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Entscheid

WBE.2022.56

WBE.2022.56 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-04-28

28. April 2022Deutsch35 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.56 / sr / wm (19425 / STV.2002.54) Art. 71 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Miotti Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2022.56 / sr / wm (19425 / STV.2002.54) Art. 71

Urteil vom 28. April 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Miotti Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.1974,von der B._____, führer Zustelladresse: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg vertreten durch Hermann Ludescher, Rechtsanwalt, Pflugstrasse 22, Postfach, LI-9490 Vaduz

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 20. Januar 2022

Sachverhalt

A.

1.

Der b.sche Staatsangehörige A. (geb. tt.mm. 1974) reiste am 2. August 2000 im Alter von 26 Jahren mit einem Visum in die Schweiz ein, um zwei seiner hier ansässigen Schwestern zu besuchen. Das für einen Monat erteilte Visum wurde in der Folge um weitere zwei Monate, bis zum 2. November 2000, verlängert.

2.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 sprach das Bezirksgericht C. A. des mehrfachen Mordes, der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) schuldig, verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe (abzüglich 1'109 Tagen Untersuchungshaft) und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes.

A. hatte am 16. Oktober 2000 in den frühen Morgenstunden drei Landsfrauen aus dem Nachtclub-Milieu vor einer Bar bzw. in einer Disco in Zürich kennengelernt. Gegen 6.00 Uhr verliessen alle gemeinsam die Disco und fuhren an den Wohnort des ersten Opfers in Q. Dort angekommen konsumierten sie während einer längeren Zeitspanne Alkohol und Kokain. Gegen 11.00 Uhr legten sich die drei Opfer auf das Doppelbett und A. auf ein Liegesofa hin. Gemäss Polizeibericht stand A. in der Folge auf, schlug rund um sich und tötete alle drei Opfer auf äusserst grausame Art mit übermässiger Gewaltanwendung im Sinne eines sog. "Overkills". Allen drei Opfern seien Verletzungen durch stumpfe Gewalt sowie Stich- und Schnittverletzungen zugefügt worden. Dem dritten Opfer wurde etwa eine

17 cm lange, bis auf die Wirbelsäule reichende Schnittwunde am Hals zugefügt (Durchtrennung der Halsschlagader und der Halsvene). Bei allen drei Opfern sei der Tod innerhalb weniger Minuten nach Beibringung der Halsverletzungen eingetreten. Den Verwüstungen der Räumlichkeiten nach seien alle drei Opfer vor ihrem Tod über eine längere Zeitspanne mit Gewalttätigkeiten konfrontiert gewesen. Nach der Tötung nahm A. den Opfern verschiedene Gegenstände ab, verwischte Beweismaterial und beseitigte einige Spuren am Tatort. Alsdann entfernte er sich aus der Wohnung, bestellte sich ein Taxi und liess sich nach Zürich chauffieren. Nach seiner Verhaftung am 4. Dezember 2000 machte er geltend, sich aufgrund der kombinierten Einnahme von Alkohol und Kokain nicht mehr an die Tat und vor allem auch an das Motiv erinnern zu können. Einen Streit mit den Opfern bzw. eine sexuelle Tatkomponente stellte er stets in Abrede. Das Gericht ging davon aus, dass ein schwerer Rauschzustand nicht belegt werden könne und weder eine toxisch bedingte noch eine affektbedingte Amnesie gegeben seien.

3.

A. befand sich vom 4. Dezember 2000 bis zum 22. Januar 2002 in Untersuchungshaft, anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Seit dem 17. Dezember 2003 verbüsst er die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts C. von diesem Datum auferlegte lebenslängliche Zuchthausstrafe, bis 20. Dezember 2004 in der JVA Lenzburg, danach in den Etablissements de la Plaine de l'Orbe und seit dem 28. März 2007 in der Interkantonalen Strafanstalt (IKS) Bostadel. Am 19. April 2018 wurde er wieder in die JVA Lenzburg versetzt.

4.

Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), prüfte bei Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe am 2. Dezember 2015 ein erstes Mal eine bedingte Entlassung von A. und sah von einer solchen ab. Die begründete Verfügung datiert vom 15. Januar 2016. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2016.89 vom 13. Juni 2016 ab. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016.

Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2016, 19. Dezember 2017, 30. November 2018 (begründete Fassung vom 11. Januar 2019), 18. Dezember 2019 und 8. Dezember 2020 (begründete Fassung vom 11. Januar 2021) verweigerte das AJV A. weiterhin die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Verfügung vom 8. Dezember 2020 bzw. 11. Januar 2021 wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2021.34 vom 29. März 2021 und vom Bundesgericht mit Urteil 6B_557/2021 vom 18. August 2021 bestätigt.

B.

Am 27. Oktober 2021 stellte A. beim AJV sein bislang jüngstes Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Am 2. Dezember 2021 verfügte das AJV:

1.

Das Gesuch von A. um bedingte Entlassung wird abgewiesen.

2.

Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.

3.

[Zustellung]

Auf Gesuch von A. vom 7. Dezember 2021 erliess das AJV am 20. Januar 2022 eine begründete Verfügung mit gleichem Dispositiv.

C.

1.

Dagegen reichte A. am 15. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen:

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau:

1.

möge der Beschwerde stattgeben, die Verfügung kostenpflichtig ersatzlos auflösen und dem Antrag auf bedingte Entlassung und Ausschaffung in die b.sche Republik stattgeben.

In eventue

2.

möge der Beschwerde stattgeben, die Verfügung kostenpflichtig ersatzlos auflösen und die Rechtssache unter Ansicht der Erstinstanz zurückverweisen zur neuerlichen Entscheidung und dem Antrag der bedingten Entlassung und Ausschaffung in die b.sche Republik stattgeben.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 übermittelte das AJV dem Verwaltungsgericht die Vollzugsakten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Diesem Antrag und der dazu gegebenen Begründung schloss sich die mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. März 2022 zum Verfahren beigeladene Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. März 2022 an, ohne eigene Ausführungen in der Sache zu machen.

