WBE.2022.54
WBE.2022.54 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-02-22
22. Februar 2023Deutsch26 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.54 / sk / jr ZEMIS [***] (E.2019.033) Art. 17 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Pakist...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.54 / sk / jr ZEMIS [***] (E.2019.033) Art. 17
Urteil vom 22. Februar 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe
Beschwerde- A._____, von Pakistan, führer vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Bundesgerichtsurteil vom 27. Januar 2022
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 11. Juli 2019
Sachverhalt
Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) verfügte am 22. März 2019 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 187 ff.). Die dagegen eingereichte Einsprache wurde durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erhob. Mit Urteil vom 12. August 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WBE.2019.271 [WBE.2019.271-act.] 1 ff., 12 ff., 173 ff.). Der Beschwerdeführer gelangte hierauf ans Schweizerische Bundesgericht, welches den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. Januar 2022 im Verfahren 2C_739/2021 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückwies (WBE.2019.271act. 213 ff.; Akten des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren WBE.2022.54 [act.] 1 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. August 2021 festgestellt hat, ist auf den Antrag, die Verfügung des MIKA vom 22. März 2019 sei aufzuheben, nicht einzutreten (vgl. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]).
Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juli 2019 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seines Urteils vom 12. August 2021 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG mehr habe, da er ohne Aussicht auf Wiedervereinigung von seiner Schweizer Ehefrau getrennt lebe. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen, eigenständigen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle ebenso ausser Betracht, zumal die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft knapp nicht erfüllt sei. Dies namentlich deshalb, weil der Zeitraum vom 11. März bis und mit dem 9. September 2020, während dessen sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhielt, nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden könne. Mangels wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, bestehe sodann auch kein Anspruch auf die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (WBE.2019.271-act. 173 ff.).
1.2
Den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 27. Januar 2022 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Das Verwaltungsgericht sei vorschnell davon ausgegangen, dass der Zeitraum vom 11. März bis und mit dem 9. September 2020, während dessen sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhielt, nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden könne. Die Anrechenbarkeit hänge davon ab, ob bzw. inwieweit für den genannten Zeitraum von einem vorübergehenden Getrenntleben aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) auszugehen sei. Für die Anwendbarkeit von Art. 49 AIG sei entscheidend, ob während des fraglichen Zeitraums der Ehewillen der Eheleute fortbestanden habe. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht abschliessend geprüft, was nachzuholen sei. Sollte sich erweisen, dass unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht in einem zweiten Schritt die für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erforderliche Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG zu prüfen (act. 1 ff.).
2.
Nach dem Gesagten ist erneut zu prüfen, ob der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. März bis und mit dem 9. September 2020 (zumindest teilweise) an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann. Dies unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE, welche den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen – wie etwa vorübergehenden Beziehungsschwierigkeiten – kurzfristig getrennt zu leben.
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 12. August 2021 Folgendes erwogen (Hervorhebungen im dritten Absatz angepasst):
5.2.1
Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG).
[...] Weiter müssen die Ehegatten nicht ununterbrochen in der Schweiz zusammenleben. Das Erfordernis der dreijährigen Ehedauer kann vielmehr durch Zusammenrechnen mehrerer Phasen anrechenbaren ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz erfüllt werden, welche durch zwischenzeitliche Trennungen oder Auslandaufenthalte unterbrochen wurden. Darüber hinaus sind auch Phasen zulässigen Getrenntlebens im Sinne von Art. 49 AIG hinzuzurechnen (BGE 140 II 345, Erw. 4.1, 4.4 und 4.5). Mehrere verschiedene Ehen mit verschiedenen Partnern hingegen dürfen unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zusammengezählt werden (BGE 140 II 289, Erw. 3).
