WBE.2022.92
WBE.2022.92 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2022-10-26
26. Oktober 2022Deutsch19 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.92 / ME / jb Art. 112 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- Stadt X._____ führerin handel...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2022.92 / ME / jb
Art. 112
Urteil vom 26. Oktober 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny
Beschwerde- Stadt X._____ führerin handelnd durch den Stadtrat
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 500Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kostenersatzpflicht des Kantons nach § 51 Abs. 1 lit. c SPG
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 4. Februar 2022
Sachverhalt
A.
1.
Am 14. Februar 2018 wurde A. (geb. am […], von Bosnien und Österreich) in X. bewusstlos aufgefunden. Er wurde zur Behandlung zunächst ins Kantonsspital X. verbracht und anschliessend aufgrund eines dortigen Platzmangels auf die Notfallabteilung der Y. Klinik X. der Y. AG verlegt.
Am 16. Februar 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) S. für A. eine Beistandschaft.
Während des gesamten Spitalaufenthalts war A. nicht ansprechbar. Am 20. Februar 2018 verstarb er in der Y. Klinik X.. Für die intensivmedizinische Komplexbehandlung entstanden Kosten von Fr. 53'736.20.
Das Bezirksgericht Wels (A) stellte am 16. Mai 2018 fest, dass der Nachlass von A. überschuldet war.
2.
Abklärungen der Y. AG ergaben, dass A. über keine Krankenversicherung und keinen Unterstützungswohnsitz verfügte. Am 25. Juni 2018 gelangte die Y. Klinik vorerst an den Kantonalen Sozialdienst und ersuchte anschliessend bei der Stadt X. um Übernahme der Behandlungskosten. Die Sozialen Dienste X. lehnten das Gesuch mit Entscheid vom 27. August 2018 zunächst ab. Nachdem die Y. AG um nochmalige Prüfung ihres Gesuchs ersuchte hatte, fasste der Stadtrat X. am 27. April 2020 folgenden Beschluss:
Das Gesuch der Y. AG vom 25. Juni 2018 um Übernahme der Behandlungskosten von A. in der Höhe von Fr. 53'736.20 i.S. wird gutgeheissen.
3.
Im Rahmen der Quartalsabrechnung vom 21. Juli 2020 verlangte die Stadt X. vom Kanton Ersatz für die von ihr übernommenen Spitalbehandlungskosten von Fr. 53'736.20.
4.
Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, entschied am 30. Oktober 2020:
1. Die auf der Quartalsabrechnung der Stadt X. vom 21. Juli 2020 aufgeführten Kosten in der Höhe von Fr. 53'736.20 werden nicht vom Kanton übernommen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B.
1.
Gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts erhob die Stadt X. mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2. Der Kantonale Sozialdienst sei anzuweisen, die gemäss Quartalsabrechnung der Stadt X. vom 22. Juli 2020 geltend gemachten Behandlungskosten von A. in der Höhe von Fr. 53'736.20 zu übernehmen.
3. Auf eine Kostenauflage sei zu verzichten.
2.
Am 4. Februar 2022 entschied das DGS, Generalsekretariat:
1. Die Beschwerde vom 1. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, vom 30. Oktober 2020 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.–, zusammen Fr. 2'000.–, werden der Beschwerdeführerin, Stadt X., auferlegt.
C.
1.
Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob die Stadt X. mit Eingabe vom 7. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren:
1. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 4. Februar 2022 sei aufzuheben und der Kantonale Sozialdienst sei anzuweisen, die gemäss Quartalsabrechnung der Stadt X. vom 22. Juli 2022 geltend gemachten Behandlungskosten von A. in der Höhe von Fr. 53'736.20 zu übernehmen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Departement Gesundheit und Soziales zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid seien auf Fr. 1'200.00 zu reduzieren.
3.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 39 Abs. 1 lit. e der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) entscheidet der Kantonale Sozialdienst erstinstanzlich über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und dem Kanton im Bereich des Kostenersatzes. Dies betrifft insbesondere die Kosten für die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz (§ 51 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200]). Gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) geführt werden (vgl. § 41 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Entsprechend dem angefochtenen Beschwerdeentscheid muss der Kanton im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz leisten für Ausgaben, die aufgrund einer Spitalbehandlung für eine Person ohne Unterstützungswohnsitz anfielen (vgl. § 51 Abs. 1 lit. c SPG). Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und daher zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).
3.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts ist überdies die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. e VRPG).
II.
1.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat ihr der Kanton die Kosten zu ersetzen, welche für die Spitalbehandlung von A. anfielen. Die Vorinstanz habe zwar richtig erkannt, dass die Y. AG bei der Stadtverwaltung in eigenem Namen ein Kostenübernahmegesuch habe stellen können. Hingegen habe das DGS auf der Einhaltung der Frist zur Gesuchstellung bestanden, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, was überspitzt formalistisch sei. Es habe nicht beachtet, dass die Y. Klinik im Hinblick auf eine Kostenübernahme rechtzeitig Schritte vorgenommen habe, die als Gesuch gelten könnten. Es habe diesbezüglich auch seine Begründungspflicht verletzt. Die Klinik habe noch zu Lebzeiten von A. erste Abklärungen zur Kostenübernahme getätigt. Von der "Sozialregion Unteres Niederamt" in Q. SO sei sie an den letzten bekannten Wohnort (R. SO) und die ehemalige Beständin verwiesen worden. Kontaktnahmen mit der Gemeindeverwaltung R. SO und der Amtsschreiberei S. SO seien am 1. bzw. 9. März 2018 erfolgt. Die Klinik habe umfangreiche Abklärungen getätigt und sei von den solothurnischen Behörden "um einen Monat vertröstet" worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass alle Beteiligten im damaligen Zeitpunkt keine Klarheit über die Lebensverhältnisse des mittlerweile Verstorbenen gehabt hätten und "die Auskünfte daher nicht leichthin falsch ausfielen". Die betreffenden Anfragen seien ohne weiteres als Kostenübernahmegesuche zu betrachten. Somit sei die massgebliche 60-tägige Frist von § 9 Abs. 3 SPV eingehalten worden. Es könne nicht angehen, unter den vorliegenden Umständen auf einem formell korrekten und bei der zuständigen Stelle eingereichten Gesuch zu bestehen. Die Kontaktnahme mit den unzuständigen solothurnischen Behörden sei vor Ablauf der Frist erfolgt.
2.
Das DGS entgegnet, es entspreche gängiger Praxis, für Kostengutsprachegesuche schriftliche Formulare zu verwenden, welche der Kanton den Gemeinden zur Verfügung stelle (unter Verweis auf § 9 Abs. 1 SPG i.V.m. § 8 Abs. 1 SPV und den kommentierenden Bericht zur SPV). Werde die Gültigkeit eines Kostenübernahmegesuchs kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass das Gesuch schriftlich bzw. mittels bereitgestelltem Formular eingereicht werde, könne darin kein überspitzter Formalismus erblickt werden. Die in den Verfahrensakten erwähnten telefonischen Kontaktnahmen der Klinik mit der Amtsschreiberei S. SO und allenfalls der Gemeindeverwaltung R. SO stellten keine Kostenübernahmegesuche dar. Ein entsprechendes Gesuch hätte innert der 60-tägigen Frist seit Behandlungsbeginn bzw. Spitaleintritt, d.h. spätestens bis am 16. April 2018, bei der Aufenthaltsgemeinde oder der nach Ansicht der Klinik zuständigen Gemeinde gestellt werden müssen. Hierfür habe weder die tatsächlich zuständige Gemeinde noch die finanzielle Situation von A. abschliessend geklärt werden müssen. Das Einreichen eines frist- und formgerechten Kostengutsprachegesuchs wäre demnach möglich und zumutbar gewesen. Die anwendbaren Form- und Fristvorschriften könnten nicht als überspitzt formalistisch betrachtet werden. Eine Kostenersatzpflicht des Kantons für die von der Beschwerdeführerin getragenen Behandlungskosten bestehe nicht.
Das DGS entgegnet, es entspreche gängiger Praxis, für Kostengutsprachegesuche schriftliche Formulare zu verwenden, welche der Kanton den Gemeinden zur Verfügung stelle (unter Verweis auf § 9 Abs. 1 SPG i.V.m. § 8 Abs. 1 SPV und den kommentierenden Bericht zur SPV). Werde die Gültigkeit eines Kostenübernahmegesuchs kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass das Gesuch schriftlich bzw. mittels bereitgestelltem Formular eingereicht werde, könne darin kein überspitzter Formalismus erblickt werden. Die in den Verfahrensakten erwähnten telefonischen Kontaktnahmen der Klinik mit der Amtsschreiberei S. SO und allenfalls der Gemeindeverwaltung R. SO stellten keine Kostenübernahmegesuche dar. Ein entsprechendes Gesuch hätte innert der 60-tägigen Frist seit Behandlungsbeginn bzw. Spitaleintritt, d.h. spätestens bis am 16. April 2018, bei der Aufenthaltsgemeinde oder der nach Ansicht der Klinik zuständigen Gemeinde gestellt werden müssen. Hierfür habe weder die tatsächlich zuständige Gemeinde noch die finanzielle Situation von A. abschliessend geklärt werden müssen. Das Einreichen eines frist- und formgerechten Kostengutsprachegesuchs wäre demnach möglich und zumutbar gewesen. Die anwendbaren Form- und Fristvorschriften könnten nicht als überspitzt formalistisch betrachtet werden. Eine Kostenersatzpflicht des Kantons für die von der Beschwerdeführerin getragenen Behandlungskosten bestehe nicht.
3.
3.1. Gemäss § 9 Abs. 2 SPV ist das Gesuch um Kostengutsprache durch die Hilfe suchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu stellen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind in § 9 Abs. 1 SPV erwähnte Leistungserbringer ermächtigt, für die hilfsbedürftige Person ein Gesuch um Kostengutsprache zu stellen, falls dies mit ihrem Einverständnis erfolgt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.318 vom 15. Juli 2021, Erw. II/2.5; WBE.2013.8 vom 2. Juli 2013, Erw. II/2.2; WBE.2003.38 vom 9. April 2003, Erw. II/5/c/aa). Dies gilt grundsätzlich auch für Kostenübernahmegesuche bei erfolgten Notfallbehandlungen, die unter § 9 Abs. 3 SPV fallen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.318 vom 15. Juli 2021, Erw. II/2.5; WBE.2018.281 vom 5. Dezember 2018, Erw. II/5.2).
3.2. Für den Fall, dass eine hilfsbedürftige Person nach erfolgter notfallmässiger Spitalbehandlung und vor Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache verstirbt, sieht das kantonale Recht keine ausdrückliche Regelung vor. Das Verwaltungsgericht erwog in einem Urteil vom 15. Juli 2021, dies hätte im Grundsatz zur Folge, dass der medizinische Leistungserbringer bei Uneinbringlichkeit der Forderung (allenfalls kann sie namentlich bei einer Unfall-, Kranken- oder Reiseversicherung oder bei den Erben geltend gemacht werden) die ihm entstandenen Kosten selber tragen müsste. Ein derartiges Resultat erscheine jedoch sachlich derart unbefriedigend, dass von einer Gesetzeslücke auszugehen und diese im Rahmen der Rechtsanwendung zu füllen sei (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.318 vom 15. Juli 2021, Erw. II/2.5 mit Verweis auf ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 201 ff.).
Zur Lückenfüllung zog das Verwaltungsgericht das Merkblatt "Medizinische Nothilfe/Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden" der SKOS heran, das sich seinerseits auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) stützt (Merkblatt, Ziffer 2.1). Gemäss dem Merkblatt können die medizinischen Leistungserbringer in eigenem Namen ein Gesuch um (subsidiäre) Kostengutsprache bzw. um Kostenübernahme für die Notfallbehandlung stellen (Merkblatt, Ziffer 1). In diesem Zusammenhang hat der medizinische Leistungserbringer "sehr rasch" mit den zuständigen Sozialhilfeorganen Kontakt aufzunehmen (Merkblatt, Ziffer 3.1). Zur Geltendmachung seiner Forderung muss der Leistungserbringer nachweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um seine Forderung anderweitig zu decken (Merkblatt, Ziffer 3.4 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.318 vom 15. Juli 2021, Erw. II/2.5).
Das Verwaltungsgericht erwog weiter, gemäss § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SPV müsse die Hilfe suchende Person oder eine bevollmächtigte Person bei Einweisung in ein Spital das Gesuch um Kostengutsprache (bzw. Kostenübernahme) spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Eintritt einreichen, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich sei. Ausgehend davon, dass gemäss dem Merkblatt "Medizinische Nothilfe/Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden" der SKOS ein Leistungserbringer im Hinblick auf ein in eigenem Namen zu stellendes Kostenübernahmegesuch "sehr rasch" mit dem zuständigen Sozialhilfeorgan Kontakt aufzunehmen habe, rechtfertige es sich, in Analogie zu § 9 Abs. 3 SPV betreffende Gesuche spätestens dann als verspätet anzusehen, wenn sie über 60 Tage nach Behandlungsbeginn erfolgten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.318 vom 15. Juli 2021, Erw. II/2.6).
3.3. An der dargestellten Rechtsprechung ist nach wie vor festzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erwähnte 60-Tage-Frist. Es steht nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, im Rahmen einer Lückenfüllung über die naheliegende Analogie zur Befristung in § 9 Abs. 3 SPV hinauszugehen und eine für die Leistungserbringer grosszügigere Regelung betreffend die Kosten der Notfallbehandlung zu treffen. Vielmehr ist dies allenfalls Sache des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) steht der hilfsbedürftigen Person zu und kann einem medizinischen Leistungserbringer im vorliegenden Zusammenhang keinen Anspruch auf eine nachträgliche Kostenübernahme verschaffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Geltendmachung von Ansprüchen gestützt auf Art. 12 BV eine bestehende, direkt und persönlich betreffende Notlage voraus. Einen Anspruch auf eine nachträgliche Nothilfe für in der Vergangenheit liegende Notlagen hat das Bundesgericht demgegenüber bereits mehrfach verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2021 vom 23. September 2022, Erw. 1.3.4 f.).
4.
4.1. Im vorliegenden Fall war der Patient am 14. Februar 2018 ins Spital eingetreten und verstarb dort am 20. Februar 2018. Innert der massgebenden
60-tägigen Frist von § 9 Abs. 3 SPV, d.h. bis am 16. April 2018, wurde seitens der Y. Klinik kein formelles Gesuch um Kostenübernahme gestellt. Ein solches erfolgte erst am 25. Juni 2018 gegenüber dem Kantonalen Sozialdienst (vgl. Vorakten 66 f.).
4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin betrachtet verschiedene von der Y. Klinik vorgenommene Schritte als Kostenübernahmegesuche. Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
Die Beiständin von A. teilte der Y. Klinik mit E-Mail vom 23. Februar 2018 mit, mit dessen Tod sei ihr Mandat aufgehoben und sie sei nicht mehr befugt, weitere Handlungen vorzunehmen. Für allgemeine Fragen sei die Gemeinde R. SO zuständig und finanzielle Fragen müssten mit dem Erbschaftsamt geklärt werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 5). Entsprechend ihrem Ereignisprotokoll wurde der Y. AG von der ehemaligen Beiständin von A. am 1. März 2018 zudem telefonisch mitgeteilt, der letzte Wohnsitz sei in R. SO gewesen; im Weiteren wurde sie an die Amtsschreiberei S. SO verwiesen. Dort sei ihr am 9. März 2018 gesagt worden, man habe die Akten von der Gemeinde noch nicht erhalten und die Klinik solle sich in einem Monat nochmals melden. Am 19. April 2018 habe die Amtsschreiberei S. SO schliesslich mitgeteilt, es lägen keine Daten vor, eventuell sei das Bezirksgericht X. zuständig. Gleichentags habe die Gemeinde R. SO die Auskunft erteilt, dass A. im Jahre 2017 von dort weggezogen und ein weiterer Wohnort unbekannt sei. Die Einwohnerkontrolle X. habe am 23. April 2018 mitgeteilt, dass A. nicht im Kanton Aargau wohnhaft gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 6).
4.2.2. Die bei den Behörden des Kantons Solothurn im März und April 2018 eingeholten telefonischen Auskünfte sind blosse Erkundigungen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, weisen die Aufzeichnungen der Klinik darauf hin, dass die angefragten Amtsstellen über wenig Informationen verfügten. Unabhängig davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit den telefonischen Anfragen bereits ein Kostenübernahmegesuch gestellt wurde. Mit einem Gesuch um Kostenübernahme wird um eine konkrete Leistung ersucht. Es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass dies vorliegend erfolgt wäre. Die Aufzeichnungen der Y. AG deuten vielmehr darauf hin, dass zunächst versucht wurde, den Unterstützungswohnsitz von A. zu ermitteln. Dass A. über keinen Unterstützungswohnsitz verfügte, erschloss sich für die Y. Klinik offenbar erst im Verlauf ihrer späteren Abklärungen. Weitere relevante Schritte erfolgten erst nach dem Ablauf der Frist von 60 Tagen, d.h. nach dem 16. April 2018, und waren daher nicht mehr entscheidend.
4.3. Die Rechnung für eine intensivmedizinische Komplexbehandlung über Fr. 53'736.20 datiert vom 17. Juni 2020 (Vorakten 34 f.) und daher nach Ablauf der Frist zur Gesuchstellung. Somit ergibt sich, dass seitens der Y. AG kein rechtzeitiges Gesuch um Kostenübernahme gestellt wurde.
Ergänzend rechtfertigt sich folgender Hinweis: Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort (d.h. am Ort der tatsächlichen Anwesenheit, vgl. Art. 11 ZUG) der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SPV). Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe. Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz oder bei Gewährung von Nothilfe benachrichtigt die Gemeinde umgehend den Kantonalen Sozialdienst oder die zuständige Wohnsitzgemeinde (§ 5 Abs. 2 SPV). Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SPV).
Bei Notfallpatienten, deren persönlichen Verhältnisse unklar sind (insbesondere betreffend [Unterstützungs-]Wohnsitz, Versicherungsschutz und Bedürftigkeit), steht es dem Leistungserbringer offen, frühzeitig der Gemeinde am letzten ihm bekannten Aufenthaltsort der betroffenen Person (beispielsweise am Ort, wo die Ambulanz die Person aufnahm) ein Kostenübernahmegesuch zu stellen. Falls sich die Gemeinde als unzuständig erachtet, hat sie entsprechend der dargestellten gesetzlichen Regelung die ihres Erachtens zuständige Gemeinde und den Kantonalen Sozialdienst einzuschalten. Dem Leistungserbringer bleiben dadurch umfangreiche eigene Recherchen betreffend Unterstützungswohnsitz bzw. Aufenthaltsort erspart.
5.
Das Verbot des überspitzten Formalismus ist Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 29 N 17, 28 ff.; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 832 f.). Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Sie liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 I 10, Erw. 2.4.2; 135 I 6, Erw. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1051).
Das Nichteintreten auf eine verspätete Eingabe gilt als blosse Formstrenge und nicht als überspitzter Formalismus (vgl. BGE 142 IV 152, Erw. 4.2;
104 Ia 4; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 28). Entsprechende Fristen rechtfertigen sich insbesondere aufgrund der Rechtssicherheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015, Erw. 2.1). Dies gilt auch für die in § 9 Abs. 3 SPV vorgesehene Frist für Kostenübernahmegesuche. Entsprechend liegt kein überspitzter Formalismus vor, wenn die Vorinstanzen annahmen, dass innert der massgebenden 60-tägigen Frist kein Gesuch gestellt wurde. Unter diesen Vorgaben konnte die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz diesbezüglich keine detailliertere Entscheidbegründung erwarten und wurde die Begründungspflicht folglich nicht verletzt.
6.
Gemäss § 51 Abs. 1 lit. c SPG trägt der Kanton nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz.
Die Stadt X. war grundsätzlich zuständig, um Notfallmassnahmen für A. zu finanzieren, da dieser hier bewusstlos aufgefunden wurde und über keinen Unterstützungswohnsitz verfügte (vgl. § 6 Abs. 1 SPG). Der Stadtrat X. hat die entstandenen Behandlungskosten der Y. AG übernommen, unabhängig davon, dass deren Gesuch verspätet war und daher kein Rechtsanspruch auf eine Kostenübernahme bestand (vgl. § 9 Abs. 4 SPV). Angesichts des fehlenden Rechtsanspruchs war der Kanton nicht verpflichtet, dafür gestützt auf § 51 Abs. 1 lit. c SPG Ersatz zu leisten.
7.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid. Sie habe in der wichtigen Teilfrage der Gesuchslegitimation obsiegt und dennoch seien ihr sämtliche Verfahrenskosten auferlegt worden. Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort insoweit zu, als die Verfahrenskosten deswegen von Fr. 2'000.00 auf Fr. 1'200.00 hätten reduziert werden sollen.
In Bezug auf den Verfahrensausgang erscheint es nicht zwingend, dass das DGS die Teilfrage der Gesuchslegitimation bei der Kostenverlegung berücksichtigte. Im Ergebnis wurde eine Kostentragung durch den Kanton verneint und wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht hat aber gemäss § 22 Abs. 2 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) die Möglichkeit, in den bei ihm hängigen Fällen die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren zu reduzieren. Angesichts des Antrags des DGS rechtfertigt es sich somit, davon Gebrauch zu machen und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 1'200.00 festzulegen. Die betreffende Reduktion erfolgt von Amtes wegen und unabhängig vom Verfahrensausgang.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 3'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c VKD). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ziffer 2 des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 4. Februar 2022 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert:
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.00, zusammen Fr. 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin, Stadt X., auferlegt.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 169.00, gesamthaft Fr. 3'169.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Stadtrat) das DGS, Generalsekretariat
Mitteilung an: das DGS, Kantonaler Sozialdienst
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom
7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 26. Oktober 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier