Verfügung vom 11. März 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) B. den Führerausweis vorsorglich ab sofort und auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Anzahl an Vorfällen häuslicher Gewalt im März 2021, im November 2021 und im Januar 2022 und der jeweiligen und teils massiven Alkoholisierung der Betroffenen sowie des bereits mit sichernden Massnahmen und Auflagen vorbelasteten Leumunds die Gefahr einer Trunksucht nicht ausgeschlossen werden könne. Bis zur endgültigen Abklärung könne das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden, da der Verdacht bestehe, dass die Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste.

3.

Nachdem B. mit Eingabe vom 16. März 2022 das rechtliche Gehör wahrgenommen und in diesem Zusammenhang freiwillig auf den Führerausweis verzichtet hatte, ersetzte das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 11. März 2022 durch die Verfügung vom 6. April 2022 mit dem folgenden, im Wesentlichen gleichlautenden Inhalt:

1.

Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 11. März 2022.

2.

B. wird der Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen.

Dauer: unbestimmte Zeit ab: 14.03.2022

[Umfang des Entzugs]

3.

B. hat sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung zu unterziehen.

[Untersuchungsstelle, Kostenregelung, Zahlungsmodalitäten, Regelung der Terminvergabe, Vorbehalt weiterer Abklärungen, weitere Verfahrensschritte bei Nichtabsolvieren der Begutachtung]

4.

[Fragen an die Gutachterin/den Gutachter]

5.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. April 2022 liess B. am 9. Mai 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 6. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau.

2.

Am 14. Juli 2022 entschied das DVI:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Der Beschwerdeführer [recte: Die Beschwerdeführerin] hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den

Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 147.–, zusammen Fr. 1'147.–, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 21. November 2022 liess B. gegen den ihr am 20. Oktober 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:

1.

Der angefochtene Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Juli 2022 betreffend vorsorglichen Sicherungsentzug sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.

2.

Am 6. Dezember 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV;

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV;

SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt.

Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischenentscheide für die betroffene Person unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG).

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 16. März 2022 und damit zwischen dem vorsorglichen Sicherungsentzug vom 11. März 2022 und jenem vom 6. April 2022 freiwillig auf ihren Führerausweis verzichtet (Akten DVI, act. 5 [in den Administrativakten des Strassenverkehrsamts fehlt die betreffende Verzichtserklärung]). Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen vorliegend somit weniger darin, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des vorsorglichen Ausweisentzugs nicht berechtigt wäre, ein Motorfahrzeug zu führen, sondern ergeben sich vielmehr aus der damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtung, sich auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Dies stellt einen Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich dar, weshalb der Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist.

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

4.

Ist – wie hier – der (vorsorgliche) Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).

5.

In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch die erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingereichten Dokumente (Beschwerdebeilagen 4–15) zu berücksichtigen, soweit sie sich als relevant erweisen sollten.

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. April 2022 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Juli 2022 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten.

2.

2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]).

2.2. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein derartiger Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1; BGE 122 II 359, Erw. 2b). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer Motorfahrzeugführerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 104, Erw. 1.2.1).

Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, welche die fahrzeuglenkende Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b mit Hinweis).

2.3. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die fragliche Führerausweisinhaberin oder der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/2.2 mit Hinweis). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die betroffene Person ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt (AGVE 2018, S. 68, Erw. II/3.1). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen).

In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 24 und 59 zu Art. 15d SVG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt mithin nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können, sofern stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2018 vom 19. März 2019, Erw. 3.1; vgl. im Übrigen die Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den alkoholbedingten Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs in Erw. 3.2 und 3.3 des erwähnten Urteils). Insbesondere kann eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf Informationen erfolgen, die eine Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Auch in diesen Fällen muss jedoch ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr bestehen. Mit anderen Worten muss Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, ihren Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Die Umstände müssen folglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die betreffende Person angesichts ihrer Konsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen werde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/2.4.3 mit Hinweisen; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 31 zu Art. 15d SVG).

3.

3.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):

Am 18. April 2021 rapportierte die Kantonspolizei Aargau über ein auffälliges Verhalten und eine mögliche Alkoholsucht der Beschwerdeführerin. Diese wies anlässlich eines Polizeieinsatzes am 1. März 2021 an ihrem Wohnort einen Atemalkoholwert von 0.86 mg/l auf. Die Beschwerdeführerin wirkte verwirrt. (...)

Am 18. November 2021 erfolgte um 00:14 Uhr ein Polizeieinsatz am Wohnort der Beschwerdeführerin, nachdem diese unter starkem Alkoholeinfluss die Notrufzentrale angerufen und Suizidabsichten geäussert hatte. Der Atemalkoholtest ergab um 01:00 Uhr einen Wert von 1.10 mg/l. (...)

Um 23:12 Uhr am 18. November 2021 alarmierte die Beschwerdeführerin erneut die Notrufzentrale und berichtete von einem Streit mit dem Ehemann. Sie hinterliess einen alkoholisierten Eindruck. Beim Eintreffen der Polizei waren die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und teilweise verwirrend. Die Beschwerdeführerin wies einen Atemalkoholwert von 1.07 mg/l auf. Der Ehemann gab an, dass sie ein Alkoholproblem habe und das Zusammenleben schwierig sei. Die Beschwerdeführerin erschien am nächsten Morgen bei der Polizei zur Einvernahme. Sie wies immer noch einen Atemalkoholwert von 0.25 mg/l auf, es war aber ein normales Gespräch möglich. Sie gab als Grund für die Streitereien mit dem Ehemann an, dass sie gesundheitliche Probleme habe (Rücken- und Handgelenkoperationen) und seit kurzem IV-Rentnerin sei. Daher habe sie Alkohol konsumiert (...).

Am 12. Januar 2022 kam es wieder zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt am Wohnort der Beschwerdeführerin. Die Polizei äusserte den Verdacht, die Beschwerdeführerin leide an einer Alkoholabhängigkeit. Ein Atemalkoholtest war nicht möglich. Die Beschwerdeführerin gab an, etwa eine Flasche Wein getrunken zu haben. (...) Ihr Mann gab erneut an, dass die Beschwerdeführerin an einem latenten Alkoholproblem leide, seit sie nach einer Rückenoperation und wiederkehrenden Rückenschmerzen nicht mehr arbeiten könne (...).

3.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt aufgrund der genannten Vorfälle getroffenen Anordnungen legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, dass die bei der Beschwerdeführerin polizeilich festgestellten hohen Alkoholkonzentrationswerte durch eine nicht alkoholgewöhnte Person kaum zu erreichen seien, da aufgrund der alkoholtoxischen Wirkung bereits vorher Übelkeit, Bewusstseinstrübung oder Erbrechen einsetzen würden. Bei Werten über

0.8 mg/l bzw. 1.6 g/kg sei dagegen von einer regelmässigen, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehenden Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume auszugehen. Dies gelte erst recht bei Werten über 2 Gewichtspromille. Die Aufnahme derartiger Alkoholmengen spreche für ein gefährliches Konsumverhalten. Anlässlich der Vorfälle vom 18. November 2021 und 12. Januar 2022 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei zudem angegeben, dass seine Frau ein latentes Alkoholproblem habe. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe gegenüber der Polizei ausgesagt, es sei bei ihr ein Alkoholproblem vorhanden. Ferner habe die Fahreignung der Beschwerdeführerin bereits einmal wegen einer diagnostizierten Trunksucht verneint werden müssen. Zusammenfassend seien daher genügend konkrete und hinreichend ernste Anhaltspunkte vorhanden, welche Bedenken an der Fahreignung der Beschwerdeführerin erwecken würden. Insgesamt könne nicht gesagt werden, sie stelle kein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit dar, weshalb eine verkehrsmedizinische Begutachtung zur Abklärung der Fahreignung daher zweifellos angezeigt sei. Da die dargelegten Gründe für die Fahreignungsuntersuchung aufgrund der polizeilich festgestellten sehr hohen Atemalkoholkonzentrationen zudem nicht nur abstrakter, sondern durchaus auch konkreter Natur seien, sei ihr der Führerausweis bis zu dieser Untersuchung vorsorglich zu entziehen (angefochtener Entscheid, Erw. III/3).

3.3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe noch nie alkoholisiert ein Motorfahrzeug geführt. Sie sei daher offensichtlich in der Lage, Alkoholkonsum und Strassenverkehr voneinander zu trennen. Zudem hätten die bei ihr ausschliesslich am Wohnort gemessenen Atemalkoholwerte von 1.72 Promille am 1. März 2021 sowie max. 2.2 Promille am 18. November 2021 den Grenzwert von 2.5 Promille nie überschritten. Auch sei eine Alkoholaufnahme über längere Zeiträume gemäss den Haaranalysen und Leberwerten ausgeschlossen. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass ihre Fahreignung einmal wegen einer diagnostizierten Trunksucht habe verneint werden müssen, jedoch sei im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 12. Januar 2017 nicht von einer Alkoholsucht im eigentlichen Sinne die Rede. Daher würden keine konkreten und hinreichend ernsten Anhaltspunkte vorliegen, welche Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken würden (Beschwerde, S. 12 ff.). Mehrere fallrelevante Argumente seien von der Vorinstanz sodann nicht berücksichtigt worden. Objektiv betrachtet habe sie anlässlich der fraglichen Vorfälle gar kein Fahrzeug führen können, da ihr Ehemann zwecks Deeskalation jeweils mit dem gemeinsamen Fahrzeug weggefahren sei. Auch habe sie sich seit ihrer ersten Operation am rechten Handgelenk konsequent an die Empfehlung des operierenden Arztes gehalten, vom Führen eines Motorfahrzeugs abzusehen, da sie einsehe, dass dies aufgrund der derzeitigen körperlichen Einschränkungen gefährlich sein könne. Des Weiteren stehe sie seit dem 18. Juli 2022 in engmaschiger psychotherapeutischer und seit dem 19. Februar 2021 in hausärztlicher Behandlung, wobei ihr Hausarzt am 18. November 2022 bestätigt habe, dass keine Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum oder gar eine Alkoholabhängigkeit vorhanden seien. Zudem habe sie am 4. September 2022 und am 6. Oktober 2022 je eine Haaranalyse vornehmen lassen, wobei das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) in den untersuchten Haaren nicht habe nachgewiesen werden können. Auch die untersuchten Leberwerte würden keinen Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit erwecken. Zusammenfassend sei somit ausgewiesen, dass sie nicht alkoholabhängig sei und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Daher rechtfertige sich weder ein Sicherungsentzug noch eine verkehrsmedizinische Begutachtung (Beschwerde, S. 14 ff.).

4.

4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2022, nachdem ihr der Führerausweis mit Verfügung vom 11. März 2022 vorsorglich entzogen worden war, freiwillig auf diesen "bis auf weiteres" verzichtete (Akten DVI, act. 5; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. April 2022, S. 4).

Gemäss Art. 32 VZV hat der freiwillig zurückgegebene Führerausweis die Wirkung eines Entzugs. Ein solcher Verzicht ist verbindlich und unwiderruflich, soweit er freiwillig und ohne Willensmangel erfolgt (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2021/29 vom 24. Juni 2021, Erw. 3b). Diesfalls bedarf es lediglich einer schriftlichen Bestätigung seitens der Behörde; eine formelle Entzugsverfügung ist in derartigen Fällen daher nicht mehr angezeigt. Der Verzicht auf den Führerausweis erfolgte unbestrittenermassen freiwillig und ohne erkennbaren Willensmangel (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin ans Strassenverkehrsamt vom 16. März 2022 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 46 f.]). Dementsprechend gilt der Führerausweis der Beschwerdeführerin infolge Verzichts ab dem 16. März 2022 bis auf Weiteres als entzogen. Insofern ist nicht erkennbar, welchem Zweck der am 6. April 2022 angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug noch dienen sollte, zumal die Beschwerdeführerin bereits vom Strassenverkehr ferngehalten wird und unter diesen Umständen nicht mehr als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erscheinen kann. Folglich ist dem am 6. April 2022 verfügten vorsorglichen Sicherungsentzug von vornherein die Grundlage entzogen, weshalb er aufzuheben ist.

4.2. Was die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung betrifft, schliesst eine solche Anordnung – ebenso wie der vorsorgliche Sicherungsentzug – ein Verfahren nicht ab, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022, Erw. 1.1). Erst nach durchgeführter Begutachtung erfolgt der Verfahrensabschluss und zwar je nach Ergebnis der Begutachtung entweder mittels definitivem Sicherungsentzug oder – bei zuvor ergangenem vorsorglichem Sicherungsentzug – mittels Wiedererteilung des Führerausweises. Eine verkehrsmedizinische Begutachtung wird somit stets im Hinblick auf einen allfälligen Entzug oder eine Wiedererteilung eines Führerausweises angeordnet und stellt damit (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung eines Führerausweises dar (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.494 vom 11. Mai 2016, Erw. I/1.2 mit Hinweisen; WBE.2022.326 vom 11. November 2022, Erw. I/4). Vor diesem Hintergrund setzt die vorliegend zur Diskussion stehende Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als Administrativmassnahme das Bestehen einer gültigen Fahrberechtigung voraus (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2011/134 vom 14. Februar 2012, Erw. 2.3.1 [betreffend Verzicht auf Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006, Erw. 1.1 [betreffend Verzicht auf Berufsausübungsbewilligung als Anwalt]; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 15d SVG). Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin jedoch vor dem am 6. April 2022 erfolgten vorsorglichen Sicherungsentzug auf ihren – als Polizeibewilligung geltenden – Führerausweis und somit auf ihre Fahrberechtigung verzichtet. Damit hat sie sich von der durch das Bewilligungsverhältnis entstandenen Beziehungsnähe zum Staat und den damit einhergehenden Rechten und Pflichten distanziert (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2011/134 vom 14. Februar 2012, Erw. 2.2.2 [betreffend Verzicht auf Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt]). Nachdem die Abklärung der Fahreignung einen Entscheid über die Zulassung zum Strassenverkehr ermöglichen soll, die Beschwerdeführerin jedoch auf ihren Führerausweis verzichtet hat und sie vom Anwendungsbereich der im SVG vorgesehenen Sicherungsmassnahmen dementsprechend nicht mehr erfasst wird, erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung im aktuellen Zeitpunkt nicht als sachgerecht und ist folglich aufzuheben.

5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Damit wird auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. April 2022 beseitigt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dadurch die Verfügung vom 11. März 2022 nicht wiederauflebt, da der Durchführung eines Administrativmassnahmeverfahrens infolge des erfolgten Verzichts auf den Führerausweis die Grundlage entzogen und dieses daher einzustellen ist.

Der Führerausweis der Beschwerdeführerin bleibt infolge des freiwillig erfolgten Verzichts bis auf Weiteres entzogen. Sollte die Beschwerdeführerin ihren Führerausweis wiedererlangen wollen, bedarf es dafür eines entsprechenden Gesuchs an das Strassenverkehrsamt (wovon die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. März 2022 im Übrigen selbst ausging [Akten Strassenverkehrsamt, act. 46 f.]). Dem Strassenverkehrsamt wird es dannzumal unbenommen sein, (verfügungsweise) gewisse Bedingungen an die Wiedererteilung zu knüpfen, sofern sich solche als notwendig erweisen sollten, um allfällige bestehende Zweifel in Bezug auf die Fahreignung auszuräumen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – bisher nie ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt hat.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, da der angefochtene Entscheid – mit anderer Begründung – aufzuheben ist. Weder der Vorinstanz noch dem Strassenverkehrsamt können schwerwiegende Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorgeworfen werden, weshalb sowohl die vorinstanzlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gehen.

2.

2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, haben ihr aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (AGVE 2016, S. 321, Erw. III/1.3.1). Das Strassenverkehrsamt hat der Beschwerdeführerin als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen.

2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).

2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand und die Komplexität der Materie sind höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen, was sich auch am Umfang der eigentlichen materiell-rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift (insgesamt rund sechs Seiten) zeigt. Etwas höher zu gewichten als der Aufwand und die Schwierigkeit ist die Bedeutung des Falls für die Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.

2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung der anwaltlichen Rechtsvertretung im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft, wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Juli 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. April 2022 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 je hälftig mit je Fr. 1'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG).

Aarau, 7. März 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Lang