WBE.2022.468
WBE.2022.468 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-20
20. November 2023Deutsch41 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.468 / fb / sp ZEMIS [***]; (E.2022.079) Art. 90 Urteil vom 20. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Se...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.468 / fb / sp ZEMIS [***]; (E.2022.079) Art. 90
Urteil vom 20. November 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____, von Serbien führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 25. Oktober 2022
Sachverhalt
A.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und heiratete am 5. August 1994 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B._____, welcher sie am 6. November 1994 in die Schweiz nachzog. Nachdem ihr zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt worden war, erhielt sie am 1. Oktober 1999 die Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 8, 19, 22, 27). Aus der Ehe sind die Kinder C._____ (geb. tt.mm.jjjj), D._____ (geb. tt.mm.jjjj) und E._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervorgegangen, welche wie ihre Eltern serbische Staatsangehörige sind (act. 2).
Nach der Geburt des Sohnes E._____ musste die Familie ab August 2007 von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI1-act. 60 ff.). In den nachfolgenden Jahren litt der Ehemann der Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, weshalb er seine Erwerbstätigkeit aufgab und seine Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle der SVA Aargau interdisziplinär gutachterlich abgeklärt und mit Verfügung vom 16. Juli 2014 aufgrund des neurologischen Befunds (Verdacht auf Post-Polio-Syndrom) für mittelschwere und schwere Arbeiten verneint wurde. Zugleich schloss die IV-Stelle aber rentenbegründende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten aus (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend den Ehemann im parallel zu beurteilenden Verfahren WBE.2022.467 [MI2-act.] 54 ff.). Auf nachfolgende Leistungsbegehren trat die IV-Stelle am 15. Januar 2018, 27. November 2020 (Vorbescheid), 17. Dezember 2021 und am 10. Februar 2022 jeweils mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (bzw. Glaubhaftmachung von solchen) nicht ein bzw. wies diese ab. Soweit dagegen Rechtsmittel ergriffen wurden, blieben diese erfolglos (MI2-act. 59 ff., 64 ff., 76 f., 80 ff.).
Per Februar 2022 summierten sich die bezogenen Unterstützungsleistungen bereits auf fast Fr. 405'000.00 (MI1-act. 61). Zudem ist auf den Ehemann der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt ihrer Wohngemeinde ein ungetilgter Verlustschein über Fr. 37'246.90 registriert (MI2act. 70). Hierauf widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Juni 2022 die Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI1-act. 83 ff.). Eine gleichlautende Verfügung erging gleichentags auch gegen ihren Ehemann (MI2-act. 102 ff.).
B.
Gegen die Verfügungen des MIKA vom 20. Juni 2022 liessen beide Ehegatten am 20. Juli 2022 in einer gemeinsamen Eingabe beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 93 ff.; MI2act. 118 ff.), wobei sie unter anderem beantragten liessen, dass die beiden Verfahren nicht zu vereinigen seien (MI1-act. 94; MI2-act. 119).
In einer nachfolgenden Stellungnahme vom 12. September 2022 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie und ihr Ehemann sich inzwischen von der Sozialhilfe gelöst hätten, nachdem ihr Ehemann als Aushilfe in einem Tankstellenshop eine Teilzeitstelle (50%) gefunden habe und ihr Sohn wieder bei ihnen eingezogen sei (MI1-act. 141 ff.; MI2-act. 160 ff.).
Die Vorinstanz erliess am 25. Oktober 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Der Einsprecherin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit getrennten Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 24. November 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jeweils Beschwerde gegen den sie selbst betreffenden Einspracheentscheid, wobei die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen liess (act. 16):
1.
Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verwarnen.
3.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
4.
Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.
Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz.
6.
Es sei die Beschwerde mit der des Ehemannes, B._____, geb. am tt.mm.jjjj, Serbien, zu koordinieren, soweit die Verfahren nicht vereinigt werden können.
Analoge Anträge wurden auch im Parallelverfahren WBE.2022.467 des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestellt (Akten des Verwaltungsgerichts betreffend den Ehemann im Verfahren WBE.2022.467 [act2.] 17).
Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 6. Dezember 2022 bewilligte das Verwaltungsgericht beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege, setzte ihren Anwalt jeweils als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein und stellte die Eingaben samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort zu (act. 27 f.; act2. 28 f.).
Hierauf reichte die Vorinstanz am 13. Dezember 2022 in beiden Verfahren aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen in den beiden Einspracheentscheiden fest und beantragte sowohl im Verfahren der Beschwerdeführerin als auch im Parallelverfahren des Ehemannes jeweils die Abweisung der Beschwerde (act. 29; act2. 30). Die Stellungnahmen wurden dem gemeinsamen Rechtsvertreter der beiden Eheleute am 17. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei jeweils festgehalten wurde, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde (act. 30 f.; act2. 31 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entscheiden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Die Beschwerdeverfahren WBE.2022.468 betreffend die Beschwerdeführerin und WBE.2022.467 betreffend deren Ehemann stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sich zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide eine Koordinierung der Verfahren aufdrängt. Jedoch stellt sich die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage für beide Ehegatten bereits aufgrund der späteren Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und der unterschiedlichen gesundheitlichen Beschwerden und Erwerbstätigkeit der Eheleute leicht abweichend dar. Zudem sind beide Verfahren bislang (antragsgemäss) getrennt geführt worden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht formell zu vereinigen, zumal eine Verfahrensvereinigung auch von keiner Partei bzw. keinem der Ehegatten ausdrücklich verlangt und lediglich um eine Verfahrenskoordination ersucht wird.
2.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Das Verhalten der Beschwerdeführerin begründe aufgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs der Familie und ihrer Nichtteilhabe am Wirtschaftsleben sowohl den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG als auch den Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Während ihr die Niederlassungsbewilligung viele Jahre vor dem Sozialhilfebezug erteilt worden sei, habe sie auch nach der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung kaum am Wirtschaftsleben teilgenommen. Bis auf zwei bei der Gemeinde nicht einmal deklarierten Arbeitseinsätze im April und September 2021 sei sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mit der Nichtdeklarierung dieser Erwerbseinkünfte konfrontiert, habe ihr Ehemann sogar ihre Erwerbsaufgabe in Aussicht gestellt. Massgebliche Einschränkungen ihrer Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt aufgrund Betreuungspflichten gegenüber ihrem psychisch erkrankten Ehegatten seien nicht ersichtlich, nachdem dessen Arbeitsunfähigkeit durch mehrere Gutachten, die durchgeführten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und dessen jüngste Erwerbsaufnahme widerlegt worden sei. Die Erwerbsaufnahme des Ehemannes im September 2022 sei wiederum erst unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. der bereits erstinstanzlich verfügten Rückstufung erfolgt und Unterstützungszahlungen des inzwischen wieder bei seinen Eltern lebenden Sohnes seien nicht dauerhaft sichergestellt. Die Eheleute hätten sich angesichts ihrer prekären finanziellen Situation bereits viel früher anderweitig organisieren und um eine Erwerbsaufnahme bzw. -ausweitung kümmern müssen, weshalb ihnen beiden der Sozialhilfebezug in weiten Teilen vorzuwerfen und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit zu befürchten sei. Trotz des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz und der erfolgten Loslösung von der Sozialhilfe bestehe weiterhin ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die Beschwerdeführerin mit der beantragten Rückstufung an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und die bislang nur unter Druck erreichte Verhaltensänderung dauerhaft zu verfestigen. Während eine Wegweisung derzeit unverhältnismässig wäre, erscheine die Bewilligungsrückstufung rechtlich begründet und verhältnismässig. Mildere Mittel, wie eine blosse Verwarnung, seien nicht gleichermassen geeignet, eine Verhaltensänderung bei ihr herbeizuführen. Die Niederlassungsbewilligung sei deshalb zu Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft und der weitere Aufenthalt in der Schweiz von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der nachhaltigen Loslösung von der Sozialhilfe abhängig gemacht worden.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, in der Schweiz durch ihren jahrzehntelangen Aufenthalt und ihre familiären Verbindungen stark verwurzelt zu sein. Dank der Erwerbsaufnahme ihres Ehemannes im September 2022 und der Unterstützung ihres in den elterlichen Haushalt zurückgekehrten Sohnes sei die Familie seit Ende August 2022 auch nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht zu befürchten. Der frühere Sozialhilfebezug stünde wiederum in Zusammenhang mit den dokumentierten Gesundheitseinschränkungen ihres Ehemannes, um welchen sie sich zuletzt vor allem wegen dessen schweren psychischen Leiden habe kümmern müssen. Sie habe deshalb nur Erwerbsarbeiten in der Nähe annehmen können und sich ansonsten auf eine Warteliste für eine Festanstellung als Reinigungskraft im nahegelegenen Schulhaus setzen lassen. Eine Rückstufung der bislang noch nie verwarnten Beschwerdeführerin sei nicht (mehr) erforderlich, nachdem sich die Familie inzwischen von der Sozialhilfe gelöst und ein (die finanzielle Lage wieder verschlechternder) Auszug des Sohnes reine Spekulation sei. Schliesslich sei ihr und der Familie der bisherige Sozialhilfebezug nicht vorwerfbar, nachdem zumindest die behandelnden Ärzte ihren Ehemann als arbeitsunfähig eingestuft und sie diesen mindestens zeitweise habe betreuen müssen. Auch könne ihr nicht vorgeworfen werden, wenn sich ihr Ehemann einmal zur dummen Bemerkung habe hinreissen lassen, dass die Beschwerdeführerin halt nicht mehr arbeiten gehe, wenn sie das entsprechende Einkommen (vollumfänglich) dem Sozialamt abgegeben müsse. Auch die Vorinstanz anerkenne die jüngsten Bemühungen zur Teilhabe am Erwerbsleben und eine Rückstufung wirke sich lediglich negativ auf die Vermittelbarkeit der Ehegatten und die Angststörung des Ehemannes aus. Der Bewilligungswiderruf sei weder geeignet noch erforderlich zur Behebung der ohnehin bereits behobenen Integrationsdefizite. Jedenfalls erscheine eine Bewilligungsrückstufung aufgrund der Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz, des fehlenden Verschuldens und der inzwischen erfolgten Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit unverhältnismässig sowie aufgrund des Kontinuitätsvertrauen in die bereits altrechtlich über 15 Jahre innegehabte Niederlassungsbewilligung auch unzulässig. Auch eine Verwarnung sei angesichts der mit dem bisherigen Verfahren bereits bewirkten Warnwirkung nicht angezeigt, sei aber bei einem Verzicht auf eine Rückstufung wohl zu akzeptieren.
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Massnahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).
Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.
Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.
3.
Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem ein Widerruf mit Wegweisung von den Vorinstanzen weder erwogen noch angedroht wurde und derzeit unbestrittenermassen unverhältnismässig wäre.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht für zulässig befunden hat.
4.
4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.
4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).
Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).
Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).
4.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der genannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrationskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integration entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträchtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt.
Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, beschlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Solange ein Rückfall in die Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann, schliesst aber auch eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich, wenn erst unter dem Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungssicherung auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1).
4.3.3. 4.3.3.1. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die selbst unbestrittenermassen erwerbsfähige Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation objektiv in der Lage wäre, sich wirtschaftlich zu integrieren, da sie weder durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern noch ihrem angeblich betreuungsbedürftigen Ehemann an einer Erwerbsaufnahme gehindert wird bzw. wurde: Die inzwischen teilweise bereits volljährigen Kinder befinden sich schon seit vielen Jahren nicht mehr in einem Alter, in welchem sie auf permanente Betreuung abgewiesen wären, weshalb der Beschwerdeführerin schon zu Beginn des Sozialhilfebezugs mindestens ein Teilzeiterwerb zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013, Erw. 5.4; BGE 121 III 441, Erw. 3b). Dies gilt umso mehr als auch ihr Ehemann lange Zeit nicht erwerbstätig war und sie bei der Kinderbetreuung unterstützen konnte. Ihr Ehemann leidet gemäss den Angaben seiner behandelnden Ärzte zwar seit Jahren an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, wovon sich aber gemäss den sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen lediglich ein neurologischer Befund (Verdacht auf Post-Polio-Syndrom links mit Atrophie der linken oberen und unteren Extremität) auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt und mittelschweren sowie schweren Arbeiten entgegensteht. Ansonsten ist er in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stets als voll arbeitsfähig in körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeit eingestuft worden und hat mit seiner jüngsten Erwerbstätigkeit auch den Tatbeweis für seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit erbracht. Soweit darüberhinausgehende Einschränkungen geltend gemacht werden, stützen sich diese auf Einschätzungen behandelnder Ärzte ab, welche den verlässlicheren und gutachterlich abgestützten Feststellungen in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren widersprechen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1; BGE 136 V 376, Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Die Arbeitsfähigkeit des Ehemannes ist in mehreren IV-Verfahren immer wieder bestätigt und zuletzt auch durch seine Arbeitsaufnahme belegt worden. Eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Ehemannes, welche der Arbeitsaufnahme der Ehefrau entgegengestanden wäre, ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.
4.3.3.2. Die demnach weder gesundheitlich noch durch Betreuungspflichten in ihrer Erwerbsfähigkeit massgeblich eingeschränkte Beschwerdeführerin war von August 2007 bis Ende August 2022 von der öffentlichen Hand abhängig und bezog zusammen mit ihrer Familie in diesem Zeitraum rund Fr. 423'000.00 Sozialhilfe (MI1-act. 140). Zuletzt wurden dem Ehepaar nach Auskunft der zuständigen Sozialbehörden vom 9. Februar 2022 noch monatlich Fr. 2'954.00 ausbezahlt (MI1-act. 60 f.). Bis auf zwei bei der Gemeinde nicht einmal korrekt gemeldeten Arbeitseinsätze im April und September 2021 ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann bringt sie sodann auch nicht substanziiert vor, durch gesundheitliche Einschränkungen (namentlich ihre chronischen Verdauungsstörungen, MI1-act. 78) an der Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsgeschehen gehindert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin war und ist damit objektiv in der Lage, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen und im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzunehmen, war aber gleichwohl noch nie in einem nennenswerten Umfang erwerbstätig. Stattdessen musste sie zusammen mit ihrem Ehemann durch die öffentliche Hand finanziert werden.
Der Sozialhilfebezug der Familie ist hierbei auch nach Einführung der Rückstufungsmöglichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG noch einmal erheblich angestiegen und erreicht sowohl insgesamt als auch unter Ausblendung der noch altrechtlich bezogenen Leistungen einen Umfang, bei welchem sogar aufenthaltsbeendende Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, weshalb erst Recht von einer mangelhaften beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin (bzw. der Ehegatten) ausgegangen werden muss (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2020, S. 215, Erw. II/3.3.3). Ernsthafte Arbeitsbemühungen sind bei der Beschwerdeführerin bis heute nicht ersichtlich und setzten auch bei deren Ehemann erst Jahre nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsmöglichkeit und unter dem Druck des drohenden bzw. bereits erstinstanzlich verfügten Bewilligungswiderrufs ein, wobei auch der Ehemann weiterhin nur in einem Teilzeitpensum am Erwerbsleben teilnimmt: Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag ist er seit dem 1. September 2022 als Aushilfe zu 50 % in einem Tankstellenshop tätig, wo er einen monatlichen Brutto-Festlohn von Fr. 2'400.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) zu erzielen vermag (MI1-act. 137; MI2-act. 162). Es ist offenkundig, dass dieser Lohn nicht ausreicht, den sozialhilferechtlichen Existenzbedarf der Ehegatten und ihres derzeit noch minderjährigen jüngeren Sohnes zu decken, nachdem bereits der Grundbedarf einer dreiköpfigen Familie gemäss aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bei Fr. 1'918.00 liegt und die Familie gemäss letztem Sozialhilfebudget mit monatlich Fr. 2'954.00 unterstützt werden musste (MI1-act. 60 f.).
Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann in wirtschaftlicher Hinsicht integriert sind und über existenzsichernde Einkünfte verfügen.
4.3.3.3. Hieran vermag auch der jüngst erfolgte (Wieder-)Einzug des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin (MI1-act. 117; MI2-act. 136) wenig zu ändern, da auf dessen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Familie nur in eingeschränktem Umfang ein Rechtsanspruch besteht und entsprechende Zahlungen jedenfalls nicht dauerhaft gesichert erscheinen: Gemäss Aktenlage lebt der zurückgekehrte ältere Sohn seit Ende August 2022 mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann und deren (minderjährigen) jüngeren Sohn in einer 3.5-Zimmerwohnung zusammen, während über den aktuellen Wohnort der ebenfalls bereits volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin nichts bekannt ist (vgl. aber MI1act. 117). Der Mietzins für die gemeinsame Wohnung beträgt Fr. 1'320.00 (Stand September 2007, MI1-act. 62), wovon die Ehegatten nach Ziff. C.4.2 der SKOS-Richtlinien bei anteiliger Aufteilung der Miete mindestens die Hälfte selbst zu tragen haben (falls sich auch ihre erwachsene Tochter an der Miete beteiligen sollte). Sollte sich ihre Tochter hingegen an den Mietkosten nicht beteiligen (wovon aufgrund der Aktenlage auszugehen ist), hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach den sozialhilferechtlichen Richtlinien zur Aufteilung der Miete sogar 2/3 der Mietkosten zu übernehmen bzw. sich anrechnen zu lassen. Auch der sonstige Existenzbedarf der Eheleute wird durch die Kostenbeteiligung ihres Sohnes nur unwesentlich verringert, zumal dessen Kostenbeteiligung auch die etwas höheren Haushaltskosten der jüngsten Haushaltsvergrösserung gegenüberstehen. Der Einzug des älteren Sohnes vermochte damit höchstens eine geringfügige Reduktion der Lebenshaltungskosten zu bewirken und die Ablösung von der Sozialhilfe konnte entsprechend nur durch Einschränkungen der Ehegatten unter das übliche Sozialhilfeniveau bzw. freiwillige Leistungen ihres älteren Sohnes erreicht werden.
Zudem ist davon auszugehen, dass die durch (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anwesenheit der Tochter) mindestens vier Personen bewohnte 3.5-Zimmerwohnung bereits grenzwertig belegt ist und jeder weitere Familienzuwachs zu einer klaren Überbelegung führen würde. Entsprechend ist es keineswegs blosse Spekulation, wenn die Vorinstanzen eine längerfristige Rückkehr des älteren Sohnes anzweifeln, da kaum davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich dauerhaft in diese beengten Platzverhältnisse wird einfügen wollen. Dies umso weniger, als er zeitweise bereits aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war und aufgrund eigener Erwerbstätigkeit über die finanziellen Mittel zur Gründung eines eigenen Haushaltes verfügt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erzielen damit weiterhin keine existenzsichernden Einkünfte und ihr Existenzbedarf wird derzeit teilweise von rechtlich nicht durchsetzbaren oder zumindest nicht dauerhaft gesicherten Unterstützungsbeiträgen ihres älteren Sohnes gedeckt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird eine mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben in dieser Konstellation nicht schon durch einen gegenwärtigen Nichtbezug von Sozialhilfe ausgeschlossen, ansonsten Betroffene zur Bewilligungssicherung einfach zeitweise auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichten könnten (siehe vorne Erw. II./4.3.2).
4.3.4. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vermögen ihren Existenzbedarf somit immer noch nicht vollständig aus eigener Kraft zu bestreiten. Während die erwerbsfähige Beschwerdeführerin sich noch nie richtig am Wirtschaftsleben beteiligt hat, schöpft ihr Ehemann sein Erwerbspotential nur unzureichend aus. Die Ablösung von der Sozialhilfe Ende August 2022 erfolgte überdies auf Initiative der Ehegatten und erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs, weshalb sie kaum als nachhaltig bezeichnet werden kann. Es ist deshalb weiterhin von einer mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben auszugehen und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint nach wie vor möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich. Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin (und auch bei deren Ehemann) ein aktuelles, gewichtiges und zu einem erheblichen Teil auch noch nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit besteht, mithin der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG weiterhin gegeben ist. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erweist sich damit als begründet.
Der inzwischen erfolgte Verzicht auf weitere Sozialhilfeleistungen und die Aufnahme eines Teilzeiterwerbs durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist jedoch durch ein etwas tiefer zu veranschlagendes öffentliches Interesses zu berücksichtigen (siehe hinten Erw. II./5.3.31.4).
4.4. Da jedenfalls der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt ist, kann offenbleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin allenfalls auch die Schulden bzw. den Verlustschein ihres Ehegatten als eigenes Integrationsdefizit (mit-)anrechnen lassen muss (vgl. aber den Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE [mutwillige Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen]). Weitere Integrationsdefizite sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden behördenseitig auch nicht geltend gemacht.
5.
5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status als Niedergelassene und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, die Beschwerdeführerin an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihr anzuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Die Beschwerdeführerin hat dafür zu sorgen, dass sie das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt bzw. eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnimmt und sich nachhaltig von der Sozialhilfe löst.
Demgemäss kommt der Rückstufung eine Appellfunktion zu und ist eine Wegweisung im Rahmen einer "Aufhebungskaskade" entgegen entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs "Endziel", sondern allenfalls ultima ratio, wenn auch eine blosse Statusverschlechterung nicht die gewünschte Verhaltensänderung zu bewirken vermag. Entsprechend bestimmt sich die Eignung der Rückstufung auch nicht danach, ob eine spätere Wegweisung realistisch erscheint, sondern nach ihrer Eignung zur Bewirkung der gebotenen Verhaltensänderung. Dass sich Rückstufungen dabei auch negativ auf die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auswirken können, stellt deren Eignung ebenfalls nicht infrage: Solche negativen Auswirkungen sind mit praktisch jeder Rückstufung verbunden und gesetzgeberisch in Kauf genommen, zumal gerade solche Statusverschlechterungen betroffene ausländische Personen zu einer Verhaltensveränderung zu bewegen vermögen. Ohnehin vermochte die Beschwerdeführerin auch mit ihrem jetzigen privilegierten Status als Niedergelassene ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zu nutzen und hat sich bislang kaum um Arbeit bemüht.
Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall der Beschwerdeführerin als erforderlich: Trotz Antritts einer Teilzeitstelle durch ihren Ehegatten ist die Teilhabe beider Ehegatten am Wirtschaftsleben nach wie vor unzureichend und eine nachhaltige Verhaltensänderung weder sichergestellt noch erreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1; und in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 521 mit weiteren Hinweisen). Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches bei der Beschwerdeführerin die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der eventualiter beantragten Verwarnung ist festzuhalten, dass gemäss Lehre und Praxis Rückstufungen ohne vorgängige Verwarnungen oder Ermahnungen zwar nur zurückhaltend auszusprechen sind, insbesondere wenn das ausländerrechtliche Verfahren bereits eine Verhaltensänderung bewirken konnte (BGE 148 II 1, Erw. 6.4; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/7.3 und WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/7; SPESCHA, a.a.O., N. 24 und 26 zu Art. 63 AIG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1). Gleichwohl ist eine Rückstufung auch ohne vorgängige Verwarnung zulässig und eine Verwarnung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.292 vom 19. Mai 2023, Erw. II/6.2). Sodann hat selbst die unmittelbar drohende Bewilligungsrückstufung die Beschwerdeführerin bislang noch nicht zum Antritt einer (unabhängig von der Unterstützung des Sohnes) existenzsichernden Arbeitsstelle bewegen können, weshalb eine blosse Verwarnung kaum die von ihr erwartete Verhaltensänderung bewirken wird.
5.3. 5.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.
5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug ihres privilegierten migrationsrechtlichen Status als Niedergelassene an ihre Integrationsverpflich-tung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken.
Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).
Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen
niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE).
5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).
Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlassungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen.
5.3.3. 5.3.3.1. 5.3.3.1.1. Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen von August 2007 bis und mit August 2022 von der Sozialhilfe abhängig und nimmt auch heute trotz grundsätzlich vorhandener Arbeitsfähigkeit nicht am hiesigen Wirtschaftsleben teil (siehe vorne Erw. II/4.3.3). Unabhängig von der gesundheitlichen Situation ihres (grundsätzlich arbeitsfähigen) Ehemannes musste ihr klar sein, dass sie sich auch selbst um einen existenzsichernden Erwerb zu bemühen hatte, erst recht nach der abschlägigen Beurteilung der Rentengesuche ihres Ehegatten. Zudem mussten ihr – auch ohne vorgängige Verwarnung – ab dem 1. Januar 2019 die ausländerrechtlichen Konsequenzen bewusst sein, welche ihre fehlende Teilhabe am Wirtschaftsleben haben könnten. Sie muss sich deshalb weiterhin vorwerfen lassen, ihr Erwerbspotenzial nicht auszuschöpfen. Der Stellenantritt ihres Ehemannes vom 1. September 2022 erfolgte zudem erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts und ihr Ehemann hat sich an seinem neuen Arbeitsplatz noch nicht nachhaltig bewährt. Aufgrund ihrer nach wie vor unvollständigen wirtschaftlichen und beruflichen Integration, der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebezugs und des fortbestehenden Risikos eines Rückfalls in die Sozialhilfeabhängigkeit sind beide Ehegatten bereits als stark desintegriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG zu bezeichnen. Mithin liegt bei ihnen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – jeweils ein gewichtiges und vorwerfbares Integrationsdefizit vor.
Die Erwerbsaufnahme durch den Ehemann und die nur mit Unterstützung des Sohnes erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe vermögen hingegen das öffentliche Interesse nur geringfügig zu relativieren. Wenngleich diese Um-
stände nahelegen, dass das bisherige Verfahren zumindest einen gewissen Eindruck auf die Ehegatten hinterlassen hat, sind die Integrationsbemühungen der Ehegatten im dargelegten Sinne nach wie vor unzureichend.
5.3.3.1.2. Selbst wenn die Vermittelbarkeit des Ehemannes aufgrund von dessen gesundheitlichen Beschwerden bislang etwas eingeschränkt gewesen sein sollte, muss sich die arbeitsfähige, aber weiterhin erwerbslose Beschwerdeführerin jedenfalls vorwerfen lassen, die eheliche Rollenverteilung nicht zweckmässig organisiert und damit die finanzielle Lage der Familie weiter verschlechtert zu haben: Ihre mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben ist nicht nur ihr selbst, sondern auch ihrem Ehemann anzulasten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.294 vom 19. Mai 2023, Erw. II/5.3.3.1). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3). Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten gar kein Familienerwerbsmodell gewählt haben und keiner der beiden Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausübt, obschon dies mindestens einem der Ehegatten zumindest teilweise zumutbar gewesen wäre, oder wenn sie die Erwerbsarbeit je teilzeitlich ausüben.
Das bisherige Verhalten der Ehegatten zeigt, dass sie mit dem gewählten Rollenmodell nicht nur ihre finanzielle Lage weiter verschlechtert haben, sondern vor der Androhung der Bewilligungsrückstufung ganz bewusst keine Einkünfte erzielen wollten, welche eine Reduktion ihrer Sozialhilfe ermöglicht hätten: Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im April und September 2021 wurde gemäss den diesbezüglich unbestrittenen vorinstanzlichen Ausführungen der Gemeinde gegenüber nicht deklariert und ihr Ehemann kündigte bei einer Besprechung mit den Sozialen Diensten Q._____ vom 6. Oktober 2021 an, dass die Beschwerdeführerin inskünftig nicht mehr arbeite, wenn deren Einkünfte an das Sozialhilfebudget angerechnet würden (MI1-act. 67). Selbst wenn diese Aussage der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar wäre, zeigt auch ihr eigenes Verhalten eine mangelhafte Motivation zur Integration: Auch heute noch geht die Beschwerdeführerin keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und sind keine ernsthaften Bewerbungsbemühungen dokumentiert bzw. beschränken sich diese bislang auf die Aufnahme in eine Warteliste (act. 18). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bis heute kaum Interesse daran haben, ihren Existenzbedarf dauerhaft abzusichern und ihr Rollenmodell zu überdenken.
Damit fehlt es nicht nur an der eigenen Teilhabe der Beschwerdeführerin am Wirtschaftsleben, sondern beide Ehegatten müssen sich auch ihr unzweckmässiges ehelichen Rollenmodell und die daraus resultierenden Sozialhilfefolgen und -risiken als eigenes Integrationsdefizit anrechnen und vorwerfen lassen.
5.3.3.1.3. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht in massgeblichen Umfang durch Betreuungspflichten gegenüber ihrem Ehemann oder ihren Kindern an der Erwerbsaufnahme gehindert worden (siehe vorne Erw. II/4.3.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und den damals geltenden SKOS-Richtlinien ist es auch dem hauptbetreuenden Elternteil bereits nach kurzer Zeit wieder zumutbar, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal bis September 2022 beide Elternteile höchstens ganz vorübergehend arbeiteten und die Kinderbetreuung wechselseitig hätten sicherstellen können (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013, Erw. 5.4; BGE 121 III 441, Erw. 3b).
Die in der Beschwerdeschrift behauptete Betreuungsbedürftigkeit des Ehemannes aufgrund von psychischen Problemen ist sodann weder hinreichend belegt noch glaubhaft, nachdem er nach den verlässlichen Feststellungen in mehreren IV-Verfahren arbeitsfähig war bzw. ist (siehe vorne Erw. II/4.3.3.1).
Die Vorwerfbarkeit der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben wird damit nicht durch entgegenstehende Betreuungspflichten relativiert.
5.3.3.1.4. Zusammenfassend liegt bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nach wie vor mangelhaften bzw. gänzlich fehlenden Teilhabe am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integrationsdefizit vor und ist ihr dieses in massgeblichem Umfang vorwerfbar. Nicht zuletzt beweist auch ihre kurzzeitige und nicht ordnungsgemäss gemeldete Tätigkeit als Reinigungskraft, dass sie ungeachtet behaupteter Betreuungspflichten vermittelbar ist. Massgebliche Einschränkungen ihrer Integrationsfähigkeit im Sinn von Art. 77f VZAE sind nicht ersichtlich und es ist ihr und ihrem Ehemann vorzuwerfen, die eheliche Rollenverteilung nicht ihren prekären Verhältnissen angepasst zu haben. Zu ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sich die Familie dank der vom Ehemann angetretenen Teilzeitstelle und der Unterstützung des älteren Sohnes zumindest vorübergehend von der Sozialhilfe lösen konnte, was das öffentliche Rückstufungsinteresse jedoch angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und der nach wie vor ungünstigen Sozialhilfeprognose nur geringfügig zu relativieren vermag. Dieses ist deshalb weiterhin als gross zu qualifizieren.
Dass der Beschwerdeführerin neben ihrer mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben keine weiteren Integrationsdefizite vorgeworfen werden, entspricht hingegen üblichen Integrationserwartungen und vermag sich nicht zu ihren Gunsten auszuwirken.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus der in der Beschwerdeschrift angeführten verwaltungsgerichtlichen Praxis (AGVE 2020, S. 215, Erw. II/3.4.4.2.2 [in der Beschwerdeschrift falsch zitiert]) nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableitbar ist, da diese Praxis einerseits nicht einschlägig ist und andererseits keine abweichende Klassifizierung des öffentlichen Interesses vorgenommen hat: In genanntem Verfahren wurde bei insgesamt vergleichbar langer Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit das öffentliche Rückstufungsinteresse grundsätzlich als gross bis sehr gross eingestuft und v.a. deshalb relativiert, weil das neue Recht damals noch nicht einmal zwei Jahre in Kraft stand und das Kontinuitätsvertrauen des Betroffenen deshalb stärker zu gewichten war als im vorliegenden Verfahren, wo der Sozialhilfebezug nach Inkrafttreten der Neuregelung fast doppelt so lange andauerte. Zudem ging das Verwaltungsgericht in erwähntem Verfahren von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus, welche – anders als im vorliegenden Verfahren – die Teilnahme am Wirtschaftsleben insbesondere ab dem 1. Januar 2019 erheblich erschwert hatten. Entsprechend rechtfertigte es sich im damaligen Verfahren eine etwas tiefere Einstufung des öffentlichen Interesses.
5.3.3.2. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten.
Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung für die Beschwerdeführerin zwar mit einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition einhergeht, ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefährdet ist. Zudem steht bei der Beschwerdeführerin auch kein Familiennachzug mehr an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Auch die Beschwerdeführerin selbst geht (unter Ausblendung der sogleich zu erörternden Aufenthaltsdauer) von einem mittleren bis grossen privaten Interesse aus (act. 23).
Weitere Aspekte, die ihr privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch die lange Aufenthaltsdauer des Ehepaares das private Interesse nicht massgeblich zu erhöhen: Einerseits entspricht es dem Regelfall, dass einer Rückstufung ein längerer Aufenthalt in der Schweiz vorausgeht. Andererseits kann gerade nach einem längeren Aufenthalt und entsprechender Verwurzelung im Land eine erfolgreiche Integration erwartet werden.
Der Dauer des Aufenthalts ist deshalb höchstens insoweit Bedeutung zuzumessen, als dass dieser berechtigtes Kontinuitätsvertrauen begründet. Hiervon kann aber zumindest im vorliegenden Verfahren keine Rede mehr sein, nachdem die Beschwerdeführerin auch über vier Jahre nach Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AIG immer noch keinem Erwerb nachgeht, die Familie kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermag und ihr Ehemann lediglich auf Druck der drohenden Rückstufung eine Teilzeitstelle angetreten hat. Auch eine Trennung der Ehegatten ist durch die Rückstufung nicht zu befürchten. Sollten die Ehegatten die von ihnen geforderten Integrationsleistungen inskünftig nicht erbringen und beide weiterhin nur unzureichend am Wirtschaftsleben teilhaben, wäre sodann ohnehin auch eine gemeinsame Wegweisung derselben zu prüfen.
5.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Beschwerdeführerin, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG).
2.
2.1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 27 f.).
2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.
2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 340.00, gesamthaft Fr. 1'540.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 20. November 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter