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Entscheid

WBE.2023.104

WBE.2023.104 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-08-23

23. August 2023Deutsch12 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.104 / SW / jb (BVURA.22.598) Art. 93 Urteil vom 23. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer 1.1 Beschwer...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.104 / SW / jb (BVURA.22.598) Art. 93

Urteil vom 23. August 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Wittich

Beschwerde- A._____ führer 1.1

Beschwerde- B._____ führerin 1.2

Beschwerde- C._____ führer 2.1

Beschwerde- D._____ führerin 2.2

Beschwerde- E._____ führerin 3

gegen

Beschwerde- F._____ AG gegnerin vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau

Vorinstanzen Stadtrat Q._____ vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Verfahrens- und Parteikosten)

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 27. Februar 2023

Sachverhalt

A.

Die F. AG reichte am 3. November 2021 beim Stadtrat Q. ein Baugesuch für den Rückbau eines Einfamilienhauses und den Neubau einer Arealüberbauung, bestehend aus zwei Terrassenhäusern mit jeweils sechs

4.5 Zimmer-Wohnungen sowie einer Einstellhalle, auf der Parzelle Nr. aaa, X-Weg, Q. ein. Während der öffentlichen Auflage vom 7. Januar bis 7. Februar 2022 erhoben A. und B., C. und D. sowie E. gegen das Bauvorhaben Einwendung.

Mit Entscheid vom 13. September 2022 erteilte der Stadtrat Q. die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die Einwendung wies er ab, soweit sie nicht im Sinne der auferlegten Bedingungen und Auflagen ohnehin gegenstandslos geworden war. Die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVUAFB.21.3015) erklärte der Stadtrat Q. zu einem integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.

B.

Gegen die Baubewilligung vom 13. September 2022 erhoben A. und B., C. und D. sowie E. Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung. Mit Erklärungen vom 12. und 17. Februar 2023 zogen sie die Beschwerde zurück. Das BVU, Rechtsabteilung, erliess daraufhin am 27. Februar 2023 folgenden Abschreibungsbeschluss:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.− sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 138.−, insgesamt Fr. 888.−, werden A. und B., C. und D. sowie E. je zu 1/3 (Fr. 296.−) in solidarischer Haftung auferlegt.

3.

A. und B., C. und D. sowie E. werden verpflichtet, der Stadt Q. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.− je zu 1/3 (Fr. 800.−), in solidarischer Haftung zu ersetzen.

4.

A. und B., C. und D. sowie E. werden verpflichtet, der F. AG die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'223.− je zu 1/3 (Fr. 741.−), in solidarischer Haftung zu ersetzen.

C.

1.

Gegen den am 28. Februar 2023 zugestellten Abschreibungsbeschluss des BVU, Rechtsabteilung, erhoben A. und B., C. und D. sowie E. am 21. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag:

Die Beschwerdeführer seien von sämtlichen im Abschreibungsbeschluss aufgeführten Kosten zu befreien.

2.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 erstattete das BVU, Rechtsabteilung, seine Beschwerdeantwort.

3.

Der Stadtrat Q. stellte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 folgende Anträge:

1.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführer.

4.

Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.

5.

Mit Replik vom 4. Juli 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Beschwerdeantrag fest.

6.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, N. 5 zu § 52 VRPG). Für die vorliegende, auf Kostenfragen beschränkte Beschwerde ist das Verwaltungsgericht somit zuständig.

2.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80 VRPG; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13 VRG).

Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80 VRPG; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13 VRG).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführenden, die reduzierten vorinstanzlichen Kosten des Verfahrens zu bezahlen und sowohl der Stadt Q. als auch der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zurückgezogen hätten und damit als unterliegende Partei anzusehen seien (vgl. angefochtener Abschreibungsbeschluss, S. 1 und 2).

1.2. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, sie hätten von der Stadt Q. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben eine verbindliche Lösung zum Thema Verkehrssicherheit gefordert. Indem die Stadt Q. eine detaillierte und zeitnahe Lösung vorgeschlagen habe, sei sie auf die Forderung eingetreten und habe die Beschwerde akzeptiert. Folglich sei die Beschwerde berechtigt gewesen, weshalb die Kosten nicht von den Beschwerdeführenden zu tragen seien. Hinzu komme, dass dem Baugesuch und der Baubewilligung Hinweise gefehlt hätten, dass bereits eine mit einem Verkehrsplaner erarbeitete Anpassung der Verkehrssituation bestehe. Sie hätten davon erst anlässlich eines Gesprächs mit dem Stadtrat während des laufenden Beschwerdeverfahrens erfahren.

2.

2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG; § 32 Abs. 2 VRPG), wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 VRPG; § 32 Abs. 3 VRPG). Der mutmassliche Verfahrensausgang spielt (anders als in §§ 31 Abs. 3 Satz 2 und 32 Abs. 3 Satz 2 VPRG) keine Rolle (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 43).

2.2. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Beschwerde zurückgezogen haben (siehe Vorakten, act. 85 ff.), weshalb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abschrieb. Dispositiv-Ziffer 1 des Abschreibungsbeschlusses vom 27. Februar 2023 wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten. Der Beschwerdeantrag richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenverlegung und Entschädigungsfolgen (siehe vorne lit. C/1). Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gelten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren gemäss der gesetzlichen Regelung als unterliegende Partei (siehe oben Erw. II/2.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, nicht sie, sondern die Stadt Q. habe durch ihr Vorgehen die Einleitung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verursacht bzw. in der Folge dafür gesorgt, dass es durch Rückzug der Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Der Stadt Q. wären die Kosten nur dann aufzuerlegen, wenn ihr in der Verfahrensführung schwerwiegende Mängel vorzuwerfen wären oder sie willkürlich entschieden hätte (siehe oben Erw. II/2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Bereits in den Unterlagen zum Baugesuch vom 3. November 2021 sowie in der Stellungnahme der Bauherrschaft vom 7. März 2022 zur Einwendung der Beschwerdeführenden wurde auf ein Konzept betreffend die Verkehrssituation X-Weg/Y-Weg hingewiesen. Überdies sind im Plan Nr. 376-101 zum Baugesuch vom 3. November 2021 Massnahmen im Bereich der Einmündung des Y-Wegs in den X-Weg ersichtlich. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach die Stadt Q. ihre Beschwerde akzeptiert hätte, erweist sich somit als unzutreffend. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 bestätigte die Stadt Q. (mit Verweis auf den bewilligten Plan Nr. 376-

101 zum Baugesuch vom 3. November 2021) lediglich, dass sie im Knotenbereich X-Weg/Y-Weg eine geringfügige Anpassung der Wegführung vornehmen werde. Es bleibt mit dem Rückzug der Beschwerde aber bei der erteilten Baubewilligung vom 13. September 2022 – und zwar ohne, dass die Baubewilligung oder die Verkehrssituation angepasst oder von der Vorinstanz beurteilt worden wäre.

Des Weiteren ist es zwar richtig, dass sich die Stadt Q. in der Baubewilligung vom 13. September 2022 nicht zur Einwendung betreffend Verkehrskonzept äusserte. Da von den Beschwerdeführenden aber nicht die Erschliessung des Bauvorhabens (welche gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung darstellt) gerügt wurde, sondern Massnahmen auf der angrenzenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde Q. stehenden Strassenparzelle, kann in diesem Umstand kein schwerwiegender Verfahrensmangel erblickt werden.

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht nicht von der gesetzlichen Regel, wonach derjenige, der sein Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegende Partei gilt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG), abgewichen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist insoweit abzuweisen

2.3. Die Beschwerdeführenden rügen sodann sinngemäss die Höhe der zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung. Es sei unnötig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Beschwerdeantwort eingereicht habe, weil sich die Beschwerde nicht gegen das Bauvorhaben an sich, sondern lediglich gegen das Baubewilligungsverfahren gerichtet habe.

Als Baugesuchstellerin und Adressatin der Baubewilligung vom 13. September 2023 kam der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung zu. Sie war damit ohne Weiteres berechtigt, sich zur Beschwerde zu äussern, zumal die entscheidende Behörde verpflichtet war, die Parteien anzuhören, bevor sie entschied (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG). Der vorinstanzliche Beschwerdeantrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens betraf das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin als Bauherrschaft.

Wäre das Verfahren sistiert worden, hätte sich der Baubeginn noch weiter verzögert, da die Baubewilligung vom 13. September 2022 nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Die Beschwerdegegnerin hatte somit ein berechtigtes Interesse, sich zum Antrag der Beschwerdeführenden zu äussern. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, unnötigen Aufwand verursacht zu haben.

Die Beschwerde erweist sich demgemäss auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem haben sie dem anwaltlich vertretenen Stadtrat, dem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet, weshalb ihr keine Parteikosten zu ersetzen sind.

2.

Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Nach § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der in § 8a Abs. 1 AnwT vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 5'511.00 (Fr. 888.00 Verfahrenskosten + Fr. 2'400.00 Parteikosten Stadt Q. + Fr. 2'223.00 Parteikosten Bauherrschaft). Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im unteren Bereich des Streitwertrahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT. Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes und die Schwierigkeit des Falles waren gering. Unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter erscheinen Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'050.00 sachgerecht.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 320.00, gesamthaft Fr. 1'320.00, sind von den Beschwerdeführenden zu je 1/3 mit je Fr. 440.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.

3.

Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich-tet, dem Stadtrat Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'050.00 zu je 1/3 mit je Fr. 350.00 zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden 1-3 die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Stadtrat Q. (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung

Mitteilung an: den Regierungsrat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 23. August 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Winkler Wittich