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Entscheid

WBE.2022.67

WBE.2022.67 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-06-01

1. Juni 2022Deutsch22 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.67 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2021.119) Art. 35 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Kosovo fü...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2022.67 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2021.119) Art. 35

Urteil vom 1. Juni 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe

Beschwerde- A._____, von Kosovo führerin vertreten durch MLaw Livio Stocker, Rechtsanwalt, Schönwil 2, 6045 Meggen

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. Januar 2022

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdeführerin heiratete am 26. Juli 2019 im Kosovo einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann, reiste am 21. Juni 2020 in die Schweiz ein und erhielt am 6. August 2020 im Rahmen des Familiennachzugs eine bis am 21. Juni 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung.

Nachdem der Ehemann dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mitgeteilt hatte, dass er am 5. April 2021 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, sein Ehewille erloschen sei und er sich so rasch als möglich scheiden lassen wolle, gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und verfügte am 27. Oktober 2021 die Nichtverlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (act. 2).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 27. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache.

Die Vorinstanz erliess am 18. Januar 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.):

1.

Der Entscheid des Amtes für Migration vom 18.01.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern.

3.

Die Beschwerdeführerin sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

4.

Eventualiter sei der Entscheid des Amtes für Migration vom 18.01.2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr der Unterzeichnende als Rechtsbeistand beizustellen.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2022 wurde die Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Vorakten aufgefordert und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten entschieden werde. Die Vorinstanz reichte am 2. März 2022 die Vorakten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 101 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen

und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern bzw. ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Januar 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der

Schweiz nicht zu beanstanden sind (act. 3 ff.). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 139 ff.) und vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern.

2.

2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufsbzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine Anspruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

3.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. 2.1).

Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Niederlassungsberechtigten ab August 2020 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin seit April 2021 von ihrem Ehemann getrennt lebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht (vgl. act. 10 ff., wo die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von ihrem "Ex-Ehemann" spricht), wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

4.

Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin infolge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 3 f.).

5.

5.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 f.), sind nicht zu beanstanden.

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfahren würde.

5.2.2. 5.2.2.1. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung diesbezüglich wie folgt zusammengefasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1), wobei die zitierten Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) – soweit relevant – mit den entsprechenden Bestimmungen des AIG in der hier anwendbaren Fassung übereinstimmen:

3.1.1 Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), dass "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind in der Folge aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Bundesamts von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AuG) abweichen kann, um "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen" (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall), ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Während Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Weiterführung von Art. 13 lit. f BVO als Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtliche Härtefälle gilt, hat der Gesetzgeber in Art. 50 AuG den nachehelichen Härtefall als Anspruchsbewilligung geregelt, wobei sich die jeweils zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit den anderen Härtefallregeln überschneiden können (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.).

3.1.2 Der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (BGE 137 II

1 ff.), aber - aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsituation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO hätte berücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG die diesbezüglich unterschiedlichen kantonalen Praxen vereinheitlichen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Der ursprünglich vom schweizerischen bzw. niedergelassenen Ehepartner abgeleitete Bewilligungsanspruch soll in Ausnahmesituationen unter einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien verselbständigt weiter bestehen, wobei für den späteren Erwerb der Niederlassungsberechtigung die allgemeinen Regeln (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 AuG) und nicht mehr die speziellen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG gelten.

3.1.3 Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem dann als "erforderlich" erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 u. 4). Im Rahmen von Art. 50 AuG ist auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (so ausdrücklich die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754).

5.2.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).

Im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten härtefallbegründenden Kriterien kann an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden, wobei den Aspekten der Integration unter dem geltenden Recht verstärktes Gewicht beizumessen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).

5.3. 5.3.1. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, und sie solches auch nicht geltend macht (act. 4), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

5.3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo zu verneinen (act. 4 f.).

Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem mittlerweile rund zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz derart stark verwurzelt wäre, dass infolgedessen ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene, ist – trotz ihrer im zu erwartenden Mass erfolgten Integration und ihres unstrittigen Wohlverhaltens – nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan. Insbesondere vermag auch die nach dem Scheitern der Ehe aufgenommene Arbeitstätigkeit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, sondern ist als normaler Schritt in die Arbeitswelt zu betrachten. Es handelt sich bei ihrer Tätigkeit als Verpackerin (Beschwerdebeilage 7) auch nicht um eine qualifizierte Tätigkeit, die nur in der Schweiz ausgeübt werden könnte.

Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin – die im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden ist und dort nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz ein Universitätsstudium absolviert hat – bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Kosovo keine Familienangehörigen mehr hat, zumal sie nicht darlegt, dass die Familienangehörigen den Kosovo nach ihrer Einreise in die Schweiz verlassen hätten und sich die Situation im Kosovo anders präsentieren würde, als bei ihrer Ausreise. Zu Recht weist die Vorinstanz auf ihre im Kosovo erworbene höhere Berufsbildung als Primarlehrerin mit gutem Abschluss hin, welche ihr beim Finden einer geeigneten Anstellung zu Nutze kommen dürfte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, inwiefern sie als geschiedene Frau besonders gefährdet wäre. Insbesondere ist Beschwerdebeilage 5 (Sorgerechtsregelung und Rückkehrperspektive für eine alleinerziehende Frau aus Kosovo, Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Bern 2004) einerseits nicht einschlägig und anderseits veraltet. Richtig ist, dass die wirtschaftliche Situation im Kosovo schwierig ist (Beschwerdebeilage 2: Wirtschaftsbericht Kosovo 2020, Schweizerische Botschaft Mai 2021). Dies wurde durch die Vorinstanz auch nicht verkannt, führt aber weder einzeln betrachtet noch bei Berücksichtigung sämtlicher Aspekte dazu, dass bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher Härtefall vorliegen würde. Dies umso weniger, als ihr als Primarlehrerin intakte berufliche Wiedereingliederungschancen zu attestieren sind.

5.4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich oder werden substanziiert geltend gemacht, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen würden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen insbesondere auch nicht relevant, dass ihr Ehemann die eheliche Wohnung grundlos verlassen und im Scheidungsverfahren einen äusserst schlechten Eindruck hinterlassen habe (act. 14 f.). Die einseitige Beendigung der ehelichen Beziehung durch den nachziehenden Ehegatten begründet für sich allein keinen nachehelichen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung.

6.

Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 6). Liegen keine wichtigen persönlichen

Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden.

7.

Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5).

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem früheren Ehemann verloren hat, weder ein nachehelicher Härtefall noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

8.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet (act. 6, 16).

9.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 17 f.) stehen der Wegweisung auch keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen.

Namentlich lässt weder die Wirtschaftslage im Kosovo noch ihre Situation als alleinstehende, geschiedene Frau den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erscheinen.

10.

Hinsichtlich der implizit beantragten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Einspracheverfahren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerin habe ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, da sie nicht belegt habe, dass sie von ihrem Ehemann keinen Prozesskostenvorschuss hätte erwirken können. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits geschieden wäre. Überdies ist die Beurteilung der Einsprache als aussichtsloses Rechtsmittel nicht zu beanstanden. Bereits aus der erstinstanzlichen Verfügung ging klar hervor, dass die Chancen eines Obsiegens beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahr.

11.

Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

Die Beschwerdeführerin offeriert in ihrer Beschwerde mehrfach eine Parteibefragung als Beweis und macht sinngemäss geltend, sie habe einen Anspruch, persönlich angehört zu werden (act. 19). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage der Beschwerdeführerin vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche die Durchführung einer Parteibefragung erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund einer Parteibefragung anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Überdies besteht kein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.3 mit Hinweis). Auf die Durchführung einer Parteibefragung wird daher verzichtet.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

2.

Hinsichtlich der eventualiter beantragten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist auf die Ausführungen unter Erw. II/10 zu verweisen. Das Gesuch ist sowohl wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzulehnen.

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 1'390.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 1. Juni 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Busslinger Kempe