WBE.2022.74
WBE.2022.74 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2022-12-22
22. Dezember 2022Deutsch21 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.74 / pm / we Art. 219 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Pfister Ersatzrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin i.V. Meyer Beschwerde- A._____ führer gegen Vorinstanz B._____, Re...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2022.74 / pm / we Art. 219
Urteil vom 22. Dezember 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Pfister Ersatzrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin i.V. Meyer
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Vorinstanz B._____, Rektorat
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 und vom 16. August 2022
Sachverhalt
A.
1.
A. ist am B. als hauptamtliche Lehrperson angestellt. Er unterrichtet
6 Lektionen Mathematik und 10.69 Lektionen Sport. Gemäss dem bis am 31. Dezember 2021 geltenden Lohnsystem war er bezüglich der Mathematiklektionen in der Lohnstufe 9 und bezüglich der Sportlektionen in der Lohnstufe 8 eingeteilt.
2.
Mit Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 (gültig ab 1. Januar 2022) wurde A. neu bezüglich der Mathematiklektionen in die ARCUS-Lohnstufe 27 (Erfahrungsstufe 20) und bezüglich der Sportlektionen in die ARCUS-Lohnstufe 26 (Erfahrungsstufe 20) eingereiht. Auf beiden Stufen gewährt das B. eine Markzulage von 3.0 %. Nach unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Vorinstanz stieg der Lohn des Beschwerdeführers per 1. Januar 2022 für die Sportlektionen um ca. 2.79 % und für die Mathematiklektionen um ca. 2.64 % bzw. gesamthaft um ca. 2.75 % an. Per 16. August 2022 erhielt der Beschwerdeführer eine neue Lohnverfügung mit gleichem Inhalt, die seit dem 1. August 2022 gilt.
B.
1.
Am 13. Februar 2022 (Postaufgabe am 21. Februar 2022/Posteingang am 23. Februar 2022) reichte A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen, er sei bezüglich der Sportlektion in die Lohnstufe 27+ (entspricht der Lohnstufe 27 plus 3 % Marktzulage) bei einer Anzahl von 25 Pflichtlektionen sowie bezüglich der Mathematiklektionen in die Lohnstufe 28+ (entspricht der Lohnstufe 28 plus 3 % Marktzulage) einzuteilen.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventuell sei darauf mangels Passivlegitimation nicht einzutreten.
3.
In seiner Replik vom 27. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
4.
Mit Duplik vom 20. Juni 2022 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
5.
Mit Eingabe vom 1. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 16. August 2022 eine neue, gleichlautende Lohnverfügung erhalten, mit der er ebenfalls nicht einverstanden sei.
6.
Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde das B. aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine Übersicht einzureichen, aus der für jede Lehrperson (anonymisiert) hervorgeht, welches Fach/welche Fächer sie unterrichtet, in welche Kategorie das einzelne Fach im Sinne von Art. 46 BBV gemäss Beurteilung des B. fällt, ob es das Höhere Lehramt voraussetzt und in welche Lohnstufe die betreffende Lehrperson für dieses Fach eingestuft wurde. Gleichzeitig wurde das B. aufgefordert, den Beschluss des Schulvorstands zur Umsetzung der ARCUS-Lohnreform am B. einzureichen sowie einen zwischenzeitlich allenfalls ergangenen Beschluss des Schulvorstands über die Anpassung des Anhangs II des Anstellungsreglements.
Am 16. September 2022 reichte das B. die gewünschte Übersicht sowie den Beschluss des Schulvorstands ein. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.
C.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
1.1
Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 (Personalgesetz, PersG; SAR 165.100) gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Landeskirchen) und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 ff. PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt.
1.2
Trägerin des B. ist die Gemeinde T. (§ 15 des Gesetzes über die Berufsund Weiterbildung vom 6. März 2007 [GBW; SAR 422.200] in Verbindung mit dem kantonalen Richtplan [Richtplantext S 3.2, Ziffer 3.1]; Ingress und Ziffer 2 des Organisationsstatuts des B. vom 6. Juli 2020). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200) sind nur auf kantonale Berufsfachschulen anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 GAL). Aufgrund der kommunalen Trägerschaft des B. fällt es somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Folglich richtet sich der Rechtsschutz nach dem Personalgesetz und nicht nach dem GAL, womit auch das in § 35 GAL vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zum Tragen kommt.
