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Entscheid

WBE.2023.103

WBE.2023.103 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-10-09

9. Oktober 2023Deutsch25 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.103 / jl / jb (DVIRD.22.162) Art. 152 Urteil vom 9. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- B._____ führer vertreten...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.103 / jl / jb (DVIRD.22.162) Art. 152

Urteil vom 9. Oktober 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- B._____ führer vertreten durch lic. iur. Armin Stöckli, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6341 Baar

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der Erteilung des Lernfahrausweises bzw. des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 6. Februar 2023

Sachverhalt

A.

1.

B._____, geboren am tt.mm. 1996, erwarb den Führerausweis der Kategorie A1 (Motorräder bis 11 kW) am tt.mm. 2013 und der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2014. Sein automobilistischer Leumund ist bisher ungetrübt.

2.

Am 4. Juni 2022 stellte B._____ beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises der Kategorie A (Motorräder bis

35 kW).

3.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 stellte das Strassenverkehrsamt B._____ die Verweigerung der Erteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises der Kategorie A (bis 35 kW) in Aussicht, worauf dieser Akteneinsicht und eine Fristverlängerung beantragen sowie eine Stellungnahme einreichen liess. Mit Schreiben vom 19. August 2022 wurde ihm erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme gewährt. In der Folge liess er um Einsichtnahme in die "erweiterten Akten" und um eine entsprechende Fristerstreckung ersuchen. Am 6. September 2022 teilte ihm das Strassenverkehrsamt mit, dass die Akten seit Erlass des Schreibens vom 19. August 2022 nicht mehr erweitert worden seien. Am 26. September 2022 liess der Betroffene eine weitere Stellungnahme einreichen.

4.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 verweigerte das Strassenverkehrsamt B._____ androhungsgemäss gestützt auf Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) die Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises der Kategorie A (bis 35 kW), setzte eine Wartefrist ab 18. April 2022 bis und mit 17. April 2024 fest und machte eine allfällige Verkürzung der zweijährigen Wartefrist von einer die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sei. Dem Betroffenen sei es trotz Ausstellung zweier Lernfahrausweise der Kategorie A nicht gelungen, anlässlich einer praktischen Führerprüfung aufzuzeigen, dass er fähig sei, die Verkehrsregeln einzuhalten und die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht in erhöhtem Masse zu gefährden. Aus diesem Grund könne die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises nicht bewilligt werden.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2022 liess B._____ am 24. November 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung vom 24. Oktober 2022 gegen den Beschwerdeführer sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei der beantragte Lernfahrausweis der Kategorie A unverzüglich auszustellen.

Eventualiter:

3.

Die Sache sei an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung und zum neuen Entscheid gemäss den Ausführungen der Beschwerdeinstanz zurückzuweisen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.

2.

Am 6. Februar 2023 fällte das DVI den folgenden Entscheid:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 203.30, zusammen Fr. 1'203.30, zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 21. März 2022 [recte: 2023] liess B._____ gegen den ihm am 21. Februar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid vom 6. Februar 2023 des Departements Volkswirtschaft und Inneres gegen den Beschwerdeführer sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei der beantragte Lernfahrausweis der Kategorie A unverzüglich auszustellen.

3.

Dem Beschwerdeführer seien die vollumfänglichen Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm innert einer erstreckbaren Frist von

30 Tagen die Möglichkeit einzuräumen, zu diesen Verfahrensakten Stellung zu nehmen.

Eventualiter:

4.

Die Sache sei an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung und zum neuen Entscheid gemäss den Ausführungen der Beschwerdeinstanz zurückzuweisen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.

2.

Am 24. April 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

4.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2023 die Vorakten zur Einsichtnahme übermittelt worden waren, reichte er am 12. Juni 2023 seine Stellungnahme dazu ein.

5.

Am 19. resp. 28. Juni 2023 übermittelte das Strassenverkehrsamt den angeforderten aktuellen Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen und Fahrberechtigungsdaten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ersucht, sich insbesondere zum Umstand zu äussern, dass er seit dem tt.mm. 2023 über einen im Kanton Zug erteilten Lernfahrausweis der Kategorie A verfüge. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2023 zog er seine Rechtsbegehren 2 und 4 zurück, erachtete sein Rechtsbegehren 3 als erfüllt, hielt jedoch an seinen Rechtsbegehren 1 und 5 fest.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz während des hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den Kanton Zug verlegt und dort einen Lernfahrausweis der Kategorie A (bis 35 kW) erlangt. Deshalb könnte sich die Frage stellen, ob er noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG verfügt. Da die Verweigerung eines Lernfahrausweises als Administrativmassnahme im IVZ eingetragen wird (vgl. Art. 89c lit. d Ziff. 1 SVG) und ein derartiger Eintrag negative Folgen zeitigen kann (siehe insbesondere Art. 16a Abs. 2 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2017 vom 18. September 2018, Erw. 2.4), ist der Beschwerdeführer als im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG beschwert zu betrachten.

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

4.

Ist – wie hier – die Erteilung respektive Verweigerung eines Lernfahrausweises (samt damit verbundener Massnahmen) umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 3 lit. c VRPG).

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2022 angeordnete und mit Entscheid des DVI vom 6. Februar 2023 bestätigte Verweigerung des

Lernfahrausweises der Kategorie A (bis 35 kW). Nicht mehr zu prüfen ist hingegen, ob der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer einen Lernfahrausweis der Kategorie A (bis 35 kW) zu erteilen hat, nachdem er seinen diesbezüglichen Antrag zurückgezogen und der Kanton Zug ihm im Übrigen einen entsprechenden Ausweis ausgestellt hat.

2.

2.1. Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, dass sich weder die Expertenberichte bezüglich der beiden nicht bestandenen praktischen Führerprüfungen betreffend Kategorie A noch Kopien des ersten und zweiten Lernfahrausweises in den Administrativakten, in die ihm seitens des Strassenverkehrsamts Einsicht gewährt worden sei, befunden hätten. Ferner sei versäumt worden, ihn über die erfolgte Aktenergänzung zu informieren und ihm Einsicht in die ergänzten Akten zu gewähren. Des Weiteren sei der Grundsatz der Begründungspflicht verletzt worden, weil in der Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht beachtet worden sei, aus welchem Grund er die praktischen Führerprüfungen nicht bestanden habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass das Strassenverkehrsamt die Prüfungsberichte als nicht massgeblich eingestuft habe.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird unter anderem der Anspruch auf Akteneinsicht (§ 22 Abs. 1 VRPG) und eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und eingestellten Akten sicherzustellen (BGE 142 I 86, Erw. 2.2; 138 V 218, Erw. 8.1.2; 130 II 473, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.359 vom 15. Mai 2023, Erw. II/3.4.6.2 mit Hinweisen). Damit wird gewährleistet, dass die Behörden ausschliesslich auf der Grundlage von Akten entscheiden, die die Rechtsuchenden einsehen und wozu sie Stellung nehmen konnten. Zudem sollen diesen die erforderlichen Beweismittel in die Hände gegeben werden, um ihren Standpunkt zu belegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.216 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/3.3).

Ein wesentlicher Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht zudem darin, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65, Erw. 5.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071 mit Hinweisen).

2.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 beim Strassenverkehrsamt um Akteneinsicht ersuchte. Es ist unbestritten, dass dieses ihm mit Schreiben vom 18. Juli 2022 die Administrativakten mit folgenden Aktenstücken zur Verfügung stellte: Auszug aus dem IVZ betreffend Administrativmassnahmen, Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A (bis 35 kW) vom 4. Juni 2022, (Begleit-)Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2022 sowie Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 24. Juni 2022 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akten Strassenverkehrsamt, act. 22–26 [nachfolgend als ursprüngliche Verfahrensakten bezeichnet]; Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. Juli 2022 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 31]; Beschwerde ans DVI vom 24. November 2022, S. 3 f. [Akten DVI, act. 31 f.]). Gegenteiliges führen jedenfalls weder das Strassenverkehrsamt noch das DVI aus. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich keine Kopie der Bewertung der Führerprüfungen durch die Experten in den ihm zugesandten Administrativakten befinde. Das Strassenverkehrsamt gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2022 erneut das rechtliche Gehör und führte unter anderem aus, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Führerprüfungen für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sei und sich demzufolge zu Recht nicht in den Akten befinde. Aufgrund dieses Schreibens ging der Beschwerdeführer davon aus, dass es zu einer Erweiterung der Verfahrensakten gekommen sein müsse, weshalb er am 2. September 2022 um Einsichtnahme in die erweiterten Akten ersuchte. Daraufhin teilte ihm das Strassenverkehrsamt am 6. September 2022 mit, dass die Verfahrensakten seit Erlass des Schreibens vom 19. August 2022 nicht erweitert worden seien, weshalb keine neuen Verfahrensakten zugestellt werden könnten. Mit Eingabe vom 26. September 2022 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Akten aus seiner Sicht unvollständig seien. Es folgte die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2022, worin dieses in Bezug auf die Expertenberichte das bereits mit Schreiben vom 19. August 2022 Erläuterte wiederholte.

2.4. Zunächst ist in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und die Aktenführungspflicht der Behörde darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, wonach die Vorinstanz über ein anderes respektive weniger umfassendes Aktendossier verfügt hätte als jenes, welches dem Verwaltungsgericht aktuell vorliegt und dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Einsichtnahme übermittelt wurde. So war der Vorinstanz etwa bekannt, wann der Beschwerdeführer das erste und zweite Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A eingereicht hatte. Auch hatte sie Kenntnis von der Gültigkeitsdauer der bisher erteilten Lernfahrausweise der Kategorie A, den Durchführungsdaten der beiden absolvierten und nicht bestandenen Führerprüfungen sowie den beiden dazu erstellten Expertenberichten (angefochtener Entscheid, Erw. II/1, III/2c und III/4c). Diese Informationen waren in den ursprünglichen Verfahrensakten nicht enthalten und konnten dementsprechend nur dem aktuell vorliegenden Aktendossier entnommen werden. Zwar trifft es zu, dass das Aktenverzeichnis des Strassenverkehrsamts erst auf den 20. April 2023 datiert ist. Allerdings ist gerichtsnotorisch, dass das Strassenverkehrsamt erst ein Aktenverzeichnis erstellt, wenn es im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu aufgefordert wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Akten hätten der Vorinstanz nicht in vollständiger Form vorgelegen.

Nachdem feststeht, dass dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 lediglich Einsicht in die in Erw. 2.3 genannten Aktenstücke gewährt wurde, das aktuelle Aktendossier jedoch weit umfangreicher ist, muss geschlossen werden, dass die Verfahrensakten zwischen der am 6. September 2022 erfolgten Zusicherung des Strassenverkehrsamts, wonach die Verfahrensakten nicht erweitert worden seien (Akten Strassenverkehrsamt, act. 38), und dem 16. Januar 2023, als das Strassenverkehrsamt die Verfahrensakten zuletzt an das DVI übermittelte (Akten DVI, act. 43), namentlich um die "Akten Führerzulassung" (Akten Strassenverkehrsamt, act. 1–11) sowie die "Akten IVZ" (Akten Strassenverkehrsamt, act. 12–21) erweitert wurden. Daraus folgt, dass die "Akten IVZ" sowie die "Akten Führerzulassung" im Zeitpunkt, als der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt um Akteneinsicht ersuchte, offensichtlich noch nicht Bestandteil der ursprünglichen Verfahrensakten waren.

Die seitens des Strassenverkehrsamts vorgenommene Erweiterung der Verfahrensakten umfasste dabei auch Aktenstücke, welche für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit entscheidwesentlich sind oder sein

können. Zum einen geben sie Auskunft über die Anzahl und die Gültigkeitsdauer der bisher erteilten Lernfahrausweise der Kategorie A (Akten Strassenverkehrsamt, act. 16 f., 20). Zum anderen enthalten sie die Prüfungsberichte der praktischen Führerprüfungen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 1, 3). In seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 führte das Strassenverkehrsamt zwar aus, die Beurteilung der Prüfungsexperten sei im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich. Allerdings gab es als Grund für die Verweigerung eines dritten Lernfahrausweises gleichzeitig an, dem Beschwerdeführer sei es trotz Ausstellung zweier Lernfahrausweise der Kategorie A nicht gelungen, anlässlich einer praktischen Führerprüfung aufzuzeigen, dass er fähig sei, die Verkehrsregeln einzuhalten und die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht in erhöhtem Masse zu gefährden. Aufgrund dieser Formulierung wird deutlich, dass die Berichte der Prüfungsexperten durchaus in die Beurteilung des Strassenverkehrsamts eingeflossen waren.

Zudem ist anzumerken, dass die vom Strassenverkehrsamt in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 (vgl. Akten DVI, act. 36) explizit und vom DVI im angefochtenen Entscheid implizit angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (LGVE 2011 II Nr. 16) zwischenzeitlich und nach Einbezug des Bundesamts für Strassen (ASTRA) in LGVE 2012 II Nr. 16 präzisiert und dabei betont wurde, dass der kantonalen Zulassungsbehörde in Bezug auf die Ausstellung eines dritten Lernfahrausweises ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe, sie insbesondere eine dem Einzelfall und den Umständen angemessene Lösung anzustreben habe und dabei zu berücksichtigen sei, weshalb die betroffene Person innert der vorgegebenen Frist die praktische Prüfung nicht absolviert oder diese nicht bestanden habe (LGVE 2012 II Nr. 16, Erw. 4b). Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Strassenverkehrsamt diese Dokumente nicht als möglicherweise entscheidwesentlich eingestuft und in die ursprünglichen Verfahrensakten integriert hatte. Ohnehin ist es unzulässig, nur vorselektionierte Unterlagen in die Akten aufzunehmen; diese sind chronologisch und – abgesehen von internen Handakten – vollständig zu führen. Vorliegend handelte es sich gar um eine erhebliche Erweiterung des ursprünglichen Aktendossiers auf rund das Doppelte. Die betreffenden Aktenstücke hätten sich spätestens im Zeitpunkt, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ersuchte, in den Verfahrensakten befinden müssen. Diese Unterlassung des Strassenverkehrsamts stellt eine klare Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar.

Hinzu kommt, dass das Strassenverkehrsamt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht auf die im Verlauf des Verfahrens vorgenommene Aktenerweiterung aufmerksam machte, obwohl sich aus dessen Eingaben ohne Weiteres ergab, dass er sich – zu Recht – insbesondere an den nicht aktenkundigen Prüfungsberichten störte. Besonders schwer wiegt dabei der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf zusicherte, die Akten seien nicht ergänzt worden, um diese zu einem späteren Zeitpunkt dennoch und ohne entsprechende Orientierung des Beschwerdeführers erheblich zu erweitern. Da das Strassenverkehrsamt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Glauben liess, dass keine Aktenergänzung stattgefunden hatte, hatte dieser dementsprechend auch keinen Anlass, ein weiteres Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er andernfalls zweifellos getan hätte. Ein derartiges behördliches Vorgehen vereitelte nicht nur den berechtigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensakten, sondern muss geradezu als treuwidrig bezeichnet werden. Das Strassenverkehrsamt nahm dadurch bewusst in Kauf, dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht sachgerecht wahrnehmen und seinen Standpunkt nicht wirksam zur Geltung bringen konnte. Mit dieser Vorgehensweise hat das Strassenverkehrsamt das Akteneinsichts- und Äusserungsrecht des Beschwerdeführers in gravierender Weise verletzt.

Die Vorinstanz hätte angesichts der Eingaben des Beschwerdeführers klar erkennen müssen, dass das Strassenverkehrsamt die Akten im Verlauf des Verfahrens massgeblich ergänzt hatte, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren. Sie ging allerdings fälschlicherweise davon aus, dass die ursprünglichen Verfahrensakten insbesondere die beiden Prüfungsberichte enthielten (angefochtener Entscheid, Erw. III/4c), was offensichtlich nicht zutraf. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden, andernfalls ihm verwehrt wird, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11, Erw. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1010a). Die Vorinstanz wäre somit verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf die (umfangreiche) Aktenergänzung aufmerksam zu machen und ihm damit zu ermöglichen, Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten nehmen und sich dazu äussern zu können. Diese Unterlassung der Vorinstanz muss wiederum als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gewertet werden.

Aus dem Gesagten folgt, dass das rechtliche Gehör in Bezug auf die Aktenführungspflicht der Behörde, das Akteneinsichts- sowie das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers insgesamt in schwerwiegender Weise verletzt wurde.

2.5. Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Dort hat er in dieser Hinsicht keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sondern in diesem Zusammenhang lediglich bemängelt, der Sachverhalt sei nicht ermittelt worden und der Erlass der Verfügung sei daher willkürlich (vgl. Beschwerde ans DVI vom 24. November 2022, S. 4, 8). Die erstmals im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung der Begründungspflicht durch das Strassenverkehrsamt erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.321 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/1.3; WBE.2017.480 vom 22. März 2018, Erw. II/1.1).

Anders verhält es sich dagegen mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Strassenverkehrsamt die Prüfungsberichte als nicht massgeblich eingestuft habe. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, so trifft es zu, dass es im angefochtenen Entscheid an einer Begründung dafür fehlt, ob die beiden Prüfungsberichte respektive die Gründe für das Nichtbestehen der praktischen Führerprüfungen als für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidend erachtet wurden oder nicht. Angesichts des Umstands, dass dieser Punkt einer der zentralen Einwände des Beschwerdeführers darstellte (vgl. Beschwerde ans DVI vom 24. November 2022, S. 4, 8 f.), hätte sich die Vorinstanz zumindest ansatzweise damit auseinandersetzen müssen. Darauf hat sie jedoch verzichtet und sich lediglich mit der Aussage begnügt, dass anlässlich der praktischen Führerprüfungen diverse Mängel festgestellt worden seien und der Beschwerdeführer im Nachgang zu den praktischen Führerprüfungen das von den Experten festgestellte Nichtbestehen nicht auf dem Beschwerdeweg auf seine Rechtmässigkeit hin habe überprüfen lassen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/4c). Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und folglich wiederum das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

2.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91, Erw. 3.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2; 142 II 218, Erw. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2 S. 23 f.).

Im vorliegenden Fall hat nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern auch die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach missachtet. Eine derartige Häufung von Rechtsverletzungen stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, weshalb bereits aus diesem Grund eine Heilung entfällt (vgl. BGE 124 V 180, Erw. 4b). Im Übrigen muss sich das Strassenverkehrsamt vorwerfen lassen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bewusst verletzt zu haben. Der Sinn der Heilung von Gehörsverletzungen durch die Rechtsmittelinstanz besteht jedoch nicht darin, vermeidbare Versäumnisse der ersten Instanz zu beheben und diese damit von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5684/2007 vom 26. Oktober 2007, Erw. 4.4). Eine Heilung dieser Gehörsverletzungen vor der letzten kantonalen Instanz erscheint vor diesem Hintergrund – trotz vorhandener umfassender Kognition des Verwaltungsgerichts – ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (BGE 137 I 195, Erw. 2.7). Auch ist nicht erkennbar, inwiefern der Verzicht auf die Heilung zu unnötigen Verzögerungen führen sollte, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der angefochtene Entscheid und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts sind demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit wäre an sich zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Dabei gilt es allerdings Folgendes zu berücksichtigen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den Kanton Zug verlegt und dort ebenfalls ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A (bis 35 kW) gestellt. Dieser wurde ihm per tt.mm. 2023 erteilt. Angesichts dessen fällt nun eine Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A im Kanton Aargau ausser Betracht. Unter diesen Umständen wäre es müssig, das Strassenverkehrsamt anzuhalten, das eingereichte Gesuch neu zu prüfen und – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – darüber zu befinden, ob die Verweigerung des Lernfahrausweises gerechtfertigt sei oder nicht, zumal es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren abermals freistünde, sein Gesuch vor Ergehen einer erneuten Verfügung zurückzuziehen (vgl. Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 19. August 2022 betreffend Gewährung einer Rückzugsmöglichkeit [Akten Strassenverkehrsamt, act. 32]). Mit der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A in einem anderen Kanton hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse mehr an einer Beurteilung seines im Kanton Aargau eingereichten Gesuchs hat. Dieses ist daher als zurückgezogen zu betrachten und von weiteren Verfahrenshandlungen ist abzusehen. Dementsprechend ist auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung zu verzichten.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Der vorinstanzliche Entscheid und damit die Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A wird antragsgemäss aufgehoben, wobei dem Beschwerdeführer jedoch kein Lernfahrausweis der Kategorie A erteilt wird, da er den diesbezüglichen Antrag im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückgezogen und somit die daraus resultierende Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Da sich sein Interesse an der Aufhebung der Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A und jenes an der Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A in etwa die Waage halten, ist der Beschwerdeführer lediglich als zur Hälfte obsiegend zu betrachten (vgl. § 31 Abs. 3 VRPG). Deshalb trägt er die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten. Nachdem die Vorinstanzen schwerwiegende Verfahrensfehler begangen haben, ist die andere Hälfte der vor Verwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten je hälftig dem Strassenverkehrsamt und dem DVI, welchen im Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung zukommt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 321, Erw. III/1.3.1), aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG).

Da der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, sind auch die vorinstanzlichen Kosten durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Die Kostenregelung für das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach denselben Rechtsgrundlagen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt hatte. Seine Erfolgschancen waren demnach auch in Bezug auf die Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A noch intakt, zumal im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf die Schwere der durch das Strassenverkehrsamt verursachten Gehörsverletzung eine Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid vorzunehmen gewesen wäre. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. III/1). Folglich hat der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu tragen, sondern diese gehen aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensmangels vollumfänglich zu Lasten des Strassenverkehrsamts.

2.

2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. AGVE 2009, S. 278 f.).

Wie erwähnt, haben im Verfahren vor Verwaltungsgericht – neben dem Beschwerdeführer – das DVI sowie das Strassenverkehrsamt Parteistellung. In Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis hat der Beschwerdeführer infolge seines lediglich hälftigen Obsiegens keinen Anspruch auf Ersatz seiner vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten (siehe dazu AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; AGVE 2009, S. 278, Erw. III mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten ist, hat ihm das Strassenverkehrsamt als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei jedoch die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen. Für das erstinstanzliche Verfahren werden hingegen keine Parteikosten ersetzt (§ 32 Abs. 1 VRPG).

2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).

2.3. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Schwierigkeit des Falls sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Leicht höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 6. Februar 2023 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2022 aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3.

3.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 203.30, zusammen Fr. 1'203.30, gehen zu Lasten des Strassenverkehrsamts.

3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 326.00, gesamthaft Fr. 1'526.00, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 763.00, vom Departement Volkswirtschaft und Inneres zu einem Viertel mit Fr. 381.50 sowie vom Strassenverkehrsamt zu einem Viertel mit Fr. 381.50 zu bezahlen.

4.

4.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

4.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 9. Oktober 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Lang