D.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG;

SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SFR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

1.1

Das AJV geht mit Verweis auf die Akten, namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 23. Juni 2014, die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 4. Februar 2015, die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.89 vom 13. Juni 2016 und WBE.2021.34 vom 29. März 2021, die Urteile des Bundesgerichts 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 und 6B_557/2021 vom 18. August 2021 und den Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 2. Dezember 2021, von einer weiterhin ungünstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer aus. Seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2021 und des Bundesgerichts vom 18. August 2021 seien hinsichtlich der prognoserelevanten Umstände keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, welche die Legalprognose massgeblich und nachhaltig positiv beeinflussen würden. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer zwar eine freiwillige Therapie aufgenommen und der Therapeut befürworte in seinem Bericht (vom 12. November 2021; Vorakten, act. 06 014 ff.) eine bedingte Entlassung. Angesichts der erst kurzen Therapiedauer bestünden jedoch weiterhin Fragezeichen und den Einschätzungen des Therapeuten könne sich die Vollzugsbehörde nicht vorbehaltlos anschliessen.

Beispielhaft sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss Therapiebericht samt Ergänzungen vom 29. November 2021 (Vorakten, act. 06 027 f.) nach wie vor "alle anderen Problembereiche und Risikofaktoren" ausser die deliktrelevanten Risikofaktoren Alkohol- und Kokainkonsum (diesbezüglich scheine eine gewisse Einsicht zu bestehen, deren Qualität aber ebenfalls einer gutachterlichen Beurteilung unterzogen werden müsse) bestreite. Deshalb sei deren Behandlung und Bearbeitung bislang nicht möglich gewesen. Inwiefern die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und sein Glaube als praktizierender Katholik Schutzfaktoren für die Verhinderung weiterer Straftaten darstellten, werde vom Therapeuten nicht weiter begründet. Aus Sicht der Vollzugsbehörde seien diese Umstände jedenfalls nicht selbsterklärend und deren Relevanz sollte gutachterlich beurteilt werden. Auch erscheine der Vollzugsbehörde das therapeutisch attestierte geringe Rückfallrisiko nicht als schlüssig und vermöge die bisherige Risikoeinschätzung gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D. vom 23. Juni 2014 (Vorakten, act. 07 72–157) nicht zu entkräften.

Aufgrund von erst sieben Therapiestunden im Berichtszeitraum könne ohnehin nicht erwartet werden, dass nachhaltige Veränderungen/Verbesserungen in wesentlichen Punkten erfolgt seien. Eine hinreichend fundierte deliktpräventive Auseinandersetzung mit dem begangenen Delikt habe noch nicht stattgefunden und in der Therapie sei weiter intensiv an den in der Behandlungsvereinbarung festgehaltenen Themen zu arbeiten. Es sei unverändert unklar, weshalb der Beschwerdeführer die drei Morde begangen habe und welche Rolle der Konsum (von Alkohol und Kokain) dabei gespielt habe. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C. vom 17. Dezember 2003 (Vorakten, act. 02 006–026) und dem diesem zugrundeliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E. vom 3. April 2003 (Vorakten, act. 07 023–065) sei höchstens von einer mittelgradigen Alkohol- und Kokainintoxikation auszugehen. Vor diesem Hintergrund seien das Verständnis der Zusammenhänge und Klarheit darüber, welcher Faktor letztlich für die erbarmungslose Gewaltanwendung überhandgenommen habe, wichtig. Sachlogisch und erfahrungsgemäss habe die Entwicklung von Strategien zur Verhinderung von Rückfallen auf einer Deliktanalyse zu beruhen. Weiter fehle es der Vollzugsbehörde an therapeutisch erarbeiteten wirksamen suchtpräventiven Strategien, die nicht nur intramural, sondern auch extramural im Falle einer bedingten Entlassung greifen würden.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer aktuell aufgenommenen Therapie sei vorgesehen, ihn neu begutachten zu lassen, wobei sich das Gutachten zum Vollzugsverlauf, zum Therapieverlauf, zur Rückfallgefahr sowie zur Frage der bedingten Entlassung äussern solle. Damit werde auch der Forderung des Bundesgerichts im Urteil 6B_557/2021 vom 18. August 2021 nach einer Aktualisierung des Gutachtens entsprochen. Gemäss Vereinbarung mit der Gutachterin (F.) sollte das Gutachten bis Mitte Juli 2022 vorliegen. Danach werde auch über eine neue Vorlage an die KoFako zu entscheiden und die Problematik neu zu evaluieren sein.

1.2

Der Beschwerdeführer rügt einmal mehr (wie schon in seiner Beschwerde gegen die Verfügung des AJV vom 11. Januar 2021), dass die Verweigerung seiner bedingten Entlassung den Empfehlungen im Gutachten von Dr. med. D., in der Beurteilung der KoFako (Vorakten, act. 08 012–020) und im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 6. November 2020 (Vorakten, act. 05 119–123) widerspreche. Auch die Empfehlungen des behandelnden Gutachters (richtig: Therapeuten) Dr. G. seien klar. Er empfehle aufgrund der Nachreifung der Persönlichkeit, der weiteren intensiven Auseinandersetzung mit der Tat, des gesundheitlichen Zustands, des Alters und des positiven Verlaufs eine bedingte Entlassung mit kontrollierter Wegweisung aus der Schweiz, auch unter Berücksichtigung der möglich-erweise weiterhin bestehenden Risikofaktoren.

Dabei sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von Dr. med. D. inzwischen schon über sieben Jahre alt sei. Das neue Gutachten sei bei einer Gutachterin ohne Spanischkenntnisse in Auftrag gegeben worden, obwohl Dr. G. klar ausgeführt habe, nur ein spanischsprechender Psychologe habe den erforderlichen sprachlichen Zugang zum Beschwerdeführer. Abgesehen davon sei die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens nicht ersichtlich. Die neue Gutachterin werde kaum zu einem anderen Schluss kommen als Dr. med. D. und Dr. G. und seine bedingte Entlassung daher ebenfalls befürworten. Seit dem Gutachten von Dr. med. D. habe sich einiges zum Positiven verändert. Namentlich habe sich seine Abstinenzmotivation bezüglich eines Substanzkonsums massiv erhöht, was auch den Vollzugsberichten der JVA zu entnehmen sei. Aufgrund von drei erlittenen Herzinfarkten und seiner Diabetes-Erkrankung würde ihm bei einem Substanzmissbrauch ein unmittelbarer Exitus drohen. Dass das AJV überhaupt noch von einer Neigung zum Suchtmittelmissbrauch spreche, gehe an der Akten- und Faktenlage vorbei.

Auch sei seine Persönlichkeit in den letzten sechs Jahren weiter nachgereift. Dr. G. bescheinige ihm, dass er sich intensiv mit den Konsequenzen seines Handelns im Jahr 2000 auseinandergesetzt habe und dass seine körperlichen Erkrankungen ihn in seiner Persönlichkeit hätten reifen lassen. Die tägliche Ungewissheit eines weiteren und zugleich finalen Herzinfarkts präge jemanden und halte einem von Gewalttaten ab. Im Bericht der JVA werde er als zurückhaltend, freundlich, korrekt, kooperativ und auch in schwierigen Situationen ruhig beschrieben. Eine Aggressions- und Gewaltbereitschaft gebe es sogar in der schwierigen Gefängnisatmosphäre nicht mehr und er sei sehr bestrebt, sich aus jeglichen Konflikten im Gefängnisalltag herauszuhalten, was die 21 Jahre gewaltfreien Gefängnisaufenthalts dokumentierten. Diese Ausführungen widerlegten die Gründe für die negative Legalprognose und auch die Scheinbegründung einer weiteren, längeren Therapie. Die über 21 Jahre dauernde Haft habe das spezialpräventive Ziel erreicht und eine Läuterung bei ihm bewirkt. Ein weiterer Schutzfaktor sei sein Glaube; er sei praktizierender Katholik.

Trotzdem bestehe bei ihm Bereitschaft zur Therapie und Mitarbeit bei Dr. G. und er habe auch Einsicht in die Schwere der Tat. Mit der Annahme, er habe sich nicht mit der Tat auseinandergesetzt, liege das AJV völlig daneben. Vielmehr gehe Dr. G. von einer dissozialen (richtig: dissoziativen) Amnesie aus, die als Folge eines inneren Konflikts (wie Schuldgefühle über bestimmte Impulse oder Handlungen, anscheinend unlösbare zwischenmenschliche Schwierigkeiten oder begangene Verbrechen) auftreten könne. Aus heutiger Sicht dürfe nicht mehr darauf abgestellt werden, dass er die noch bestehenden Erinnerungslücken in Bezug auf seine Tat aus strategischen Gründen geltend mache, zumal seine Minderintelligenz dem entgegenstehe. Sein ganzes Verhalten nach der Tat spreche dafür, dass die Tat selbst ein solch tiefes Trauma bei ihm hinterlassen habe, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Gemäss den Ausführungen von Dr. G. sei nach so langer Zeit seit der Tat auch nicht anzunehmen, dass die Erinnerung irgendwann zurückkehren werde. Entsprechend sei es nicht mehr möglich, das Delikt aufzuarbeiten und vertiefte Erkenntnisse über die Tatmotivation zu erlangen, was ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Abwehrhaltung ausgelegt werden dürfe.

Dr. G. habe sodann die Einschätzung von Dr. med. D. bestätigt, wonach der soziale Empfangsraum in seinem Heimatstaat das Rückfallrisiko eher senken würde als eine längerfristig angelegte deliktprotektive Therapie, deren Sinn und Erfolg zweifelhaft bleibe. In seinem Heimatland seien ihm ein grosser familiärer Rückhalt sicher und seine Arbeitsaussichten seien gut. Seine Mutter habe ihm in ihrem Haus eine eigene Wohnung eingerichtet und er könnte bei einem Verwandten arbeiten. Mit dem Drogenmilieu habe seine Familie nichts zu tun.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB;

SR 311.0]). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Abs. 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB).

Anders als unter früherem Recht (aArt. 38 Ziff. 1 StGB) ist gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose tendenziell gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.2). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 19. September 2018 [6B_382/2018], Erw. 1.1).

Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen der Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 6. April 2018 [6B_208/2018], Erw. 1.2). Dabei gilt es zu beurteilen, ob die vom Insassen ausgehende Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird. Anschliessend ist zu prüfen, ob es zweckmässig ist, eine allfällige bedingte Entlassung mit Weisungen oder Schutzaufsicht zu verbinden und eine bedingte Entlassung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe spezialpräventiv vorzugswürdiger ist oder nicht (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; vgl. CORNELIA KOLLER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019 [nachfolgend: BSK Strafrecht I], Art. 86 N 16; ANDREA BAECHTOLD/ JONAS W EBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272, N 10).

Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann belanglos sein, wenn dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheint, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2007 [VB.2006.00388], Erw. 4.5; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010 [6B_961/2009], Erw. 2.3; KOLLER, BSK Strafrecht I, Art. 86 N 16).

Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 22. August 2018 [6B_623/2018], Erw. 4.2).

Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019 [6B_32/2019], Erw. 2.2, und vom 22. August 2018 [6B_623/2018], Erw. 4.2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2015 15 Jahre seiner lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB (gesetzliche Minimaldauer) erfüllt ist.

3.2. Im aktuellsten Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 2. November 2021 (Vorakten, act. 05 131–135) wird dem Beschwerdeführer gesamthaft wiederum ein gutes Vollzugsverhalten bescheinigt. Seine Arbeiten in der Industriemontage erledige er zuverlässig und selbständig. Er habe keine Mühe, sich im Grosskollektiv der JVA Lenzburg zurecht zu finden und halte sich ganz allgemein an die Hausordnung. Gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal falle er durch ein anständiges, korrektes und zurückhaltendes Verhalten auf. Im Umgang mit dem Vollzugspersonal zeige er sich zudem kooperationsbereit. Es sei in der Berichtsperiode zu keinen Disziplinarmassnahmen gekommen. Die einzige angeordnete Urinprobe habe auf alle getesteten Substanzen (Cannabis, Opiate und Kokain) ein negatives Resultat ergeben. Er pflege aktive soziale Kontakte mit unterschiedlichen Miteingewiesenen. Mit der Aufnahme der freiwilligen Therapie arbeite der Beschwerdeführer nun an der Erreichung all seiner Vollzugsziele mit.

Demnach erfüllt der Beschwerdeführer auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohlverhalten im Vollzug. Allerdings trifft seine Darstellung, die JVA Lenzburg empfehle seine bedingte Entlassung, nicht uneingeschränkt zu. In der Empfehlung der JVA heisst es, seine gesundheitliche Verfassung, die Bereitschaft zur kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und das in der Berichtsperiode positive Verhalten im geschlossenen Strafvollzug sprächen für eine bedingte Entlassung. Hingegen bestehe eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Empfehlung der bedingten Entlassung, weil die vom Beschwerdeführer begonnene Therapie erst kurz andauere und nicht beurteilt werden könne, ob die dort erarbeiteten Ziele dafür genügten.

3.3. 3.3.1. Einzig umstritten bleibt weiterhin, ob auch die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist.

3.3.2. Was das Vorleben des Beschwerdeführers als ersten Teilaspekt für die Beurteilung der Legalprognose betrifft, ist vorab auf die Ausführungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021 (Vorakten, act. 15 054–066), Erw. II/3.3.2.2, zu verweisen. Die seitherigen Entwicklungen, namentlich die vom Beschwerdeführer am 10. August 2021 begonnene Therapie beim forensischen Psychotherapeuten G. hat diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse geliefert, was auch nicht ihre (primäre) Aufgabe ist. Es gilt daher weiterhin, dass das Vorleben des Beschwerdeführers, auch wenn es vollständig deliktfrei gewesen sein sollte, was angesichts der Brutalität der Anlasstat mit Zweifeln behaftet und nicht objektivierbar ist, nicht positiv in die Legalprognose einfliessen kann, sondern bestenfalls neutral zu werten ist. Die Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Gutachterin Dr. med. D. weisen auf eine problematische Persönlichkeitsentwicklung schon im Kindheits- und Jugendalter hin, vor allem was das Verhältnis zum emotional distanzierten und teilweise gewalttätigen Vater, aber auch die schulische Förderung sowie die mangelhaften sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen betrifft. In der Folge manifestierten sich beim Beschwerdeführer im Erwachsenenalter eine unreife Persönlichkeit, ein tiefes Selbstwertgefühl, ein parasitärer Lebensstil mit wenig Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für sich und andere und eine Affinität für Waffen als Mittel zur Machtdemonstration. Für eine gelungene gesellschaftliche und berufliche Integration spricht kaum etwas, auch wenn der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in der Schweiz keine harten Drogen, sondern nur, aber immerhin Marihuana, und auch Alkohol nicht im Übermass konsumiert haben sollte. Generell machte der Beschwerdeführer auf die Gutachterin den Eindruck, gewisse Themen zu meiden und seine Kindheit und Jugend zu harmonisch darzustellen.

3.3.3. 3.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden, strafrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers stehen nach wie vor eine erhöhte Kränkbarkeit, eine ungenügende Fähigkeit zur Selbstreflexion und Auseinandersetzung mit für ihn unangenehmen Tatsachen mit Tendenz zur Bagatellisierung, Verdrängung oder gar Leugnung, eine affektive Problematik mit fehlender Reue und Empathiemangel sowie eine ausgesprochen hohe und tief in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerte Aggressions- und Gewaltbereitschaft im Raum.

Für die Gutachterin Dr. med. D. kamen bei der Anlasstat ausgeprägte gewaltfördernde Persönlichkeitsmerkmale und psychopathische Merkmale wie Kaltblütigkeit, fehlende Empathie und Reue, oberflächliche Affekte, eine fehlende Verhaltenskontrolle und sadistische Züge zum Vorschein, welche auch in Zukunft ein deutlich erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte darstellten. Daneben sei die fehlende Auseinandersetzung mit der Anlasstat als prognostisch äusserst ungünstig zu würdigen. Aufgrund seiner fehlenden Auseinandersetzungsbereitschaft und seines falschen Selbstbilds (hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft) habe der Beschwerdeführer keine Deliktarbeit aufgenommen. Insofern seien ihm die die Deliktdynamik auslösenden Kränkungen nicht bewusst. Das Verständnis für die Zusammenhänge wäre nicht nur für die Rückfallprävention und die Erarbeitung deliktpräventiver Strategien wichtig, sondern auch für die Beurteilung der Rückfallgefahr, die bei einer bewusstseinsnahen oder -klaren Tötung deutlich höher ausfiele. Bei fehlendem Gewaltkonzept und fehlender Einsicht in seine deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmale besitze der Beschwerdeführer kein inneres deliktpräventives Management zur Verhinderung erneuter Gewalthandlungen. Innerseelische Vorgänge, auslösende Belastungssituationen, Frühwarnsymptome oder Vorboten eines aggressiven, gewaltfördernden Verhaltens seien ihm nicht bewusst. Emotional kritischen Situationen stehe er weiterhin schutzlos gegenüber und laufe Gefahr, seine negativen Gefühlszustände mit gewalttätigen Handlungen auszuagieren.

Insgesamt nahm die Gutachterin ein moderates Rückfallrisiko für zukünftige Aggressionshandlungen mit mittelschweren Opferschäden und ein geringes bis moderates Rückfallrisiko für Gewalttaten mit schweren Opferschäden an, je nach (nicht vollständig geklärtem) Bewusstseinszustand bei der Anlasstat. Zwar habe der Beschwerdeführer seine deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmale deutlich senken können. Nach wie vor sei jedoch kein deliktpräventives inneres Management festzustellen, das ihm helfen könnte, aufkommende negative Emotionen und Suchtmittelkonsumaufforderungen abzuwenden. Über deliktprotektive Ressourcen verfüge er mit Ausnahme der Bindung zu seinen Familienmitgliedern nicht. Ohne langfristig angelegte und konsequent durchgeführte therapeutische und kontrollierende Massnahmen sei daher gegenwärtig von einer ungünstigen Kriminalprognose auszugehen (vgl. zum Ganzen ausführlicher den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021, Erw. II/3.3.3.2 f.).

3.3.3.2. Zwecks Verifizierung dessen, ob diese gutachterlichen Einschätzungen zu den deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers und den fehlenden Strategien zur Gewaltvermeidung nach wie vor aktuell sind, muss der Beschwerdeführer neu forensisch-psychiatrisch begutachtet werden. Das Gutachten wurde von der Vorinstanz offenbar bereits (bei Dr. med. F.) in Auftrag gegeben, wird für Mitte Juli 2022 erwartet und ist entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers keinesfalls entbehrlich.

Weil die Gutachterin zum Beschwerdeführer kein spezielles Vertrauensverhältnis aufbauen muss (ein solches wäre für eine neutrale Begutachtung sogar kontrainduziert), sind ihre fehlenden Spanischkenntnisse zweitrangig. Im Vordergrund steht der wissenschaftliche Leistungsausweis. Die Ausführungen des Therapeuten des Beschwerdeführers vermögen eine forensisch-psychiatrische Begutachtung schon deshalb nicht zu ersetzen, weil eine behandelnde Person rein aufgrund ihrer Funktion nicht die erforderliche neutrale Stellung eines Gutachters einnehmen kann. Doch auch inhaltlich erscheinen dem Verwaltungsgericht die Vorbehalte des AJV gegenüber einem Teil der Ausführungen des Therapeuten nicht von vornherein gänzlich unberechtigt zu sein. Klar ist zudem, dass mit einer Therapie im Umfang von sieben Konsultationen à 50 Minuten (im Berichtszeitraum) das vorgegebene Therapieziel noch nicht erreicht werden konnte, zumal die Gutachterin zu bedenken gab, es brauche eine langfristige (Verhaltens-)Therapie, um im Hinblick auf ein deliktpräventives inneres Management tragfähige Lösungen erarbeiten zu können.

3.3.3.3. Bei den Diagnosen schloss sich der Psychotherapeut G. in seinem Therapiebericht vom 12. November 2021 (Vorakten, act. 06 014–018) den aufgeführten Diagnosen der Gutachter Dres. E. und D. an. Als Risikofaktoren nannte er eine Aggressions- und Gewaltbereitschaft im Zusammenhang mit einer Impulskontrollstörung, unreife Persönlichkeitsmerkmale im Tatzeitpunkt, Alkohol und Konsum psychotroper Substanzen. Zu den Schutzfaktoren zählt er die Strafsensibilität des Beschwerdeführers, der einen langen Vollzug (21 Jahre) hinter sich habe, die Nachreifung seiner Persönlichkeit, seine somatischen Beschwerden (nach zwei Herzinfarkten sowie aufgrund einer Diabetes-Erkrankung) und seinen Glauben als praktizierender Katholik. Problematische Aspekte seien die festgestellte Minderintelligenz, welche die Entwicklung kognitiver Fähigkeiten, aber auch das Reflexions- und Introspektionsvermögen einschränke. Nach der Einschätzung des Therapeuten ist der Beschwerdeführer therapiewillig, jedoch aufgrund seiner Minderintelligenz nur beschränkt therapiefähig. Auf die Deliktrekonstruktion, aus der Rückschlüsse zur Deliktdynamik (Deliktmotivation) und dem Deliktmechanismus gezogen werden könnten, habe sich der Beschwerdeführer gut eingelassen und die Vor- und Nachdeliktphase detailliert geschildert. Die Grausamkeit seiner Tat könne er sich nicht erklären, weil er vorher nie negativ in Erscheinung getreten sei und es nichts gegeben habe, was ihn derart aus der Bahn hätte werfen können. In den Gesprächen habe er immer wieder glaubhaft beteuert, wie leid ihm die Opfer und die hinterlassenen Familienmitglieder täten. Zum Thema Suchtproblematik bzw. Konsum psychotroper Substanzen gebe er an, kein Verlangen mehr danach zu spüren.

Hinsichtlich des Behandlungserfolgs führte der Therapeut aus, der Beschwerdeführer habe sich ihm gegenüber geöffnet und sei gewillt, sich mit

deliktorientierten Themen auseinanderzusetzen. Ausser dem Bekenntnis seiner Schuld (die er nie abgestritten habe) hätten aber in dieser Therapiephase keine weiteren Erkenntnisse über die Deliktdynamik gewonnen werden können. Der Beschwerdeführer mache zum Tathergang immer noch Erinnerungslücken geltend. Wie bereits in den beiden Gutachten festgehalten worden sei, sei es schwierig abzuschätzen, inwieweit über den gesamten Tatablauf keine Erinnerung mehr bestehe. Er (der Therapeut) gehe von einer dissoziativen Amnesie aus. Die Art der Amnesie könne als Folge eines grossen inneren Konflikts (wie Schuldgefühle über bestimmte Impulse oder Handlungen, anscheinend unlösbare zwischenmenschliche Schwierigkeiten oder begangene Verbrechen) auftreten. Aus heutiger Sicht sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Geltendmachung der Erinnerungslücken taktisch motiviert sei. Eventuell liessen sich im weiteren Therapieverlauf noch mehr Informationen zum Tathergang und daraus mehr Rückschlüsse zur Deliktmotivation erarbeiten. Da der Beschwerdeführer bereits viele Jahre in Haft sei, werde dies aber als eher unwahrscheinlich erachtet.

3.3.3.4. Die Überlegungen des Therapeuten zu dissoziativen Amnesie erscheinen dem Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres schlüssig und stringent.

Die Ausführungen von Dr. med. E. im Gutachten vom 3. April 2003 lassen eher darauf schliessen, dass er der Annahme einer dissoziativen Amnesie mit Bezug auf das Tatgeschehen skeptisch gegenüberstand. Randscharf ausgestanzte Erinnerungslücken, wie sie der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber geschildert habe, so Dr. E., kämen am ehesten bei sogenannten "affektbedingten" Amnesien vor, wie sie am eindrücklichsten bei "Amokläufern" beschrieben würden. In einem solchen Fall wäre aber eine längere Vorgeschichte von Konflikten und vor allem von Kränkungen zu erwarten. Im Vorfeld der Tat seien die Betreffenden in der Regel angespannt, erregt, wirkten hilf- und ratlos, manchmal auch ängstlich und getrieben. Die auslösende Situation, meistens ein Konflikt, eine Kränkung oder eine Provokation, werde in der Regel erinnert, häufig sogar überklar. Es folge meistens eine Amnesie für das Tatgeschehen selber, sodass der Täter erst nach der Tat realisiere, was er angerichtet habe. Dabei werde er häufig von panikartigem Entsetzen ergriffen und erinnere sich auch nachher sehr klar an die Nachtatphase. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amnesie wäre auch für einen solchen Fall atypisch. Insbesondere wäre nicht erklärbar, warum sich der Beschwerdeführer in keiner Weise an die auslösenden Momente erinnere. Ausserdem fehlten Hinweise auf eine längere "Anlaufzeit", welche den psychogenen Amnesien vorauszugehen pflegten. Eine Mischung aus einer substanz- und affektbedingten Amnesie konnte sich Dr. E. zwar theoretisch vorstellen. Dieses Konstrukt lasse sich jedoch mit den ihm bekannten Fakten nicht belegen und würde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gedächtnislücke auch nur teilweise erklären (Vorakten, act. 07 054 f.).

Dr. med. D. liess die Frage nach dem Bewusstseinszustand des Beschwerdeführers bei der Tatausführung im Gutachten vom 23. Juni 2014 offen, weil es nicht zu ihrem Auftrag gehörte, die Zurechnungsfähigkeit zu beurteilen. Indessen erhellt aus ihren Ausführungen, dass sie die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat vor allem seiner mangelnden Therapiebereitschaft sowie der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit zuschrieb, seine Handlungsmotive zu hinterfragen, deliktfördernde Faktoren zu identifizieren und ein Erklärungskonzept für seine hemmungslose Gewaltausübung zu finden. Zu möglichen tatauslösenden Faktoren mache der Beschwerdeführer, so Dr. D., Gedächtnislücken geltend. Welche Kränkung bzw. Frustration(en) den drastischen Stimmungswechsel von dem von ihm beschriebenen fröhlich unbeschwertem Zusammensein zu hoher Gewaltbereitschaft bewirkt haben könnte, sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe dafür kein Konzept und keine Hypothesen erarbeitet. Die Bildung von Hypothesen werde von ihm mit der "rationalisierenden" Begründung abgelehnt, nicht lügen zu wollen. Damit habe er auch bei der (ersten) in Haft durchgeführten Psychotherapie die Bearbeitung der Deliktdynamik verhindert. Den deliktfördernden Aspekten seiner Persönlichkeit begegne er mit starken Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen und er besitze keinerlei Einsicht in sein Aggressionspotenzial, sondern sehe sich als ausgeglichenen, toleranten, kompromissbereiten, gewaltablehnenden und ausgesprochen friedlichen Menschen (Vorakten, act. 07 136 ff.).

Man muss sich zudem vor Augen halten, dass von Tätern geltend gemachte Dissoziationen während einer Straftat aus verschiedenen Gründen mit Vorsicht zu würdigen sind. Dazu kann auf den Beitrag von P. Giger/T. Merten/H. Merckelbach, Tatbezogene Amnesien – authentisch oder vorgetäuscht?, in: Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie, 2012, S. 368 ff. verwiesen werden. Danach vermochte die Forschung bislang keine Verbindung zwischen der erlebten emotionalen Intensität bei der Tatbegehung und der Geltendmachung von Amnesien nachzuweisen. Basierend auf dem Verdrängungs- oder Dissoziationsansatz müssten diejenigen Täter, die ihre Delikte in einem extremen emotionalen Erregungszustand begehen, auch diejenigen sein, die am wahrscheinlichsten eine Amnesie entwickeln. Zahlreiche Studien zeigten jedoch, dass dies nicht der Fall sei und vielmehr vom exakten Gegenteil ausgegangen werden müsse. Eine Mehrheit der in Studien befragten jungen Gewalttäter verfügten auch noch zwei Jahre nach der Tatbegehung über sehr klare, täglich sich wiederholende und intrusive Erinnerungen an die Tat. Ferner würden Dissoziationen bzw. dissoziative Symptome im forensischen Kontext gehäuft geschildert und müssten zwingend auf ihre Plausibilität, sachliche und logische Kohärenz und Glaubhaftigkeit überprüft werden. Die Angaben von Betroffenen dürften in keinem Fall unhinterfragt als Symptom- oder Störungsnachweis gewertet werden. Die Theorie, dass emotionaler Stress die Erinnerungsleistung bis zu einem bestimmten Grad verbessert, bei einem extremen Stressniveau aber verschlechtert, sei antiquiert. Fasse man die aktuelle Forschungslage zum Einfluss von negativen Emotionen auf die Gedächtnisleistung zusammen, müsse gesagt werden, dass alle Indizien gegen die Möglichkeit sprächen, dass ein Täter aufgrund eines hohen Stressniveaus während der Tat eine Amnesie entwickeln könne. Im Gegenteil habe sich in den vergangenen Jahren insbesondere bei Opfern (KZ-Überlebende) wiederholt gezeigt, dass sich die Erinnerung an emotional stressreiche Ereignisse nicht, wie vielfach postuliert, verschlechtere, sondern solche Erfahrungen unbeeinträchtigt lebhaft, kohärent und besonders dauerhaft erinnert werden könnten. In Begutachtungssituationen müsse daher zwingend die Möglichkeit einer intendierten Täuschung, also einer Simulation, in Betracht gezogen werden. Dafür gebe es im Wesentlichen drei Gründe. Erstens müssten Täter weniger mit dem Unverständnis einer breiten Öffentlichkeit rechnen, wenn sie Erinnerungslücken geltend machten, anstatt die Aussage offen zu verweigern. Zweitens könnte die Absicht des Täters dahinterstecken, eine schuldmildernde Beurteilung zu erreichen. Drittens liefere eine tatbezogene Amnesie dem Täter einen legitimen Grund, nicht über seine Tat sprechen zu müssen und somit, selbst wenn er bereits verurteilt worden sei, unangenehmen Erinnerungen auszuweichen. In diesem Zusammenhang würden vorgetäuschte tatbezogene Amnesien inzwischen auch als Risikofaktor für Rückfalldelinquenz diskutiert. Darüber hinaus sei bekannt, dass Täter insbesondere bei schwerer Delinquenz in der Regel hoch motiviert seien, die von ihnen begangene Tat zu vergessen. Die Simulation von Amnesien scheine im forensischen Kontext alles andere als ein seltenes Phänomen darzustellen, vor allem bei Tätern, denen ein schweres Delikt (praktisch) zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. In Fachkreisen werde das Konzept der dissoziativen Amnesie zunehmend kritisch hinterfragt.

Demnach gibt es letztlich Stand heute zu wenig Anhaltspunkte, welche die These des Therapeuten einer dissoziativen Amnesie stützen. Die bislang nicht gelungene Erarbeitung der Deliktdynamik könnte anstatt am mangelhaften Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers vielmehr schlicht an seiner mangelnden Bereitschaft scheitern, sich mit den Motiven für seine Tat auseinanderzusetzen, indem er seine problematischen Persönlich-keitsanteile, insbesondere die tief in seiner Persönlichkeit verwurzelte Gewaltbereitschaft, weiterhin nicht anerkennt, verdrängt und verleugnet. Für eine solche Haltung können – wie oben dargelegt – durchaus auch andere als prozesstaktische Gründe bestehen. Es wird im neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten zu klären sein, wie es sich damit verhält und ob sich die Legalprognose mit der begonnenen Therapie trotz des eingeschränkten Therapiewillens oder der eingeschränkten Therapiefähigkeit (aus Gründen der Minderintelligenz) verbessern lässt oder im Vergleich zum letzten Begutachtungszeitpunkt im Jahr 2014 schon durch andere Faktoren (Reifeprozess, Erfahrungen während der Haft, körperliche Leiden, praktizierter Glaube etc.) verbessert werden konnte. Bis zu diesbezüglichen neuen Erkenntnissen ist weiterhin von problematischen Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers auszugehen, welche seine Legalprognose negativ beeinflussen.

Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nach wie vor der Überzeugung, dass sich dem Beschwerdeführer zugeschriebene Eigenschaften wie Kaltblütigkeit, fehlende Reue, Skrupellosigkeit, manipulatives Verhalten oder oberflächliche Affekte auch im Vollzugsalltag bzw. durch eine Strafsensibilisierung infolge langandauernder Haft nicht so ohne weiteres verändern. Auch scheint der Beschwerdeführer seine Fähigkeit, emotional belastende Situationen ausserhalb des eng strukturierten Vollzugsalltags ohne unterstützende Massnahmen/Therapien gewaltfrei bewältigen zu können, weiterhin grundlegend zu überschätzen. Der Alterungs- und Reifeprozess sind sodann für sich genommen keine Garanten für eine signifikante Senkung des Rückfallrisikos, jedenfalls nicht bei einer Person von noch nicht einmal

50 Jahren. Dasselbe gilt für körperliche Beschwerden, welche die Bewegungsfreiheit und Agilität des Betroffenen nicht in unmittelbarer Weise physisch (erheblich) einschränken. Religiosität und der Glaube an Gott oder eine höhere Macht sind nicht per se ein Gegenkonzept zur Anwendung von Gewalt, vor allem dann nicht, wenn diese spontan und aufgrund einer heftigen Gefühlsregung ausgeübt wird. Die Rolle des Substanzkonsums bei der Verübung des Delikts ist ebenfalls weiterhin unklar, weshalb aus einer mittlerweile gefestigteren Abstinenz auch nicht unbedingt der Schluss gezogen werden kann, das Rückfallrisiko habe dadurch bedeutend verringert werden können.

3.3.4. Das als gesamthaft gut beurteilte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist zwar – wie schon im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021, Erw. 3.3.4 – positiv zu vermerken. Allerdings gilt weiterhin, dass das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf. Einerseits kann es sich um reines Anpassungsverhalten handeln. Andererseits begegnet der Beschwerdeführer im Vollzugsalltag vorwiegend Männern und trifft sich gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 2. November 2021 (Vorakten, act. 05 131–135) vor allem mit Miteingewiesenen, die der spanischen Sprache mächtig sind und insofern wohl auch dem gleichen Kulturkreis entstammen. Wie tragbar sein intramural erarbeitetes und erprobtes Konzept in der Aussenwelt ist, sich von (gewalttätigen) Auseinandersetzungen und Konflikten fernzuhalten, namentlich im Kontakt mit Frauen ausserhalb seiner Verwandtschaft, ist daher schwierig einzuschätzen.

3.3.5. Bei den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) haben sich seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021 ebenfalls keine aktenkundigen Veränderungen ergeben. Es kann deshalb vorab auf die Ausführungen in Erw. 3.3.5 jenes Entscheids verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wegen des Landesverweises des Bezirksgerichts C. verlassen müssen und will nach eigenem Bekunden auch in sein Heimatland zurückkehren. Nach wie vor ortet das Verwaltungsgericht beim Beschwerdeführer jedoch eine Tendenz seine Lebensumstände und Zukunftsperspektiven im Heimatland schönzureden. Es fehlen denn auch konkrete Angaben dazu, bei wem (welchem Verwandten) und vor allem als was er arbeiten könnte. Nicht verifizieren lässt sich, ob die Gefahr für Kontakte des Beschwerdeführers zum Drogenmilieu als weiterer destabilisierender Faktor in seinem Heimatland – im Gegensatz zur Schweiz – entfällt. Sein Therapeut scheint die Möglichkeit, dass er wieder mit dem Drogenmilieu in Kontakt kommen könnte, sei es auch nur aus finanziellen Gründen, weil sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand seine Aussichten auf eine Arbeitsstelle zusätzlich einschränkt, jedenfalls nicht für abwegig zu halten (vgl. Vorakten, act. 06 017).

Und weiterhin fällt ungünstig ins Gewicht, dass eine forensisch-psychiatrische Nachsorge in seinem Heimatland nicht gewährleistet ist und seine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse den sozialen Empfangsraum ebenfalls nicht begünstigen. Als weiteren Stressor sprach Gutachterin D. die Gefahr von Racheangriffen seitens der Hinterbliebenen seiner Opfer an, die der Beschwerdeführer selber für wahrscheinlich halte, was ihn beunruhige und aufwühle. Ferner gilt es noch einmal zu betonen, dass die Toleranz gegenüber den problematischen Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland eher grösser sein dürfte, oder dass er sie dort zumindest unbemerkter ausleben könnte. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Nähe des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen Töchtern sowie sein nicht näher definiertes übriges soziales Netz in seinem Heimatland die Legalprognose nicht positiv zu beeinflussen.

3.4. Nach dem Gesagten sprechen primär die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, in etwas geringerem Ausmass aber auch die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer bedingten Entlassung weiterhin gegen eine positive Legalprognose, während das Vorleben des Beschwerdeführers im für ihn günstigsten Fall legalprognostisch neutral zu bewerten ist. Einzig das bisherige Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist legalprognostisch eher positiv zu beurteilen, vermag jedoch am Gesamtergebnis nichts zu ändern. Somit ist die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, nicht erfüllt. Vorbehalten bleiben neue, abweichende Erkenntnisse aus dem vom AJV in Auftrag gegebenen und in wenigen Monaten bevorstehenden neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten (von Dr. med. F.).

3.5. In einem letzten Schritt ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (vgl. dazu Erw. 2 vorne). Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist.

Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Falle von lebenslangen Freiheitsstrafen bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten im Vollzugsregime eingeschränkter ist. Hier kommt aber hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug allenfalls verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer die von ihm begonnene Therapie konsequent weiterverfolgt und sich dabei vor allem auch auf die Erarbeitung der Deliktdynamik zwecks Entwicklung von Strategien für ein inneres Management zur Gewaltvermeidung bedingungslos einlässt.

Weil ein solches Szenario weiterhin nicht ausgeschlossen erscheint und die betroffenen Rechtsgüter, die bei einem Rückfall allenfalls bedroht wären, besonders hochwertig sind, egal ob in der Schweiz oder im Heimatland des Beschwerdeführers, rechtfertigt es sich nach wie vor, zwecks Verringerung des Rückfallrisikos nichts unversucht zu lassen. Insofern ist eine vorläufige Beibehaltung des Freiheitsentzugs einer bedingten Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen vorzuziehen.

3.6. Zusammenfassend erfüllt zwar der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner lebenslangen Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Aufgrund der Akten und bis zum Vorliegen allfälliger abweichender Erkenntnisse aus dem sich in Bearbeitung befindlichen neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten muss ihm jedoch eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Im Falle einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Betracht, es sei denn, die Differenzialprognose komme zu einem anderen Ergebnis. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall.

Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert hat. Der Vorinstanz kann mit Bezug auf ihre Einschätzungen zur ungünstigen Legalprognose namentlich kein Ermessensfehler zur Last gelegt werden. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

III.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind ihm aufgrund seines Unterliegens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 309.00 gesamthaft Fr. 1'509.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Oberstaatsanwaltschaft das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 28. April 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Ruchti