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Entscheid

WBE.2022.90

WBE.2022.90 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-03-28

28. März 2024Deutsch29 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.90 / MW / jb (2022-000076) Art. 34 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerdefüh- A._____ rerin 1.1 Beschwerde- B._____ füh...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2022.90 / MW / jb (2022-000076) Art. 34

Urteil vom 28. März 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerdefüh- A._____ rerin 1.1

Beschwerde- B._____ führer 1.2 beide vertreten durch MLaw Dominik Peter, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG

gegen

Vorinstanzen Gemeinderat Q._____

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung

Entscheid des Regierungsrats vom 26. Januar 2022

Sachverhalt

A.

Mit Schreiben vom 14. April 2020 forderte die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Q._____ A._____ und B._____, Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, auf, für die auf ihrer Parzelle vorgenommenen Geländeanpassungen / Terrassierungen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das entsprechende Baugesuch wurde am 10. Mai 2020 eingereicht. Während der öffentlichen Auflage vom 12. Juni bis 13. Juli 2020 gingen keine Einwendungen ein. Der Gemeinderat unterbreitete das Baugesuch am 8. Juni 2020 dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, zur Beurteilung der kantonalen Prüfbelange. Anlässlich eines am 1. Juli 2020 mit Beteiligung der kantonalen Fachstellen, der Bauherrschaft und dem Bauverwalter der Gemeinde Q._____ zur besseren Bestandesaufnahme durchgeführten Augenscheins wurde festgestellt, dass neben der Terrainveränderung mit Stufen auf der Parzelle Nr. aaa noch verschiedene weitere Bauten und Anlagen erstellt worden waren.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 wies das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, das Baugesuch ab und verlangte die Herstellung des rechtmässigen Zustands. Mit Entscheid vom 31. August 2020 eröffnete der Gemeinderat den Entscheid des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, und ordnete den Rückbau an.

B.

Auf Beschwerde von A._____ und B._____ hin fällte der Regierungsrat am 26. Januar 2022 folgenden Entscheid:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und daher abgeschrieben wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'400.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 941.90, zusammen Fr. 3'341.90, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Angesicht des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführenden noch Fr. 1'341.90 zu bezahlen.

3, Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Gegen den am 2. Februar 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A._____ und B._____ am 3. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

1.

Der Beschluss des Regierungsrates vom 26. Januar 2022 sowie die damit zusammenhängenden Verfügungen der Gemeinde Q._____ (Bauverweigerung) vom 31. August 2020 (Baugesuch Nr. 2020-032) sowie des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen vom 27. Juli 2020 (BVUAFB Nr. 20.1293) seien aufzuheben.

2.

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.

Eventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Sache an den Gemeinderat Q._____ und das zuständige Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.

Subeventualiter sei in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschluss des Regierungsrates vom 26. Januar 2022 wie folgt neu zu fassen:

"1. Hinsichtlich des Zauns im Wald entlang der Parzelle aaa auf Parzelle bbb in Q._____ wird die Beschwerde gutgeheissen (die Beschwerdeführer werden somit nicht zum Rückbau des Zauns [über den sie gar nicht erst verfügen können] verpflichtet).

2. Hinsichtlich des Trampelpfades im Wald wird die Beschwerde gutgeheissen (die Beschwerdeführer werden somit nicht zum Rückbau des Trampelpfades verpflichtet).

3. Hinsichtlich des Kaninchenstalls wird festgestellt, dass dieser ordentlich rückgebaut wurde.

4. Hinsichtlich den restlichen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und daher abgeschrieben wird.

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Aargau auferlegt."

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Zudem stellten sie den prozessualen Antrag:

Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Beschwerde sei abzuweisen (UKF).

3.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 verzichtete der Gemeinderat auf eine ausführliche Stellungnahme zu den Anträgen.

4.

Mit Replik vom 13. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführer am Beschwerdeantrag fest und stellten darüber hinaus neu den (zusätzlichen) prozessualen Antrag:

2.

Die Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 ist aus dem Recht zu weisen.

5.

Mit Duplik vom 25. August 2022 nahm das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, Stellung zum neuen prozessualen Antrag. Im Übrigen wies es auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeantwort sowie die Vorakten hin und hielt am bisherigen Antrag fest.

6.

Am 8. September 2022 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

7.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. März 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

3.

3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 (des BVU) sei aus dem Recht zu weisen (Replik, S. 2 [Prozessualer Antrag Ziffer 2]). Es sei rechtlich nicht vorgesehen, dass der Rechtsdienst des Regierungsrats die Erstattung der Vernehmlassung an das BVU übertragen könne. Das BVU hätte sich zusammen mit dem Gemeinderat äussern müssen, letzterer habe jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Vorgehen widerspreche auch dem Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. Replik, S. 3; ferner auch Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2022).

3.1.2. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hält dem entgegen, das Vorgehen entspreche der Vorgabe gemäss § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) (Duplik BVU, Abteilung für Baubewilligungen).

3.2. Gemäss § 16 Abs. 1 DelV erstattet das sachzuständige Departement Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn es das jeweilige Verfahren instruiert hat bzw. wenn es den vorgängigen Entscheid gefällt und der Regierungsrat diesen Entscheid im Rechtsmittelverfahren geschützt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor: Gestützt auf § 63 BauG wies das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, das Baugesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2020 im erstinstanzlichen Verfahren ab und ordnete die Herstellung des rechtmässigen Zustands an; der Gemeinderat eröffnete diesen Entscheid und verwies in seinem Beschluss vom 31. August 2020 vollumfänglich auf den Entscheid des BVU. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde, welche der Regierungsrat abwies. Damit sind die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 DelV erfüllt.

Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, es liege kein Fall von § 16 DelV vor, da der Gemeinderat entscheidende Behörde gewesen sei (auch wenn er nicht ohne Zustimmung des BVU verfügen dürfe) und nicht das BVU (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2022, S. 2 f.), erscheint dies überspitzt formalistisch. Es trifft zwar zu, dass der Gemeinderat formell den Baubewilligungsentscheid gefällt hat. Da es um bauliche Vorkehren ausserhalb der Bauzonen ging, war gemäss § 63 lit. e BauG jedoch zwingend eine Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), gemäss welcher Bestimmung die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen "entscheidet", ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Auch im vorliegenden Fall entschied über die Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen in materieller Hinsicht das BVU, Abteilung für Baubewilligungen. Dieser Entscheid bildete Grundlage für den Entscheid des Gemeinderats. In letzterem wurde denn auch einzig auf die Abweisungsverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 27. Juli 2020 verwiesen, welche gleichzeitig eröffnet wurde (Vorakten, act. 64 f.). Ohne dem Wortlaut Gewalt anzutun, lässt sich vor diesem Hintergrund durchaus davon sprechen, dass bezüglich der umstritten baulichen Vorkehren das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, den "vorgängigen Entscheid" im Sinne von § 16 Abs. 1 DelV gefällt hat.

Nicht verständlich sind im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach mit dem Vorgehen das "Prinzip der Gewaltenteilung" verletzt werde. Eine Bestimmung, welche verletzt sein soll, nennen sie ebenfalls nicht. Auf die Behauptungen ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

II.

1.

1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht vor, aus den erstinstanzlichen Entscheiden sei nicht hervorgegangen, welche Objekte aus welchen Gründen zurückgebaut werden müssten. Die Entscheide seien sehr pauschal im Sinne von "alles muss weg" gehalten, ohne im Einzelnen zu prüfen und zu begründen, ob es sich überhaupt um Bauten handle, wo diese Bauten stünden und aus welchen Gründen die Zonenkonformität für das einzelne Objekt, das entfernt werden solle, nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführer hätten in der nicht nachvollziehbaren erstinstanzlichen Verfügung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gesehen. Die Vorinstanz habe sich mit den meisten Objekten auseinandergesetzt, womit die Gehörsverletzung zwar geheilt sei, jedoch hätte die Vorinstanz dies bei den Kostenfolgen berücksichtigen müssen, was sie nicht getan habe (vgl. Beschwerde, S. 10 f., 7).

1.1.2. Zu den bereits vor Vorinstanz monierten Gehörsrügen hielt die Vorinstanz fest, am 1. Juli 2020 habe eine Begehung vor Ort stattgefunden, an welcher auch die Beschwerdeführerin A._____ teilgenommen habe. Dem Protokoll lasse sich entnehmen, dass sämtliche Bauten und Anlagen als voraussichtlich nicht bewilligungsfähig eingestuft worden seien. Das Protokoll sei allen Anwesenden des Augenscheins zur Stellungnahme zugestellt worden, wobei keine Anmerkungen oder Ergänzungen ergangen seien. Es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführer die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Protokoll nicht genutzt hätten und nun mit der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügten (angefochtener Entscheid, S. 5 f.).

1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) fliesst u.a. die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135, Erw. 2.1; 136 I 229, Erw. 5.2; 134 I 83, Erw. 4.1).

1.3. Die Vorinstanz wies zutreffend auf den durchgeführten Augenschein vom 1. Juli 2020 hin, anlässlich welchem eine Bestandesaufnahme getätigt und eine umfassende Fotodokumentation erstellt wurde (Vorakten, act. 28 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm an diesem Augenschein teil, womit ihr bekannt war, um was es ging. Letzteres lässt sich auch der Fotodokumentation entnehmen, welche am Augenschein angefertigt wurde. Anlässlich des Augenscheins ergab eine erste Einschätzung, dass sämtliche erstellten Bauten und Anlagen (inkl. Gartengestaltungen) im Wald, am Wald und in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig sind. Das Kurz-Protokoll des Augenscheins inkl. der Fotodokumentation wurde den Anwesenden nach dem Augenschein sodann zugestellt, damit diese innert 10 Tagen allfällige Ergänzungen und Anmerkungen anbringen konnten (vgl. Vorakten, act. 55). Die Beschwerdeführer reagierten darauf nicht. In der Abweisungsverfügung vom 27. Juli 2020 sprach das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, schliesslich explizit von den Terrainveränderungen bzw. den vier bereits erstellten Stufen (welche mittels Stellriemen und eingeschlagenen Eisenrohren gesichert wurden), von einem Kaninchenstall, einem Holzlattenzaun, einem Maschendrahtzaun (Abgrenzung zur Parzelle Nr. bbb), einem mit Betonplatten befestigten Gehweg, einem Wassertank, einem Holzpodest, einer Grüngutdeponie, von Depots mit verschiedenen Baumaterialien sowie verschiedenen Elementen der Gartengestaltung, von einer Vogeltränke und von einem Kleintierstall (vgl. Vorakten, act. 60 ff.).

Dass die Beschwerdeführer nach den erstinstanzlichen Entscheiden nicht wussten, welche Objekte zurückgebaut werden müssen, lässt sich mit Blick auf die dargelegte Vorgeschichte nicht ernsthaft behaupten. Angesichts der Vielzahl der ohne Baubewilligung erstellten baulichen Vorkehren sowie der zahlreichen abgelagerten Materialien (siehe Fotodokumentation, in: Vorakten, act. 28 ff.) erscheint es zudem verständlich, dass in der Abweisungsverfügung nicht jedes einzelne (Klein-)Objekt separat aufgelistet werden konnte, sondern z.T. umfassendere Formulierungen bzw. Begriffe wie "Depots mit verschiedenen Baumaterialien", "verschiedene Elemente der Gartengestaltung" oder "Grüngutdeponie" verwendet werden mussten. Zusammen mit der Fotodokumentation und vor dem Hintergrund des durchgeführten Augenscheins, an welchem die Beschwerdeführerin teilgenommen hatte und eine Bestandesaufnahme getätigt worden war, musste den Beschwerdeführern aber klar sein, um was es alles ging. In der Verfügung vom 27. Juli 2020 legte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, im Übrigen auch nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die baulichen Vorkehren nicht bewilligt werden konnten (nämlich weil sie weder in der Landwirtschaftszone noch im Wald bzw. im Waldabstand zulässig sind) und weshalb sie zurückgebaut werden müssen. Auch in dieser Hinsicht kann von einer Gehörsverletzung keine Rede sein. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen den Bauabschlag sowie die Rückbauanordnung problemlos und sachgerecht wehren konnten (vgl. Vorakten, act. 69 ff.).

2.

Die Parzelle Nr. aaa liegt teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb der Bauzone. Der südliche Teil liegt in der Wohnzone W1, der nördliche Teil teilweise in der Landwirtschaftszone und teilweise im Wald (siehe Bauzonenplan sowie Kulturlandplan der Gemeinde Q._____, beide vom _____ 2003 / _____ 2004).

Umstritten sind verschiedene in der Landwirtschaftszone bzw. im Wald erstellte Bauten bzw. Anlagen, so der Zaun im Wald (welcher die Parzellen Nrn. aaa und bbb voneinander abgrenzt), der Trampelpfad im Wald sowie die Frage, ob der Kaninchenstall ordentlich zurückgebaut wurde (vgl. Beschwerde, S. 3 [Beschwerdeantrag Ziffer 2]).

3.

3.1. 3.1.1. Bezüglich des Maschendrahtzauns bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien keine Zustandsstörer. Es sei weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren festgestellt worden, ob der Zaun überhaupt auf ihrem Grundstück stehe. Gemäss Schreiben der Gemeinde und der Beschwerdeführer stehe der Zaun nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Letztere könnten nicht verpflichtet werden, einen Zaun rückzubauen, über den sie gar nicht verfügen könnten. Sodann habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführer hätten den Zaun erneuert. Die Beschwerdeführer hätten den Zaun nicht erneuert. Ergo seien sie auch nicht Verhaltensstörer. Nur weil die Beschwerdeführer von einer nachbarlichen Baute profitierten, würden sie nicht automatisch zum Störer in irgendeiner Form und könnten auch nicht dazu verpflichtet werden, den Zaun zurückzubauen. Auf das Argument des Besitzstandsschutzes des Zauns sei die Vorinstanz schliesslich nicht eingegangen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Hinsichtlich der Erstellung des Zauns könne auf die Vorakten und die Bestätigungen des Erstellers des Zauns verwiesen werden (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.; ferner: Replik, S. 4 ff.).

3.1.2. Die Vorinstanz hielt dagegen fest, zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustands könne grundsätzlich alternativ oder kumulativ jeder Verhaltensoder Zustandsstörer herangezogen werden. Als Grundeigentümer der Parzelle Nr. aaa und Zustandsstörer könnten die Beschwerdeführer zum Rückbau des Maschendrahtzauns verpflichtet werden, wenn sich der Zaun tatsächlich auf ihrem Grundstück befinde. Sie könnten jedoch auch dann zur Beseitigung herangezogen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Zaun nicht auf der Parzelle Nr. aaa, sondern auf der Nachbarparzelle Nr. bbb befinde. Die Pflicht zur Störungsbeseitigung könne dann den Beschwerdeführern aufgrund der Erneuerung des Maschendrahtzauns als Verhaltensstörer auferlegt werden. Dass die Beschwerdeführer den Zaun nicht erneuert hätten, erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Maschendrahtzauns sei auch auf den Besitzstandsschutz im Sinne des Investitionsschutzes verzichtet worden (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Der Maschendrahtzaun (Nr. 9 gemäss Übersichtsplan des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, in: Vorakten, act. 93 [Beilage 1]) liege im Übrigen auf Waldareal und diene der Einzäunung der Parzelle. Es handle sich nicht um einen Weidezaun oder um eine Einzäunung eines Tiergeheges im Sinne von § 49 Abs. 1 lit. a und b BauV. Von einer zulässigen Einzäunung im Wald gemäss § 10 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 (AWaG; SAR 931.100) könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Der Maschendrahtzaun liege allein im privaten Interesse der Beschwerdeführer, nicht jedoch im öffentlichen Interesse. Der auf dem Waldareal stehende Maschendrahtzaun sei nicht bewilligungsfähig (angefochtener Entscheid, S. 11).

3.2. 3.2.1. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) vor, dafür zu sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist (Abs. 1). Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone a) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; b) die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen (Abs. 2). Die "Zugänglichkeit" wurde im kantonalen Recht in § 10 AWaG konkretisiert, indem Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen nur dann zulässig sind, wenn dies für bestimmte Waldflächen im öffentlichen Interesse notwendig ist, namentlich zum Schutz von Waldverjüngungen, von seltenen Pflanzen, von wild lebenden Tieren sowie von Bauten und Anlagen. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Namentlich ist der Zaun für die anwachsenden Bäume (vgl. Beschwerde, S. 9) und damit zugunsten des Waldes nicht notwendig, andernfalls hätte sich der Vertreter des BVU, Abteilung Wald, am vorinstanzlichen Augenschein nicht derart dezidiert gegen die Bewilligungsfähigkeit des Zauns geäussert (Vorakten, act. 144 [Votum C._____]). Das von den Beschwerdeführern geäusserte Interesse (Einzäunung des Grundstücks zum Schutz vor rauchenden und Bier trinkenden Jugendlichen [vgl. Vorakten, act. 144,

145 {Voten D._____}]) ist zudem privater Natur und stellt kein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 AWaG dar. Der auf dem Waldareal stehende Maschendrahtzaun ist nicht bewilligungsfähig.

3.2.2. 3.2.2.1. Streitig ist, wer bezüglich des Maschendrahtzauns für die Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 BauG) ins Recht zu fassen ist. Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Als Störer gilt nicht nur, wer als Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursachte, sondern auch, wer als Zustandsstörer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft (BGE 107 Ia 19, Erw. 2a; 143 I 147, Erw. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021, Erw. 3.3, 1C_292/2017 vom 15. September 2017, Erw. 3.1; je mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.343 vom 1. Mai 2014, Erw. II/2.4). Der Eigentümer eines Grundstücks hat für einen rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich unabhängig davon einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn dafür ein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung und Lehre kann die Beseitigung der Störung alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- und Zustandsstörer verlangt werden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021, Erw. 3.3, 1C_292/2017 vom 15. September 2017, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

3.2.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien weder Zustands- noch Verhaltensstörer. Der Maschendrahtzaun befinde sich nicht auf ihrer Parzelle, sondern auf der Nachbarparzelle. Auch hätten sie den Maschendrahtzaun nicht erneuert.

Die Beschwerdeführer reichten vor Vorinstanz ein Schreiben vom 24. Februar 2021 von E._____ (ehemaliger Eigentümer der Parzelle Nr. bbb) ein, in welchem dieser bestätigte, im Jahre 1958 den Drahtgeflechtzaun zwischen den Parzellen Nrn. aaa und bbb erstellt zu haben (Vorakten, act. 116

[Beilage 1]). In einem weiteren eingereichten Schreiben vom 22. Februar 2021 hielt F._____ (Eigentümer der Parzelle Nr. ccc) fest, im Jahre 1984 die Parzelle Nr. ccc (östlich der Parzelle Nr. aaa) erworben zu haben. Bereits damals sei auf der Grenze der Parzellen Nrn. ccc und aaa ein Drahtgeflechtzaun vorhanden gewesen. Der Zaun habe zusätzlich auch entlang der nördlichen und östlichen Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer bestanden. Wann dieser Zaun errichtet worden sei, sei ihm nicht bekannt. Der damalige Zustand habe aber darauf schliessen lassen, dass er schon ein "beträchtliches Alter" aufgewiesen habe (Vorakten, act. 116 [Beilage 2]). Die bei den Akten befindlichen Fotos des heute im Grenzbereich der Parzellen Nrn. aaa und bbb im Wald befindlichen Maschendrahtzauns zeigen jedoch keinen Zaun, der bereits im Jahre 1984 ein beträchtliches Alter gehabt haben kann. Im Vergleich zum vorgenannten Zaun ist der heute vorhandene Maschendrahtzaun neueren Datums (vgl. etwa Vorakten, act. 151; angefochtener Entscheid, S. 10). Es steht mit der Vorinstanz deshalb ausser Frage, dass der Zaun zwischenzeitlich durch den heute vorhandenen Maschendrahtzaun ersetzt wurde. Der Behauptung der Beschwerdeführer, der Zaun sei nicht erneuert worden, es handle sich immer noch um den (1958 erstellten) Zaun von Herrn E._____ (vgl. Vorakten, act. 165), kann nicht gefolgt werden. In der Replik räumen die Beschwerdeführer immerhin erstmals auch selber ein, es möge sein, dass der im Streit befindliche Zaun irgendwann einmal durch irgendjemanden erneuert worden sei, auch wenn sie bestreiten, dass der Zaun von ihnen oder in ihrem Auftrag erneuert wurde (vgl. Replik, S. 4).

Weiter stellt sich die Frage, wer den strittigen, heute bestehenden Maschendrahtzaun erstellt und damit den rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Die Beschwerdeführer bestreiten, den Zaun erneuert zu haben (Beschwerde, S. 8; Replik, S. 4). Auf der anderen Seite betonte ihr Rechtsvertreter anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins mehrfach das gewichtige Interesse seiner Klientschaft, ihr Grundstück einzuzäunen, um dieses vor den rauchenden und Bier trinkenden Jugendlichen zu schützen (vgl. Vorakten, act. 144 und 145 [Voten D._____]). In dieselbe Richtung ging die Äusserung des Gemeindeammanns: "Was den Hag angeht, verstehe ich, dass sich die Beschwerdeführenden nach aussen abgrenzen wollen" (Vorakten, act. 144 [Votum G._____]). Die Ausführungen sowohl seitens der Beschwerdeführer als auch der Gemeinde am vorinstanzlichen Augenschein lassen darauf schliessen, dass die Einzäunung bzw. der Maschendrahtzaun den Beschwerdeführern zuzurechnen ist. Darauf, dass der heute bestehende Zaun auf die Beschwerdeführer zurückzuführen ist, deuten im Weiteren auch die Fotos des erstinstanzlichen Augenscheins hin, welche auf dem Grundstück der Beschwerdeführer u.a. im Wald herumliegende Maschendrahtrollen zeigen (vgl. namentlich Vorakten, act. 38, 44 und 45). Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass solcher Maschendrahtzaun für die Erstellung anderer Drahtkonstrukte auf der Parzelle (mit-)verwendet wurde, liegt der Schluss – namentlich mit Blick auf die Interessenlage und die zahlreichen weiteren von den Beschwerdeführern auf ihrer Parzelle verbauten Zäune und Drahtgeflechte – nahe, dass damit in Eigenregie (auch) der Zaun im Grenzbereich der Parzellen Nrn. aaa und bbb erneuert wurde. Die Beurteilung bzw. Einschätzung der Vorinstanz, wonach der strittige Maschendrahtzaun von den Beschwerdeführern errichtet wurde und sie insoweit als Verhaltensstörer zu betrachten sind, erscheint demnach nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht kein Anlass, dies anders zu sehen.

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer gleichzeitig auch Zustandsstörer sind. Selbst wenn der Maschendrahtzaun nicht auf ihrem Grundstück stehen sollte und sie somit keine Zustandsstörer sind, konnten und durften sie als Verhaltensstörer ins Recht gefasst werden und zum Rückbau des Zauns verpflichtet werden. Das Vorgehen der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz sei auf das Argument des Besitzstandsschutzes des Zauns nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde, S. 9). Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, aus der Besitzstandsgarantie lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdeführer ableiten; durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Maschendrahtzauns hätten sie auf den Besitzstandsschutz im Sinne des Investitionsschutzes verzichtet (angefochtener Entscheid, S. 11).

Weiter führen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besitzstand aus, hinsichtlich der Erstellung des Zauns könne auf die Vorakten und die Bestätigungen des Erstellers des Zauns (Herr E._____) verwiesen werden (Beschwerde, S. 9). Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig, durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Zauns ging ein Bestandesschutz von vornherein unter. Weitere Ausführungen zum Besitzstandsschutz erübrigen sich.

5.

Die Beschwerdeführer beanstanden, es sei bis heute unverständlich, was mit "Elemente der Gartengestaltung" gemeint sei (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 6). Diese Ausführungen können nicht nachvollzogen werden, äusserte sich das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dazu doch bereits in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 (Vorakten, act. 96); der Beschwerdeantwort wurde auch ein Übersichtsplan und eine Legende mit Verweisen auf die Fotodokumentation beigelegt (Vorakten, act. 93). Abgesehen davon wurde bereits dargelegt, dass den Beschwerdeführern bereits nach dem erstinstanzlichen Entscheid klar sein musste, was alles zurückgebaut werden muss (siehe Erw. II/1.3).

6.

6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, bezüglich des Trampelpfads würden sie anerkennen, dass die Betonplatten entfernt werden müssten. Ein Grossteil des Trampelpfads sei jedoch mit Eisenbahnschwellen und Hölzern als Querverstrebung aufgeschüttet und befestigt. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung sei festgehalten worden, dass diese baulichen Massnahmen nicht zurückgebaut werden müssten, was aus den vorangegangenen Entscheiden und dem Beschluss der Vorinstanz jedoch nicht hervorgehe (Beschwerde, S. 10; Replik, S. 6 f.).

6.1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der ursprüngliche Weg sei Ende 2019 oder anfangs 2020 mit Betonplatten befestigt worden. Der ursprüngliche Weg sei dadurch grundlegend erneuert worden, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht auf den Besitzstandsschutz berufen könnten. Aus forstrechtlicher Sicht bestehe kein Bedarf an der Befestigung des Gehwegs mit Betonplatten. Die ordentliche Bewilligung des Gehwegs mit Gehwegsicherung und die dafür vorgenommene Geländeveränderung falle ausser Betracht. Der befestigte Gehweg und die vorgenommene Geländeveränderung seien auch nicht über eine Ausnahmebewilligung bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f.).

Vor Verwaltungsgericht hält das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, fest, gemäss Aussage des Vertreters des BVU, Abteilung Wald, sei ein Trampelpfad möglich. Der sog. Trampelpfad, mit Eisenbahnschwellen befestigt, sei allerdings gar nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Die am vorinstanzlichen Augenschein anwesende Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, habe sich zur Bewilligungsfähigkeit daher nicht geäussert. Vorangehend habe sie noch explizit erwähnt, dass mit dem Gehweg, der Verfahrensgegenstand gebildet habe, der Gehweg mit Betonplatten gemeint gewesen sei. Auch werde auf die Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 23. Juni 2021 verwiesen, so man sich explizit noch einmal zu den Eisenbahnschwellen geäussert habe. Der Trampelpfad sei, da nicht Verfahrensgegenstand, gar nicht beurteilt worden, daher könne auch nicht behauptet werden, der Entscheid der Vorinstanz sei unvollständig bzw. zu korrigieren (Beschwerdeantwort BVU, Abteilung für Baubewilligungen, S. 3 f.).

6.2. Ausgangspunkt bildet der abschlägige Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats vom 31. August 2020 (Vorakten, act. 63 ff.) inkl. der Abweisungsverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 27. Juli 2020 (Vorakten, act. 60 ff.), welchen Entscheid die Vorinstanz geschützt

hat, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist (angefochtener Entscheid, S. 15). In der Abweisungsverfügung wurde von einem mit "Betonplatten befestigten Gehweg" gesprochen (Vorakten, act. 61, 62), welcher mit Foto in Vorakten, act. 40, dokumentiert wurde. In der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort hielt das BVU, Abteilung für Baubewilligung, fest, es seien lediglich die angebrachten Platten Gegenstand des Entscheids gewesen (vgl. Vorakten, act. 97 und 93). Am Augenschein vom 26. Mai 2021 bestätigte die Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, mit dem Gehweg sei "der Gehweg mit den Betonplatten" gemeint gewesen (Vorakten, act. 146 [Votum H._____]). Nachdem die Beschwerdeführer im Nachgang zum Augenschein am 1. Juni 2021 Bezug nahmen zu Eisenbahnschwellen und zur Wegführung im Wald (Vorinstanz, act. 153), hielt das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 fest, die Eisenbahnschwellen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 26. Mai 2021 auch nicht weitergehend dazu geäussert habe (Vorakten, act. 160).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem Gehweg einzig der mit Betonplatten befestigte Teil des Gehwegs Verfahrensgegenstand bildete. Dies ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid, wo explizit vom "mit Betonplatten befestigten" Weg die Rede war. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde dies mehrfach durch das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, bestätigt. Da sich dies aber – wie dargelegt – bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid ergab, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich etwas zu korrigieren. Ein allenfalls noch bestehender "Trampelpfad" (inkl. Eisenbahnschwellen o.ä.) bildete weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Entscheid Gegenstand der Beurteilung. Gegenstand war lediglich der mit Betonplatten befestigte Weg. Die Beschwerde verfängt auch in diesem Punkt nicht.

7.

7.1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich, die Vorinstanz habe bezüglich der Holzlagerung fälschlicherweise festgestellt, das Holz sei auf dem ehemaligen Kaninchenstall gelagert und nutze dessen Fundament. Damit sei der Kaninchenstall nicht richtig zurückgebaut. Diese Feststellung sei falsch. Der Kaninchenstall sei vollständig zurückgebaut (Beschwerde, S. 10; Replik, S. 7).

7.1.2. Die Vorinstanz stellte dagegen fest, beim Kaninchenstall sei das Fundament noch nicht vollständig zurückgebaut, es bestehe noch eine Art Podest. Am Augenschein habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf die Frage, wo sich der Kaninchenstall befunden habe, geantwortet, dies sei dort gewesen, wo sich nun die blaue Blache und das Holzlager befänden.

Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem aus miteinander vernageltem Holz bestehenden Podest um Reste des Kaninchenstalls handle. Andernfalls müsste angenommen werden, dass die Beschwerdeführer auf dem Waldareal erneut eine Baute ohne Bewilligung errichtet hätten (angefochtener Entscheid, S. 11).

Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hält vor Verwaltungsgericht überdies fest, anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins sei sogar noch kontrolliert worden, ob unter dem Holzlager kein Fundament mehr bestehe. Es sei festgestellt worden, dass noch eine Art Podest vorhanden sei und der Rückbau deshalb noch nicht vollständig erfolgt sei. Auch sei auf dem Foto vom Augenschein im Baugesuchsverfahren erkennbar, dass der Kaninchenstall nicht beim Holzstrunk aufhöre, sondern der Boden und das Dach der ganzen Baute, inkl. Stützen, noch weitergingen, bis in etwa zu der Stelle, wo auch das "Podest" für die Holzlagerung ende. Deshalb sei davon auszugehen, dass Reste des vormaligen Kaninchenstalls, u.a. der Boden, nun der Holzlagerung dienten. Die Feststellung der Vorinstanz sei korrekt. Würde es sich im Übrigen nicht um Überreste des Kaninchenstalls handeln, müsste festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer erneut eine Baute ohne Baubewilligung errichtet hätten (vgl. Beschwerdeantwort BVU, Abteilung für Baubewilligungen, S. 4).

7.2. Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erkundigte sich die Verhandlungsleiterin, wo sich der Kaninchenstall genau befunden habe (Vorakten, act. 148 [Votum I._____]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer antwortete darauf "Der war dort, wo sich nun die blaue Blache und das Holzlager befinden" (Vorakten, act. 147 [Votum D._____]). Auf die anschliessende Frage der Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligung, was mit dem Fundament sei, antwortete die Verhandlungsleiterin, man werde noch kontrollieren, ob das Fundament des Stalls vollständig zurückgebaut worden sei, wenn sich die Anwesenden in den unteren Teil der Parzelle begäben (Vorakten, act. 147 [Voten H._____ und I._____]). Später wurde im Verhandlungsprotokoll als Protokollnotiz festgehalten "Die Anwesenden begeben sich nun in die Bauzone und versammeln sich auf dem südöstlichen Vorplatz des Wohnhauses. Auf dem Weg wird noch kontrolliert, ob beim ehemaligen Kaninchenstall (Übersichtsplan, Nr. 11) unter dem Holzlager kein Fundament mehr besteht. Es kann festgestellt werden, dass noch eine Art Podest vorhanden ist und der Rückbau deshalb noch nicht vollständig erfolgt ist." (Vorakten, act. 144). Im Nachgang zur Augenscheinsverhandlung verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bezüglich der zitierten Protokollnotiz zwar eine Protokollberichtigung (Vorakten, act. 164 f.), der Rechtsdienst des Regierungsrats wies dieses Begehren jedoch mit Schreiben vom 13. Juli 2021 ab. Es wurde festgehalten, die Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, der Vertreter des BVU, Abteilung Wald, und auch die Verhandlungsleiterin hätten festgestellt, dass der Rückbau noch nicht vollständig erfolgt sei; eine fehlerhafte Protokollierung liege nicht vor (Vorakten, act. 167). Auf dem Foto des Kaninchenstalls anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins (Vorakten, act. 31) ist im Übrigen erkennbar, dass der Kaninchenstall nicht beim Holzstrunk endet, sondern der Boden und das Dach der Baute (inkl. Stützen) noch weiter Richtung Hang gehen, bis etwa zu der Stelle, wo auch die Holzlagerung endet. Die Beurteilung der Vorinstanz und des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dass Reste des vormaligen Kaninchenstalls – u.a. der Boden – nun der Holzlagerung dienen, erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Ein Vergleich der Fotos in Vorakten, act. 31 und in act. 141 (Foto 6) lässt sogar darauf schliessen, dass der erwähnte Boden des ehemaligen Kaninchenstalls in Richtung Tal mittels einem Podest mit Stützen noch erweitert wurde und damit erneut eine nicht bewilligte und nicht bewilligungsfähige Baute erstellt wurde, die zurückzubauen ist.

Würde es sich beim waagrechten Boden inkl. Podest im Übrigen nicht um Reste des vormaligen Kaninchenstalls handeln, so müsste festgehalten werden, dass das neu in den Hang gebaute Konstrukt (in den Hang gebauter waagrechter Boden inkl. Podest) erneut eine ohne Baubewilligung errichtete Baute wäre, welche nicht bewilligungsfähig wäre und beseitigt werden müsste. Die Argumentation der Beschwerdeführer verfängt vor diesem Hintergrund so oder anders nicht.

8.

Soweit die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins, einer Parteibefragung und die Einholung eines Gutachtens (durch einen Geometer zur Lage des Zauns) verlangen (vgl. Beschwerde, S. 8, 9, 10), kann darauf verzichtet werden. Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren wurde bereits ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurden auch Fotodokumentationen erstellt. Inwiefern ein dritter Augenschein zu neuen Erkenntnissen führte, ist nicht ersichtlich. Die Parteien konnten sich an den durchgeführten Verhandlungen und in ihren Rechtsschriften zudem umfassend äussern. Einer weiteren Parteibefragung bedarf es nicht. Das verlangte Gutachten zur Lage des Zauns ist schon deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeführer als Verhaltensstörer für die Anordnung des Rückbaus ins Recht gefasst werden durften. Auf die beantragten Beweisabnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3, 136 I 229, Erw. 5.3, 134 I 140, Erw. 5.3).

9.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 372.00, gesamthaft Fr. 3'372.00., sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 28. März 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi