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Entscheid

WBE.2022.488

WBE.2022.488 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-02-20

20. Februar 2023Deutsch20 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.488 / MW / jb Art. 17 Urteil vom 20. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Matthias Bec...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.488 / MW / jb

Art. 17

Urteil vom 20. Februar 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales, Baslerstrasse 45, 5200 Brugg AG diese vertreten durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission

Verfügung der Berufsfachschule Gesundheit und Soziales vom 18. November 2022

Sachverhalt

A.

Der Kanton Aargau, Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg, schrieb den Dienstleistungsauftrag "Pflege der Grünflächen" (Gärtnerische Pflege der Grünflächen im Perimeter der BFGS mit den dazugehörigen Führungs- und Unterstützungsprozessen, Stichworte: Grünflächenpflege, Gärtner, Pflege von Grün- und Freiflächen, Unterhalt Umgebung) im offenen Verfahren (kein Staatsvertragsbereich) am 30. September 2022 auf www.simap.ch (Meldungsnummer 1289463) öffentlich aus. Innert Eingabefrist gingen fünf Offerten ein. Mit je separaten Verfügungen vom 18. November 2022 schloss die Vergabestelle vier der eingereichten Angebote vom Vergabeverfahren aus, u.a. auch das Angebot der A. vom 28. Oktober 2022. Gleichentags erteilte das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Generalsekretariat, mit separater Verfügung den Zuschlag an die C. zum Preis von Fr. 292'271.40 (über 5 Jahre Vertragslaufzeit). Der Zuschlag wurde am 18. November 2022 auf www.simap.ch (Meldungsnummer 1298967) publiziert.

B.

1.

Die A. erhob gegen die Verfügung vom 18. November 2022, mit welcher ihr Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, am 7. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

1.

Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 18.11.2022 betreffend Ausschluss der Beschwerdeführerin sei aufzuheben.

2.

2.1. Es sei eventualiter im Sinne des Sekundärrechtschutzes festzustellen, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom 18.11.2022 rechtswidrig war.

2.2. Es sei eventualiter im Sinne des Sekundärrechtsschutzes die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 675.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem Vertragsabschluss zu bezahlen.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.

Der Kanton Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022:

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin.

2.

Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei direkt ein Entscheid in der Hauptsache zu fällen.

4.

Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin:

1.

An den in der Beschwerde vom 02.12.2022 (richtig wohl: 07.12.2022) gestellten Begehren wird festgehalten.

2.

Der Beschwerdeführerin seien die Vorakten, die der Kanton Aargau eingereicht hat, zur kurzen Einsichtnahme zuzustellen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.

Nach gewährter (beschränkter) Akteneinsicht verzichtete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf eine weitere Stellungnahme.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2022 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).

1.2

Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB erreicht, ist durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).

Beim Kanton Aargau (Berufsfachschule Gesundheit und Soziales) handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 IVöB, und der vorliegend streitige Auftrag für die "Pflege der Grünflächen" erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens für Dienstleistungen. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB).

II.

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat.

2.

2.1

Die Vergabestelle begründete den Ausschluss damit, dass das Angebot der Beschwerdeführerin inhaltlich unvollständig sei und in wesentlichen Belangen von dem gemäss Pflichtenheft und Beilagen geforderten Inhalt abweiche. Bezüglich des "Eignungskriteriums 3 (Finanzielle Leistungsfähigkeit)" fehlten die geforderten Angaben zu Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten 3 Jahre. Zudem fehlten die geforderten Beilagen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der potenziellen Anbieterin könne damit nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Angebots fehlten. Im Hinblick auf das Zuschlagskriterium "Qualität der Organisation" fehlten die geforderten Angaben und Unterlagen. Die Organisation und Qualität der vorgesehenen Leistungserbringung durch die Anbieterin könnten nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Angebots fehlten. Das Angebot sei daher gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB vom weiteren Vergabeverfahren auszuschliessen (angefochtene Verfügung, S. 1 f.; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 3 ff.). In der Beschwerdeantwort stellt die Vergabestelle zudem in Abrede, dass der Ausschluss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstosse. Es sei verfehlt, der Vergabestelle vorzuhalten, sie habe Formvorschriften rigoros gehandhabt, wenn doch klar erstellt sei, dass die Offerte in wesentlichen Teilen in ihrem Inhalt und nicht in ihrer Form unvollständig sei (Beschwerdeantwort, S. 5).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die fehlende Einreichung der Erfolgsrechnungen und Bilanzen der drei letzten Jahre stelle keinen schweren Mangel des Angebots dar. Weder Erfolgsrechnungen noch Bilanzen hätten, wenn sie nachgereicht würden, Auswirkungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte. Mit den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der vergangenen drei Jahre solle einzig die finanzielle Leistungsfähigkeit der potentiellen Anbieter überprüft werden können. Eine Überprüfung sei auch dann möglich, wenn die entsprechenden Unterlagen nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist nachgereicht würden. Auch bezüglich dem Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen zum Zuschlagskriterium "Qualität der Organisation" nicht eingereicht habe, gelte es festzuhalten, dass die Nachreichung der entsprechenden Unterlagen keinen Einfluss auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Mit den entsprechenden Unterlagen hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres den Nachweis erbringen können, dass sie dieses Zuschlagskriterium erfülle. Die Nachreichung dieser Unterlagen, wofür eine kurze Frist anzusetzen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführerin keinen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerberinnen gegeben. Weil auch dieser Mangel nachbesserungsfähig sei, bestehe kein schwerwiegender Mangel, der den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen würde. Indem die Vergabestelle rigoros und nur der einen (richtig wohl: reinen) Form folgend der Beschwerdeführerin eine weitere Teilnahme am Verfahren verunmögliche, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt (Beschwerde, S. 5 ff.; siehe auch Stellungnahme vom 23. Januar 2023).

3.

3.1

Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVöB legt der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen (Art. 27 Abs. 2 IVöB). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind (Art. 27 Abs. 3 IVöB). Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat (Art. 27 Abs. 4 IVöB). Sowohl bei der Auswahl der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise als auch bei der Beurteilung der Anbieter anhand der ausgewählten Eignungskriterien kommt der Vergabestelle ein grosses Ermessen zu (RAMONA W YSS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 12 und 16 zu Art. 27; vgl. bereits Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 219, Erw. 4.2). Das Verwaltungsgericht hat nur dann einzugreifen, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, d.h. wenn eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. oben Erw. I/2). Hingegen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Vergabebehörde eine eigene Beurteilung vorzunehmen.

Eignungskriterien sind Ausschlusskriterien. Erfüllt ein Anbieter ein Eignungskriterium nicht, ist er vom Verfahren auszuschliessen, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweist. Gemäss Art. 44 Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber einen Anbieter u.a. dann vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass er die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht erfüllt (lit. a) oder sein Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (lit. b). Der Vergabestelle kommt bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zu und sie hat die Verhältnismässigkeit zu beachten. Entspricht das Angebot indessen nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. zum Ganzen: W YSS, a.a.O., N. 5 und 16 ff. zu Art. 27; DOMINIK KUONEN, in:

Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 16 zu Art. 34; LAURA LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 6 und 11 f. zu Art. 44; ferner: BGE 145 II 249, Erw. 3.3; 143 I 177, Erw. 2.3.1; 141 II 353, Erw. 7.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.157 vom 30. Juni 2022, Erw. II/2.1).

Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 16 zu Art. 34; LAURA LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 6 und 11 f. zu Art. 44; ferner: BGE 145 II 249, Erw. 3.3; 143 I 177, Erw. 2.3.1; 141 II 353, Erw. 7.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.157 vom 30. Juni 2022, Erw. II/2.1).

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist jedoch gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201, Erw. 4.2.1; 142 I 10, Erw. 2.4.2; ferner: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3. Aufl. 2013, Rz. 446).

3.2. 3.2.1. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die folgenden fünf Eignungskriterien definiert (vgl. Berufsfachschule Gesundheit und Soziales, Brugg, Ausschreibung Pflege der Grünflächen, Pflichtenheft, 29. September 2022, Version I [nachfolgend: Pflichtenheft], Ziffern 2.2, 4.1 und 5 [Vergabeakten, act. 98, 92 und 89] i.V.m. Beilage zum Pflichtenheft, "Eignungskriterien" [Vergabeakten, act. 12]):

EK_1 Fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Referenzen […]

EK_2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Umsatzzahlen […]

EK_3 Finanzielle Leistungsfähigkeit: Erfolgsrechnung und Bilanz Abgefragte Information/Zweck: Der Anbieter verfügt über eine ausgewiesene finanzielle Leistungsfähigkeit. Geforderte Angaben/Unterlagen: Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten 3 Jahre. Falls Gründung des [richtig wohl: der] Unternehmung weniger als 3 Jahre her ist, Erfolgsrechnungen und Bilanzen seit der Gründung. Aufführung auf Formular EK_3 und Beilage Dokumente.

EK_4 Bestätigung der Teilnahmebedingungen […]

EK_5 Erfahrung der Anbieterin, Mandatsleiter […]

3.2.2. Als Zuschlagskriterien wurden in den Ausschreibungsunterlagen der "Preis" (max. 800 Punkte), die "Qualität der Referenzen" (max. 200 Punkte;

100 Punkte pro Referenz) und die "Qualität der Organisation" (max. 200 Punkte) festgelegt (Pflichtenheft, Ziffer 4.2 [Vergabeakten, act. 90 ff.]). Zum Zuschlagkriterium "Qualität der Organisation" wurde festgehalten (Pflichtenheft, Ziffer 4.2.3 [Vergabeakten, act. 91]):

Gewichtung Maximal erreichbare Punkte: 200

Quelle Die Anbieterin beschreibt in freier Form, wie sie die Qualität des Auftrags sicherstellt - Kapitel 1: Beschreibung des Qualitätssicherungssystems (generell), Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Dienstleistungsqualität, Beschreibung, Reklamationsmanagement, Eigenkontrolle (Ablauf, Auswertung, Konsequenzen, Dokumentation) - Kapitel 2: Führungskonzept und Organigramm mit personeller Besetzung des Auftrages - Kapitel 3: Schulungskonzept Bewertung […]

3.2.3. Unter Ziffer 5 "Aufbau und Inhalt des Angebots" steht im Pflichtenheft (Vergabeakten, act. 89):

[…] Das Angebot ist sowohl vollständig elektronisch als auch ausgedruckt in einem Ordner abzugeben. Die verlangten Angaben und Unterlagen sind im entsprechenden Register einzuordnen. Alle Unterlagen müssen rechtsgültig unterzeichnet sein. Mit der Unterzeichnung dieser Unterlagen bestätigt die Anbieterin deren Richtigkeit sowie alle darin aufgeführten Verpflichtungen und Anforderungen einzuhalten.

Das Angebot muss die aufgeführten Register in der dieser Reihenfolge einhalten. Es sind nur die verlangten Dokumente abzugeben.

Register Inhalt 1–4 […]

5 Formular zu Eignungskriterium EK_3 (Excel) Erfolgsrechnung und Bilanz mit geforderten Belegen 6–8 […]

9 Beschreibung Zuschlagskriterium Qualität Organisation gem. Kapitel 4.2.3

10 […]

3.2.4. Das Pflichtenheft hält in Ziffer 3.3 unter "Prüfung der Form" sodann fest (Vergabeakten, act. 94):

In einem ersten Schritt werden die Angebote in formeller Hinsicht beurteilt. Die Angebote werden nur in die Bewertung einbezogen, wenn sie vollständig und rechtsgültig unterzeichnet sind sowie fristgerecht eingereicht wurden. Ein allfälliger Ausschluss wird den betreffenden Anbieterinnen mittels anfechtbarer Verfügung mitgeteilt. […]

Und unter Ziffer 4.1 "Eignungskriterien" wird im Pflichtenheft festgehalten (Vergabeakten, act. 92):

Nach der Angebotsöffnung und der formellen Prüfung werden alle Angebote bezüglich der Erfüllung der Eignungskriterien geprüft.

Erfüllt eine Anbieterin eines dieser Eignungskriterien nicht, ist sie aus dem Verfahren auszuschliessen (Eröffnung mittels Verfügung). […]

3.3. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich somit klar, dass die Anbieter u.a. das Formular "Eignungskriterium_EK3, Erfolgsrechnung und Bilanz" (vgl. dazu Vergabeakten, act. 8) auszufüllen und die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten drei Jahre einzureichen hatten (Erw. II/3.2.1 und 3.2.3). Des Weiteren war vorgegeben, dass die Anbieter im Hinblick auf das Zuschlagskriterium "Qualität Organisation" eine Beschreibung einreichen mussten, in welcher die Anbieter – entsprechend den Vorgaben der Vergabestelle in Ziffer 4.2.3 des Pflichtenhefts – darzulegen hatten, wie sie die Qualität des Auftrags sicherstellen (Erw. II/3.2.2 und 3.2.3). Gestützt auf das Pflichtenheft stand ebenso unmissverständlich fest, dass unvollständige Angebote und Angebote, welche die Eignungskriterien nicht erfüllen, vom Verfahren ausgeschlossen werden (Erw. II/3.2.4).

Die Vergabestelle wies in der angefochtenen Verfügung richtig darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot in mehrfacher Hinsicht unvollständig ist. Betreffend das Eignungskriterium 3 "Finanzielle Leistungsfähigkeit: Erfolgsrechnung und Bilanz" hat die Beschwerdeführerin weder das Formular "Eignungskriterium_EK3, Erfolgsrechnung und Bilanz" noch die dazugehörenden Belege, d.h. die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten 3 Jahre, eingereicht. Die für das Eignungskriterium 3 verlangte Eignungsnachweise fehlen somit. Ebenso fehlt die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Beschreibung, wie die Beschwerdeführerin die Qualität des Auftrags sicherstellt (Zuschlagskriterium "Qualität Organisation"). Die Beschwerdeführerin bestreitet (zu Recht) nicht, die entsprechenden Nachweise und Unterlagen nicht eingereicht zu haben.

3.4. Entspricht das Angebot nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (Erw. II/3.1). Im konkreten Fall waren die Eignungsnachweise für das Eignungskriterium 3 notwendig, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin das entsprechende Eignungskriterium überhaupt erfüllt. Bei den geforderten Nachweisen bzw. Unterlagen handelt es sich somit fraglos um wesentliche Angaben bzw. Belege. Nichts Anderes gilt für die geforderte Beschreibung, wie die Anbieterin die Qualität des Auftrags sicherstellt. Diese Beschreibung bildet Grundlage für die Prüfung des Zuschlagskriteriums "Qualität Organisation", welchem Kriterium 1/4 der gesamthaft zu vergebenden Punkte zukommt (siehe Erw. II/3.2.2). Das Dokument ist wesentlich, um das Angebot überhaupt beurteilen zu können.

Zu prüfen bleibt, ob der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist, welches einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigt. Festzuhalten ist dabei zunächst, dass ein Ausschluss wegen nicht fristgerechter Einreichung von Eignungsnachweisen in der Regel als rechtmässig eingestuft wird (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447). Das Verwaltungsgericht schützte z.B. in einem Entscheid vom 7. November 2016 den Ausschluss eines Anbieters, welcher bezüglich des Eignungskriteriums "Finanzielle Leistungsfähigkeit: Geschäftsbericht, Erfolgsrechnung und Bilanz" lediglich die geforderten Geschäftsberichte, nicht jedoch die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der letzten 3 Jahren eingereicht hatte (wobei das Einreichen der ausdrücklich geforderten Unterlagen nicht etwa versehentlich unterblieben war, sondern die Beschwerdeführerin bewusst davon abgesehen hatte) (siehe zum Ganzen: AGVE 2016, S. 189 ff.). Der vorliegende Fall liegt hinsichtlich des Eignungskriteriums "Finanzielle Leistungsfähigkeit: Erfolgsrechnung und Bilanz" nicht entscheidend anders. Auch hier wurden die Eignungsnachweise – die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten 3 Jahre – nicht eingereicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es wäre ohne weiteres möglich gewesen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und die entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen nachzufordern (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8), ist festzuhalten, dass die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen transparent und klar festgehalten wurden. Die Anbieter wussten, welche Nachweise und Unterlagen sie einzureichen hatten. Ebenso wussten sie, dass unvollständige Angebote und Angebote, welche die Eignungskriterien nicht erfüllen, vom Verfahren ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte, wonach seitens der Beschwerdeführerin die geforderten Nachweise und Unterlagen zum Eignungskriterium "Finanzielle Leistungsfähigkeit: Erfolgsrechnung und Bilanz" aufgrund eines Irrtums oder Versehens nicht eingereicht wurden, was – je nach Konstellation – allenfalls ein Grund für eine zulässige Nachreichung von Unterlagen hätte sein können (wie z.B. beim Fehlen einer im Beilagenverzeichnis erwähnten Beilage [vgl. AGVE 2005, S. 252, Erw. 2.1.1; ferner LOCHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44]), bestehen im Übrigen nicht. Die Beschwerdeführerin macht solches denn auch nicht geltend. Der Ausschlussgrund im Zusammenhang mit dem Eignungskriterium "Finanzielle Leistungsfähigkeit. Erfolgsrechnung und Bilanz" kann daher nicht als leicht eingestuft werden, sondern er muss als erheblich gewichtet werden. Unter diesem Aspekt lässt sich der Vergabestelle nicht vorwerfen, sie habe das ihr zustehende Ermessen (Erw. II/3.1) überschritten bzw. überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren ausschloss. Im Gegenteil erscheint es sogar mehr als fraglich, ob die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens überhaupt berechtigt gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, die verlangten Nachweise und Unterlagen noch nachzureichen, um so ihre Offerte nachträglich zu vervollständigen (vgl. AGVE 2016, S. 189, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verpflichtung, der Beschwerdeführerin eine solche Nachbesserung zu ermöglichen, bestand jedenfalls nicht.

Zu beachten ist sodann, dass mit der nicht eingereichten Beschreibung, wie die Beschwerdeführerin die Qualität des Auftrags sicherstellt (Zuschlagskriterium "Qualität Organisation"), ein weiterer Ausschlussgrund vorliegt. Die geforderte Beschreibung bildet Grundlage (und zwar die einzige) für das Zuschlagskriterium "Qualität Organisation", welchem Kriterium 1/4 der gesamthaft zu vergebenden Punkte zukommt (siehe oben sowie Erw. II/3.2.2). Das Dokument hat Einfluss darauf, wie das mit 1/4 der Gesamtpunktzahl gewichtete Zuschlagskriterium "Qualität Organisation" bewertet wird. Mit anderen Worten hat es Einfluss auf die Bewertung des Angebots. In einem solchen Fall ist eine Nachreichung nicht statthaft. Sobald nämlich Angaben und Dokumente – wie hier die Beschreibung, wie die Beschwerdeführerin die Qualität des Auftrags sicherstellt – nachgereicht werden müssten, die einen Einfluss auf das Preis-Leistungsverhältnis haben, ist die Nachreichung unzulässig und ein Ausschluss vorzunehmen (vgl. LO-CHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447). Der von der Vergabestelle angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren erweist sich auch aus diesem Blickwinkel als rechtmässig.

Beim Entscheid, die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen, hielt sich die Vergabestelle im Übrigen auch an das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c IVHB), schloss sie doch drei weitere Anbieterinnen ebenfalls vom Vergabeverfahren aus, welche die Teilnamebedingungen nicht erfüllten bzw. geforderte Unterlagen (namentlich die Beschreibung, wie die Anbieterin die Qualität des Auftrags sicherstellt) ebenfalls nicht eingereicht hatten (siehe Vergabeakten, act. 586 ff., 590 ff.,

598 ff.).

4.

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, der Kanton Aargau habe in der Beschwerdeantwort auf Seite 6, letzter Abschnitt, bis Seite 7, dritter Abschnitt, erstmals vollständige Ausführungen gemacht, weshalb die Offerte der Beschwerdeführerin in wesentlichen Teilen und in einem zur Beurteilung der Qualität massgebenden Punkt unvollständig sei. Er habe im Beschwerdeverfahren eine Begründung nachgeschoben, die er im Vorverfahren noch nicht in dieser Art und Weise vorgebracht habe. Damit gestehe er implizit ein, den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) im angefochtenen Entscheid nicht Genüge getan zu haben (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2023, S. 5).

Dieser Einwand trifft nicht zu. Welche Ausführungen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort auf "Seite 6, letzter Abschnitt, bis Seite 7, dritter Abschnitt" meint, ist unklar. Seite 6 der Beschwerdeantwort enthält einzig Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Anträge, die Unterschrift, das Beilagenverzeichnis und den Verteiler. Eine Seite 7 hat die Beschwerdeantwort nicht. Sollte die Beschwerdeführerin allenfalls Seite 4, letzter Abschnitt, bis Seite 5, dritter Abschnitt, der Beschwerdeantwort gemeint haben, so wäre der Einwand ausserdem unbegründet. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen bloss summarisch zu begründen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass (u.a.) die geforderten Angaben und Unterlagen zum Zuschlagskriterium "Qualität der Organisation" fehlten. Die Organisation und Qualität der vorgesehenen Leistungserbringung durch die Anbieterin könnten nicht beurteilt werden, womit wesentliche Angaben zur Beurteilung des Angebots fehlten. U.a. deshalb sei das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschliessen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen. In der Beschwerdeantwort wurden sie auf S. 4 f. verdeutlicht bzw. weiter konkretisiert. Um eine "nachgeschobene" Begründung handelt es sich dabei jedoch nicht. Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren als rechtmässig erweist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es werden keine Parteikosten ersetzt (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 198.00, gesamthaft Fr. 2'198.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Kanton Aargau (Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Rechtsdienst)

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff.

BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der geschätzte Auftragswert beträgt über Fr. 250'000.00.

2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 20. Februar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi