WBE.2022.511
WBE.2022.511 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-03-06
6. März 2024Deutsch54 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.511 / ew / we ZEMIS [***], ZEMIS [***], ZEMIS [***], ZEMIS [***] (E.2022.097) Art. 15 Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.511 / ew / we ZEMIS [***], ZEMIS [***], ZEMIS [***], ZEMIS [***] (E.2022.097) Art. 15
Urteil vom 6. März 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, von Eritrea, führer 1
Beschwerde- B._____, von Eritrea, führer 2
Beschwerde- C._____, von Eritrea, führer 3
Beschwerde- D._____, von Eritrea, führerin 4 alle drei vertreten durch A._____
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Rechtsanwalt, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 29. November 2022
Sachverhalt
A.
Der aus Eritrea stammende und 1981 geborene Beschwerdeführer 1 reiste am 11. April 2012 mit einem Laissez-Passer in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 3 ff.). Nachdem er am 7. Juli 2012 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden war, wurde ihm am 11. Juli 2014 eine hernach regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI1-act. 20 f., 24, 97, 108, 111, 114, 118, 122, 127).
Der Beschwerdeführer 1 musste in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem er per 23. April 2018 eine Arbeitsstelle als Lagerhelfer angetreten hatte, vermochte er sich per 31. Januar 2019 von der Sozialhilfe zu lösen (MI1-act. 91). Am 17. Oktober 2019 ersuchte er das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Familienzusammenführung für seine drei Kinder B._____ (geb. tt.mm.jjjj), C._____ (geb. tt.mm.jjjj) und D._____ (geb. tt.mm.jjjj), welche wie ihr Vater eritreische Staatsangehörige sind (MI1-act. 98 f.; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 2 [MI2-act.] 3 ff.). Dieses Gesuch lehnte das SEM am 13. Mai 2020 ab (MI1-act. 100 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2020 ebenfalls ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3096/2020 vom 31. Juli 2020; MI2-act. 12 ff.).
Mit einem auf den 5. August 2021 datierenden Gesuch (Posteingang: 16. August 2021) ersuchte der Beschwerdeführer 1 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um den Nachzug seiner drei Kinder (MI2-act. 24 ff.). Hierauf stellte das MIKA mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Familiennachzugsgesuche aufgrund der Volljährigkeit des ältesten Kindes und ansonsten verpasster Nachzugsfristen in Aussicht. Zugleich räumte es jedoch mittels mehrfach erstreckter Frist Gelegenheit zur Geltendmachung und Belegung wichtiger Gründe für einen nachträglichen Nachzug ein (MI2-act. 57 ff.). Der Beschwerdeführer 1 nahm hierauf mehrfach (und teilweise erst nach Ablauf der ihm angesetzten Fristen) zur beabsichtigten Abweisung des Familiennachzugsgesuchs Stellung und reichte hierzu weitere Unterlagen nach (MI2-act. 67 ff.,
99 ff., 104 ff., 113 ff.).
Am 23. August 2022 verfügte das MIKA die Ablehnung der Familiennachzugsgesuche und verweigerte den Kindern des Beschwerdeführers 1 die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 118 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 23. August 2022 erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom 12. September 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 133 ff.).
Am 29. November 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 14 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid des MIKA vom 29. November 2022 sei aufzuheben.
2.
Das Familiennachzugsgesuch für die Kinder B._____, C._____ und D._____ sei zu bewilligen.
3.
Eventuell sei die Angelegenheit an die Sektion Aufenthalt des MIKA zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzugeben
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 42).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. November 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Nachzugsfristen bei allen Beschwerdeführenden verpasst worden seien und ein Nachzug des älteren Sohnes bereits aufgrund von dessen Volljährigkeit ausgeschlossen sei: Die altersabhängigen Nachzugsfristen würden nach Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und der Entstehung des Familienverhältnisses und nicht mit der Übertragung der elterlichen Sorge beginnen, weshalb die Nachzugsfristen spätestens mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2014 zu laufen begonnen hätten. Selbst wenn man entgegen dem klaren Wortlaut auf den Zeitpunkt der Sorgerechtsübertragung abstelle, seien die Nachzugsfristen vorliegend verpasst worden. Der Beschwerdeführer 1 habe überdies bei der Stellung seines asylrechtlichen Gesuchs um Familienzusammenführung in rechtsmissbräuchlicher Weise gefälschte Unterlagen zur Sorgerechtsübertragung eingereicht und nach der letztinstanzlichen Verweigerung der Familienzusammenführung aus unerklärlichen Gründen mehr als ein Jahr zugewartet, bis er um migrationsrechtlichen Familiennachzug ersucht habe. Da die Nachzugsfristen bereits vor der Stellung des asylrechtlichen Gesuchs um Familienzusammenführung abgelaufen seien, habe die rechtskräftige Ablehnung des letztgenannten Gesuchs auch keinerlei Auswirkungen auf den Fristenlauf mehr haben können.
Wichtige familiäre Gründen für einen nachträglichen Familiennachzug seien nicht ersichtlich: Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gründe für einen nachträglichen Nachzug bzw. die verspätete Gesuchseinreichung seien irrelevant respektive nicht ausreichend belegt oder unglaubhaft und könnten die verspätete Gesuchseinreichung nicht schlüssig erklären. Der Beschwerdeführer 1 habe sich erst sehr spät um eine Sorgerechtsübertragung bemüht und sei auch nach der rechtskräftigen Abweisung seines Gesuchs um Familienzusammenführung wegen gefälschter Sorgerechtsdokumenten noch über ein Jahr untätig geblieben. Auch nach der Erlangung finanzieller Selbständigkeit habe er noch über acht Monate mit der Stellung eines Nachzugsgesuchs zugewartet. Dieses unnötig lange Zuwarten lasse auf ein eher geringes Interesse an einem Zusammenleben an einem bestimmten Ort schliessen. Soweit die Kinder überhaupt noch auf intensive Betreuung angewiesen seien, sei diese in Äthiopien weiterhin durch eine entgeltlich tätige Nachbarin sichergestellt. Die angeblich unzumutbare Wohnsituation in Äthiopien sei unbelegt geblieben und könne ansonsten mittels Finanzierung einer grösseren Wohnung behoben werden. Sodann obliege es den nachzugswilligen Eltern, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen fristgerechten Familiennachzug zu schaffen und könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr zur Kindsmutter oder zum Grossvater in Eritrea unmöglich oder unzumutbar sei. Jedenfalls vermöchten weder die diesfalls allenfalls drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst noch die aktuelle Sicherheitslage in Eritrea einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen. Auch das Kindswohl gebiete keinen Nachzug, zumal diese hierdurch aus ihrem bisherigen sozialen Netz gerissen und sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden. Zudem würden die Kinder hierdurch voneinander getrennt, nachdem ein Nachzug des ältesten Kindes bereits altersmässig ausser Betracht falle. Somit würden wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug fehlen und spreche das Kindswohl, das rechtsmissbräuchliche Verhalten betreffend den Nachweis des Sorgerechts und das unnötige Zuwarten bzw. das Verzögern des Verfahrensabschlusses gegen den nachträglichen Familiennachzug. Auf eine Kindsanhörung könne aufgrund des bereits rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalts verzichtet werden.
Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die Verweigerung des Familiennachzugs beim bereits volljährigen Beschwerdeführers 2 mangels ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht in konventionsrechtlich geschützte Beziehungen eingreife und bei den jüngeren Kindern jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs bestehe.
1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Fristen für den Familiennachzug nach der rechtskräftigen Verweigerung eines Gesuchs um Familienasyl praxisgemäss wieder auflebten, weshalb für die Wahrung der Nachzugsfristen das asylrechtliche Gesuch um Familienzusammenführung massgeblich sei. Zudem bezögen sich die Nachzugsfristen nicht auf Konstellationen, wo der nachziehende Elternteil erst später die elterliche Sorge über seine Kinder erhalten habe, da zuvor weder eine asylrechtliche Familienzusammenführung noch ein migrationsrechtlicher Familiennachzug bewilligungsfähig gewesen sei. Die Frist für den Familiennachzug und das migrationsrechtlich relevante Familienverhältnis könne damit erst mit der dokumentierten Übertragung der elterlichen Sorge begonnen haben, nachdem die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers 1 am 8. Oktober 2019 bzw. 21. Juni 2020 zu dessen Gunsten auf die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder verzichtet habe. Es sei widersinnig, wenn bereits vor der Übertragung der elterlichen Sorge oder der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen ein aussichtsloses Familiennachzugsgesuch gestellt werden müsse. Sodann sei eine Familienzusammenführung bzw. ein Familiennachzug erst möglich und notwendig geworden, nachdem die Kinder mit dem neuen Partner der Kindsmutter nicht zurechtgekommen seien und diese sich deshalb zu einer Sorgerechtsübertragung entschlossen habe. Bereits das (asylrechtliche) Gesuch um Familienzusammenführung vom 17. Oktober 2019 sei damit fristgerecht gestellt worden.
Weiter verkenne das MIKA die Integrationsfähigkeit eritreischer Jugendlicher, deren längere Abhängigkeit von ihren Eltern und die prekären Betreuungsverhältnisse am aktuellen Aufenthaltsort der Kinder in Äthiopien, wo sie im Gegensatz zur Schweiz keine innerfamiliären Bezugspersonen mehr hätten und sich die Wohnsituation massiv verschlechtert habe. Sie würden dort derzeit gegen Bezahlung durch eine Nachbarin betreut, welche sich aber auch um ihren pflegebedürftigen Ehemann kümmern müsse. Die Fortsetzung dieser Betreuung sei damit keineswegs sichergestellt. Die Kinder hätten in Äthiopien keine Perspektive, die Sicherheitslage sei instabil und sie würden inskünftig allenfalls nach Eritrea abgeschoben, wo die unbefristete Einziehung in den Militär- bzw. Nationaldienst, Zwangsarbeit, Misshandlung und Folter drohe. Die missliche Situation der Kinder könne letztlich nur durch die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs gelöst werden, woraus sich überdies auch ein konventionsrechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis ergebe. Weiter verkenne das MIKA, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 auf dem Weg der asylrechtlichen Familienzusammenführung ohnehin in die Schweiz kommen könnten.
Die vorinstanzlichen Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten, an die prekären Wohnverhältnisse in Äthiopien und an den Hintergründen der Sorgerechtsübertragung seien sodann viel zu hoch angesetzt und würden den Nachzug von Kindern aus einer gescheiterten Ehe generell verunmöglichen. Jedenfalls müssten die derzeit in Äthiopien lebenden Kinder vorgängig durch die dortige Auslandvertretung angehört werden.
Die gestellten Familiennachzugsgesuche seien demnach gutzuheissen, da entweder von der Einhaltung der Nachzugsfristen auszugehen sei oder wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen würden. Insbesondere für den bereits volljährigen Sohn könne die Aufenthaltsregelung alternativ auch direkt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK gestützt werden.
2.
2.1. 2.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).
Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2, WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1).
Der Nachzug nach Art. 44 AIG ist subsidiär zum Familienasyl nach Art. 51 AsylG, welches asylberechtigten Flüchtlingen (vorbehaltlich besonderer Umstände) den Nachzug ihrer minderjähriger Kinder ermöglicht, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde (BGE 145 II 105, Erw. 3.7). Weder die asylrechtliche noch die ausländerrechtliche Regelung sehen einen Nachzug von volljährigen Kindern vor, welche bei Gesuchstellung bereits das 18. Altersjahr überschritten haben. Durch den Gesetzgeber und die Gerichtspraxis nicht geklärt ist die Frage, ob ausnahmsweise auch noch ein Nachzug von über 18-jährigen Kindern zulässig sein kann, wenn bereits vor der Volljährigkeit des Kindes erfolglos um Familienasyl ersucht wurde, jedoch aufgrund des Primats des asylrechtlichen Verfahrens nie die Möglichkeit bestand, noch vor der Volljährigkeit des Kindes ein ausländerrechtliches Nachzugsgesuch zu stellen. Das Verpassen der Altersgrenze stellt praxisgemäss keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE dar, der sich grundsätzlich nur auf das Verpassen der Nachzugsfrist bezieht und keine Ausnahmen von der Altersgrenze vorsieht (so zumindest implizit auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2). Sollte ein Nachzug volljähriger Kinder aufgrund eines zuvor erfolglos durchlaufenen Gesuchs um Familienasyl gleichwohl ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, könnte dies jedenfalls höchstens eine kurze Übergangsfrist nach Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens betreffen: So wird gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE bereits ab dem 12. Altersjahr eine Gesuchstellung innert Jahresfrist erwartet. Umso mehr müssen Nachzugsgesuche für bereits volljährige Kinder anerkannter Flüchtlinge – soweit diese nach der dargelegten Gesetzeslage überhaupt noch bewilligungsfähig sind – zeitnah gestellt werden, sobald das Primat des Asylverfahrens nicht mehr gilt.
2.1.2. Das aktuell zur Beurteilung stehende Gesuch um Familiennachzug datiert vom 5. August 2021 (Posteingang: 16. August 2021; MI2-act. 24). Der Beschwerdeführer 2 wurde am tt.mm.jjjj geboren und war damit bei Gesuchseinreichung bereits über 18 Jahre alt, weshalb sein Familiennachzug an der Altersgrenze von Art. 44 Abs. 1 AIG scheitert. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch vor Erreichung der Altersgrenze ein (erfolgloses) asylrechtliches Gesuch um Familienzusammenführung gestellt worden war: Das Gesuch um Familienzusammenführung wurde bereits am 31. Juli 2020 letztinstanzlich abgelehnt. Gleichwohl wurde in der Folge über ein Jahr zugewartet und ein entsprechendes Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 2 erst am 5. August 2021 (Posteingang: 16. August 2021) beim MIKA gestellt. Es wäre den Beschwerdeführenden ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Gesuch für den Beschwerdeführer 2 zeitnah nach Erledigung des asylrechtlichen Verfahrens zu stellen, während ihr langes Zuwarten schon mit Blick auf die Einjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE keine Relativierung der Altersgrenze von Art. 44 Abs. 1 AIG rechtfertigt. Es kann offenbleiben, inwieweit in anderen Konstellation, wo aufgrund des Primats des asylrechtlichen Verfahrens nicht rechtzeitig um Familiennachzug ersucht werden konnte, ausnahmsweise eine Relativierung der Altersgrenze zulässig sein könnte. Ebenso kann offenbleiben, inwiefern vorliegend überhaupt die rechtskräftige Ablehnung des Familienasyls abgewartet werden musste und nicht bereits parallel dazu gestützt auf die Bestimmungen des AIG um den Nachzug des Beschwerdeführers 2 hätte ersucht werden können.
Das Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 44 AIG scheitert damit bereits an dessen Volljährigkeit.
2.1.3. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 waren bei Einreichung des Gesuchs vom 5. August 2021 beide noch minderjährig, weshalb ihr Familiennachzug unbestrittenermassen nicht schon an der Altersgrenze von Art. 44 AIG scheitert. Inwieweit die übrigen materiellen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a bis c AIG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da ihr Nachzug, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, an der Nichteinhaltung der Nachzugsfristen von Art. 73 Abs. 1 VZAE und dem Fehlen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug (Art. 73 Abs. 3 VZAE) scheitert.
2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 VZAE, vgl. zur konkreten Fristberechnung Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2.1).
Nachzugsgesuche sind nach bundesgerichtlicher Praxis auch dann fristgerecht zu stellen, wenn sie aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder zu geringer finanzieller Mittel (noch) nicht erfolgversprechend sind (BGE 137 II 393, Erw. 3.3; THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.141).
Der Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Elternteil (allein) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78, Erw. 4.8 = Pra 99 [2010] Nr. 70, Erw. 4.8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es jedoch in der Verantwortung der Eltern, frühzeitig eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen, wenn der eine Elternteil das Heimatland verlässt. Ob die Sorgerechtszuteilung hierbei bereits bei der Scheidung der Eltern oder erst nach derselben (erstmals) geregelt wurde, erscheint irrelevant. Bei vorbestehendem Kindsverhältnis lässt damit auch eine nachträgliche Übertragung des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012, Erw. 3.2).
Ist erfolglos, aber noch innert der ausländerrechtlichen Nachzugsfristen um Familienasyl ersucht worden, ist für den Fristenlauf auf den (rechtskräftigen) Endentscheid betreffend die asylrechtliche Ablehnung des Familiennachzugs abzustellen, soweit aufgrund des Primats des asylrechtlichen Verfahrens kein früheres Nachzugsgesuch nach Art. 44 AIG gestellt werden konnte (BGE 145 II 105, Erw. 3.10). Ist die Nachzugsfrist bei Stellung des asylrechtlichen Gesuchs um Familienasyl hingegen bereits abgelaufen, lebt die Nachzugsfrist auch durch den Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens nicht wieder auf, weshalb sowohl das erste, erfolglose, als auch das zweite Gesuch jeweils innerhalb der entsprechenden Fristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE zu stellen sind (BGE 137 II 393, Erw. 3.3 S. 397 = Pra 2012 Nr. 26; THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, a.a.O., Rz. 23.131).
Werden diese Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE). Hierbei kann allenfalls auch den Umständen für die nachträgliche Übertragung der elterlichen Sorge oder der nicht fristgerechten Erfüllung der materiellen Nachzugsvoraussetzungen Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch BGE 146 I 185, Erw 7.1.2).
2.2.2. Am 7. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (MI1-act. 20 f.). Am 11. Juli 2014 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI1-act. 22 ff.). Da zu diesem Zeitpunkt bereits Kindesverhältnisse zu all seinen Kindern bestanden, lief die fünfjährige Nachzugsfrist für das jüngste Kind im Juli 2019 ab. Für den am tt.mm.jjjj geborenen Sohn verkürzte sich die Nachzugsfrist hingegen mit Überschreiten des 12. Altersjahres auf zwölf Monate, womit dessen Nachzugsfrist bereits Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. ablief. Das erst am 17. Oktober 2019 gestellte Gesuch um (asylrechtlichen) Familiennachzug bzw. Familienasyl wurde damit nicht mehr innert der ausländerrechtlichen Nachzugsfristen gestellt, womit auch das nachfolgende Gesuch um Familiennachzug vorbehaltlich wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nicht mehr bewilligungsfähig ist.
Nach dargelegter Praxis nicht fristauslösend ist hingegen die Umteilung der elterlichen Sorge. Ebensowenig vermag es den Fristenlauf zu beeinflussen, dass es dem Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge erst nach Fristablauf gelungen ist, die finanziellen Nachzugsvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom 24. April 2020, Erw. 2.3.4). Vielmehr ist den näheren Umständen für die nachträgliche Übertragung der elterlichen Sorge und den weiteren Umständen, welcher einer rechtzeitigen Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen entgegengestanden haben, gegebenenfalls bei der Prüfung der wichtigen familiären Gründe für ein nachträgliches Familiengesuch Rechnung zu tragen.
Folglich sind die Nachzugsgesuche für die beiden jüngeren Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) als nachträgliche Familiennachzugsgesuche im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE zu qualifizieren, die lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden können. Beim ältesten Sohn (Beschwerdeführer 2) scheitert der Nachzug jedoch bereits an der Altersgrenze von Art. 44 Abs. 1 AIG, ohne dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe noch zu prüfen wäre.
2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Im Falle einer Sorgerechtsumteilung nach Ablauf der Nachzugsfrist ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine frühere Sorgerechtsumteilung zumutbar und sinnvoll gewesen wäre oder die Neuregelung des Sorgerechts allein der Ermöglichung eines Familiennachzugs dienen sollte. War ein früherer Nachzug nicht möglich, weil noch nicht alle materiellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt waren, kann allenfalls auch den konkreten Umständen Rechnung getragen werden, welche einer rechtzeitigen Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen entgegengestanden haben. Grundsätzlich stellt es aber noch keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Nachzug dar, dass es der betroffenen ausländischen Person nicht gelungen ist, die materiellen Nachzugsvoraussetzungen fristgerecht zu erfüllen (vgl. THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, a.a.O., § 23.141, mit Hinweisen; vgl. aber auch BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1).
2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht
18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finan-
zielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war.
Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Voraussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hervor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3).
Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürftigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt.
2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. November 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier insbesondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist, je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen, und je schwächer die zum in der Schweiz lebenden Elternteil bestehende Vorbeziehung erscheint (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). Der nachträgliche Familiennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzulassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2).
Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3).
2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennachzug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum anderen verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand.
Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung, ob nach nationalem Recht der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE zu bewilligen ist, die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 VZAE so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/ 2.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 4 VZAE vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 4 VZAE – zu bewilligen.
Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 4 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 4 VZAE folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, kann sich zumindest bei fehlendem Verschulden an der nicht fristgerechten Erfüllung der materiellen Nachzugsvoraussetzungen eine umfassende Interessenabwägung erübrigen und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 4 VZAE auszugehen.
Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 4 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2).
Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.4 ff.):
2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugsfristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bildet einen Kompromiss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4).
Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entscheidend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des
13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG, vgl. auch Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Geburtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3792 f.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträglich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen.
2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweigerung eines Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils am Zusammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2).
Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und
46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken. Zu denken ist unter anderem an Fälle, in denen ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Erfolgschancen gehabt hätte, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung fehlte (z.B. bedarfsgerechte Wohnung oder Unabhängigkeit von der Sozialhilfe) und die nachziehende Person die Gründe hierfür belegtermassen nicht selbst zu verantworten hat (z.B. Unfall oder schwere Krankheit, Todes- oder Pflegefall, erfolglose Wohnungssuche wegen Wohnungsknappheit; [siehe vorne Erw. II/2.3.1.1 und 2.3.1.4.1]).
2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substantiieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2).
Wird der Familiennachzug mit dem Wegfall bisheriger Betreuungspersonen begründet, ist substantiiert darzulegen, weshalb bisherige Bezugspersonen die bis anhin übernommenen Betreuungsaufgaben nicht mehr wahrnehmen können oder wollen. Dabei muss die geltend gemachte Betreuungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der bisherigen Betreuungsperson hinreichend belegt sein und in einem zeitlichen Konnex zum Nachzug stehen: Bereits seit geraumer Zeit bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder sonstige vorbestehende Betreuungshindernisse der bisherigen Betreuungspersonen vermögen einen nachträglichen Familiennachzug in aller Regel nicht mehr zu begründen, hätte sich diesfalls doch bereits früher ein Nachzug aufgedrängt und nimmt das Betreuungsbedürfnis von Kindern mit zunehmendem Alter regelmässig ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.3.2). Ebenso kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jahrelang übernommene Betreuungsleistungen bei gleichbleibenden Verhältnissen auch ohne gesetzliche Betreuungspflicht weiterhin übernommen werden.
2.3.1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers 1 wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 4 VZAE vorliegen, aufgrund derer der Nachzug trotz Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 44 AIG bewilligungsfähig wäre.
2.3.2. 2.3.2.1. Unter der Annahme, dass die übrigen materiellen Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind, ist für die Prüfung wichtiger familiärer Gründe bei den beiden jüngeren Kindern der Zeitraum vom 5. August 2021 (Gesuchseinreichung) bis zum Zeitpunkt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2). Bezüglich dem bei Gesuchseinreichung bereits volljährigen Beschwerdeführer 2 besteht hingegen aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze von 18 Jahren kein Anlass zur Prüfung wichtiger familiärer Gründe.
2.3.2.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort in Äthiopien keine innerfamiliären Bezugspersonen mehr zu haben und lediglich gegen Bezahlung durch eine Nachbarin betreut zu werden, welche sich aber auch noch um ihren pflegebedürftigen Ehemann kümmern müsse. Die Fortsetzung dieser Betreuung sei damit keineswegs sichergestellt und die Kinder hätten in Äthiopien keine Perspektive, die Sicherheitslage sei instabil und sie würden inskünftig allenfalls nach Eritrea abgeschoben, wo die unbefristete Einziehung in den Militär- bzw. Nationaldienst, Zwangsarbeit, Misshandlung und Folter drohe.
Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden mussten die Kinder aufgrund von Spannungen mit dem neuen Partner der Kindsmutter ab Mitte 2017 zu ihrem Grossvater ziehen und wurden ungefähr fünf Monate später zu Bekannten nach Addis Abeba in Äthiopien gebracht. Dort werden sie gegen Entgelt von einer Frau aus der Nachbarschaft betreut, welche hierfür zusätzliche Wohnräumlichkeiten angemietet hat. Das aktuelle Gesuch um Familiennachzug vom 5. August 2021 soll hierbei erst gestellt worden sein, nachdem sich die Wohnverhältnisse vor Ort aufgrund der Kündigung der bisherigen Zweizimmerwohnung verschlechtert haben sollen und sich die Kinder seither zu dritt ein Zimmer sowie mit weiteren Bewohnern Küche und Bad teilen müssten (vgl. dazu die Stellungnahme bzw. Einsprache des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 30. November 2021 und 12. September 2022, MI2-act. 67 ff., 133 ff.).
Die Angaben und Belege der Beschwerdeführenden haben sich in der Vergangenheit bisweilen als wenig verlässlich erwiesen. Insbesondere sind gemäss amtsinterner Beurteilung des SEM und Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im asylrechtlichen Verfahren betreffend Familienzusammenführung gefälschte Dokumente zur Umteilung der elterlichen Sorge eingereicht worden bzw. sind die Beschwerdeführenden entsprechenden Vorwürfen zumindest nicht hinreichend entgegengetreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3096/2020 vom 31. Juli 2020, Erw. 4.2; MI2-act. 12 ff.; vgl. auch MI2-act. 7 ff.). Zudem soll der Beschwerdeführer 3 gemäss einem in den Akten liegenden Geburtszertifikat am tt.mm.jjjj 19. April 2006 geboren sein und wäre damit sogar rund zwei Wochen älter als von den Parteien angenommen (MI2-act. 47). Wie sich aus einer Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 30. November 2021 erschliesst, hat sich die Wohnsituation nicht unmittelbar vor der Einreichung des Gesuchs vom 5. August 2021, sondern bereits im April 2021 verschlechtert ("Die Kinder haben seit sieben Monaten nur noch ein einziges Zimmer", MI2-act. 69). Inwieweit den Angaben und Belegen der Beschwerdeführenden damit zu trauen ist, muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da selbst bei weitgehendem Abstellen auf ihre Sachdarstellung keine offensichtlichen wichtigen familiären Gründe vorliegen:
Die derzeitige Betreuung durch eine Bekannte in Addis Abeba hatte bei Stellung des aktuellen Nachzugsgesuchs unbestrittenermassen bereits mehrere Jahre Bestand. Gleichwohl warteten die Beschwerdeführenden auch nach der Abweisung des Familienasyls noch über ein Jahr mit der Stellung eines Nachzugsgesuchs zu, wofür die dargelegte Verschlechterung der Wohnsituation verantwortlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer 1 hat mit seinem Zuwarten jedoch gezeigt, dass er einen Nachzug zunächst nicht als besonders dringlich ansah und er die entgeltliche Betreuung in Äthiopien zumindest bis zur behaupteten Verschlechterung der Wohnsituation als hinreichend erachtete. Die beengten Wohnverhältnisse, die letztlich ursächlich für das aktuelle Nachzugsgesuch gewesen sein sollen, sind nicht weiter belegt und stehen – wie bereits dargelegt – nicht im unmittelbaren zeitlichen Konnex zum Gesuch. Zudem ist durch die hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargelegt und belegt, weshalb vor Ort nicht wieder eine grössere Wohnung angemietet werden kann, nachdem die Kinder aufgrund ihres Alters nicht mehr auf eine permanente Überwachung angewiesen sind und sie offenbar bereits in der Vergangenheit getrennt von ihrer Betreuungsperson in einer hierfür extra angemieteten (grösseren) Wohnung untergebracht waren. Die pauschalen Hinweise auf die generell schwierige Wohnungssuche in Grossstädten sind jedenfalls nicht geeignet, das Fehlen geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten in Addis Abeba zu belegen, zumal auch keinerlei entsprechenden Suchbemühungen dokumentiert sind. Weiter war der Beschwerdeführer 2 bereits bei Gesuchstellung volljährig und könnte damit auch ohne Weiteres getrennt von den übrigen Geschwistern untergebracht werden, sofern er diesen gegenüber keine Betreuungspflichten übernimmt. Gemäss den Angaben in einem undatierten, jedoch am 12. Januar 2022 in der Schweiz eingetroffenen Schreiben der Kinder und der Betreuungsperson in Äthiopien (MI2-act. 104 ff.) bezahlt der Beschwerdeführer 1 für die Betreuung in Äthiopien monatlich lediglich BR 2'000.00 (umgerechnet ca. Fr. 30.00 bzw. Fr. 36.00 nach aktuellem bzw. damaligen Wechselkurs), womit die Betreuung in Äthiopien nicht nur bezahlbar ist, sondern auch ohne Weiteres zusätzliche Mittel für eine bessere Unterkunft zur Verfügung gestellt werden könnten. Da die Kinder sich bereits bei Gesuchseinreichung in einem Alter befunden haben, das keine permanente Betreuung mehr erforderte, erscheint deren Beaufsichtigung durch ihre bisherige Betreuungsperson in Äthiopien auch nicht dadurch gefährdet, dass diese inzwischen allenfalls weitere Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat. Dies, zumal der Beschwerdeführer 2 bereits bei Gesuchseinreichung volljährig war, aufgrund seines Alters nicht mehr betreut werden muss und allenfalls sogar selbst Betreuungsaufgaben gegenüber seinen jüngeren Geschwistern übernehmen könnte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Betreuungsverhältnisse in den letzten Jahren massgeblich verschlechtert haben sollten und die jahrelang geleistete entgeltliche Betreuung nicht mehr fortgesetzt werden kann. So wurde noch vor Vorinstanz eingeräumt, dass die bisherige Betreuung durch die Bekannte in Addis Abeba fortgesetzt werden könne, solange diese für die übernommenen Betreuungsaufgaben bezahlt werde (vgl. Einsprache vom 12. September 2022, MI1-act. 136: "Die Nachbarin ist zurzeit noch bereit, sich um die Kinder zu kümmern. Dies dürfte so lange der Fall sein, wie noch Geld fliesst"). Es kann hierbei offenbleiben, ob die Betreuung der Kinder tatsächlich entgeltlich erfolgt oder die Betreuerin in Äthiopien nicht eher einen blossen Unkostenbeitrag erhält, worauf zumindest die sehr tiefen dokumentierten Betreuungskosten hinweisen.
Sodann ist die Behauptung, wonach eritreische Kinder generell länger auf elterlichen Beistand bzw. Betreuung angewiesen seien, in keiner Weise belegt und auch nicht schlüssig. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 die Beziehung zu seinen Kindern bereits seit Jahren nur noch über die Distanz führen kann und damit auch nicht gleichermassen Bezugsperson ist wie ein Elternteil, der mit den Kindern zusammenlebt. Die Kinder leben zudem schon seit Jahren getrennt von ihrer Mutter, weshalb eine besondere Abhängigkeit vom Elternhaus auch diesbezüglich unglaubhaft ist.
Die Kinder haben ihr gesamtes bisheriges Leben in Eritrea oder Äthiopien verbracht. Ihre bisherigen Bezugspersonen leben allesamt in Äthiopien oder Eritrea, während sie den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 bislang – bis auf einen kurzen Besuchsaufenthalt des Vaters im April 2019 (MI2act. 20) – lediglich über die Distanz pflegten. Es ist deshalb kaum in ihrem wohlverstandenen Interesse, sie aus ihrem bisherigen sozialen Netz zu reissen und sie in die Schweiz nachzuziehen, wo sie weder das Land kennen noch bislang enge Beziehungen unterhalten haben.
Die Sicherheitslage in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren zumindest in der Hauptstadtregion stabilisiert und am 2. November 2022 haben die äthiopische Regierung und die Tigray People's Liberation Front (TPLF) ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5772/2020 vom 5. Oktober 2022, Erw. 9.2). Sodann liegen keinerlei Hinweise vor, welche auf eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung der Kinder nach Eritrea und deren Einziehung in den dortigen Nationaldienst schliessen lassen. Hiervon ist praxisgemäss auch nicht auszugehen, nachdem ihr Aufenthalt bislang von den äthiopischen Behörden toleriert wurde und der grossen eritreischen Diaspora in Äthiopien auch keine generelle Gefahr der Rückschiebung nach Eritrea droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011, Erw. 8.2). Ohnehin können nach eritreischem Recht nur Eritreer zwischen
18 und 40 Jahren zum Nationaldienst verpflichtet werden, womit eine allfällige Einziehung erst in einem Alter in Betracht käme, in welchem ein Familiennachzug in die Schweiz ohnehin nicht mehr möglich wäre (vgl. zum Nationaldienst in Eritrea den aktuellen Herkunftsländer-Informationsbericht des European Asylum Support Office [EASO] "Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr" von September 2019, S. 33, abrufbar auf der Zusammenstellung der entsprechenden Herkunftsländerinformationen des SEM, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, besucht am 1. März 2024).
Jedenfalls legen die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dar, weshalb den Kindern der weitere Aufenthalt in Äthiopien nun plötzlich nicht mehr
zumutbar sein oder ihnen dort eine konkrete Gefahr der Abschiebung nach Eritrea drohen sollte, nachdem sie dort jahrelang unbehelligt gelebt haben. Die Situation in Äthiopien hat sich inzwischen vielmehr weiter stabilisiert und die allgemeinen Hinweise auf die Sicherheitslage in Äthiopien und die Situation der dortigen Diaspora in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungslage darzulegen. Vielmehr deutet das jahrelange Zuwarten mit einem Nachzugs- bzw. Zusammenführungs-gesuch darauf hin, dass solche Überlegungen für den Nachzug kaum eine Rolle spielten.
Damit lassen die Umstände in Äthiopien weder auf prekäre Verhältnisse noch eine prekäre Sicherheitslage schliessen. Soweit die Wohnverhältnisse Anlass zu Beanstandungen geben, könnte der Beschwerdeführer 1 mit einer grösseren finanziellen Unterstützung seiner Kinder leicht Abhilfe schaffen. Da die Kinder bei ihrem Nachzug von bisherigen Bezugspersonen getrennt und aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen würden, ist deren Nachzug nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse und gebietet das Kindeswohl sogar eher einen weiteren Verbleib im bisherigen Umfeld in Äthiopien.
Weitere wichtige familiäre Gründe vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen. Nachdem auch aus den Akten keine wichtigen familiären Gründe hervorgehen, die einen nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten würden, sind solche für die beiden minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 zu verneinen, während ein Nachzug des bereits volljährigen Beschwerdeführers 2 unabhängig hiervon bereits an der Altersgrenze scheitert.
Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4).
2.3.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs vom 5. August 2021 bereits knapp zehn Jahre in der Schweiz lebte und seit Juli 2014 anerkannter und in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Flüchtling ist. Damit verfügt er auch über eine enge, mit Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz realisiert werden könnte, zumal der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Flüchtlingsstatus nicht nach Eritrea zurückkehren kann und eine Ausreise nach Äthiopien aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz kaum zumutbar ist. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde damit zu einer andauernden Trennung der Familie und damit zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen (zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1).
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind nach wie vor minderjährig, womit ihre familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer 1 grundsätzlich durch Art. 8 EMRK geschützt ist. In konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ist folglich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um zu eruieren, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen bzw. vorlagen, aufgrund welcher der Nachzug trotz verpasster Frist zu bewilligen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4).
2.3.2.4. Im Zeitpunkt des verspätet eingereichten Nachzugsgesuchs vom 5. August 2021 hatten die Beschwerdeführenden 3 und 4 (geb. tt.mm.jjjj 2. Mai 2006 bzw. tt.mm.jjjj 3. August 2008 ) bereits ihr 15. bzw. 13. Altersjahr vollendet. Damit waren auch die beiden jüngeren Kinder bei Gesuchseinreichung bereits älter als 13 Jahre, was altersmässig als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten herangezogen wird. Mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz erhöht dies das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerdeführenden 3 und 4. Weiter haben die Kinder ihre Jugend fast durchgehend mit anderen Bezugspersonen verbracht und sind die Betreuungskapazitäten ihres Vaters (Beschwerdeführer 1) schon aufgrund von dessen Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Hieran ändert auch der Umstand wenig, dass neben dem Kindsvater auch die in der Nähe lebende Schwester allenfalls Unterstützung bei der Kinderbetreuung leisten könnte.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht überdies keinerlei Anlass, von einer generell besonders leichten Integration eritreischer Migrantenkinder auszugehen: Zwar können für eritreische Flüchtlingskinder, die bereits als minderjährige in die Schweiz gekommen sind, regelmässig berufliche Anschlusslösungen gefunden werden. Wie auch bei anderen Herkunftsländern sinken die entsprechenden Chancen jedoch mit zunehmendem Nachzugsalter signifikant. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass sich Eritreer in der Schweiz überdurchschnittlich rasch integrieren. Vielmehr weist ein im Auftrag des Bundesamts für Migration (BFM, heute SEM) erstellter Bericht zur somalischen und eritreischen Diaspora in der Schweiz auf grössere Schwierigkeiten bei der Lehrstellensuche und beruflichen Integration hin, wenn die Kinder nicht ihre ganze schulische Laufbahn in der Schweiz absolviert oder bei ihrer Einreise bereits 16 Jahre oder älter waren. Die Integration in das Schweizer Schulsystem und die berufliche Integration gilt insbesondere bei Neuankömmlingen als schwierig (PHILIPP EYER/RÉGINE SCHWEIZER, Die somalische und die eritreische Diaspora in der Schweiz, herausgegeben durch das BFM, August 2010, S. 57 und 154 f., abrufbar auf https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/publiservice/publikationen/di aspora/diasporastudie-eritrea-d.pdf.download.pdf/diasporastudie-eritread.pdf, besucht am 1. März 2024). Aufgrund dieser Erfahrungen ist auch beim Nachzug der minderjährigen Beschwerdeführenden mit ernsthaften Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, zumal die Betreuungsverhältnisse in der Schweiz im bereits dargelegten Sinne nicht ideal erscheinen.
Nach dem Gesagten stehen auch die bereits zum Gesuchszeitpunkt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten einem Nachzug entgegen, womit sich das eingangs festgestellte grosse öffentliche Interesse an einer Nachzugsverweigerung weiter erhöht. Vor diesem Hintergrund ist bei beiden minderjährigen Kindern von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Nachzugs auszugehen.
2.3.2.5. 2.3.2.5.1. Was demgegenüber die privaten Interessen der Beschwerdeführenden 3 und 4 angeht, ist im Sinne einer Standortbestimmung zunächst festzuhalten, dass mit dem eingereichten Familiennachzugsgesuch kein Nachzug von einem zum anderen Elternteil angestrebt wird, sondern die bereits jahrelang fremdbetreuten Kinder neu (allein) durch ihren Vater betreut werden sollen.
2.3.2.5.2. Grundsätzlich besteht ein grosses privates Interesse des nachzugswilligen Elternteils am Zusammenleben mit dem eigenen Kind. So ist vorliegend auch dem Beschwerdeführer 1 ein Grundinteresse am gemeinsamen Familienleben mit seinen Kindern zuzugestehen. Dieses Interesse ist jedoch dann zu relativieren, wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat.
Der Beschwerdeführer 1 ersuchte erst am 17. Oktober 2019 um asylrechtliche Familienzusammenführung und wartete nach der letztinstanzlichen Verweigerung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht (31. Juli 2020) noch über ein Jahr mit der Stellung seines Familiennachzugsgesuchs bis zum 5. August 2021 zu, obschon er schon seit Juli 2014 anerkannter und in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Flüchtling war. Er hätte damit bereits viel früher um eine asylrechtliche Familienzusammenführung und danach um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG ersuchen können (vgl. auch Art. 47 Abs. 3 AIG). Gleichwohl liess er sowohl beim asylrechtlichen als auch beim migrationsamtlichen Gesuch die Nachzugsfristen verstreichen. Es ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit das längere Getrenntleben der Familie freiwillig erfolgte und auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3).
Gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden lebte die Familie zunächst freiwillig getrennt, bis die Kinder Mitte 2017 aufgrund von Spannungen mit dem neuen Partner ihrer Mutter zum Grossvater und kurze Zeit später zu Bekannten in Addis Abeba in Äthiopien gebracht wurden. Danach soll sich die Betreuungs- und Wohnsituation sukzessive verschlechtert, ein Nachzug aber aufgrund äusserer Umstände und der damaligen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 verzögert haben. Insbesondere habe zunächst die behördliche Übertragung der elterlichen Sorge und der Entscheid über die asylrechtliche Familienzusammenführung abgewartet werden müssen. Da die Behörden die auf den 8. Oktober 2019 datierenden Dokumente zur Übertragung der elterlichen Sorge als Fälschung eingestuft hätten, habe am 21. Juni 2020 (act. 30) eine neue Übertragung der elterlichen Sorge stattfinden müssen und sei erst danach ein Nachzugsgesuch möglich gewesen.
Ein objektiv nachvollziehbarer Grund für eine verspätete Gesuchstellung liegt vor, wenn ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Erfolgschancen gehabt hätte, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung fehlte und die nachzugswillige Person die Gründe hierfür belegtermassen nicht selbst zu verantworten hat (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.1). Zudem muss die nachzuziehende Person belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie das Familiennachzugsgesuch eingereicht hat, sobald die fehlende Nachzugsvoraussetzung erfüllt bzw. deren Erfüllung absehbar wurde.
Praxisgemäss steht bei anerkannten Flüchtlingen eine Fürsorgeabhängigkeit höchstens dann einem Nachzug entgegen, wenn diese nicht alles Zumutbare unternommen haben, um auf dem (primären) Arbeitsmarkt ihren eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindlichen) Familie möglichst autonom zu bestreiten bzw. sie nicht in vertretbarer Weise dartun, dass sich der sozialhilferechtliche Fehlbetrag unter Einbezug der zu erwartenden Einkünfte der Gemeinschaft in absehbarer Zeit ausgleichen wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_660/2015 vom 26. August 2015, Erw. 2.2; 2C_1018/2012 vom 6. Dezember 2013, Erw. 4.2.2; BGE 139 I 330, Erw. 4; THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, a.a.O., Rz. 23.147). Hieraus erhellt sich, dass die bis Ende Januar 2019 bestehende Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 (MI1-act. 35) keinen objektiven Grund für die verspätete Gesuchstellung bilden kann, da sie entweder einem fristgerechten Nachzug gar nicht erst entgegengestanden wäre oder der Beschwerdeführer 1 es sodann selbst zu verantworten hätte, die diesbezüglichen Nachzugsvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt bzw. nicht zügig nach Wegfall des Hinderungsgrundes um Nachzug ersucht zu haben.
Auch die Verzögerungen bei der Sorgerechtsumteilung hat der Beschwerdeführer 1 selbst zu verantworten, hätte er sich doch spätestens nach der Beendigung der bisherigen Betreuung durch die Mutter und der Überführung der Kinder nach Äthiopien dazu veranlasst sehen müssen, sich um eine Neuregelung der elterlichen Sorge zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012, Erw. 3.2). Dass sich die Kindsmutter dem verweigert hätte, wird nicht substanziiert behauptet und ist auch kaum anzunehmen, nachdem die Kindsmutter nach Darstellung der Beschwerdeführenden die Kinder aufgrund innerfamiliärer Spannungen ab Mitte 2017 gar nicht mehr selbst betreuen wollte und offenkundig auch mit deren Verbringung nach Äthiopien einverstanden war. Mit der Einreichung mutmasslich gefälschter Dokumente hat der Beschwerdeführer 1 überdies zusätzlich dazu beigetragen, dass sich die Sorgerechtsumteilung weiter verzögerte.
Unabhängig davon wurde selbst nach der Ablösung von der Sozialhilfe per 31. Januar 2019 und der Klärung des Sorgerechts im Juni 2020 noch über zwei Jahre bzw. über ein Jahr zugewartet, bis der Beschwerdeführer 1 am 5. August 2021 um den Nachzug seiner Kinder ersuchte. Wie bereits dargelegt wurde, lässt sich dieses Verhalten nicht allein mit der behaupteten Verschlechterung der Betreuungs- und Wohnsituation in Äthiopien begründen. Deshalb ist trotz der Gesuche um Familienzusammenführung und Nachzug von einer überwiegend freiwilligen Trennung der Familie auszugehen, was das private Interesse an einem nachträglichen Nachzug relativiert. Damit ist bestenfalls noch von einem mittleren bis grossen privaten Interesse am Nachzug der beiden minderjährigen Kinder auszugehen.
2.3.2.5.3. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs sämtliche weitere Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des privaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Übersiedlung des nachzuziehenden Kinds gebietet (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3).
Die Bewilligung des Familiennachzugs würde vorliegend zu einer Trennung von bisherigen Bezugspersonen führen, mit welchen die Kinder mindestens die vergangenen mehr als sechs Jahre zusammengelebt hatten. Zudem würden die Geschwister getrennt, da zumindest das Nachzugsgesuch des bereits volljährigen Beschwerdeführers 2 nicht bewilligungsfähig ist. Sodann ist im dargelegten Sinne nicht hinreichend substanziiert worden, dass eine altersspezifische Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 in Äthiopien nicht mehr gewährleistet ist. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über 13 bzw. 15 Jahre alt. Sie sind in Eritrea geboren worden und haben ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre bislang dort und in Äthiopien verbracht, wo auch weitere Verwandte bzw. ihre bisherigen Bezugspersonen leben. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie in kultureller wie auch in sozialer Hinsicht fest in ihrem Herkunfts- bzw. aktuellen Aufenthaltsland verwurzelt sind. Zur Schweiz haben sie hingegen, soweit ersichtlich, bis auf ihre familiären Beziehungen zu ihrem Vater und ihrer Tante keinen Bezug. Auch waren sie noch nie in der Schweiz und verstehen mutmasslich die hiesige Sprache nicht. Ob sie neben der äthiopischen Schrift die lateinische Schrift beherrschen, ist unklar. Vom Beschwerdeführer 1 leben die Kinder seit Februar 2009 getrennt (vgl. MI2-act. 20). Bei einer Bewilligung des Nachzugs ist deshalb insgesamt mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Zudem befinden sich beide jüngeren Kinder bereits mitten in der Pubertät bzw. Adoleszenz, was es mit Blick auf das Kindswohl umso problematischer erscheinen lässt, sie im Rahmen einer Übersiedlung in die Schweiz aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem etablierten sozialen Umfeld herauszureissen und zu erwarten, dass sie sich ohne Kenntnisse der Landessprache in einem ihnen fremden Land zurechtfinden und eingliedern. Auch mit Blick auf ihr Alter im Gesuchszeitpunkt, der in Äthiopien und zuvor in Eritrea absolvierten schulischen Ausbildung sowie ihrer sozialen und kulturellen Verwurzelung in den beiden Ländern, ist darauf zu schliessen, dass ein Verbleib in Äthiopien dem Kindswohl beider minderjährigen Beschwerdeführenden besser entsprechen dürfte, als ein nachträglicher Nachzug in die ihnen fremde Schweiz.
Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass zumindest das lange Zuwarten mit dem asylrechtlichen Gesuch um Familienzusammenführung, die erneute Verzögerung beim aktuellen Gesuch um Familiennachzug und das Alter der beiden älteren Kinder bei Einreichung des aktuellen Gesuchs darauf hindeuten, dass die verspätet eingereichten Gesuche rechtsmissbräuchlich bloss im Hinblick darauf gestellt wurden, letzteren den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002, 3709 ff., 3754 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da das Gesuch des ältesten Sohnes ohnehin nicht bewilligt werden kann und bezüglich der jüngeren beiden Kinder aus den weiteren Umständen – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls – nicht auf eine entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu schliessen ist. So ist damit zu rechnen, dass sich ein Nachzug in die Schweiz und die damit einhergehende Trennung von wichtigen Bezugspersonen in Äthiopien und Eritrea belastend auf die jüngeren beiden Kinder auswirken würde und sie in der Schweiz mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wären, während eine altersadäquate Betreuung in Äthiopien nach wie vor gewährleistet erscheint. Damit bleibt es beim bestenfalls mittleren bis grossen privaten Interesse.
2.3.2.5.4. Nach dem Gesagten gebietet die derzeitige Betreuungs- und Wohnsituation in Äthiopien keinen Nachzug der Beschwerdeführenden 3 und 4 und dürfte ihr Verbleib in ihrem gewohnten Umfeld dem Kindswohl besser entsprechen. Das private Interesse der Beschwerdeführenden 3 und 4 beschränkt sich damit weitgehend auf das Interesse einer Familienzusammenführung mit dem Kindsvater. Dieses erscheint jedoch angesichts des Alters der Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie der bei ihrem Nachzug zu erwartende Trennung von wichtigen Bezugspersonen höchstens als mittel bis gross.
2.3.2.6. Im Ergebnis überwiegt bei den minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs das höchstens mittlere bis grosse private Interesse an der Bewilligung desselben. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig, weshalb sich aus Art. 8 EMRK auch keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ableiten lassen.
Ein Nachzug des bereits bei Gesuchseinreichung volljährigen Beschwerdeführers 2 fällt bereits aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze ausser Betracht, wäre aber überdies auch aus denselben Gründen gescheitert, die dem Nachzug der jüngeren Geschwister entgegensteht.
3.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allfälligen Erfolgsaussichten eines erneuten Gesuchs um asylrechtliche Familienzusammenführung für die Beurteilung der vorliegenden Nachzugsgesuche irrelevant sind: Eine asylrechtliche Familienzusammenführung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3096/2020 vom 31. Juli 2020 bereits rechtskräftig verweigert und könnte demnach lediglich revisions- oder wiedererwägungsweise durch die hierfür ausschliesslich zuständigen Bundesbehörden bewilligt werden. Sollten die Beschwerdeführenden 3 und 4 im Sinne der Beschwerdeschrift gleichwohl noch einen asylrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung haben, wäre dieser aufgrund der dargelegten Zuständigkeitsordnung und des bereits erwähnten Primats des asylrechtlichen Verfahrens nicht durch die kantonalen Instanzen zu prüfen, sondern vorab vor den Bundesbehörden geltend zu machen.
4.
4.1. In Umsetzung entsprechender Vorgaben in Art. 12 KRK sieht Art. 73 Abs. 3 VZAE vor, dass Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört werden, sofern dies erforderlich ist. Praxisgemäss besteht aber kein Anspruch auf eine Kindsanhörung, sofern der Rechtsstandpunkt des Kindes bei gleichläufiger Interessenlage bereits hinreichend durch dessen elterliche sowie dessen anwaltliche Vertretung in das Verfahren eingebracht werden konnte und sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne dessen Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1, Erw. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 5.1, und 2C_192/2011 vom 14. September 2011, Erw. 3.3.2).
4.2. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, zur Klärung des Sachverhalts und insbesondere auch der Wohn- und Betreuungssituation in Äthiopien sei eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 durch die Schweizerische Auslandvertretung in Addis Abeba unerlässlich.
Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenslage der Beschwerdeführenden vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche eine Anhörung der Beschwerdeführenden 2 bis 4 erforderlich machen würde. Eine solche wäre allenfalls näher zu prüfen, wenn eine Bewilligung des Familiennachzugs ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindsanhörung den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen vermag. Dass sich die Sachlage aufgrund einer der beantragten Beweismassnahmen anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Kinder die Angaben des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich bestätigen würden, wäre die Beschwerde aus dargelegten Gründen abzuweisen. Insbesondere ist auch der aktuellen Wohnsituation kein entscheidendes Gewicht zuzumessen, nachdem der Beschwerdeführer 1 nicht substanziiert darlegt, weshalb diese nicht (nötigenfalls) verbessert werden könnte. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen.
5.
Im Ergebnis hält die Verweigerung des Familiennachzugs für die Beschwerdeführenden 2 bis 4 sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich zu ihren Lasten. Ein Kostenbezug rechtfertigt sich bei den minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 jedoch schon aufgrund von deren jugendlichem Alter nicht und eine Kostenauflage gegenüber dem volljährigen Beschwerdeführer 2 erweist sich als wenig sinnvoll. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten allein beim Beschwerdeführer 1 zu beziehen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 400.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, sind vom Beschwerdeführer 1 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter-
kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 6. März 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William