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Entscheid

WBE.2022.512

WBE.2022.512 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-09-02

2. September 2024Deutsch64 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.512 / jr / we ZEMIS [***] (E.2022.022) Art. 59 Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- H._____, von Kos...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2022.512 / jr / we ZEMIS [***] (E.2022.022) Art. 59

Urteil vom 2. September 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- H._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Markus Häfliger, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 22. November 2022

Sachverhalt

A.

1.

Der Beschwerdeführer wurde am tt.mm.jjjj im heutigen Kosovo geboren und heiratete dort am tt.mm. 2000 die Schweizerin B._____ (Ehefrau). Am 26. Januar 2001 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er im Kanton Aargau am 15. Mai 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche letztmals am 11. März 2019 bis zum 31. Januar 2020 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 f, 6, 457).

Aus der Ehe gingen die vier Kinder C._____ (geb. tt.mm.jjjj), D._____ (geb. tt.mm.jjjj), E._____ (geb. tt.mm.jjjj) und F._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor (MI-act. 64, 430). Alle Kinder haben wie ihre Mutter die schweizerische Staatsbürgerschaft.

2.

Zwischen 2004 und 2021 ergingen gegen den Beschwerdeführer folgende

33 Verurteilungen:

- Urteil des Obergerichts Zürich vom 23. September 2004 wegen Gehilfenschaft zur Begünstigung, 14 Tage Gefängnis (MI-act. 29 ff); - Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 9. Juni 2005 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Übertreten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 10 km/h); Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 41); - Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 5. Dezember 2005 wegen Widerhandlung gegen die VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte als Mitfahrerin oder Mitfahrer); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 67); - Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 19. Dezember 2005 wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Nichtmitführen des Pannensignals, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 69); - Strafbefehl des Bezirksamts Muri vom 12. Januar 2007 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h); Busse von Fr. 320.00 (MI-act. 86 f.); - Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 8. März 2007 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 6 km/h); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 88); - Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 14. März 2007 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 3 km/h); Busse von Fr. 20.00 (MI-act. 89); - Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 4. Juli 2007 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 2 km/h); Busse von Fr. 20.00 (MI-act. 90); - Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 10. Juli 2007 wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und auf der Autobahn um je

2 km/h); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 91); - Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 27. September 2007 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung); Geldstrafe von

5 Tagessätzen, bedingt, und Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 92 ff.); - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 21. Februar 2008 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Verwenden des Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt); Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 98 f.); - Strafverfügung des Gemeinderates Q._____ vom 7. April 2008 wegen Nichtbefolgens polizeilicher Vorladungen; Busse Fr. 120.00 (MI-act. 102 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 3. Februar 2009 wegen Widerhandlung gegen die VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 116 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 9. Februar 2009 wegen Widerhandlungen gegen die VRV (Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren, Nichttragen der Sicherheitsgurte als Fahrzeuglenker); Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 118 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 19. Februar 2009 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 120 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 30. April 2009 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 125 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 21. Mai 2010 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschild trotz behördlicher Aufforderung); Geldstrafe von

10 Tagessätzen (MI-act. 138 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. September 2011 wegen Widerhandlung gegen die VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 159 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2011 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden); Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 161 f.);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2012 wegen Widerhandlung gegen die VRV und das SVG (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer und Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung); Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 163 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Februar 2012 wegen Widerhandlung gegen das SVG (mehrfaches Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden); Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 172 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. April 2012 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 7 km/h); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 174 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 29. Mai 2012 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 33 km/h); Busse von Fr. 600.00 (MI-act. 177 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. September 2013 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Erwerb und Besitz von Waffen bzw. Waffenbestandteilen), Nichtanzeige eines Fundes, Widerhandlung gegen das BetmG; Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bedingt, und Busse von Fr. 600.00 (MI-act. 250 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Dezember 2013 wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Verweigerung des Führerausweises, Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung); Geldstrafe von 60 Tagessätzen (MI-act. 284 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. November 2013 wegen Widerhandlung gegen das AHVG (Nichteinreichen der Lohnbescheinigung); Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 302 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. August 2015 wegen Widerhandlung gegen die VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 378 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Februar 2018 wegen Widerhandlung gegen das LG, Widerhandlung gegen das PaRG, Widerhandlung gegen das GGG, Widerhandlung gegen das WG; Geldstrafe von 60 Tagessätzen und Busse von Fr. 2'500.00 (MI-act. 424 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Januar 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das LMG, mehrfacher Widerhandlung gegen das PaRG, mehrfache Widerhandlung gegen das GG, mehrfache Widerhandlung gegen das UWG und Ungehorsam gegen amtliche Verfügung; Busse von Fr. 2'500.00 (MI-act. 450 ff);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 23. April 2020 wegen Widerhandlung gegen die VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer); Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 570 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juli 2020 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6 km/h); Busse von Fr. 160.00 (MI-act. 574 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. Dezember 2020 wegen Raufhandel, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das WG; Geldstrafe von 150 Tagessätzen (MI-act. 605 ff.); - Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 27. August 2021 wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung BL; Busse von Fr. 1'000.00 (MI-act. 651 ff.);

Der Beschwerdeführer wurde damit bis Ende 2021 zu insgesamt 14 Tagen Freiheitsstrafen, 325 Tagessätzen Geldstrafen sowie Bussen in der Höhe von total Fr. 9'460.00 verurteilt.

3.

Gemäss Betreibungsregisterauszug der Gemeinde R._____ vom 28. Februar 2020 war zu diesem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer ein Verlustschein im Betrag von Fr. 440.45 registriert (MI-act. 532 f.). Das Betreibungsamt Q._____ wies im Betreibungsregisterauszug vom 23. November 2020 70 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 110'596.95 aus, bei acht offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 11'608.17 und einer laufenden Pfändung betreffend eine Forderung von ursprünglich Fr. 134.15 (MI-act. 599 ff.). Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts S._____ vom 28. Februar 2020 wies 15 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 46'333.50 aus und fünf laufende Betreibungen über Forderungen von zusammengezählt Fr. 2'894.33 (MI-act. 528 ff.).

4.

Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner sechsköpfigen Familie zwischen 2008 und 2019 materielle Sozialhilfe bezogen. Vom 1. April 2006 bis zum 15. Mai 2008 lebte die Familie in der Gemeinde T._____ und wurde dort vom Sozialdienst unterstützt (MI-act. 80, 100, 769 ff.). Per 16. Mai 2008 zog die Familie nach Q._____, wo sie ab 1. Juli 2008 materielle Sozialhilfe bezog. Nachdem dem Beschwerdeführer und teilweise auch seiner Ehefrau seitens der Sozialkommission mehrfach Auflagen und Weisungen erteilt wurden, welche nach Einschätzung der Sozialkommission in systematischer Weigerung nicht erfüllt worden seien, wurde die Sozialhilfe per 30. Juni 2011 wegen Rechtsmissbrauchs eingestellt (MI-act. 100,

122 f., 127 f., 133 f., 140 ff., 147 ff., 151, 153 ff.). Per 1. Juli 2011 zog die Familie nach R._____, wo sie ab dem 5. Juli 2011 bis zum Wegzug zurück

in die Gemeinde Q._____ per 29. März 2013 vom Sozialdienst unterstützt wurde (MI-act. 157, 169, 182 ff., 212). Am 23. April 2013 stellte die Familie erneut ein Gesuch um materielle Hilfe in der Gemeinde Q._____. Diese leistete ab 1. Mai 2013 materielle Hilfe, knüpfte die Unterstützung aber ab Juni 2013 wiederholt an Weisungen und Auflagen (MI-act. 221 ff., 226,

258 ff., 298, 525). Aufgrund systematischer Verweigerung der Mitwirkungspflicht wurde die materielle Hilfe an die Familie im Februar 2014 im Umfang des Anteils des Beschwerdeführers am Grundbedarf I und II, ausmachend Fr. 473.70 pro Monat, gekürzt (MI-act. 291 ff.). Im März 2014 wurde die Einstellung der gesamten an die Familie geleisteten materiellen Hilfe angedroht, weil namentlich keinerlei Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe, keine einzige Stellensuchbemühung nachgewiesen sei und er an keinem Integrationsprogramm teilgenommen habe (MI-act. 295 ff.). Ab 1. April 2017 verzichtete die Familie aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe, beantragte diese aber mit Gesuch vom 5. Mai 2017 erneut (MI-act. 410 f., 416 f.). Weil abgesehen von einem Mietvertrag keine Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen und zur selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers eingereicht wurden, stellte die Sozialkommission Q._____ die Sozialhilfe wegen nicht belegter Bedürftigkeit am 8. August 2017 ein (MI-act. 526 f.). Per 1. März 2018 zog die Familie nach U._____ und reichte dort ein Gesuch um materielle Sozialhilfe ein, auf welches der Gemeinderat wegen unvollständiger Unterlagen und ungenügender Mitwirkung mit Entscheid vom 18. Juni 2018 nicht eintrat (MI-act. 423, 430 ff.). Auch auf ein zweites Gesuch von November 2018 trat der Gemeinderat wegen fehlender Transparenz mit Entscheid vom 7. Januar 2019 nicht ein (MI-act. 441 ff.). Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdestelle SPG des Departements Gesundheit und Soziales mit Entscheid vom 21. Mai 2019 abgewiesen (MI-act. 484 ff.). Die ausgerichtete materielle Hilfe bzw. Nothilfe an die Familie durch die Gemeinde U._____ wurde rückwirkend per 21. Mai 2019 eingestellt (MI-act. 507 ff.). Per 2. Juli 2019 zog die Familie zurück nach Q._____ (MI-act. 511).

Der Passivsaldo der durch den Beschwerdeführer und seine Familie in den vier Gemeinden insgesamt bezogenen materiellen Sozial- bzw. Nothilfe beläuft sich auf total Fr. 545'213.88 (Fr. 48'966.35 in T._____, Fr. 131'220.75 in R._____, Fr. 7'402.15 in U._____, Fr. 357'624.63 in Q._____, vgl. act. 9, MI-act. 769, 531, 638, 667).

5.

Nachdem dem Beschwerdeführer wegen Sozialhilfeabhängigkeit, Verschuldung und Straffälligkeit am 4. April 2013 das rechtliche Gehör betreffend Verwarnung (MI-act. 204 ff.), am 17. Juli 2013 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 227 ff.) und am 10. September 2014 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt worden war (MI-act. 323 ff.), ohne dass in der Folge je ausländerrechtliche Massnahmen ergriffen worden waren, gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2021 erneut das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 610 ff.). Nach Fristerstreckungen sowie Zustellung weiterer Unterlagen durch das MIKA nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 26. März 2021, 18. Juni 2021, 3. Januar 2022 und 21. Januar 2022 Stellung (MI-act. 616, 622, 625, 628 ff., 646 f., 673 ff., 693 f.). Am 3. Februar 2022 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 697 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2022 und 7. März 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 717 ff., 737 ff.).

Nachdem die Vorinstanz aktuelle Betreibungsregisterauszüge und Verlustscheins-Journale eingeholt hatte (MI-act. 774 ff.), die sich im Falle von R._____ und S._____ unverändert präsentierten (MI-act. 782 f.; 777 ff., vgl. vorne lit. A Ziff. 3), während jener aus Q._____ per 16. August 2022

75 Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 120'727.40, sechs offene Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über total Fr. 7'862.12 und neun laufende Pfändungen über Forderungen von ursprünglich Fr. 44'860.05 auswies (MI-act. 785 ff.), erliess die Vorinstanz am 22. November 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 18 ff.):

1.

In Aufhebung der Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 3. Februar 2022 und des Einspracheentscheids des Amts für Migration und Integration vom 22. November 2022 sei Herrn H._____ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 40). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 41).

Das Verwaltungsgericht stellte den Parteien die bei ihm eingegangenen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer, bestehend aus zwei Strafbefehlen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (act. 34 f.) und wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 23 km/h mit Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.00 (act. 59 ff.), einer Anzeige sowie einer Eröffnungs- und einer Einstellungsverfügung (act. 46, 43 ff., 53 ff.), zur Kenntnisnahme zu (act. 38 f., 44 f., 47 f., 57 f.). Am 2. November 2023 forderte es den Beschwerdeführer auf, seine finanziellen Verhältnisse seit Juli 2019 offenzulegen und zu belegen (act. 49 ff.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2024 teilweise nach (act. 61 ff.).

Am 29. August 2024 ging beim Verwaltungsgericht die Überweisungsverfügung der Regionalpolizei Q._____ an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. August 2024 ein, mit welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter der Abwesenheit des Schuldners bei Pfändung oder Güterverzeichnis angezeigt wird. Diese Verfügung ist den Parteien zusammen mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen (act. 99 f).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. September 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Präzisierung, einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 3. Februar 2022 beantragt wird (Rechtsbegehren 1, act. 19). Diese Verfügung ist durch den Einspracheentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und kann folglich nicht (unmittelbares) Anfechtungsobjekt sein. Sie gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_466/2019 vom 31. August 2020, Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt, wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann. Dieser Antrag ist so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer habe zwar aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin gemäss Art. 42 AIG grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, dieser sei in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AIG aber erloschen. Der Beschwerdeführer sei zwischen 2004 und 2021 insgesamt

33 Mal strafrechtlich verurteilt worden. Die unbestrittene Delinquenz zeige mit Blick auf die Anzahl der Verurteilungen über einen langen Zeitraum, die Deliktskategorien und das kumulierte Strafmass eine völlige Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und dessen Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung auf und stelle einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dar. Daraus, dass nicht schon früher ausländerrechtliche Massnahmen eingeleitet worden seien, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 5 ff.). Auch durch seine Verschuldung erfülle der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Die insgesamt 91 offenen Verlustscheine im Betrag von Fr. 167'501.35 und die zahlreichen offenen Betreibungen erreichten die Schwelle zum schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung klar. Die diesbezüglich erforderliche Mutwilligkeit ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz Sozialhilfe jahrelang über seinen finanziellen Verhältnissen gelebt und dies mittels Schulden finanziert habe, während er sich die überwiegende Zeit nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht, sondern entsprechende Unterstützungsangebote der betreuenden Sozialbehörden aktiv behindert habe. Ein Zusammenhang zwischen den Schulden und der Erkrankung der Ehefrau sei ebenso wenig ersichtlich, wie dass andere Familienmitglieder für die Schuldenbildung verantwortlich seien. Ferner könne die fortgesetzte Schuldenwirtschaft auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht schon früher ausländerrechtlich sanktioniert worden sei (act. 7 f.). Schliesslich sei aufgrund der insgesamt bezogenen Sozialhilfe im Umfang von total Fr. 545'213.88 auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Der Betrag sei selbst unter Ausklammerung der Unterstützungsgelder für Ehefrau und Kinder noch erheblich, würden doch für den Beschwerdeführer allein weit über Fr. 100'000.00 verbleiben. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei auch als dauerhaft zu qualifizieren. Angesichts des langjährigen Sozialhilfebezugs, des früheren rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in den Sozialhilfeverfahren und der erst knapp einjährigen Anstellung bei der E._____ GmbH bestehe bei Stellenverlust, Wegfall der Unterstützung durch den Sohn oder Umzug in eine andere Gemeinde auch künftig die Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme von Sozialhilfe (act. 8 ff.). Dem gesamthaft sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stehe ein lediglich mittleres bis grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber, womit die ausländerrechtlichen Massnahmen verhältnismässig seien.

1.2. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer die vorgebrachten Widerrufsgründe (act. 18 ff.). Bei den Verurteilungen handle es sich um eigentliche Bagatelldelikte, die selbst in grösserer Anzahl keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit darstellten. Zudem seien dem Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 mit den mehr oder weniger gleichen Vorhalten eine Verwarnung und der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden, wobei in der Folge keine Massnahme umgesetzt, sondern die Aufenthaltsbewilligung bis zum März 2019 regelmässig verlängert worden sei. Seither habe sich die Sachlage nur unerheblich geändert, womit er sich auf Treu und Glaube berufen könne (act. 20 f.). Die Verschuldung zieht der Beschwerdeführer im geltend gemachten Umfang in Frage; es sei aufgrund gleichlautender Gläubigerschaft zu vermuten, dass ein Grossteil der 15 Verlustscheine aus U._____ in den 75 Verlustscheinen aus Q._____ mitenthalten sei. Weiter sei ein erheblicher Anteil der Schulden nicht von ihm, sondern von der gesamten Familie verursacht worden. Ferner sei es rechtsmissbräuchlich und willkürlich, ihm mutwillige Erwerbslosigkeit vorzuwerfen. Aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau und seiner damit einhergehenden Pflicht zur Kinderbetreuung sei ihm eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen. Auch eine mutwillige Neuverschuldung könne ihm angesichts der Lohnpfändungen nicht vorgeworfen werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Verschuldung schon im Zeitpunkt der angedrohten Sanktionen und erst recht in jenem der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestanden habe, womit sich der Beschwerdeführer – der nie verwarnt worden sei –, auf Treu und Glauben berufen könne (act. 21 f.). Betreffend die Sozialhilfeabhängigkeit sei der Widerrufsgrund zu verneinen, nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie seit vier Jahren ohne Sozialhilfe lebten. Dass nur deshalb keine Unterstützung mehr beantragt werde, weil gar keine mehr bezogen werden könne, sei durch nichts belegt. Im Übrigen sei der Sozialhilfebezug bereits im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bekannt gewesen und habe sich seither nicht verschlechtert, sodass die damit begründete Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung widersprüchlich und willkürlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse (act. 22 f.). Schliesslich sei die ausländerrechtliche Massnahme auch unverhältnismässig (act. 23 ff.).

2.

2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nachArt. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG oder in einem Erlöschensgrund gemäss Art. 51 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufsbzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a-c oder e-g AIG, eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA oder eines Erlöschensgrundes gemäss Art. 51 AIG (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2001 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und lebt mit dieser zusammen. Damit besteht der Zweck, zu welchem dem Beschwerdeführer die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war – der Verbleib bei seiner Ehefrau – bis heute fort. Ferner hat der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG).

Für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist demnach ein Nichtverlängerungsgrund in Form eines Erlöschensgrundes nach Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 AIG erforderlich.

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und damit ein Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG namentlich dann vor, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss dem hier anwendbaren Art. 77a Abs. 1 VZAE unter anderem dann vor, wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist regelmässig dann auszugehen, wenn eine betroffene Person ihren Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöht, obschon ihre Lebenshaltungskosten durch den Bezug von Sozialhilfe gedeckt sind, womit sie sich vorwerfen lassen muss, über ihren Verhältnissen gelebt zu haben. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verbindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1 f., und 2C_81/2018 vom 14. November 2018, Erw. 3.2.2, jeweils noch zur im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung in altArt. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; MARCO WEISS, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 62 AIG). Wurde die betroffene Person bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt, ist mit Blick auf die Begründetheit aufenthaltsbeendender Massnahmen von massgeblicher Bedeutung, wie sich die Schuldenlast seither entwickelt und wie sich der Schuldner oder die Schuldnerin seither verhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.2).

Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit c AIG, welcher voraussetzt, dass die ausländische Person "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist (vgl. BGE 137 II 297, Erw. 3.2 f.). Gleiches gilt für Fälle wie den vorliegenden, wenn es um die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung geht und sich der Nichtverlängerungsgrund aufgrund des Verweises von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG stützt (vgl. oben Erw. II/3.1). Ob die Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung bzw. einer schwerwiegenden Gefährdung derselben erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden, wobei sich keine klare Grenze ziehen lässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2022 vom 21. April 2023, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.2.4). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht namentlich bei folgenden Schuldenhöhen an: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017), Fr. 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzliche offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.00, vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014).

Zur Ermittlung der Schuldenhöhe stellt das MIKA regelmässig auf die Betreibungsregisterauszüge des aktuellen Wohnortes und der bisherigen Wohnorte einer betroffenen Person ab und addiert die sich daraus ergebenden Betreibungen und Verlustscheinforderungen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es obliegt der betroffenen Person darzulegen und nachzuweisen, dass bei der Addition der Verlustscheine und Betreibungen Forderungen fälschlicherweise aufgeführt sind, weil diese zum Beispiel bereits beglichen oder irrtümlich doppelt erfasst wurden (eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1).

Neben mutwilliger Schuldenwirtschaft kann auch straffälliges Verhalten zu einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen. Massgebend ist dabei in erster Linie, ob die zugrundeliegenden Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit mit Blick auf deren Unrechtsgehalt nicht deutlich geringfügiger erscheinen als ein Delikt, das eine längerfristige bzw. überjährige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zur Folge hätte. Dabei ist der Art und den Tatumständen der begangenen Delikte sowie den ausgefällten Freiheitsstrafen Rechnung zu tragen. Dies insbesondere, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 302; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 17 zu Art. 63 AIG).

Bei vergleichsweise weniger gravierenden Delikten liegt ein schwerwiegender Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn aufgrund der Anzahl der Delikte darauf zu schliessen ist, dass sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Mithin kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch eine Reihe von Straftaten, die je für sich allein betrachtet keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu begründen vermöchten, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE) erfüllen (vgl. BGE 137 II 297, Erw. 3.3). Dabei ist grundsätzlich nicht mehr die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend, ohne dass die insgesamt ausgesprochenen Strafen hierbei mit Blick auf deren Unrechtsgehalt einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG entsprechen müssten (Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, Erw. 2.3 und 2C_160/2013 vom 15. November 2013, Erw. 2.1.1).

In beiden Fällen müssen die strafrechtlichen Verurteilungen hinreichend aktuell erscheinen, um die ausländerrechtliche Massnahme zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_884/2016 vom 25. August 2017, Erw. 2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.144 vom 25. April 2023, Erw. 5.2.2.2).

Ob ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens der betroffenen Person zu eruieren, wobei auch eine Kombination von unterschiedlichem Fehlverhalten als schwerwiegender Verstoss qualifiziert werden kann.

3.2.2. 3.2.2.1. Mit Blick auf die Verschuldung des Beschwerdeführers ist in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst festzustellen, dass sich die vorinstanzlich festgestellte Schuldenhöhe aus den Akten ergibt: Der Beschwerdeführer war per August 2022 in den Betreibungsregistern der Betreibungsämter Q._____, S._____ und R._____ mit insgesamt 91 Verlustscheinen im Umfang von zusammengezählt Fr. 167'501.35 verzeichnet (Fr. 120'727.40 + Fr. 46'333.50 + Fr. 440.45; vgl. vorne lit. B und A Ziff. 3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, es seien regelmässig alte Verlustscheinsforderungen neu in Betreibung gesetzt worden und damit bei der Verschuldung doppelt berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Höhe der Verschuldung einzig auf die Verlustscheine und nicht auch auf laufende Betreibungen abgestellt wurde. Eine Mehrfachzählung aufgrund erneuter Betreibung ist damit ausgeschlossen. Sofern er geltend macht, in Betreibung gesetzte Verlustscheinsforderungen hätten zu erneuten Verlustscheinen geführt und seien so doppelt berücksichtigt worden, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer kommt zu diesem Schluss, weil namentlich die Finanzverwaltung Q._____, die F._____ Krankenkasse, das Kreisspital für das Freiamt und die Oberstaatsanwaltschaft Aargau sowohl im Betreibungsregisterauszug von U._____ als auch in jenem von Q._____ als Verlustscheinsgläubiger erfasst seien, womit der Schluss nahe liege, dass eine grosse Anzahl der

15 Verlustscheine aus U._____ neu in den 75 Verlustscheinen von Q._____ enthalten seien (act. 22). Mit dieser pauschalen Behauptung kommt der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht genügend nach (siehe vorne Erw. II/4.2.1 und insbesondere Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1), vielmehr hätte er unter Einreichung von Belegen, namentlich den jeweiligen Verlustschein-Journalen, konkret angeben müssen, auf welche Forderungen dies seines Erachtens genau zutrifft und aus welchen Gründen. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Verlustscheins-Journal des Betreibungsamts Q._____ vom 11. November 2021 (MI-act. 660 f.) ergibt, dass dort ein Verlustschein gelöscht wurde, nachdem er in U._____ neu in Betreibung gesetzt worden und abermals in einem Verlustschein resultiert war (vgl. MI-act. 660 betreffend Verlustschein Nr. 2061841 vom 9. November 2006). Es ist entsprechend nicht von Mehrfacherfassungen in den verschiedenen Betreibungsregistern auszugehen.

Auch mit dem Vorbringen, ein beträchtlicher Teil der Schulden sei nicht oder nicht nur von ihm, sondern von seinen Familienmitgliedern verursacht worden, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Indem er pauschal auf Kosten der Krankenkasse oder des Kreisspitals für das Freiamt verweist, ohne aber die genauen Forderungen zu bezeichnen und durch Dokumente zu belegen, weshalb diese nicht ihm, sondern anderen Familienangehörigen anzulasten sein sollten, kommt er seiner Substanziierungspflicht nur ungenügend nach, weshalb sich ein Abweichen von den Betreibungsregisterauszügen nicht rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als dass gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie – und damit auch der gemeinsamen Kinder – zu sorgen haben und sie sich allfällige angehäufte Schulden gegenseitig in vollem Umfange anrechnen lassen müssen, soweit diese für den Lebensunterhalt der Familie eingegangen wurden und nicht klarerweise dem anderen Ehegatten allein anzulasten sind (vgl. ausführlich Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. 2.2.2).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend die Schuldenhöhe auf den Betrag von Fr. 167'501.35 abstellt, wie er sich aus den zusammengezählten Verlustscheinen ergibt. Eine Schuldenlast in dieser Höhe ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend umfangreich, um – zusammen mit dem qualifiziert vorwerfbaren Verhalten (siehe dazu hinten Erw. II/3.2.2.2) – den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen (siehe zur Kasuistik vorne Erw. II/4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021, Erw. 2.2, mit welchem der schwerwiegende Verstoss bei einer Verschuldung von Fr. 168'000.00 bejaht wurde). Allerdings dürfte es sich betraglich um einen Grenzfall handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021, Erw. 5.2, wo als fraglich bezeichnet wird, dass eine Verschuldung von Fr. 163'354.00 quantitativ den Widerrufsgrund der wortgleichen Vorgängerbestimmung von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]) zu erfüllen vermag). Unbesehen dessen fällt vorliegend die Bejahung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG deutlich aus, dies mit Blick auf das übrige Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. dazu hinten Erw. II/3.2.3).

3.2.2.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Verschuldung mutwillig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer verneint dies. Die Schulden seien entstanden, weil er aufgrund der erheblichen psychischen Erkrankung seiner Ehefrau sowohl auf diese als auch auf die Kinder habe aufpassen müssen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 8). Ein Zusammenhang zwischen der Verschuldung und der Erkrankung der Ehefrau ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger als die Familie zwischen 2008 und 2019 durch die Sozialhilfe unterstützt wurde, wodurch ihr Grundbedarf gedeckt war. Wer seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöht, obschon die Lebenshaltungskosten durch den Bezug von Sozialhilfe gedeckt sind, muss sich vorwerfen lassen, über seinen Verhältnissen gelebt zu haben und es ist regelmässig von mutwilliger Schuldenwirtschaft auszugehen (siehe vorne Erw. II/3.2.1). Soweit der Grundbedarf des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens gekürzt wurde (siehe vorne lit. A Ziff. 4) – und die Sozialhilfeunterstützung damit möglich-erweise den familiären Grundbedarf nicht mehr zu decken vermochte –, ändert dies an der Mutwilligkeit einer in dieser Zeit eingegangenen Verschuldung offensichtlich nichts, da die Kürzung selbstverschuldet und damit dem Beschwerdeführer vorwerfbar war. Die vorinstanzliche Bejahung der Mutwilligkeit ist damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 21) weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich.

Dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit 2019 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden, ändert an der Mutwilligkeit auch von nach dieser Zeit angehäuften Schulden nichts: Der Beschwerdeführer legt trotz Aufforderung nicht dar, wie sich die Familie seit der eingestellten Sozialhilfe genau finanziert (act. 61 ff.). Die aktuellste der eingereichten Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers datiert von Mai 2022, jene der Ehefrau von August 2022. Betreffend die Kinder, deren (Lehrlings-)Löhne nach Angaben des Beschwerdeführers auch zur Deckung des familiären Grundbedarfs zur Verfügung stehen, sind die Lehrverträge von E._____ vom 12./13. März 2021 (MI-act. 635 ff., act. 68 ff.) und von F._____ vom 31. März 2023 (act. 90 f.) aktenkundig sowie eine Zusage zur Lehrstelle an D._____ vom 4. März 2021 (MI-act. 634), aber keine Lohnabrechnungen. Selbst wenn die in den Lehrverträgen angegebenen Monatslöhne an- und Kinder- und Ausbildungszulagen eingerechnet werden, vermögen die belegten Einnahmen die mutmasslichen Auslagen der Familie (vgl. Eingabe Beschwerdeführer vom 19. Januar 2024, act. 61 ff.) in keinem einzigen Monat zu decken. Stellensuchbemühungen des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau sind eben so wenig dokumentiert wie Arztzeugnisse, letzteres trotz entsprechendem Inaussichtstellen in der Beschwerdeschrift (act. 24). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer seine wiederholte Erwerbslosigkeit und die per 2019 wegen nicht erfüllter Mitwirkungspflicht eingestellte Sozialhilfe als selbstverschuldet vorwirft und daraus die Mutwilligkeit der Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen ableitet. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer auch eine nach 2019 entstandene Verschuldung als selbstverschuldet vorwerfen zu lassen, selbst wenn sie zur Deckung des Grundbedarfs entstanden sein sollte.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021, als er nachweislich einer Erwerbstätigkeit nachging, Lohnpfändungen erdulden musste, führt zu keiner anderen Würdigung des Sachverhalts. Zwar können Pfändungen dazu führen, dass weitere Betreibungen hinzukommen und die Verschuldung ansteigt, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.2.1). Von entscheidender Bedeutung ist aber auch in diesen Fällen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Von Anstrengungen kann beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Solche würden damit beginnen, dass der Beschwerdeführer konsequent einer Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre bzw. sich um eine solche bemüht hätte. Dies war aber weder in der Zeit der Sozialhilfeabhängigkeit der Fall (siehe vorne lit. A Ziff. 4) noch danach: Seit 2019, entsprechend rund 68 Monaten im Urteilszeitpunkt, ist nur für 17 Monate eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen, während für die andere Zeit eine Dokumentation irgendwelcher Art gänzlich fehlt. Es fehlt damit schon an der Sanierungsvoraussetzung, dem Generieren eines regelmässigen Einkommens, ohne dass ein entschuldbarer Grund dafür ersichtlich ist. Auch die erfolgten Rückzahlungsbemühungen sind angesichts der Schuldenhöhe vernachlässigbar: Abgesehen von den erwähnten (zwangsweise vollzogenen) Pfändungen ist eine einzige Rückzahlung belegt, datierend vom 9. Juni 2022 im Umfang von Fr. 150.00 an die Gemeinde U._____ (MI-act. 766). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 16. März 2021 offenbar nicht nachgekommen (MI-act. 628 ff., insbesondere 638). Die Abzahlungsvereinbarungen mit den Gemeinden Q._____ und R._____, welche er dem MIKA am 26. März 2021 in Aussicht gestellt hatte (MI-act. 628 ff., insbesondere 631), wurde offenbar nie abgeschlossen (MI-act. 673 f.). Im Ergebnis sind diese Sanierungsbemühungen, die im Übrigen erst einsetzten, nachdem dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung gewährt worden war (MI-act. 610 ff.), unzureichend. Die Mutwilligkeit der Verschuldung ist deshalb auch unbesehen der zweitweisen Lohnpfändungen ohne Weiteres gegeben.

Mit der Vorinstanz ist damit die Mutwilligkeit der Verschuldung klar zu bejahen.

3.2.2.3. Zusammenfassend liegt eine durch den Beschwerdeführer verursachte und durch entsprechende Verlustscheine dokumentierte Verschuldung in der Höhe von mindestens Fr. 167'501.35 vor. Der Umfang der Verschuldung erreicht die Qualität des schwerwiegenden Verstosses im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (siehe vorne Erw. II/3.2.2.1) und das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit ist erfüllt (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2). Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.

Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers (siehe nachfolgend Erw. II/3.2.3).

3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde von 2004 bis 2012 23 Mal strafrechtlich verurteilt, ehe ihm das MIKA unter anderem wegen dieser Delinquenz am 4. April 2013 eine Verwarnung (MI-act. 204 ff.), am 17. Juli 2013 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung (MI-act. 227 f.) und am 10. September 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung (MI-act. 323 f.) androhte, ohne aber je ausländerrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Der Beschwerdeführer delinquierte weiter und erwirkte zwischen 2013 und 2021 zehn zusätzliche Strafbefehle (siehe vorne lit. A Ziff. 2). Zwei weitere Verurteilungen ergingen während hängigem Beschwerdeverfahren (siehe vorne lit. C). Insgesamt wurde er über einen Zeitraum von 20 Jahren 35 Mal strafrechtlich verurteilt.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Art. 63 Abs. 3 AIG vorliegend nicht zur Anwendung kommt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) per 1. Oktober 2016 beim Beschwerdeführer eine Landesverweisung aufgrund der Natur der von ihm begangenen Straftaten ohnehin nicht zur Diskussion gestanden wäre (vgl. Deliktskatalog in Art. 66a Abs. 1 StGB, in welchem die vorliegend mit Strafbefehl geahndeten Delikte nicht genannt sind). Entgegen der Vorinstanz kann aus der Nichtanwendbarkeit von Art. 63 Abs. 3 AIG allerdings nicht geschlossen werden, dass deshalb sämtliche Verurteilungen zur Begründung des Widerrufsgrunds berücksichtigt werden dürfen. Um als Widerrufsgrund in Betracht gezogen werden zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung genügend aktuell zu sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_408/2019 vom 9. September 2019, Erw. 2.4.2 f. mit weiteren Hinweisen). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei gemäss Bundesgericht Urteile, die weiter als 13 Jahre (Urteile des Bundesgerichts 2C_408/2019 vom 9. September 2019, Erw. 2.4.3; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019, Erw. 3.4.1), als zehn Jahre (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021, Erw. 5.2) oder als 14 Jahre zurückliegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023, Erw. 8.3) nicht mehr zu berücksichtigen sind, bzw. kaum mehr ins Gewicht fallen und damit nicht direkt tatbestandsbegründend sind. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind vorliegend auf jeden Fall die Urteile ab dem Jahr 2010 als Ursache für die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers massgeblich. Zu berücksichtigen sind damit 19 Urteile über einen Zeitraum von 14 Jahren. Von diesen Verurteilungen betreffen

14 Übertretungen, für die der Beschwerdeführer mit Bussen von insgesamt Fr. 8'980.00 bestraft worden ist. Sechs Fälle betreffen Vergehen, die mit Geldstrafen von total 320 Tagessätzen sanktioniert wurden (siehe vorne lit. A Ziff. 2 und lit. C). Trotz vieler Delikte eher geringfügiger Natur fällt auf, dass die Schwere der Straftaten eher zugenommen hat. Die schwerste Tat, für die der Beschwerdeführer mit 150 Tagessätzen Geldstrafen bestraft wurde (MI-act. 605 ff.), geht auf ein Ereignis im Jahr 2020 zurück. Mit Raufhandel (Art. 133 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) richtete sie sich gegen das hochwertige Rechtsgut Leib und Leben (vgl. erster Titel des Besonderen Teils des StGB [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt diese Tat klarerweise keine Bagatelle mehr dar. Ihr kommt, auch wenn sie für sich genommen den schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit noch nicht zu begründen vermag, besonderes Gewicht zu. Zudem ergibt sich aus der Anzahl der Verurteilungen – auch wenn sie sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid reduziert hat –, dass der Beschwerdeführer offensichtlich grosse Mühe bekundet, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. Er liess sich weder von strafrechtlichen Massnahmen noch von ausländerrechtlich angedrohten Konsequenzen zu einer Verhaltensänderung bewegen. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, ist der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung nämlich nicht "mehr oder weniger wegen der gleichen Vorhalte" zu prüfen, wegen welcher ihm im Jahr 2013 und 2014 ausländerrechtliche Massnahmen angedroht worden sind (act. 21). Vielmehr erwirkte er nach diesen angedrohten ausländerrechtlichen Massnahmen (siehe vorne lit. A Ziff. 2 und lit. A Ziff. 5) noch zwölf weitere Strafbefehle gegen sich bei tendenziell zunehmender Tatschwere. Damit ist der vorliegende Sachverhalt ein anderer als jener im Zeitpunkt der angedrohten Massnahmen und es erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zum Vertrauensschutz (vgl. dazu aber hinten Erw. II/3.3).

Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass (auch) allein aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers der schwerwiegende Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu bejahen und damit der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist, kann offengelassen werden (vgl. aber namentlich die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019, Erw. 3.3). Denn selbst wenn dem nicht so wäre, demonstriert der Beschwerdeführer durch seinen Umgang mit finanziellen Verpflichtungen und durch seine Delinquenz eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und vermittelt den Eindruck, dass er weder willens noch fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. Damit erfüllt er unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG klar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. 2.3).

3.3. 3.3.1. Daran, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist, vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder der Umstand etwas zu ändern, dass er nie verwarnt worden ist, noch jener, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung trotz bekannter Verschuldung bis 2019 regelmässig erneuert worden ist. Es ist insbesondere kein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken.

3.3.2. Der in Art. 9 und 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (vgl. für die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 143 V 341, Erw. 5.2.1, zudem BGE 131 II 627, Erw. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021, Erw. 3.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.9 vom 22. Februar 2023, Erw. 3).

Betreffend die unterlassene Verwarnung und die in den Jahren 2013 und 2014 angedrohten, aber nicht ergriffenen ausländerrechtlichen Massnahmen fällt ein Vertrauensschutz von vorneweg dadurch ausser Betracht, dass die durch Verlustscheine ausgewiesene Verschuldung seither um über Fr. 100'000.00 angestiegen ist (von Fr. 61'000.00 auf Fr. 167'000; vgl. act. 204 ff., 227 f., 323 f. sowie vorne Erw. II/3.2.2.1) und der Beschwerdeführer bis in die jüngere Vergangenheit weiter delinquierte. Ohnehin würde es aber an einer Vertrauensgrundlage fehlen. Es war dem MIKA unbenommen, den Widerruf aufgrund der fortgesetzten Verschuldung und Straffälligkeit auch nach den in den Jahren 2013 und 2014 eingeleiteten und ohne ausländerrechtliche Sanktionen beendeten Verfahren erneut zu prüfen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass das MIKA seine Verschuldung und seine Straffälligkeit zunächst toleriert bzw. zumindest auf formelle Massnahmen verzichtet hatte.

Was die regelmässig erneuerte Aufenthaltsbewilligung anbelangt, so schafft diese gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf eine Ver-

längerung (BGE 126 II 377, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 2C_1080/2019 vom 14. April 2020, Erw. 4.1). Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt vielmehr voraus, dass die Behörde im Bewilligungszeitpunkt über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert war und in Kenntnis aller Umstände eine vorbehaltlose Zusicherung erteilt hatte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.9 vom 22. Februar 2023, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erfolgte die letzte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 11. März 2019 im ordentlichen Verfahren, d.h. auf Einreichung der Verfallsanzeige hin (MI-act. 439, 457). Dieser Verlängerung ging weder eine Gehörsgewährung betreffend ausländerrechtliche Massnahmen voraus noch wäre aus anderen Gründen zu schliessen, dass das MIKA eine vorbehaltlose Verlängerung hatte verfügen wollen. Die ordentliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war demnach nicht als vorbehaltlose Zusicherungen zu verstehen und entsprechend nicht geeignet, beim Beschwerdeführer ein geschütztes Vertrauen in den zukünftigen Fortbestand seiner Bewilligung zu begründen.

Weitergehende konkrete Zusicherungen seitens der Behörden macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Rügen zum Vertrauensschutz gehen damit ins Leere.

3.4. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Es liegt gleichsam ein Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vor und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Ob auch der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, kann daher offengelassen werden (vgl. aber hinten, Erw. II/5.1.2).

4.

4.1. Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AIG führt nicht automatisch zum Erlöschen der gesetzlichen Ansprüche auf Bewilligung des Familiennachzugs (MARTINA CARONI, in: CARONI/THURNHERR, a.a.O., N. 3 zu Art. 51 AIG; SPESCHA, a.a.O., N. 13 ZU Art. 51 AIG). Dies hat auf jeden Fall für die Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 1 lit. b sowie Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zu gelten, was sich unter anderem aus dem Verweis auf die Widerrufsgründe von Art. 62 f. AIG ergibt, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann (vgl. ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht,

3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.96 ff.). Mit anderen Worten ist eine Bewilligung

nach den Art. 42, 43, 48 und 50 AIG trotz Vorliegens von Erlöschensgründen gemäss Art. 51 AIG nicht zwingend zu widerrufen bzw. zu verweigern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009).

4.2. Der Widerruf bzw. die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren.

Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

5.

5.1. 5.1.1. 5.1.1.1. Wie aus den obigen Erwägungen hervor geht, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dadurch erfüllt, dass er mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. vorne Erw. II/3.2.2). Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbezügliches Verhalten.

5.1.1.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen aufgrund von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist zunächst auf den Umfang der angehäuften Schulden abzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem der Zeitraum, während dessen die Schulden angehäuft wurden. Haben bei objektiver Betrachtung neben der Mutwilligkeit der betroffenen Person weitere, ihr nicht vorwerfbare Umstände zur Akkumulation der Schulden beigetragen (ohne dass insgesamt die Mutwilligkeit zu verneinen wäre; vgl. vorne Erw. II/3.2.2.2), wirkt sich dies relativierend auf das öffentliche Interesse aus. Von entscheidender Bedeutung ist sodann, inwieweit damit gerechnet werden muss, dass die betroffene Person in Zukunft weiterhin mutwillig ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Dies im Sinne einer Prognose über die Notwendigkeit, den Geschäftsverkehr und die potenzielle Gläubigerschaft in der Schweiz vor der betroffenen Person zu schützen. Im Rahmen der Prognose ist den Sanierungsbemühungen des oder der Betroffenen Rechnung zu tragen. Wurde in der Vergangenheit bereits mit ausländerrechtlichen Massnahmen – namentlich einer förmlichen Verwarnung – erfolglos versucht, die ausländische Person zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen zu bewegen, wirkt sich dies im Rahmen der Prognose zu ihren Ungunsten aus und führt zu einer entsprechenden Erhöhung des öffentlichen Interesses.

5.1.1.3. Der Beschwerdeführer war per August 2022 in den Betreibungsregistern mit offenen Verlustscheinen von insgesamt Fr. 167'501.35 verzeichnet. Über welchen Zeitraum diese Schulden angehäuft worden sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Der älteste aktenkundige Betreibungsregisterauszug datiert vom 6. Dezember 2005 (MI-act. 59 ff.), wobei aus diesem ergeht, dass sämtliche bis dahin in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen waren. Mithin war der Beschwerdeführer per 6. Dezember 2005 gemäss Betreibungsregisterauszug nicht verschuldet. Die nächsten aktenkundigen Betreibungsregisterauszüge stammen aus dem Jahr 2013. Gemäss diesen gehen die registrierten Betreibungen bis ins Jahr 2010 zurück (MI-act. 201 f., 203), die Verschuldung gemäss Verlustscheinen belief sich auf Fr. 61'601.85 (MI-act. 203). Sie ist bis 2020 auf Fr 146'199.10 (MI-act. 528 ff., 532 f., 534 ff.) angestiegen und nahm bis August 2022 um weitere Fr. 21'302.25 zu (MI-act. 559 ff., 656 ff. und 785 ff. im Vergleich zu MI-act. 534 ff.).

Zusammenfassend ist damit die heute festgestellte und durch Verlustscheine ausgewiesene Verschuldung von Fr. 167'501.35 in einem Zeitraum von rund 14 Jahren entstanden und kontinuierlich angestiegen. Ausgehend von diesem Umfang der mutwilligen Verschuldung ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Sanierungsbemühungen vornahm und es keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verschuldung zumindest teilweise aus Gründen zustande gekommen wäre, die ihm objektiv betrachtet nicht vorzuwerfen wären (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2), führt zu keiner entscheidwesentlichen Erhöhung des öffentlichen Interesses. Demgegenüber wirkt es sich erhöhend auf das öffentliche Interesse aus, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden kann: Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Beschwerdeverfahrens keine verlässlichen Angaben zu seinen Einkünften gemacht und nur teilweise Unterlagen beigebracht, sodass bis heute kein Licht in seine undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse gebracht werden konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst fraglich, dass er künftig seinen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und sich nicht weiter verschulden wird, zumal seine Schulden auch seit der verweigerten Sozialhilfeunterstützung weiter angewachsen sind (siehe vorne in dieser Erw. II/5.1.1.3).

5.1.1.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ein grosses bis sehr grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Massgebend für diese Beurteilung ist nebst dem Umfang der Schuldenlast die ungünstige Prognose, die dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Umgang mit seinen finanziellen Verpflichtungen gestellt werden muss.

5.1.2. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der allein zwischen 2010 und 2023 19 Mal verurteilt worden ist, untermauert die Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung.

Gleiches gilt für sein Verhalten während der früheren Sozialhilfeabhängigkeit. Diesbezüglich erscheint zwar mit dem Beschwerdeführer äusserst fraglich, dass durch den Sozialhilfebezug an sich der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, nachdem die Familie seit anfangs 2019 – und damit seit über fünf Jahren – keine Sozialhilfe mehr bezieht. Wie sich der Beschwerdeführer in der Zeit des Sozialhilfebezugs verhalten hat, hat er sich aber entgegenhalten zu lassen (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.425 vom 25. Juli 2023, Erw. II/5.2.2): Nachdem ihm mehrfach Auflagen und Weisungen erteilt worden waren und die Sozialhilfeunterstützung wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht zeitweise gekürzt und wegen Rechtsmissbrauchs einmal eingestellt worden war, wurde auf ein neues Gesuch um Sozialhilfe wegen unvollständiger Unterlagen und ungenügender Mitwirkung bzw. fehlender Transparenz nicht mehr eingetreten (siehe dazu vorne lit. A). Diese Verweigerungshaltung und das Verhalten der Ignoranz gegenüber ihm auferlegten Weisungen oder an ihn gerichteten Aufforderungen zieht sich wie ein roter Faden durch die Verfahrensakten und manifestierte sich auch vor Verwaltungsgericht (siehe vorne lit. C, Erw. II/3.2.2.2 und Erw. II/5.1.1.3 am Schluss).

Die Straffälligkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während der früheren Sozialhilfeabhängigkeit erhöhen nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz, auch wenn das Vorliegen des jeweils entsprechenden Widerrufsgrundes selbst nicht für erfüllt erachtet wurde. Das öffentliche Interesse ist damit insgesamt als sehr gross einzustufen.

5.2. 5.2.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen.

Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.

5.2.2. 5.2.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich allein. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.

5.2.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Januar 2001 in die Schweiz ein und lebt seither mit seiner Familie hier (vgl. vorne lit. A Ziff. 1). Damit hält sich der Beschwerdeführer seit über 23 Jahren in der Schweiz auf, was als sehr lange zu qualifizieren ist und grundsätzlich ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz begründet.

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.

5.2.2.3. Während es die Vorinstanz unterlassen hat, sich zur sprachlichen Integration des Beschwerdeführers zu äussern (act. 13 f.), bezeichnete das MIKA den Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 3. Februar 2022 als sprachlich integriert (MI-act. 707). Anhand der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. namentlich MI-act. 713 f.) und es ist in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.

5.2.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.

Der Beschwerdeführer verbrachte die prägende Kindheit und Adoleszenz im Heimatland und kam erst als junger Erwachsener, mit 23 Jahren, in die Schweiz. Dennoch ist angesichts des langjährigen Aufenthalts und mit Blick auf die vier hier sozialisierten Kinder davon auszugehen, dass eine gewisse Sozialisation hierzulande stattgefunden hat und dass dem Beschwerdeführer die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen.

Was die soziale Integration betrifft, ist davon auszugehen, dass der seit über zwei Jahrzehnten in der Schweiz lebende Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Er selbst gibt an, dass sich hier sein Lebensmittelpunkt befinde und auch sein Bruder und seine Schwester hier lebten (MI-act. 630). Allerdings finden sich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen konkrete Hinweise auf besonders enge soziale Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Familie in der Schweiz, was aufgrund seiner sehr langen Aufenthaltsdauer jedoch zu erwarten gewesen wäre.

Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer eher mangelhaften Integration auszugehen.

5.2.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.

Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer bis 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Für die Zeit von Mitte 2005 bis Januar 2010 finden sich keine Belege über eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Auf der Verfallsanzeige von Januar 2010 gab er zwar an, sich selbständig gemacht und ein Bauunternehmen gegründet zu haben, Unterlagen dazu sind aber nicht aktenkundig (MI-act. 706 f.; 131). Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer gemeldet und hat ein Lokal gemietet zwecks Betriebs eines Bistro-Grills und Coiffeursalons, der aber aufgrund fehlender Bewilligungen nie aufgenommen wurde. Schriftliche Unterlagen (namentlich zur Buchhaltung) liegen keine vor (MI-act. 431 f.). Von Anfang 2008 bis Mitte 2019 war der Beschwerdeführer mit seiner Familie mit kurzzeitigen Unterbrüchen durchgehend auf Sozialhilfe angewiesen (siehe vorne lit. A Ziff. 4). Per Februar 2020 arbeitete der Beschwerdeführer als Kurier, verlor die Stelle aber wieder, da die Unternehmung im März 2020 in Konkurs geriet. Per September 2020 arbeitete er für ein Jahr als Allrounder im Gastgewerbe und erzielte ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'200.00 monatlich. Nachdem er diese Stelle Mitte September 2021 verloren hatte, war der Beschwerdeführer bis Ende November 2021 arbeitslos und arbeitete ab Dezember 2021 als Maler und Gipser bei der E._____ GmbH, wo er zunächst Fr. 3'500.00, sodann bis Mai 2022 Fr. 5'000.00 brutto pro Monat verdiente. Infolge Konkurses auch dieser Firma per August 2022 verlor der Beschwerdeführer auch diese Stelle (zum Ganzen MI-act. 707, act. 62 ff.). Ab Mai 2022 sind keinerlei Einkünfte des Beschwerdeführers belegt.

Der Beschwerdeführer war damit während weit mehr als der Hälfte seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz nicht arbeitstätig. Er war trotz seiner desolaten finanziellen Situation und der Androhung ausländerrechtlicher Massnahmen jahrelang nicht gewillt, seine Arbeitssituation zu stabilisieren und sein Erwerbspotential auszuschöpfen, vielmehr hat er Arbeits- und Integrationsangebote seitens der Sozialhilfebehörden ohne nachvollziehbare Begründung verweigert (MI-act. 295 f., 808). Somit ist ihm in beruflicher Hinsicht mit Blick auf seine sehr lange Anwesenheit in der Schweiz eine klar mangelhafte Integration zu attestieren.

5.2.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.

Wie aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres erhellt, ist der Beschwerdeführer mit jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit, heute unklarem Einkommen und nicht getilgten Verlustscheinen von über Fr. 160'000.00 in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer klar mangelhaft in der Schweiz integriert.

5.2.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz in sprachlicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Jedoch ist seine Integration in kultureller und sozialer als eher mangelhaft sowie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als klar mangelhaft zu qualifizieren.

Das angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich als sehr gross einzustufende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund der dabei erfolgten insgesamt mangelhaften Integration deutlich zu relativieren und es ist beim Beschwerdeführer lediglich noch von einem mittleren privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.

5.2.3. 5.2.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von minderjährigen Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie mit Abhängigkeitsverhältnis relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).

5.2.3.2. Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau sind nach wie vor ein Paar und leben zusammen. Sie haben vier gemeinsame Kinder: C._____ (geb. tt.mm.jjjj), D._____ (geb. tt.mm.jjjj), E._____ (geb. tt.mm.jjjj) und F._____ (geb. tt.mm.jjjj). Alle Kinder sind inzwischen volljährig und, wie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft (siehe vorne lit. A Ziff. 1).

5.2.3.3. Der Beschwerdeführer ist seit fast 24 Jahren mit der Schweizerin B._____ verheiratet und lebt mit ihr zusammen. Das private Interesse der Ehegatten, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu

können, ist offensichtlich. Der Ehefrau ist es als Schweizer Staatsangehörige grundsätzlich nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu übersiedeln, auch wenn sie ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo stammt und damit mit dem Land und der Sprache vertraut sein dürfte (vgl. act. 14, MI-act. 374). Eine Wegweisung des Beschwerdeführers führte dazu, dass die Eheleute physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderne Kommunikationsmittel und besuchsweise pflegen könnten. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Keine zusätzliche Erhöhung ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist den Akten zwar zu entnehmen, dass diese gesundheitlich beeinträchtigt ist, jedoch wurde trotz entsprechendem Inaussichtstellen kein aktueller ärztlicher Bericht über deren Behandlungsbedarf eingereicht (vgl. act. 24). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass verschiedene IV-Gesuche erfolglos blieben (MI-act. 222, 356, 361 f., 432). Zudem arbeiteten nach eingestellter Sozialhilfeunterstützung ab 2020 sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau zeitweise Vollzeit (act. 61 ff.), sodass ihr Zustand nicht dergestalt sein konnte, dass sie pflegebedürftig und die Anwesenheit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unbedingt erforderlich wäre.

5.2.3.4. Zu den inzwischen erwachsenen Kindern besteht ausweislich der Akten kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis und damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Es ist davon auszugehen, dass die Kinder bereits zum Zeitpunkt der Verfügung des MIKA vom 3. Februar 2022 weitgehend eigenständig waren. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, dass die Einkommen der Kinder zur Deckung des familiären Grundbedarfs verwendet werden, ohne jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis geltend zu machen und auch ohne die behaupteten finanziellen Unterstützungsleistungen zu belegen. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt damit nicht vor. Auch die (mutmasslich noch) bestehende Haushaltsgemeinschaft mit den zwischenzeitlich erwachsenen Kindern führt nicht dazu, dass sich das private Interesse entscheidrelevant weiter erhöhen würde. Eine gemeinsame Haushaltsführung kann zwar eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung indizieren, begründet für sich genommen aber noch kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023, Erw. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches wird in substanziierter Weise durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr ergeben sich aus einem Polizeirapport vom 3. Januar 2022 Hinweise auf grosse innerfamiliäre Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und insbesondere seinen Töchtern (MI-act. 683 ff., Bestreitung des Inhalts durch den Beschwerdeführer: MI-act. 693 f.). Aus der Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.2.3.5. Insgesamt erhöht sich demnach das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers mit Blick auf die familiären Verhältnisse aufgrund seiner Ehe und ist als gross zu veranschlagen.

5.2.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde begründete Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sein könnte.

5.2.5. 5.2.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).

5.2.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend im heutigen Kosovo, bevor er das Land im Alter von 23 Jahren verliess und in die Schweiz übersiedelte (siehe vorne lit. A Ziff. 1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland grundsätzlich nach wie vor vertraut sein dürften, zumal er immer wieder in den Kosovo gereist ist (vgl. namentlich MI-act. 348, 363, 589, 595, 707). In kultureller Hinsicht sind ihm daher gute Wiedereingliederungschancen im Kosovo zu attestieren.

5.2.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.

Nachdem der Beschwerdeführer die ersten 23 Jahren seines Lebens im heutigen Kosovo verbrachte und eine ebenfalls ursprünglich aus dem Kosovo stammende Frau heiratete, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.

5.2.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers gibt der Beschwerdeführer an, es würden nur noch seine betagten Eltern dort leben (MI-act. 630). Den Akten ist zu entnehmen, dass auch ein Onkel des Beschwerdeführers in dessen Heimatland lebt, wobei nichts zu deren Beziehung zueinander bekannt ist (MI-act. 591 ff.) Über weitere familiäre oder ausserfamiliäre Beziehungen ist nichts bekannt. Es ist grundsätzlich möglich, dass sich der heute 47-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland gänzlich neu aufbauen müsste. Seine soziale Integration in die Gesellschaft Kosovos wäre diesfalls mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Angesichts seines Alters, seiner Sprachkenntnisse und seiner dortigen Sozialisierung (siehe vorne Erw. II/6.2.5.1 ff.) wäre darin indes kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu erblicken. In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers auszugehen.

5.2.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen des Beschwerdeführers im Kosovo kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er seine in der Schweiz erworbene, wenn auch spärlich vorhandene, berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt wird verwerten können. Ausweislich der Akten besteht kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, im Kosovo beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, wenn sich der Beschwerdeführer ein wenig anstrengt. Er macht in seiner Beschwerde auch nichts solches geltend. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierigkeiten sind damit seine beruflich-wirtschaftlichen Reintegrationschancen ebenfalls als intakt einzuschätzen.

Sollte der Wiedereinstieg mit Schwierigkeiten verbunden sein, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Vergleich zur Situation in der Schweiz keine entscheiderhebliche Verschlechterung darstellen würde, geht der Beschwerdeführer doch auch hier derzeit keiner dokumentierten Erwerbstätigkeit nach. Seit mehr als fünf Jahren nimmt der Beschwerdeführer auch keine staatliche Unterstützung durch Fürsorgegelder mehr in Anspruch, sondern wird eigenen Angaben zufolge von seinen Kindern unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass ihm eine entsprechende Unterstützung auch in seinem Heimatland, wo die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer sein dürften, zuteil würde. Deshalb ist selbst bei fehlender Erwerbstätigkeit im Heimatland nicht von einer ernsthaften Gefährdung des wirtschaftlichen Überlebens des Beschwerdeführers auszugehen.

5.2.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

5.2.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland erfährt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz somit keine entscheidrelevante Erhöhung.

5.2.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei mangelhaft erfolgte Integration in der Schweiz als mittel zu veranschlagende private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner Ehe. Es ist insgesamt von einem grossen privaten Interesse auszugehen.

5.3. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden.

6.

Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.

Aufgrund des über 23-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.2.2.2) ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/5, insbesondere Erw. 5.3).

Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist der Ehefrau nicht zumutbar, mit diesem in den Kosovo zu übersiedeln (siehe vorne Erw. II/5.2.3.3). Im Hinblick auf die Beziehungen zu ihr tangiert demnach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/5, insbesondere Erw. 5.3).

Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.

7.

Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 16). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.

8.

Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Einem Vollzug der Wegweisung stehen vorliegend keine Hindernisse entgegen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2022 ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 528.00, gesamthaft Fr. 1'728.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 2. September 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Roder