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Entscheid

WBE.2022.9

WBE.2022.9 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-02-22

22. Februar 2023Deutsch48 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.9 / sk / wm ZEMIS [***]9; (E.2021.074) Art. 16 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Serbi...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2022.9 / sk / wm ZEMIS [***]9; (E.2021.074) Art. 16

Urteil vom 22. Februar 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe

Beschwerde- A._____, von Serbien führer vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5200 Brugg AG

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. Dezember 2021

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer reiste am 25. Juli 1990 als 15-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt am 30. November 1990 eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 7). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals am 6. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 (MI-act. 616).

Ab dem Jahr 1995 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig und dafür zunächst zwei Mal verurteilt: wegen eines ausländerrechtlichen Verstosses zu einer Busse von Fr. 100.00 und wegen Hehlerei sowie waffenrechtlicher Verstösse zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (MI-act. 21, 34). Mit Schreiben vom 20. Mai 1998 verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Frepo; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) unter Verweis auf seine Delinquenz (MI-act. 82 f.).

In der Folge ergingen zwei weitere Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer: wegen eines erneuten ausländerrechtlichen Verstosses zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 93, Tatbegehung bereits zwischen August 1997 und März 1998) und wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen (MI-act. 112 f.). Hierauf wurde er mit Schreiben der Frepo vom 13. März 2000 erneut verwarnt und aufgefordert, von jeglicher Delinquenz Abstand zu nehmen (MI-act. 114 ff.).

Gleichwohl wurde er ab dem Jahr 2005 weiter straffällig, dafür bis April 2015 weitere 24 Mal verurteilt und zusammengezählt mit Bussen von Fr. 4'740.00, Geldstrafen von 220 Tagessätzen sowie einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Dies insbesondere wegen jeweils zahlreicher ausländerrechtlicher, strassenverkehrsrechtlicher und betreibungsrechtlicher Verstösse (MI-act. 200 f., 216 f., 229 f., 240 f., 253, 251, 297 ff., 344 f.,

374 ff., 409 f., 413 ff., 418 f., 420 f., 435 f., 437 ff., 449 ff., 464 f., 490 f.,

492 f., 506 f., 508 f., 571, 526, 554 f.).

Gemäss Betreibungsregisterauszug seines damaligen Wohnorts Q. vom 6. März 2015 waren zu diesem Zeitpunkt 67 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über zusammengezählt Fr. 176'074.30 gegen den Beschwerdeführer registriert, bei vier offenen Betreibungen und einer Forderung mit laufender Pfändung (MI-act. 531 ff.).

Mit Verfügung des MIKA vom 13. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Delinquenz sowie seine Verschuldung unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz förmlich ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 562 ff.).

Danach wurde er wie folgt weiter verurteilt:

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 29. September 2015 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 583 f., Tatbegehung bereits im April und Mai 2015); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 29. Januar 2016 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 600.00 (MI-act. 589 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 26. Oktober 2016 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 598 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 2. März 2017 wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 800.00 (MI-act. 607 f.).

Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 17. November 2011 in Serbien eine Landsfrau geheiratet (MI-act. 477) und war die Ehe, gemäss der Meldung der Einwohnerkontrolle, am 9. Januar 2014 wieder geschieden worden (MI-act. 523). Danach hatte er in Serbien erneut eine Landsfrau geheiratet (MI-act. 522). Soweit ersichtlich, war diese in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz übersiedelt und im September 2015 zusammen mit dem inzwischen zur Welt gekommenen gemeinsamen Sohn zurück nach Serbien gezogen (act. 2). Zu einem nicht näher ersichtlichen Zeitpunkt vor Februar 2018 wurde auch diese Ehe geschieden (MI-act. 610, 618).

Gemäss Betreibungsregisterauszug seines aktuellen Wohnorts R. vom 2. Juni 2020 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Verlustscheine, jedoch zwei Forderungen mit laufender Pfändung registriert (MI-act. 653 f.). In Q., wo der Beschwerdeführer noch bis zu seinem Wegzug nach R. per 1. Januar 2019 wohnhaft gewesen war, waren gemäss ebenfalls am 2. Juni 2020 ausgestelltem Betreibungsregisterauszug 81 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 274'002.50 und eine offene Betreibung gegen ihn registriert (MI-act. 655 ff.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 668 ff., 681 f.) verfügte das MIKA am 7. Juni 2021 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 686 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 702 ff.).

Am 8. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.):

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 sei aufzuheben.

2.

Die Vorinstanz (Sektion Aufenthalt) sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 37) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 41).

Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Verwaltungsgericht betreffend seine aktuelle wirtschaftliche Situation diverse Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (act. 44 f.). Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2022 teilweise nach (act. 48 ff.).

Gemäss den eingereichten Betreibungsregisterauszügen, jeweils vom 27. April 2022, waren zu diesem Zeitpunkt in R. drei nicht getilgte Verlustscheine über Fr. 8'454.05 sowie zwei offene Betreibungen, neun Forderungen mit laufender Pfändung und vier Forderungen mit laufender Verwertung gegen den Beschwerdeführer registriert (act. 55 ff.), während sich seine in Q. verzeichneten Schulden weiterhin auf 81 nicht getilgte Verlustscheine über Fr. 274'002.50 sowie eine offene Betreibung beliefen (act. 53 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seine hohen Schulden mutwillig angehäuft, dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und so den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt habe. Nachdem er seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg nicht nachgekommen sei, habe er auch nach der jüngsten Verwarnung im Jahr 2015 sowie nach der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Januar 2019 weiter Schulden generiert. Zudem sei der Beschwerdeführer jahrelang wiederholt straffällig geworden. Zwar habe das MIKA seine Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis sämtlicher strafrechtlicher Verfehlungen verlängert, weshalb diese nicht massnahmenbegründend berücksichtigt werden dürften. Die wiederholte Delinquenz führe jedoch zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen. In der Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden, dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch als verhältnismässig erwiesen und im Ergebnis zulässig seien.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien bereits deshalb unzulässig, weil kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt sei. Angesichts der vorbehaltlosen Bewilligungsverlängerung im Februar 2019 dürften aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben seine Schulden ebenso wenig zur Begründung aufenthaltsbeendender Massnahmen herangezogen werden, wie seine Straffälligkeit. Für die Zeit seit der Verlängerung könne ihm keinesfalls Mutwilligkeit vorgeworfen werden, schliesslich habe seine Verschuldung seither nicht mehr zu- sondern abgenommen. Sollte gleichwohl (die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als begründet qualifiziert und dementsprechend) eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden, müsse festgestellt werden, dass angesichts seines über 30-jährigen Aufenthalts und seiner insbesondere beruflich guten Integration sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts klar überwiege, womit sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung als unverhältnismässig erwiesen. Die aufenthaltsbeendenden Massnahmen seien daher in jedem Fall unzulässig.

2.

2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28.März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.72 vom 13. Dezember 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf-

enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine Anspruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

3.

3.1. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer vertreten unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage, inwieweit die Bewilligungsverlängerungen, welche das MIKA dem Beschwerdeführer – letztmals am 6. Februar 2019 – gewährt hat, der späteren Verfügung aufenthaltsbeendender Massnahmen entgegenstehen. Dies mit Blick auf den im Verlängerungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes (siehe vorne Erw. II/1). Vorab ist daher – in Präzisierung der durch die Vorinstanz korrekt zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Entscheid WBE.2018.156 vom 6. Mai 2019, Erw. II/2.2.4.3, unter Beachtung des dazu ergangenen Urteils des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019, Erw. 5.2 – Folgendes klarzustellen:

3.2. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung begründet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich noch kein geschütztes Vertrauen der betroffenen ausländischen Person in den zukünftigen Fortbestand der Bewilligung. Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt vielmehr voraus, dass die Behörde im Bewilligungszeitpunkt über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert war und in Kenntnis aller Umstände eine vorbehaltlose Zusicherung erteilt hatte (Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Wurde die Bewilligung im ordentlichen Verfahren verlängert – d.h. auf Einreichung der Verfallsanzeige hin, ohne dass das MIKA weitere Abklärungen vorgenommen oder das rechtliche Gehör gewährt hatte –, liegt regelmässig keine vorbehaltlose Zusicherung vor. Von einer solchen ist nur dann aus-

zugehen, wenn das MIKA der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt und somit erkennbar ausländerrechtliche Massnahmen geprüft hatte, oder wenn aufgrund anderer Umstände klar ersichtlich ist, dass die Bewilligungsverlängerung trotz Kenntnis von Sachverhalten erfolgte, bei welchen sich ausländerrechtliche Massnahmen aufgedrängt hätten. Ist weder das eine noch das andere der Fall, lässt sich aus der Bewilligungsverlängerung keine vorbehaltlose Zusicherung ableiten, wonach die Bewilligung bei gleichbleibendem Sachverhalt auch in Zukunft verlängert werden wird. Für eine Anrufung des Vertrauensschutzgebots fehlt es somit bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.).

Dass eine ordentliche Bewilligungsverlängerung keine vorbehaltlose Zusicherung darstellt und entsprechend kein geschütztes Vertrauen in den zukünftigen Fortbestand der Bewilligung begründet, ist umso klarer, wenn die betroffene Person vor der fraglichen Verlängerung ausländerrechtlich verwarnt wurde. Schliesslich hat das MIKA die Person mit der Verwarnung gerade darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr bisheriges Verhalten als massnahmenbegründend qualifiziert und wurde die Verwarnung einzig deshalb verfügt, weil sich die schärfere Massnahme als unverhältnismässig erwies (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine Bewilligungsverlängerung nach verfügter Verwarnung steht damit immer unter dem impliziten Vorbehalt, dass sich die betroffene Person künftig an die mit der Verwarnung formulierten Vorgaben hält.

3.3. Vorliegend verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils jährlich, letztmals am 6. Februar 2019. Diesen Verlängerungen ging indes weder eine Gehörsgewährung betreffend ausländerrechtliche Massnahmen voraus, noch wäre aus anderen Gründen zu schliessen, dass das MIKA eine vorbehaltlose Verlängerung hatte verfügen wollen. Vielmehr standen die Verlängerungen unter dem Vorbehalt des mit Verwarnung vom 13. Juli 2015 verlangten Wohlverhaltens. Die ordentlichen Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers waren demnach nicht als vorbehaltlose Zusicherungen zu verstehen und entsprechend nicht geeignet, beim Beschwerdeführer ein geschütztes Vertrauen in den zukünftigen Fortbestand seiner Bewilligung zu begründen.

Mithin gehen der Beschwerdeführer (betreffend Straffälligkeit und Schulden) wie auch die Vorinstanz (nur betreffend Straffälligkeit) zu Unrecht davon aus, die ordentliche Bewilligungsverlängerung vom 6. Februar 2019 stehe aufenthaltsbeendenden Massnahmen aufgrund des dannzumal bereits vorliegenden Sachverhalts entgegen. Vielmehr dürfen auch Sachverhalte, die sich vor der letztmaligen ordentlichen Bewilligungsverlängerung ereignet haben, heute weiterhin zur Begründung ausländerrechtlicher Massnahmen herangezogen werden, ohne dass dadurch das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes verletzt würde.

4.

4.1. Wie eingangs dargelegt (Erw. II/2.1), ist mit Blick auf die Zulässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist der Widerruf einer Bewilligung – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – möglich, wenn die betroffene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Hinsichtlich des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wird in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG jedoch nicht erforderlich, dass "in schwerwiegender Art und Weise" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Ein erheblicher Verstoss respektive wiederholte Verstösse sind damit ausreichend, um den Widerrufsgrund zu erfüllen (vgl. zur Abgrenzung BGE 137 II 297, Erw. 3.2).

Insbesondere kann das Bestehen von Schulden für sich alleine einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2.1 ff.; MARCO W EISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff.). Schuldenwirtschaft an sich stellt keine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (und damit auch keinen erheblichen Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) dar, sondern es bedarf des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verbindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1 f., und 2C_81/2018 vom 14. November 2018, Erw. 3.2.2, jeweils noch zur im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung in altArt. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; MARCO W EISS, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 62 AIG). Wurde die betroffene Person bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt, ist mit Blick auf die Begründetheit aufenthaltsbeendender Massnahmen von massgeblicher Bedeutung, wie sich die Schuldenlast seither entwickelt und wie sich der Schuldner oder die Schuldnerin seither verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.2).

Überdies kann eine ausländische Person durch straffälliges Verhalten erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben. Wie sich aus dem Bestimmungswortlaut ("erheblich oder wiederholt") ergibt, kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch eine Reihe von vergleichsweise wenig gravierenden Straftaten, die je für sich allein betrachtet keine Aufenthaltsbeendigung zu begründen vermöchten, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllen. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297, Erw. 3.3 betr. den qualifizierten Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG).

4.2.2. 4.2.2.1. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass beim Betreibungsregisteramt Q. per 25. April 2005 noch keine nicht getilgten Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer verzeichnet waren, bei einer offenen Betreibung und drei Forderungen mit laufender Pfändung (MI-act. 192). Per 10. April 2012 waren seine in Q. registrierten Schulden bereits auf 57 nicht getilgte Verlustscheine über zusammengezählt rund Fr. 170'000.00 angewachsen, bei drei offenen Betreibungen und elf Forderungen mit laufender Pfändung (MI-act. 501 f.) – und per 6. März 2015 auf 67 nicht getilgte Verlustscheine über zusammengezählt rund Fr. 176'000.00 bei vier offenen Betreibungen und einer Forderung mit laufender Pfändung (MI-act. 531 ff.). Hierauf verwarnte ihn das MIKA mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (unter anderem) unter Verweis auf seine Verschuldung (MI-act. 562 ff.).

Per 2. Juni 2020 wies zwar das Betreibungsamt R., wohin der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 seinen Wohnsitz verlegt hatte, keine nicht getilgten Verlustscheine und "nur" zwei Forderungen mit laufender Pfändung gegen ihn aus. Jedoch waren zum selben Zeitpunkt seine in Q. registrierten Schulden auf 81 nicht getilgte Verlustscheine über zusammengezählt rund Fr. 274'000.00 angestiegen, bei einer offenen Betreibung (MI-act. 655 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, haben sich die in Q. verzeichneten Schulden des Beschwerdeführers seither nicht mehr verändert (per 30. November 2020, per 29. September 2021 und per 27. April 2022 jeweils weiterhin 81 nicht getilgte Verlustscheine über rund Fr. 274'000.00, bei einer offenen Betreibung; MI-act. 662 ff., 742 ff.; act. 53 f.). An seinem aktuellen Wohnort R. sind seine registrierten Schulden derweil angewachsen: Per 30. November 2020 auf einen nicht getilgten Verlustschein über rund Fr. 6'000.00, bei drei offenen Betreibungen sowie drei in Pfändung befindlichen Forderungen; per 29. September 2021 auf zwei nicht getilgte Verlustscheine über rund Fr. 7'000.00, bei zwei offenen Betreibungen sowie sieben in Pfändung und vier in Verwertung befindlichen Forderungen; und per 27. April 2022 auf drei nicht getilgte Verlustscheine über rund Fr. 8'000.00, bei zwei offenen Betreibungen sowie neun in Pfändung und vier in Verwertung befindlichen Forderungen (MI-act. 665 f., 745 ff.; act. 55 ff.).

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn bis 20 Jahren kontinuierlich Verlustscheine gegen sich erwirkt, welche sich im heutigen Zeitpunkt auf mehr als Fr. 280'000.00 belaufen (Fr. 274'002.50 per 27. April 2022 registriert in Q. + Fr. 8'454.05 per 27. April 2022 registriert in R. = Fr. 282'456.55). Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung, welche das MIKA am 13. Juli 2015 bei ausgewiesenen Verlustscheinen von rund Fr. 176'000.00 gegen ihn aussprach, haben die durch Verlustscheine belegten Schulden des Beschwerdeführers noch einmal um mehr als Fr. 100'000.00 zugenommen. Dass sich der Schuldenzuwachs zuletzt insofern verlangsamt hat, als ausweislich der vorliegenden Betreibungsregisterauszüge seit Juni 2020 nur noch vergleichsweise wenige nicht getilgte Verlustscheine hinzugekommen sind, fällt unter diesen Umständen nicht entscheidend ins Gewicht. Dies umso weniger, als ausweislich der Akten auch in diesem Zeitraum noch diverse neue Betreibungen registriert wurden (act. 56 f.; vgl. auch MI-act. 748).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Schuldenhöhe habe seit der letzten Bewilligungsverlängerung im Jahr 2019 nicht mehr zugenommen (act. 22), erweist sich dies – jedenfalls mit Blick auf die betreibungsrechtlich registrierten Verlustscheinschulden – als unzutreffend (siehe soeben). Wie einleitend dargelegt, hat jedoch die ordentliche Verlängerung vom 6. Februar 2019 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu Folge, dass auf den bis dahin verwirklichten Sachverhalt heute nicht massnahmenbegründend abgestellt werden dürfte (siehe vorne Erw. II/3).

Die Höhe der Schulden, welche der Beschwerdeführer – insbesondere auch noch nach seiner Verwarnung – akkumuliert hat, wäre im Übrigen selbst dann als erheblich einzustufen, wenn ein Teil der registrierten Verlustscheine auf dieselben Forderungen zurückginge, wie dies in der Beschwerde unsubstanziiert behauptet wird (act. 23 f.). Da der Beschwerdeführer zu seiner diesbezüglichen Behauptung auch mit Eingabe vom 4. Juli 2022 weder rechtsgenügend substanziierte Angaben macht, noch taugliche Belege einreicht (vgl. act. 49), ist indes ohnehin nicht davon auszugehen, dass diese zutrifft (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG sowie die entsprechende verwaltungsgerichtliche Androhung mit Verfügung vom 12. April 2022 [act. 44 f.]).

Aus den eingereichten Berechnungsblättern für die Quellensteuer der Jahre 2016 bis und mit 2020 (act. 64 ff.) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum jeweils ein steuerbares Jahresbruttoeinkommen zwischen Fr. 48'000.00 und Fr. 57'600.00 erzielte. Damit hätte es ihm – auch mangels in der Schweiz lebender unterhaltsberechtigter Familienmitglieder (siehe vorne lit. A) – bei entsprechender Ausgestaltung des Lebensstandards problemlos möglich sein müssen, seinen Lebensunterhalt ohne Aufnahme weiterer Schulden zu finanzieren. Aus den Akten sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer hätte verschulden müssen, um unvorhergesehene Kosten zu decken, die ihm nicht vorgeworfen werden könnten (vgl. unten Erw. II/4.2.2.3). Vielmehr gehen seine per 27. April 2022 in R. verzeichneten Betreibungen und Verlustscheine grösstenteils auf Forderungen von Krankenkassen zurück (act. 55 ff.), deren Ansprüche ihm jeweils lange im Voraus bekannt sein mussten. Bei gesamthafter Betrachtung ist somit davon auszugehen, dass er bewusst über seine Verhältnisse lebte und seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöhte.

4.2.2.2. Zu prüfen bleibt, ob bzw. inwieweit sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Sanierung seiner finanziellen Situation – mithin um einen Abbau seiner Schulden – bemüht hat. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts keine umfassende Aufstellung über die durch ihn geleisteten Schuldenrückzahlungen, sondern bloss einzelne Zahlungsbelege (Quittungen, betreibungsamtliche "Kontoauszüge") eingereicht sowie auf bereits bei den Akten liegende Belege verwiesen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass darüber hinaus keine weiteren Rückzahlungen erfolgt sind. Zudem ist in freier gerichtlicher Beweiswürdigung aus den vorliegenden Belegen zu folgern, an wen und zu welchem Zweck die belegten Zahlungen erfolgten und ob sie demnach als Beitrag an die Sanierung der vorstehend dargelegten aktenkundigen Schuldensituation des Beschwerdeführers zu qualifizieren sind oder nicht (jeweils § 23 Abs. 2 VRPG).

Wie aus den Akten hervorgeht (teilweise überschneidend bzgl. derselben Zahlungen: MI-act. 728 f., 730 ff., 761 f., 763 ff.; act. 58 ff.), hat der Beschwerdeführer zuhanden der Betreibungsämter Q. und R., wo seine aktenkundigen Schulden registriert sind, seit Januar 2019 diverse Zahlungen im Umfang von rund Fr. 100.00 bis rund Fr. 1'500.00 vorgenommen. Zusammengezählt belaufen sich diese auf rund Fr. 20'000.00 (rund Fr. 7'000.00 ans Betreibungsamt Q. gem. MI-act. 728 f. plus rund Fr. 13'000.00 ans Betreibungsamt R. gem. MI-act. 730 ff. und act. 58 ff.). Stand dieser Angaben ist der 29. Oktober 2021 (act. 61). Seit 2022, so der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2022, bezahle er an das Betreibungsamt Geroldswil (act. 49 f.). Allerdings führt der nach wie vor in R. wohnhafte Beschwerdeführer mit keinem Wort aus, weshalb seine in Q. und R. registrierten aktenkundigen Schulden neuerdings durch Zahlungen an das Betreibungsamt der im Kanton Zürich liegenden Gemeinde Geroldswil sollten getilgt werden können. Entsprechend sind die mit Quittungen (act. 62 ff.) belegten Zahlungen an das Betreibungsamt Geroldswil im Umfang von zusammengezählt Fr. 9'000.00 nicht als Zahlungen an die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen aktenkundigen Schulden zu qualifizieren. Vielmehr deuten die Zahlungen an das Betreibungsamt Geroldswil darauf hin, dass auch die dort ansässige Firma des Beschwerdeführers (Autogarage) betrieben worden ist. Wie es sich damit effektiv verhält, kann indes offenbleiben. Als Sanierungsbemühung hinsichtlich der aktenkundigen Schulden des Beschwerdeführers kann sodann auch die in der Beschwerde angeführte ratenweise Rückzahlung eines 2017 aufgenommenen Kredits über Fr. 40'000.00 bis Dezember 2020 (act. 22) nicht qualifiziert werden. Bei den Fr. 40'000.00 handelt es sich offenbar um Schulden, welche der Beschwerdeführer 2017 zusätzlich zu seinen bereits enormen betreibungsrechtlich registrierten Verbindlichkeiten aufnahm, um eine Garage zu kaufen (MI-act. 683), und in der Folge ausserhalb der Betreibungsverfahrens bilateral an den Darlehensgeber zurückzahlte. So ist der auf der eingereichten Rückzahlungsquittung genannte private Darlehensgeber in keinem der vorliegenden Betreibungsregisterauszüge aufgeführt und macht der Beschwerdeführer auch hierzu keine weiteren Angaben. Aus der Rückzahlung des Darlehens kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr muss er sich vorwerfen lassen, zusätzliche Schulden aufgenommen und dann diese zurückbezahlt zu haben, anstatt einen Teil seiner zahlreichen Betreibungs- und Verlustscheingläubiger zu befriedigen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur fortlaufenden Einreichung von Belegen für erfolgte Schuldenrückzahlungen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht nachgekommen, weshalb in Anwendung von § 23 Abs. 2 VRPG davon auszugehen ist, dass er seit Ende Oktober 2021 (siehe oben; act. 61) keine weiteren relevanten Zahlungen geleistet hat.

Nach dem Gesagten erschöpfen sich die relevanten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers in Zahlungen über zusammengezählt rund Fr. 20'000.00 an die Betreibungsämter Q. und R. im Zeitraum von Anfang 2019 bis Ende 2021. Mit diesen Zahlungen bediente der Beschwerdeführer seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten. Er reduzierte also nicht etwa seine aufgelaufenen, durch Verlustscheine belegten Schulden, sondern verlangsamte lediglich das weitere Anwachsen der Verlustscheinschulden, deren Gesamtsumme vom 2. Juni 2020 bis zum 27. April 2022 in Q. bei rund Fr. 274'000.00 geblieben und in R. um rund Fr. 8'000.00 gestiegen ist (siehe jeweils vorne, Erw. II/4.2.2.1). Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen dazu kommt, mit Eingabe vom 4. Juli 2022 zu behaupten, gemäss dem eingereichten Auszug des Betreibungsamts Q. (vom 27. April 2022) sei "der weitaus grösste Teil bezahlt" (act. 48), ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten in den letzten Jahren wenigstens teilweise bedient hat, nachdem er zwischen 2010 und 2017 noch neun Mal wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungsverfahren hatte verurteilt werden müssen, ist zu begrüssen, muss jedoch von ihm erwartet werden. Im Ergebnis können dem Beschwerdeführer keine entscheiderheblichen Sanierungsbemühungen – im Sinne von Beiträgen an den Abbau seiner betreibungsrechtlich registrierten Schuldenlast – attestiert werden. Jedenfalls sprechen die aus den Akten ersichtlichen Zahlungen des Beschwerdeführers an seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten bei Weitem nicht in entscheidender Weise dagegen, ihm bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände mutwillige Schuldenwirtschaft zu attestieren.

Dies umso weniger, als gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts R. gegenüber der Vorinstanz vom 29. September 2021 (MI-act. 748) der selbständig erwerbstätige Beschwerdeführer seine Zahlungen jeweils erst auf erheblichen zwangsvollstreckungsrechtlichen Druck hin geleistet hat. So zahle er jeweils nicht auf Zahlungsbefehl hin, sondern erst, nachdem sein Garageninventar gepfändet, der Pfändungsvollzug verlangt und ihm schliesslich Aufschubsraten gewährt worden seien. Tatsächlich findet sich zur überwiegenden Mehrheit der aktenkundig verbuchten Zahlungen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt R. der Vermerk "Aufschubsrate". Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Einspracheentscheid (act. 11) denn auch nicht bestritten.

Am dargelegten Fehlen entscheiderheblicher Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn entgegen den vorstehenden Darlegungen auch dessen Zahlungen an das Betreibungsamt Geroldswil mitberücksichtigt und zudem davon ausgegangen würde, dass er bis heute in ähnlichem Umfang laufende betreibungsrechtliche Verbindlichkeiten bedient, wie er dies für die Jahre 2019 bis 2021 ausgewiesen hat. Dies zumal, wie dargelegt, die Verlustscheinschulden des Beschwerdeführers bis jedenfalls Ende April 2022 weiter angewachsen sind und er selbst seine laufenden Betreibungen erst unter massivem behördlichem Druck bedient.

4.2.2.3. Unter den dargelegten Umständen ist die kontinuierliche, im Ergebnis massive Verschuldung des Beschwerdeführers, welche dieser zur Erhöhung seines Lebensstandards betrieb und insbesondere auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung fortsetzte, als mutwillig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren. Anders wäre dies nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die jahrelange Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen zumindest zu einem erheblichen Teil nicht selbst verschuldet hätte. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich jedoch nicht in den Akten und werden durch den Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht (vgl. act. 21, 24, 50). Dies gilt namentlich, wenn er in seiner Beschwerde behauptet, die Covid-19-Pandemie habe bei ihm zu Liquiditätsengpässen geführt, ohne diese Engpässe konkret zu beziffern und ohne dazulegen, weshalb er sie nicht durch Inanspruchnahme der hierfür zur Verfügung stehenden staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten oder andernfalls selbständig zu überbrücken vermochte (vgl. act. 21). Ebenso muss er sich vorwerfen lassen, seine Erwerbsstrategie im Lauf der Jahre nicht an seine kognitiven Möglichkeiten und seine kaufmännische Begabung angepasst zu haben, welche er sich in der Beschwerde jeweils absprechen lässt (act. 24). Schliesslich wäre er auch selbst dafür verantwortlich gewesen, dafür zu sorgen, dass Dritte wie sein Cousin in Serbien (vgl. act. 50) ihre angeblich seit Jahren bestehenden finanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber erfüllen.

Durch die mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche (Sicherheit und) Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

4.2.2.4. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während der vorstehend nachgezeichneten Anhäufung von Verlustscheinen auch vielfach gegen

gesetzliche Vorschriften verstiess und behördliche Verfügungen missachtete (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Hierfür wurde er in den Jahren 1995 bis 2017 32 Mal strafrechtlich verurteilt und zusammengezählt mit Bussen von Fr. 7'340.00, Geldstrafen von 220 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von zwei Monaten und 17 Tagen bestraft (siehe vorne lit. A). Angesichts der relativ geringen Anzahl und Schwere der seit der Verwarnung vom 13. Juli 2015 begangenen Delikte (drei Verurteilungen wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren in sechs Fällen) sowie insbesondere des langen Zurückliegens der letzten Tatbegehung im Januar 2017 (MI-act. 607), genügt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt insgesamt nicht mehr, um für sich allein genommen den Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen (vgl. vorne Erw. II/4.2.1). Jedoch wird dadurch der aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft festgestellte erhebliche Ordnungsverstoss zusätzlich untermauert, sodass unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG umso klarer erfüllt ist.

4.3. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt, liegt gleichzeitig ein Nichtverlängerungsgrund vor, womit sich die Nichtverlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung als begründet erweist.

5.

5.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeendenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. II/2.3).

Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahmen als verhältnismässig erweisen, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dadurch erfüllt, dass er mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (Erw. II/4.2.2). Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbezügliches Verhalten.

5.2.1.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen aufgrund von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist zunächst auf den Umfang der angehäuften Schulden abzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem der Zeitraum, während dessen die Schulden angehäuft wurden. Haben bei objektiver Betrachtung neben der Mutwilligkeit der betroffenen Person weitere, ihr nicht vorwerfbare Umstände zur Akkumulation der Schulden beigetragen (ohne dass insgesamt die Mutwilligkeit zu verneinen wäre; vgl. vorne Erw. II/4.2.1), wirkt sich dies relativierend auf das öffentliche Interesse aus. Von entscheidender Bedeutung ist sodann, inwieweit damit gerechnet werden muss, dass die betroffene Person in Zukunft weiterhin mutwillig ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Dies im Sinne einer Zukunftsprognose über die Notwendigkeit, den Geschäftsverkehr und die potentielle Gläubigerschaft in der Schweiz vor der betroffenen Person zu schützen. Dabei ist gemäss Bundesgericht ferner zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung einer ausländischen Person zum Schutz potentieller Gläubiger grundsätzlich weniger gewichtig erscheint als an der Wegweisung straffälliger Personen (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1). Im Rahmen der Zukunftsprognose ist den Sanierungsbemühungen des oder der Betroffenen Rechnung zu tragen. Wurde in der Vergangenheit bereits mit ausländerrechtlichen Massnahmen – namentlich einer förmlichen Verwarnung – erfolglos versucht, die ausländische Person zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen zu bewegen, wirkt sich dies im Rahmen der Zukunftsprognose zu ihren Ungunsten aus und führt zu einer entsprechenden Erhöhung des öffentlichen Interesses.

5.2.1.3. Wie bereits ausgeführt (vorne Erw. II/4.2.2), hat der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn bis 20 Jahren kontinuierlich Schulden in enormem Umfang angehäuft. Konkret resultierten per 27. April 2022 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von über Fr. 280'000.00. Auch nachdem ihn das MIKA am 13. Juli 2015 – bei Verlustscheinschulden von rund Fr. 176'000.00 – mittels förmlicher ausländerrechtlicher Verwarnung unter Androhung von Widerruf und Wegweisung aufgefordert hatte, seinen finanziellen Verpflichtungen inskünftig vollumfänglich nachzukommen, liess der Beschwerdeführer seine Schulden nochmals um mehr als Fr. 100'000.00 anwachsen. Zwar hat er ausweislich der Akten zwischen Anfang 2019 und Ende 2021 regelmässig Zahlungen an die zuständigen Betreibungsämter geleistet, um seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Dies vermag jedoch die Unbelehrbarkeit, die sich in seiner trotz Verwarnung fortgesetzten Schuldenwirtschaft zeigt, bloss zu einem gewissen Grad zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer die genannten Zahlungen jeweils erst nach Pfändung seines Geschäftsinventars und Gewährung von Aufschubsraten, mithin auf erheblichen betreibungsrechtlichen Druck hin leistete. Zudem sind gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. April 2022 gleichwohl weitere Verlustscheine hinzugekommen und weiterhin regelmässig neue Betreibungen gegen ihn erhoben worden. Entscheiderhebliche Sanierungsbemühungen kann der Beschwerdeführer sodann nicht vorweisen. Vielmehr scheint er sich der Verwerflichkeit seiner angehäuften Verlustscheinschulden bis heute nicht bewusst zu sein, wenn er mit Eingabe vom 4. Juli 2022 geltend machen lässt, gemäss dem jüngsten Registerauszug des Betreibungsamts Q. sei "der weitaus grösste Teil bezahlt" (act. 48), obwohl darauf weiterhin nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 274'000.00 verzeichnet sind. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Verschuldung des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Teil aus Gründen zustande gekommen wäre, die ihm objektiv betrachtet nicht vorzuwerfen wären, finden sich schliesslich weder in den Akten noch in den diesbezüglich unsubstanziierten Beschwerdevorbringen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen finanziellen Verpflichtungen nur unter betreibungsrechtlichem Druck und selbst dann nicht vollumfänglich nachkommen wird.

5.2.1.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Massgebend für diese Beurteilung sind – neben der enormen Schuldenhöhe und fortgesetzten Verschuldung trotz ausländerrechtlicher Verwarnung – insbesondere seine ungenügenden Sanierungsbemühungen und seine fortdauernde Renitenz im Betreibungsverfahren.

5.2.2. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von 1995 bis 2017 32 Mal strafrechtlich verurteilt wurde, führt derweil zu keiner entscheidrelevanten Erhöhung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Dies, zumal die relativ wenigen, relativ geringfügigen und bereits langen zurückliegenden Delikte, die der Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom 13. Juli 2015 begangen hat, für sich allein genommen keine genügend ausgeprägte Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE darstellen, dass deswegen die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nichtverlängert und er weggewiesen werden könnte (siehe vorne Erw. II/4.2.2.4). Damit bleibt es beim festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse.

5.3. 5.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.

Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.

5.3.2. 5.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.

5.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 25. Juli 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Damit lebt er heute seit 32 Jahren in der Schweiz. Dass er sich (infolge versäumter Mitwirkung zur Bewilligungsverlängerung) zwischenzeitlich während schätzungsweise zwei Jahren ohne Bewilligung hier aufhielt (MI-act. 374, 694; act. 12), fällt im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer nicht ins Gewicht. Die sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen.

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.

5.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – mit der Vorinstanz (act. 12) davon auszugehen, dass der seit drei Jahrzehnten in der Schweiz lebende Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. MI-act. 352, 362, 425, 473). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen.

5.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.

Nachdem der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren in die Schweiz übersiedelt ist und nunmehr seit 32 Jahren hier lebt, ist davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen.

Gleichsam ist davon auszugehen, dass der als Jugendlicher in die Schweiz eingewanderte, seit drei Jahrzehnten hier lebende Beschwerdeführer in der Schweiz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. auch MI-act. 43, 56, 72, 83, 272, 641; act. 27). Konkrete Anhaltspunkte für besonders enge Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ausserhalb seiner Familie finden sich in den Akten indes nicht. Der Beschwerdeführer legt solche besonders engen Beziehungen auch nicht substanziiert dar, wenn er in der Beschwerde pauschal auf seine Kunden sowie andere Betriebsinhaber verweist, mit welchen ihn das gemeinsame Interesse an Autos verbinde und die daher zu Kollegen geworden seien (act. 27).

Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer bestenfalls normalen Integration auszugehen.

5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.

Soweit aus den Akten ersichtlich und wie sinngemäss bereits die Vorinstanz festgestellt hat, war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz grossmehrheitlich erwerbstätig – seit dem Erwerb einer Autogarage im Jahr 2017 als Selbständiger (act. 12). Angesichts des aktenkundigen steuerbaren Jahresbruttoeinkommens von rund Fr. 50'000.00 bis rund Fr. 57'000.00, welches der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2020 erzielt hat (act. 65 ff.), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser mit seiner Firma relativ erfolgreich wirtschaftet (act. 12; vgl. auch die dahingehenden Beschwerdevorbringen in act. 27). Anders wäre dies allenfalls zu beurteilen, sollten die aktenkundigen Zahlungen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt Geroldswil effektiv auf Betreibungen gegen seine dort ansässige Firma zurückgehen (siehe vorne Erw. II/4.2.2). Ob dem effektiv so ist, geht indes aus den Akten nicht klar hervor und kann auch im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, zumal die Interessenabwägung ohnehin zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt (siehe unten Erw. II/5.4). Anzumerken bleibt, dass die lang zurückliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (MI-act. 229) und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10; MI-act. 251 f., 297 ff.) dessen berufliche Integrationsleistung aus heutiger Sicht nicht (mehr) massgeblich zu relativieren vermögen. Bezüglich der ihm durch die Vorinstanz vorgeworfenen Misswirtschaft als Arbeitgeber liegt derweil – soweit aus den Akten ersichtlich – keine rechtskräftige Verurteilung vor.

Nach dem Gesagten müsste der Beschwerdeführer im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben und ist ihm in beruflicher Hinsicht gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer eine normale Integration zu attestieren.

5.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.

Wie aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres erhellt, ist der Beschwerdeführer – mit nicht getilgten Verlustscheinen von über Fr. 280'000.00 – in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer klar mangelhaft in der Schweiz integriert. Daran ändert auch nichts, dass er keine Sozialhilfe bezogen hat (MI-act. 659 f.).

5.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher wie auch in beruflicher Hinsicht normal und in kultureller und sozialer bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, während ihm in wirtschaftlicher Hinsicht eine klar mangelhafte Integration attestiert werden muss. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers somit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen.

Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig geworden ist, führt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 13) nicht zu einer zusätzlichen Reduktion seines privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1, und WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.2.4). Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts berücksichtigt (siehe vorne Erw. II/4.2.2.4).

5.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).

Nachdem die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner letzten Ehefrau geschieden ist, der gemeinsame Sohn der früheren Eheleute offenbar mit der Kindsmutter in Serbien lebt (siehe vorne lit. A) und auch sonst keine familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz aktenkundig sind oder geltend gemacht werden (vgl. act. 28 f.), erfährt das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz mit Blick auf dessen familiäre Verhältnisse keine Erhöhung.

5.3.4. Auch was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, ergeben sich weder aus den Akten noch aus dessen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. act. 28) Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sein könnte.

5.3.5. 5.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).

5.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine Kindheit sowie einen Teil seiner Jugend in Serbien, bevor er das Land im Alter von 15 Jahren verliess und im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 3, 7; siehe vorne lit. A). Entsprechend ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Serbien die kulturelle Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft den seit über

30 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer zwar vor Schwierigkeiten, jedoch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen würde, zumal ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland noch bekannt sein dürften. Dies entgegen seiner unsubstanziierten Behauptung in der Beschwerde (act. 28). Immerhin hat sich der Beschwerdeführer 2011 und 2014 jeweils in Serbien mit einer Landsfrau verheiratet. Mithin sind ihm in kultureller Hinsicht jedenfalls intakte Wiedereingliederungschancen in Serbien zu attestieren.

5.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene

Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.

Dass er seine serbische Muttersprache nicht mehr beherrschen würde, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend. Er verbrachte denn auch die ersten 15 Jahre seines Lebens in Serbien, bevor er zu seinen serbischen Eltern in die Schweiz übersiedelte, war zwei Mal mit Serbinnen verheiratet und hat offenbar einen serbischen Sohn, der in Serbien lebt (siehe vorne lit. A). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er des Serbischen nach wie vor mächtig ist und es sind ihm in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.

5.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass sich dessen offenbar in Serbien lebender Sohn noch im Kindesalter befindet und ihn folglich nicht bei der sozialen Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unterstützen kann. In seiner Einsprache vom 7. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer sodann noch angegeben, seine Eltern würden in Serbien leben (MI-act. 706). In seiner Beschwerde vom 10. Januar 2022 hingegen hält er – ohne weitere Ausführungen – fest, er habe in seinem Heimatland keine Familienangehörigen und auch kein soziales Netz (act. 28). In seiner Eingabe vom 4. Juli 2022 wiederum erwähnt er einen Cousin in Serbien, den er vor Jahren beim Aufbau seines Bauernbetriebs unterstützt habe und der ihn nun seinerseits finanziell habe unterstützen wollen (act. 50).

Würde trotz dieser widersprüchlichen Angaben mit der Behauptung in der Beschwerde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer sein soziales Beziehungsnetz bei einer Rückkehr nach Serbien mangels familiärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte komplett neu aufbauen müsste, wäre seine soziale Reintegration im Heimatland demnach mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Vor einem unüberwindbaren Reintegrationshindernis stünde er angesichts seiner dort verbrachten Jugend, seines heutigen Alters und seiner Sprachkenntnisse indes auch in sozialer Hinsicht nicht. Entsprechend sind ihm auch diesbezüglich jedenfalls intakte Eingliederungschancen zu attestieren.

5.3.5.5. Mit Blick auf die berufliche und wirtschaftliche Integration im Heimatland ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung – insbesondere als Automechaniker und als selbständig erwerbstätiger Garagist (siehe vorne Erw. II/5.3.2.5) – auch in Serbien wird verwerten können. Zwar dürfte ihm der berufliche Neubeginn nicht leichtfallen, insbesondere, wenn dazu erforderlich sein sollte, dass er einstweilen wieder unselbständig arbeitet. Gleichwohl sind seine Chancen, sich in den serbischen Arbeitsmarkt einzugliedern und seinen dortigen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten – selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage und allfälliger Startschwierigkeiten aufgrund des geltend gemachten Fehlens "wirtschaftlicher Kontakte" (act. 28) – grundsätzlich als gut zu bezeichnen.

5.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Serbien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

5.3.5.7. Gesamthaft betrachtet dürfte die Wiedereingliederung in Serbien den seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer in kultureller Hinsicht vor Schwierigkeiten stellen, wobei unüberwindbare Reintegrationshindernisse zu verneinen sind. Zu seinen Gunsten wird auch hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung von gewissen – aber jedenfalls nicht unüberwindbaren – Schwierigkeiten ausgegangen. Insgesamt ist ihm bezüglich der Reintegrationschancen im Heimatland somit ein bestenfalls leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

5.3.6. Zusammenfassend erfährt das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.3.2.7) bestenfalls eine leichte Erhöhung aufgrund der zu erwartenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Heimatland. Insgesamt ist demnach zu seinen Gunsten von einem bestenfalls grossen bis sehr grossen privaten Interesse auszugehen.

5.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen bestenfalls grosses bis sehr grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden.

6.

Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.

Aufgrund des rund 30-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.3.2.2) ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/5.4).

Ein Eingriff ins Familienleben ist mangels geschützter familiärer Beziehungen des Beschwerdeführers zu in der Schweiz lebenden Personen (siehe vorne Erw. II/5.3.3) zu verneinen.

Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.

7.

Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 15). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, weshalb eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin nicht in Betracht käme (Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG).

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 420.00, gesamthaft Fr. 1'620.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 22. Februar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

i.V.

Busslinger Kempe