1.3
Gemäss § 16 Abs. 1 GBW regeln die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organisation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisationsstatut. Laut Ziffer 10 des Organisationsstatuts des B. richten sich die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen nach dem Anstellungsreglement des B. Gemäss dessen § 2 wird die Einreihung in die Lohnstufe in der Form einer Verfügung erlassen. Nach § 35 Anstellungsreglement wird der Jahresbruttolohn der Lehrpersonen gemäss Anhang I und II durch Verfügung des Rektors festgelegt. Entsprechend hat der Rektor des B. die angefochtene Lohnverfügung vom 27. Januar 2022 kompetenzgemäss erlassen. Gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist der Rektor des B. in seiner Eigenschaft als Vorinstanz Partei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, weshalb das B. als Vorinstanz und nicht als Beschwerdegegnerin geführt wird. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Passivlegitimation stellt sich nur im Klageverfahren, wo der "Verfahrensgegner" auch der Inhaber des streitigen Rechts sein muss.
1.4
Soweit der Beschwerdeführer nicht nur eine Korrektur der Lohneinstufung, sondern darüber hinaus eine Reduktion der Anzahl Pflichtlektionen von
27.
auf 25 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anzahl der Pflichtlektionen wurde mit den angefochtenen Verfügungen nicht geändert, weshalb die Beschwerde insofern in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinausgreift (BGE 125 V 413, Erw. 1a mit Hinweisen). Die Anzahl der Pflichtlektionen ergibt sich vielmehr aus § 26 des Anstellungsreglements für Lehrpersonen des B. in Verbindung mit Anhang I dieses Reglements.
II.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei für seine Funktion als Sportlehrer in die Lohnstufe 27+ einzureihen. Zur Begründung führt er aus, bis anhin seien Sportlehrer gleich eingestuft gewesen wie die Lehrpersonen anderer Fächer, allerdings bei 27 statt 25 Pflichtlektionen. Neu würden die Sport-
lehrer ohne Begründung tiefer eingestuft als die übrigen Lehrpersonen, obwohl sie eine höhere Anzahl Pflichtlektionen zu leisten hätten. Darin sei eine Doppelbestrafung zu erblicken, obwohl genügend Studien belegen würden, dass die Anforderungen an die Lehrpersonen für Sport gleich seien wie für diejenigen anderer Fächer. In anderen Kantonen würden die Gerichte eine derartige Doppelbestrafung als nicht legitim taxieren. Sportunterricht stehe sowohl im Anspruch als auch ressourcentechnisch keinem anderen Fach nach. Um einen fachlichen, interessanten und guten Unterricht bieten zu können, habe er vier Jahre lang an der ETH dieses Fach studiert. Aufgrund der Doppelbestrafung bzw. der höheren Anzahl Pflichtlektionen werde Sport sogar schlechter gestellt als der allgemeinbildende Unterricht (ABU), obwohl für Sport ein höheres Ausbildungsniveau erwartet werde. Es sei nicht korrekt, ein Fach a priori abzuwerten. Sport werde degradiert und lohntechnisch abgewertet, um Einsparungen vorzunehmen. Damit werde gegen den Grundsatz "gleicher Lohn bei gleicher Qualitätsanforderung und Erfahrung" verstossen. Mit der Umsetzung von ARCUS am B. würden zudem Lehrpersonen langfristig schlechter gestellt, was dem Anliegen zuwiderlaufe, die Konkurrenzfähigkeit zu erhöhen (vgl. Beschwerde, S. 2; Replik, S. 2).
Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die kantonalen Berufsfachschulen autonom über die Löhne entscheiden könnten und das kantonale Lohnsystem ARCUS auf Lehrpersonen des B. nicht direkt anwendbar sei. Die Ausbildungsanforderungen an die Lehrpersonen für den Berufsmaturitätsunterricht seien höher als für Lehrpersonen im Berufsschulunterricht. Sportunterricht sei kein Berufsmaturitätsfach, weshalb sich auch die Lohneinstufung an den Anforderungen für Berufsschullehrpersonen, wie beispielweise ABU-Lehrpersonen, orientiere. Die Einstufung der Löhne am B. orientiere sich überwiegend an der kantonalen Lohnklasse 27, zuzüglich einer Marktzulage von 3 %, welche ursprünglich für diese Lohnklasse nach ARCUS nicht vorgesehen gewesen sei. Berufsschulunterricht ohne die Ausbildung HLA (Höheres Lehramt) und Sportunterricht würden gemäss ARCUS in der Lohnklasse 26 (+3 % Marktzulage) vergütet. Dies entspreche den Einstufungen (Lohnklassen 7 und 8) des bisherigen Anstellungsreglements. Durch die Umstellung auf das neue Lohnsystem würden die Lehrpersonen am B. ausserdem einen höheren Lohn erhalten als nach bisherigem System. So profitiere auch der Beschwerdeführer von einer Lohnerhöhung von total ca. 2.75 %. Die Einstufung der Berufsmaturitäts-Lektionen nach Lohnklasse 27 (+3 % Marktzulage) und der Sportlektionen nach Lohnklasse 26 (+3 % Marktzulage) entspreche der Regelung der KV-Schulen im Aargau. Diese hätten gemeinsam beschlossen, die Marktzulage auch für die Lohnklasse 27 zu gewähren und auf die Lohnklasse 28 zu verzichten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 ff.).
1.2
1.2.1. Eine Regelung verletzt den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 10 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV, SAR 110.000]), wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 138 I 225, Erw. 3.6 mit Hinweisen).
Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit. Ein grosser Ermessensspielraum der Behörden besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in besonderem Mass bei Organisations- und Besoldungsfragen (BGE 123 I 1). Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Die Behörden sind innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte diejenigen Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung massgebend sein sollen. Das Bundesgericht übt eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassung wegen nur ein, wenn die Behörde mit den Unterscheidungen, die sie trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht begründet seine Zurückhaltung damit, dass abgesehen von der Geschlechtszugehörigkeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV) die Verfassung keine Vorschrift darüber enthält, welche Kriterien für die Lohneinreihung herangezogen werden dürfen. Es fehlt insoweit an verfassungsrechtlichen Vorgaben, anhand denen das Bundesgericht als Verfassungsgericht in der Lage wäre, gewisse Bewertungen als zulässig, andere hingegen als unzulässig zu bezeichnen. Es gelten daher diesbezüglich die allgemeinen Regeln, wonach alle Differenzierungskriterien erlaubt sind, die sich mit sachlichen Überlegungen begründen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.369/1998 vom 21. März 2000, Erw. 3e mit Hinweisen, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2001, Nr. 5, S. 265 ff.).
Analog zur dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht, das insofern die Praxis des vormaligen Personalrekursgerichts weiterführt, eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sich nicht vernünftig
begründen lassen, unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich sind (vgl. etwa Entscheide des Personalrekursgerichts BE.2005.5000 vom 24. März 2006, Erw. 6.2; BE.2003.50008 vom 18. Oktober 2004, Erw. 3).
