WBE.2023.15
WBE.2023.15 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-08-16
16. August 2023Deutsch34 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.15 / ME / wm (2022-001475) Art. 89 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Brunschwiler Beschwerde- B._____ füh...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.15 / ME / wm (2022-001475) Art. 89
Urteil vom 16. August 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Brunschwiler
Beschwerde- B._____ führer vertreten durch lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Rechtsanwältin, Neumattstrasse 17, 5000 Aarau
gegen
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales, Südallee 22, 5001 Aarau 1
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Generalsekretariat / Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtbestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens und Abbruch der Ausbildung
Entscheid des Regierungsrats vom 23. November 2022
Sachverhalt
A.
1.
B. besuchte den Ausbildungsgang zum Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) in Aarau. Vom März 2021 bis März 2022 absolvierte er das dritte Ausbildungsjahr. Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus einer Diplomarbeit, der Praxisqualifikation und einem Prüfungsgespräch.
2.
In der Praxisqualifikation und im Fachgespräch erzielte B. die genügenden Noten C und E. Seine Diplomarbeit vom 10. Januar 2022 mit dem Titel "Kommunikation bei tracheostomierten fremdsprachigen" (vgl. Titelblatt) wurde hingegen mit 23.5 von 46 möglichen Punkten bewertet, woraus sich die ungenügende Note F ergab.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 teilte die HFGS B. mit, er habe den Prüfungsteil Diplomarbeit nicht bestanden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine ungenügende Diplomarbeit einmal verbessert werden könne; gleichzeitig wurde der Abgabetermin für die überarbeitete Diplomarbeit auf den 18. Februar 2022 festgesetzt.
3.
Die überarbeitete Fassung der Diplomarbeit vom 18. Februar 2022 (mit dem Titel "Kommunikation bei tracheostomierten fremdsprachigen Patient*innen") wurde mit 24.5 Punkten und damit wiederum mit der ungenügenden Note F bewertet.
Mit Entscheid vom 8. März 2022 teilte die HFGS B. mit, er habe das Qualifikationsverfahren aufgrund der überarbeiteten, wiederum ungenügenden Diplomarbeit nicht bestanden und müsse die Ausbildung zum Pflegefachmann HF abbrechen.
B.
1.
Gegen den Entscheid der HFGS erhob B. mit Eingabe an den Regierungsrat vom 7. April 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Begehren:
1. Der Entscheid vom 8. März 2022 betreffend das Nichtbestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens an der höheren Fachschule Gesundheit und Soziales, Südallee 22, 5001 Aarau, sei aufzuheben.
2. Die Diplomarbeit des Beschwerdeführers sei auf mindestens
27.5 Punkte und damit mindestens auf die Note E anzuheben und damit die Diplomarbeit als bestanden zu erklären.
3. Das Qualifikationsverfahren sei als bestanden zu erklären und dem Beschwerdeführer sei das Diplom für den Abschluss der Ausbildung zum Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Eventualbegehren:
Die Diplomarbeit sei durch eine unabhängige und externe Fachperson bewerten zu lassen.
2.
Der Regierungsrat beschloss am 23. November 2022:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Ausgaben von Fr. 540.60, insgesamt Fr. 2'040.60, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Aus der Begründung des Entscheids folgt, dass nach Auffassung des Regierungsrats die überarbeitete Diplomarbeit mit 25 anstatt 24,5 Punkten zu bewerten war, woraus sich weiterhin die ungenügende Note F ergab.
C.
1.
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob B. mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren:
1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001475 vom 23. November 2022 betreffend den Entscheid über die Beschwerde gegen das Nichtbestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens an der höheren Fachschule Gesundheit und Soziales sei aufzuheben.
2. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
3. Die Diplomarbeit des Beschwerdeführers sei auf mindestens
27.5 Punkte, folglich auf die Note E oder höher, anzuheben und damit die Diplomarbeit als bestanden zu erklären.
4. Das gesamte Qualifikationsverfahren sei damit als bestanden zu erklären und dem Beschwerdeführer sei das Diplom für den Abschluss der Ausbildung zum Pflegefachmann HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Eventualiter:
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, eine unabhängige und externe Fachperson mit einer Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers zu beauftragen (§ 49 VRPG).
2.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Generalsekretariat, beantragte am 27. Februar 2023 namens des Regierungsrats:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
3.
Die HFGS beantragte in der Stellungnahme vom 20. März 2023:
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. August 2023 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Die Schulleitung der HFGS entscheidet über das Bestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens, das aus einer Diplomarbeit, der Praktikumsqualifikation und einer mündlichen Prüfung besteht (§ 41 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales Brugg und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales Aarau vom 7. November 2007 [V BFGS und HFGS; SAR 422.231]). Gegen Entscheide der Anbieter der Berufsbildung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 [GBW; SAR 422.200]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer das abschliessende Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat und die Ausbildung zum Pflegefachmann HF abbrechen muss. Dadurch ist er beschwert und somit zur Beschwerde befugt (§ 42 lit. a VRPG).
Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer das abschliessende Qualifikationsverfahren nicht bestanden hat und die Ausbildung zum Pflegefachmann HF abbrechen muss. Dadurch ist er beschwert und somit zur Beschwerde befugt (§ 42 lit. a VRPG).
3.
Die Beschwerde erfolgte unter Berücksichtigung des Rechtsstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar rechtzeitig (§ 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
4.
Der Beschwerdeführer verweist bezüglich des Bewertungskriteriums "9. Evidenz" lediglich auf die Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 36). Um den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (§ 43 Abs. 2 VRPG) zu genügen, muss sich diese mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Der pauschale Verweis auf vorangegangene Rechtsschriften ist demgegenüber unzureichend (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 276; 2001, S. 375; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 39). Insoweit ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ausser in Bezug auf das Bewertungskriterium "9. Evidenz" ist auf die Beschwerde einzutreten.
5.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, der angefochtene Entscheid sei nicht genügend begründet worden. Die Vorinstanz verweise "hauptsächlich auf die Ausführungen der HFGS, ohne sich gross mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen." Die im Vergleich zur Kommilitonin C. rechtsungleiche Behandlung sei nicht ausreichend thematisiert worden. Die Bemerkungen der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson seien nicht berücksichtigt und das Schreiben einer Pflegefachfrau, die den Lösungsansatz des Beschwerdeführers unterstütze, nicht erwähnt worden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 11, 24 ff., 29).
1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Beschwerdeinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteile des Bundesgerichts 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022, Erw. 3.1.2; 2D_24/2021 vom 5. November 2021, Erw. 3.2).
1.3. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit sämtlichen Bewertungskriterien der Diplomarbeit auseinander (Erw. 6.16.13.2). Die betreffenden Ausführungen genügen den Anforderungen an die Entscheidbegründung ohne Weiteres. Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanzen (vgl. hinten Erw. 2.2) brauchte die Vorinstanz nicht tiefer auf die besser bewertete Diplomarbeit der Kommilitonin C. mit dem Titel "Neglect! Wenn die Aufmerksamkeit gestört ist" einzugehen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 8).
Das Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu dienen, die Korrektur bzw. Bewertung der Prüfung zu wiederholen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatorinnen (Urteil des Bundesgerichts 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017, Erw. 2.1). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz erläuternde Ausführungen und nachträgliche Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Diplomarbeit nicht berücksichtigte. Auf Bewertungsvorschläge der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson und die Einschätzung einer vom Beschwerdeführer angefragten Pflegefachfrau musste sie nicht zwingend explizit eingehen, zumal die entsprechenden Aussagen lediglich als Teil der Parteibehauptungen anzusehen sind.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Stellungnahme von C., Prüfungsexperte der Berufsfachschule Gesundheit Baselland, eingereicht. Dieser hätte seine Diplomarbeit mit 33.5 Punkten bewertet. Aufgrund dieser Bewertung durch eine externe Fachperson hätten erhebliche Zweifel an der Bewertung durch die HFGS bestanden; daher wäre eine Drittbewertung einzuholen gewesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 55).
2.2. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auferlegen sich die Rechtsmittelinstanzen eine besondere Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2D_24/2021 vom 5. November 2021, Erw. 3.6.1; 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 2.2; BGE 136 I 229, Erw. 6.2; 131 I 467, Erw. 3.1). Die Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. Prüfungen haben häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Die Abänderung einer Examensbewertung birgt die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.336 vom 15. Juli 2021, Erw. II/3.2; WBE.2016.180 vom 6. Oktober 2016, Erw. II/3.3; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden gilt nur für materielle Bewertungen und rechtfertigt sich, solange es keine Hinweise auf "krasse Fehleinschätzungen" gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_24/2021 vom 5. November 2021, Erw. 3.6.1). Soweit formelle Fehler gerügt werden, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.336 vom 15. Juli 2021, Erw. II/3.2; WBE.2016.180 vom 6. Oktober 2016, Erw. II/3.3; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1).
2.3. Da in der Regel keine eingehende inhaltliche Kontrolle der Prüfung erfolgt, muss im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich keine Expertise eingeholt werden. Eine solche ist erst dann geboten, wenn sich ernstliche Hinweise auf eine eigentliche Fehlbeurteilung ergeben, sei es bereits aufgrund der Akten, sei es gestützt auf substantiierte Vorbringen des Prüfungsabsolventen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013, Erw. 3.2.3; 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021, Erw. 6). Derart erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung bestehen trotz der Stellungnahme der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson nicht (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Diese führt zwar eingangs aus, dass sie die Bewertung der Diplomarbeit als unzureichend erachtet. In der Folge zeigt sie aber keine klaren Fehler in der Bewertung auf, sondern argumentiert lediglich, unter sämtlichen Bewertungskriterien (siehe dazu hinten Erw. 4) wären zusätzliche Punkte zu vergeben gewesen. Indem sie eine eigene Bewertung vornimmt, wird eine unhaltbare Bewertung durch die Prüfungsexpertinnen weder behauptet noch dargetan. Bei der inhaltlichen Bewertung einer Diplomarbeit bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass diese verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1). Die vom Beschwerdeführer beigezogene Fachperson ist zudem nicht vertraut mit den internen Bewertungsvorgaben der HFGS und nimmt keine Prüfungen auf Stufe Höhere Fachschule ab (Vorakten 49).
Der Beizug einer Expertin oder eines Experten ist im Rechtsmittelverfahren somit nicht erforderlich.
3.
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Bewertung der Diplomarbeit durch die zweitlesende Expertin sei ihm – soweit eine solche erfolgt sei – nicht vorgelegt worden und er habe sich folglich dazu nicht äussern können. Die Vorinstanz behandle die einzelnen Bewertungen der Expertinnen zu Unrecht als interne Akten. Die beiden Bewertungen müssten unabhängig voneinander erfolgen, zumal sich der Beschwerdeführer mit der begleitenden Lehrperson nicht gut verstanden habe und sowohl die Expertin seiner Kommilitonin M.S. als auch die vom Beschwerdeführer beigezogene Fachperson die Diplomarbeit anders bewertet hätten. Die Bewertung der zweitlesenden Expertin werde vom Akteneinsichtsrecht erfasst. Es bestehe der Anschein, dass diese die Bewertung der begleitenden Lehrperson lediglich unterzeichnet habe. Kontakt habe der Beschwerdeführer einzig mit letzterer gehabt, welche mit ihm die Arbeit und die Bewertung besprochen habe. Da eine Zweitlesung nur im Falle einer ungenügenden Benotung erfolge, hätte ihm auch umfassende Einsicht in die erste Bewertung gewährt werden müssen; es könnten nicht lediglich für den internen Gebrauch bestimmte Handnotizen vorliegen. Die vollständigen Bewertungen seien entscheidrelevant. Schliesslich sei bei der Bewertung der überarbeiteten Diplomarbeit im Wesentlichen der Text der ersten Bewertung und dabei auch versehentlich das Datum übernommen worden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 12 ff.).
3.2. Das BKS entgegnet in der Beschwerdeantwort, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterlägen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen im Hinblick auf eine anschliessende Beratung nicht der Aktensicht der Prüfungskandidierenden. Es handle sich um rein interne Notizen. Den einzelnen Bewertungsbogen der erst- und zweitlesenden Prüfungsexpertinnen käme bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu. Daraus resultiere die konsolidierte und bereinigte Bewertung, die in den anfechtbaren Entscheid münde. Der von beiden Prüfungsexpertinnen unterzeichnete definitive Bewertungsbogen liege vor. Somit bestehe keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bzw. rechtliches Gehör. Es handle sich um eine unbelegte Behauptung, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die zweite Prüfungsexpertin habe keine eigenständige Bewertung der Diplomarbeit vorgenommen bzw. den Bewertungsbogen der erstlesenden Expertin lediglich "mitunterschrieben". Die HFGS habe den Bewertungsprozess nachvollziehbar dargelegt. Weder aus der V BFGS und HFGS noch den Bestimmungen zum Qualifikationsverfahren im Bildungsgang Pflege HF ergebe sich ein Anspruch auf eine Zweitbewertung, wenn die Erstbewertung ungenügend ausfalle. Der betreffende Validierungsprozess gehöre aber zum fachlichen Standard bei Qualifikationsverfahren (Beschwerdeantwort BKS, S. 2 f.).
3.3. Nach der Darstellung der HFGS entspricht es der Praxis und gemäss der Stellungnahme des BKS dem Standard bei Qualifikationsverfahren, dass die an der Notengebung beteiligten Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten je eine voneinander unabhängige bzw. eigenständige Bewertung abgeben. Im vorliegenden Fall habe die erstlesende Lehrperson die überarbeitete Diplomarbeit als ungenügend erachtet und die zweitlesende Lehrperson in der Folge eine eigene Bewertung erstellt. Anschliessend hätten die Prüfungsexpertinnen eine Bewertung erstellt, in der Erst- und Zweitlesung zusammengeführt worden seien, und über die Qualifikation (F = nicht erreicht) entschieden. Anlässlich eines Controllings sei die abschliessend erstellte Bewertung in einem Gespräch mit der Bildungsgangleiterin kritisch hinterfragt worden; dabei seien die Einzelbewertungen offengelegt und die erste Fassung der Diplomarbeit einbezogen worden (Vorakten 41 ff.).
3.4. Die Beurteilung der Leistungen beruht auf den zu erreichenden beruflichen Kompetenzen gemäss Rahmenlehrplan und erfolgt in Noten von A-F; die Noten A-E werden für genügende Leistungen vergeben, die Note F für ungenügende (§ 36 V BFGS und HFGS). Gemäss dem Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Pflege" mit dem geschützten Titel "dipl. Pflegefachfrau HF" bzw. "dipl. Pflegefachmann HF" der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit OdASanté und dem Schweizerischen Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales BGS verwendet der Bildungsanbieter für die Beurteilungen Instrumente, welche geeignet sind, die beruflichen Kompetenzen zu überprüfen. Nach dem Raster für die Beurteilung gilt A als hervorragend, B als sehr gut, C als gut, D als befriedigend, E als ausreichend und F als nicht bestanden (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022, S. 17). Der Rahmenlehrplan wurde vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt (Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 [MiVo-HF; SR 412.101.61] und Anhang 1, Ziffer 40). Seine diesbezüglichen Vorgaben gelangen aufgrund von § 36 Abs. 1 V BFGS und HFGS auch auf die Beurteilung der Diplomarbeit zur Anwendung (vgl. Reglement Promotion und Abschliessendes Qualifikationsverfahren, S. 3 [Beilage 3 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022]).
Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal verbessert werden. Eine zweite Verbesserung ist nicht gestattet (§ 41a V BFGS und HFGS). Es müssen alle drei Teile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens bestanden werden (§ 41 Abs. 2 Satz 2 V BFGS und HFGS).
3.5. Die erstlesende und die zweitlesende Lehrperson bewerteten die überarbeitete Diplomarbeit entsprechend dem gemeinsam unterzeichneten Bewertungsbogen mit der ungenügenden Note F (24.5 von 46 möglichen Punkten). Die betreffende Bewertung liegt bei den Akten (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4). Folglich hatte der Beschwerdeführer Einsicht in dieses Dokument. Darin wurde zwar versehentlich das Datum der Bewertung der ursprünglichen Fassung beibehalten (Vorakten 40). Es ist aber nicht bestreitbar, dass bei den Kriterien "Situationsbeschreibung", "Reflexion" und "Formale Kriterien zur Diplomarbeit" eine unterschiedliche Punktvergabe erfolgte und eine angepasste Begründung vorliegt. Aus der fehlerhaften Datumsangabe kann daher nicht auf eine unterbliebene Auseinandersetzung mit der überarbeiteten Diplomarbeit geschlossen werden.
3.6. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (Urteile des Bundesgerichts 2D_13/2021 vom 11. März 2022, Erw. 3.1.1; 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021, Erw. 3.3.2; 2C_505/2019 vom 13. September 2019, Erw. 4.1.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 3.2).
Keine Einsicht gewährt werden muss demnach in verwaltungsinterne Akten. Sie sind nicht Teil der beweiserheblichen Aktenstücke, weshalb für die Feststellung des massgebenden Sachverhalts auch nicht darauf abgestellt
werden darf. Als verwaltungsintern gelten Unterlagen, die ausschliesslich der behördlichen Meinungsbildung dienen und denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt (MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 23 N 2).
Dass verwaltungsinterne Akten vom Einsichtsrecht ausgenommen sind, wird in der Literatur teilweise kritisiert (vgl. GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN W YSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 29 N 67; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 495; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 875 f.). Bemängelt wird zum einen, es fehle an klaren Zuordnungskriterien zur Abgrenzung von dem Einsichtsrecht unterliegenden Akten und behördeninternen Unterlagen; die Behörden könnten versucht sein, Aktenstücke im Zweifelsfall als intern zu qualifizieren. Zum andern bestehe Grund zur Annahme, dass sich die entscheidende Behörde auf Grundlagen abstütze, die den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt seien (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 8 N 14 f.). Schliesslich wird auf das Öffentlich-keitsprinzip verwiesen und gefordert, dass auch die Meinungsbildung der Verwaltung zumindest im Nachhinein für jedermann nachvollziehbar sein sollte (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: VwVG, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26 N 40).
3.7. Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (§ 2 Abs. 2bis des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 [IDAG; SAR 150.700]). Daher ist für das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers § 22 VRPG massgebend. Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 VRPG gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen nicht zu den Verfahrensakten, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen. Damit ist gesetzlich verankert, dass bestimmte Dokumente von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Im Rahmen der laufenden Revision des VRPG ist nicht vorgesehen, die betreffende Regelung zu ändern (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen vom 26. April 2023, VRPG, Änderungen, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 23.140).
3.8. Für die Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 2 VRPG ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen. Danach unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu, welcher der Beweischarakter abgeht (Urteile des Bundesgerichts 2D_13/2021 vom 11. März 2022, Erw. 3.1.1; 2C_505/2019 vom 13. September 2019, Erw. 4.1.1). Gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten ist aber grundsätzlich in sämtliche Akten Einsicht zu gewähren, die für den negativen Prüfungsentscheid wesentlich sind (z.B. schriftliche Prüfungsaufgabe und -arbeit, Lösungsskizze, Punkte- bzw. Notenschema) (DAUM, a.a.O., Art. 23 N 3).
3.9. An der Bewertung der Diplomarbeit waren zwei Prüfungsexpertinnen bzw. Prüfungsexperten beteiligt. Wesentlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer die gemeinsame Bewertung der Prüfungsexpertinnen zur Kenntnis gebracht wurde. Jener lässt sich die jeweilige Punktvergabe gemäss dem Bewertungsraster sowie die Begründung dafür entnehmen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4). Der gemeinsamen Bewertung vorangegangene Vorarbeiten der erst- und zweitlesenden Lehrperson sind grundsätzlich als interne Arbeitsgrundlagen zu betrachten. Entsprechende Notizen, Unterlagen und provisorische Bewertungen unterliegen nicht der Akteneinsicht. Ihnen kommt keine Verbindlichkeit zu und sie dienen einzig der finalen gemeinsamen Entscheidfindung. Für den Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht wesentlich, ob und bezüglich welcher Punktvergaben im Einzelnen eine interne Differenzbereinigung erfolgte. Es entspricht demgegenüber einem wesentlichen Interesse der HFGS, die getrennten Bewertungen aufeinander abstimmen, allfällige Differenzen ausräumen und "mit einer Stimme" gegen aussen auftreten zu können.
Nicht relevant ist schliesslich, falls sich der Beschwerdeführer mit der begleitenden Lehrperson "schlecht verstanden" haben sollte. Einen Ausstandsgrund (§ 16 Abs. 1 VRPG) hat er nicht geltend gemacht und ein solcher ist nicht ersichtlich.
3.10. Somit liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht) vor.
4.
Die überarbeitete Diplomarbeit des Beschwerdeführers mit dem Titel "Kommunikation bei tracheostomierten fremdsprachigen Patient*innen" wurde wie folgt bewertet:
Inhaltliche Kriterien zur Diplomarbeit I. Situationsbeschreibung
1. Phänomen 0.5/2 Punkten
2. Fallbeschreibung und Zusammenhang zum Phä- 1/3 Punkten nomen
3. Problemstellung 1.5/2 Punkten II. Formulierung der Fragestellung und Zielsetzungen
4. Fragestellung 1.5/2 Punkten
5. Zielsetzungen 1.5/2 Punkten III. Literaturrecherche
6. Bezug zur Fragestellung und Begründung der 1/2 Punkten Themenauswahl
7. Vertiefte Auseinandersetzung mit relevanten The- 1/4 Punkten men in Bezug zur Fragestellung
8. Bearbeitung von Fachliteratur 1/4 Punkten
9. Evidenz 2.5/4 Punkten IV. Lösungsansätze
10. Fachlichkeit 2/4 Punkten
11. Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit 2/4 Punkten
12. Begründung der ausgewählten Lösungsansätze 1/2 Punkten V. Reflexion
13. Prozess der Bearbeitung der Diplomarbeit 1.5/2 Punkten
14. Schlussfolgerungen für den zukünftigen Pflege- 1.5/2 Punkten alltag Formale Kriterien zur Diplomarbeit
15. Rahmenbedingungen 2/3 Punkten
16. Quellenangaben nach Wegleitung 3/4 Punkten Ergebnis 24.5/46 Punkten
Nach Ansicht der Vorinstanz waren beim Kriterium "4. Fragestellung" zusätzliche 0.5 Punkte zu vergeben.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beansprucht beim Bewertungskriterium "1. Phänomen" die volle Punktzahl, d.h. 2 anstatt 0.5 Punkte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 24 ff.).
Die HFGS rechtfertigt die Punktvergabe damit, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "Phänomen" den Begriff der Kommunikation sowie die Herausforderungen an die Pflege erklärt habe. Beides gehöre nicht zum "Phänomen". Effektiv werde dieses in der Diplomarbeit nur unvollständig beschrieben. Es komme zwar im Ansatz zum Ausdruck, wovon die Patientin betroffen sei, jedoch kaum, wie sich das Phänomen auf die Patientin auswirke und wie es sich subjektiv und objektiv zeige. Die Vorgabe von drei bis vier Sätzen sei überschritten (Vorakten 39; Stellungnahme der HFGS vom 20. März 2023, S. 2).
Entsprechend dem Arbeitspapier "Beschreibung Phänomen" der HFGS (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022) setzt sich das Phänomen
aus drei Aspekten zusammen (Wer ist betroffen? Wovon und wie zeigt es sich? Wie wirkt es sich aus?) (vgl. auch Einführung und Begleitung Schriftliche Arbeit, S. 4 [Beilage 4 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022]). Nach dem Kriterienraster des Dokuments "Bildungsgang Pflege HF, Qualifikationsverfahren" (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022) richtet sich die Punktvergabe danach, ob und gegebenenfalls wie (ansatzweise oder vollständig?) komplexe Zusammenhänge aus dem aktuellen Arbeitsumfeld umschrieben werden (S. 7). Für die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden 0.5 Punkte vergeben. Wie die Vorinstanz grundsätzlich nachvollziehbar erwog, gelangen die drei Aspekte des "Phänomens" nur ungenügend zum Ausdruck (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2.2). Zudem enthält die Umschreibung Aspekte, die nicht unter das "Phänomen" gehören. Nachvollziehbar ist auch die Beanstandung, dass dem Abschnitt jegliche Prägnanz fehlt. Bezeichnenderweise wurde das Phänomen nicht in drei bis vier Sätzen umschrieben, wie dies idealtypisch wäre (Vorakten 39). Insgesamt lässt sich der Abzug von 1.5 Punkten im Rahmen der vorliegenden Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden.
Die Examinatorinnen kritisierten im Weiteren, dass bereits das Phänomen mit einer Theorie der Kommunikation untermauert werde. Demgegenüber erkennt die vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson darin ein rhetorisches Stilmittel (Beilage 10 zur Verwaltungsbeschwerde). Diese Auffassung zielt an der Sache vorbei; eine möglicherweise spannende Einführung ersetzt wissenschaftlich korrektes Arbeiten nicht. Soweit der Beschwerdeführer im Vergleich zur Kommilitonin C. eine Ungleichbehandlung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Jene orientierte sich bei Auswahl und Beschrieb des Phänomens enger an den Vorgaben zur Diplomarbeit und lieferte prägnantere Formulierungen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 8, S. 2).
5.2. Bei der Bewertung von "2. Fallbeschreibung und Zusammenhang zum Phänomen" beanstandet der Beschwerdeführer, er habe sämtliche ursprünglichen Kritikpunkte der Prüfungsexpertinnen in der überarbeiteten Fassung der Diplomarbeit aufgenommen. Da ihm (zu Unrecht) vorgeworfen worden sei, "zu wichtigen Themen zu wenig" zu schreiben, habe er das Kapitel ausgebaut. Trotzdem halte ihm nun auch die Vorinstanz vor, er hätte weitere und genauere Ausführungen machen müssen. Entsprechend dem Leitfaden genügten für das Kapitel drei bis vier Sätze. Dass Bluthochdruck und Diabetes zu engmaschigen und regelmässigen Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen sowie gegebenenfalls zu entsprechender Medikation führten, sei ohne weitere Ausführungen klar. An ihn gestellte Anforderungen stünden im Widerspruch zum Leitfaden; damit würden unerreichbare Hürden für die Maximalpunktzahl aufgestellt. Der Beschwerdeführer hätte
3 Punkte anstatt 1 Punkt erhalten müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 27 ff.).
Die Examinatorinnen kritisierten, in der Überarbeitung des paradigmatischen Falls würden zum Teil Elemente des Phänomens und der Situation der Patientin genannt. Diese seien aber weniger fokussiert und klar als in der ersten Fassung, insbesondere was die Umschreibung von kulturellen und kommunikativen "Barrieren" betreffe. Es komme zu wenig zum Ausdruck, wo genau Probleme und Missverständnisse lägen. Mögliche Hintergründe oder getroffene Massnahmen zur Verbesserung der Kommunikation würden kaum beschrieben. Eigene Anteile seien ansatzweise vorhanden und transparent (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4).
Erwartet werden in der Fallbeschreibung Hinweise auf das Phänomen in Form von Merkmalen (objektiv und subjektiv); die eigenen Anteile des Verfassers sollen transparent werden (Kontakt, Erleben, Erfahrungen, Gefühle etc.). Bezüglich des Phänomens erfolgte Interventionen und die Reaktion der Patientin darauf sind zu beschreiben. Die Punktvergabe richtet sich danach, wie nachvollziehbar die Situation beschrieben wird, wie viele Informationen vorhanden sind und wie sich das Phänomen in der Fallbeschreibung zeigt (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022, S. 7; Vorakten 39; Stellungnahme der HFGS vom 20. März 2023, S. 2 f.).
Die Bewertung durch die Prüfungsexpertinnen erscheint (jedenfalls soweit vorliegend zu beurteilen ist; vgl. vorne Erw. 2.2) schlüssig. Der Beschwerdeführer blieb bei der Beschreibung der Kommunikationsbarrieren und störungen wie auch bezüglich möglicher Interventionen äusserst oberflächlich. Den betreffenden Ausführungen mangelt es offensichtlich an der fachlichen Tiefe. Bezüge zu weiteren, die Situation der Patientin erschwerenden Umständen wurden kaum hergestellt. Insgesamt fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers an einer stringenten Aussage. Offenbar konnte der Beschwerdeführer die Kritikpunkte der Expertinnen zur ersten Fassung der Diplomarbeit nicht aufnehmen und umsetzen. Damit war er angehalten worden, relevante Fakten zu nennen, Massnahmen zur Verbesserung der Kommunikation zu beschreiben und mögliche Ursachen des Verhaltens der Patientin zu hinterfragen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 3). Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) lässt es sich nicht beanstanden, dass 1 von 3 möglichen Punkten vergeben wurde.
Im Vergleich zur Kommilitonin C. kann keine Ungleichbehandlung erkannt werden. Ihr gelang es offensichtlich besser, Bezüge zwischen Phänomen und Fallbeispiel auf fachlichem Niveau herzustellen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 8). Zu keiner anderen Beurteilung kann auch die Einschätzung der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson führen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Dass danach auf "alle relevanten Pflegeproblematiken" Bezug genommen wurde, steht einerseits im Widerspruch zu den schlüssigen Ausführungen der Examinatorinnen und andererseits wird damit nicht auf die Bewertungskriterien der HFGS eingegangen.
5.3. Beim Kriterium "3. Problemstellung" verlangt der Beschwerdeführer 2 anstatt 1.5 Punkte, da diese entsprechend dem PES-Schema vollständig behandelt sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 30).
Gemäss der Beurteilung der Examinatorinnen ist die Problemstellung in der Präzisierung und Klarheit ausbaubar (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4); entsprechend der Stellungnahme der HFGS vom 20. März 2023 ist das PES-Format nur ansatzweise erkennbar (S. 3).
Nach den Vorgaben der HFGS ist die Problematik aus Sicht der Patientin anhand des PES-Schemas (Problem, Einflussfaktoren/Ursache [Ätiologie], Symptome/Merkmale) darzustellen (Vorakten 38; Bildungsgang Pflege HF, Qualifikationsverfahren [Verwaltungsbeschwerdebeilage 7], S. 5).
Im Rahmen der zurückhaltenden Überprüfung der Bewertung (vgl. vorne Erw. 2.2) ist nicht zu beanstanden, dass ein Abzug von 0.5 Punkten erfolgte. Zum einen erscheint eine präzisere Ausrichtung am PES-Schema möglich, zum andern erfolgte die Beschreibung der Problemstellung nicht – den Vorgaben entsprechend – aus Sicht der Patientin. Die Einschätzung der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson, wonach die "praxisbezogene Problemstellung" aufgezeigt wurde, steht nicht im Widerspruch dazu (Beilage 10 zur Verwaltungsbeschwerde).
5.4. Der Beschwerdeführer besteht darauf, unter "5. Zielsetzungen" die volle Punktzahl von 2 Punkten anstatt nur 1.5 Punkte zu erhalten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 32). In seiner Diplomarbeit formulierte er folgende zwei Zielsetzungen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 6):
"Ich bestimme 3 Interventionen, die es der Pflege ermöglicht optimal mit Frau A. zu kommunizieren, um der Sprachbarriere bestmöglichst entgegenzutreten."
"Ich lege 2 passende Modelle fest, um einen Beziehungsaufbau mit Frau A. zu erreichen, mit den wichtigsten Grundlagen des Islams zu kennen, die für die Pflege relevant sind."
Die Prüfungsexpertinnen beanstandeten, bei der zweiten Zielsetzung handle es sich um eine "Mischform zwischen persönlicher Aufarbeitung des Fachwissens der Pflege und der Zielsetzung von Frau A." (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4).
Die Festlegung von Zielsetzungen erfolgt auf Grundlage der SMART-Regel (danach muss ein Pflegeziel spezifisch/präzise, messbar, akzeptierbar, realistisch und terminiert sein) bzw. der RUMBA-Regel (ein Pflegeziel erfüllt die Anforderungen, wenn es für das Problem der Patientin relevant, unmissverständlich, messbar, beobachtbar [Verhalten] und angemessen [erreichbar] ist) (Vorakten 37; Bildungsgang Pflege HF, Qualifikationsverfahren [Verwaltungsbeschwerdebeilage 7], S. 5; Stellungnahme der HFGS vom 20. März 2023, S. 4). Entsprechend dem Kriterienraster richtet sich die Bewertung danach, wie realistisch und überprüfbar die Zielsetzungen in Bezug zum Fall sind (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022, S. 8).
Die zweite Zielsetzung erscheint unverständlich. Die Kritik der Examinatorinnen, wonach damit kein eigentliches Pflegeziel festgelegt wird, ist daher gerechtfertigt; die eingeschränkte Überprüfbarkeit liegt auf der Hand. Die vom Beschwerdeführer beigezogene Fachperson verkennt den Stellenwert der Überprüfbarkeit, wenn sie vom "Einbezug der religiösen Begebenheiten" spricht (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Der Abzug von 0.5 Punkten lässt sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden.
5.5. Der Beschwerdeführer moniert, trotz Verbesserungen in der zweiten Fassung der Diplomarbeit habe er für "6. Bezug zur Fragestellung und Begründung der Themenauswahl" wiederum nur 1 von 2 möglichen Punkten erhalten. Die Vorinstanz habe eine mögliche Verbesserung der Arbeit unter Verweis auf den Ermessenspielraum der HFGS als nicht massgeblich erachtet. Die Tracheostomie werde detailliert beschrieben und die Kommunikation mit der Patientin habe sich angesichts ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und vor dem transkulturellen Hintergrund schwierig gestaltet (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 34).
Nach der Einschätzung der Prüfungsexpertinnen ist die themenmässige Zusammenfassung der bisherigen Kapitel "Krankenpflege" und "Islam" nicht gelungen. Beim Thema Kommunikationssysteme sei die Begründung nicht kongruent mit dem Text; Zeichensysteme fehlten in der Literaturrecherche. Kommunikationsbarrieren und mögliche Interventionen würden in den einzelnen Kapiteln (etwa im Zusammenhang mit der transkulturellen Pflege) allgemein oder nur am Rand aufgezeigt; Aussagen zum Beziehungsaufbau fehlten (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4).
Entsprechend dem Kriterienraster richtet sich die Punktvergabe danach, inwieweit ein Zusammenhang zur Fragestellung vorhanden ist und die Themenwahl begründet wird (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022, S. 8). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Kapiteln "Krankenpflege" und "Islam" erscheinen im Kontext der Arbeit isoliert. Nicht anders verhält es sich mit den aufgelisteten Zielsetzungen der transkulturellen Pflege und den Grundlagen der Kommunikationstheorie. Ein Zusammenhang zum Thema der Arbeit wird jeweils nicht oder zumindest nicht ausreichend hergestellt. Schliesslich werden Tracheostoma und Trachealkanülen entgegen dem Vorgebrachten nur kurz beschrieben. Insgesamt lässt sich der Abzug von 1 Punkt im vorliegenden Verfahren (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden.
Mangels Rechtserheblichkeit brauchte sich die Vorinstanz nicht zwingend mit der ersten Fassung der Diplomarbeit auseinanderzusetzen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 34). Es ist aber offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorgaben in den Korrekturhinweisen zu Bedeutung/Auswirkungen der Tracheostomie, möglichen pflegerischen Interventionen und Kommunikation nur unzureichend umsetzen konnte (Verwaltungsbeschwerdebeilage 3).
5.6. Im Zusammenhang mit der Bewertung "7. Vertiefte Auseinandersetzung mit relevanten Themen in Bezug zur Fragestellung" verwehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorhalt der Vorinstanz, Themen hätten weiter vertieft werden müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 35). Der Regierungsrat erwog, der Vertiefungsgrad der Diplomarbeit liege unter dem Niveau einer Höheren Fachschule; ein Hauptziel, neue Erkenntnisse für die pflegerische Fragestellung zu erlangen, werde damit nicht erreicht (angefochtener Entscheid, Erw. 6.8.2).
Die Prüfungsexpertinnen vergaben 1 von 4 möglichen Punkten. Die HFGS verweist auf eine ungenügende Literaturrecherche im Zusammenhang mit Tracheostoma und Kommunikationsbarriere. Die transkulturelle Pflege werde sehr allgemein beschrieben; nicht ausgeführt werde, was diese in Bezug auf Kommunikation und Kommunikationsbarrieren bedeute. Im Kapitel "Krankenpflege" seien "Tabus" und "Geschlechterbeziehung" zu wenig fundiert bearbeitet. Die beschriebenen Modelle der Kommunikation und Beziehungsgestaltung gingen nicht über den Unterricht hinaus (Vorakten 36).
Die Kritik der Examinatorinnen erscheint nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer Ziele der transkulturellen Pflege auflistete, ohne diese mit der für die Arbeit relevanten Themen zu vernetzen. Es ist auch sachlich begründet, dass bei für die Patientin zentralen Aspekten der Krankenpflege vertieftere und mit Recherchen in der Literatur unterlegte Ausführungen erwartet wurden. Keineswegs unhaltbar ist schliesslich, dass die allgemein und isoliert dargestellten Grundlagen der Kommunikationstheorie als unzureichend erachtet wurden (Verwaltungsbeschwerdebeilage 6). Im Rahmen der zurückhaltenden Prüfung durch das Verwaltungsgericht (vgl. vorne Erw. 2.2) lässt sich die Bewertung nicht beanstanden.
5.7. Der Beschwerdeführer kritisiert, beim Bewertungskriterium "8. Bearbeitung von Fachliteratur" sei der Kritikpunkt an der ersten Arbeit, wonach Aufzählungen "1:1 übernommen" und "nicht als solches gekennzeichnet" seien, weggefallen. Ungeachtet dessen habe er wiederum bloss 1 von 4 möglichen Punkten erhalten. Offensichtliche Verbesserungen hätten nicht zu einer besseren Bewertung geführt. Die transkulturelle Pflege sei sehr individuell und die Situation vom Beschwerdeführer so zu beschreiben, wie er sie erlebt habe. Unhaltbar sei der Vorwurf, dass er die Fachliteratur unsorgfältig bearbeitet habe. Die verwendete Literatur werde vollständig aufgelistet (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 35).
Nach der Einschätzung der HFGS besteht auch in der überarbeiteten Diplomarbeit eine sehr grosse Ähnlichkeit zwischen dem Text der Diplomarbeit und dem Quellentext. Die Bearbeitung der Fachliteratur wird als unsorgfältig erachtet (Vorakten 35 f.). Die Examinatorinnen hielten fest, die Literaturrecherche und somit die Bearbeitung der Fragestellung seien in der Überarbeitung inhaltlich und in der Fundierung nicht verbessert (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4).
Erwartet wird einerseits eine über den Unterricht und die Pflichtlektüre hinausgehende Bearbeitung der Fachliteratur und andererseits die korrekte Wiedergabe von Quellen mit eigenen Worten und in zusammenfassender Form. Nach dem Kriterienraster wird 1 Punkt vergeben, wenn die Fachliteratur "wenig sorgfältig" bearbeitet wird; 2 Punkte erfordern eine "teilweise sorgfältige Bearbeitung" (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022, S. 9; Vorakten 36, 49).
Die Kritik der Prüfungsexpertinnen erscheint angesichts der verbreitet unreflektiert übernommenen Literatur (vgl. etwa Lenthe im Bereich der transkulturellen Pflege und Baumann in den Bereichen "Krankenpflege" und "Islam") nachvollziehbar (Verwaltungsbeschwerdebeilage 6). Die betreffenden Zitate und Auflistungen lassen eine eigentliche Auseinandersetzung mit der Fachliteratur (d.h. Erarbeitung, Zusammenfassung und Wiedergabe) vermissen. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden, dass die Prüfungsexpertinnen von einer wenig sorgfältigen Literaturbearbeitung ausgingen und 1 Punkt vergaben.
Die Vorinstanz hat sich mit den gestellten Anforderungen, der Umsetzung durch den Beschwerdeführer, den Bewertungskriterien und der Beurteilung auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid, Erw. 6.9). Eine unzureichende Würdigung liegt daher nicht vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 35).
5.8. Die Lösungsansätze in der Diplomarbeit (bestehend aus den Unterkriterien "10. Fachlichkeit", "11. Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit" und "12. Begründung der ausgewählten Lösungsansätze") wurden mit insgesamt 5 von 10 möglichen Punkten bewertet. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ein Punkteabzug erfolgte. Die Patientin habe über keine Deutsch-Kenntnisse verfügt und sich aufgrund ihres muslimischen Glaubens nicht von einem männlichen Pflegenden behandeln lassen wollen; für die Pflege sei daher nur eine weibliche Fachperson in Frage gekommen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 39, 43).
Die Prüfungsexpertinnen bemängelten, dass der Beschwerdeführer für sich als männliche Pflegefachperson ohne Albanisch-Kenntnisse keine Lösung sehe (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4). Die HFGS wies in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei nicht immer möglich, dass Handlungen nur von weiblichen Pflegenden übernommen würden. Etwa für Notfallsituationen und nachts wären Lösungsansätze für einen männlichen Pflegenden berechtigt und sinnvoll gewesen (Vorakten 34).
Hinsichtlich der "Fachlichkeit" der Arbeit ist ein Theorie-Praxistransfer in Bezug zum Fall gefragt; Lösungen und Interventionen werden anhand des Kriteriums "Umsetzbarkeit" bzw. "Nachhaltigkeit" bewertet; die für die beschriebene Fallsituation getroffenen Massnahmen und gewählten Vorgehensweisen sind zu begründen (Vorakten 35).
Der Beschwerdeführer konnte den geforderten Theorie-Praxistransfer nicht genügend umsetzen; in Bezug auf die konkrete Fallsituation vermochte er nicht in ausreichendem Umfang wirksame und umsetzbare Massnahmen zu implementieren und diese zu begründen. Die Kommunikation mit der tracheostomierten Patientin erfolgt entsprechend der Diplomarbeit anhand von "vorgedruckten Sätzen" der albanischen Alltagssprache und unter Verwendung von Piktogrammen bzw. Symbolen (Verwaltungsbeschwerdebeilage 6). Für die eigentliche Pflege der muslimischen Patientin empfiehlt der Beschwerdeführer den Beizug einer albanisch sprechenden weiblichen Pflegefachperson (von ihm als "die ultimative Lösung" bezeichnet). Zu weiteren möglichen Vorgehensweisen der (nicht albanisch sprechenden und insbesondere männlichen) Pflegefachpersonen äussert sich der Beschwerdeführer in der Arbeit überhaupt nicht. Insofern fehlt es der Diplomarbeit in einem zentralen Punkt an einer fachlichen Auseinandersetzung. Das gewählte Phänomen mag die Erarbeitung von Lösungsansätzen erschwert haben. Es ist aber mit der HFGS (Vorakten 34; Stellungnahme vom 20. März 2023, S. 6) davon auszugehen, dass die betreffende Auswahl grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers lag. Ein anspruchsvoller paradigmatischer Fall kann nicht als Rechtfertigung für eine unterbliebene oder mangelhafte Lösungsentwicklung dienen. Diesbezüglich überzeugt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Lösungsansätze präsentieren müssen, die den Erwartungen der Patientin widersprochen hätten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 39).
Daran ändert nichts, dass die vom Beschwerdeführer angefragte Fachperson den Beizug einer Pflegefachfrau als empathischen Lösungsansatz bezeichnet (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Dass bei Verfügbarkeit weibliche Pflegende beigezogen werden können, ist selbsterklärend. Quellenangaben und Zitate in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind für die Bewertung nicht massgebend und können nicht zur nachträglichen Fundierung der Diplomarbeit dienen (Rz. 46-52).
Entsprechend den Prüfungsexpertinnen wären die beiden Interventionen "vorgedruckte Sätze" und "Piktogramme" im Theorieteil aufzuzeigen gewesen (und nicht bei den Lösungsansätzen) (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer verkennt, dass an deren Stelle andere bzw. zusätzliche Lösungsansätze gefragt waren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 38).
Insgesamt kann die Punktvergabe im Rahmen der zurückhaltenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstandet werden.
5.9. Bezüglich des Kriteriums "Reflexion" macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewertung der Examinatorinnen stehe im Widerspruch zur Einschätzung der von ihm beigezogenen Fachperson (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 53).
Die Prüfungsexpertinnen vergaben für die Ausführungen zur Reflexion des Lernprozesses und zu den Schlussfolgerungen für den Pflegealltag als Pflegefachperson jeweils 1.5 von 2 möglichen Punkten. Die Abzüge wurden mit einer bloss teilweisen Vertiefung bzw. ausbaubaren Differenzierungen begründet (Verwaltungsbeschwerdebeilage 4).
Entsprechend dem Kriterienraster richtet sich die Bewertung danach, wie aussagekräftig der persönliche Prozess der Bearbeitung der Diplomarbeit reflektiert wurde und wie differenziert die Schlussfolgerungen für den zukünftigen Pflegealltag beschrieben werden (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. Mai 2022, S. 11).
Die Kritik der Prüfungsexpertinnen erscheint nachvollziehbar. Die Reflexion des Lernprozesses ist – den präsentierten Lösungen entsprechend – zu allgemein gehalten, als dass die volle Punktzahl erreicht werden könnte. Dementsprechend sind auch die Schlussfolgerungen für den künftigen Pflegealltag in der Differenzierung ausbaubar. Eine unhaltbare Bewertung wird mit der Stellungnahme der vom Beschwerdeführer beigezogenen Fachperson nicht aufgezeigt. Diese betont zwar die erfolgte Reflexion in Bezug auf die Behandlung der Patientin und sieht darin einen "guten Praxisbezug" (Verwaltungsbeschwerdebeilage 10). Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch ein fundierteres Fazit ein zusätzlicher fachlicher Erkenntnisgewinn möglich gewesen wäre. Die Bewertung mit jeweils 1.5 Punkten lässt sich im Rechtsmittelverfahren (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 338.00, gesamthaft Fr. '2'838.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales den Regierungsrat
Mitteilung an: das BKS, Generalsekretariat
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 16. August 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier