WBE.2022.99
WBE.2022.99 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2022-05-31
31. Mai 2022Deutsch6 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.99 / ek / we (3-RV.2020.119) Art. 32 Urteil vom 31. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____ führer gegen Kantonales Steueram...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2022.99 / ek / we (3-RV.2020.119) Art. 32
Urteil vom 31. Mai 2022
Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau
Gemeinderat X._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018
Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Februar 2022
Sachverhalt
A.
Die Steuerkommission X. veranlagte A. mit Verfügung vom 19. Februar 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'300.00. Dabei liess sie insbesondere die als Berufsauslagen deklarierten Prozesskosten im Umfang von Fr. 11'420.00 nicht zum Abzug zu.
B.
Eine gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2020 erhobene Einsprache wies die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab.
C.
Mit Rekurs vom 26. August 2020 liess A. den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterziehen, welches am 24. Februar 2022 wie folgt urteilte:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 655.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
D.
1.
Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Februar 2022 erhob A. mit Eingabe vom 12. März (Postaufgabe 13. März 2022; Eingang beim Verwaltungsgericht 15. März 2022) Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
2.
Mit Schreiben vom 15. März 2022 teilte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 12. März 2022 den formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift mangels Antrag sowie mangels Begründung nicht genüge. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innerhalb der noch bis am 30. März 2022 laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, andernfalls darauf voraussichtlich nicht eingetreten werde. Eine weitere (verbesserte) Eingabe erfolgte nicht.
3.
Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wurde auf die Einholung von Beschwerdeantworten und einer vorinstanzlichen Stellungnahme verzichtet (§ 45 Abs. 1 VRPG).
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 31. Mai 2022 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
2.
2.1. Gemäss § 198 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 2 und Abs. 3 StG (ebenso § 43 Abs. 2 VRPG) muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 56 f.). Das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung fällt nur in Betracht, wenn Antrag und Begründung zwar vorhanden, aber unklar oder widersprüchlich sind (§ 198 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 3 StG; 43 Abs. 3 VRPG).
Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführer Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275 mit zahlreichen Hinweisen; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, insb. Erw. 3). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt wird, dass die Beschwerdeführer darlegen, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sind und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 276; vgl. auch Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 57; MARKUS BERGER, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER W EBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
4. Aufl., Muri-Bern 2015, N. 1 ff. und insb. N. 19 f. zu § 196 mit Hinweisen).
2.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält weder konkrete Rechtsbegehren noch eine Begründung oder Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer darin lediglich seinen Unmut über den Verfahrensausgang kund. Mangels konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil sowie Beschwerdeanträgen sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt und auch gestützt auf eine wohlwollende Prüfung der Eingabe ergibst sich kein Anlass, die Beschwerde materiell zu prüfen. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerdeschrift vom 12. März 2022 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VRPG).
II.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG, § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG, § 32 Abs. 2 und § 29 VRPG).
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 93.00, gesamthaft Fr. 593.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt den Gemeinderat X. die Eidgenössische Steuerverwaltung
Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 31. Mai 2022
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Berger William