WBE.2022.479
WBE.2022.479 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-03-17
17. März 2023Deutsch46 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.479 / sp / we ZEMIS [***] (E.2022.027) Art. 31 Urteil vom 17. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Monten...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.479 / sp / we ZEMIS [***] (E.2022.027) Art. 31
Urteil vom 17. März 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____, von Montenegro führer vertreten durch Dr. iur. Ernst Kistler, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. November 2022
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 1976 in Montenegro geboren und reiste erstmals am 29. November 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2, 6). Vom 1. Juli 1996 bis 3. Juli 1997 leistete der Beschwerdeführer in seiner Heimat Militärdienst (MI-act. 29 ff.) und ersuchte am 12. Juni 1997 um eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit (MI-act. 34). Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 22. August 1997 erteilt (MI-act. 42), jeweils verlängert (MI-act. 43, 46 f., 49 f., 52 ff., 58, 62, 65) und am 26. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI-act. 72).
Nachdem er am 10. Januar 2001 geheiratet hatte, reiste seine Ehefrau (B., geb. 1982) im Rahmen des Familiennachzugs am 29. Juni 2001 in die Schweiz ein. Aus der Ehe sind die Kinder C. (geb. 2001), D. (geb. 2003), E. (geb. 2004) und F. (geb. 2012) hervorgegangen (MI-act. 100, 331). Die Ehegatten wurden per 12. Januar 2019 gerichtlich getrennt und die Ehe wurde am 28. April 2020 geschieden (MI-act. 259, 263, 422). Alle Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 422).
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz von 2007 bis 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Schulgesetz, Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung insgesamt 20 Mal zu Bussen verurteilt (MI-act. 81 f.,
83 f., 139 f., 159 f., 161 f., 172 f., 182 f., 184 f., 188 f., 190 f., 192 f., 194 ff.,
223 f., 225 f., 234 f., 244 f., 250 f., 265 ff., 327 f., 375 ff.).
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R. vom 19. April 2010 waren gegen den Beschwerdeführer 31 Betreibungen von zusammengezählt Fr. 68'131.65 und 13 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 59'967.80 registriert (MI-act. 86 f.). Am 3. Juni 2010 ermahnte das Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA, heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) den Beschwerdeführer, seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu bringen und seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen (MI-act. 97).
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R. vom 23. April 2018 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 54 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 137'176.90 registriert, bei zehn offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über
zusammengezählt Fr. 6'992.15 und 14 Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 23'767.25 (MI-act. 204 ff.).
Aufgrund seiner Schulden wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des MIKA vom 8. Oktober 2018 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen habe (MI-act. 227 ff.).
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R. vom 19. April 2021 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 90 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 150'026.30 registriert, bei zwei offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 3'494.00 (MI-act. 302 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Z. vom 19. April 2021 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt drei offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 18'518.60 und eine Forderung mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 343.30 registriert (MI-act. 309 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X.-Y. vom 6. Mai 2021 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 14 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 73'191.90 registriert, bei drei offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 979.85 und sieben Forderungen mit laufender Pfändung von ursprünglich Fr. 16'734.40 (MI-act. 318 ff.).
Einer Auskunft der Sozialen Dienste R. vom 20. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis zur Trennung von seiner Ehefrau per Ende Februar 2019 mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 223'503.00 und nach der Trennung bis Ende Juni 2019 mit Fr. 6'204.00 unterstützt wurde (MI-act. 300). Nach seinem Umzug nach Q. per 1. Juni 2019 (MI-act. 240) wurde der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Abteilung Soziales der Gemeinde Q. vom 21. April 2021 in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2020 insgesamt mit Fr. 17'583.00 unterstützt (MI-act. 279, 312).
Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (MI-act 313 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 325 f.). Am 17. Februar 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist (MI-act. 345 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 17. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 358 ff.).
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R. vom 29. Juli 2022 waren 89 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 148'620.75 und eine offene Betreibung ohne Rechtsvorschlag in der Höhe von Fr. 234.00 registriert (MI-act. 389 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Z. vom 29. Juli 2022 waren acht nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 23'276.45 registriert sowie vier Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 2'576.30 offen und 15 Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 21'711.85 eingetragen (MI-act. 396 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X.-Y. vom 26. September 2022 waren 19 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 84'607.25 registriert sowie drei offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 979.85 (MI-act. 415 ff.).
Am 3. November 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 14 ff.):
Der angefochtene Entscheid sie aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu entziehen.
Unter Kostenfolge.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 lehnte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 26 ff.), welcher am 15. Dezember 2022 bezahlt wurde (act. 30). Am 5. Januar 2023 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 36).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) fest, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei gegeben, weshalb die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei. Insgesamt habe er gemäss den neusten Betreibungsregisterauszügen 116 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Umfang von Fr. 256'504.45 angehäuft. Auch nach der Verwarnung vom 8. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer weiterhin massiv Schulden angehäuft. Bereits 2010 sei er aufgefordert worden, sein Arbeitspensum zu steigern. Erst seit Juni 2022 gehe er allerdings einem Vollzeitpensum nach. Weitere Anstrengungen zur Sanierung seiner Verschuldung seien indessen nicht erfolgt. Seine Verschuldung sei daher als mutwillige Schuldenwirtschaft zu qualifizieren und stelle einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Ergänzend sei auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zu verweisen, welche ebenfalls unter diesen Widerrufsgrund fielen. Dem gesamthaft sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung stehe unter Würdigung aller Aspekte – insbesondere die trotz der sehr langen Aufenthaltsdauer mangelhafte Integration des Beschwerdeführers und der drohenden eingeschränkten Beziehungspflege insbesondere zur minderjährigen Tochter – ein mittleres privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei. Der Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Familienleben sei durch das überwiegende öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme gerechtfertigt. Gleiches gelte für das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 14 ff.) im Wesentlichen vor, die Bestreitung des Lebensunterhalts einer sechsköpfigen Familie sei ihm als Chauffeur im Bereich des Paket-Zustelldiensts nicht möglich gewesen. Seine Ehefrau habe sodann erst gegen Ende der Ehe zu arbeiten begonnen. Die Schulden seien dem Ehepaar gemeinsam anzurechnen und folglich nur zu Hälfte dem Beschwerdeführer anzulasten. Auch habe der Beschwerdeführer stets gearbeitet und trotz vereinbartem 50%Pensum zu 100% gearbeitet und dementsprechend verdient. Dennoch habe dies zur Bestreitung des Lebensunterhalts der ganzen Familie nicht gereicht. Weitere Anstrengungen zur Sanierung seien sodann angesichts einer Lohnpfändung kaum möglich gewesen. Die zahlreichen Bussen im Bereich des Strassenverkehrs seien wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur zu relativieren. Der Zeitdruck in dieser Branche sei sehr gross und es käme daher rasch zu Übertretungen im Strassenverkehr. Daraus könne deshalb nicht zwangsläufig auf Gleichgültigkeit und Hang zur Straffälligkeit geschlossen werden. Im Übrigen hätten sich die strafrechtlichen Verfehlungen nicht gegen besonders hochwertige Rechtsgüter gerichtet. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien sodann unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seiner in der Schweiz lebenden Familie eng verbunden und habe die allerwichtigsten Jahre in der Schweiz verbracht. Mit seiner Heimat verbinde ihn nur wenig. Er sei hier integriert und verwurzelt. Eine Kompensation der Distanz durch häufige Besuche sei angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse nicht möglich. Insgesamt bestehe ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz und liege im Ergebnis kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts vor.
2.
2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt.
2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Hinsichtlich des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wird in Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, welcher voraussetzt, dass die ausländische Person "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist (vgl. zur Abgrenzung BGE 137 II 297, Erw. 3.2).
Insbesondere kann das Bestehen von Schulden für sich alleine einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2.1 ff.; MARCO W EISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff.). Schuldenwirtschaft an sich stellt keine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (und schon gar keinen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) dar, sondern es bedarf des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist regelmässig dann auszugehen, wenn eine betroffene Person ihren Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöht, obschon ihre Lebenshaltungskosten durch den Bezug von Sozialhilfe gedeckt sind, womit sie sich vorwerfen lassen muss, über ihren Verhältnissen gelebt zu haben. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verbindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1 f., und 2C_81/2018 vom 14. November 2018, Erw. 3.2.2, jeweils noch zur im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung in altArt. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; MARCO W EISS, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 62 AIG). Wurde die betroffene Person bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt, ist mit Blick auf die Begründetheit aufenthaltsbeendender Massnahmen von massgeblicher Bedeutung, wie sich die Schuldenlast seither entwickelt und wie sich der Schuldner oder die Schuldnerin seither verhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.2).
Regelmässig werden die angehäuften Schulden durch das MIKA mittels Betreibungsregisterauszüge belegt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Betreibungsregisterauszüge enthalten die per Ausstellungsdatum laufenden Betreibungen und Verlustscheine. Verlustscheine verjähren innert 20 Jahren und können zwecks erneuter Geltendmachung der Forderung oder zwecks Verjährungsunterbrechung erneut in Betreibung gesetzt werden. In diesem Fall wird der bisherige Verlustschein nach Abschluss des Verfahrens zufolge Bezahlung oder Ausstellung eines neuen Verlustscheines gelöscht. Ist der Schuldner an einen neuen Wohnort gezogen und stammt der erneut in Betreibung gesetzte Verlustschein vom früheren Wohnort, wird das früher zuständige Betreibungsamt orientiert und der alte Verlustschein nach Abschluss des Verfahrens gelöscht bzw. das entsprechende Verlustscheinregister bereinigt. Nach dem Gesagten erhellt, dass nicht zu beanstanden ist, wenn das MIKA neben dem Betreibungsregisterauszug des aktuellen Wohnortes sämtliche Betreibungsregisterauszüge früherer Wohnorte einfordert, die offenen Betreibungen und sämtliche Verlustscheinforderungen addiert und hieraus auf die Gesamtverschuldung einer betroffenen Person schliesst. Wird geltend gemacht, in den Betreibungsregisterauszügen seien Forderungen doppelt aufgeführt, weil ein Verlustschein erneut in Betreibung gesetzt wurde, ist dies durch die betroffene Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert zu belegen. Wird geltend gemacht, ein Verlustschein sei im Betreibungsregisterauszug einer früheren Wohngemeinde fälschlicherweise noch verzeichnet, da er am neuen Wohnort bereits wieder in Betreibung gesetzt und in der Folge ein neuer Verlustschein ausgestellt worden sei, ist ein aktueller Betreibungsregisterauszug des früheren Wohnortes beizubringen.
Überdies kann straffälliges Verhalten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Massgebend ist dabei in erster Linie der Stellenwert der beeinträchtigten Rechtsgüter: Hat die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet, sind die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Verstösse als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Mithin kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch eine Reihe von Straftaten, die je für sich allein betrachtet keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu begründen vermöchten, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllen (vgl. BGE 137 II 297, Erw. 3.3).
2.2.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch das damalige MKA ermahnt, weil per April 2010 31 Betreibungen von zusammengezählt Fr. 68'131.65 und 13 nicht getilgte Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 59'967.80 gegen ihn registriert waren (MI-act. 97). Per April 2018 wuchs der Betrag der nicht getilgten Verlustscheine des Beschwerdeführers bereits auf zusammengezählt Fr. 137'176.90 an, worauf ihm das MIKA mittels förmlicher Verwarnung den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung androhte, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen (MI-act. 227 ff.). Dennoch wuchsen die Verlustscheinschulden des Beschwerdeführers weiter an. Per Mai 2021 waren insgesamt 104 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 150'099.50 registriert, bei acht offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 22'992.45 und acht Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 17'077.70 (vgl. MI-act. 313). Hierauf leitete das MIKA mit Gehörsgewährung vom 5. Mai 2021 das vorliegende Widerrufsverfahren ein und verfügte am 17. Februar 2022 erstinstanzlich den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (MI-act. 345 ff.). Per September 2022 waren sodann insgesamt 116 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 256'504.45, acht offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 3'790.15 und 15 Forderungen mit laufender Pfändung von ursprünglich Fr. 21'711.85 registriert (siehe zum Ganzen vorne lit. A und B).
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in den vergangenen 12 Jahren kontinuierlich Verlustscheine gegen sich erwirkt, welche sich im heutigen Zeitpunkt auf mehr als Fr. 250'000.00 belaufen. Die bereits im Jahr 2010 erfolgte Ermahnung und die migrationsrechtliche Verwarnung im Jahr 2018 blieben ohne ersichtliche Auswirkung auf seinen anhaltenden Schuldenzuwachs. Anhand der Akten ist sodann nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass Schicksalsschläge zu dieser sehr hohen Verschuldung geführt hätten. Auch vermag er nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb ihm ein Abrücken von bzw. eine (Teil-)Sanierung seiner Schuldenwirtschaft nicht möglich war. Vielmehr ist von einem unbelehrbaren Verhalten seitens des Beschwerdeführers auszugehen. So gehen die Verlustscheine auf ein breites Spektrum von Forderungen zurück. Neben Steuerbehörden, Strassenverkehrs- und weiteren Behörden (Statthalteramt, Staatsanwaltschaft, Arbeitslosenkasse und Alimenteninkasso), Krankenkassen und Versicherungen gehören auch verschiedene Betriebe, Privatpersonen und Konsumkreditanbieter zu den Gläubigern (MI-act. 389 ff.). Angesichts dessen sowie der kontinuierlichen Zunahme der Verbindlichkeiten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Schulden primär angehäuft hat, weil er jahrelang über seinen Verhältnissen lebte, mithin seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöhte.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 30. November 2022 vor, die Schulden hätten im Rahmen der Ehescheidung aufgeteilt werden müssen und ihm sei nur die Hälfte der Schulden anzurechnen. Ob und welche konkreten offenen Schulden aus welchen Gründen von seiner früheren Ehefrau (allein) zu begleichen wären, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Wie der Beschwerdeführer denn auch selbst ausführt, haben die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Mit Blick auf die Zurechenbarkeit bezogener Sozialhilfe hat das Verwaltungsgericht Folgendes festgehalten: Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.15 vom 20. Mai 2022, Erw. II/3.2.3.3). Umso mehr ist demjenigen Ehegatten, der gemäss Familienerwerbsmodell für das finanzielle Auskommen sorgen soll, die Sozialhilfeabhängigkeit in vollem Umfange anzulasten. Gleiches gilt bezüglich angehäufter Schulden, soweit diese für den Lebensunterhalt der Familie eingegangen wurden und nicht klarerweise dem anderen Ehegatten allein anzulasten sind. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Mahnschreiben des MIKA vom 3. Juni 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, zur Begleichung der Schulden habe auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit dies mit der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu vereinbaren sei. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung entlasten, er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass seine frühere Ehefrau nicht zu einem grösseren Anteil erwerbstätig gewesen sei, oder er sei nur für die Hälfte der Schulden verantwortlich. Dies umso weniger, als nicht ersichtlich ist, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar hätte sein sollen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und die vorliegenden Betreibungsregisterauszüge den Schluss nahelegen, dass die angehäuften Schulden primär zur Finanzierung des Familienlebens eingegangen wurden, oder soweit sie Bussen betrafen, ohnehin der Beschwerdeführer selbst die Schulden zu verantworten hat. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass nicht alle aktenmässig ausgewiesenen Schulden gegen den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei stets arbeitstätig gewesen und unterliege einer Einkommenspfändung, weshalb eine Rückzahlung der Schulden nicht möglich sei. Aufgrund der Aktenlage präsentiert sich, was die bisherige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, allerdings ein anderes Bild: Nach Einreise in die Schweiz absolvierte der Beschwerdeführer zunächst ein landwirtschaftliches Praktikum und arbeitete danach, im Jahr 1995, als Aushilfe im Bereich Hauswirtschaft in einer Alterssiedlung (MI-act. 16). Nach geleistetem Militärdienst in seiner Heimat kehrte der Beschwerdeführer 1997 zurück in die Schweiz und nahm eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter auf (MI-act. 34, 41). Im Sommer 1998 half er einen Monat zur Erdbeerernte aus (MI-act. 45) und arbeitete im Anschluss als Bauarbeiter (MI-act. 48). 1999 folgte eine Tätigkeit als Fassaufbereiter (MI-act. 51), 2001 als Chauffeur bzw. Kurier für Pakete (MI-act. 55 ff.), 2003 als Produktionsmitarbeiter in der Getränkeindustrie (MI-act. 61) und ab 2007 war er auf Stellensuche (MI-act. 71). Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 (Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend möglicher Verwarnung) führte der Beschwerdeführer aus, zu 100 % erwerbstätig zu sein (MI-act. 94). Er legte indessen weder einen Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen oder einen Lohnausweis zu den Akten. Gemäss dem Protokollauszug der Gemeinde R. vom 13. Dezember 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bis 31. März 2010 in der Expressabteilung der Firma G. (MI-act. 100 f.). Danach war er wieder auf Stellensuche (MI-act. 106). Vom 10. Juli bis 22. August 2012 war er als Temporärangestellter in der Funktion Lagermitarbeiter tätig (MI-act. 113) und vom 10. Juni bis 22. August 2014 als Lager-/Produktionsmitarbeiter angestellt (MI-act. 146). Am 9. Januar 2015 gründete der Beschwerdeführer eine Einzelunternehmung (MI-act. 151), wobei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers keine Aufträge gewonnen wurden (MI-act. 163) und die Unternehmung in der Folge wieder gelöscht wurde (MI-act. 174). Ab 1. März 2017 war der Beschwerdeführer befristet bis 31. Juli 2017 auf Abruf tätig (MI-act. 178). Gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2018 waren der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau von Mai 2016 bis April 2017 arbeitstätig und bezogen gleichzeitig Sozialhilfe, weshalb sie zu einer Busse verurteilt wurden (MI-act. 194 f.). Die Gemeinde R. richtete dem Beschwerdeführer sodann ab 1. April 2019 wieder Sozialhilfe aus, ab 1. Juli 2019 wurde diese von der neuen Wohngemeinde ausgerichtet (MI-act. 246 und 279). Ab 1. September 2020 war der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitstätig und geht seit 1. Juni 2022 einem Vollzeitpensum als Chauffeur nach (MI-act. 312, 325 ff, 401). Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten feststellen, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder erwerbstätig war, dies aber jeweils nur für kurze Zeit. Ab 2009 war der Beschwerdeführer mehrheitlich auf Sozialhilfe angewiesen. Dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet – stets arbeitstätig gewesen sein soll, ist damit widerlegt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnpfändung findet in den Akten sodann keine Stütze und wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Selbst wenn die Lohnpfändung belegt wäre, könnte eine solche frühestens mit Aufnahme der Arbeitstätigkeit im Jahr 2020 verfügt worden sein und würde einzig erklären, weshalb er in besagter Zeit keine zusätzliche Schuldentilgung hatte vornehmen können, nicht aber, weshalb seine Verschuldung in derart grossem Umfang weiter angewachsen ist. So ist anhand der Betreibungsregisterauszüge zu erkennen, dass die Schulden auch ab 2020 kontinuierlich um insgesamt Fr. 100'00.00 angewachsen sind. Entgegen seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um seine desolate finanzielle Situation bestmöglich zu sanieren. Sein Arbeitspensum erhöhte er denn auch erst im Juni 2022 – nach Erhalt der erstinstanzlichen Widerrufs- und Wegweisungsverfügung des MIKA – auf (nominell) 100%. Weshalb ihm dies zuvor nicht möglich gewesen sein sollte – sei dies bei derselben Arbeitgeberin, durch einen Stellenwechsel oder durch Kombination seiner bestehenden mit einer zusätzlichen Anstellung – ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auch nicht darzutun. Vielmehr führte er in der Beschwerde aus, während seiner 50%-Anstellung effektiv zu 100% Arbeit geleistet zu haben (act. 18) und hierfür auch entsprechend entlohnt worden zu sein; dennoch häuften sich die Schulden des Beschwerdeführers weiter massiv an.
Unter diesen Umständen ist die kontinuierliche, im Ergebnis massive Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren. Dies umso mehr als die Schulden mehrheitlich auf die Finanzierung des Lebensunterhalts zurückzuführen sind und der Beschwerdeführer während der Anhäufung der Schulden Sozialhilfe bezog. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die jahrelange Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen, zumindest zu einem erheblichen Teil, nicht selbst verschuldet hätte, finden sich weder in den Akten noch wird dies substantiiert vorgebracht.
Durch die mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche (Sicherheit und) Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während der vorstehend nachgezeichneten Anhäufung von Verlustscheinen auch wiederholt gesetzliche Vorschriften missachtete (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Hierfür wurde er in den Jahren 2007 bis 2022 ausweislich der Akten 20 Mal strafrechtlich verurteilt und mit Bussen von zusammengezählt Fr. 4'390.00 bestraft (siehe vorne lit. A). Angesichts der relativ geringfügigen Natur der begangenen Delikte genügt die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers insgesamt zwar nicht, um für sich allein genommen den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen (siehe vorne Erw. II/2.2.1). Jedoch wird dadurch der aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft festgestellte schwerwiegende Ordnungsverstoss zusätzlich untermauert, sodass unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG umso klarer erfüllt erscheint.
2.3. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als begründet.
3.
3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren.
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Wie aus den obigen Erwägungen hervor geht, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dadurch erfüllt, dass er mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. vorne Erw. II/2.2.2). Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbezügliches Verhalten.
3.2.1.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen aufgrund von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist zunächst auf den Umfang der angehäuften Schulden abzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem der Zeitraum, während dessen die Schulden angehäuft wurden. Haben bei objektiver Betrachtung neben der Mutwilligkeit der betroffenen Person weitere, ihr nicht vorwerfbare Umstände zur Akkumulation der Schulden beigetragen (ohne dass insgesamt die Mutwilligkeit zu verneinen wäre; vgl. vorne Erw. II/2.2.1), wirkt sich dies relativierend auf das öffentliche Interesse aus. Von entscheidender Bedeutung ist sodann, inwieweit gerechnet werden muss, dass die betroffene Person in Zukunft weiterhin mutwillig ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Dies im Sinne einer Zukunftsprognose über die Notwendigkeit, den Geschäftsverkehr und die potentielle Gläubigerschaft in der Schweiz vor der betroffenen Person zu schützen. Im Rahmen der Zukunftsprognose ist den Sanierungsbemühungen des oder der Betroffenen Rechnung zu tragen. Wurde in der Vergangenheit bereits mit ausländerrechtlichen Massnahmen – namentlich einer förmlichen Verwarnung – erfolglos versucht, die ausländische Person zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen zu bewegen, wirkt sich dies im Rahmen der Zukunftsprognose zu ihren Ungunsten aus und führt zu einer entsprechenden Erhöhung des öffentlichen Interesses.
3.2.1.3. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne Erw. II/2.2.2), hat der Beschwerdeführer in den vergangenen 12 Jahren Verlustscheine in Umfang von über Fr. 250'000.00 gegen sich erwirkt. Dies, obwohl er durch die Migrationsbehörden mit Ermahnung und einer förmlichen Verwarnung aufgefordert wurde, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und dabei darauf hingewiesen wurde, dass er andernfalls sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlieren könne: zunächst 2010 bei Verlustscheinschulden von rund Fr. 60'000.00 und erneut 2018 bei Verlustscheinschulden von rund Fr. 137'000.00. Damit hat er über viele Jahre hinweg kontinuierlich Schulden in grossem Umfang angehäuft, welche auch zuletzt noch weiter angewachsen sind. Dabei hat er sich als unbelehrbar erwiesen und hat demonstriert, dass er migrationsrechtlichen Massnahmen, die nicht unmittelbar sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz beschlagen, gleichgültig gegenübersteht. Von ernsthaften Sanierungsbemühungen kann sodann keine Rede sein, nahm er eine Arbeitstätigkeit in einem Teilzeitpensum erst wieder 2019 auf und geht einem Vollzeitpensum erst seit Juni 2022, d.h. erst im Nachgang zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 17. Februar 2022 nach. Anhaltspunkte, wonach die Verschuldung des Beschwerdeführers zumindest teilweise aus Gründen zustande gekommen wäre, die ihm objektiv betrachtet nicht vorzuwerfen wären, finden sich schliesslich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer künftig seinen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und sich nicht weiter verschulden wird.
3.2.1.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Massgebend für diese Beurteilung sind seine klar ungenügenden Sanierungsbemühungen
trotz massiver Schuldenlast und die manifestierte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers.
3.2.2. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von 2007 bis 2022 insgesamt 20 Mal strafrechtlich verurteilt wurde, führt zwar zu keiner entscheidrelevanten Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Dies, da die begangenen Delikte keine derart ausgeprägte Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE darstellen, dass deswegen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und er weggewiesen werden könnte (siehe vorne Erw. II/2.2.2 am Schluss). Jedoch betonen die zahlreichen Verurteilungen zu Bussen die Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und untermauern das festgestellte sehr grosse öffentliche Interesse.
3.3. 3.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.
3.3.2. 3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
3.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 29. November 1992 in die Schweiz ein und kehrte nach einem einjährigen Aufenthalt in seiner Heimat zur Absolvierung des Militärdienstes 1997 erneut in die Schweiz zurück (vgl. vorne lit. A). Damit hält sich der Beschwerdeführer seit fast 30 Jahren in der Schweiz auf, was als sehr lange zu qualifizieren ist und grundsätzlich ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz begründet.
Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.
3.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. MI-act. 94 f.). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.
3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 1992 mit 16 Jahren in die Schweiz ein. Der einjährige Aufenthalt in seiner Heimat zwecks Absolvierung des Militärs erfolgte, als der Beschwerdeführer 20 Jahre alt war. Damit verbrachte er einen Teil seiner Adoleszenz hierzulande. Auch ist damit von einer gewissen Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – auszugehen. Zwar ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen.
Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 8) – nicht bereits deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, weil er unfähig erscheine, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1, wonach eine wiederholte Straffälligkeit für sich allein nicht für eine Annahme des Nichtvorhandenseins eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in der Schweiz genügte). Allerdings finden sich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen konkrete Hinweise auf besonders enge soziale Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Familie in der Schweiz, was aufgrund seiner sehr langen Aufenthaltsdauer doch zu erwarten gewesen wäre.
Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer eher mangelhaften Integration auszugehen.
3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.
Soweit aus den Akten ersichtlich, begann der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Ausbildung als Plattenleger, absolvierte in der Schweiz zunächst ein landwirtschaftliches Praktikum (MI-act. 16) und arbeitet danach in diversen Bereichen: als Aushilfe im Bereich Hauswirtschaft, Betriebsmitarbeiter, in der Erdbeerernte, als Bauarbeiter, als Fassaufbereiter, als Chauffeur bzw. Kurier für Pakete, Produktionsmitarbeiter in der Getränkeindustrie, Arbeit in der Expressabteilung eines Lieferunternehmens, Lager/Produktionsmitarbeiter, diverse Tätigkeiten auf Abruf und im Stundenlohn. Seit 1. Juni 2022 ist er als Chauffeur in einem Vollzeitpensum tätig (siehe zur detaillierten Aufstellung der Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers vorne Erw. II/2.2.2). Der Beschwerdeführer war seit seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz immer wieder arbeitstätig, aber trotz seiner desolaten finanziellen Situation und der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung jahrelang nicht gewillt oder nicht in der Lage, seine Arbeitssituation zu stabilisieren und sein Erwerbspotential auszuschöpfen. So musste er denn auch über lange Zeit mit Sozialhilfe unterstützt werden (MI-act. 278 ff., 312). Somit ist ihm in beruflicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Anwesenheit in der Schweiz insgesamt eine eher mangelhafte Integration zu attestieren.
3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres erhellt, ist der Beschwerdeführer – mit nicht getilgten Verlustscheinen von über Fr. 250'000.00 (vorne Erw. II/3.2.1.3) – in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer klar mangelhaft in der Schweiz integriert.
3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz in sprachlicher Hinsicht normal in die Schweizerischen Verhältnisse integriert. Jedoch ist seine Integration in kultureller und sozialer sowie in beruflicher Hinsicht als eher mangelhaft zu qualifizieren, während ihm in wirtschaftlicher Hinsicht eine klar mangelhafte Integration attestiert werden muss. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers somit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich von einem mittleren bis grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen
3.3.3. 3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von minderjährigen Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie mit Abhängigkeitsverhältnis relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
3.3.3.2. Der Beschwerdeführer hat vier Kinder; C. (geb. 2001), D. (geb. 2003) und E. (geb. 2004) sind volljährig. Die minderjährige Tochter, F. (geb. 2012), lebt bei ihrer Mutter und besucht den Beschwerdeführer jeden Freitag bis Sonntag (MI-act. 338, 453). Alle Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung (siehe vorne lit. A). Weiter ist davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt (MI-act. 446).
3.3.3.3. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner elfjährigen Tochter F. und die Auswirkung seiner Wegweisung aus der Schweiz betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Ein faktisch nicht obhutsinhabender Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihm gerichtlich eingeräumten oder zwischen den Eltern vereinbarten Besuchsrechts pflegen. Zu dessen Wahrnehmung ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche im Rahmen von Art. 8 EMRK mit Blick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung entwickelt wurde, ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz in der Regel nicht erforderlich. Vielmehr ist grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht – unter entsprechender Ausgestaltung der Modalitäten – im Rahmen von Kurzaufenthalten sowie mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel vom Ausland her ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2015 [2C_912/2014], Erw. 2.3). Gleichwohl ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu F. bzw. sind die Auswirkungen einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Montenegro auf diese Beziehung bei der Bemessung des privaten Interesses an dessen weiterem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei ist auch den grundsätzlichen Interessen des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2).
In affektiver Hinsicht ist von einem wöchentlichen mehrtägigen Kontakt auszugehen, was denn auch die Kindsmutter bestätigte (MI-act. 338, 449, 453). Der Beschwerdeführer pflegt somit einen engen Kontakt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und dem in den Akten liegenden Schreiben von F. möchte sie auch gerne bei ihm wohnen (MI-act. 449, 453). Dies bestreitet die Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (MI-act. 335 ff.). Der Inhalt dieser Stellungnahme macht allerdings auch deutlich, wie angespannt das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ist. Wegen Streitigkeiten zwischen den Eltern betreffend Obhut musste denn auch schon die Kantonspolizei Aargau einschreiten (MI-act. 329). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen beider Elternteile, was ihre und die des anderen Elternteils betreffende Beziehung zu den Kindern anbelangt, zu relativieren. Die gemeinsame Stellungnahme der Kinder bestätigt jedenfalls, dass ein wöchentlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und F. besteht und dass sie bei ihm wohnen möchte (MI-act. 452). Darüber hinaus finden sich weder in der Beschwerde noch in den sonstigen Akten weitere konkrete Anhaltspunkte, anhand derer sich die Qualität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der bei ihrer Mutter lebenden Tochter, F., eruieren liesse. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt eine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F. besteht. Dies aufgrund der Regelmässigkeit und Häufigkeit des gepflegten Kontakts des Beschwerdeführers zu seiner Tochter (vgl. zur affektiven Beziehung: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.129 vom 21. November 2022, Erw. II/5.3.6.2, lit. a). Müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, könnten persönliche Kontakte nur noch erschwert stattfinden und wären nicht mehr regelmässig oder gar spontan möglich. Die Ausübung persönlicher Kontakte im Rahmen von Besuchsaufenthalten dürfte sich auch deshalb als schwierig erweisen, als der Beschwerdeführer offensichtlich ein äusserst angespanntes Verhältnisses zur Kindsmutter hat. Gänzlich unmöglich wäre ein besuchsweiser Kontakt jedoch nicht, da die Reise aus Montenegro in die Schweiz auch mit dem Bus oder Auto zurückgelegt werden kann. Auch sind tägliche Kontakte über moderne Kommunikationsmittel möglich, insbesondere da F. nun elf Jahre alt ist. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es einem Elternteil wie dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, unter Anpassung des Besuchsrechts die Beziehung zu seiner Tochter von Montenegro her aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 6.2 betr. Besuchsrechtsausübung von Serbien her; 2C_517 vom 4. Juli 2018, Erw. 5.2.2 betr. Besuchsrechtsausübung aus Bosnien und Herzegowina).
In wirtschaftlicher Hinsicht kann dem Beschwerdeführer keine entscheiderhebliche Beziehung zu F. attestiert werden. Gemäss den Angaben der Kindsmutter kommt der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht nicht nach (MI-act. 339), was mit AlimenteninkassoEinträgen in den Betreibungsregisterauszügen bzw. im VerlustscheinJournal übereinstimmt (MI-act. 397, 400, 416 f.). Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer im Übrigen denn auch nicht geltend. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde somit die wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht tangieren.
In der Gesamtbetrachtung führt die bestehende affektiv besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zu F. bzw. führen die Auswirkungen,
die seine Wegweisung auf diese Beziehung hätte, zu einer Erhöhung des privaten Interesses am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
3.3.3.4. Zu den erwachsenen Kindern D. und E. und zu seiner Mutter besteht derweil – soweit aus den Akten ersichtlich – kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis und damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Die aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft anzunehmende Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner erwachsenen Tochter C. ist bei der Bemessung des privaten Interesses an seinem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. Sie führt aber nicht dazu, dass sich das private Interesse entscheidrelevant weiter erhöhen würde, als aufgrund der Beziehung zur minderjährigen Tochter bereits vorliegt.
3.3.3.5. Insgesamt erhöht sich demnach das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers mit Blick auf die familiären Verhältnisse.
3.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde begründete Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sein könnte. Die von seiner Tochter in ihrem Schreiben erwähnten gesundheitlichen Probleme (Diabetes, hohe Cholesterinwerte, hoher Blutdruck) machen wohl die Einnahme von Medikamenten notwendig. Hinweise, dass diese in Montenegro nicht verfügbar wären, bestehen allerdings nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme bei einer Wegweisung nach Montenegro verschlechtern würden. Jedenfalls finden sich in den Akten diesbezüglich keine ärztlichen Zeugnisse und macht dies der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend.
3.3.5. 3.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend im heutigen Montenegro, bevor er das Land im Alter von 16 Jahren verliess und zu seiner Mutter in die Schweiz reiste (MI-act. 2 f.). Als 20-jähriger absolvierte der Beschwerdeführer in seiner Heimat einen einjährigen Militärdienst (MI-act. 29 ff., 41). 2001 reiste seine damalige Ehefrau, ebenfalls aus dem heutigen Montenegro stammend, in die Schweiz ein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland grundsätzlich nach wie vor vertraut sein dürften. In kultureller Hinsicht sind ihm daher gute Wiedereingliederungschancen in Montenegro zu attestieren.
3.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Nachdem der Beschwerdeführer die ersten 16 Jahren seines Lebens im heutigen Montenegro verbrachte, dort Militärdienst leistete und eine ebenfalls aus Montenegro stammende Frau heiratete, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.
3.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers äussert sich dieser im Rahmen seiner Beschwerde nicht. Aus den Akten lässt sich diesbezüglich auch nichts entnehmen und es ist unklar, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über irgendwelche familiäre oder ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Es ist möglich, dass sich der heute 46-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland gänzlich neu aufbauen müsste. Seine soziale Integration in die Gesellschaft Montenegros wäre sodann mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Angesichts seines Alters, seiner Sprachkenntnisse und seiner dortigen Sozialisierung (siehe vorne Erw. II/3.3.5.2) wäre darin indes kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu erblicken. In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers auszugehen.
3.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in Montenegro kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt wird verwerten können. Ausweislich der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in Montenegro beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Er macht in seiner Beschwerde auch nichts Gegenteiliges geltend. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierigkeiten sind damit seine beruflich-wirtschaftlichen Reintegrationschancen ebenfalls als intakt einzuschätzen.
3.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Montenegro aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
3.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland erfährt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz somit keine entscheidrelevante Erhöhung.
3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei mangelhaft erfolgte Integration in der Schweiz mittlere bis grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner familiären Situation und es ist insgesamt von einem grossen privaten Interesse auszugehen.
3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.
Aufgrund des rund 30-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/3.3.2) ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/3.4).
Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, pflegt der Beschwerdeführer zu seiner minderjährigen Tochter einen engen Kontakt. Im Hinblick auf diese Beziehung zu ihr tangiert demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/3.4), zumal dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht ohnehin keine enge Beziehung zur Tochter attestiert werden kann. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen erwachsenen Kindern und zu seiner Mutter ist derweil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich (siehe vorne Erw. II/3.3.3.4). Bezüglich der erwachsenen Kinder und bezüglich der Mutter ist das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben folglich nicht tangiert.
Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.
5.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 11). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.
6.
Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
III. Kosten Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 354.00, gesamthaft Fr. 1'554.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 17. März 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter