WBE.2022.490
WBE.2022.490 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-05-08
8. Mai 2023Deutsch66 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.490 / iö / wm ZEMIS [***] ZEMIS [***], ZEMIS [***] (E.2022.044, E.2022.045) Art. 47 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Öz...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.490 / iö / wm ZEMIS [***] ZEMIS [***], ZEMIS [***] (E.2022.044, E.2022.045) Art. 47
Urteil vom 8. Mai 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Özcan
Beschwerde- A._____, von Kosovo, führer 1
Beschwerde- B._____, von Kosovo, führer 2
Beschwerde- C._____, von Kosovo führerin 3 alle vertreten durch MLaw Larissa Morard, Rechtsanwältin, Hirschmattstrasse 25, 6003 Luzern
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. November 2022
Sachverhalt
A.
Die Beschwerdeführerin 3 reiste am 13. Juni 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 20. August 1992 eine Niederlassungsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 3 [MI3act.] 6). Am 9. Februar 1994 heiratete sie im heutigen Kosovo den Beschwerdeführer 1 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 11). In der Folge reiste der Beschwerdeführer 1 am 8. November 1994 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (MI1-act. 8 ff.).
Am 7. April 1995 zog der Beschwerdeführer 1 sein Asylgesuch zurück, sodass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylverfahren mit Verfügung vom 12. April 1995 als gegenstandslos von der Kontrolle abschrieb (MI1-act. 30 f.). Schliesslich erteilte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Frepo; später Migrationsamt des Kantons Aargau [MKA]; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) dem Beschwerdeführer 1 am 10. Mai 1995 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau (MI1-act. 39). Seit dem 24. Februar 2000 ist auch der Beschwerdeführer 1 im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI1-act. 61).
Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder D. (geb. [...] 1996), E. (geb. [...] 1997), F. (geb. [...] 1998), G. (geb. [...] 2001) und B. (Beschwerdeführer 2, geb. [...] 2011) hervor, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind (act. 2; MI1-act. 93; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 2 [MI2act.] 11).
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin 3 wegen versuchter Anstiftung zur falschen Übersetzung gemäss Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (MI3-act. 51 ff.).
Die Beschwerdeführenden bezogen ab dem 26. Mai 2008 materielle Hilfe von der Gemeinde Q., wobei sich der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen per 22. November 2021 auf Fr. 600'286.40 belief (MI1-act. 159, 164, 192).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI1-act. 211 ff., 215 ff.; MI3act. 181 ff., 185 ff.) widerrief das MIKA mit zwei separaten Verfügungen vom 7. April 2022 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden und wies sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI1-act. 241 ff.; MI3act. 216 ff.).
B.
Gegen die Verfügungen des MIKA erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. April 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 255 ff.; MI3-act. 230 ff.).
Am 8. November 2022 erliess die Vorinstanz zwei separate Einspracheentscheide, die wie folgt lauten (act. 1 ff., 136a ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gebühren erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellten folgende Anträge (act. 19 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 sei aufzuheben.
2.
Die Niederlassungsbewilligung von A. sei zu verlängern.
3.
Die Niederlassungsbewilligung von B. sei nicht zu widerrufen.
4.
A. und B. sei für das Einspracheverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
5.
A. und B. sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie seien insbesondere von der Pflicht, einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten, zu befreien. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.
Ebenfalls am 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin 3 mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte Folgendes (act. 137 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid vom 8. November 2022 sei aufzuheben.
2.
Die Niederlassungsbewilligung von C. sei zu verlängern.
3.
C. sei für das Einspracheverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
4.
C. sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie sei insbesondere von der Pflicht, einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten, zu befreien. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Akten entschieden werde (act. 270 ff.). Die Vorinstanz reichte am 3. Januar 2023 die vollständigen Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 274 f.).
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. März 2023 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweisunterlagen einreichen (act. 276 ff.).
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2023 wurden die Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführenden vereinigt und festgehalten, dass das bisherige Beschwerdeverfahren WBE.2022.491 betreffend die Beschwerdeführerin 3 neu ebenfalls unter der Verfahrensnummer WBE.2022.490 geführt wird. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen (act. 284 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde unter anderem, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 seien zu verlängern. Die Niederlassungsbewilligung wird jedoch unbefristet erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), weshalb eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht kommt. Die entsprechenden Anträge sind so zu verstehen, dass auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen zu verzichten sei. Wird die Beschwerde gutgeheissen, bleibt die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden bestehen.
Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen die Einspracheentscheide der Vorinstanz vom 8. November 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält in den Einspracheentscheiden fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden 1 und 3 sei zu widerrufen und sie seien aus der Schweiz wegzuweisen, da bei ihnen der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Implizit geht die Vorinstanz sodann davon aus, die erstinstanzlich verfügende zuständige Sektion des MIKA habe den Beschwerdeführer 2 korrekterweise in die gegen den Beschwerdeführer 1 verfügte Massnahme miteinbezogen. Zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Familie habe bis zur Einstellung der Sozialhilfe am 30. Juni 2022 Unterstützungsleistungen in Höhe von Fr. 618'037.62 bezogen, womit von einem erheblichen Sozialhilfebezug auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der vielen Jahre mit fehlenden und ungenügenden Stellenbemühungen und der erst vor Kurzem erfolgten Stellenantritte sowie der damit verbundenen Abmeldung von der Sozialhilfe, welche erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgt seien, bestehe eine grosse Gefahr der erneuten Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Damit sei den Beschwerdeführenden eine negative Zukunftsprognose zu stellen und die Sozialhilfeabhängigkeit als dauerhaft zu bezeichnen.
Auch wenn die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführenden nicht zu einer Verurteilung geführt habe, zeige sich anhand der Stellungnahmen der Sozialen Dienste ein eindeutiges Bild: Die Beschwerdeführenden hätten jahrelang ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und trotz sozialversicherungsrechtlich bestätigter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auch nach dem Herauswachsen des jüngsten Sohnes aus dem Kleinkindalter keine ernsthaften Bemühungen gezeigt, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Daran ändere auch die unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgte Aufnahme der Erwerbstätigkeit nichts, weshalb von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug auszugehen sei.
Angesichts des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs, der in weiten Teilen als selbstverschuldet anzusehen sei, bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Weiter begründe die sehr lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib. Aufgrund ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz sei sodann nur noch von einem mittleren privaten Interesse auszugehen. Dieses werde durch die im Fall einer Wegweisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile erhöht, sodass insgesamt ein mittleres bis grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz resultiere. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden, womit sich diese als verhältnismässig erwiesen.
1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht erfüllt. Die Höhe der durch den Beschwerdeführer 1 bzw. die Beschwerdeführerin 3 bezogenen und zu verantwortenden Sozialhilfeleistungen werde bestritten, zumal ihnen die Grundlagen für die Berechnung der behaupteten und auf den Beschwerdeführer 1 bzw. die Beschwerdeführerin 3 entfallende Höhe der Beträge nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer
1 und die Beschwerdeführerin 3 hätten Sozialhilfe zurückerstattet und aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gehe nicht hervor, welcher Betrag effektiv bezogen worden sei. Ferner sei die für minderjährige Personen bezogene Sozialhilfe nicht zurückzuerstatten und aus dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, welcher Anteil der bezogenen Sozialhilfe auf die Beschwerdeführenden entfalle. In Bezug auf die Dauerhaftigkeit sei anzuführen, dass die Familie sich per 17. Juni 2022 von der Sozialhilfe abgemeldet habe und die Zukunftsprognose gut sei. Zudem werde auch bestritten, dass sie sich nur unter dem Druck des Verfahrens von der Sozialhilfe abgemeldet hätten. So hätten sie auch während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nach Arbeit gesucht.
Ferner sei der Sozialhilfebezug nicht als selbstverschuldet einzustufen, zumal die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Tatsache, dass sie im Tieflohnbereich tätig seien, auf Sozialhilfe angewiesen gewesen seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflichten gegenüber den Sozialen Diensten nicht verletzt. Die Vorinstanz stelle auf die Ausführungen der Sozialen Dienste ab, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden gegen mehrere Verfügungen erfolgreich zur Wehr gesetzt und auch Strafanzeige gegen den Leiter des Sozialdienstes eingereicht hätten. Mit der Rückstufung und der Verwarnung bestünden sodann mildere Mittel zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden, da sie sich im Arbeitsmarkt integriert hätten und nunmehr das Existenzminimum der Familie selbstständig zu decken vermöchten. Eine Wegweisung sei unverhältnismässig, da sie seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebten und mehr als 2/3 ihres Lebens in der Schweiz verbracht hätten. Zudem pflegten sie keine heimatliche Kultur und hätten keinen Kontakt zu ihrem Heimatland; sowohl die erwachsenen Kinder als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin 3 lebten in der Schweiz. Ausserdem bestehe zu den erwachsenen Kindern, die in der Schweiz leben, eine enge Beziehung.
2.
2.1. 2.1.1. 2.1.1.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss die Sozialhilfeabhängigkeit also dauerhaft und erheblich sein, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen.
2.1.1.2. Im Sinne eines abstrakten Richtwerts hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.00 als erheblich gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016, Erw. 3.1.3, und 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Konkret hat es beispielsweise in folgenden Konstellationen eine erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit angenommen:
- Bezug von rund Fr. 44'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von weniger als drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1);
- Fr. 83'000.00 für eine Einzelperson während weniger als vier Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2017 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2); - rund Fr. 97'000.00 für ein Ehepaar während ca. zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2019 vom 4. November 2019, Erw. 3.2); - rund Fr. 109'000.00 für ein Ehepaar während mehr als fünf Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.3); - rund Fr. 182'000.00 für eine fünfköpfige Familie während mehr als acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018, Erw. 4.1); - über Fr. 345'000.00 für eine sechsköpfige Familie während fünf Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017, Erw. 3.4).
Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Voraussetzung der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit die revidierten Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 (VAIR; SAR 122.315), welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Ausführungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu definiert § 6 Abs. 4 lit. b VAIR Schwellenwerte von Fr. 40'000.00 und Fr. 80'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Erreichung das MIKA für ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung eine Verwarnung bzw. einen Bewilligungsentzug zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung von Gesetzes wegen erst in Betracht kommt, wenn sich die mit der Verwarnung anzudrohende Massnahme als begründet erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. b VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgehen soll. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung dürfte sich ein Schwellenwert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bundesgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Mithin dürfte die entsprechende Anwendung eines solchen Schwellenwerts im konkreten Einzelfall jeweils zu einer bundesrechtskonformen Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG führen. Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren potentiell erwerbstätigen Personen, beschlägt dies nicht die Frage der Begründetheit der Massnahme. Vielmehr sind diese Umstände im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
Nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen grundsätzlich Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urteile des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen, 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 Erw. 4.5 bezüglich Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023, Erw. 3.3.2 bezüglich Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Der Bezug solcher Leistungen vermag daher Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich nicht zu erfüllen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.2.2).
2.1.1.3. Neben einer im Saldo erheblichen Bezugshöhe setzt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG voraus, dass die fragliche Person oder die fraglichen Personen dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. sind. Das bedeutet, es muss eine konkrete Gefahr zukünftiger Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit wird denn auch in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Eine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt folglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft längerfristig selber für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen können. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisherigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 2.1 und 3.2.3, 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2, und 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.2). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023, Erw. 3.5).
2.1.1.4. Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).
2.1.1.5. Seit dem 1. Januar 2019 kann ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG überdies auch bei hier niedergelassenen Personen angeordnet werden, welche bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz leben und altrechtlich vor einem entsprechenden Bewilligungswiderruf geschützt gewesen wären (Art. 63 Abs. 2 AuG). Bei der Beurteilung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, dürfen grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2019 und damit noch unter der Geltung des altrechtlichen Art. 63 Abs. 2 AuG erfolgt sind.
Dem steht insbesondere auch das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Beim Zustandekommen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit – wie sie Art. 63 AIG neu auch bei über 15 Jahren ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz als Widerrufsgrund für eine Niederlassungsbewilligung vorsieht – handelt es sich um einen fortschreitenden Prozess und damit um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der sich bei anhaltendem Sozialhilfebezug sukzessive (weiter) verwirklicht. Wird bei einer niedergelassenen Person, die bis zum 1. Januar 2019 vor einem entsprechenden Bewilligungswiderruf geschützt gewesen wäre, gestützt auf die neue Rechtslage überprüft, ob eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, und wird dabei auch auf Bezüge vor dem 1. Januar 2019 abgestellt, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung. Eine solche ist im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Bewilligung einer Person zulässig, zumal deren Erteilung kein wohlerworbenes Recht begründet (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 97, Erw. 4.1, und 126 V 134, Erw. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 279, 283 ff.). Gleichwohl ist ein entsprechender Widerruf in solchen Fällen nur zurückhaltend anzuordnen (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 24 zu Art. 63 AIG). Mit anderen Worten bedarf es, damit der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs bei Personen, welche bis zum 1. Januar 2019 seit mehr als 15 Jahren im Besitze der Niederlassungsbewilligung waren, einen erheblichen, nach dem 1. Januar 2019 erfolgten Sozialhilfebezug. Dieser muss zudem dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.350 vom 13. März 2023, Erw. II/3.1.1).
2.1.2. 2.1.2.1. Die Beschwerdeführenden und ihre Familie mussten vom 26. Mai 2008 bis 30. Juni 2022 von der Gemeinde Q. durchgehend mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden, wobei sich die bis zum 30. Juni 2022 bezogenen Leistungen auf über Fr. 618'000.00 belaufen (MI1-act. 342 ff.). Wenn die Beschwerdeführenden die Höhe des Bezugs in unsubstantiierter Weise bestreiten und behaupten, die bereits bezogene Sozialhilfe sei mit der durch die Beschwerdeführerin 3 unterzeichneten Abtretungserklärung vom 11. Februar 2022 (MI3-act. 283), worin diese ihre Ansprüche gegenüber einer früheren Arbeitgeberin der Einwohnergemeinde abtritt, zurückerstattet worden (act. 24, 141), ändert dies an dieser Ausgangslage nichts. Für die behauptete Tilgung sind den Akten – abgesehen von der genannten Abtretungsvereinbarung, welche keinen Abtretungsbetrag nennt – keine Hinweise zu entnehmen und die Beschwerdeführenden reichen hierzu auch keine Beweise ein. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die durch die Abtretung der Ansprüche erfolgte Rückerstattung an die Sozialhilfe nicht bereits im Beschluss der Sozialkommission Q. vom 11. Juli 2022 (MI1act. 342 ff.), worin ein Sozialhilfesaldo von über Fr. 618'000.00 angegeben wird, Berücksichtigung gefunden hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst seit Kurzem wieder einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen und zeitweise eine siebenköpfige Familie mit Leistungen unterstützt werden musste, ist der durch die Sozialen Dienste der Gemeinde Q. angegebene Sozialhilfesaldo auch plausibel.
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden ist der Sozialhilfebezug sodann nicht anteilsmässig auf die Familienmitglieder aufzuteilen, zumal Ehepaare und Familien im gleichen Haushalt eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 SPV bilden (siehe vorne Erw. 2.1.1.2). Damit ist, wie durch die Vorinstanz festgestellt (act. 5, 136e), im Sinne der dargelegten Praxis ohne Weiteres von einem erheblichen Sozialhilfebezug auszugehen. Die an die Familie zwischen März 2020 und Juni 2022 ausgerichtete Unterstützung in Höhe von rund Fr. 68'000.00 (Sozialhilfesaldo per 30. Juni 2022 von Fr. 618'037.62 abzüglich Sozialhilfesaldo per 31. März 2020 von Fr. 549'651.95 ergibt Fr. 68'385.67; MI1act. 130, 347) erreicht bereits alleine ein Ausmass, welches die Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1). Unter Mitberücksichtigung ihrer früheren Bezüge erscheint der nach dem 1. Januar 2019 erfolgte Sozialhilfebezug jedenfalls nicht derart unbedeutend, als dass nicht entsprechende Fernhaltemassnahmen zu erwägen sind. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verschärfung der Gesetzeslage nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ihnen bereits vor der entsprechenden Gesetzesänderung bewusst sein musste, dass von ihnen eine bessere Ausschöpfung ihres Erwerbspotentials erwartet wird. Unerheblich erscheint auch, dass prozentual der weitaus grösste Teil des Sozialhilfebezugs in den Zeitraum vor der Gesetzesverschärfung fällt, würden doch ansonsten gerade diejenigen bevorzugt, welche bereits vor der Verschärfung jahrelang Sozialhilfe bezogen hätten.
2.1.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs angeht, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden von Mai 2008 bis Juni 2022 und damit während mehr als 14 Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe abhängig waren.
Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
3 seit dem 14. Februar 2022 mit einem 40%-Pensum über ein Temporärbüro als Betriebsmitarbeiterin in einem Verteilzentrum arbeitet, wobei die Einsatzdauer seit dem 14. Mai 2022 unbefristet ist (MI3-act. 211 f., 302 f.). Per 21. Juli 2022 trat auch der Beschwerdeführer 1 über das gleiche Temporärbüro eine Stelle als Betriebsmitarbeiter im gleichen Verteilzentrum mit einem Pensum von 40 % an, wobei die Einsatzdauer auf drei Monate festgesetzt war (MI1-act. 367 f.). Jedoch kann aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auch nach diesen drei Monaten weiterhin erwerbstätig war und ein Einkommen erwirtschaftet hat (vgl. act. 93 ff.). Seit Ende Juni 2022 beziehen die Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe mehr (MI1-act. 342 ff.).
Auch wenn sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Lohnabrechnungen ergibt (act. 80 ff.; MI3-act. 306 ff.), dass die Beschwerdeführenden gegenwärtig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermögen und gegenwärtig keine Unterstützungsleistungen mehr erhalten, ist eine dauerhafte Loslösung von der Sozialhilfe keinesfalls sichergestellt. Die Beschwerdeführenden sind derzeit gemäss Aktenlage lediglich über ein Temporärbüro erwerbstätig. Dass sie im Moment ohne Unterstützung auskommen, ist von untergeordneter Bedeutung, erfolgte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit doch reichlich spät und erst unter dem Druck der Ankündigung des Bewilligungswiderrufs. Unter Beachtung der gesamten Umstände erscheint die Aussage, die Abmeldung von der Sozialhilfe sei nicht auf das migrationsrechtliche Verfahren zurückzuführen, nicht glaubhaft, zumal der enge zeitliche Zusammenhang zur Androhung des Widerrufs auffällig ist und die Arbeitsbemühungen erst zeitnah an die Ankündigung des Widerrufs einsetzten. So sind den Akten lediglich Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführenden seit Juli 2021 zu entnehmen (MI1-act. 226 ff., 291 ff.; MI3-act. 194 ff., 276 ff.), obwohl ihnen bereits die IV-Stelle der SVA Aargau mit Verfügungen in den Jahren 2006, 2009 und 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten attestiert hatte (MI1-act. 205 f.; MI3-act. 173). Weitere Arbeitsbemühungen vor der Ankündigung des Bewilligungswiderrufs sind – abgesehen vom Einsatz der Beschwerdeführerin 3 vom 28. Oktober 2020 bis 8. Januar 2021 als Betriebsmitarbeiterin in einem Verteilzentrum (MI3-act. 122 ff.) bzw. den drei tageweisen bzw. stundenweisen Einsätzen des Beschwerdeführers 1 in verschiedenen Bauunternehmen in den Jahren 2017 bis 2019 (MI1-act. 185 f.) – nicht aktenkundig. Unabhängig davon, ob die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers 1 fragwürdig erscheinen, wie dies von der Vorinstanz ausgeführt wird (act. 7), sind sie jedenfalls als ungenügend einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint eine definitive Loslösung von der Sozialhilfe aufgrund des langjährigen Bezugs und der langjährigen Passivität der Beschwerdeführenden zweifelhaft.
Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte Loslösung der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt, sodass das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls erfüllt ist.
2.1.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch ihren erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt haben. Damit erweisen sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als begründet.
3.
3.1. Wie jede behördliche Massnahme muss auch der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig war, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit des Widerrufs zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
3.2. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz geeignet sind, das Risiko einer
künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren, erweist sich als offenkundig, nachdem keineswegs sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführenden weiterhin existenzsichernde Einkünfte erwirtschaften werden (siehe dazu vorne Erw. 2.1.2.2).
Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit der Rückstufung und mit der ausländerrechtlichen Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG bestünden zwei mildere Massnahmen, um das mit dem Widerruf angestrebte Ziel zu erreichen, womit die angeordnete Massnahme nicht erforderlich sei (act. 32, 148 f.).
Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist – entgegen der offenbaren Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden – nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Mit dem Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Herabsetzung der rechtlichen Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Massnahmen im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens wird lediglich bezweckt, die Beschwerdeführenden an ihre Integrationsverpflich-tung zu erinnern und ihnen anzuzeigen, dass ihr bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird. Die Rückstufung kann damit zwar allenfalls die bereits erfolgte Verhaltensänderung der Beschwerdeführenden bestärken, nicht aber eine künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge verhindern.
Ähnliches gilt auch in Bezug auf die ausländerrechtliche Verwarnung: Diese stellt kein gleichermassen zielführendes milderes Mittel dar, die Gefahr erneuter Sozialhilfeabhängigkeit zu bannen. Zudem ist eine Verwarnung regelmässig erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Massnahme zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht.
Nachdem kein anderes milderes Mittel ersichtlich ist, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführenden als erforderlich.
3.3. 3.3.1. Zu klären bleibt, wie soeben erwähnt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheinen. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.
3.3.2. 3.3.2.1. Nachdem die Beschwerdeführenden den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt haben, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung entsprechend zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zunächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mutmasslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs abzustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezogenen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die Fürsorgeabhängigkeit auch in der absehbaren Zukunft andauern oder wiederkehren wird, umso grösser ist das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren.
Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren erwerbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozialhilfeabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugshöhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden. Gleichzeitig erhöht sich das öffentliche Interesse, wenn mehrere volljährige, erwerbsfähige Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche zusammen besser (als eine Einzelperson) in der Lage wären, den Sozialhilfebezug zu reduzieren oder zu beenden. Entscheidend sind dabei jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. 2.1.1.5), dürfen bei der Feststellung, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge vor dem 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn bis zur Ausserkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2019 die Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person nicht wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden konnte, weil sich diese schon seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt. Stützt sich im konkreten Einzelfall die Feststellung einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch auf Bezüge, die vor dem 1. Januar 2019 erfolgt sind, während sich die betroffene Person bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, führt dies indes zu einer entsprechenden Relativierung des öffentlichen Interesses, welches vom festgestellten Widerrufsgrund herrührt. In einer solchen Konstellation durfte nämlich die betroffene Person vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals geltenden Rechts davon ausgehen, der Sozialhilfebezug könne den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes ist der betroffenen Person der Teil des Sozialhilfebezugs, welcher bis zum 1. Januar 2019 im Vertrauen auf die damalige Rechtslage erfolgte, nicht gleichermassen vorwerfbar, wie der Teil, welcher ab dem 1. Januar 2019 im (zu erwartenden) Wissen um die heute geltende Rechtslage erfolgte (vgl. ANNE KNEER/BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: ALBERTO ACHERMANN/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/JÖRG KÜNZLI/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 35 ff., 49 ff.).
Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 4.3; vgl. vorne Erw. 2.1.1.4). Fälle unverschuldeter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.1; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3810).
Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2).
3.3.2.2. 3.3.2.2.1. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden mit bisher bezogenen Leistungen von über Fr. 618'000.00 als erheblich zu bezeichnen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als
14 Jahren hingezogen. Zudem besteht die konkrete Befürchtung, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft erneut von der der öffentlichen Hand unterstützt werden müssen (siehe vorne Erw. 2.1.2.2). Auch der
Umstand, dass Sozialhilfeleistungen zeitweise für eine siebenköpfige Familie ausgerichtet werden mussten, vermag die Bezugshöhe nicht entscheidend zu relativieren. Das öffentliche Interesse, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, ist damit grundsätzlich als sehr gross zu qualifizieren.
Zu berücksichtigen ist zudem einerseits, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden aufgrund ihres weit über 15 Jahren ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz erst aufgrund der per 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesrevision wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden darf. In diesem Zusammenhang ist aber zu betonen, dass eine fortdauernde Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und einer damit verbundenen Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch vor dem 1. Januar 2019 und auch für niederlassungsberechtigte Personen, die sich auf Art. 63 Abs. 2 AuG berufen konnten, migrationsrechtlich verpönt waren (vgl. neben Art. 63 Abs. 1 lit. c und Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA; aufgehoben am 1. Januar 2019; ersetzt durch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 15. August 2018; VIntA; SR 142.205]). Den Beschwerdeführenden musste also stets klar sein, dass sie sich aus migrationsrechtlicher Sicht fehlverhielten bzw. dass aus migrationsrechtlicher Sicht von ihnen eine Verhaltensänderung erwartet wurde. Solange jedoch Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnten sie aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gleichwohl darauf vertrauen, dass ihre fortgesetzte Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrationsrechtlich verpönt – den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würden. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit kann ihnen deshalb bis zum 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden, wie für den nachfolgenden Zeitraum, während welchem ihnen bewusst sein musste, dass sie durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihre Niederlassungsbewilligung aufs Spiel setzten.
Andererseits kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführenden zumindest derzeit den Lebensunterhalt ohne weitere staatliche Unterstützung bestreiten können. Auch wenn damit noch keine dauerhafte Loslösung von der öffentlichen Hand sichergestellt ist, ist das öffentliche Interesse an einem Widerruf zumindest solange reduziert, als die Beschwerdeführenden weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und keine Sozialhilfeleistungen beziehen.
Insgesamt ist daher das von der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden herrührende öffentliche Interesse an einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung entsprechend tiefer zu veranschlagen, sodass insgesamt nur noch von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse auszugehen ist.
3.3.2.2.2. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 – inwieweit die Beschwerdeführenden ein Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug trifft.
Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde diesbezüglich vor (act. 29 ff., 146 ff.), der Sozialhilfebezug sei nicht selbstverschuldet. Sie hätten ihre Mitwirkungspflichten gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht verletzt. Die Vorinstanz stelle auf die Ausführungen der Sozialen Dienste ab, ohne zu berücksichtigen, dass sie sich gegen diverse Verfügungen der Sozialen Dienste zu Wehr gesetzt hätten. Sie hätten vielmehr trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden nach Arbeit gesucht, jedoch keine Arbeit gefunden. Sodann seien sie immer wieder teilzeiterwerbstätig gewesen. Da sie allerdings über keine Ausbildung verfügten und dementsprechend nur im Tieflohnbereich Arbeit fanden, hätten sie das Existenzminimum ihrer Familie nicht decken können und Sozialhilfe beziehen müssen. Als "working poor" könne ihnen diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Vielmehr sei der Sozialhilfebezug aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass sie als "working poor" zu gelten hätten, als unverschuldet einzustufen.
Ausweislich der Akten leiden die Beschwerdeführenden an gewissen gesundheitlichen Problemen, was auch die Vorinstanz nicht anzweifelt (act. 11, 136k). Jedoch wurden die IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers 1 mit Verfügungen vom 29. September 2006 und 31. März 2009 (MI1-act. 205 f.) und die der Beschwerdeführerin 3 mit Verfügung vom 24. August 2012 durch die IV-Stelle der SVA Aargau (MI3-act. 173 ff.) abgewiesen. Aus den Verfügungen der IV-Stelle geht hervor, dass den Beschwerdeführenden eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem 100%Pensum zumutbar ist (MI1-act. 205; MI3-act. 173). Dass sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden nach Erlass der relevanten Verfügungen der IV-Stelle verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil, trat die IV-Stelle doch auf das neuste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers 1 vom 27. April 2022 mit Verfügung vom 26. September 2022 nicht ein, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen worden sei (MI1-act. 377), und reichte die Beschwerdeführerin 3 trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden kein neues IV-Leistungsbegehren ein. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden seit 2006 bzw. 2012 voll arbeitsfähig sind. Daran vermögen auch die für die Zeit nach den abweisenden Verfügungen eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (MI1act. 106 ff., 195 f., 198, 200, 220 ff., 289 f.; MI3-act. 81 ff., 165, 169 f.,
190 ff., 272 ff.) nichts Grundsätzliches, sondern bestenfalls temporär etwas zu ändern, zumal Berichte von behandelnden Ärzten ohnehin keine unabhängige Begutachtung darstellen, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.;
BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Auch wenn aufgrund der Unschuldsvermutung davon ausgegangen werden muss, dass sich die Beschwerdeführenden keine Gefälligkeitszeugnisse haben ausstellen lassen, widerspricht die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den dargelegten Einschätzungen der IV-Stelle, welche praxisgemäss eine erhöhte Glaubhaftigkeit aufweisen (vgl. auch BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2).
Trotz der ihnen durch die IV-Stelle attestierten vollen Arbeitsfähigkeit gingen die Beschwerdeführenden jahrelang keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühten sich – entgegen der offenbaren Auffassung ihrer Rechtsvertreterin – nur ungenügend um eine Erwerbsarbeit (vgl. auch vorne Erw. 2.1.2.2). Aus der Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. vom 22. November 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden Arbeitsintegrationsprogramme, welche durch die Gemeinde finanziert wurden, eigenständig abgebrochen oder darauf verzichtet haben (MI1act. 193). Wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, die Vorinstanz habe nicht auf die Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. abstellen dürfen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden führen denn auch nicht aus, inwiefern diese Auskunft nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Alleine aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden gegen verschiedene Verfügungen der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. zu Wehr gesetzt haben und Strafanzeige gegen den Leiter der Sozialen Dienste eingereicht haben, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Auskunft unwahr ist. Dies umso weniger, als das Strafverfahren gegen den Leiter der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. eingestellt wurde und diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, auch wenn ein Rechtsmittel dagegen ergriffen wurde (act. 186).
Selbst wenn nicht auf die Auskunft der Sozialen Dienste abgestellt werden dürfte, ergibt sich auch aus den übrigen Akten kein anderes Bild: Bezüglich des Beschwerdeführers 1 sind den Akten lediglich Nachweise von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis Februar 2022 und für April 2022 (MI1-act. 226 ff., 291 ff.) zu entnehmen. Nachweise von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum davor lassen sich – bis auf die drei Einsätze in den Jahren 2017 bis 2019 in der Baubranche, die lediglich wenige Tage bzw. Stunden dauerten und nicht zu einer Anstellung führten (MI1act. 185 f.) – den Akten nicht entnehmen. Was die Beschwerdeführerin 3 betrifft, geht aus dem Einsatzvertrag vom 27. Oktober 2020 hervor, dass sie ab dem 28. Oktober 2020 über ein Temporärbüro mit einem 50%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin in einem Verteilzentrum arbeitete (MI3act. 122 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch bereits auf den 8. Januar 2021 aufgelöst (MI3-act. 124). Abgesehen davon liegen bei ihr nur Nachweise von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 vor (MI3-act. 194 ff., 276 ff.). Nachdem die Beschwerdeführenden jahrelang nicht erwerbstätig waren und sich nur ungenügend um einen Erwerb bemüht haben, können sie – entgegen ihrer offenbaren Auffassung – nicht als "working poor" gelten. Dies umso weniger, als sie trotz ihrer fehlenden Bildung und der Tatsache, dass sie im Tieflohnbereich tätig sind, unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens durchaus insgesamt existenzsichernde Erwerbsarbeiten gefunden und sich von der Sozialhilfe gelöst haben.
Weiter führte die Vorinstanz zu Recht aus (act. 11, 136k), dass der langjährige Sozialhilfebezug nicht mit der Kinderbetreuung gerechtfertigt werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den damals geltenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann von Sozialhilfeempfängern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; vgl. auch SKOS-Richtlinien 2016 C.I.3 [abrufbar auf www.skos.ch]). Seit 2017 wird die Arbeitsaufnahme des betreuenden Elternteils neuerdings bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres als zumutbar erachtet (vgl. SKOS-Richtlinien 2017 C.I.3 und aktuelle SKOS-Richtlinien 2021 C.6.4.5). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden nicht einfach auf eine einmal vereinbarte eheliche Rollenverteilung berufen können. So hätte sich mindestens ein Elternteil intensiv um eine Arbeit bemühen müssen, während der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernahm, und eine Erwerbstätigkeit wäre sogar beiden Eltern zumutbar gewesen, sobald keine Kinder unter drei Jahren mehr zu betreuen waren.
Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden ihr Arbeitspotenzial trotz der Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie nicht ausgeschöpft, was ihnen unabhängig vom gewählten Rollenmodell (jeweils gegenseitig) vorzuwerfen ist. Die jüngst erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführenden und die damit erfolgte Lösung von der Sozialhilfe vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Arbeitsbemühungen erst spät und unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgten.
Auf dieser Grundlage und unter Verweis auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden als selbstverschuldet zu bezeichnen, womit sich eine zusätzliche Herabsetzung des öffentlichen Interesses am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens nicht rechtfertigen lässt.
3.3.2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden viele Jahre arbeitslos und sozialhilfeabhängig waren. Auch wenn sie bis 1. Januar 2019 noch darauf vertrauen konnten, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit den Bestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde, trifft sie an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit – insbesondere für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2019 – ein Verschulden. Gesamthaft betrachtet besteht damit ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen.
3.3.3. 3.3.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.
3.3.3.2. 3.3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
3.3.3.2.2. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 8. November 1994 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein (MI1-act. 9) und lebt damit seit über 28 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin 3 reiste am 13. Juni 1992 im Alter von 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern (MI3-act. 6). Damit hält sie sich seit über 30 Jahren in der Schweiz auf. Die sehr lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz schliessen.
Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführenden mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert haben und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.
3.3.3.2.3. Was die sprachliche Integration betrifft, gaben die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. an, nicht gut Deutsch sprechen zu können, wobei die Beschwerdeführerin 3 mehrmals nach einer Übersetzung gefragt habe. Ausserdem habe für den Beschwerdeführer 2 aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse der Eltern die Hausaufgabenhilfe durch Sozialhilfe finanziert werden müssen und er habe einen zusätzlichen Deutschkurs besucht, da er ansonsten das Schuljahr hätte wiederholen müssen (MI1-act. 193). Wenn die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausführen, sie verfügten über keine Ausbildung und seien Analphabeten, hätten aber genügend Deutsch gelernt, um sich im Alltag verständigen zu können (act. 33, 150), so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 12, 136l) festzuhalten, dass ihre Deutschkenntnisse bei Weitem nicht den Stand erreichen, der aufgrund ihres sehr langen Aufenthalts selbst unter Berücksichtigung ihrer mangelnden Ausbildung zu erwarten wäre. Damit ist bei ihnen in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf ihre sehr lange Aufenthaltsdauer von einer eher mangelhaften Integration auszugehen.
3.3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.
Die Beschwerdeführenden reisten mit 17 bzw. 25 Jahren in die Schweiz ein und verbrachten somit den grössten bzw. den ganzen Teil ihrer Adoleszenz im Heimatland. Von einer Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach bei den Beschwerdeführenden keine Rede sein. Angesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihnen die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten mittlerweile vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Beschwerdeführenden in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen.
Was die soziale Integration betrifft, machen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde einen engen Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern geltend (act. 34, 150). Allerdings finden sich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen konkrete Hinweise auf besonders enge soziale Beziehungen zu Personen ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz, was aufgrund ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. Ihre geringen Deutschkenntnisse lassen darüber hinaus, wie die Vorinstanz dies zutreffend festhält (act. 12, 136l), darauf schliessen, dass sich ihre ausserfamiliären Kontakte hauptsächlich auf die in der Schweiz lebende Diaspora ihrer Herkunftsregion konzentrieren.
Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist bei den Beschwerdeführenden damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer mangelhaften Integration auszugehen.
3.3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.
Soweit aus den Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer 1 ab dem 7. August 1995 in einem Bauunternehmen tätig, bis er am 24. August 1998 eine Stelle bei einer anderen Baufirma antrat (MI1-act. 40, 50). Ab dem 1. Juli 1999 trat er sodann eine Stelle als Lagermitarbeiter in einem Logistikzentrum an (MI1-act. 54, 60). Danach war er jahrelang nicht mehr arbeitstätig und sozialhilfeabhängig, obwohl ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 29. September 2006 und 31. März 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit attestierte (MI1-act. 205). Trotz dieser bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit sind bis zur Androhung des Bewilligungswiderrufs – bis auf die drei Einsätze in den Jahren 2017 bis 2019 in zwei verschiedenen Bauunternehmen, die jeweils wenige Tage bzw. Stunden dauerten und nicht zu einer Anstellung führten (MI1-act. 185 f.) und den Nachweisen von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 (MI1-act. 226 ff.) – keinerlei Integrationsbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt dokumentiert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer 1 auf das durch die Gemeinde finanzierte und angebotene Arbeitsintegrationscoaching verzichtet (MI1-act. 193). Ausserdem hat er die für die Probetage ausbezahlten Einkünfte in Höhe von Fr. 918.02 gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht deklariert, (MI1-act. 192 f.), was infolge Verjährung durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zwar nicht weiterfolgt wurde (MI1-act. 186), aber seine mangelhafte berufliche Integration nochmals verdeutlicht. Die (Re-)Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers 1 setzen denn auch zeitnah an die Androhung des Bewilligungswiderrufs an: So hat der Beschwerdeführer 1 weitere Nachweise von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Januar bis Februar 2022 und für April 2022 eingereicht (MI1-act. 291 ff.) und per 21. Juli 2022 über ein Temporärbüro eine Stelle als Betriebsmitarbeiter in einem Verteilzentrum mit einem Pensum von 50% angetreten (MI1-act. 367). Diese erst seit Kurzem angetretene Tätigkeit, vermag an seiner mangelhaften beruflichen Integration nichts zu ändern, erfolgte die Anstellung doch nur in einem Temporärarbeitsverhältnis und weist sie einen engen zeitlichen Zusammenhang zur Androhung des Bewilligungswiderrufs auf.
Was die berufliche Integration der Beschwerdeführerin 3 betrifft, lässt sich den Akten entnehmen, dass sie ab dem 28. Oktober 2020 bis zum 8. Januar 2021 über ein Temporärbüro mit einem 50%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin in einem Verteilzentrum arbeitete (MI3-act. 122 ff.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat mehrere durch die Gemeinde finanzierte Arbeitsintegrationsprogramme eigenständig abgebrochen (MI3-act. 161), obwohl ihr bereits die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit attestierte und es ihr somit bereits früher zumutbar gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich den Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe finanzieren zu lassen (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin 3 Nachweise von Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 (MI3act. 194 ff., 276 ff.) eingereicht hat und seit dem 14. Februar 2022 wieder mit einem 40%-Pensum über ein Temporärbüro als Betriebsmitarbeiterin in einem Verteilzentrum arbeitet (MI3-act. 269 f., 302 f., 347 f.), ändert dies an ihrer mangelhaften Integration nichts, erfolgte die Aufnahme der Arbeitstätigkeit auch bei ihr erst spät und unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens.
Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer eine klar mangelhafte Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz vor und eine Wegweisung würde, aufgrund der erst vor Kurzem angetretenen Arbeitsstelle, nicht in ein stabiles Arbeitsumfeld eingreifen.
3.3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, bezogen die Beschwerdeführenden während vieler Jahre materielle Hilfe und vermochten sie sich erst vor Kurzem von der Sozialhilfe zu lösen (siehe vorne Erw. 2.1.2.1 f.). Gleichzeitig geht aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts Q. vom 12. August 2022 hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von Fr. 3'210.05 und gegen die Beschwerdeführerin 3 eine offene Betreibung von Fr. 2'003.50 und ein nicht getilgter Verlustschein in Höhe von Fr. 532.03 registriert waren (MI1act. 337 f.; MI3-act. 321 f.). Bis auf die Abtretungserklärung vom 11. Februar 2022 (MI3-act. 283), welche erst nach Androhung des Bewilligungswiderrufs unterzeichnet wurde, haben sich die Beschwerdeführenden sodann nicht um die Regulierung ihrer Schulden bemüht. Während ihre Schuldensituation nicht ins Gewicht fällt, ist die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer als klar mangelhaft einzustufen.
3.3.3.2.7. Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht eher mangelhaft sowie in kultureller und sozialer Hinsicht mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In beruflicher sowie in wirtschaftlicher Hinsicht liegt indes eine klar mangelhafte Integration vor. Das angesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich als sehr gross einzustufende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund der dabei erfolgten insgesamt mangelhaften Integration zu relativieren und es ist bei den Beschwerdeführenden nur noch von einem mittleren bis grossen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.
3.3.3.3. 3.3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
3.3.3.3.2. Die Beschwerdeführenden leben seit über 28 Jahren zusammen in der Schweiz. Ihr privates Interesse, zusammenleben zu können, ist offensichtlich. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass beiden Beschwerdeführenden die Wegweisung droht. Von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist deshalb nicht auszugehen, solange beide Ehegatten gemeinsam weggewiesen werden und ihr Eheleben im gemeinsamen Heimatland fortsetzen können.
3.3.3.3.3. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Kinder befinden sich solange in einem anpassungsfähigen Alter, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3). Befindet sich ein Kind im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14-jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungsfähigen Alter ausgeht), heisst dies indes noch nicht, dass ihm eine Übersiedlung in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Es gilt vielmehr zu differenzieren: Bei einem Kleinkind ist die Zumutbarkeit einer Ausreise mit den Eltern bzw. dem (haupt-)betreuenden Elternteil regelhaft ohne Weiteres zu bejahen – bei bereits eingeschulten Kindern hingegen nur dann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Herkunftsland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020, Erw. 6.2.2, 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 4.4, und 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.5).
Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren worden und ist heute elf Jahre alt. Damit befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, Erw. 4.3.3, sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.447 vom 29. Oktober 2019, Erw. 4.3.3.3). Trotz der erfolgten Einschulung ist bei ihm nicht von einer Loslösung aus der Abhängigkeit von seinen Eltern und einer vertieften selbständigen Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit auszugehen. Mit der Ausreise aus der Schweiz ist folglich nicht mit einer unzumutbaren Entwurzelung des Beschwerdeführers 2 zu rechnen. Dies umso weniger, als seine Integration in sprachlicher Hinsicht wohl als eher mangelhaft eingestuft werden muss, zumal er gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde Q. wegen seiner mangelnden sprachlichen Kenntnisse zusätzliche Deutschkurse besucht habe, ansonsten er das Schuljahr hätte wiederholen müssen (MI1-act. 193).
Was die Eingliederungschancen des Beschwerdeführers 2 im Kosovo betrifft, ist mit der Vorinstanz (act. 13, 136m) davon auszugehen, dass er die heimatliche Sprache erlernt hat und ihm die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes durch elterliche Erziehung vermittelt wurden. Nachdem die Beschwerdeführenden selbst bis in das junge Erwachsenenalter im heutigen Kosovo lebten, ihre Deutschkenntnisse als mangelhaft einzustufen sind und sie sich in sozialer Hinsicht kaum in der Schweiz integriert haben (siehe vorne Erw. 3.3.3.2.3 f.), erscheint die Behauptung, der Beschwerdeführer 2 kenne die heimatliche Kultur nicht (act. 35, 151), als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 im Falle einer Übersiedlung in den Kosovo mit beiden Elternteilen weiterhin zusammenleben und persönlichen Kontakt pflegen könnte, was seine Integration im Herkunftsland erleichtern dürfte, selbst wenn er keine Verwandten im Kosovo hat, zu denen er eine Beziehung pflegt (act. 35, 151).
Nach dem Gesagten erscheint die erstmalige Übersiedlung in den Kosovo für den Beschwerdeführer 2 als zumutbar. Dies trotz der bereits erfolgten Einschulung und der damit einhergehenden Knüpfung von Freundschaften. Gleichzeitig liegt auf der Hand, dass die Ausreise einen schweren Einschnitt in sein Leben darstellen und ihn entsprechend hart treffen wird, weshalb sich das private Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers 2 leicht erhöht. Anzumerken bleibt, dass es den aus dem Ausland in die Schweiz nachgezogenen Kindern auch zugemutet wird, sich in einem neuen Umfeld zurecht zu finden.
3.3.3.3.4. Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, sie pflegten eine enge Beziehung zu ihren vier erwachsenen Kindern sowie zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin 3 und deren Kinder, die alle in der Schweiz lebten (act. 34, 151). Es besteht derweil – soweit aus den Akten ersichtlich – kein besonderes, über gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis und damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Zudem besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit den erwachsenen Kindern, da diese mit der Volljährigkeit ausgezogen sind (MI1act. 193). Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführenden eine enge Beziehung zu den erwachsenen Kindern und den Geschwistern der Beschwerdeführerin 3 sowie deren Kinder angenommen wird, obwohl sich dies weder aus den Akten ergibt noch in der Beschwerde belegt wird, führt dies nicht dazu, dass sich das private Interesse entscheidrelevant weiter erhöhen würde, zumal der Kontakt zu ihnen auch durch moderne Kommunikationsmittel sowie gelegentliche Ferienaufenthalte aufrechterhalten werden kann.
3.3.3.3.5. Insgesamt resultiert für die Beschwerdeführenden mit Blick auf ihre familiäre Situation ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
3.3.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Umstand, dass eine betroffene Person in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Herkunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizinische Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravierenden Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2019, Erw. 3.2.1).
Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden angeht, lässt sich den obigen Ausführungen (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2) entnehmen, dass sie an gewissen gesundheitlichen Problemen leiden und in ärztlicher Behandlung standen. Die Gesundheitssituation hat sich aber gemäss Bericht von Dr. med. H. vom 22. Februar 2023 stabilisiert, sodass sie nunmehr einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnten (act. 279, 283).
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden (act. 35, 152) ist die medizinische Grundversorgung im Kosovo gemäss dem Fokusberichten des SEM zur medizinischen Grundversorgung vom 9. März 2017 gewährleistet, weshalb ihnen unter diesem Aspekt keine entscheidrelevante Erhöhung ihres privaten Interesses zuzubilligen ist.
3.3.3.5. 3.3.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
3.3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer 1 seine gesamte Kindheit und Jugend sowie seine Adoleszenz im heutigen Kosovo, bevor er das Land im Alter von 25 Jahren verliess und in die Schweiz übersiedelte (MI1-act. 9). Auch die Beschwerdeführerin 3 verbrachte ihre gesamte Kindheit und Jugend im heutigen Kosovo, bevor sie im Alter von
17 Jahren zu ihren Eltern in die Schweiz übersiedelte (MI3-act. 6). Auch wenn die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde vorbringen, sie seien seit Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen (act. 34, 150), gestanden sie noch im Rahmen ihrer Einsprache ein, dass sie unregelmässig im Rahmen von Ferienaufenthalten im Kosovo waren (MI1-act. 264; MI3act. 241). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihnen die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihnen in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen im Kosovo zu attestieren.
An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorbringen, sie pflegten keine heimatliche Kultur (act. 35, 151), zumal sie diese unbelegte und aufgrund der Akten wenig plausible Behauptung mit keinem Wort substantiieren.
3.3.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Nachdem die Beschwerdeführenden – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 17 bzw. 25 Jahre ihres Lebens im heutigen Kosovo verbracht
haben (siehe vorne Erw. 3.3.3.5.2) und die Beschwerdeführerin 3 bei den Sozialen Diensten mehrmals nach einer Übersetzung gefragt hat (vgl. MI1act. 193), ist davon auszugehen, dass sie ihre albanische Muttersprache nach wie vor beherrschen. Sie machen denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihnen auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in ihrem Heimatland zu attestieren.
3.3.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verbindungen machen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde geltend, keine Kontakte zu ihrem Heimatland zu pflegen (act. 36, 153). Aufgrund der langen Landesabwesenheit und da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden ihr Beziehungsnetz bei einer Übersiedlung in den Kosovo weitgehend neu aufbauen müssten. Angesichts ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer dortigen Sozialisierung läge indes kein unüberwindbares Integrationshindernis vor (siehe vorne Erw. 3.3.3.5.2 f.). In sozialer Hinsicht ist deshalb zwar von erschwerten, jedoch grundsätzlich intakten Integrationschancen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland auszugehen.
3.3.3.5.5. Was die beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen der Beschwerdeführenden im heutigen Kosovo betrifft, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Vorsprache beim BFF am 8. November 1994 zu Protokoll gab, von 1985 bis 1990 als Mechaniker gearbeitet zu haben (MI1-act. 9 f.). Jedoch gingen die Beschwerdeführenden in der Schweiz während mehr als 14 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebten bis vor kurzem gänzlich von staatlichen Unterstützungsleistungen (siehe vorne Erw. 2.1.2.1 f.). Zudem geben sie an, Analphabeten zu sein und über keine Ausbildung zu verfügen (act. 33, 150). Unter diesen Umständen dürfte es ihnen bei einer Rückkehr in den Kosovo schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. Vielmehr dürften sie die kürzlich in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten können. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteil würde, wie in der Schweiz. Nimmt man zu ihren Gunsten an, dass sie im Kosovo keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würden, wäre ihr wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zwar geltend, dass ihre langjährige Arbeitslosigkeit durch eine beschränkte oder fehlende Arbeitsfähigkeit bedingt wäre, doch wurden sämtliche IV-Begehren abgewiesen und den Beschwerdeführenden eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2). Unter diesen Umständen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, welche die albanische Landessprache beherrschen und im heutigen Kosovo sozialisiert wurden, trotz zu erwartender Startschwierigkeiten in der Lage sein werden, in ihrem Heimatland eine Erwerbsarbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Gesamthaft betrachtet sind ihre Reintegrationschancen daher auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht zwar als erschwert aber intakt zu qualifizieren.
3.3.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführenden bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
3.3.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland erfährt das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz somit keine entscheidrelevante Erhöhung.
3.3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz mittel bis grosse private Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.3.2.7) aufgrund ihrer familiären Situation leicht und ist insgesamt bestenfalls als gross zu bezeichnen.
3.3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz ihr bestenfalls grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden und ihre Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.
Aufgrund des 28 bzw. 30-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.3.2.2) ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.3.4).
Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, sollen die Beschwerdeführenden gemeinsam weggewiesen werden und es ist dem Beschwerdeführer 2 – trotz der damit verbundenen Einschränkungen – zumutbar mit seinen Eltern in den Kosovo zu übersiedeln (Erw. 3.3.3.3.2 f.). Im Hinblick auf ihre Beziehung tangieren demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht. Sodann ist zwischen den Beschwerdeführenden und ihren vier erwachsenen Kindern derweil kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ersichtlich (siehe vorne Erw. 3.3.3.3.4). Bezüglich der erwachsenen Kinder ist das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben folglich auch nicht tangiert.
Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens der Beschwerdeführenden vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.
5.
Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder nicht zulässig, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).
Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden Hinweise, die zur Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 bis 4 AIG führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar, möglich und zulässig.
Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2022 in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Vorgaben von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt, indem sie den Beschwerdeführer 2 nicht angehört und erst mit der Verfügung vom 7. April 2022 als betroffene Partei aufgeführt und ins Verfahren miteinbezogen habe (act. 35, 151 f.).
6.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sowohl der Vorinstanz als auch dem Verwaltungsgericht grundsätzlich freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- oder Zeugenbefragung zu verzichten, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint. Unter diesen Voraussetzungen steht auch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1.; AGVE 2004, S. 154, Erw. 1a je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern derweil die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen sie angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich. Wird ein Kind durch seine Eltern vertreten und sind die Interessen von Eltern und Kind gleichläufig, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern ins Verfahren eingebracht werden, sofern sich der massgebliche Sachverhalt auf diese Weise rechtsgenüglich feststellen lässt (BGE 144 II 1, Erw. 6.5; BGE 124 II 361, Erw. 3c).
6.3. Vorliegend wurden die Interessen des Beschwerdeführers 2 durch den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 ins Verfahren eingebracht, deren Interessen gleichläufig mit seinen sind. Zu prüfen bleibt somit, ob die Anhörung des Beschwerdeführers 2 im Einspracheverfahren geboten war, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ergibt sich das private Interesse des Beschwerdeführers 2 an einem weiteren Verbleib in der Schweiz rechtsgenüglich aus den Akten (siehe vorne Erw. 3.3.3.3.3). Somit bestehen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts keine Unklarheiten, welche die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 2 erforderlich erscheinen lassen würden. Mithin ist nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage aufgrund einer Anhörung des Kindes anders präsentieren könnte, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen könnte.
Damit ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 2 in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und erweist sich insbesondere auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie unter Berücksichtigung von Art. 12 KRK als zulässig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 2 erst mit der Verfügung vom 7. April 2022 ins Verfahren miteinbezogen wurde, konnten doch seine Interessen mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs an seine Eltern ausreichend berücksichtigt werden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 4 der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2; Beschwerdeantrag 3 der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob die Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin hätte eingesetzt werden müssen.
8.2. 8.2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
8.2.2. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichts- und notwendige Anwaltskosten aufzukommen. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271, Erw. 2b). Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 4 zu Art. 117 mit weiteren Hinweisen).
8.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Einspracheverfahren ab, weil sie die gestellten Begehren als aussichtslos bewertete (act. 17, 136q). Der vorliegend massgebliche Sachverhalt präsentiert sich seit Einreichung der Einsprache im Wesentlichen unverändert und die obigen Erwägungen haben ergeben, dass die gegen die Beschwerdeführenden verfügten aufenthaltsbeendenden Massnahmen zulässig sind. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache am 28. April 2022 der Beschwerdeführer 1 noch keiner Erwerbstätigkeit nachging und die Beschwerdeführenden noch von der Sozialhilfe abhängig waren, womit das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführenden nochmals höher zu veranschlagen war. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass keinerlei Chancen auf ein Obsiegen im Einspracheverfahren bestanden haben und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren als verschwindend klein zu bezeichnen waren. Daran ändert auch nichts, dass den Beschwerdeführenden mit Blick auf ihre Reintegrationschancen ein leicht höheres privates Interesse zuzubilligen ist, als von der Vorinstanz eingeräumt.
Damit erweist sich, dass die Vorinstanz die hiergegen gerichteten Einsprachebegehren zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat. Auch mit Blick auf den Beschwerdeantrag 4 der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und
2 bzw. den Beschwerdeantrag 3 der Beschwerde der Beschwerdeführerin
3 ist daher der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.
9.
Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführenden unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 480.00, gesamthaft Fr. 1'980.00, sind unter solidarischer Haftbarkeit von den Beschwerdeführenden zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 8. Mai 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Özcan