WBE.2022.78
WBE.2022.78 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-05-20
20. Mai 2022Deutsch10 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.78 / ME / wm (LVV.2021.110) Art. 51 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- A._____, führer...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.78 / ME / wm (LVV.2021.110) Art. 51
Urteil vom 20. Mai 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter
Beschwerde- A._____, führer
gegen
Gerichte Kanton Aargau Obergericht, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass
Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 14. Januar 2022
Sachverhalt
A.
Im Verfahren SST.2021.89 verurteilte das Obergericht, 2. Kammer des Strafgerichts, A. wegen Verstosses gegen das Zoll- und Alkoholgesetz (Einfuhr von 5,6 l Whisky ohne Anmeldung und Verzollung). Für das obergerichtliche Berufungsverfahren wurden ihm Kosten von Fr. 1'566.00 und für das vorangegangene bezirksgerichtliche Einspracheverfahren solche von Fr. 1'100.00 auferlegt (Urteil vom 19. August 2021).
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'666.00 sind offen.
B.
1.
Am 25. September 2021 ersuchte A. um Erlass der Verfahrenskosten ("administrative Abschreibung"). Die Obergerichtskasse leitete das Gesuch zusammen mit einer weiteren Eingabe vom 15. Oktober 2021 an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) weiter und beantragte die Abweisung.
2.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab.
C.
1.
Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 24. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sein Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Das Generalsekretariat GKA hat am 4. März 2022 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Mai 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Soweit der Beschwerdeführer eine Abmahnung des Leiters der Obergerichtskasse sowie des ehemaligen Generalsekretärs GKA verlangt, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz kommt gegenüber dem Generalsekretariat GKA keine Aufsichtsfunktion zu.
Auf unverständliche Passagen in der Beschwerdeschrift kann ebenfalls nicht eingegangen werden.
Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
4.
Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG). Entsprechend sind diesbezüglich keine vorsorglichen Anordnungen zu treffen.
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Kostenerlassgesuch hätte bewilligt werden müssen, und wirft der Vorinstanz Willkür und Ermessensfehler vor. Das Generalsekretariat GKA habe das Gesuch allein aufgrund seiner Stockwerkeigentumswohnung abgelehnt. Der betreffende Wert könne
indessen nicht erhältlich gemacht werden und als Empfänger von Ergänzungsleistungen verfüge er nur über bescheidene Einkünfte, weshalb eine Erhöhung der Hypothek unzumutbar bzw. unmöglich erscheine. Es sei auch zu beachten, dass ihm die SVA Aargau trotz seines körperlichen Handicaps keine behinderungsbedingten Kosten ersetze. Seine altersbedingte Gebrechlichkeit sei nicht berücksichtigt worden. Während der nächsten zehn Jahre seien keine Einkünfte und Vermögenswerte vorhanden, welche die Bezahlung der Gerichtskosten ermöglichten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 2'666.00 ratenweise zu begleichen.
2.
Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, die Lebenshaltungskosten (Einnahmen und Ausgaben) sowie die Vermögenssituation des Beschwerdeführers liessen sich im Wesentlichen der EL-Berechnung der SVA Aargau vom 25. Oktober 2021 entnehmen. Daraus ergebe sich zwar, dass der Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen lebe, da er über eine AHV-Rente von Fr. 1'466.00 sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 621.00 als monatliche Einnahmen verfüge. Bei den Vermögenswerten seien indessen eine Liegenschaft mit einem Wert von rund Fr. 100'000.00 (nach Abzug der Hypothekarschuld) sowie ein Sparguthaben von Fr. 723.00 aufgeführt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Busse von Fr. 80.00, welche das Obergericht im Verfahren SST.2021.89 bestätigt habe, am 27. September 2021 bezahlt. Angesichts dieser Umstände könnten Verfahrenskosten von Fr. 2'666.00 das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Bedrängnis bringen. Dieser sei in der Lage, den Betrag innerhalb von zehn Jahren zumindest in Raten zu begleichen. Das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Einforderung von Gerichtskosten überwiege das private Interesse des Gesuchstellers, von der Zahlung der geschuldeten Kosten befreit zu werden.
3.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 4). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, Erw. 3).
Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 2; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 425 N 3). Dies ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N 3 f.).
4.
Der Resozialisierungsgedanke steht beim Beschwerdeführer, welcher ein Bagatelldelikt begangen hat und insbesondere nicht zu einer Freiheitstrafe oder stationären Massnahme verurteilt wurde, nicht im Vordergrund. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kostenerlass seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft förderlich ist. Fraglich sein könnte bloss, ob sich ein Erlass der Gerichtskosten aufgrund des Verhältnisses der Höhe von Strafe und Verfahrenskosten rechtfertigt (vgl. DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N 4). Der Erlass von Verfahrenskosten wird in der kantonalen Praxis indessen nicht gewährt, wenn die pflichtige Person frei gewählt hat, die betreffenden Prozesshandlungen vorzunehmen ("les frais afférents à des actes de procédure auxquels il avait librement choisi de procéder …"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2019, 6B_263/2019 vom 1. April 2019, Erw. 4). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er für eine Busse von lediglich Fr. 80.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zunächst ein Einsprache- und anschliessend ein Berufungsverfahren anstrengte, welche mit erheblichen Aufwendungen verbunden waren.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer
3.
½-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung in B. ist. Im Rahmen der EL-Berechnung wurde von einem Liegenschaftswert von Fr. 158'000.00 und Hypothekarschulden von Fr. 60'000.00 ausgegangen. Abgesehen davon ist ein Sparguthaben von Fr. 723.00 aufgeführt. Als Einnahmen wurde u.a. eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'466.00 angerechnet. Die Ergänzungsleistung wurde unter Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben auf Fr. 621.00 pro Monat festgelegt. Die Vorinstanz erwog unter diesen Umständen zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit bescheidenen Einkünften auskommen muss. Was seine Vermögenssituation anbelangt, ist aber festzuhalten, dass er in der Lage ist, Wohneigentum zu erhalten und zu unterhalten. Das Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte steht der Gewährung des Kostenerlasses entgegen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Gebrechlichkeit und gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Strafgerichte haben davon abgesehen, die jeweilige Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) wegen untragbarer Härte zu reduzieren. Insofern kann im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Kostenerlassgesuchs nicht mehr geltend gemacht werden, die Bezahlung der Verfahrenskosten sei für den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen unzumutbar.
Unabhängig davon hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung von Ratenzahlungen an das Zentrale Rechnungswesen und Controlling des Generalsekretariats wenden kann (angefochtener Entscheid, Erw. 3). Insofern ist nicht anzunehmen, dass er zur Begleichung der Verfahrenskosten seine Eigentumswohnung wird veräussern oder – soweit möglich – zusätzlich hypothekarisch belasten müssen.
Unabhängig davon hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung von Ratenzahlungen an das Zentrale Rechnungswesen und Controlling des Generalsekretariats wenden kann (angefochtener Entscheid, Erw. 3). Insofern ist nicht anzunehmen, dass er zur Begleichung der Verfahrenskosten seine Eigentumswohnung wird veräussern oder – soweit möglich – zusätzlich hypothekarisch belasten müssen.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung (vgl. vorne Erw. 2) wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Eine Rechtsvertretung ist nicht erkennbar.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Die Einkünfte und liquiden Mittel des Beschwerdeführers reichen aktuell nicht aus, um die gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerde kann aufgrund des Verhältnisses von Strafe und Verfahrenskosten nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. vorne Erw. II/4). Somit ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 104.00, gesamthaft Fr. 604.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 20. Mai 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier