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Entscheid

WBE.2023.121

WBE.2023.121 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-08-08

8. August 2023Deutsch20 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.121 / mk / jb (DVIRD.22.166) Art. 119 Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führer vertreten...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.121 / mk / jb (DVIRD.22.166) Art. 119

Urteil vom 8. August 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Januar 2023

Sachverhalt

A.

1.

Mit Verfügung vom 3. November 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A., geboren am […] 1946, den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten ab 1. Januar 2023 bis und mit 31. März 2023.

Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen Folgendes aus:

Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG

 Fahrlässige einfache Körperverletzung  Mangelnde Aufmerksamkeit  Verursachen eines Verkehrsunfalls

Begangen am: […] 2021 in Q., innerorts (gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 11. April 2022).

B.

1.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 liess A. gegen die Verfügung vom Strassenverkehrsamt Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. November 2022 (PIN 34.546.123.113) sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

2.

Am 24. Januar 2023 entschied das DVI:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 158.10, zusammen Fr. 1'158.10 zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Am 30. März 2023 liess A. gegen den ihm am 1. März 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Januar 2023 (DVIRD.22.166) und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. November 2022 (PIN 34.546.123.113) aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen.

Eventualiter

Dem Beschwerdeführer sei i.S.v. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

2.

Mit Eingabe vom 25. April 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten (inkl. Strafakten der Staatsanwaltschaft U. betreffend den Vorfall vom […] 2021) und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte.

3.

Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2023 auf eine Stellungnahme und beantragte mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

3.

Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).

II.

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2):

Der Beschwerdeführer fuhr am […] 2021, auf der Hauptstrasse in Q. Richtung R. Zur gleichen Zeit überquerte eine Fussgängerin (ihr Fahrrad linksseitig neben sich herschiebend) von links nach rechts den Fussgängerstreifen. Der Beschwerdeführer erreichte den genannten Fussgängerstreifen, als die Fussgängerin bereits auf dem Bürgersteig auf der anderen Strassenseite war, das Hinterrad ihres Fahrrades jedoch noch nicht. Aufgrund der tiefstehenden, ihn blendenden Sonne bemerkte der Beschwerdeführer die Fussgängerin und ihr Fahrrad zu spät und kollidierte mit dem Hinterrad des Fahrrads. Durch die Kollision mit dem Hinterrad wurde die Fussgängerin zu Boden gerissen und erlitt einen Schambeinbruch und diverse Prellungen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Dezember 2021).

Der erwähnte Sachverhalt ist unbestritten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 4).

1.2. Als Folge des Vorfalls vom […] 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft U. den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. April 2022 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 210.– (bedingt aufgeschoben, Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'200.–. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1. Umstritten ist die Qualifikation der durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung. Während die Vorinstanz den Vorfall vom […] 2021 als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) einstuft, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer solchen und macht geltend, dass in casu lediglich eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vorliege, es sich unter allen Umständen aber höchstens um eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG handeln könne (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rz. 11).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG zu qualifizieren ist.

2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass durch die Verurteilung nach Art. 125 Abs. 1 StGB zwar Art. 90 Abs. 1 SVG, nicht aber (zwingend) auch Art. 90 Abs. 2 SVG konsumiert werde. Indem die Staatsanwaltschaft U. weder eine zusätzliche Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vorgenommen noch klar auf diesen Straftatbestand hingewiesen habe, dürfe davon ausgegangen werden, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine einfache Verkehrsregelverletzung handle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 10).

2.2.2. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103, Erw. 1c/bb; 119 Ib 158, Erw. 3c). Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie vom Betroffenen mitunter als Strafe empfunden wird. Die straf- und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (Urteile des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021, Erw. 2.2 und 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020, Erw. 3.2). Nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG muss der Fehlbare mit einem Warnungsentzug des Führerausweises rechnen; dabei kommt auch eine Sanktionierung nach Art. 16c SVG in Betracht, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.6).

2.2.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft U. ausschliesslich aufgrund der polizeilichen Akten im Strafbefehlsverfahren entschieden und der Beschwerdeführer keine gerichtliche Beurteilung verlangt. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer den im Strafbefehl vom 11. April 2022 festgehaltenen Sachverhalt nicht. Die Verwaltungsbehörde war in ihrer administrativrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich frei. Aus dem Schweigen der Staatsanwaltschaft zu Art. 90 SVG im Strafbefehl vom 11. April 2022 kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb auch nicht weiter auf die Frage allfälliger Konkurrenzen von Bestimmungen einzugehen ist.

2.3. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138, Erw. 2.2.3). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3), andernfalls wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die Mindestentzugsdauer darf – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifiziertes Verschulden) gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020, Erw. 3.1.4 mit Hinweisen).

Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens.

2.4. 2.4.1. Gemäss dem in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG verankerten allgemeinen Gefährdungstatbestand begeht eine schwere Widerhandlung, wer "durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt". Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer "erhöht abstrakten Gefährdung", worunter die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstanden wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b f.). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt. Ob dies zutrifft, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ([zur Publikation vorgesehenes] Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2021 vom 3. November 2022, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

2.4.2. Zur Verkehrsgefährdung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass sich eine schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit in den schweren Verletzungen der Fussgängerin konkretisiert habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Hinterrad des Fahrrades einer von links kommenden Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen kollidiert, da er diese aufgrund der tiefstehenden, ihn blendenden Sonne und mangelnder Aufmerksamkeit seinerseits zu spät gesehen habe. Eine entsprechende Konstellation sei aufgrund von Lehre und Praxis als schwerwiegend im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu erachten (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c).

2.4.3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er sei mit geringer Geschwindigkeit aus dem Kreisverkehr gefahren. Ausserdem habe sich die Geschädigte

bereits auf der anderen Seite auf dem Gehweg befunden und nur ihr Fahrrad, das sie neben sich hergeschoben habe, sei mit dem Hinterrad noch auf der Strasse gewesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12).

2.4.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Die fahrzeugführende Person muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem voraussetzt, dass sie ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 VRV). Die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können; die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar: Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei den Pflichten gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV um grundlegende Verkehrsregeln (Urteile des Bundesgerichts 1C_490/2016 vom 10. März 2017, Erw. 3.5 sowie 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022, Erw. 3.3.2, je mit Hinweisen; so auch Urteil des Bundesgerichts 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005, Erw. 2.3, wonach Art. 33 Abs. 2 und 3 zentrale Verkehrsregeln enthalten, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt). Wer das Vortrittsrecht einer von links kommenden Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen missachtet, sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringt und die Fussgängerin noch touchiert, begeht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln und schafft eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. In rechtlicher Hinsicht ist diesfalls ohne Weiteres eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6A.78/2006 vom 28. Dezember 2006).

Die vorliegend zu beurteilende Gefährdung ist vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwer einzustufen. Diese Gefährdung hat sich denn auch in diversen, nicht mehr leichten Verletzungen der betroffenen Fussgängerin verwirklicht.

2.5. 2.5.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter stets kumulativ ein Verschulden der fahrzeugführenden Person voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass die straffällige Person die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht sie das Delikt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die betroffene Person die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/W EBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], 2014, N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). Hingegen ist ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für die Durchschnittslenkerin oder den Durchschnittslenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn der fahrzeugführenden Person mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16b mit Hinweisen).

Schliesslich ist von einem schweren Verschulden auszugehen, wenn der Fahrzeugführer ein "rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten" manifestiert hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.2). Ein vorsätzliches Handeln ist dabei nicht erforderlich, wie aus dem irreführenden Wortlaut des Gesetzes ("in Kauf nimmt") gefolgert werden könnte. Bei fahrlässigem Handeln bedarf es indessen mindestens einer groben Fahrlässigkeit, welche zu bejahen ist, "wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist" (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16c SVG). Unbewusst fahrlässiges Handeln qualifiziert das Bundesgericht dann als grobe Fahrlässigkeit, "wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (…). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen" (BGE 131 IV 133, Erw. 3.2; RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16c SVG).

2.5.2. Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Sie stellte dabei im Wesentlichen darauf ab, dass er die bei Fussgängerstreifen erhöhte Sorgfaltspflicht, die durch den Umstand der starken Sonneneinstrahlung noch erhöht war, habe vermissen lassen, was ihm als grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines schweren Verschuldens angelastet werden müsse. Da die Fussgängerin die Strasse von links nach rechts überquert habe, sei das Verschulden grösser als es in entgegengesetzter Richtung der Fall gewesen wäre, da mehr Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Fussgängerin zu bemerken. Zudem sei seiner Aufmerksamkeit auch das in der Gegenrichtung für die Fussgängerin haltende Fahrzeug entgangen, was zusätzlich für die mangelnde Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers spreche (angefochtener Entscheid, Erw. III/4b).

2.5.3. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass sein Verschulden offenkundig gering sei. Er sei mit geringer Geschwindigkeit aus dem Kreisverkehr gefahren. Weil genau in diesem Zeitpunkt die Sonne stark geblendet habe, habe er sich aufgrund des Einbiegens auf die neue Strasse noch nicht an die Sonneneinstrahlung gewöhnen können, und das Fahrrad, welches nur noch knapp auf der Strasse gestanden habe, sei ohnehin schwierig zu erkennen gewesen. Der Sachverhalt zeige klar, dass er weder (eventual-)vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt habe und sich der Unfall ausschliesslich aufgrund der unglücklichen Verkettung der Umstände ereignet habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12 f.).

2.5.4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die lenkende Person ihr Fahrzeug jederzeit so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die ständige Beherrschung des Fahrzeugs gehört zu den elementarsten Verkehrsregeln im Strassenverkehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020, Erw. 3.4; ANDREAS ROTH, BSK SVG, N. 1 zu Art. 31 SVG). Die fahrzeugführende Person muss ihre Aufmerksamkeit insbesondere der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV) und jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302, Erw. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit, das von der Fahrzeugführerin oder vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 137 IV 290, Erw. 3.6 mit Hinweis). Wie erwähnt, hat die fahrzeuglenkende Person gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG zudem vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist sodann die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV). Der Fahrzeugführer muss Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2006 vom 3. April 2006, Erw. 2.2; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [nachfolgend: Kommentar SVG], 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 33 SVG mit Hinweisen).

Gemäss Strafbefehl vom 11. April 2022 lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen […] auf der Hauptstrasse in Q. (innerorts) und bemerkte aufgrund der blendenden Sonne und mangelnder Aufmerksamkeit die sich bereits auf dem Fussgängerstreifen Höhe Liegenschaft Hauptstrasse […] befindende Fussgängerin zu spät. Wie sich dem Polizeirapport samt (nachträglich erstellter) Fotodokumentation vom 2. Dezember 2021 (nachfolgend: Polizeirapport) entnehmen lässt, waren die Strassenverhältnisse und die Witterung vor Ort gut sowie der betreffende Streckenabschnitt gerade und damit übersichtlich (Polizeirapport, S. 1; Fotoanhang zum Polizeirapport, S. 1). Für einen vom Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren behaupteten "Kreisverkehr" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12) findet sich in den Akten keinerlei Stütze. So oder anders würde sich ein solcher Umstand ohnehin nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, da sich das Fahrverhalten stets an den gegebenen Verhältnissen zu orientieren hat.

Nach Angaben des Beschwerdeführers herrschte reger Kolonnenverkehr, weshalb maximal eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h möglich gewesen sei (polizeiliche Einvernahme beschuldigte Person vom […] 2021 [nachfolgend: Einvernahme], S. 2). Entgegen seiner Annahme entsprach dies jedoch unter den gegebenen Umständen keineswegs einer "geringen" Geschwindigkeit (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12): Vorab lag die innerorts geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h nicht markant höher als die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit; weiter führte bereits das vom Beschwerdeführer erwähnte hohe Verkehrsaufkommen notwendigerweise zu einer Anpassung der Geschwindigkeit nach unten; zudem blendete die tiefstehende Sonne den Beschwerdeführer, was zusätzlich eine Verringerung der Geschwindigkeit hätte mit sich bringen müssen. Das Fahren innerorts bei regem Verkehrsaufkommen verlangt von der fahrzeuglenkenden Person die uneingeschränkte Aufmerksamkeit. Spätestens, als er sich dem Fussgängerstreifen näherte, hätte der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit nochmals deutlich reduzieren und seine Bremsbereitschaft erhöhen müssen, da er morgens um 9.15 Uhr innerorts (überdies in der Nähe einer Bäckerei) offensichtlich mit Fussgängerverkehr hätte rechnen müssen. Bei gebotener Aufmerksamkeit wäre zudem ohne Weiteres vorhersehbar gewesen, dass im dichten Kolonnenverkehr hinter einem Fahrzeug gegebenenfalls unverhofft eine Person, welcher der Vortritt gewährt wurde, von links auf dem Fussgängerstreifen hervortreten könnte. Folglich ist es nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Fussgängerin sei hinter einem entgegenkommenden Fahrzeug auf die Strasse gekommen, was er zu spät habe sehen können (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 4). Vielmehr blieb ihm sogar mehr Zeit, um die von links kommende Fussgängerin zu erblicken, als wenn diese von der rechten Seite her auf die Strasse getreten wäre.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt bei einer Gesamtbetrachtung schwer. Dies umso mehr, als er gemäss Aktenlage ein mit der Umgebung vertrauter Berufsfahrer und nicht ortsfremd ist; so befährt er unter anderem die (über Q. führende) Strecke S.-T. (vgl. Bestätigung des Arbeitgebers "B. AG" und "C. AG" mit Sitz in S., vom 6. Oktober 2022, wonach der Beschwerdeführer als Senior-Chef [u. a.] die Chauffeure zu den vorgeladenen Fahrzeugen nach [u.a.] T. fahre; ferner ist die B. AG im Polizeirapport als Halter des vom Beschwerdeführer am […] 2021 gefahrenen Personenwagens eingetragen; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013, Erw. 2.3).

2.6. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der einschlägigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer schweren Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie von einem schweren Verschulden auszugehen. Damit liegt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Da das Strassenverkehrsamt die Mindestentzugsdauer nicht überschritten hat, darf gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG der – immerhin jahrzehntelang – ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers und dessen berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht berücksichtigt werden. Folglich ist die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG rechtmässig und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 292.00, gesamthaft Fr. 1'492.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau

Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft U.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 8. August 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Klein