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Entscheid

WBE.2023.110

WBE.2023.110 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-06-07

7. Juni 2023Deutsch12 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.110 / NB / wm (BE.2023.018) Art. 58 Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer gegen Sozialk...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.110 / NB / wm (BE.2023.018) Art. 58

Urteil vom 7. Juni 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Sozialkommission Stadt Q._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 10. März 2023

Sachverhalt

A.

1.

A. wohnt in der Stadt Q. und bezieht materielle Hilfe.

2.

Am 19. August 2021 fasste die Sozialkommission der Stadt Q. folgenden Beschluss:

1.

Herr A., geb. XXX, erhält ab dem 01.07.2021 materielle Hilfe von CHF 1’836.00 pro Monat. Davon werden alle Einkommen (Lohn, Renten etc.) abzogen. Das Budget vom 01.07.2021 ist Bestandteil dieser Verfügung.

Nur wenn die Besprechungstermine eingehalten und die erforderlichen Unterlagen geliefert werden, wird die materielle Hilfe auf das persönliche Konto ausbezahlt.

(…)

Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3.

Ab Januar 2023 weigerte sich A. - aufgrund persönlicher Differenzen - an Gesprächen mit dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter teilzunehmen. Mit E-Mail vom 12. Januar 2023 stellte der Sozialarbeiter in Aussicht, dass die materielle Hilfe für den Monat Februar erst ausbezahlt werde, wenn A. den nächsten Termin wahrgenommen habe.

B.

1.

Mit E-Mail vom 26. Januar 2023 reichte A. ein nicht unterzeichnetes Dokument mit der Überschrift "Beschwerde Leistungseinstellung" beim Kantonalen Sozialdienst des Departementes Gesundheit und Soziales Aargau (DGS) ein. Nachdem die Beschwerdestelle SPG A. darauf hingewiesen hatte, dass seine Eingabe den formellen Erfordernissen an eine Beschwerde nicht genüge, reichte dieser am 22. Februar 2023 per Post kommentarlos Unterlagen ein. Mit E-Mail vom 24. Februar 2023 verwies A. auf die eingereichten Unterlagen und führte aus, er wolle Beschwerde erheben. In der Folge gewährte ihm die Beschwerdestelle SPG am 27. Februar 2023 unter Androhung des Nichteintretens die Möglichkeit, seine Eingabe vom 26. Januar 2023 innert 10 Tagen unterschrieben und im Original per Post einzureichen.

2.

Am 3. Februar 2023 überwiesen die Sozialen Dienste der Stadt Q. A. vorerst einen Teilbetrag der materiellen Hilfe für den Monat Februar, d.h. Fr. 1’600.00 anstatt Fr. 1’836.00. Die Auszahlung des ausstehenden Betrags von Fr. 263.30 erfolgte am 2. März 2023 zusammen mit der Sozialhilfe für den Monat März.

3.

Am 4. März 2023 reichte A. eine unterzeichnete, inhaltlich mit der ursprünglichen Eingabe vom 26. Januar 2023 identische Beschwerdeschrift per Post bei der Beschwerdestelle SPG ein.

4.

Am 10. März 2023 entschied das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

C.

1.

Gegen den Nichteintretensentscheid reichte A. am 20. März 2023 bei der Beschwerdestelle SPG eine Beschwerde ein. Die Beschwerdestelle SPG überwies sie am 23. März 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.

2.

Am 3. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

3.

Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 11. April 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

4.

Mit Eingabe vom 20. April 2023 verzichtete die Sozialkommission der Stadt Q. auf eine Beschwerdeantwort.

5.

Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid trat die Beschwerdestelle SPG nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Da das Anliegen des Beschwerdeführers in der Sache nicht geprüft wurde, ist dieser in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).

Mit dem angefochtenen Entscheid trat die Beschwerdestelle SPG nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Da das Anliegen des Beschwerdeführers in der Sache nicht geprüft wurde, ist dieser in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Eine materielle Beurteilung ist ihm dagegen verwehrt, solange

es an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache bei Gutheissung der Beschwerde in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht dort, wo es der Verfahrensökonomie und –beschleunigung dient, wenn dieses ohne Rückweisung selbst entscheidet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.129 vom 8. Juni 2016, Erw. II/2; WBE.2014.300 vom 17. November 2014, Erw. II/1).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Beschwerdestelle SPG habe seine Beschwerde nicht behandelt, obwohl er sich nicht lediglich gegen den Rückbehalt der materiellen Hilfe für den Monat Februar gewehrt habe. Er habe sich überdies beschwert, dass die Sozialhilfe ohne anfechtbaren Entscheid eingestellt worden sei. Zudem sei er durch die teilweise Sistierung der materiellen Hilfe in unrechtmässiger Art und Weise zur Teilnahme an Besprechungen mit dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter gezwungen worden.

Die Vorinstanz entschied, nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. Die ausstehende materielle Hilfe für den Monat Februar im Betrag von Fr. 263.30 sei dem Beschwerdeführer am 2. März 2023 überwiesen und die Beschwerde erst zwei Tage danach, d.h. am 4. März 2023, eingereicht worden. Damit bestehe kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde, weshalb es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehle.

2.2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch einen Entscheid oder eine Verfügung in seinem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen ist (materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung, aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 141). Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 1999, S. 353).

Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1300). Sobald die zur Verfügung verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet oder ein Entscheid sich aufgrund einer Veränderung der Sachlage erübrigt, kommt die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE W ÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 46a N 6).

2.3. Mit der nachträglichen Überweisung von Fr. 263.30 und der Auszahlung von Fr. 1’863.30 verfügte der Beschwerdeführer am 2. März 2023 über die vollständige materielle Hilfe für Februar und März 2023. In Anbetracht dessen kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass ab diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde bestand. Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem Sozialarbeiter hatte die Beschwerdestelle SPG nicht zu beurteilen, ebenso wenig die Umstände des Rückbehalts der Auszahlungen für den Monat Februar 2023. In Bezug auf die entsprechenden Vorbehalte bestand keine rechtliche Verpflichtung der Behörden, eine Verfügung bzw. einen Entscheid zu erlassen. Die beiden Rügen hätte der Beschwerdeführer mittels Aufsichtsanzeige bei der Sozialkommission anbringen können.

2.4. Gemäss § 43 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Werden bei einer Beschwerde allfällige Beweismittel nicht bezeichnet oder fehlt die Unterschrift des Beschwerdeführers, so ist eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens (vgl. § 43 Abs. 3 VRPG; MERKER, a. a. O., § 39 N 3). Dies soll verhindern, dass auf formell mangelhafte Eingaben aufgrund eines überspitzen Formalismus nicht eingetreten wird (vgl. JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 132 N 1). Nach dem Willen des Verfahrensgesetzgebers handelt es sich beim Unterschriftserfordernis um eine Ordnungsvorschrift, die auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachbesserungsfähig ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.508 vom 18. Januar 2017, Erw. I/5.1; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, VRPG, 07.27, S. 57). Rechtshängigkeit tritt bei der Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung bereits mit der Einreichung der mangelhaften Eingabe ein (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 42 N 9; JULIA GSCHWEND, a. a. O, Art. 132 N 5).

2.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2023 auf die fehlende Unterschrift seiner Beschwerde hingewiesen, wobei ihm unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist angesetzt wurde, seine E-Mail-Eingabe vom 26. Januar 2023 innert 10 Tagen zu verbessern ("Sollte das uns mit E-Mail vom 26. Januar 2023 als pdf-Datei zugestellte Schreiben vom 26. Januar 2023 Ihrer Beschwerdeschrift entsprechen, so können Sie dieses unterschreiben und uns im Original per Post innert der 10 Tagen zustellen. Ohne Verbesserung innert dieser Frist wird auf Ihre Beschwerde gemäss § 43 VRPG nicht eingetreten."). Am 4. März 2023 reichte der Beschwerdeführer per Post eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein; diese entsprach inhaltlich der Eingabe vom 26. Januar 2023. Die Beschwerde gilt – nachdem ausdrücklich eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt worden war – als am 26. Januar 2023 erhoben und erfolgte somit vor der Auszahlung vom 2. März 2023. Damit verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Entsprechend wäre die Rechtsverweigerungsbeschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses als gegenstandlos abzuschreiben gewesen; der Nichteintretensentscheid war folglich nicht korrekt.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen und das vorinstanzliche Entscheiddispositiv ist entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

In Anbetracht des praktizierten Rückbehalts der Sozialhilfe rechtfertigen sich ergänzend folgende Hinweise: Die formlose Sistierung von Leistungen der Sozialhilfe infolge von unentschuldigtem Fernbleiben an vereinbarten Terminen ist problematisch. Damit erfolgt eine Verweigerung von Leistungen, ohne dass eine anfechtbare Verfügung ergeht, die auf dem Rechtsmittelweg überprüfbar wäre. Selbst eine vorsorgliche (teilweise) Einstellung der Leistung hat in Form einer Verfügung zu erfolgen (vgl. GUIDO W IZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 407; URS VOGEL, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 165). Das Einstellen von Leistungen ist zudem kein Sanktionsmittel (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom Januar 2023 [SKOS-Richtlinien], Kapitel F.3).

III.

1.

Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt, da er teilweise obsiegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG) und da er sich aufgrund des Rückbehalts der Auszahlungen für den Februar 2023 mit guten Gründen zur Beschwerdeführung veranlasst sah (vgl. Erw. II/3).

Eine Kostenauflage an eine Vorinstanz gemäss § 31 Abs. 2 VRPG ist nicht gerechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind dementsprechend auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos (§ 34 Abs. 1 VRPG).

3.

Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 10. März 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Sozialkommission der Stadt Q. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 7. Juni 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Michel Brunschwiler