1.2.2
Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und der Willkür ist vorab nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer unter dem neuen Lohnsystem mehr verdient als unter dem alten System. Ebenso wenig hilft der Vorinstanz, dass das B. (anders als der Kanton Aargau im Lohnsystem ARCUS) auf der Lohnstufe 26 durchgehend eine Markzulage gewährt und dass die von ihr angewandte Regelung derjenigen der KV-Schulen im Kanton Aargau entspricht. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf gleich behandelt zu werden, wie Sportlehrer anderer Schulen oder Kantone. Der Grundsatz der Gleichbehandlung vermittelt weder einen Anspruch darauf, von eigenständigen Instanzen bei der Rechtsetzung gleich behandelt zu werden noch auf eine einheitliche Rechtsanwendung durch verschiedene Behörden (zum Ganzen HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl., 2020, Rz. 581 und 588; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
Auflage, 2022, S. 199, Rz. 514). Auch aus dem Umstand, dass Lehrer anderer Schulen anders eingestuft werden oder Lohnbeschwerden von Sportlehrern durch ausserkantonale Gerichte geschützt wurden, lässt sich nichts ableiten. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein Rechtssetzungs- oder Rechtsanwendungsakt vom Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. dem Willkürverbot standhält, stets von der spezifischen Ausgestaltung des Lohnsystems bzw. davon ab, wie allfällige Lohnunterschiede begründet werden.
1.2.3
Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) enthält keine Vorgaben, wie Lehrpersonen an Berufsfachschulen zu entlöhnen sind. Nach § 17 GWB ist der Schulvorstand zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Löhne der Lehrpersonen. Das Lohnsystem und die Löhne können dabei frei geregelt werden. Gemäss dem Anstellungsreglement für Lehrpersonen des B. gelangen die Bestimmungen des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen vom 24. August 2004 (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP; SAR 411.210) unmittelbar zur Anwendung, soweit diese für die subventionierten Berufsschulen relevant sind. Unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Lohnentwicklung bei Lehrpersonen kantonaler Berufsschulen werde die Besoldung der Lehrpersonen des B. vom Schulvorstand bestimmt (vgl. Rechtsgrundlagen des Anstellungsreglements für Lehrpersonen des B.). § 35 des Anstellungsreglements verweist bezüglich der Festsetzung des Jahresbruttolohns für Lehrpersonen auf die Anhänge I und II des Reglements. Während sich aus Anhang I lediglich die Anzahl der Pflichtlektionen ergibt, regelt Anhang II die Lohneinstufung. Diese Regelung bezieht sich jedoch noch auf das alte Lohnsystem, das per 1. Januar 2022 abgelöst wurde. Wie auch aus der Beschwerdeantwort der Vorinstanz hervorgeht, hat es der Schulvorstand versäumt, die entsprechende Regelung an das neue Recht bzw. an den Beschluss des Schulvorstands vom 6./9. Januar 2022 zur Umsetzung von ARCUS am B. anzupassen. Es können jedoch keine Zweifel daran bestehen, dass der Schulvorstand mit dem Beschluss vom 6./9. Januar 2022 die Regelung gemäss Anhang II des Anstellungsreglements integral ersetzen wollte, andernfalls der Beschwerdeführer auch nicht von einer Lohnerhöhung profitiert hätte. Im Folgenden ist deshalb auf die Regelung des kompetenzgemäss erlassenen Beschlusses und nicht auf diejenige des irrtümlich noch nicht angepassten Anhangs II des Anstellungsreglements abzustellen.
Dem besagten Beschluss lässt sich entnehmen, dass sich der Schulvorstand bei der Lohnfestsetzung insofern am Lohnsystem ARCUS orientieren wollte, als dieses die Gleichstellung und Gleichbehandlung gewährleistet, die Konkurrenzfähigkeit der Anstellungsbehörden gegenüber den umliegenden Kantonen erhöht, eine transparente und nachvollziehbare Bewertung der Lehrpersonenfunktionen enthält und auf die berufliche und ausserberufliche Erfahrung (und nicht wie bisher nur auf das Alter) abstellt. Gleichzeitig wollte der Schulvorstand jedoch spezifischen Sondersituationen Rechnung tragen, die sich am B., analog den KV-Schulen Q., R. und S., ergeben.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Schulvorstand bei der Einführung des neuen Lohnsystems nicht verpflichtet war, die Kriterien der Lohneinstufung gemäss ARCUS tel quel zu übernehmen. Er war innerhalb der Grenzen, die sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot ergeben, befugt, eine von ARCUS abweichende Lohneinstufung vorzusehen. Entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das fragliche Lohnsystem langfristig dem Ziel zuwiderläuft, die Konkurrenzfähigkeit der aargauischen Anstellungsbehörden gegenüber Nachbarskantonen zu verbessern.
1.2.4
Die vom Beschwerdeführer gerügte doppelte Benachteiligung von Sportlehrern gegenüber anderen Lehrerpersonen der Berufsfachschule erscheint unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots nicht per se problematisch. Heikel wäre eine doppelte Schlechterstellung nur dann, wenn bei der Festlegung der Anzahl Pflichtlektionen und bei der Lohneinstufung dieselben Aspekte in unkoordinierter Weise zweifach berücksichtigt würden.
Bei der Anzahl der Pflichtlektionen kommt es auf die zeitliche Belastung der verschiedenen Funktionen an. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Aufwand für die Vor- und Nachbearbeitung einer Lektion (inkl. Korrekturen von Prüfungen) zwischen den Fächern variiert. Verschiedene Studien belegen, dass dieser Aufwand im Fach Sport deutlich geringer ausfällt als etwa in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Natur- und Geisteswissenschaften, Religion, Kunst sowie Musik (vgl. HARDWIG/MUSSMANN, Zeiterfassungsstudien zur Arbeitszeit von Lehrkräften in Deutschland, 2018, S. 77, Tabelle 11 mit weiteren Hinweisen, https://kooperationsstelle.uni-goettingen.de/fileadmin/user_upload/Hardwig_Mussmann_MTS-Expertise_-_Zeiterfassungsstudien_zur_Arbeitszeit_von_Lehrkraeften_in_Deutschland.pdf [zuletzt besucht am 22. Dezember 2022]). Entsprechend erscheint es unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sachgerecht und jedenfalls nicht willkürlich, dass Sportlehrer eine höhere Anzahl Pflichtlektionen zu leisten haben als Lehrpersonen anderer Fachgebiete, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass die zeitliche Belastung eines Sportlehrers im Vergleich zu derjenigen anderer Lehrpersonen an der Berufsfachschule falsch eingeschätzt wurde. Eine Benachteiligung bei der Anzahl von Pflichtlektionen ist deshalb unverfänglich, soweit die tiefere Lohneinstufung auf einer anderen Begründung beruht.
1.2.5
1.2.5.1. Gemäss dem Beschluss des Schulvorstands zur Umsetzung von ARCUS erfolgt die Einstufung der Lehrpersonen am B. hauptsächlich in der Lohnklasse 27, für welche eine Markzulage gewährt wird (sog. Lohnklasse 27+). Auf dieser Stufe befinden sich Lehrpersonen, welche über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit Zusatzqualifikationen verfügen, so dass sie Maturitätsfächer unterrichten dürfen (sog. Höheres Lehramt, HLA). Auf der Lohnstufe 26+ sind dagegen Lehrkräfte angesiedelt, die keine Maturitätsfächer unterrichten und deshalb nicht über das Höhere Lehramt verfügen müssen. Die Lohnstufe 28 ist am B. nicht vorgesehen, weil keine Lehrperson ausschliesslich im Bereich der Berufsmaturität unterrichtet. Weil die Lohnstufe 28 am B. gar nicht verwendet wird und der Schulvorstand des B. grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, welche Lohneinstufen er vorsieht, lässt sich ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot bzw. das Willkürverbot von vornherein nicht damit begründen, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Mathematiklektionen zu Unrecht nicht in die Lohnstufe 28 bzw. 28+ eingereiht worden. In der Lohnklasse 25+ befinden sich im Übrigen nur Teilbereiche des Berufsfachschulunterrichts (z.B. die Branchenkunde), die im vorliegenden Fall nicht weiter interessieren.
1.2.5.2
Die Einreihungen in die Lohnstufe 26+, in die der Beschwerdeführer eingeteilt wurde, und in die Lohnstufe 27+, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Sportlehrer anstrebt, hängen somit am B. davon ab, ob eine Lehrperson ein Maturitätsfach unterrichtet, das mit entsprechend höheren Ausbildungsanforderungen verbunden ist. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Lehrpersonen der Berufsmaturität ergeben sich dabei aus Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101). Beim Berufskundeunterricht, beim allgemeinbildenden Unterricht gemäss Rahmenlehrplan und beim Sportunterricht handelt es sich nicht um Maturitätsfächer (Art. 25 Abs. 5 BBG i.V.m. Art. 7 ff. der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 [Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1]). Für solche Lehrpersonen ergeben sich die Ausbildungsanforderungen aus Art. 46 Abs. 2 und 3 BBV
Beim Höheren Lehramt handelt es sich um eine Zusatzqualifikation für Lehrpersonen der Maturitätsfächer. Als Bestandteil einer erweiterten Allgemeinbildung, die den Schülerinnen und Schülern den Zugang zu einer Fachhochschule eröffnet, stellen die Maturitätsfächer auch höhere Anforderungen an die Lehrpersonen. Über diese Zusatzqualifikation müssen Lehrpersonen für berufskundliche Bildung, für allgemeinbildenden Unterricht sowie Sport von Gesetzes wegen nicht verfügen. Dass es sich beim Höheren Lehramt um ein zulässiges Anknüpfungskriterium handelt, zeigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, der für seine Funktion als Mathematiklehrer eine höhere Einstufung beansprucht als für die Funktion einer ABU-Lehrperson. Während Lehrpersonen für die Berufsmaturität über eine berufspädagogische Ausbildung auf Hochschulstufe, eine Fachbildung mit Abschluss auf Tertiärstufe sowie eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten verfügen müssen (Art. 46 Abs. 1 BBV), genügt bei Lehrpersonen des allgemeinbildenden Unterrichts sowie für Sport (je nach Profil) in fachlicher Hinsicht bereits eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation, und in berufspädagogischer Hinsicht eine Bildung von 300 Lernstunden (Art. 46 Abs. 3 lit. c BBV). Der Beschwerdeführer irrt somit, wenn er geltend macht, die Ausbildungsanforderungen für Sportlehrer würden diejenigen einer Lehrperson für allgemeinbildenden Unterricht übersteigen. Dass Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht und für Sport, die das Profil gemäss Art. 46 Abs. 3 lit. c BBV aufweisen, eine vergleichbare Fach- und berufspädagogische Ausbildung aufweisen wie Lehrkräfte für Berufsmaturitätsfächer gemäss Art. 46 Abs. 1 BBV ändert nichts daran, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Lehrpersonen nach Art. 46 Abs. 3 BBV tiefer liegen als bei solchen nach Art. 46 Abs. 1 BBV. Das erlaubt auch eine tiefere Lohneinstufung. Es steht zudem im Ermessen der für die Erarbeitung eines Lohnsystems zuständigen Behörden, auf die für eine Funktion notwendige Ausbildung und nicht auf die effektiv vorhandene Ausbildung abzustellen. Nicht entscheidend ist deshalb, dass der Beschwerdeführer als Sportlehrer über Qualifikationen verfügt, welche über die Mindestanforderungen für seine Funktion hinausgehen. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine derartige Überqualifikation zu entgelten.
1.2.5.3
Aus den dargelegten Gründen handelt es sich beim Anknüpfungspunkt des Höheren Lehramts um ein sachliches und nachvollziehbares Kriterium, das vor dem Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot standhält. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Schulvorstand des B. Lehrpersonen mit Höherem Lehramt in die Lohnstufe 27+ und Berufskundelehrpersonen sowie Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht und für Sport, für welche diese Mindestanforderung an die Ausbildung nicht gilt, in die Lohnstufe 26+ einreiht. Das hat nichts mit einer ungerechtfertigten Abwertung des Sportunterrichts zu tun, sondern ist den unterschiedlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung geschuldet. Die Vorinstanz macht denn auch nicht geltend, der Sportunterricht stelle per se weniger hohe Anforderungen an Lehrkräfte als andere Fächer.
1.3
Nachdem bei der Lohneinstufung den unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen und bei den Pflichtlektionen der unterschiedlichen zeitlichen Belastung der einzelnen Funktionen Rechnung getragen wird, ist auch eine doppelte Benachteiligung von Sportlehrern gegenüber Lehrpersonen für Maturitätsfächer sachlich begründbar und stellt keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot dar.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beansprucht sodann in seiner Funktion als Mathematiklehrer eine Einreihung in der Lohnstufe 28 mit der Begründung, die Lektionen der Berufsmaturität seien bis anhin um eine Lohnstufe höher eingestuft worden als alle anderen Lektionen. Berufsmaturitäts-Lektionen würden von einer Lehrperson ein höheres Fachwissen, mehr Aufwand in Vorund Nachbereitung sowie in der Korrektur verlangen. Die angefochtene Lohneinstufung trage diesem Gesichtspunkt keine Rechnung und stufe eine Lehrkraft der Berufsmaturität gleich ein wie eine Detailhandels-Lehrperson. Dass die Mathematiklehrpersonen nach dem neuen Lohnsystem eine Stufe tiefer eingereiht würden, sei nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, S. 2).
2.2
Wie bereits dargelegt, ist gemäss Beschluss des Schulvorstands zur Umsetzung von ARCUS am B. entscheidend, ob und in wieweit eine Lehrperson über das Höhere Lehramt verfügen muss, um im betreffenden Fach
unterrichten zu können. Lehrpersonen, die keine Maturitätsfächer unterrichten, befinden sich in der Lohnstufe 26+; Lehrpersonen, die Maturitätsfächer unterrichten, fallen in die Lohnstufe 27+. Das Höhere Lehramt ist grundsätzlich ein taugliches Anknüpfungskriterium, was auch der Beschwerdeführer anerkennt, wenn er eine höhere Einstufung für sich als Maturitätslehrer beansprucht als für eine Lehrperson, die allgemeinbildenden Unterricht doziert. Die vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogene Lehrkraft für den Detailhandel muss gemäss Art. 46 Abs. 2 BBV über einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule sowie eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden (Hauptamt) verfügen, nicht aber über das Höhere Lehramt. Entsprechend wäre sie nach den eigenen Vorgaben des Schulvorstands nicht in die Lohnstufe 27+, sondern in einer tieferen Lohnstufe, einzureihen.
Mit Verfügung vom 2. September 2022 forderte das Verwaltungsgericht das B. auf, eine Übersicht einzureichen, aus der für jede Lehrperson des B. (anonymisiert) hervorgeht, welches Fach oder welche Fächer sie unterrichtet, ob sie im Bereich der Berufsmaturität, im Bereich der Berufskunde, im Bereich des allgemeinbildenden Unterrichts oder im Bereich des Sports unterrichtet, ob dafür das Höhere Lehramt vorausgesetzt wird und in welche Lohnstufe sie für die jeweilige Funktion eingestuft wurde. Diese Übersicht wurde dem Verwaltungsgericht am 16. September 2022 zugestellt. Die Übersicht bestätigt die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, wonach eine Lehrperson für den Detailhandel in die Lohnstufe 27+ eingestuft wurde. Ausserdem untermauert die Übersicht die Behauptung des Schulvorstands, wonach die Lohnstufe 28 am B. bis anhin nicht vergeben wurde. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber anderen Lehrpersonen, für welche geringere Minimalanforderungen an die Ausbildung gelten, benachteiligt wäre. Es erscheint vielmehr sachlich begründet, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Mathematiklektionen in die Lohnstufe 27+ eingereiht wurde
2.3
Aus den dargelegten Gründe ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.
III.
1.
1.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
1.2
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zum (hier nicht erreichten) Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben.
2.
Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG sind keine Parteikosten zu ersetzen.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer B., Rektorat
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Beschwerde setzt voraus, dass der Streitwert mehr als Fr. 15'000.00 beträgt, sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Der geschätzte Streitwert beträgt Fr. 15'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 f. BGG zulässig ist, kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen ab Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 22. Dezember 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Cotti Meyer