WBE.2023.129
WBE.2023.129 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-04-19
19. April 2024Deutsch48 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.129 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.096) Art. 20 Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kos...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.129 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.096) Art. 20
Urteil vom 19. April 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Ronny Scruzzi, Rechtsanwalt, Kirchgasse 25, Postfach, 4601 Olten
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 1. März 2023
Sachverhalt
A.
Der kosovarische Beschwerdeführer, geb. tt.mm.jjjj, reiste am 24. Januar 1995 in die Schweiz ein und heiratete am 4. November 1996 die damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigte B._____. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 3, 7, 31). Seit dem 15. November 2004 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 36).
Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geb. tt.mm.jjjj, und D._____, geb. tt.mm.jjjj. Beide Kinder sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers sind schweizerische Staatsangehörige (MI-act. 478 ff.; act. 2).
In den Jahren 1999 bis 2010 wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt: - Urteil des Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. August 1999 wegen einfacher Körperverletzung; Verurteilung zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von zwei Jahren (MI-act. 15); - Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 16. Januar 2002 wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 850.00 (MI-act. 16 f.); - Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2007 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 39 f.); - Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. März 2010 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Angriffs, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, bedingter Strafvollzug, mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 650.00 (MI-act. 75 ff.).
Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 26. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (MI-act. 88 ff.). Der Beschwerdeführer erwirkte in der Folge folgende weitere Straferkenntnisse: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. März 2011 wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots (Parkverbot); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 95 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Dezember 2012 wegen Missachtung des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel und mangelnder Aufmerksamkeit; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 105 f.).
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 wegen gewerbsmässigen Wuchers, schwerer Körperverletzung, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung, Veruntreuung, Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und wegen Erschleichens eines Ausweises gemäss Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, mit einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI-act. 370 ff.). Sämtliche Delikte beging der Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2016.
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q. R._____ vom 28. Januar 2022 betreffend den Beschwerdeführer waren zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine über insgesamt Fr. 89'803.15 registriert. Betreibungen waren keine verzeichnet (MI-act. 446 f.).
Der Beschwerdeführer befand sich nach seiner Verhaftung vom 20. März 2013 bis zum 21. Juli 2015 in Untersuchungshaft (MI-act. 432), trat am 2. Mai 2022 den Strafvollzug an, wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug Kanton Aargau (AJV) vom 5. Oktober 2022 in ein Arbeitsexternat versetzt (MI-act. 543 ff.) und mit Verfügung des AJV vom 5. September 2023 per 29. September 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Für die Dauer der Probezeit, d.h. bis 30. Mai 2025, wurde eine Bewährungshilfe angeordnet (act. 63 ff.).
Aufgrund seiner Straffälligkeit, insbesondere der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Obergericht des Kantons Aargau, und der offenen Verlustscheine gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 448 ff.). Hierzu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Mai 2022 Stellung nehmen (MI-act. 471 ff.). Am 11. August 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (MI-act. 483 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 501 ff.).
Am 1. März 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 14 ff.):
1.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 1. März 2023 sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von seiner Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.
3.
Eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und der Beschwerdeführer sei ausländerrechtlich zu verwarnen.
4.
Subeventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und es sei eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 49, 53). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 56 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und die hierfür massgeblichen Delikte habe er vor Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zur Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Bereits das Strafmass deute auf einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung hin. Hinzu komme, dass die meisten vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, wie gewerbsmässiger Wucher, schwere Körperverletzung, Raub und gewerbsmässiger Betrug, sogenannte Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) darstellen würden, welche seit dem 1. Oktober 2016 zum sofortigen Verlust des ausländerrechtlichen Status und einem Einreiseverbot geführt hätten. Dies erhöhe das öffentliche Interesse an der Wegweisung. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits zuvor straffällig geworden und habe ihn auch eine ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2011 nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Das private Interesse des Beschwerdeführers vermöge das sehr grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen, nachdem seine hiesige Integration gemessen an seinem langen Aufenthalt, insbesondere in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, unterdurchschnittlich verlaufen sei. Eine Rückkehr in seine Heimat erscheine zumutbar. Der Beschwerdeführer sei mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten nach wie vor vertraut, sei regelmässig dorthin gereist und dort würden ein Bruder sowie Bekannte des Beschwerdeführers leben. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche zwar zur Erhöhung des privaten Interesses führten, vermöchten nichts an der Ausgangslage zu ändern. Bei der Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden erwachsenen Sohn fehle es an einem von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützten Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, mehrfach straffällig zu werden. Der mittlerweile zweijährige Sohn des Beschwerdeführers sei sodann zu einem Zeitpunkt gezeugt worden, als der Beschwerdeführer und die Kindsmutter aufgrund der begangenen Straftaten und des laufenden Strafverfahrens damit hätten rechnen müssen, dass die Vater-Kind-Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz gelebt werden könne. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz das festgestellte grosse private Interesse am hiesigen Verbleib. Der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Familienleben sei durch das überwiegende öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme gerechtfertigt. Gleiches gelte für das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben. Gründe, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, seien im Übrigen nicht ersichtlich.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 14 ff.) vor, infolge Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei zwar ein Widerrufsgrund erfüllt, jedoch erweise sich die Wegweisung als unverhältnismässig. Die Straftaten würden sehr lange zurückliegen und danach habe er eine biografische Kehrtwende vollbracht. Seit mehr als fünf Jahren habe er sich zudem wohlverhalten. Die Zeitspanne zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Haftantritt betrage rund drei Jahre und vier Monate. Diese Zeit sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beurteilung seines Wohlverhaltens voll anzurechnen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er rund drei Jahre und drei Monate bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils warten müssen. Angesichts dieser langen Dauer könne nicht mehr von einer im Alltag des Beschwerdeführers bestehenden Drohwirkung des laufenden Verfahrens ausgegangen werden. In der Folge seien zwei Drittel dieser Zeit bei der Berechnung der Dauer des Wohlverhaltens miteinzubeziehen. Auch während seiner Inhaftierung und im Arbeitsexternat habe er sich klaglos verhalten. Insgesamt habe er sich damit über einen genügend langen Zeitraum bewährt. Es sei überspitzt formalistisch und widersprüchlich, vom Beschwerdeführer zu verlangen, zuerst auszureisen, um sich im Ausland erneut bewähren zu müssen. Die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne seien schweizerische Staatsangehörige, weshalb äusserst gewichtige familiäre Interessen für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vorlägen. Zudem sei er sprachlich, beruflich, finanziell und sozial sehr gut in der Schweiz integriert. Insgesamt sei das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sehr gross und überwiege das öffentliche Fernhalteinteresse.
2.
2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde.
Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn ein Betroffener zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 und 4). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6).
2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2020 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (MI-act. 370 ff., 432). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
Die Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB nur auf Straftaten anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2337) begangen wurden. Die für das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren ausschlaggebende Verurteilung umfasst Delikte, welche der Beschwerdeführer vorher, in den Jahren 2008 bis 2013, verübte (MI-act. 436 f.). Demzufolge war es dem Obergericht des Kantons Aargau verwehrt zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. c StGB eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen sei. Das Strafurteil entfaltet in dieser Frage für die Migrationsbehörden somit keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG.
2.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als begründet.
3.
3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren.
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewil-
ligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
3.2. 3.2.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Verschulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters bzw. der Strafrichterin zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1, und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen).
Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend.
3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (MI-act. 370 ff., 436). Damit liegt das vom Beschwerdeführer erwirkte Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Allein schon die Dauer der Freiheitsstrafe lässt aus migrationsrechtlicher Sicht bereits auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4), womit von einem sehr grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen ist (BGE 135 II 377, Erw. 4.4).
Die Motive und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer derart gravierender Straftaten schuldig gemacht hat, wurden bereits vom Obergericht des Kantons Aargau als Verschuldenselemente bei der Strafzumessung berücksichtigt. Es besteht daher kein Anlass, diese Beurteilung im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. Für die Bemessung des migrationsrechtlichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person ist primär die ausgefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter bzw. die Strafrichterin das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer oder gar leicht eingestuft hat. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass bei einem Straftäter bzw. einer Straftäterin, welche Delikte mit einem kleinen gesetzlichen Strafrahmen begangen haben, denen jedoch aus strafrechtlicher Sicht ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, aus migrationsrechtlicher Sicht trotz relativ geringer ausgefällter Strafe ein grosses öffentliches Interesse an der Verfügung aufenthaltsbeendender Massnahmen anzunehmen wäre, was mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht angeht. Massgebend ist somit nicht die einheitliche Bezeichnung der Schwere des Verschuldens durch den Strafrichter bzw. die Strafrichterin und die Migrationsbehörden, sondern die kohärente Quantifizierung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2).
3.2.3. 3.2.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. II/3.2.1).
3.2.3.2. Auslöser des vorliegenden Verfahrens bilden mehrere unterschiedliche Deliktsarten, wie dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2020 entnommen werden kann (siehe vorne lit. A). Der gewerbsmässige Wucher hat den Charakter eines Vermögensgefährdungsdelikts, wohingegen die schwere Körperverletzung das Rechtsgut der körperlichen Integrität beschlägt. Zu den dem Strafurteil vom 12. Oktober 2020 zugrunde liegenden Tathandlungen, insbesondere was den gewerbsmässigen Wucher, die schwere Körperverletzung, den Raub und den gewerbsmässigen Betrug anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
Zum gewerbsmässigen Wucher gemäss Art. 157 Abs. 2 StGB geht aus dem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2008 bis August 2013 fünf nicht kreditwürdigen Personen, die in einer finanziellen Notlage dringend Geld brauchten, gewerbsmässig Darlehen mit monatlich zu
bezahlenden Zinsen von 10-15 % verschaffte (MI-act. 372, 378, 385, 387, 389, 391, 395, 397). Dabei ging der Beschwerdeführer mit einer grossen kriminellen Energie vor. Er war offensichtlich nicht in der Lage, Darlehen in dieser Grössenordnung allein zu vergeben, und hatte sich daher offenbar jeweils an einen oder mehrere Geldgeber im Kosovo gewandt. Es bestand eine klare Organisation und Koordination. Der Beschwerdeführer investierte viel Zeit und Aufwand in das Inkasso der ausstehenden Darlehenszinsen und scheute sich auch nicht davor, diese mit Gewalt und Drohungen einzutreiben (MI-act. 418).
Dem Strafurteil vom 12. Oktober 2020 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 einem seiner Darlehensnehmer mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasste, weil dieser die Darlehenszinsen nicht bezahlt hatte. Der Darlehensnehmer erlitt dadurch eine Hirnerschütterung, mehrere Brüche der Gesichtsknochen, eine Verletzung an der linken Augenbraue und eine Störung des linken Sehnervs (MI-act. 402 f., 419). Aus dem Strafurteil geht weiter hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr kräftigen Mann handelt, der sich seiner Stärke bewusst war. Seine körperliche Überlegenheit setzte er auch ein, um Mitmenschen einzuschüchtern und gefügig zu machen. Im Wissen um seine Kraft musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es für den Geschädigten schwerwiegende Folgen hätte haben können, wenn er diesem mit der Faust (mehrfach) wuchtig gegen den Kopf schlug. Die erlittenen Verletzungen und das Verhalten des Beschwerdeführers, der den Geschädigten ohnmächtig am Boden zurückliess, zeugen denn auch davon, dass er wissentlich und willentlich mit grosser Wucht gegen den Kopf der verletzten Person geschlagen haben muss. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht direkt mit einer irreversiblen Verletzung des Sehnervs als Folge seiner Faustschläge rechnete, so nahm er diese doch als voraussehbare Folge seines Handelns billigend in Kauf. Dem Beschwerdeführer waren die schweren Verletzungen der betroffenen Person gemäss Strafurteil im Sinne des Eventualvorsatzes zuzurechnen (MI-act. 406).
Weiter ist dem Strafurteil zum Raub zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner kräftigen Statur dem Opfer des Raubs klar überlegen war, zumal das Opfer zu jener Zeit nach einem Unfall nicht ohne Gehhilfen gehen konnte. Der Beschwerdeführer war dem Opfer als Schuldeneintreiber bekannt und es hatte gewusst, dass der Beschwerdeführer dazu auch seine Grösse und seinen muskulösen Körper zur Angsteinflössung einsetzte. Dem Beschwerdeführer war klar, dass sein Auftreten zusammen mit der Drohung, dass etwas passieren würde, unweigerlich als Drohung gegen Leib und Leben aufgefasst werden musste. Dieser Eindruck war vom Beschwerdeführer auch beabsichtigt (MI-act. 409 f.).
Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Hierzu geht aus dem Strafurteil hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich zweier kreisärztlicher Untersuchungen arglistig Schmerzen vortäuschte, um SUVA-Taggelder beziehen zu können. Der Beschwerdeführer erhielt schliesslich zu Unrecht über einen längeren Zeitraum SUVA-Taggelder von insgesamt rund Fr. 82'000.00. Bereits anhand der auf diese Weise erzielten Einkünfte war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt wesentlich, wenn nicht gar ausschliesslich mit den deliktischen Einkünften bestritten hatte (MI-act. 413 f., 420).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verschiedenartige Delikte begangen hat, welche der Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet. Gewaltdelikte stellen grundsätzlich schwerwiegende Taten dar. Sodann handelt es sich beim gewerbsmässigen Wucher gemäss Art. 157 Abs. 2 StGB, bei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, beim Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB und beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB um in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB gesetzlich verankerte Anlasstaten, deren Begehung grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Dieser Absicht des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des AIG insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013, Erw. 2.5). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass entsprechende Taten heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen würden, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.2).
Insgesamt erhöht sich in Anbetracht der Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz erheblich.
3.2.3.3. Der Beschwerdeführer wurde vor der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 12. Oktober 2020 insgesamt sechs Mal verurteilt, wobei er sich wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Angriffs, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz strafbar machte. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, Geldstrafen von zusammengezählt 360 Tagessätzen und Bussen im Gesamtumfang von Fr. 1'700.00 bestraft (siehe vorne lit. A). Der Beschwerdeführer hat somit bereits vor der verfahrensauslösenden Verurteilung mehrere Gewaltdelikte begangen, was allerdings bereits vor über 10 Jahren geschah. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2011 migrationsrechtlich verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er sich künftig wohl zu verhalten habe (MI-act. 88). Dennoch beging der Beschwerdeführer unmittelbar vor, während und nach dem migrationsamtlichen Verfahren betreffend Verwarnung gravierende Delikte, welche zur langfristigen Freiheitsstrafe führten (siehe vorne lit. A). Weder die mehreren teilweise einschlägigen Straferkenntnisse, auch wenn diese bereits sehr lange zurückliegen, noch die migrationsrechtliche Verwarnung haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, weitere schwerwiegende Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu begehen. Dies zeugt von Unbelehrbarkeit, Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung im Allgemeinen und auch einer Geringschätzung gegenüber der Unversehrtheit anderer Menschen. Entsprechend erhöht sich unter diesem Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Beendigung des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013, Erw. 3.4.1).
3.2.4. 3.2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 12. Oktober 2020 zugrundeliegenden Tathandlungen hätten in den Jahren 2011 bis 2013 stattgefunden und seither, während knapp
10 Jahren, habe sich der Beschwerdeführer ununterbrochen wohlverhalten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auch einem Wohlverhalten während eines laufenden (erstinstanzlichen) Strafverfahrens Bedeutung zukommen. Das Wohlverhalten während eines strafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens sei als relevant anzuerkennen.
3.2.4.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person wegen deren Straffälligkeit ist zu berücksichtigen, ob konkrete Gründe vorliegen, die auf ein reduziertes Rückfallrisiko schliessen lassen. So kann nach den gesamten Umständen die Gefahr, dass der oder die Betroffene in absehbarer Zukunft erneut gegen die Rechtsordnung verstösst, im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Beurteilung ausnahmsweise derart reduziert sein, dass deswegen das öffentliche Interesse an seiner oder ihrer Entfernung aus der Schweiz entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen ist, als aufgrund des erwirkten Strafmasses und unter Berücksichtigung allfälliger interessenserhöhender Faktoren festgestellt (vgl. ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/ THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.61 ff.). Allerdings geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Anwesenheit mitberücksichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2009.00031 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Entsprechend kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie im Anwendungsbereich des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015, Erw. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist bei Drittstaatsangehörigen grundsätzlich erst dann ausnahmsweise von einer entscheidwesentlichen Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses auszugehen, wenn das individuelle Rückfallrisiko nur noch sehr klein erscheint. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht zum Schutz der Öffentlichkeit kein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter hinzunehmen und es steht den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzulegen als der Strafrichter (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, und WBE.2012.1015 vom 14. Juni 2013, Erw. II/5.2.2; BGE 139 I 16, Erw. 2.2.1, und 125 II 521, Erw. 4a/bb).
Der Beschwerdeführer hat mit gewerbsmässigem Wucher, schwerer Körperverletzung, Raub und gewerbsmässigem Betrug (sehr) schwerwiegende Straftaten begangen (siehe vorne Erw. II/3.2.3.2). Damit ist nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz – zumindest nach den innerstaatlichen Regeln – grundsätzlich erst und nur dann entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko – d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden kann, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquieren wird. Im Folgenden ist zu prüfen, ob solche Umstände gegeben sind.
3.2.4.3. Vorliegend lösten die mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2020 abgeurteilten Straftaten das migrationsrechtliche Verfahren aus. Die zugrundeliegenden Tathandlungen wurden in den Jahren 2008 bis 2013 begangen (siehe vorne Erw. II/2.3). Somit ist vorliegend massgebend, wie sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit 2013 präsentiert.
Am 20. August 2013 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und im Anschluss war er bis am 21. Juli 2015 in Untersuchungshaft (MI-act. 427). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 7. November 2016 Anklage und am 5. März 2018 wurde zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche schliesslich am 25. Oktober 2018 stattgefunden hatte, vorgeladen (MI-act. 422). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. Oktober 2018 meldete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2018 Berufung an. Das begründete erstinstanzliche Urteil wurde ihm am 12. September 2019 zugestellt. Die Berufungsverhandlung vor Obergericht des Kantons Aargau fand am 22. September 2020 statt (MI-act. 371 f.) und das Urteil wurde am 12. Oktober 2020 gefällt (siehe vorne lit. A). Das migrationsrechtliche Verfahren nahm mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Februar 2022 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz seinen Anfang (siehe vorne lit. A). Am 2. Mai 2022 trat der Beschwerdeführer seine Haftstrafe an und am 29. September 2023 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauert noch bis am 30. Mai 2025 an (act. 63 ff. bzw. 70 ff.).
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zuletzt in den Jahren 2008 bis 2013 ein strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legte. Allerdings ist auch in Betracht zu ziehen, dass dieses Verhalten erst aufgrund seiner Inhaftierung ein plötzliches Ende fand und danach bis am 26. Oktober 2018 ein erstinstanzliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig war. Während dieser Phase ist ein Wohlverhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weniger aussagekräftig als während eines allfälligen über mehrere Jahre dauernden Rechtsmittelverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2018 vom 6. Februar 2019, Erw. 3.1.5). Bis zum Strafantritt am 2. Mai 2022 bzw. Einleitung des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens am 16. Februar 2022 befand sich der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre in Freiheit und hat sich dabei nichts zu Schulden kommen lassen. Der Druck des zweitinstanzlichen Strafverfahrens, welches mehrere Jahre dauerte, dürfte weniger hoch als während des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sein. Es fällt somit zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich in diesen über drei Jahren wohlverhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017, Erw. 5.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat dieses Wohlverhalten indessen nicht dieselbe Aussagekraft, wie wenn kein strafrechtliches Rechtsmittelverfahren hängig gewesen wäre. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 infolge seiner früheren Straffälligkeit migrationsrechtlich verwarnt worden war (siehe vorne lit. A) und dies offensichtlich keine Verhaltensanpassung bei ihm bewirkte. Im Gegenteil, hat er doch zeitlich überlappend mit der Verwarnung schwerwiegende Straftaten begangen. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer grösstenteils uneinsichtig gezeigt und die Sachverhalte weitgehend auch noch im Berufungsverfahren bestritten hat (MI-act. 421). Dies zeugt nicht von einer gänzlich vollzogenen, auf Einsicht beruhenden Verhaltensänderung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. An dieser Ausgangslage vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug positiv und vorbildlich verhalten habe, nichts zu ändern. Eine gute Führung im Strafvollzug wird generell erwartet. Auch herrscht bei der Vollzugsform des Arbeitsexternats eine verhältnismässig engmaschige Betreuung (vgl. hierzu Verfügung vom 5. Oktober 2022 betreffend Bewilligung Arbeitsexternat, act. 35 ff.), was keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zulässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Ebenso wenig lassen sich aufgrund der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug aussagekräftige Rückschlüsse zur Rückfallgefahr bzw. einem Wohlverhalten in Freiheit ziehen. Die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Es genügt regelmässig, dass das Verhalten der betroffenen Person während des Strafvollzugs nicht gegen die Entlassung spricht (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; 124 IV 193 Erw. 3, 4d und 5b; 119 IV 5, Erw. 2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann daher nicht geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.328/1996 vom 4. November 1996, Erw. 4b; 2A.364/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw. 3b/cc). Vor diesem Hintergrund erscheint daher fraglich, ob das rechtstreue Verhalten des Beschwerdeführers seit 2013 bloss auf den Druck der drohenden strafrechtlichen und damit verbundenen ausländerrechtlichen Sanktionen oder auf eine grundlegende Verhaltensänderung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer vermag daher keine "biografische Kehrtwende" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019, Erw. 6.3.2), welche eine signifikante Reduktion der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr untermauern würde. Schliesslich hat auch eine günstige Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (siehe vorne Erw. II/3.2.4.2).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar Anzeichen einer Verhaltensänderung zu erkennen sind. Diese vermögen indessen nicht mit einer hinreichend grossen Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut delinquieren wird. Das öffentliche Interesse ist unter dem Gesichtspunkt der massgeblich reduzierten Rückfallgefahr somit nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen.
3.2.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe und der Art der von ihm begangenen Straftaten ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines hiesigen Aufenthalts besteht. Dies wird aufgrund seiner wiederholten einschlägigen Delinquenz und seiner Straffälligkeit trotz migrationsrechtlicher Verwarnung weiter erhöht.
3.3. 3.3.1. Dem festgestellten auf jeden Fall äusserst grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.
3.3.2. 3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
3.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Januar 1995 im Alter von knapp
20 Jahren in die Schweiz ein und lebt hier somit seit 29 Jahren, wobei die
701 Tage, welche der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verbrachte, sowie der rund 1.5 Jahre dauernde Strafvollzug, hiervon in Abzug zu bringen sind. Diese selbst unter alleiniger Berücksichtigung der in Freiheit verbrachten Zeit stellt eine sehr lange Aufenthaltsdauer dar, welche grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen lässt. Angesichts seiner rechtmässigen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3). Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrades ein abweichendes privates Interesse resultiert.
3.3.2.3. Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, finden sich in den Akten kaum Anhaltspunkte. Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass die Befragung vom 1. November 2013 durch die Kantonspolizei in deutscher Sprache erfolgt sei (act. 9). Dies trifft indessen nicht gänzlich zu, da an dieser Einvernahme auch ein Dolmetscher anwesend war. Aus dem Protokoll geht allerdings nicht hervor, ob und in welchem Ausmass für den Beschwerdeführer übersetzt werden musste (MI-act. 180 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne Deutsch sprechen, wie wenn es seine Muttersprache wäre (act. 12). Zugunsten des Beschwerdeführers und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Deutsch sprechen kann. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer entspricht dies einer normalen sprachlichen Integration.
3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.
Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von knapp 20 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte er seine gesamte Kindheit und Jugend sowie den grössten Teil der Adoleszenz in seiner Heimat bzw. im Ausland. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Angesichts seines sehr langen rund 29-jährigen Aufenthalts in der Schweiz und aufgrund des Umstands, dass er hier eine Familie gründete, hier einen erwachsenen Sohn hat und der andere Sohn hier aufwächst, ist davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten bekannt sein dürften. Hierfür sowie für seine soziale Integration in die hiesige Gesellschaft sprechen denn auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben aus seinem Freundeskreis (act. 44 ff.). Aus diesen geht hervor, dass regelmässig Treffen zum Nachtessen und zum Besuch des Fitnessstudios stattfinden, gemeinsame Ausflüge mit den Familien unternommen werden und eine (enge) Freundschaft gepflegt wird. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist dies jedoch nicht aussergewöhnlich, weshalb auch hier von einer normalen Integration in kultureller und sozialer Hinsicht auszugehen ist.
3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.
Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2003 auf Stellensuche war (MI-act. 5, 11). Ob er zuvor bzw. nach seiner Einreise in die Schweiz am 24. Januar 1995 einer Arbeit nachgegangen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Ab Mai 2004 war der Beschwerdeführer als Eisenleger angestellt (MI-act. 27 f.). Im Gesuch um Verlängerung seiner Bewilligung vom 29. Oktober 2004 gab der Beschwerdeführer an, aktuell keiner Tätigkeit nachzugehen, da er krank sei (MI-act. 32 f.). Anfang 2007 war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung erwerbstätig (MI-act. 37 f.). Dies gab er auch anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2007 zu Protokoll (MI-act. 158). Am 27. September 2007 führte der Beschwerdeführer an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aus, aktuell nur zu 50 % zu arbeiten und zuvor während Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (MI-act. 168 f.). Anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau am 25. Januar 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, seit zwei Monaten arbeitslos zu sein (MI-act. 57 f.). In der Bewilligungskopie vom 17. September 2009 finden sich keine Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (MI-act. 71). Im Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung vom 9. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer an, auf Stellensuche und infolge eines Unfalls nicht erwerbstätig zu sein (MI-act. 72 f.). Vom 20. August 2013 bis 21. Juli 2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft (MI-act. 432). Im Jahr 2015 war er erneut auf Stellensuche (MI-act. 346 f.). Im Gesuch um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung vom 15. Januar 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, selbständig erwerbstätig zu sein (MI-act. 360 f.). Aus dem Handelsregisterauszug vom 5. September 2022 geht hervor, dass er bereits seit April 2017 als Geschäftsführer tätig ist (MI-act. 530). Das Obergericht des Kantons Aargau hielt in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022 fest, das Einkommen des Beschwerdeführers sei nicht konstant gewesen und seinen Angaben zufolge erziele er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit monatlich Fr. 4'100.00 bis Fr. 4'500.00 (MI-act. 425). Ab 1. März 2022 bis 29. September 2023 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug (MI-act. 367; act. 63 ff. bzw. 70 ff.), wobei er per 29. November 2022 in das Arbeitsexternat versetzt wurde, seine selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen konnte und damit monatlich rund Fr. 3'800.00 erzielte (MI-act. 543 ff.; act. 58 f.).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielte. Diese Tätigkeit musste er bei Antritt des Strafvollzugs zunächst beenden, konnte sie indessen nach Versetzung in das Arbeitsexternat wieder aufnehmen. Auch ist davon auszugehen, dass die mit dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte zur Deckung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie (knapp) ausreichen. Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2017 immer wieder auf Stellensuche war und einen Teil seines Lebensunterhalts mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten finanzierte (siehe vorne Erw. II/3.2.3.2), spricht die seit fast sieben Jahren bestehende selbständige Erwerbstätigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer ein regelmässiges den Lebensunterhalt deckendes Einkommen erzielt, für eine berufliche Integration in der Schweiz. Gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kann dies indessen auch erwartet werden, weshalb ihm in beruflicher Hinsicht eine normale Integration zu attestieren ist.
3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q. R._____ vom 28. Januar 2022 waren zu diesem Zeitpunkt zwei nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 89'803.15 registriert. Betreibungen waren keine
verzeichnet (MI-act. 446 f.). Seit Dezember 2015, also nur kurze Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft, nahm der Beschwerdeführer monatliche Rückzahlungen an den Gläubiger der beiden Verlustscheine vor. Mittlerweile zahlte der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 18'000.00 zur Begleichung seiner Schulden zurück (act. 40 ff.). Gemäss der Auskunft der Gemeindekanzlei Q._____ vom 11. November 2004 bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie damals keine Sozialhilfe (MI-act. 35). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie auch danach nicht mit Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Schulden, welche sich zwar stetig, aber nur mit jeweils betragsmässig kleinen Zahlungen verringerten, ist mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer in wirtschaftlicher Hinsicht von einer eher mangelhaften Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.
3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in sprachlicher und beruflicher sowie in kultureller und sozialer Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In wirtschaftlicher Hinsicht liegt eine eher mangelhafte Integration vor. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführer damit insgesamt noch als knapp normal zu qualifizieren. Damit bleibt es mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer bei einem sehr grossen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
3.3.3. 3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
3.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. November 1996 mit einer am 3. Dezember 2019 eingebürgerten schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet (siehe vorne lit. A; act. 2). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Söhne, welche ebenfalls schweizerische Staatsangehörige sind. Heute sind die beiden 23 und zwei Jahre alt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben alle vier Familienmitglieder in einem gemeinsamen Haushalt (act. 23).
3.3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu können, ist offensichtlich. Der Ehefrau als schweizerischer Staatsangehöriger ist es grundsätzlich nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu übersiedeln, auch wenn sie aus demselben Land stammt. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers führte dazu, dass die Eheleute physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderne Kommunikationsmittel und besuchsweise pflegen könnten. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
3.3.3.4. Bevor der Beschwerdeführer den Strafvollzug antrat, lebte er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist davon auszugehen, dass das gemeinsame Familienleben seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 29. September 2023 wieder aufgenommen wurde. Hierfür sprechen auch die Angaben im Gesuch um bedingte Entlassung aus der Vollzugseinrichtung vom 11. August 2023. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Wochenendurlaube mit seiner Familie verbracht habe und er nach Entlassung aus dem Strafvollzug wieder mit seiner Familie wohnen werde (act. 57 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn eine grundrechtlich geschützte Familienbeziehung besteht. Der Sohn ist – wie seine Mutter und sein älterer Bruder – ebenfalls schweizerischer Staatsangehöriger. Ihm ist es daher grundsätzlich nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu übersiedeln. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers führte demzufolge dazu, dass der minderjährige Sohn von seinem Vater physisch getrennt würde und die Beziehung bloss noch besuchsweise gepflegt werden könnte. Da der Sohn erst zwei Jahre alt ist, erweist sich eine Kontaktpflege via moderne Kommunikationsmittel nur begrenzt möglich. Auch müsste die Ehefrau des Beschwerdeführers im Falle von dessen Ausreise den gemeinsamen Sohn alleine betreuen und grossziehen, was ein erhebliches Erschwernis darstellen würde und der Entwicklung des Kindes jedenfalls nicht zuträglich wäre (BGE 139 I 145, Erw. 3.7). Nach dem Gesagten führt die Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn grundsätzlich zur Erhöhung des privaten Interesses am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Erhöhung ist jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Zeugung des zweiten Kindes nicht davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Schweiz weiter werde zusammenleben können.
3.3.3.5. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wohnen seine Ehefrau und die gemeinsamen Söhne alle zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem erwachsenen Sohn anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt für sich allein genommen kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung begründet (vgl. BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018, Erw. 4.4.2, und 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann nur ausnahmsweise ein Anwesenheitsrecht verschaffen, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wofür sich in den Akten keine Hinweise ergeben.
Der Umstand, dass der heute 23 Jahre alte Sohn bei seiner Familie wohnt, vermag für sich allein demnach kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Dennoch ist die aufgrund der wieder aufgenommenen und fortbestehenden Haushaltsgemeinschaft anzunehmende enge Beziehung zu seinem volljährigen Sohn bei der Bemessung des privaten Interesses am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz entsprechend zu berücksichtigen. Sie führt indessen nicht dazu, dass sich das private Interesse entscheidrelevant weiter erhöhen würde, als es aufgrund der Beziehung zum minderjährigen Sohn bereits der Fall ist.
3.3.3.6. Nach dem Gesagten resultiert für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienangehörigen – insbesondere seiner Ehefrau und untergeordnet seines minderjährigen Sohnes – ein leicht erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib.
3.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre.
3.3.5. 3.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, dürfte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend sowie den grössten Teil seiner Adoleszenz in seiner Heimat verbracht haben, bevor er im Alter von 20 Jahren in die Schweiz übersiedelte (siehe vorne lit. A). Zumindest 2013 reiste er für einen Ferienaufenthalt in seine Heimat und hielt sich auch sonst öfter im Kosovo auf (MI-act. 185, 341). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind. In kultureller Hinsicht sind dem Beschwerdeführer somit gute Wiedereingliederungschancen im Kosovo zu attestieren.
3.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 20 Jahre seines Lebens wohl in seinem Heimatland. Die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2007 wurde mit Übersetzung auf Albanisch durchgeführt (MI-act. 141, 159). Hinzu kommt, dass er mit einer (mittlerweile eingebürgerten, früheren) Landsfrau verheiratet ist (MI-act. 8). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Somit sind ihm in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.
3.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden familiären Verbindungen geht aus den Akten hervor, dass zumindest ein Bruder sowie die Eltern des Beschwerdeführers im Kosovo leben dürften (MI-act. 143, 341). Den Strafakten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch Bekannte im Kosovo hat (MI-act. 185 f.). Ob es sich hierbei um noch bestehende soziale Kontakte des Beschwerdeführers handelt, nachdem Letztgenannter geltend macht, sich von seinem früheren kriminellen Umfeld distanziert zu haben, ist unklar. Der Beschwerdeführer macht hierzu keine weiteren Ausführungen. Auch wenn er bei einer Übersiedlung in den Kosovo ein neues Beziehungsnetz aufbauen müsste, erscheint dies angesichts seines Alters, seiner heimatlichen Sprachkenntnisse und dem Umstand, dass ihm die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut sind, mehr als zumutbar. Ein unüberwindbares Integrationshindernis ist jedenfalls nicht zu erblicken. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht mindestens intakte Wiedereingliederungschancen im Heimatland zu attestieren.
3.3.5.5. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Integrationschancen des Beschwerdeführers im Kosovo kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Es besteht ausweislich der Akten kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, im Kosovo auf legalem Weg beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Er macht in seiner Beschwerde diesbezüglich auch nichts geltend. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierigkeiten sind damit seine beruflich-wirtschaftlichen Integrationschancen ebenfalls als intakt einzuschätzen.
3.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Zudem gilt Kosovo gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311, Stand 1. Februar 2024) als verfolgungssicherer Herkunftsstaat und es sind ohnehin keine Anzeichen dafür vorhanden, dass dem Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung drohen würde.
3.3.5.7. Gesamthaft betrachtet, dürfte die Eingliederung im Kosovo den seit
29 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer zwar vor gewisse Schwierigkeiten stellen, wobei unüberwindbare Integrationshindernisse zu verneinen sind. Mit Blick auf die Situation im Heimatland ist dem Beschwerdeführer keine Erhöhung des privaten Interesses am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte normale Integration in der Schweiz sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner familiären Situation und ist insgesamt knapp als äusserst gross zu bezeichnen.
3.4. Dem knapp äusserst grossen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz steht bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe und der Art der von ihm begangenen
Straftaten ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz entgegen. Dieses erhöht sich zusätzlich aufgrund seiner wiederholten einschlägigen Delinquenz und seiner Straffälligkeit trotz migrationsrechtlicher Verwarnung, weshalb insgesamt von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen ist.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.
Aufgrund des über 25-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/3.3.2.2) ist – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/3.4).
Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist der Ehefrau und dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers nicht zumutbar, mit diesem in den Kosovo zu übersiedeln (siehe vorne Erw. II/3.3.3.3 f.). Im Hinblick auf die Beziehungen zu ihnen tangieren demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Allerdings ist auch dieser Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/3.4).
Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.
5.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 11). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.
6.
Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung bleibt damit kein Raum (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Rückstufung fällt vorliegend ausser Betracht. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw. 2.5). Einem Vollzug der Wegweisung stehen vorliegend keine Hindernisse entgegen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2023 ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 372.00, gesamthaft Fr. 1'572.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 19. April 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter