WBE.2022.459
WBE.2022.459 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-06-07
7. Juni 2023Deutsch20 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.459 / NB / ly (LVV.2022.1) Art. 59 Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.459 / NB / ly (LVV.2022.1) Art. 59
Urteil vom 7. Juni 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler
Beschwerde- A._____ führer 1
Beschwerde- B._____ führerin 2
gegen
Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuche um Kostenerlass
Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 10. Oktober 2022
Sachverhalt
A.
Im Verfahren WBE.2021.301 wurden B. und A. vom Verwaltungsgericht Verfahrenskosten von Fr. 716.50 auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. Im Verfahren SBK.2021.292 wurde A. vom Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 618.00 verpflichtet.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'334.50 sind offen.
B.
1.
Am 28. Februar 2022 ersuchte A. im eigenen sowie im Namen von B. das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um Erlass der Verfahrenskosten.
2.
Das Generalsekretariat GKA entschied am 10. Oktober 2022:
1.
Auf die Kostenerlassgesuche wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
C.
1.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Generalsekretariats GKA erhoben B. und A. am 21. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
1.1. Der Entscheid vom 10.10.22, eingeg. 20.10.22, sei aufzuheben. Das Generalsekretariat Gerichte ag sei zu verurteilen, auf unser Gesuch um Erlass einzutreten und gutzuheissen.
1.2. Es sei uns ein amtlicher Anwalt einzusetzen.
1.3. Es seien unabhängige Richter, die noch nie mit uns zu tun hatten, einzusetzen.
1.4. Es sei uns die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
1.5. Ich ersuche um Frist für Ergänzungen bis 13.12.22.
2.
In der Verfügung vom 23. November 2022 hielt der instruierende Verwaltungsrichter fest, es sei den Beschwerdeführenden freigestellt, die Begründung ihrer Beschwerde bis zum 13. Dezember 2022 zu ergänzen.
3.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 um Erstreckung der Frist zur Beschwerdeergänzung bis am 5. Januar 2023. Der instruierende Verwaltungsrichter erstreckte die Frist entsprechend.
4.
Am 5. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine erste Beschwerdeergänzung ein und verlangten einen umgehenden Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Zudem ersuchten sie darum, ihre Beschwerde bis am 20. Januar 2023 weiter ergänzen zu können.
5.
Der instruierende Verwaltungsrichter verfügte am 11. Januar 2023:
1.
Das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Urs Michel wird abgewiesen, soweit es sich gegen ihn als instruierenden Richter wendet.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung wird abgewiesen.
3.
Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird frühestens nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels entschieden.
Den Beschwerdeführenden wird Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die behauptete Mittellosigkeit detailliert aufzuzeigen und zu belegen. Im Übrigen steht es ihnen frei, ebenfalls bis zum 31. Januar 2023 die in Aussicht gestellte Ergänzung der Beschwerdebegründung nachzureichen. Die Frist ist grundsätzlich nicht erstreckbar.
4.
Über die Kosten dieses Zwischenentscheids wird im Hauptentscheid befunden.
6.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden abermals um Fristerstreckung bis am 3. März 2023. Der instruierende Verwaltungsrichter erstreckte die Frist entsprechend.
7.
Am 3. März 2023 ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichten dazu weitere Belege ein.
8.
Mit Eingabe vom 31. März 2023 verzichtete das Generalsekretariat GKA auf eine Beschwerdeantwort.
9.
Die Beschwerdeführenden gaben in der Eingabe vom 11. April 2023 eine zusätzliche Stellungnahme ab.
10.
Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Die Beschwerdeführenden fordern in Ziffer 1.3. ihres Begehrens die Einsetzung von "unabhängigen Richtern". Insbesondere verlangen sie Richterinnen und Richter, die noch nie mit ihnen "zu tun hatten" und so "völlig vorurteilsfrei, objektiv, unbefangen, neutral an die Sache herangehen können". Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihre Beschwerden nie genügend ausführlich geprüft und jeweils mit Verweisen auf bisher ergangene Entscheide pauschal abgewiesen worden seien. Aus der Mitwirkung an diesen Entscheiden, welche die Beschwerdeführenden als qualifiziert unrichtig erachten, leiten sie eine Vorbefassung der involvierten Gerichtspersonen ab.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Ausstandsbegehren ab, soweit es sich gegen ihn in seiner Eigenschaft als Verfahrensleiter richtete. Zu beurteilen bleibt das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden, soweit es sich auf die Mitwirkung der Richter im Spruchkörper bezieht.
2.2
Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Anspruch gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N 23). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1; 136 I 207, Erw. 3.1).
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d).
Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (vgl. BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1).
Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (vgl. BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1).
2.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, oder wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonstwie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Ermessensausübung durch die Richterinnen und Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststellung entscheiden, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstandsbegehren betroffen sind.
2.4. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht konkret zu begründen, inwiefern sich die involvierten Verwaltungsrichter ihnen gegenüber in einem Mass festgelegt hätten, das den Ausgang des Verfahrens als nicht mehr offen erscheinen liesse. Insbesondere legen sie nicht dar, in welcher Hinsicht und bei welchen Fragen eine qualifiziert falsche Beurteilung vorgenommen worden wäre oder ein besonders krasser und wiederholter Irrtum vorgelegen hätte. Sie substantiieren auch nicht, inwiefern Gerichtspersonen sich ihnen gegenüber parteiisch und unsachlich verhalten hätten, indem sie beispielsweise eigene Interessen verfolgten. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die beteiligten Richter den Beschwerdeführenden nicht wohlgesinnt wären. Es fehlt offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass die Gerichtspersonen überwiegend abgelehnt werden, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt haben, die nicht im Sinne jener entschieden wurden. Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über den eigenen Ausstand zu entscheiden.
Zusammenfassend erweist sich das Begehren in Ziffer 1.3. als offensichtlich unbegründet; auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden beantragen mit Begehren Ziffer 1.1. Satz 2, die Vorinstanz sei anzuhalten, die Gesuche um Kostenerlass gutzuheissen.
3.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat. Eine materielle Beurteilung ist dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Angesichts dessen kann auf den Antrag der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei anzuhalten, die Kostenerlassgesuche gutzuheissen, nicht eingetreten werden.
4.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. I/2 und I/3 einzutreten.
5.
Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2022 ist das Generalsekretariat GKA auf die Gesuche um Erlass der Gerichtskosten aus den Verfahren WBE.2021.301 und SBK.2021.292 nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführenden verlangen mit Begehren Ziffer 1.1. Satz 1, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben sei. Das Generalsekretariat GKA habe sich, indem es den Beschwerdeführenden keine Gelegenheit gegeben habe, die Unterschrift bzw. Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 nachzureichen, überspitzt formalistisch verhalten. Zudem habe es sich nicht ausreichend mit der Sachlage auseinandergesetzt, sondern pauschal auf vorangegangene Entscheide verwiesen, was einer materiellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Die Eingaben der Beschwerdeführenden seien nicht auf Zeitgewinn ausgerichtet und ihre Mittellosigkeit sei nicht selbst verschuldet. Rechtsmissbrauch liege somit nicht vor.
Die Vorinstanz entschied, auf das im Namen der Beschwerdeführerin 2 gestellte Gesuch um Erlass der Gerichtskosten aus dem Verfahren WBE.2021.301 sei aufgrund der fehlenden Vertretung durch den Beschwerdeführer 1 nicht einzutreten. Von der Gelegenheit zur nachträglichen Einreichung einer Vollmacht sei abgesehen worden, da der Beschwerdeführer 1 als ausgebildeter Jurist die betreffenden Anforderungen hätte kennen müssen. Betreffend das Kostenerlassgesuch aus dem Verfahren SBK.2021.301 erwog die Vorinstanz, sie habe sich bereits mehrfach mit gleichlautenden Gesuchen des Beschwerdeführers 1 befasst und diese allesamt abgewiesen. Die Situation habe sich seither nicht substanziell verändert. Der Beschwerdeführer 1 versuche wiederholt, die Bezahlung von ausstehenden Gerichtskosten zu umgehen, und verhalte sich somit in seiner Prozessführung rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Schutz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs sind allgemeine Grundsätze jeden staatlichen und privaten Handelns, die in Art. 5 Abs. 3 BV verankert sind. Rechtsmissbrauch bedeutet die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (vgl. BGE 138 III 425, Erw. 5.2). Werden Behörden zweckwidrig in Anspruch genommen, kann eine missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N 21). Nach § 3 Abs. 2 des alten Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100; ausser Kraft) war auf Eingaben, die auf missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten. Fälle der missbräuchlichen Prozessführung fallen heute unter die allgemeinere Formulierung in § 4 VRPG (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 13).
Das Nichteintreten auf Eingaben infolge Rechtsmissbrauchs steht in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsverweigerungsverbot in Art. 29 Abs. 1 BV und darf deshalb nur mit Zurückhaltung angewendet werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prozessführung missbräuchlich, wenn jemand geradezu trölerisch, d.h. auf reinen Zeitgewinn und nicht den Schutz berechtigter Interessen bedacht, Verfahrensrechte ausübt (vgl. BGE 118 II 87, Erw. 4). Rechtsmissbräuchliches Prozessieren muss sich im Weiteren vorwerfen lassen, wer unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse nach Möglichkeit jedes Rechtmittel und jeden Rechtsbehelf ergreift, mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren, obwohl ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 45 N 6; BGE 111 Ia 148, Erw. 2 ff.).
3.
Vor dem 1. April 2020 war die Justizleitung GKA für den Erlass von Gerichtskosten zuständig. Das Justizgericht GKA beurteilte Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung GKA über Kostenerlassgesuche (vgl. § 38 Abs. 1 lit. f GOG).
Die Justizleitung GKA wies mit Beschluss vom 27. April 2015 verschiedene Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 von total Fr. 19'316.50 ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass er Fr. 797'614.85 aus seinem Vermögen an einen gemeinnützigen Verein überwiesen und damit seine Mittellosigkeit in rechtsmissbräuchlicher Weise selbst verursacht habe.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 befand die Justizleitung GKA über ein Wiedererwägungsgesuch zum Entscheid vom 27. April 2015 und ein weiteres Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers 1. Das Kostenerlassgesuch wurde abgewiesen und auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten. Zur Begründung wurde in erster Linie auf die seit April 2015 unveränderte Sachlage verwiesen. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde wies das Justizgericht GKA am 4. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 forderte die Obergerichtskasse den Beschwerdeführer 1 auf, ausstehende Gerichtskosten von Fr. 4'652.60, über welche zu einem wesentlichen Teil bereits in Verfahren um Kostenerlass entschieden wurde, zu begleichen. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte bezüglich dieser Zahlungsaufforderung um "aufschiebende Wirkung" und begründete seinen Antrag damit, für die Gerichtskosten ein erneutes Erlassgesuch stellen zu wollen. Die Justizleitung GKA trat am 19. September 2016 auf das Gesuch infolge rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 wies die Justizleitung GKA Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 über gesamthaft Fr. 7'226.50 ab. Am 14. Januar 2019 wies die Justizleitung GKA weitere Kostenerlassgesuche über insgesamt Fr. 970.00 ab. In beiden Entscheiden führte die Justizleitung GKA aus, sie behalte sich vor, allfällige neue Erlassgesuche unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Prozessführung zu prüfen und gegebenenfalls nicht darauf einzutreten.
Am 6. Dezember 2019 trat die Justizleitung GKA auf Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 über Fr. 1'500.00 infolge rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht ein. Das Justizgericht GKA wies die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde am 11. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
4.
Gemäss § 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Wenn eine Partei die Mittellosigkeit selbst verschuldet hat, obschon sie wusste oder damit rechnen musste, dass sie Gerichtskosten zu bezahlen hat, ist ein Erlass abzulehnen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 112 N 1 mit Hinweis).
Die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers 1 wurden in mehreren rechtskräftigen Entscheiden abgewiesen bzw. es wurde zuletzt (so auch im vorliegend angefochtenen Entscheid) infolge Rechtsmissbrauchs nicht darauf eingetreten. Der Grund dafür lag stets darin, dass der Beschwerdeführer 1 Zuwendungen (Fr. 800'000.00) und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt hatte, sich ausstehenden und künftigen Forderungen - unter anderem der Gerichtskasse GKA - zu entziehen (vgl. insbesondere Urteil des Justizgerichts GKA vom 11. Mai 2020 [JG/2020/01], Erw. 3). Es besteht keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Das zugewendete Vermögen überschreitet die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem. Obwohl er seine Mittellosigkeit selbst verschuldet hat und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen war (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 42 N 113; Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2009 vom 10. September 2009, Erw. 2), hat der Beschwerdeführer 1 zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht von einem Rechtsmissbrauch aus. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass sie auf das umstrittene Kostenerlassgesuch nicht eintrat, soweit es vom Beschwerdeführer 1 gestellt worden war.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob das Nichteintreten der Vorinstanz auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (betreffend den Erlass der Kosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.301) rechtmässig war.
Der Beschwerdeführer 1 stellte (gemäss der Darstellung in den Rechtsschriften) das Gesuch um Kostenerlass sowohl in eigenem Namen als auch als Stellvertreter der Beschwerdeführerin 2. Als Vertretene muss sich die
Beschwerdeführerin 2 das Wissen des Vertreters, d.h. des Beschwerdeführers 1, anrechnen lassen (JEAN-PHILIPPE KLEIN, Stellvertretung, Zürcher Kommentar zu Art. 32 – 40 OR, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 32 N 22 ff.). Dem Beschwerdeführer 1 musste bewusst sein, dass das Erlassgesuch (auch) in Bezug auf die Kosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.301 rechtsmissbräuchlich war (vgl. vorne Erw. II/4); die Beschwerdeführerin 2 hat sich dieses Wissen anrechnen zu lassen. Entsprechend hat die Vorinstanz auch in Bezug auf sie das Erlassgesuch zu Recht als rechtsmissbräuchlich taxiert und ist nicht darauf eingetreten.
Ergänzend lässt sich Folgendes festhalten: Durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten dürfen nicht die engen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden; für diese ist nämlich nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung, sondern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheint (DAVID JENNY, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht auferlegte den Beschwerdeführenden mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (WBE.2021.301) die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit sowie mangels belegter Mittellosigkeit abgewiesen. Nur wenige Monate später (28. Februar 2022) stellten die Beschwerdeführenden das vorliegend umstrittene Gesuch um Kostenerlass. Darin wird in keiner Art und Weise geltend gemacht, inwiefern sich zwischenzeitlich die Verhältnisse verändert hätten. Es erscheint zumindest fragwürdig, ob das Erlassgesuch nicht auch unter diesem Aspekt als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss.
Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 auch deshalb auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werden durfte, weil es von ihr nicht eigenhändig unterzeichnet war und auch eine Vollmacht zugunsten des Beschwerdeführers fehlte.
6.
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Generalsekretariat GKA weder eine Rechtsverweigerung noch eine andere Rechtsverletzung beging, als es im angefochtenen Entscheid auf die Kostenerlassgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat. Der Beschwerdeantrag 1.1. Satz 1 ist daher abzuweisen.
III.
1.
Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihren Anträgen und haben daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen.
In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 4) lässt sich aus Art. 119 Abs. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 112 ZPO nicht auf eine Kostenlosigkeit von Beschwerdeverfahren betreffend Kostenerlassgesuche schliessen; die entsprechende Begründung ist nicht nachvollziehbar. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (vgl. § 29 VRPG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2023 abgewiesen.
2.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG).
Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (vgl. BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).
2.3. Die Anspruchsvoraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit von Begehren soll den Missbrauch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unnötiger, sinnloser und mutwilliger Prozessführung verhindern (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 105). Das Kostenerlassgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht als rechtsmissbräuchlich eingestuft; entsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf die Begehren, auf die ohnehin nicht eingetreten werden darf (vgl. vorne Erw. I/2 und 3).
Hinzu kommt, dass die behauptete Mittellosigkeit nicht belegt ist. So ist insbesondere in keiner Art und Weise dargetan, wieso die Beschwerdeführenden zwei Wohnungen mieten; aus den Akten geht insbesondere nicht hervor, dass sie gerichtlich getrennt wären.
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 203.00, gesamthaft Fr. 703.00, sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.
5.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden das Generalsekretariat GKA
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
2. Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art.
78 ff. BGG)
Aarau, 7. Juni 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
Michel Brunschwiler