Hinsichtlich der Anrechnung von Phasen zulässigen Getrenntlebens im Sinne von Art. 49 AIG an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft bedarf es sodann einer Präzisierung: Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist zulässiges Getrenntleben auch dann anrechenbar, wenn dabei der schweizerische oder niederlassungsberechtigte Ehegatte, von welchem sich die Bewilligung des anderen Ehegatten ableitet, nicht in der Schweiz lebt (BGE 140 II 345, Erw. 4.4.1 f.). Lebt indes der ausländische Ehegatte nicht in der Schweiz bzw. hält sich während längerer Zeit nicht in der Schweiz auf, muss die Anrechenbarkeit des entsprechenden Zeitraums unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint werden, selbst wenn der Auslandaufenthalt im Rahmen eines nach Art. 49 AIG zulässigen Getrenntlebens erfolgt. Dies ergibt sich – a maiore ad minus – aus der einleitend referenzierten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG für drei Jahre geforderte Ehegemeinschaft voraussetzt, dass die Eheleute in der Schweiz zusammenleben. Demzufolge zählen bereits Zeitphasen, während derer ein ausländischer Ehegatte zusammen mit seinem schweizerischen oder niederlassungsberechtigten Partner im Ausland gelebt hat, nicht als anrechenbare Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Umso weniger kann dies daher für Phasen gelten, während derer ein ausländischer Ehegatte getrennt von seinem schweizerischen oder niederlassungsberechtigten Partner im Ausland gelebt hat. Dass ein längerer – d.h. über Ferien, Familienbesuche oder Geschäftsreisen im üblichen, kurzfristigen Rahmen hinausgehender – Auslandaufenthalt des ausländischen Ehegatten nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen ist, erhellt sodann auch mit Blick auf die zweite, kumulative Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Danach müssen die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt sein. Ob dies der Fall ist – also, ob die ausländische Person während der geforderten drei Jahre ehelicher Gemeinschaft die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, die am Wohnort gesprochene Landessprache erlernt und am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilgenommen hat – lässt sich nur dann verlässlich beantworten, wenn die ausländische Person während dieser Zeit in der Schweiz gelebt hat (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3).
In Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht sodann subsummiert (Hervorhebungen hinzugefügt):
5.2.2.3
[...]
Beendet bzw. unterbrochen wurde die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anschliessend dadurch, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2020 wiederum nach Pakistan reiste. Sein dortiger Aufenthalt kann allein schon aufgrund der Dauer von rund sechs Monaten nicht als kurzfristiger Heimatbesuch gelten, sondern muss als eheliches Getrenntleben qualifiziert werden. Im Übrigen teilte seine Ehefrau bald nach seiner Abreise verschiedenen Behörden mit, dass die Ehegemeinschaft beendet sei, dass er nicht mehr an der ehelichen Adresse wohne und dass sie seit seiner Abreise keinen Kontakt mehr zu ihm habe (MI-act. 73, 83, 84). Da sich der Beschwerdeführer während des Getrenntlebens im Ausland aufhielt, ist der entsprechende Zeitraum nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen. Daran würde auch nichts ändern, wenn es sich wegen des vom Beschwerdeführer behaupteten Einflusses pandemiebedingter Flugstreichungen auf die Dauer seiner Abwesenheit (act. 76, 105) um zulässiges Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG gehandelt haben sollte (siehe vorne Erw. 5.2.1), was dementsprechend wiederum offenbleiben kann.
Mit anderen Worten hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst effektives eheliches Zusammenleben nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann, soweit es im Ausland erfolgt ist. Demzufolge kann auch ein Zeitraum nicht angerechnet werden, währenddessen sich der Ehegatte mit abgeleiteter Aufenthaltsbewilligung allein im Ausland aufgehalten hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn das Getrenntleben während des Auslandaufenthalts ganz oder teilweise als begründetes, zulässiges Getrenntleben bei fortbestehender Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE qualifiziert wird. Fällt es unter Art. 49 AIG, ist das eheliche Getrenntleben mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gleich zu behandeln wie effektives eheliches Zusammenleben. Da jedoch selbst effektives eheliches Zusammenleben im Ausland nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann, bleibt es bei der Nichtanrechenbarkeit des fraglichen Zeitraums. Ob Art. 49 AIG zur Anwendung kommt oder nicht, erweist sich diesbezüglich als irrelevant.
3.2
Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 27. Januar 2022 zur vorstehend rezitierten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der halbjährige Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers ungeachtet einer allfälligen Qualifikation als zulässiges Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden könne, nicht geäussert. Vielmehr scheint das Bundesgericht davon auszugehen, das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit von Art. 49 AIG aufgrund der Dauer des Auslandaufenthalts und des damit verbundenen Getrenntlebens verneint (Bundesgerichtsurteil, Erw. 4.1.3 sowie 4.3 am Schluss). Infolgedessen ist aus dem Urteil des Bundesgerichts nicht ersichtlich, wie sich dieses zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stellt.
Es ist daher an der dargelegten Rechtsauffassung festzuhalten und erneut festzustellen, dass die Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 und dessen Wiedereinreise am 10. September 2020 ungeachtet einer allfälligen Qualifikation als zulässiges Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden kann, weil sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten hat.
Alles andere würde denn auch zu einer erheblichen Relativierung der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führen. So wären – a minore ad maius – auch Zeiträume an die Dauer der Ehegemeinschaft
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen, während welcher die Ehegatten aus wichtigen Gründen vorübergehend zusammen im Ausland gelebt haben, etwa weil der migrationsamtliche Entscheid über den Familiennachzug des nachzuziehenden Ehegatten noch ausstand.
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen, während welcher die Ehegatten aus wichtigen Gründen vorübergehend zusammen im Ausland gelebt haben, etwa weil der migrationsamtliche Entscheid über den Familiennachzug des nachzuziehenden Ehegatten noch ausstand.
3.3. Nach dem Gesagten ist der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. März bis und mit dem 9. September 2020 nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen.
Damit beläuft sich die anrechenbare eheliche Gemeinschaft lediglich auf eine Dauer von zwei Jahren und 335 Tagen. Diese ergibt sich aus der Zusammenrechnung der insgesamt vier Phasen ehelichen Zusammenlebens bis zur jüngsten Trennung der Eheleute per 1. Januar 2021 (siehe dazu die eingehenden Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021, Erw. 5.2.2, welche das Bundesgericht abgesehen vom vorstehend thematisierten Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers nicht beanstandet hat.)
Hinweise, wonach die eheliche Gemeinschaft mittlerweile noch ein fünftes Mal wiederaufgenommen worden wäre, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder in seiner Beschwerde ans Bundesgericht noch im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil vorgebracht, die eheliche Gemeinschaft sei wiederaufgenommen worden (vgl. WBE.2019.271-act. 221; act. 8).
Folglich ist beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt deshalb nicht in Betracht. Im Ergebnis ist die Beschwerde deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe hinten Erw. 6).
4.
4.1. Aus prozessökonomischen Gründen ist gleichwohl zu prüfen, wie es sich verhalten würde, sollte das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 so zu verstehen sein, dass die vorstehend in Erw. 3 rezitierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffe. Dies würde bedeuten, dass Zeiträume, während welcher sich ein Ehegatte bei fortbestehender Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen vorübergehend im Ausland aufgehalten hat, unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen wären. Für diesen Fall ist im Sinne einer Eventualerwägung festzuhalten was folgt.
4.2. Eine vollständige oder teilweise Anrechnung der Zeit, welche der Beschwerdeführer vom 11. März bis und mit dem 9. September 2020 getrennt von seiner Ehefrau im Ausland verbrachte, kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn und solange ein begründetes, zulässiges Getrenntleben bei fortbestehender Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE vorlag. Fortbestehen der Ehegemeinschaft bedeutet in diesem Kontext, dass bei beiden Ehegatten trotz des Getrenntlebens weiterhin ein echter Ehewillen vorhanden ist – d.h., beide weiterhin mit dem jeweils anderen eine Realbeziehung führen wollen.
Zu prüfen ist somit, ob und, wenn ja, wie lange insbesondere auch die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise am 10. März 2020 weiterhin einen Ehewillen hatte (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Januar 2022, Erw. 4.4 f.).
4.3. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht sinngemäss vor, der Ehewillen (auch) seiner Ehefrau habe jedenfalls bis zum 17. April 2020 fortbestanden, als diese dem Verwaltungsgericht per E-Mail mitgeteilt habe, sie würden nicht mehr in einer Ehegemeinschaft leben. Bis dahin hätten sie weiter Kontakt gehabt, wobei ihm seine Ehefrau verübelt habe, dass er aufgrund der pandemiebedingten Streichung seines aktenkundig für den 22. März 2020 gebuchten Rückflugs aus Pakistan (WBE.2019.271-act. 105) nicht planmässig in die Schweiz zurückgekehrt sei. Mit der Streichung seines Rückflugs und der pandemiebedingten Aussetzung des Flugverkehrs liege sodann ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE für das Getrenntleben trotz fortbestehender Ehegemeinschaft vor. Die Dauer des demzufolge zulässigen Getrenntlebens sei an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen. Mithin habe die eheliche Gemeinschaft 37 Tage (richtig:
38 Tage) länger gedauert, als vom Verwaltungsgericht veranschlagt (bis zum 10. März 2020) und belaufe sich insgesamt auf drei Jahre und acht Tage, womit die zeitliche Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei (WBE.2019.271-act. 220,
222 ff. [insb. ab 224 am Schluss]).
4.4. Dass die pandemiebedingte Streichung des Rückflugs des Beschwerdeführers in die Schweiz und Aussetzung des internationalen Flugverkehrs einen wichtigen Grund für das Getrenntleben der Eheleute im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE bildet, liegt auf der Hand. Demnach handelte es sich bei der Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz am 10. März 2020 um ein begründetes, zulässiges Getrenntleben bei fortbestehender Ehegemeinschaft, wenn und solange bei beiden Eheleuten der Ehewillen noch vorhanden war.
Nach dem Gesagten ist konkret zu prüfen, ob der Ehewillen der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise in Richtung Pakistan am 10. März 2020 noch während mindestens 30 Tagen – d.h. bis und mit 9. April 2020 – fortbestanden hat, bevor die Ehefrau dem Verwaltungsgericht am 17. April 2020 mitteilte, die Ehegemeinschaft sei aufgelöst. Bei Fortdauern des beidseitigen Ehewillens bis mindestens 9. April 2020 beliefe sich unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG die Dauer der unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anrechenbaren ehelichen Gemeinschaft auf mindestens drei Jahre. Mithin wäre die zeitliche Voraussetzung für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.
4.5. 4.5.1. Am 17. April 2020, als die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail (WBE.2019.271-act. 73) zuhanden des Verwaltungsgerichts festhielt, der Beschwerdeführer und sie lebten nicht mehr in einer Ehegemeinschaft, war ihr Ehewillen offensichtlich erloschen. Hätte die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch eine eheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer führen wollen, hätte sie dem Verwaltungsgericht nicht die besagte Mitteilung gemacht, von welcher sie ausweislich der Akten (WBE.2019.271-act. 19) wusste, dass dadurch sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz unmittelbar in Frage gestellt sein würde.
4.5.2. Wann genau der Ehewillen der Ehefrau erloschen ist, lässt sich indes weder den Akten entnehmen noch durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen direkt beweisen. Namentlich die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers sind dazu angesichts seiner klaren ausländerrechtlichen Interessenlage untauglich. Aufgrund der persönlichen Interessenlage untauglich erscheint sodann auch eine allfällige Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diese hat mittlerweile die Scheidung beantragt (WBE.2019.271-act. 223 f. resp. 220 f.) und zudem angegeben, der Beschwerdeführer habe ihre Ehe als Scheinehe aufgefasst.
Die zu ermittelnde Tatsache, ob der Ehewillen der Ehefrau vor dem 9. April 2020 erloschen ist, ist demnach dem direkten Beweis nicht zugänglich. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich die zu ermittelnde Tatsache anhand von Hilfstatsachen (Indizien) rechtsgenügend klären lässt. Dies wäre dann der Fall, wenn die unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände resultierende Indizienlage eindeutig für oder gegen das Vorliegen der zu ermittelnden Tatsache sprechen würde – mithin eindeutig für oder gegen ein Erlöschen des Ehewillens vor dem 9. April 2020.
4.5.3. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die allgemeine Lebenserfahrung nahelegt, dass die Ehefrau nicht sofort das Verwaltungsgericht angeschrieben und den Beschwerdeführer ausländerrechtlich belastet hat, als ihr Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft erloschen war. Ihr Ehewille dürfte somit vor dem 17. April 2020 erloschen sein. Gleichzeitig erscheint plausibel, dass – wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt – der Ehewille seiner Ehefrau nicht schon mit dem Antritt seiner vorab geplanten, dem Besuch seiner kranken Mutter dienenden Pakistan-Reise am 10. März 2020 erfolgte, sondern erst nachdem er nicht wie geplant am 22. März 2020 in die Schweiz zurückgekehrt war. Zumal sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach die Pakistan-Reise selbst die Ehefrau veranlasst hätte, sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Ehewillen der Ehefrau nach dem 22. März 2020 und vor dem 17. April 2020 erloschen ist.
Konkrete Indizien, anhand derer sich in rechtsgenügender Weise näher bestimmen liesse, ab wann die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Ehewillen mehr hatte, sind nicht ersichtlich. Die zu ermittelnde Tatsache, ob der Ehewille vor dem 9. April 2020 erloschen ist, kann somit auch mittels Indizienbeweises nicht rechtgenügend geklärt werden.
4.5.4. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, wer bezüglich des Zeitpunkts des Erlöschens des Ehewillens der Ehefrau des Beschwerdeführers die objektive Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob davon auszugehen ist, dass der Ehewille der Ehefrau bereits vor dem 9. April 2020 erloschen ist, weil der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend hat darlegen können, dass er erst später erloschen wäre? Oder ob davon auszugehen ist, dass der Ehewille frühestens am 9. April 2020 erloschen ist, weil aufgrund des ermittelten Sachverhalts nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass er bereits vorher erloschen wäre?
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts richtet sich die objektive Beweislast prinzipiell nach der Regelung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache derjenige zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Mithin sind im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren rechtsbegründende Tatsachen grundsätzlich durch die betroffene ausländische Person, rechtsvernichtende Tatsachen hingegen grundsätzlich durch die Migrationsbehörden zu beweisen. Hinsichtlich des (einstweiligen) Endes der unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anrechenbaren Ehedauer im Besonderen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann primär auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft bzw. deren allfällige Beendigung abzustellen (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.1.2). Daraus ergibt sich folgende Differenzierung: Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, haben sie den Nachweis zu erbringen, dass sie aus wichtigen Gründen getrennt leben und die eheliche Gemeinschaft weiterbesteht. Leben die Ehegatten weiterhin zusammen und vertritt die Migrationsbehörde die Auffassung, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, hat die Behörde den entsprechenden Nachweis zu erbringen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.501 vom 22. Februar 2023, Erw. II/2.1).
4.5.5. Der Fall des Beschwerdeführers lässt sich nicht ohne Weiteres einer dieser beiden Kategorien zuordnen. So ist vorliegend gerade strittig und bleibt mangels rechtsgenügenden Nachweises unklar, ab wann die Eheleute – im Sinne getrennter Wohnorte – nicht mehr zusammenlebten. Zwar waren sie ab der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 physisch getrennt, doch war dessen Aufenthalt in Pakistan als knapp zweiwöchiger Heimatbesuch geplant und der Rückflug für den 22. März 2020 gebucht. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, wonach der Antritt der Pakistan-Reise von der Ehefrau des Beschwerdeführers oder vom Beschwerdeführer selbst als Ausziehen aus dem ehelichen Haushalt verstanden worden wäre.
Nach dem Gesagten ist die vorliegende Konstellation gleich zu behandeln, wie diejenige, in der die Eheleute weiterhin zusammenleben. So liegen für die Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 und dem E-Mail seiner Ehefrau zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2020 keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach zumindest einer der Eheleute den Beschwerdeführer als aus der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ausgezogen betrachtete. Zudem erscheint dessen Verbleib in Pakistan im Rahmen eines pandemiebedingt verlängerten Heimatbesuchs auch bei objektiver Betrachtung nicht als Auszug aus dem ehelichen Haushalt. Entsprechend müssen die Eheleute – trotz der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers – bis zum 17. April 2020 als zusammenlebend gelten. Wenn unter diesen Umständen das MIKA der Auffassung ist, die Ehegemeinschaft habe bereits vor dem hinsichtlich der Dreijahresfrist entscheidenden 9. April 2020 nicht mehr bestanden, trägt es diesbezüglich die objektive Beweislast. Das bedeutet: Solange nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt einer der Eheleute keinen Ehewillen mehr hatte, ist unter den gegebenen Umständen vom Fortbestand der beidseitig gewollten Ehegemeinschaft mindestens bis zum 9. April 2020 auszugehen.
An der dargelegten Verteilung der objektiven Beweislast ändert auch nichts, dass den Beschwerdeführer kraft seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 90 AIG und § 23 VRPG eine Beweisführungsobliegenheit trifft, die bezüglich Erlöschenszeitpunkt relevanten Tatsachen vorzubringen und – soweit möglich – zu belegen (subjektive Beweislast).
Wie vorstehend festgehalten, ist im vorliegenden Fall erst ab dem 17. April 2020 rechtsgenügend erstellt, dass der Ehewillen der Ehefrau des Beschwerdeführers erloschen war. Ein früherer Erlöschenszeitpunkt lässt sich – auch mittels Indizienbeweises – nicht rechtsgenügend ermitteln. Da hinsichtlich eines früheren Wegfalls des Ehewillens und damit der ehelichen Gemeinschaft das MIKA objektiv beweisbelastet ist, ist infolge der diesbezüglichen Beweislosigkeit von einer beidseitig gewollten Ehegemeinschaft mindestens bis zum 9. April 2020 auszugehen.
4.6. Damit würde die Dauer der unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anrechenbaren Ehegemeinschaft um mindestens 30 Tage länger ausfallen, als vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. August 2021 veranschlagt. Die anrechenbare Ehegemeinschaft würde somit die gesetzlich verlangte Gesamtdauer von drei Jahren erreichen.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist demnach Folgendes festzuhalten: Sollte das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 so zu verstehen sein, dass die in der vorstehenden Erw. 3 rezitierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts falsch sei und Zeiträume, während welcher sich ein Ehegatte bei fortbestehender Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen vorübergehend im Ausland aufgehalten hat, unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen seien, dann wäre vorliegend die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.
5.
Dass sich der Beschwerdeführer im zu erwartenden Mass in der Schweiz integriert hat, wurde sodann bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 festgestellt (Erw. 5.3.5.2). Mangels entsprechender Meldungen ist auch nicht davon auszugehen, dass er sich seither in entscheidrelevantem Mass desintegrativ verhalten hätte. Demnach würde der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – die Integrationskriterien von Art. 58a AIG und damit auch die zweite Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllen.
Sollte im Sinne der vorstehenden Eventualerwägung (Erw. 4) auch die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehedauer zu bejahen sein, hätte der Beschwerdeführer demnach gestützt Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung. Mithin wäre ihm – vorbehaltlich der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]) – gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge Auflösung der Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG mehr hat. Er hat sodann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, weil die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehedauer nicht erfüllt ist. Dies infolgedessen, dass die Zeit zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers am 10. März 2020 und dessen Wiedereinreise am 10. September 2020 ungeachtet einer allfälligen Qualifikation als zulässiges Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen ist (siehe vorne Erw. 3). Wie mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 festgestellt (Erw. 5.3 ff.), besteht mangels wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, auch kein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verletzen auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht und es liegen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG vor. Somit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist (erneut) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Sollte indes das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 so zu verstehen sein, dass entgegen der obenstehenden Erw. 3 Zeiträume, während derer sich ein Ehegatte bei fortbestehender Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen vorübergehend im Ausland aufgehalten hat, unter Berücksichtigung von Art. 49 AIG an die Dauer der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen seien, dann wäre im Sinne der vorstehenden Eventualerwägung (Erw. 4) die Dauer der Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers auf jedenfalls drei Jahre zu veranschlagen. Infolgedessen hätte der Beschwerdeführer, der auch die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung. Ihm wäre unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine entsprechende Bewilligung zu erteilen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
Bezüglich der Kosten im Verfahren WBE.2019.271 bleibt es bei den mit Urteil vom 12. August 2021 festgesetzten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'710.00. Für das vorliegende Verfahren WBE.2022.54 werden keine zusätzlichen Verfahrenskosten erhoben.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 510.00, gesamthaft Fr. 1'710.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 22. Februar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Busslinger Kempe