WBE.2022.465
WBE.2022.465 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-02-23
23. Februar 2023Deutsch16 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.465 / ME / wm (BE.2021.155) Art. 20 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertret...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.465 / ME / wm (BE.2021.155) Art. 20
Urteil vom 23. Februar 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Corinne Saner, Rechtsanwältin, Römerstrasse 14, Postfach 1329, 4601 Olten 1 Fächer
gegen
Gemeinderat B._____,
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung (BE.2022.155)
Sachverhalt
A.
1.
A. (geb. XXX, französische Staatsangehörige) wurde mit ihrem Ehemann D. (geb. YYY, türkischer Staatsangehöriger) und den drei gemeinsamen Kindern E., F. und G. von der Gemeinde B. materiell unterstützt.
Im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes erstatteten die Gemeinde B. und der Regionale Sozialdienst (RSD) am 10. Juli 2020 bzw. 11. Juni 2021 Strafanzeige, worauf gegen A. und D. ein Strafverfahren geführt wurde.
Am 8. Juli 2021 stellte A. beim Bezirksgericht C. ein Eheschutzbegehren und ersuchte um Bewilligung des Getrenntlebens. Am 17. August 2021 meldete sich D. rückwirkend auf den 16. Juni 2021 in der Gemeinde T. (SO) an.
2.
Der Gemeinderat B. beschloss am 13. September 2021:
1. Kenntnisnahme.
2. Es wird die Hälfte der wegen nicht deklarierten Einnahmen erfolgten unrechtmässigen Sozialhilfe in der Höhe von 95'364.40 Franken plus Zins von 5 % (ausmachend 47'682.20 Franken plus Zins von 5 %, ausmachend 2'384.10 Franken) geltend gemacht. Die Rückforderung wird im Umfang von 30 % des Grundbedarfs (ausmachend derzeit 633 Franken) mit laufender materieller Hilfe für Frau A. verrechnet, bis die Schuld getilgt ist (voraussichtlich 79 Raten).
3. Die Gemeinde B. beauftragt den RSD, eine Strafanzeige gegen Frau A. wegen Verdacht auf Beteiligung an unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB einzureichen.
4. Für die Kinder werden weiterhin ausgewiesene situationsbedingte Leistungen sozialhilferechtlich übernommen, namentlich Kostengutsprachen für die Finanzierung der laufenden Sozialpädagogischen Familienbegleitung und bei Bedarf und Notwendigkeit weitere notwendige kindesbezogene situationsbedingte Leistungen.
5. Frau A. hat
a. sich umgehend im Rahmen des Eheschutzverfahrens um eine Unterhaltsvereinbarung zu bemühen. Diese hat spätestens bis am 31. Oktober 2021 vorzuliegen;
b. monatlich unaufgefordert Kontoauszüge aller ihrer bestehenden Konti dem RSD einzureichen. Die Sozialhilfeauszahlungen erfolgen erst nach Eingang und Prüfung der Kontoauszüge;
c. sich bis am 30. September 21 beim RAV für die Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 14 Abs. 2 anzumelden und die Leistungen an den RSD abzutreten. Ein entsprechendes Drittauszahlungsgesuch wird ihr nach Vorlegung der RAV-Anmeldebestätigung zugestellt;
d. dem RSD monatlich unaufgefordert 6 dokumentierte Arbeitsbemühungen (mit allen Angaben aus dem RAV-Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen") bis jeweils am 20. eines jeden Monats einzureichen. Sie hat sich beim RAV als Stellensuchende anzumelden und die Anmeldebestätigung dem RSD einzureichen. Die Termine, Auflagen und Weisungen des RAV hat sie einzuhalten;
6. Die Kosten für die Kinderbetreuung werden übernommen, wenn und solange Frau A. und der Kindsvater beide erwerbstätig sind oder soweit sie aus Gründen des Kindeswohls notwendig erscheinen. Die Kinderbetreuung ist durch Frau A. frühzeitig und selbständig zu organisieren und dabei wo nötig mit dem RSD abzusprechen.
7. Frau A. hat dem RSD monatlich unaufgefordert bis jeweils am 20. eines jeden Monats dokumentierte, kontrollierbare Wohnungsbemühungen (mit Angabe der Kontaktperson und -nummer, des Inserats, des Datums der Bewerbung und der Bruttomiete) einzureichen. Sollte Frau A. dieser Auflage nicht nachkommen, wird ab dem Folgemonat für die Miete nur noch der richtlinienkonforme Maximalbetrag ausbezahlt.
8. Einer allfälligen Beschwerde ist bezüglich Ziff. 1 dieses Entscheides die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
1.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Der Beschluss des Gemeinderates B. vom 13. September 2021 sei zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter: Ziff. 2, 5, 7 und 8 des Beschlusses des Gemeinderates B. vom 13. September 2021 seien vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder ab August 2021 uneingeschränkten Anspruch auf Sozialhilfe haben.
4. Die Angelegenheit sei zurückzuweisen zur Gewährung der der Beschwerdeführerin zustehenden Sozialhilfe gemäss den Erwägungen.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
7. U.K.u.E.F.
2.
Der Gemeinderat B. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.
Die Beschwerdeführerin nahm in der Eingabe vom 11. Februar 2022 Stellung, der Gemeinderat B. in jener vom 8. März 2022.
4.
Das Beschwerdeverfahren BE.2021.155 ist bei der Beschwerdestelle SPG hängig.
C.
1.
Am 23. November 2022 erhob A. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Begehren:
1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid in den Fällen BE.2021.155 sowie (…) zu fällen.
2. Es sei eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin in den Fällen BE.2021.155 und (…) nach § 41 Abs. 2 VRPG festzustellen.
3. Für das Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. U.K.u.E.F.
2.
In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdestelle SPG um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.
Der Gemeinderat B. stellte in der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zuständig.
II.
1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Rechtsverzögerung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG. Sie habe am 3. Januar 2022 Verwaltungsbeschwerde erhoben. Die letzte Verfahrenshandlung der Vorinstanz datiere vom 17. März 2022 (Zustellung der Duplik des Gemeinderats B. vom 8. März 2022 an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme). Weitere Verfahrenshandlungen seien danach nicht mehr erfolgt und bis dato liege kein Entscheid vor. In Sozialhilfesachen seien Entscheide angesichts der finanziellen Lage der Betroffenen so schnell als möglich zu treffen. Das Verfahren sei von geringer Komplexität und es lägen alle notwendigen Unterlagen vor. Aufgrund des Sachverhalts und der Rechtslage hätte die Vorinstanz einen Entscheid erlassen können. Die Beschwerdeführerin habe selbst nichts zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Unter den vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdestelle SPG für den Entscheid mehr als acht Monate benötige.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Rechtsverzögerung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG. Sie habe am 3. Januar 2022 Verwaltungsbeschwerde erhoben. Die letzte Verfahrenshandlung der Vorinstanz datiere vom 17. März 2022 (Zustellung der Duplik des Gemeinderats B. vom 8. März 2022 an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme). Weitere Verfahrenshandlungen seien danach nicht mehr erfolgt und bis dato liege kein Entscheid vor. In Sozialhilfesachen seien Entscheide angesichts der finanziellen Lage der Betroffenen so schnell als möglich zu treffen. Das Verfahren sei von geringer Komplexität und es lägen alle notwendigen Unterlagen vor. Aufgrund des Sachverhalts und der Rechtslage hätte die Vorinstanz einen Entscheid erlassen können. Die Beschwerdeführerin habe selbst nichts zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Unter den vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdestelle SPG für den Entscheid mehr als acht Monate benötige.
2.
Die Beschwerdestelle SPG entgegnet, die gerügte Rechtsverzögerung sei ihr gegenüber zuvor nicht geltend gemacht worden. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte ihr die Beschwerdeführerin eine allfällige Rechtsverzögerung vorgängig anzeigen müssen. Die Argumentation mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens seien der unrechtmässige Bezug sowie diverse Auflagen und Weisungen. Bezüglich dieser Anordnungen sei die aufschiebende Wirkung weder vom Gemeinderat noch von der Beschwerdestelle SPG entzogen worden. Somit habe die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens keine finanzielle Einbusse. Die Beschwerdeführerin habe selbst mehrmals um Fristerstreckung zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme ersucht.
3.
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass sein Beschluss aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorerst keine Rechtswirkung entfaltet. Die Komplexität des Falles sei als hoch einzustufen und eine Verfahrensdauer von acht Monaten erscheine auch angesichts der Auslastung der Beschwerdestelle SPG nicht aussergewöhnlich. Während des Sozialhilfebezugs sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen und habe damit zur Komplexität des Verfahrens beigetragen.
4.
Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Es wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 mit Hinweisen).
Das Verbot formeller Rechtsverweigerung richtet sich an Verwaltungsbehörden und Gerichte. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelgemäss geprüft wird (GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/ BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 18).
Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache befassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 479). Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss den Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (vgl. BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 131 V 407, Erw. 1.1; 130 I 312, Erw. 5.1).
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Privaten und Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.7/14 vom 3. April 2017, Erw. II/2.3.2).
5.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die vorgängige Abmahnung keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern ist aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen (AGVE 2013, S. 355). Das Verwaltungsgericht erwog im zitierten Urteil, der Beschleunigungsgrundsatz richte sich in erster Linie an die Gerichte und Behörden. Sie hätten unaufgefordert für ein zielgerichtetes Verfahren zu sorgen. Das Verhalten eines Beschwerdeführenden könne jedoch bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliege oder nicht, gewürdigt werden. Es gehöre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu den Pflichten eines Privaten, im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflicht festgestellte Verfahrensmängel anzuzeigen (mit Verweis auf BGE 125 V 373, Erw. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012). Eine Abmahnungspflicht treffe den Beschwerdeführenden grundsätzlich jedoch nicht. Sie sei auch nicht Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da gegen die Verzögerung eines Entscheides ohne Vorliegen besonderer Eintretensvoraussetzungen die Beschwerde möglich sei. Dies schliesse indessen nicht aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der materiellen Beurteilung gewürdigt werde.
Die Beschwerdeführerin hatte sich vor der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht an die Vorinstanz gewandt. Eine Erkundigung über den Stand des Verfahrens und den Zeitbedarf für den Erlass des Entscheids sowie gegebenenfalls eine Abmahnung, das Verfahren beförderlich weiterzuführen, konnten von der Beschwerdeführerin grundsätzlich erwartet werden. Eine vorgängige Anzeige ist in der Regel im prozessualen Interesse beider Parteien, da sie Beschwerdeführenden weiteren Aufwand und Zeitverlust aufgrund eines zusätzlichen Beschwerdeverfahrens ersparen kann und der Beschwerdeinstanz gegebenenfalls ermöglicht, eine Priorisierung vorzunehmen und zeitnah zu entscheiden. Dass die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung rügt, ohne sich vorgängig an die Beschwerdestelle SPG gewandt zu haben, ist im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen und spricht tendenziell gegen ein Fehlverhalten der Behörde.
5.2. Nicht relevant für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung ist hingegen das generelle Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem RSD und ob sie im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Ob der Beschwerdestelle SPG eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, ist einzig
aufgrund der Umstände im Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Die Vorinstanz hat von der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Unterlagen einverlangt.
5.3. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Damit verbundene Fragen der Existenzsicherung bedingen regelmässig umgehende Entscheide über die Ausrichtung der materiellen Hilfe. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in allen Angelegenheiten mit der gleichen Dringlichkeit zu verfahren ist. Gerade im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe (§ 3 und § 20 SPG) besteht aus Sicht der unterstützten Person regelmässig keine Notwendigkeit für eine Verfahrensbeschleunigung. Anders verhält es sich in der Regel namentlich bei Leistungseinstellungen, die zur Folge haben, dass keine materielle Hilfe ausgerichtet wird und die Existenzsicherung nicht mehr gewährleistet ist. In den betreffenden Fällen kommt neben einem beförderlichen Verfahren den Anordnungen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und vorsorglichen Massnahmen (§ 46 VRPG) besondere Bedeutung zu.
Das Beschwerdeverfahren BE.2022.155 hat einen Beschluss des Gemeinderats zum Gegenstand. Dieser beinhaltet eine Verpflichtung zur Rückzahlung von materieller Hilfe wegen unrechtmässigem Bezug, wobei eine Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe angeordnet wurde. Weiter werden der Beschwerdeführerin darin diverse Auflagen/Weisungen erteilt, insbesondere im Hinblick auf eine Unterhaltsvereinbarung und Arbeitsbemühungen. Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid die aufschiebende Wirkung einzig bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 entzogen (vgl. Dispositiv-Ziffer 8); diese beschränkt sich jedoch auf den Wortlaut "Kenntnisnahme" und hat daher keine Rechtswirkungen bzw. Rechtsnachteile für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdestelle SPG hat keine gegenteiligen Anordnungen getroffen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hat zur Folge, dass die Rückzahlung und die verfügten Auflagen/Weisungen während des Beschwerdeverfahrens nicht umgesetzt werden können (vgl. § 76 Abs. 1 VRPG). Diese Ausgangslage erfordert aus Sicht der Beschwerdeführerin keinen unverzüglichen Entscheid in der Hauptsache, obgleich in genereller Hinsicht eine beförderliche Verfahrensführung angezeigt ist.
5.4. Was die Komplexität des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens anbelangt, handelt es sich um eine Sozialhilfesache mit leicht überdurchschnittlichem Aufwand. Es stellen sich Rechtsfragen in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie in Bezug auf die Rückzahlungspflicht. Strittig ist im Weiteren die Zulässigkeit diverser Auflagen/Weisungen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer 11-seitigen Verwaltungsbeschwerde vom 21. Oktober 2021 und der 9-seitigen Stellungnahme vom 11. Februar 2022 diverse Sachverhaltsbehauptungen und rechtliche Standpunkte vor.
5.5. Für die Fallbearbeitung muss der Vorinstanz genügend Zeit zur Verfügung stehen. Die Abklärung der relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen ist mit gewissem Aufwand verbunden. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht an die Vorinstanz gewandt hat, bestand für diese keine Möglichkeit, innerhalb der anfallenden Geschäftslast eine entsprechende Priorisierung vorzunehmen. In Anbetracht der unterbliebenen Anzeige und angesichts einer leicht überdurchschnittlichen Komplexität der Streitsache erscheint eine Dauer von acht Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung noch knapp vertretbar. Dies gilt, obwohl die Angelegenheit im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde seit 13 Monaten bei der Beschwerdestelle SPG hängig war, was tendenziell überlang erscheint. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 eine 10-tägige Frist zur Erstattung der Replik angesetzt wurde (Vorakten 36). Auf ihr Ersuchen hin wurde diese Frist zunächst bis 17. Januar 2022 (Vorakten DGS 40), danach bis 31. Januar 2022 (Vorakten 42) und schliesslich bis 11. Februar 2022 (Vorakten 44) erstreckt. Insgesamt kann der Beschwerdestelle SPG aktuell noch keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.
Ergänzend kann aber festgehalten werden, dass im Anschluss an das verwaltungsgerichtliche Urteil ein zeitnaher Entscheid der Vorinstanz erwartet wird.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).
Die Beschwerdeführerin wird während des Beschwerdeverfahrens weiterhin mit materieller Hilfe unterstützt, weshalb von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem die Vorinstanz während acht Monaten keine Verfahrenshandlungen vornahm, kann das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht als aussichtlos bezeichnet werden. Somit ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung.
Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).
Die Beschwerdeführerin verfügt erwartungsgemäss nicht über ausreichende prozessuale Kenntnisse, um selbst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Vor dem Hintergrund, dass die Einstellung der materiellen Hilfe Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist, war der Beizug einer Rechtsanwältin gerechtfertigt. Somit ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung zu bewilligen und ist Dr. iur. Corinne Saner zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen.
2.2. Das Honorar der unentgeltlichen Vertreterin bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Die Kostennote vom 22. Februar 2023 weist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 2 h aus sowie Aufwendungen für Porto von Fr. 11.80, für 84 Kopien von Fr. 42.00 sowie für Telefon/Fax von Fr. 10.00, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die geltend gemachte Entschädigung von aufgerundet Fr. 600.00 kann genehmigt werden.
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 198.00, gesamthaft Fr. 1'198.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 600.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Gemeinderat B. das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom
7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 23. Februar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier