Lexipedia

Entscheid

WBE.2022.469

WBE.2022.469 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-08-18

18. August 2023Deutsch21 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.469 / pw / sp ZEMIS [***] / [***] / [***] / [***]; (E.2022.088) Art. 68 Urteil vom 18. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin i.V. Würsch B...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2022.469 / pw / sp ZEMIS [***] / [***] / [***] / [***]; (E.2022.088) Art. 68

Urteil vom 18. August 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin i.V. Würsch

Beschwerde- A._____, von Sri Lanka, führer 1

Beschwerde- B._____, von Sri Lanka, führerin 2

Beschwerde- C._____, von Sri Lanka führer 3 beide vertreten durch A._____

alle vertreten durch MLaw Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Elsässerstrasse 7, 4056 Basel

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. November 2022

Sachverhalt

A.

Der aus Sri Lanka stammende und 1976 geborene Beschwerdeführer 1 reiste am 27. Mai 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI1-act.] 1; act. 2). Mit Verfügung vom 26. August 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer 1 aus der Schweiz weg (act. 2). Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 26. August 2013 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück (act. 2). Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 anerkannte das BFM den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl (MI1-act. 1). Heute ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (act. 2).

Der Beschwerdeführer 1 heiratete am […] 2019 in Indien die sri-lankische Staatsangehörige E. (geb. […] 1976; MI1-act. 11 f., 50). Zu diesem Zeitpunkt hatte das Ehepaar bereits fünf gemeinsame Kinder: D. (geb. […] 1998; MI1-act. 13), F. (geb. […] 2000; MI1-act. 14), B. (Beschwerdeführerin 2; geb. […] 2003; MI1-act. 75), C. (Beschwerdeführer 3; geb. […] 2005; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 3 [MI2-act.] 42), sowie B. (geb. […] 2008; MI1-act. 12). Alle sind ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige.

Am 21. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer 1 beim SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) den Familiennachzug seiner Ehefrau, der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie seiner jüngsten Tochter, B.. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz und damit auch den Familiennachzug (MI1-act. 1 ff.).

Am 15. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer 1 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um Familiennachzug der genannten Personen (MI1-act. 6 ff.).

Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 mit, dass es beabsichtige, einen Vaterschaftstest durchzuführen, und forderte ihn auf, hierfür einen Kostenvorschuss zu leisten. Weiter wies das MIKA den Beschwerdeführer 1 darauf hin, seine Wohnung sei für eine Bewilligung des Familiennachzugs zu klein (MI1-act. 91 f.). In der Folge reichte der Beschwerdeführer 1 am 15. März 2021 eine Kopie des bezahlten Kostenvorschusses sowie einen neuen Mietvertrag für eine 4.5-Zimmerwohnung ein (MI1-act. 94 ff.).

Am 27. August 2021 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich das Gutachten betreffend DNA-Analyse, wonach die Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 praktisch erwiesen sei (MI1-act. 112 ff.). Nachdem das MIKA diverse weitere Abklärungen vorgenommen hatte, teilte es dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 11. Februar 2022 mit, es beabsichtige das Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltens der Nachzugsfrist für die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie für seine jüngste Tochter abzulehnen, falls er keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend machen könne. Zudem forderte das MIKA den Beschwerdeführer 1 auf, zu erklären, ob er, falls seinen Kindern infolge der verpassten Nachzugsfrist keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden sollte, trotzdem am Familiennachzug seiner Ehefrau festhalten wolle (MI1-act. 148 ff.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 17. März 2022 Stellung und erklärte, er halte sowohl am Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau als auch am Gesuch für seine Kinder fest (MI1-act. 156 ff.).

Am 11. Juli 2022 hiess das MIKA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 betreffend seine Ehefrau sowie seiner jüngsten Tochter gut, lehnte indessen den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz (MI1-act. 166 ff.; MI2act. 167 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. August 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 178 ff.; MI2act. 179 ff.).

Am 3. November 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 13 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022 sei aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch für B. und C. gutzuheissen und ihnen eine Einreisebewilligung zu erteilen.

2.

Es sei den Beschwerdeführer:innen die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung der Unterzeichnenden als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt (act. 38 ff.). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 legten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ins Recht (act. 43 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 54).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthalts- oder Einreisebewilligungen erteilen kann, ist der Antrag der Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass das MIKA bei Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Einreise zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten ist.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei nicht innert der von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Insbesondere löse die positive Auswertung der DNA–Profile keine neue Frist aus. Der Beschwerdeführer 1 habe seit jeher gewusst, dass er der leibliche Vater der nachzuziehenden Kinder sei. Sich nun darauf zu berufen, das Familienverhältnis zu den Kindern sei erst mit der positiven Auswertung der DNA-Profile entstanden, erscheine unter diesen Umständen widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich (act. 6). Die Nachzugsfrist habe mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin 2 sei am […] 2015 und der Beschwerdeführer 3 am […] 2017 zwölf Jahre alt geworden, womit sich die Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt je auf zwölf Monate verkürzt habe. Somit sei die Nachzugsfrist bereits am […] 2016 bzw. am […] 2018, also noch vor Gesuchstellung, abgelaufen. Im Ergebnis handle es sich vorliegend um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE (act. 7).

Weiter hält die Vorinstanz fest, es seien keine wichtigen familiären Gründe gegeben, welche für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, weshalb das Gesuch abzulehnen sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei volljährig und benötige daher überhaupt keine Betreuung mehr. Eine beim Beschwerdeführer 3 gegebenenfalls noch bestehende Betreuungsbedürftigkeit könne sodann durch seine drei erwachsenen Geschwister und / oder durch die Grosseltern übernommen werden. Somit erfordere die Betreuungssituation in Sri Lanka keine Übersiedlung in die Schweiz. Hinzu komme, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführenden 2 und 3 mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen sei. Ferner hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt um Familiennachzug ersuchen können. Seine finanzielle Situation habe sich spätestens ab Februar 2020 deutlich verbessert, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Familiennachzugsgesuch auch nicht mehr von vornherein aussichtslos gewesen sei. Das unnötige Zuwarten des Beschwerdeführers 1 lasse auf ein eher geringes Interesse am familiären Zusammenleben schliessen. Im Ergebnis spreche das Kindswohl und das zuletzt unnötige Zuwarten gegen den nachträglichen Familiennachzug (act. 9 f.).

Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführenden 2 und 3 stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben dar, dieser sei jedoch, aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interessens an der Ablehnung des Familiennachzugs, gerechtfertigt (act. 11).

1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdefüh-

renden 2 und 3 sei rechtzeitig eingereicht worden. Vorliegend sei das Familienverhältnis im Sinne von Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführenden 2 und 3 erst mit der positiven Auswertung der DNA-Profile entstanden. Weil die Kindsmutter zuvor mit jemand anderem verheiratet gewesen sei, sei in den Geburtsurkunden der Kinder eine andere Person als der Beschwerdeführer 1 als Vater eingetragen gewesen, weshalb ein früheres Gesuch um Familiennachzug nicht bewilligt worden wäre. Die Nachzugsfrist habe folglich erst zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. Auswertung der DNA-Profile zu laufen begonnen, womit das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig eingereicht worden sei (act. 21). Sodann würden wichtige familiäre Gründe vorliegen, weshalb selbst ein nachträglicher Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen sei. Dazu führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien nach wie vor stark auf die Betreuung und emotionale Unterstützung der Mutter angewiesen (act. 24 f.). Bei einem Wegzug der Mutter würde somit die Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 wegfallen, ohne dass es im Herkunftsstaat eine Betreuungsalternative gäbe. Zum einen seien die beiden älteren Schwestern selbst vollständig ausgelastet, weshalb diese die Betreuung nicht übernehmen könnten. Zum anderen würden auch die Grosseltern, aufgrund ihres Alters und ihrer eigenen Betreuungsbedürftigkeit, als adäquate Betreuungsalternativen ausser Betracht fallen (act. 26 f.).

Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden vor, die Verweigerung des Familiennachzugs führe zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK, weil das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführenden höher zu gewichten sei. Der Beschwerdeführer 1 sei erst kurz vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs in der Lage gewesen, den ganzen Unterhalt seiner Familie sicherzustellen, weshalb das Familiennachzugsgesuch nicht früher gestellt worden sei und somit auch nicht von einer freiwilligen Trennung der Familie gesprochen werden könne (act. 30).

2.

2.1. 2.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).

Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2).

2.1.2. Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss DNA–Analyse der biologische Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 (MI1-act. 112 ff.; MI2-act. 113 ff.). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden – wie alle gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers 1 und der Kindsmutter – ausserehelich bzw. während der früheren Ehe der Kindsmutter gezeugt, weshalb nicht der Beschwerdeführer 1, sondern der frühere Ehemann der Kindsmutter als rechtlicher Vater in den Geburtsurkunden erfasst wurde (MI1-act. 55 ff.; MI2act. 55 ff.). Der Beschwerdeführer 1 ist somit zwar der biologische Vater der Kinder, jedoch fehlt es für eine rechtliche Vaterschaft in zivilrechtlicher Hinsicht an einer Vaterschaftsanerkennung. Dies gilt auch nach muslimischem Recht (der Beschwerdeführer 1, die Kindsmutter sowie die gemeinsamen Kinder sind gemäss den Akten Muslime; vgl. MI1-act. 77). Auch nach muslimischem Rechtsverständnis hat ein ausserehelich gezeugtes Kind keine Rechtsbeziehung zum biologischen Vater (vgl. RUPERT BRANDHUBER/W ALTERZEYRINGER/W ILLI HEUSSLER, Standesamt und Ausländer: Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten, Band IV, Berlin, 46. Lieferung, Sri Lanka, S. 14). An dieser Ausgangslage ändert auch die im Jahr 2016 erfolgte Scheidung der Kindsmutter von dem in der Geburtsurkunde der Kinder erfassten rechtlichen Vater und die am […] 2019 erfolgte Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 nichts (siehe vorne lit. A). In zivilrechtlicher Hinsicht gilt nach wie vor der in den Geburtsurkunden eingetragene frühere Ehemann als Vater der Kinder. Ausweislich der Akten bemühte sich der Beschwerdeführer 1 bis heute nicht um eine Vaterschaftsanerkennung. Damit ist der Beschwerdeführer 1 nicht der rechtliche Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3. Mangels rechtskräftiger Begründung von Kindesverhältnissen ist ein Familiennachzug durch den Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführenden 2 und 3 gestützt auf Art. 44 AIG damit nicht möglich.

2.2. Am 11. Juli 2022 hiess das MIKA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 für seine Ehefrau und die jüngste gemeinsame Tochter gut (siehe vorne lit. A). Es ist daher zu prüfen, ob – gestützt auf den bereits bewilligten Nachzug der Ehefrau bzw. Kindsmutter sowie den bereits bewilligten Nachzug der jüngsten gemeinsamen Tochter – der Familiennachzug für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen ist.

Gemäss § 14 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG können sich Ehegatten gegenseitig vertreten und auch für den jeweils anderen handeln. Hierzu wird keine schriftliche Vollmacht benötigt, solange die Behörden keine solche verlangen (§ 14 Abs. 2 VRPG). Das vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Gesuch um Familiennachzug vom 15. September 2020 ist somit auch als ein von seiner Ehefrau bzw. der Kindsmutter gestelltes Gesuch zu verstehen. Mit anderen Worten ist das Familiennachzugsgesuch vom 15. September 2020 vorliegend so zu behandeln, als ob die Kindsmutter dies für die Beschwerdeführenden 2 und 3 gestellt hätte. Der Beschwerdeführer 1 verfügt als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum geschützten Familienleben nach Art. 8 EMRK (BGE 139 I 330, Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung erlaubt es ihr, sich für den Nachzug ihrer Kinder auf Art. 44 AIG zu berufen (vgl. BGE 137 I 284, Erw. 2.6). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG erfüllt sind und die Frist nach Art. 73 AIG gewahrt ist. Dabei ist zu beachten, dass die der jüngsten gemeinsamen Tochter erteilte Aufenthaltsbewilligung auch einzig gestützt auf die der Ehefrau und Mutter erteilte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden konnte.

2.3. Was den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 durch die Kindsmutter betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob die die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind (siehe vorne Erw. II/2.1.1).

Als das Familiennachzugsgesuch am 15. September 2020 eingereicht wurde, hätte der Kindsmutter die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, da die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG erfüllt waren. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren zu diesem Zeitpunkt 14bzw. 17-jährig und ledig (MI1-act. 43; MI2-act. 43), womit diese die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu ihrer Mutter gestützt auf Art. 44 AIG erfüllt hatten.

Im Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 15. September 2020 waren die materiellen Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 44 AIG für alle ursprünglich vier nachzuziehenden Personen erfüllt,

was die Vorinstanz explizit bestätigte (act. 5). Die in Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG festgehaltene materielle Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung wurde effektiv erst durch Anmieten einer 4.5-Zimmerwohnung per 1. April 2021 erfüllt (MI1-act. 96 ff.). Allerdings kann von einer nachziehenden Person rechtsprechungsgemäss nicht verlangt werden, dass sie bereits vor der Bewilligung des beantragten Familiennachzugs eine entsprechend grössere Wohnung mietet, sofern ausreichend finanzielle Mittel für die Miete einer angemessenen Wohnung vorhanden sind. Sind die finanziellen Voraussetzungen nachweislich erfüllt, genügt es, dass die nachziehende Person den Umzug in eine angemessene Wohnung zusichert. Der Familiennachzug ist diesfalls unter der Bedingung zu bewilligen, dass vor Erteilung der Einreisebewilligung der Nachweis erbracht wird, dass die Wohnung inzwischen gemietet wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.370 vom 22. Februar 2021, Erw. II/2.1.2; vgl. auch Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2004.32 vom 4. Februar 2005, Erw. II/3). Mit der unbefristeten Anstellung per April 2019 (MI1-act. 52, 182; act. 34 f.) verfügte der Beschwerdeführer 1 im Gesuchszeitpunkt über fast ausreichend finanzielle Mittel für die ganze Familie. Gemäss der Bedarfsberechnung des MIKA würde das vom Beschwerdeführer 1 erzielte Einkommen nicht zur vollständigen Deckung des Lebensunterhalts der ganzen Familie genügen (MI1-act. 169). Der Fehlbetrag ist allerdings minimal und kann dem Beschwerdeführer 1 aufgrund dessen, dass er ein anerkannter Flüchtling ist, welcher einem Vollzeitpensum nachgeht und alles ihm Zumutbare zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit unternimmt, nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 139 I 330, Erw. 4.2). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 bewilligte das MIKA sodann den Familiennachzug der Ehefrau und der jüngsten Tochter (MI1-act. 166 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die materiellen Voraussetzungen gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG auch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zeitgleich und bereits im Gesuchszeitpunkt erfüllt waren.

2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE, vgl. zur konkreten Fristberechnung Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2.1). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 73 Abs. 3 VZAE).

2.4.2. Die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt (siehe vorne Erw. II/2.3), womit der Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen. Demzufolge hat die Nachzugsfrist für den Nachzug der in jenem Zeitpunkt über zwölf Jahre alten Kinder von 12 Monaten zum selben Zeitpunkt zu laufen begonnen (vgl. Art. 73 VZAE) und wurde somit offensichtlich eingehalten.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind und die Nachzugsfristen eingehalten wurden. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 3. November 2022 ist das MIKA anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln.

III.

1.

Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

3.

Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Nachdem der geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden nicht zu beanstanden ist, ist dieser als Grundlage für die Entschädigung heranzuziehen. Entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erfolgt eine Entschädigung jedoch nicht zum Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde, sondern zum Ansatz von Fr. 220.00 pro Stunde, womit sich die Aufwandentschädigung auf Fr. 2'640.00 zuzüglich der in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 28.20, d.h. auf insgesamt Fr. 2'748.20 beläuft und in dieser Höhe zu genehmigen ist. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 3. November 2022 aufgehoben und das MIKA wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'869.10 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 18. August 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Würsch