WBE.2023.144
WBE.2023.144 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-05-28
28. Mai 2024Deutsch33 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.144 / ME / we (2023-000193) Art. 54 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant C. Müller Beschwerde- A._____ AG, f...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.144 / ME / we (2023-000193) Art. 54
Urteil vom 28. Mai 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant C. Müller
Beschwerde- A._____ AG, führerin 1
Beschwerde- B._____ AG, führerin 2
Beschwerde- C._____ AG, führerin 3
Beschwerde- D._____ AG, führerin 4
Beschwerde- E._____ AG, führerin 5 alle vertreten durch lic. iur. Marcel Aebi, Rechtsanwalt, Lenzburgerstrasse 2, Postfach 112, 5702 Niederlenz
gegen
Beschwerde- Einwohnergemeinde R._____, gegnerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch MLaw Christoph Hindermann, Rechtsanwalt, Kasernenstrasse 26, Postfach, 5001 Aarau
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gewässerschutz
Entscheid des Regierungsrats vom 1. März 2023
Sachverhalt
A.
1.
Am 5. September 2019 reichte die Einwohnergemeinde R._____ beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) im Zusammenhang mit dem neu zu erstellenden Seewasserwerk R._____ ein Gesuch zur Entnahme von Seewasser für die Trinkwasserproduktion ein. Das Gesuch lag vom 16. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage gingen zwei Einsprachen ein.
2.
Am 11. Mai 2021 entschied der Vorsteher des BVU:
1. Der Einwohnergemeinde R._____ wird das Recht verliehen, mittels der sich auf der Parzelle Nr. aaa befindlichen Fassung "Seewasserwerk R._____" 1'667 l/min (27.78 l/s) Seewasser zu entnehmen. Die Jahresfördermenge wird auf 600'000 m3 pro Jahr beschränkt. Die Bewilligung für die Seewasserfassung "Seewasserwerk R._____" trägt die Nr. 34.035.862.
2. Die Einsprache der Einwohnergemeinde S._____ wird – soweit darauf eingetreten werden kann – teilweise gutgeheissen.
3. Die Einsprache der A._____ AG, F._____, B._____ AG, C._____ AG, D._____ AG und E._____ AG, wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen.
B.
1.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhoben die A._____ AG, die F._____ AG, die B._____ AG, die C._____ AG, die D._____ AG und die E._____ AG Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Begehren:
1.1. Der Entscheid über die Bewilligung und Einsprachen sei aufzuheben.
1.2. Die Bewilligung Nr. 34.035.862 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.1. Es sei festzustellen, dass die Bewilligungsbehörde im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör der Einsprecher verletzt hat.
2.2. Es sei festzustellen, dass die bewilligte Wasserentnahme die Wasserführung im Aabach im Sinne des Art. 34 GSchG wesentlich beeinflusst.
2.3. Die Bewilligungsbehörde/Gesuchstellerin sei zu verpflichten, einen Restwasserbericht gemäss Art. 31 Abs. 4 GSchG zu erstellen.
2.4. Im Falle der Bewilligungserteilung sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Entschädigung der Einsprecher gemäss § 30 Abs. 1 und 2 WnG festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bewilligungsbehörde/Gesuchstellerin.
2.
Der Regierungsrat beschloss am 1. März 2023:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 389.30, insgesamt Fr. 2'889.30, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden A._____ AG, Q._____, F._____ AG, T._____, B._____ AG, U._____, C._____ AG, V._____, D._____ AG, W._____, und E._____ AG, X._____, auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– haben die Beschwerdeführenden somit noch Fr. 389.30 zu bezahlen.
3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt.
C.
1.
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhoben die A._____ AG, die B._____ AG, die C._____ AG, die D._____ AG und die E._____ AG mit Eingabe vom 20. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren:
1. Der Entscheid des Regierungsrats vom 1. März 2023 sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz oder die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde zurückzuweisen.
3. Im Rahmen der Rückweisung sei festzustellen, dass:
3.1. die Bewilligungsbehörde im Verfahren der öffentlichen Auflage das rechtliche Gehör der Einsprecher verletzt hat und die öffentliche Auflage zu wiederholen ist.
3.2. die bewilligte Wasserentnahme die Wasserführung im Aabach im Sinne des Art. 34 GSchG wesentlich beeinflusst.
3.3. die Gesuchstellerin verpflichtet ist, einen Restwasserbericht gemäss Art. 33 Abs. 4 GSchG zu erstellen.
3.4. die Auflagen/Vorbehalte des DBVU in den Erwägungen des Entscheids über Bewilligung und Einsprachen vom 11. Mai 2021 im Dispositiv des Entscheids festzuhalten sind: - E. Ziff. 3.4.: Limitierung auf Tagesverbrauch von max. 2'400 m3.
- E. Ziff. 4.3.2. in fine (S. 11): "Die Bewilligungsbehörde behält sich das Recht vor, bei weiteren Entnahmegesuchen im Einzugsgebiet des Hallwilersees Entnahmemengen und Entnahmezeiten der vorliegenden Bewilligung so anzupassen, dass weiteren Entnahmegesuchen entsprochen werden kann."
3.5. die Bewilligung über die Wassernutzung mit dem Entscheid über die Einsprachen in Übereinstimmung zu bringen ist (Tages- und Monatslimitierung).
3.6. die Bewilligungsbehörde einen Entscheid über die grundsätzliche Entschädigungspflicht nach § 30 Abs. 1 und 2 WnG zu treffen hat.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bewilligungsbehörde/Gesuchstellerin.
2.
In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.
Die Einwohnergemeinde R._____ stellte in der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST.
4.
In der Replik vom 5. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Beschwerdebegehren fest.
5.
Die Einwohnergemeinde R._____ hielt an ihren Anträgen in der Duplik vom 31. Oktober 2023 ebenfalls fest.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. Mai 2024 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Das BVU erteilt gestützt auf § 2 Abs. 1bis des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 (WnG; SAR 764.100) i.V.m. § 1 der Wassernutzungsverordnung vom 23. April 2008 (WnV; SAR 764.111) unter anderem Bewilligungen zur Entnahme von Seewasser. Entsprechende Gesuche sind beim BVU einzureichen, welches diese veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich auflegt (§ 28 Abs. 1 und 2 WnG). Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache bei der Bewilligungsbehörde erheben (§ 28 Abs. 5 WnG). Gegen den Einspracheentscheid des BVU kann gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
Das BVU erteilt gestützt auf § 2 Abs. 1bis des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 (WnG; SAR 764.100) i.V.m. § 1 der Wassernutzungsverordnung vom 23. April 2008 (WnV; SAR 764.111) unter anderem Bewilligungen zur Entnahme von Seewasser. Entsprechende Gesuche sind beim BVU einzureichen, welches diese veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich auflegt (§ 28 Abs. 1 und 2 WnG). Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache bei der Bewilligungsbehörde erheben (§ 28 Abs. 5 WnG). Gegen den Einspracheentscheid des BVU kann gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG).
Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid wird die der Beschwerdegegnerin erteilte Bewilligung, Wasser aus dem Hallwilersee zu entnehmen, bestätigt. Die Beschwerdeführerinnen befürchten deswegen negative Auswirkungen auf den Abfluss des Hallwilersees in den Aabach, an welchem sie Wasserkraftwerke betreiben bzw. an denen sie beteiligt sind. Aufgrund dessen erachten sie sich als beschwerdelegitimiert.
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden aufgrund der erteilten Bewilligung nicht bzw. kaum mit messbaren Auswirkungen auf den Aabach und die dortige Energieproduktion zu rechnen ist. Somit seien die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert und folglich auch nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4; angefochtener Entscheid, Erw. 3.2; erstinstanzlicher Entscheid, Erw. 4.4 [act. 1]).
Ob und wie weit die umstrittene Entnahme von Seewasser zu einer relevanten Reduktion der Abflussmenge des Hallwilersees in den Aabach führt, ist entscheidend für die Legitimation der Beschwerdeführerinnen einerseits sowie für die Beurteilung allfälliger Ansprüche derselben andererseits. Es handelt sich daher um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Darüber ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden. Für die Anerkennung der Eintretensfrage genügt es, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BGE 145 II 153, Erw. 1.4; 137 II 313, Erw. 3.3.3; 135 V 373, Erw. 3.2). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdegegnerin eine Wasserentnahme von immerhin 600'000 m3 pro Jahr bewilligt wurde, ist diese Voraussetzung vorliegend als hinreichend erfüllt zu erachten.
2.2. Die Beschwerdeführerinnen haben sich am Einsprache- und Beschwerdeverfahren beteiligt und sind dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Somit sind sie formell beschwert (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 2 WnG; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N. 27; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1427 ff.).
3.
Die Beschwerde erfolgte unter Berücksichtigung des Rechtsstillstands um Ostern rechtzeitig (§ 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
4.
4.1. Mit Beschwerdebegehren Ziff. 3 beantragen die Beschwerdeführerinnen, es seien im Rahmen einer Rückweisung an die Vorinstanz etliche "Feststellungen" zu treffen. Bei den Vorbringen in Ziff. 3.1 bis 3.6 handelt es sich bei genauer Betrachtung indessen um Begründungselemente bzw. Beanstandungen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie zur Rückweisung der Angelegenheit an eine Vorinstanz führen sollen (vgl. § 49 VRPG). Somit streben sie in erster Linie ein Gestaltungsurteil an. Negative Voraussetzung eines Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen, da das Feststellungsurteil subsidiärer Natur ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.64 vom 23. Juni 2023, Erw. I/2; WBE.2021.215 vom 28. März 2022, Erw. I/2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 28). Die gewählte Kombination von Gestaltungs- und Feststellungsbegehren ist daher nicht zulässig; auf Begehren Ziff. 3 darf nicht eingetreten werden.
In Bezug auf Beschwerdebegehren Ziff. 3.6 lässt sich überdies festzuhalten, dass nicht die Bewilligungsbehörde, sondern das Spezialverwaltungs-
gericht über die grundsätzliche Entschädigungspflicht nach § 30 Abs. 1 und
2 WnG zu entscheiden hat.
4.2. Mit Ausnahme von Begehren Ziff. 3 ist auf die Beschwerde einzutreten.
5.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Publikation des Gesuchs bzw. wegen angeblich unvollständiger Auflageakten. Ein erstes Gesuch datiere vom 5. September 2019, wobei das Gesuchsformular von der Beschwerdegegnerin sowie der H._____ AG, Y._____, am 6. September 2019 unterzeichnet worden sei (act. 56; Ordner 1, S. 12, 15). Dieses Gesuch sei nie publiziert worden. Ein inhaltlich ähnliches, aber nicht identisches Gesuch, das weder datiert noch unterzeichnet sei (Ordner 1, S. 55), habe das BVU am 17. April 2020 im Amtsblatt veröffentlicht. Das Schreiben des BVU an die Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 (Ordner 1, S. 20), dem ein Konzessionsentwurf (Ordner 1, S. 16 ff.) beigelegen habe, sei nicht öffentlich aufgelegen. Auch das Schreiben des Kantons Luzern vom 26. März 2020 (Ordner 1, S. 23) habe in der öffentlichen Auflage gefehlt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5-7; Replik, S. 8 f.).
1.2. Die Vorinstanz erwog, in den Vorakten finde sich ein unterschriebenes Exemplar des Gesuchs (Ordner 1, S. 12), weshalb dieses als vollständig anzusehen sei. Ohnehin sei nicht ersichtlich, welcher Nachteil den Beschwerdeführerinnen daraus entstanden sein könnte, dass ein nicht unterzeichnetes Gesuch aufgelegt worden sei (angefochtener Entscheid, Erw. 2.2). Das Schreiben des Kantons Luzern vom 26. März 2020 (Ordner 1, S. 23) sei nicht Bestandteil der Auflageakten gewesen, da es sich dabei um eine der Prüfung des Gesuchs dienende Abklärung der Behörde gehandelt habe. Dem Nachbarkanton sei die Gelegenheit gegeben worden, sich zum Gesuch zu äussern; die öffentliche Auflage habe lediglich das eingereichte Gesuch umfasst (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3; Beschwerdeantwort, S. 1).
1.3. In der Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 17. April 2020 wird nicht auf ein bestimmtes Gesuchsformular oder dessen Datierung Bezug genommen. Publiziert wurde ein "Gesuch für die Nutzung von Seewasser aus dem Hallwilersee" (Ordner 1, S. 30). Knüpft die Anfechtbarkeit eines Aktes wie vorliegend an die amtliche Publikation an, müssen die für die allfällige Anfechtung wichtigsten Grundzüge des Aktes aus der amtlichen Publikation hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2019 vom 9. September 2020, Erw. 4.5.5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.116 vom 5. Dezember 2023, Erw. I/2.3). Dass die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt diesen Anforderungen genügte, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Der Inhalt der Publikation gibt auch in formeller Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. dazu CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 24 N. 15). Schliesslich können die Beschwerdeführerinnen nichts daraus ableiten, dass neben einem unterzeichneten Gesuchsformular (datiert vom 6. September 2019 [act. 56; Ordner 1, S. 12]) zusätzlich ein nicht unterzeichnetes (Ordner 1, S. 55) bei den Akten liegt. Die Exemplare sind weitgehend identisch, wobei bei letzterem das "Längsprofil der Seeleitung und Querprofil der Fassungsanlage" als eingereichtes Dokument entfernt wurde. Der Informationsgehalt ist gleichwertig. Mängel in der Publikation oder in der öffentlichen Auflage liegen nicht vor. Die entsprechend der öffentlichen Auflage nachgesuchte Wassernutzung bildet den Verfahrensgegenstand (für das Baugesuch: ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 60 N. 15).
Das BVU liess der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2020 einen Entwurf für eine Wassernutzungsbewilligung zukommen (Ordner 1, S. 16 ff.). Gleichentags holte es vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern eine Stellungnahme zum Bewilligungsentwurf ein (Ordner 1, S. 21). Dieses liess sich im Schreiben vom 26. März 2020 vernehmen (Ordner 1, S. 23). Es lässt sich nicht beanstanden, dass die genannten Schriftstücke nicht öffentlich aufgelegt wurden: Gemäss § 28 Abs. 2 WnG sind die Gesuche zu veröffentlichen und während
30 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Entwurf einer Wassernutzungsbewilligung und die erwähnte Korrespondenz sind nicht Bestandteil des Gesuchs. Folglich bestand kein Grund, die betreffenden Unterlagen in die öffentliche Auflage einzubeziehen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BVU, welches ihnen die Einsicht in die Einsprache der
Einwohnergemeinde S._____ verweigert habe. Entgegen dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrats (Erw. 1.4) seien die betreffenden Anträge geeignet gewesen, in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen einzugreifen. In der Einsprache vom 27. April 2020 äussere der Gemeinderat S._____ die Absicht, Trinkwasser aus dem Seewasserwerk R._____ zu beziehen (Ordner 2, S. 1 f.). Würden die Anstössergemeinden des Hallwilersees einbezogen, bestehe ein grösserer Bedarf als bewilligt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 f.; Replik, S. 9 f.).
2.2. Der Regierungsrat erwog, das Akteneinsichtsrecht beinhalte in der Regel kein Recht auf Einsicht in die Einsprachen Dritter. Über den Inhalt der Einsprache der Einwohnergemeinde S._____ wären die Beschwerdeführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren nur zu informieren gewesen, wenn die gestellten Anträge geeignet gewesen wären, in ihre Rechtsstellung einzugreifen. Dies sei nicht der Fall gewesen, nachdem die Einwohnergemeinde S._____ keine Erhöhung der maximalen Entnahmemenge oder ein "eigenes Kontingent" beantragt habe (angefochtener Entscheid, Erw. 1.4; Beschwerdeantwort, S. 2).
2.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Ohnehin wäre ein solcher im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, nachdem der Regierungsrat den Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Einspracheakten der Einwohnergemeinde S._____ gewährt habe (Beschwerdeantwort, S. 11; Duplik, S. 5).
2.4. Gemäss § 22 Abs. 1 VRPG haben die Parteien das Recht, in "die Verfahrensakten" Einsicht zu nehmen. Auf Verfassungsebene ergibt sich das Akteneinsichtsrecht aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). In Analogie zu Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf Verfahren, an denen die Partei selbst mitwirkt, auf "ihre Sache" (STEPHAN C. BRUNNER, VwVG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 15). Erfasst sind sämtliche Akten eines bestimmten Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; grundsätzlich besteht hingegen kein Einsichtsrecht in die Akten eines "anderen" (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 59). Entsprechend hatten die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des parallelen Einspracheverfahrens der Einwohnergemeinde S._____. Dass der Beizug der Akten dieses zweiten Verfahrens aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 VRPG) zur Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
Die maximale Pumpenleistung bzw. Fördermenge wird im Gesuch vom 6. September 2019 (act. 56; Ordner 1, S. 12), im nicht unterzeichneten Gesuch (Ordner 1, S. 55) sowie in der amtlichen Publikation vom 17. April 2020 (Ordner 1, S. 30) mit 2'500 l/min angegeben. Im Entscheid vom 11. Mai 2021 (Erw. 3.4 [act. 1]) hat das BVU die maximale Aufbereitungsleistung auf 1'667 l/min beschränkt, unter Bezugnahme auf den Eigengebrauch der Beschwerdegegnerin. Eine Erhöhung der maximalen Entnahmemenge war – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – in der Einsprache der Einwohnergemeinde S._____ kein Thema. Entsprechend verfangen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu einem höheren Bedarf, wenn weitere Anrainergemeinden des Hallwilersees einbezogen würden, nicht. Die Beschwerdegegnerin macht mit Recht geltend, dass über allfällige weitere Entnahmegesuche je in einem künftigen Verfahren zu befinden wäre (Beschwerdeantwort, S. 11).
Somit verletzte das BVU das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerinnen nicht, indem es ihnen keine Einsicht in die Einspracheakten der Einwohnergemeinde S._____ gewährte (Ordner 2).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, der im Einspracheentscheid des BVU vom 11. Mai 2021 (act. 1 / Beilage 1) erwähnte maximale Tagesbedarf von 2'400 m3 (Erw. 3.4) sei nicht ins Entscheiddispositiv aufgenommen worden. Die gleichentags ergangene Wassernutzungsbewilligung (act. 1 / Beilage 2) enthalte keine Limitierung der täglichen und monatlichen Entnahmemengen (Ziff. 2.3); vielmehr würden damit ausdrücklich drei Pumpen mit einer Leistung von insgesamt 3'750 l/min bewilligt (Ziff. 2.1). Mit den betreffenden Widersprüchen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Wegen der fehlenden Limitierungen werde der Abfluss des Hallwilersees in den Aabach gerade in Phasen der Trockenheit reduziert, was zu einer längeren Stilllegung der dortigen Wasserkraftwerke führe. Auch der Anpassungsvorbehalt in Erw. 4.3.2 (S. 11) des Einspracheentscheids des BVU vom 11. Mai 2021 (act. 1 / Beilage 1) sei nicht im Entscheiddispositiv enthalten. In diesem Zusammenhang befürchten die Beschwerdeführerinnen, das BVU könnte inskünftig unter Missachtung der Vorschriften über die öffentliche Auflage und die Einsprachemöglichkeit Entnahmegesuche weiterer Gemeinden genehmigen; der Beschwerdegegnerin werde faktisch ermöglicht, die Entnahmemenge auszudehnen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9-11; Replik, S. 10-12).
3.2. Der Rechtsdienst des Regierungsrats führt aus, ein Tageslimit sei zwar nicht explizit festgelegt worden, jedoch hielten Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2021 (act. 1 / Beilage 1) und Ziff. 2.2 der Wassernutzungsbewilligung vom selben Datum (act. 1 / Beilage 2) die bewilligte Entnahmeleistung von 1'667 l/min (27.78 l/s) fest (act. 1). Daraus resultiere eine maximale Tagesentnahme von 2'400 m3. Ein künftiges Gesuch um Entnahme von Seewasser durch das Seewasserwerk müsste öffentlich aufgelegt werden (Beschwerdeantwort, S. 2).
3.3. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die installierte Leistung nicht der bewilligten Leistung bzw. Entnahme entspreche. Die bewilligte Entnahmeleistung von 1'667 l/min entspreche einer Beschränkung des Tagesverbrauchs auf 2'400 m3, weshalb kein Widerspruch bestehe (Beschwerdeantwort, S. 12; Duplik, S. 6).
3.4. Aus dem Einspracheentscheid des BVU vom 11. Mai 2021 (act. 1 / Beilage 1) ergibt sich, dass mit der erteilten Bewilligung derzeit lediglich der Eigenbedarf der Gesuchstellerin gedeckt werden soll. Dabei wird auf Angaben der Gesuchstellerin Bezug genommen, wonach der mittlere Tagesbedarf im Jahr 2050 rund 1'645 m3 (1'140 l/min) und der maximale Tagesbedarf 2'400 m3 (1'667 l/min) betrage (Erw. 3.4). Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführen, ergibt sich aus der bewilligten Entnahmeleistung von 1'667 l/min eine Limitierung der täglichen Entnahme auf 2'400 m3. Die konkrete Ausgestaltung des erstinstanzlichen Entscheids lässt sich im Rahmen der Rechtskontrolle (vorne Erw. I/5) nicht beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass neben der bewilligten Entnahmeleistung von 1'667 l/min und der bewilligten Entnahmemenge von 600'000 m3 pro Jahr zusätzlich eine tägliche und/oder monatliche Limitierung der Entnahmemenge in die Wassernutzungsbewilligung (act. 1 / Beilage 2) aufgenommen wird. Die installierte Leistung der Pumpen lässt keinen direkten Rückschluss auf die bewilligte Entnahmemenge zu. Ein Widerspruch lässt sich daraus nicht konstruieren.
Auf mögliche Auswirkungen der Wasserentnahme auf den Abfluss des Hallwilersees in den Aabach ist weiter hinten einzugehen (Erw. 5).
3.5. In Erw. 4.3.2 (S. 11) des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2021 und in Ziff. 8.5 der Wassernutzungsbewilligung brachte das BVU jeweils folgenden Vorbehalt an (act. 1 / Beilagen 1 und 2):
Die Bewilligungsbehörde behält sich das Recht vor, bei weiteren Entnahmegesuchen im Einzugsgebiet des Hallwilersees Entnahmemengen und Entnahmezeiten der vorliegenden Bewilligung so anzupassen, dass weiteren Entnahmegesuchen entsprochen werden kann.
Das BVU stützte den betreffenden Vorbehalt auf § 37 Abs. 2 WnG ab. Eine Pflicht, diesen gesetzlichen Vorbehalt in der Begründung des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2021 bzw. im Entscheiddispositiv der Wassernutzungsbewilligung zu wiederholen, bestand nicht. Die ausdrückliche Erwähnung lässt sich aber nicht beanstanden und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Verfahrensvorschriften von § 28 WnG über Gesuch, Auflage und Einsprache bei allfälligen Wassernutzungsgesuchen weiterer Gemeinden nicht mehr zur Anwendung kämen. Ebenso besteht keine Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin einseitig die Entnahmemenge erhöhen könnte. Insofern erweisen sich die von den Beschwerdeführerinnen geäusserten Befürchtungen als unbegründet.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Im angefochtenen Entscheid werde auf mehrere Vorbringen in ihrer Verwaltungsbeschwerde und Replik nicht eingegangen. Es betreffe dies den Grund für die Seewasserentnahme, die verlangte Auflage zur Rückführung von Wasser aus stillgelegten Quellen, das angeregte Reservoir sowie die geforderte Extrapolation der Entnahmemengen aller Seegemeinden. Die betreffenden Vorbringen könnten nicht mit der Begründung ausser Acht gelassen werden, es liege keine wesentliche Entnahme vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11; Replik, S. 12).
4.2. Der Rechtsdienst des Regierungsrats entgegnet, die Beschwerde sei bereits aus anderen Gründen verworfen worden, weshalb auf die besagten Punkte nicht mehr habe eingegangen werden müssen (Beschwerdeantwort, S. 2). Auch die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die unbehandelt gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht mehr entscheidrelevant waren (Beschwerdeantwort, S. 13).
4.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 136 I 229, Erw. 5.2; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1071).
Die Vorinstanz nahm auf die Stellungnahme des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 30. August 2021 Bezug. Danach führt die Entnahme durchschnittlich zu einer stündlichen Absenkung des Seepegels, die im nicht messbaren Bereich bzw. innerhalb der Messungenauigkeit der stündlich gleitend gemittelten Messwerte liegt (diese Messwerte sind zusammen mit weiteren Faktoren für die Hallwilerseeregulierung, welche über die Wehrsteuerung in den Aabach erfolgt, massgebend). Wellenschlag, Winddrift und Verdunstung hätten einen deutlich grösseren Effekt. Hinzu komme, dass die drei Wehrschütze des Wehrs beim Schloss Hallwyl bis unterhalb der Restwassermenge des Aabachs in einem eingetauchten Zustand seien. Aufgrund des im Normalfall bestehenden Einstaueffekts hätten Wasserentnahmen im See keinen direkten Einfluss auf den Abfluss im Aabach (act. 28 f.). Der Regierungsrat hat die betreffenden Ausführungen als schlüssig sowie überzeugend bezeichnet und ist ihnen gefolgt (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Angesichts dessen erübrigte es sich, im angefochtenen Entscheid auf die erwähnten Vorbringen in der Verwaltungsbeschwerde bzw. Replik einzugehen. Sie waren aus Sicht der Vorinstanz nicht entscheidrelevant. Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich nur insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für den Entscheid wesentlich sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Dies war entsprechend der Argumentation der Vorinstanz nicht der Fall bezüglich der geforderten Begründung, wieso überhaupt ein Seewasserkraftwerk errichtet werden soll (Verwaltungsbeschwerde, Ziff. II/5.1 [act. 7 f.]), der allfälligen Einleitung aktuell genutzter Quellen in den See (Verwaltungsbeschwerde, Ziff. II/5.2 [act. 6 f.]; Replik vom 24. Januar 2022, S. 8 [act. 47]) und des angeregten Reservoirs für einen Ausgleich zwischen hohem bzw. tiefem Pegelstand (Verwaltungsbeschwerde, Ziff. II/5.3 [act. 5 f.]; Replik vom 24. Januar 2022, S. 9 [act. 46]). Entnahmegesuche anderer Gemeinden waren nicht zu beurteilen. Insgesamt kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Wesentlichkeit der Wasserentnahme. Beim Aabach handle es sich um ein Gewässer, das fast vollständig an den Abflussmengen des Hallwilersees hänge. Unterschritten die Abflussmengen 1'000 l/s, müssten die Kraftwerke abgestellt werden. Die Ausführungen des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 30. August 2021 (act. 28 f.) seien für die Abflussmenge aus dem Hallwilersee nicht von Bedeutung. Massgeblich dafür sei nicht die Abflusssteuerung beim Schloss Hallwyl, sondern der Pegelstand des Sees. Der Abfluss werde erst gesteigert, wenn wieder mehr als die Restwassermenge von 550 l/s in den Aabach abgegeben werden könne. Dies dauere vor allem während Phasen der Trockenheit länger. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne des Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) seien zudem auch alle anderen Entnahmen zu berücksichtigen; insbesondere jene durch die Landwirtschaft hätten im Sommer, wenn der Pegelstand des Hallwilersees traditionell tief liege, den gleichen Effekt wie solche durch das Seewasserwerk. Selbstverständlich werde der Pegelstand durch Sommergewitter und Verdunstung beeinflusst, unnatürliche Entnahmen führten aber während Phasen der Trockenheit zu einem längeren Stillstand der Wasserkraftwerke. Vor dem Hintergrund des verstärkten Einflusses des Klimawandels dauere der Stillstand nicht – wie vom BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, ausgeführt – wenige Wochen, sondern nunmehr Monate. Die vom Regierungsrat ermittelte Abflussmenge Q347 basiere vor allem auf den Abflusszahlen der Jahre 2012 bis 2017. Dies lasse ausser Acht, dass sich der Wert in den Jahren 2018 bis 2022 drastisch über die Hälfte vermindert habe. Entsprechend der Abflussstatistik 2022 seien die Kraftwerke der Beschwerdeführerinnen vom 20. Juli bis zum 3. November sowie über die Weihnachtstage stillgestanden, d.h. während gesamthaft fast fünf Monaten. Eine jährliche Seewasserentnahme von 600'000 m3 führe zu zusätzlichen 13 Stillstandstagen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12-14).
5.2. Der Regierungsrat entgegnet, die Beschwerdeführerinnen würden nach wie vor verkennen, dass die bewilligte Wasserentnahme aufgrund der Wehrsteuerung keinen Einfluss auf die Abflussmenge des Aabachs haben könne (Beschwerdeantwort, S. 3). Für die Definition der Wesentlichkeit gemäss Art. 34 GSchG könne § 31 WnG nicht herangezogen werden. Aus den erfassten Abflussmengen der Messstelle Aabach – Seengen (ARA) für die Jahre 2012 bis 2021 ermittelte die Vorinstanz eine Abflussmenge Q347 von 0,7621 m3/s bzw. 762,1 l/s. Die bewilligte Entnahme von 27,78 l/s entspreche 3,6 % der Abflussmenge Q347 und liege damit deutlich unter 20 % sowie unter 1'000 l/s; damit liege eine unwesentliche Beeinflussung vor im Rahmen der natürlichen Schwankungen der Wasserführung. Auf einen Schutz entsprechend den Art. 31-33 GSchG könne daher verzichtet werden (Art. 34 GSchG) (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3). Auch unter Berücksichtigung der für die Landwirtschaft zusätzlich bewilligten Wasserentnahme von insgesamt 9 l/s liege die Beeinflussung des Aabachs weit unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 20 % (Beschwerdeantwort, S. 3).
5.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Wesentlichkeit der Wasserentnahme als korrekt. Mit der Inbetriebnahme des Seewasserwerks würden die Quellfassungen der Gemeinde aufgegeben. Für den Seepegel seien keine Auswirkungen zu erwarten. Die Nettoentnahmemenge dürfte deutlich unter der jährlich bewilligten Entnahmemenge von 600'000 m3 liegen (Beschwerdeantwort, S. 1315).
5.4. Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt (Art. 29 lit. b GSchG). Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn zusammen mit anderen Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens
20 Prozent der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1'000 l/s entnommen werden (Art. 30 lit. b GSchG). Die Wasserentnahme hält sich dann im Rahmen der natürlichen Schwankungen der Wasserführung (BGE 120 Ib 233, Erw. 5a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2014.00051 vom 30. Oktober 2014, Erw. II/2.2; VERONIKA HUBER-WÄLCHLI, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 4 N. 59, Art. 29 N. 49).
Die Abflussmenge Q347 ist die Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Somit entspricht sie der Wassermenge, die an 3'470 Tagen (95 % aller Tage) erreicht und überschritten ist; an den übrigen 180 Tagen (5 % aller Tage) beträgt die Abflussmenge weniger als Q347 (BGE 120 Ib 233, Erw. 5a; HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., Art. 4 N. 53).
5.5. Die Vorinstanz legte dar, dass die Wasserentnahme beim Hallwilersee den Aabach unter diesen Vorgaben nicht wesentlich beeinflusst (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3; vgl. vorne Erw. 4.3). Diesen Ausführungen kann ohne Weiteres gefolgt werden. Entsprechend dem Bericht von Dr. I._____ vom 2. November 2018 hat die Nutzung des Seewassers für die Trinkwassergewinnung im Vergleich mit der heutigen Nutzung von Quellen und Grundwasser einen marginalen, nicht messbaren Einfluss auf den Wasserhaushalt des Hallwilersees; auch während Trockenperioden erfolge keine Übernutzung; die Nutzung werde aus hydrologischer Sicht empfohlen (Ordner 1, S. 2). Nach der wasserwirtschaftlichen Beurteilung von Prof. Dr. J._____ vom September 2020 werden die Pegelstände bzw. das Speichervolumen des Hallwilersees durch die beim Wasserwerk zu entnehmenden Mengen von 3'600 m3/d (ursprünglich geplant, bewilligt wurden schliesslich 2'400 m3/d) praktisch nicht beeinflusst (Ordner 1, S. 67). Diese Schlussfolgerungen entsprechen der Stellungnahme des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 30. August 2021, wonach sich der Einfluss der bewilligten Wasserentnahme auf den Seepegel im nicht messbaren Bereich bewegt (act. 28 f.).
Aus den Ausführungen von Prof. Dr. J._____ folgt, dass in Phasen extremer Trockenheit die Abflussmenge des Aabachs über mehrere Wochen bis Monate hinweg bei Q347 oder darunter liegen kann. Hier sieht Prof. Dr. J._____ einen Zusammenhang zwischen dem Abfluss des Aabachs und dem Wasserstand im Hallwilersee. Die betreffenden Ausführungen referenzieren auf die Jahre 2015/16 und Messungen in Hitzkirch (Zulauf Hallwilersee; Ordner 1, S. 61). Damit sind sie bezüglich des Messpunkts ARA Z._____ nur sehr beschränkt aussagekräftig und gelten unabhängig vom zu entnehmenden Seewasser. Für die Wesentlichkeit der Beeinflussung des Fliessgewässers im Sinne des GSchG sind sie nicht relevant. Dr. I._____ legt dar, dass auch in Phasen extremer Trockenheit, wenn das Seewasserwerk mit maximaler Leistung betrieben wird, die Wasserentnahme nur einen untergeordneten Einfluss auf die Wasserbilanz des Sees hat (Ordner 1, S. 2). Prof. Dr. J._____ verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, das Niederwasser des Aabachs anhand der Seeregulierung beim Wehr des Schlosses Hallwyl zu beeinflussen und stellt die Frage nach einem diesbezüglichen Optimierungspotential (Ordner 1, S. 61). Entsprechend der Stellungnahme des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 30. August 2021 besteht aufgrund der dortigen Wehrschütze ein Rückstau Aabach-aufwärts und liegt im Normalfall kein Freispiegelabfluss vor (act. 28 f.). Diese Ausführungen führen zu keiner anderen Beurteilung; die Handhabung der Hallwilerseeregulierung durch die Abteilung Landschaft und Gewässer während Phasen extremer Trockenheit kann im Rahmen der Wassernutzungsbewilligung nicht thematisiert bzw. geregelt werden.
Nachdem die bewilligte Entnahme 27,78 l/s bzw. 3,6 % der Abflussmenge Q347 beträgt, darf angenommen werden, dass die Wesentlichkeitsschwelle auch unter Berücksichtigung weiterer Entnahmen etwa für die Landwirtschaft bei Weitem nicht erreicht wird.
Würde die Beobachtungsperiode auf die Jahre 1979 bis 2022 (ohne 2007 und 2008) ausgedehnt, ergäbe sich eine Abflussmenge Q347 von 0,634 m3/s anstatt von 0,7621 m3/s (vgl. https://hydroftp.ag.ch/hydrometrie/stats/FG/Q_Stats_FG_0347.pdf). Folglich gelten die Schlussfolgerungen der Vorinstanz auch, wenn die statistischen Werte zum Niederwasser des Aabachs über einen längeren Zeitraum hinweg als während zehn Jahren berücksichtigt würden. Eine Grundlage, um lediglich die letzten fünf Jahre zu berücksichtigen, besteht nicht und dürfte aufgrund der kurzen Zeitspanne kaum als repräsentativ angesehen werden. Die Vorbehalte der Beschwerdeführerinnen zu den herangezogenen Jahresstatistiken verfangen somit nicht.
Auf einen zusätzlichen Schutz des Aabachs entsprechend den Art. 31-33 GSchG konnte somit verzichtet werden (Art. 34 GSchG). Diese gewässerschutzrechtlichen Vorgaben gelten unabhängig von der Hallwilerseeregulierung, die durch das Wehr beim Schloss Hallwyl gesteuert wird. Die dortigen Wehrschütze befinden sich im Übrigen auch unterhalb der Restwassermengen des Aabachs im eingetauchten Zustand (act. 28 f.).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es erweise sich als willkürlich, wenn der Bewilligung, die maximal bis ins Jahr 2041 dauere, ein mutmasslicher Bedarf der Gemeinde im Jahre 2051 zugrunde gelegt werde. Korrekterweise hätte der Bedarf Jahr für Jahr aufgrund der demographischen Entwicklung der Gemeinde festgelegt werden müssen. Die getroffene Festlegung der Bedarfsmenge für sämtliche Jahre der Bewilligungsdauer sei fehlerhaft. Damit werde eine Menge bewilligt, welche den Bedarf der Beschwerdegegnerin massiv übersteige (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 15 f.; Replik, S. 8).
6.2. Die Vorinstanz verwies auf die Stellungnahme des BVU bzw. die Muster-GWP (Generelle Wasserversorgungsplanung des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs [SVGW]), wonach Wassergewinnungsanlagen für einen Zeitraum von 30 Jahren zu planen seien. Zwar sei richtig, dass sich die bewilligte maximale Wasserentnahme auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der nachgesuchten Bewilligung beziehe und damit mehr als den vorauszusehenden Maximalbedarf decke. Die Wasserentnahme sei aber faktisch limitiert durch den tatsächlichen Bedarf der Bevölkerung. Da die bewilligte Wasserentnahme der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung diene, sei nicht davon auszugehen, dass sie nach der vorliegend bewilligten Zeit aufgegeben werde (angefochtener Entscheid, Erw. 4.1 f.; Beschwerdeantwort, S. 3).
6.3. In der Studie der H._____ AG vom 11. August 2020 bzw. 9. September 2020 (Ordner 1, S. 77 ff.) wird von einer maximalen Aufbereitungsleistung der Anlage im Endausbau (3 Linien) von 2'500 l/min resp. 150 m3/h resp. 3'600 m3/d ausgegangen (S. 80). Das BVU hat die bewilligte Fördermenge im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 (act. 1 / Beilage 1) unter Bezugnahme auf den Eigengebrauch der Beschwerdegegnerin für die nächsten
30 Jahre limitiert und die maximale Aufbereitungsleistung auf 1'667 l/min beschränkt bzw. eine maximale Entnahmemenge von 2'400 m3/d festgelegt (Erw. 3.3.2). Die Wassernutzungsbewilligung vom 11. Mai 2021 wurde
für die Dauer von 20 Jahren, d.h. vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2041, erteilt (act. 1 / Beilage 2). Dies entspricht der maximalen Bewilligungsdauer gemäss § 8 Abs. 3 WnG i.V.m § 4 Abs. 1 WnV (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. Mai 2007, WnG; Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.106, S. 22). Entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz ist es üblich, Wassergewinnungsanlagen für eine Dauer von 30 Jahren zu planen. Wenn sich das BVU unabhängig von der Bewilligungsdauer von 20 Jahren an den entsprechenden Vorgaben orientierte, ist dies keineswegs unhaltbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der prognostizierte Tagesbedarf für die Jahre 2041 und 2051 nicht bedeutend auseinanderliegt (vgl. Ordner 1, S. 83). Unter diesen Vorgaben kann ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der Diskrepanz zwischen dem zugrunde gelegten Bedarf 2051 und der Bewilligungsdauer von 20 Jahren eine bedeutende Differenz in der zu bewilligenden maximalen Aufbereitungsleistung ergibt. Vor dem Hintergrund, dass es sich um unbedeutende Abweichungen handelt und die Herleitung der Fördermenge auf prognostischen Angaben beruht, lässt sich die bewilligte Entnahmemenge ohne Weiteres aufrechterhalten. Es besteht auch keine Pflicht oder Veranlassung, in der Wassernutzungsbewilligung – wie von den Beschwerdeführerinnen gefordert – eine der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung entsprechende, jährlich abgestufte maximale Aufbereitungsleistung festzulegen. Diese Beurteilungen ergeben sich namentlich unter Berücksichtigung dessen, dass die gesamte Entnahmemenge (und folglich auch die Differenz der Entnahmemengen zur Deckung des Bedarfs 2051 und derjenigen zur Deckung des Bedarfs 2041) die massgebende Abflussmenge nicht wesentlich beeinflussen (vgl. vorne Erw. 5.5).
7.
7.1. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, das von ihnen angeregte Reservoir sei nicht geprüft worden. Offenbar versprechen sie sich von der kurzfristigen Speicherung des Trinkwassers einen kontinuierlicheren, für die Kraftwerke vorteilhafteren Abfluss in den Aabach; dabei betonen sie die Bedeutung der Wasserkraft als emissionsarmer Energiequelle. Eine Prüfung der technischen und finanziellen Machbarkeit wäre ihrer Ansicht nach angezeigt gewesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 16 f.).
7.2. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verweist auf die fehlende Realisierbarkeit des von den Beschwerdeführinnen geforderten Reservoirs. Mangels Bewilligungsfähigkeit könnte ein entsprechendes Vorhaben nicht als Auflage zur Wassernutzungsbewilligung verfügt werden. Es bestehe auch keine Grundlage, um die Erstellung eines Reservoirs für die bewilligte Wasserentnahme zu fordern. Diese habe keinen nennenswerten Einfluss auf den Aabach (Beschwerdeantwort, S. 4).
7.3. Die Beschwerdegegnerin führt aus, das verlangte Reservoir sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen verweisen sie auf die Unmöglichkeit, Trinkwasser über einen längeren Zeitraum hinweg zu speichern (Beschwerdeantwort, S. 16).
7.4. Liegt wie vorliegend keine wesentliche Beeinflussung des Fliessgewässers vor (vorne Erw. 5.5), müssen keine Massnahmen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GSchG angeordnet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2014.00051 vom 30. Oktober 2014, Erw. II/2.2). Entsprechend waren – unabhängig von der Realisierbarkeit und den Kapazitäten des von den Beschwerdeführerinnen angeregten Reservoirs (vgl. hierzu act. 35) – keine diesbezüglichen Anordnungen zu treffen. Weitere Prüfschritte wie eine Machbarkeitsstudie erübrigten sich. Rechtsfehler liegen nicht vor, nur weil auf die entsprechende Forderung nicht weiter eingegangen wurde. Wie die Beschwerdeführerinnen denn auch selbst einräumen, zielt ihr Anliegen nicht in erster Linie auf gewässerschutzrechtliche Aspekte ab.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.
Bei diesem Ergebnis ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten. Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Entsprechend sind keine Amtsberichte sowie keine Expertisen einzuholen; ebenso ist auf Zeugeneinvernahmen zu verzichten.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 4'000.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Bei diesem Ergebnis haben die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Angelegenheit weist keinen bestimmbaren Streitwert auf. In solchen Verfahren beträgt die Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist von einem durchschnittlichen Aufwand sowie einer jeweils mittleren Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umfangs von Beschwerdeantwort und Duplik, der fehlenden Verhandlung sowie des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'000.00 (§ 6-8 AnwT).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 424.00, gesamthaft Fr. 4'424.00, sind von den Beschwerdeführerinnen zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Die Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit.
Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Mitteilung an: das BVU, Generalsekretariat das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht
innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 28. Mai 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier