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Entscheid

WBE.2023.150

WBE.2023.150 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-08-16

16. August 2023Deutsch24 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.150 / ME / wm (BE.2022.065) Art. 88 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Brunschwiler Beschwerde- A._____ fü...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.150 / ME / wm (BE.2022.065) Art. 88

Urteil vom 16. August 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Brunschwiler

Beschwerde- A._____ führerin

gegen

Gemeinderat Q._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 18. April 2023

Sachverhalt

A.

1.

A., geb. XXX, wohnt in Q., wo sie von der Gemeinde materiell unterstützt wird. Ihr Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde mit Entscheid der IV-Stelle vom 9. Juli 2020 abgewiesen. A. wohnt mit ihrem Hund in einer 3,5-Zimmerwohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'250.00 (zuzüglich Fr. 105.00 für den Garagenparkplatz).

2.

Der Gemeinderat Q. beschloss am 29. November 2021:

(…)

10. Die heutigen Wohnkosten übersteigen die gemeindeinternen Mietzinsrichtlinien deutlich und können im Rahmen der Sozialhilfe gemäss vorstehenden Erwägungen befristet bis 31. März 2022 übernommen werden. Ab 1. April 2022 hat Frau A. nur noch Anspruch auf Übernahme von monatlichen Wohnkosten im Betrag von maximal 954.20 Franken inkl. Nebenkosten, sofern Frau A. nicht mit schriftlichen Bemühungen nachweisen konnte, dass ein Umzug in der gesetzten Frist nicht möglich war.

11. Die bewilligten Sozialhilfeleistungen werden gemäss § 13 SPG bzw. § 14 SPV mit folgenden Auflagen verbunden, Frau A. hat:

(…)

f. sich gemäss § 14 SPV um eine Wohnung im Rahmen der Mietzinsrichtlinien zu bemühen. Die Wohnungsbemühungen sind zu dokumentieren (Angabe des Inserat-Links/Inserats mit Kontaktperson, Telefonnummer, Besichtigungstermin und Kopie des ausgefüllten Bewerbungsformulars) und dem RSD bis jeweils am 25. des laufenden Monats einzureichen;

g. die monatlichen Mietzinszahlungen jeweils Ende Monats unaufgefordert mittels einer Quittung dem RSD zu belegen;

(…)

(…)

3.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 erhob A. mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 "Einsprache". Darin wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf, Taggelder der Arbeitslosenversicherung nicht deklariert zu haben (I/1; Begehren Ziffer 1); verlangte die Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung (I/2; Begehren Ziffer 2); beantragte, dass die monatliche Miete von Fr. 105.00 für den Garagenparkplatz weiterhin übernommen wird (II/2; Begehren Ziffer 3); und machte geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen (II/3; Begehren Ziffer 4). Das betreffende Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2022.001 schloss das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab, indem es die Beschwerde teilweise guthiess. Der Entscheid ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

4.

Zwischenzeitlich hatte der Gemeinderat am 11. April 2022 entschieden:

1. Frau A., geb. XXX, werden monatlich Mietkosten in der Höhe von 1'059.50 Franken, abzüglich aller Einnahmen, ab 1. April 2022 befristet bis 30. Juni 2022 bewilligt. Ab 1. Juli 2022 werden im Budget von Frau A. nur noch Mietkosten in der Höhe von monatlich 850 Franken inkl. Nebenkosten berücksichtigt, sofern Frau A. nicht mit schriftlichen Bemühungen nachweisen konnte, dass ein Umzug in der gesetzten Frist nicht möglich war.

2. Die beiliegenden Budgetblätter bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheides.

3. Die bewilligten Sozialhilfeleistungen werden gemäss § 13 SPG bzw. § 14 SPV mit folgenden Auflagen verbunden. Frau A. hat:

a. sich gemäss § 14 SPV verpflichtet, sich um eine Wohnung im Rahmen der Mietzinsrichtlinien zu bemühen. Die Wohnungsbemühungen sind zu dokumentieren (Angabe des Inserat-Links/Inserats mit Kontaktperson, Telefonnummer, allfälliger Besichtigungstermin und Kopie des ausgefüllten Bewerbungsformulars) und dem RSD bis jeweils am 25. des laufenden Monats einzureichen;

b. die monatlichen Mietzinszahlungen jeweils Ende Monats unaufgefordert mittels einer Quittung dem Regionalen Sozialdienst zu belegen;

c. unverzüglich und unaufgefordert sämtliches Einkommen sowie Veränderungen ihrer Situation zu melden;

d. weiteren Massnahmen und Weisungen des RSD und der Wohngemeinde Folge zu leisten und alle Termine pünktlich einzuhalten.

4. Im Falle einer Missachtung dieser Auflagen gemäss Ziffer Nr. 3 können die Sozialhilfeansprüche gestützt auf § 13 SPG und § 15 SPV um maximal 30 % des Grundbedarfs gekürzt werden. Bei wiederholten Verstössen gegen Auflagen und Weisungen oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten kann die Sozialhilfe gestützt auf § 15 Abs. 3 SPV ganz eingestellt werden.

B.

1.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 11. April 2022 erhob A. mit Eingabe vom 25. April 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgendem Vorbringen:

"Der Gemeinderat geht in diesem Protokoll ausschliesslich auf die Übernahme der Mietkosten ein. Diese sind aber Bestandteil des seit 19.04.2021 laufenden Verfahrens bei der Kantonalen Beschwerdestelle. Daher erhebe ich hiermit fristgerecht Beschwerde gegen das erwähnte Protokoll – speziell zu Punkt 4 in welchem bereits per 01. April 2022 Kürzungen angekündigt werden."

2.

Die Beschwerdestelle SPG entschied am 18. April 2023:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Gemeinderats Q. vom 11. April 2022 wird von Amtes wegen angepasst und lautet neu wie folgt:

"1. Frau A., geb. XXX, werden monatlich Mietkosten in der Höhe von 1'059.50 Franken, abzüglich aller Einnahmen, ab 1. April 2022 befristet bis 30. Juni 2023 bewilligt. Ab 1. Juli 2023 werden im Budget von Frau A. nur noch Mietkosten in der Höhe von monatlich 850 Franken inkl. Nebenkosten berücksichtigt, sofern Frau A. nicht mit schriftlichen Bemühungen nachweisen konnte, dass ein Umzug in der gesetzten Frist nicht möglich war."

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 130.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 941.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. mit Eingabe vom 26. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

"Hiermit beantrage ich:

1. Endlich offiziell anzuerkennen, dass ich nach 2 versuchten Vergewaltigungen, 2 Mal häuslicher Gewalt mit Polizei-Einsatz und

2 Burnouts immer noch aus psychischen Gründen zu 100 % erwerbsunfähig bin und entsprechend auch nicht allen Auflagen gleich nachkommen kann, wie eine gesunde Person. Das nicht

wirklich Anerkennen und Berücksichtigen beeinträchtigt meine Therapien und verzögert die Genesung enorm)

2. Die Behauptung, dass ich mich nicht um eine günstigere Wohnmöglichkeit auf Grund oben erwähnten Punkte revidiert wird.

3. Das Gutheissen die Wohnungssuche auf einen angemessenen Umkreis meiner notwendigen medizinischen und therapeutischen Institutionen einzugrenzen.

4. Auch Kontaktaufnahmen auf Wohnungsinserate, welche gleich zu Beginn aus den Gründen dass die Wohnung bereits vermietet ist, keine weiteren Termine vergeben werden können oder dass mein (Therapie)Hund nicht toleriert wird, als Bemühungen anerkannt werden.

5. Eine realistische Fristerstreckung bezüglich Mietzinskürzung, da zum Zeitpunkt des Entscheides die Kündigungsfrist (30. März 2023) bereits abgelaufen war. Wir haben Mietverträge durch welche nur per 31. März, 30 Juni und 30. September gekündigt werden kann.

6. Eine verbindliche Antwort auf meine Frage an den RSD, wie sich meine Unterstützungsverhältnisse ändern und berechnen würden, wenn ich die aktuelle Wohnung mit meiner Mutter teilen würde.

7. Klare Informationen wie ein Wohnungswechsel geregelt oder unterstützt würde, wenn dieser ausserterminlich zustände käme, ich aber keinen Nachmieter finde. Ich kann ja kein neues Mietverhältnis antreten, wenn ich die aktuelle Wohnung auch noch weitere Monate finanzieren müsste."

2.

Am 29. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Sozialhilfebudget für den Monat Mai 2023 ein. Daraus sowie aus den erläuternden Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin des Regionalen Sozialdienstes geht hervor, dass der Beschwerdeführerin infolge zuviel ausbezahlter Wohnkosten ratenweise eine Rückerstattung von Fr. 295.50 pro Monat verrechnet werden sollte.

3.

Die Beschwerdestelle SPG ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4.

Der Gemeinderat Q. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. August 2023 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Entsprechend dem angefochtenen Entscheid sind die Kosten für die Mietwohnung der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich in reduziertem Umfang zu übernehmen und hat sie Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Entsprechend dem angefochtenen Entscheid sind die Kosten für die Mietwohnung der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich in reduziertem Umfang zu übernehmen und hat sie Wohnungssuchbemühungen zu belegen. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

3.

Die Anträge Ziffer 1-4 sind als sinngemässes Begehren aufzufassen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei von einer Kürzung des Wohnkostenanteils abzusehen. Insofern liegt ein zulässiges Begehren vor und kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

Antrag Ziffer 5 kann als Eventualbegehren verstanden werden, wonach in Abänderung des angefochtenen Entscheids längere Fristen bis zur Kürzung der materiellen Hilfe zu gewähren seien. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls eingetreten werden.

Nicht einzutreten ist demgegenüber auf Antrag Ziffer 6, womit die Beschwerdeführerin vom Regionalen Sozialdienst (RSD) Auskünfte verlangt, wie sich die Unterstützungsverhältnisse gestalten würden, falls sie sich mit ihrer Mutter die aktuelle Wohnung teilen würde. Das Rechtsmittelverfahren

wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.352 vom 26. März 2013, Erw. I/3; BGE 125 V 413 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollbegehren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 ff.). Der Gemeinderat weist zu Recht darauf hin, dass die betreffende Thematik nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war (Beschwerdeantwort, S. 8).

Ebenfalls nicht einzugehen ist auf Antrag Ziffer 7, womit die Beschwerdeführerin Informationen dazu fordert, wie das aktuelle Mietverhältnis aufzulösen ist. Auch dieses Begehren liegt – soweit es nicht lediglich als Vorwurf zu verstehen ist – ausserhalb des Streitgegenstands. Im Übrigen weist der Gemeinderat zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Modalitäten des Umzugs an den RSD zu wenden hat (Beschwerdeantwort, S. 9).

Soweit die gestellten Anträge zusätzlich Begründungselemente enthalten, wird nachfolgend – sofern erforderlich – darauf Bezug genommen.

4.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit kann auf Anträge 1-5 im dargelegten Sinne eingetreten werden, im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Arbeitsunfähigkeit und macht geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustands könnten hinsichtlich der Befolgung von Weisungen nicht die gleichen Massstäbe wie bei anderen Personen angelegt werden (vgl. Begehren Ziffer 1 und 2).

1.2. Bei den Akten liegen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, ausgestellt durch Dr. med. C., Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, S.. Danach war die Beschwerdeführerin von Januar 2020 bis Mitte Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig, danach von Mitte Mai 2020 bis Ende März 2021 jeweils zu

80 % (Beschwerdeantwortbeilagen). Neuere Arztzeugnisse belegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Januar bis August 2022 (Vorakten der Gemeinde 119 ff.; Vorakten der Beschwerdestelle SPG 49). Nach der Rechtsprechung sind Arztzeugnisse, die eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren, für sich alleine kein Grund, welcher eine unterstützte Person während mehrerer Monate an der Wohnungssuche hindert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.95 vom 15. Juli 2021, Erw. II/4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2007 vom 13. August 2007, Erw. 3.3). Dies muss auch für die Beschwerdeführerin gelten, die über einen längeren Zeitraum hinweg zu 80 % oder 100 % arbeitsunfähig war. Die länger andauernde volle oder teilweise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), hatte grundsätzlich nicht zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um eine kostengünstigere Wohnung bemühen musste.

Die therapierende Psychiaterin stellte in einer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 (Beschwerdeantwortbeilage) zu Handen der IV-Stelle folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1); generalisierte Angststörung (F41.1); Panikattacken im öffentlichen Raum (F41.0); sonstige phobische Störungen, Tunnelphobie (F40.8); komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Der Gesundheitszustand der hilfesuchenden Person steht der Umsetzung einer Weisung zur Wohnungssuche nur unter ausserordentlichen Umständen entgegen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.58 vom 18. September 2014, Erw. II/2.3.3). Es ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht belegt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin derart ausserordentliche Umstände vorliegen würden bzw. dass die erwähnten psychischen Störungen sie daran hinderten, Wohnungssuchbemühungen zu unternehmen. Die ärztlichen Atteste von Dr. med. C. belegen bloss die (teilweise oder vollständige) Arbeitsunfähigkeit (vgl. oben) bzw. bestätigen lediglich, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung des Alltags auf ihr Auto bzw. ihren Hund angewiesen sei (Atteste vom 11. Februar 2021, 19. April 2021 und 28. Juni 2022; Vorakten der Gemeinde 114 f.; Beschwerdeantwortbeilage). Auf eine Unzumutbarkeit von Wohnungssuchbemühungen kann daraus nicht geschossen werden. Die Beschwerdeführerin wehrte sich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2022.001, das den Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 zum Gegenstand hatte, denn auch nicht dagegen, sich eine den örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen (vorne lit. A/3); vielmehr zeigte sie dafür Verständnis und gab an, den Immobilienmarkt zu verfolgen (Vorakten der Gemeinde 88).

1.3. Somit hinderte der Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin nicht daran, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen.

2.

2.1. Anhand ihrer Anträge 3 und 4 verwehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf, unzureichende Suchbemühungen zu unternehmen. Es werde nicht berücksichtigt, dass ihren Auflistungen Recherchen, Kontaktaufnahmen und Abklärungen vorangegangen seien. Auf Nachfrage hin habe sie jeweils oft direkte Absagen erhalten, etwa weil die betreffende Wohnung bereits vergeben oder die Hundehaltung nicht gestattet gewesen sei. Der RSD habe hingegen lediglich eingereichte Bewerbungsformulare akzeptiert, was nicht angehen könne und realitätsfremd sei. Bei ihren Suchbemühungen habe sich die Beschwerdeführerin auf die Region "ab T. Richtung U." beschränkt. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C. praktiziere in S.. Zudem werde sie einmal pro Woche von der psychologischen Spitex des "D." besucht und müsse sich daher in deren Einsatzgebiet aufhalten. Schliesslich habe sie im Mai 2023 im Ambulatorium U. eine Traumatherapie begonnen, welche in V. fortgesetzt werde. Nachdem ihr die Benützung eines Autos von der Gemeinde untersagt worden sei, sei sie darauf angewiesen, in der Umgebung ihrer medizinischen bzw. therapeutischen Leistungserbringer zu wohnen. Dies gelte umso mehr, als sie den öffentlichen Verkehr aufgrund eines Traumas nicht benützen könne.

2.2. Die Beschwerdestelle SPG erachtete die Wohnungssuchbemühungen der Beschwerdeführerin als unzureichend. Für den Zeitraum zwischen Ende Dezember 2021 und anfangs Januar 2022 lägen handschriftliche Notizen für vier Suchbemühungen vor. Danach würden im Januar, Februar und März 2022 keine Anstrengungen mehr nachgewiesen. Für April bzw. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin fünf bzw. vier Suchbemühungen dokumentiert für Wohnungen mit einem Mietzins zwischen Fr. 800.00 und Fr. 995.00. Im Mai und Juni 2022 lägen wiederum keine Bemühungen mehr vor. Unabhängig davon, dass der Gemeinderat im Beschluss vom 29. November 2021 keine feste Anzahl an Wohnungsbewerbungen vorgegeben habe, könne im Zeitraum von Dezember 2021 bis März 2022 weder von einer intensiven noch ernsthaften Wohnungssuche der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die aufgeführten Wohnungen über dem vorgegebenen Preisrahmen von Fr. 850.00 bewegt hätten. Nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sich die Beschwerdeführerin ab dem 5. Januar bis Ende März 2022 überhaupt nicht mehr mit der Wohnungssuche befasst habe. Stichproben bei Online-Immobilienanbietern hätten ergeben, dass günstige Wohnungen im Grossraum W. erhältlich seien. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich ungenügende Wohnungssuchbemühungen getätigt; triftige Gründe für die Nichtbefolgung der Auflage/Weisung lägen nicht vor (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3).

2.3. Der Gemeinderat hält daran fest, dass die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend seien. Als unzureichend würden insbesondere Bewerbungen für Wohnungen erachtet, die bereits vermietet seien oder in denen die Haustierhaltung nicht erlaubt sei. Nicht akzeptiert werden könnten Mietzinsen, die nicht den Richtlinien entsprächen, was mehrheitlich nicht eingehalten worden sei. Dies gelte unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Bezüglich der Therapiebesuche der Beschwerdeführerin verwies der Gemeinderat auf das Transportangebot des Schweizerischen Roten Kreuzes und die flächendeckende Verfügbarkeit von Spitexdiensten (Beschwerdeantwort, S. 3 ff.).

2.4. Die Gemeinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest (§ 15b Abs. 1 Satz 1 SPV).

Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Auslagen wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Auslagen nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG).

Vorausgesetzt für eine Kürzung der materiellen Hilfe gemäss § 13a Abs. 2 SPG ist der Erlass einer Weisung oder Auflage in einer ersten Verfügung. Die Kürzung muss vorgängig angedroht worden sein, wobei die Auflage bzw. Weisung und die Kürzungsandrohung gleichzeitig ergehen können. Die betreffende Weisung oder Auflage muss missachtet worden sein, damit in einer weiteren Verfügung die Kürzung angeordnet werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.159 vom 9. September 2020, Erw. II/2.2).

Unternimmt eine unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen oder weigert sie sich, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, ist es sachgerecht und mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vereinbar, dass ihre Wohnkosten nunmehr im Umfang des kommunalen Richtwerts übernommen werden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.297 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/1.2; WBE.2022.218 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.4; SKOS-Richtlinien, B.3 [5. Auflage] bzw. C.4.1. [aktuelle Fassung]; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 374).

2.5. Entsprechend den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q. werden für einen 1Personenhaushalt monatliche Wohnkosten von maximal Fr. 850.00 inkl. Nebenkosten übernommen (Vorakten der Gemeinde 60). Der Beschwerdeführerin wurde im Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 die Auflage erteilt, sich um eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu bemühen und die Suchbemühungen zu belegen. Ihr wurde in Aussicht gestellt, dass im Widerhandlungsfall ab 1. April 2022 nur noch monatliche Wohnkosten von maximal Fr. 954.20 (inklusive Nebenkosten) übernommen würden (vorne lit. A/2). Die Beschwerdeführerin hatte die Weisung/Auflage zur Wohnungssuche mit Kürzungsandrohung nicht angefochten, ihre Beschwerdeeingabe vom 26. Dezember 2021 betraf andere Punkte des Entscheids vom 29. November 2021 (vorne lit. A/3). Somit lag im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. April 2022 eine verbindlich verfügte Auflage/Weisung mit Kürzungsandrohung vor, unabhängig davon, dass der Entscheid vom 29. November 2021 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die Beschwerdeführerin hatte die betreffende Auflage/Weisung akzeptiert (Vorakten der Gemeinde 88) und bereits Ende Dezember 2021 erste Suchbemühungen unternommen (Vorakten der Beschwerdestelle SPG 33).

2.6. Die Beschwerdeführerin reichte vor der Vorinstanz handschriftliche Notizen zur Belegung ihrer Wohnungssuchbemühungen zwischen Ende Dezember 2021 bis anfangs Mai 2022 ein (Vorakten der Beschwerdestelle SPG 33 ff.). Bei den Akten der Gemeinde finden sich zudem E-Mail-Anfragen der Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum; die meisten dieser Anfragen sind auch in den erwähnten handschriftlichen Notizen enthalten. Diese betrafen – soweit ersichtlich – Wohnungen, in denen die Hundehaltung nicht gestattet war (Vorakten der Gemeinde 1-8). Weiter liegen zwei Wohnungsbewerbungen (mit Formular) vom 23. April 2022 und vom 6. Mai 2022 vor (Vorakten der Gemeinde 52 f.); beide Suchbemühungen sind auch in den handschriftlichen Notizen erwähnt.

Entsprechend Auflage f von Ziffer 11 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. November 2021 hatte sich die Beschwerdeführerin um eine Wohnung im Rahmen der Mietzinsrichtlinien zu bemühen. Die Wohnungssuchbemühungen waren zu dokumentieren (unter Angabe des Inserat-Links/Inserats

mit Kontaktperson, der Telefonnummer, des Besichtigungstermins und einer Kopie des ausgefüllten Bewerbungsformulars). Belege waren dem RSD jeweils am 25. des laufenden Monats einzureichen (vorne lit. A/2).

Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin der Auflage/Weisung zur Wohnungssuche nicht zureichend nachkam. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestanden zwar keine exakten Vorgaben, wie viele Wohnungssuchbemühungen die Beschwerdeführerin pro Monat einzureichen hatte. Aus der Auflage, die Suchbemühungen monatlich zu belegen, ergibt sich aber, dass solche für jeden Monat erwartet wurden. Entsprechend ihren handschriftlichen Notizen konnte die Beschwerdeführerin zumindest für die Monate Februar und März 2022 keine Suchbemühungen nachweisen; insgesamt waren die Bemühungen zahlenmässig sehr bescheiden (Ende Dezember 2021 bis Mai 2022 durchschnittlich weniger als drei pro Monat). In qualitativer Hinsicht genügten die unzureichend dokumentierten Suchbemühungen den Vorgaben nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich im Wesentlichen darauf, Angaben zu ausgeschriebenen Wohnungen festzuhalten, ohne Inserate vorzuweisen. Ihre Notizen enthalten überwiegend keine Kontaktperson mit Telefonnummer, was eine Nachprüfung von Bewerbung und Absage erschwert. Bewerbungsformulare bzw. Nachweise adäquater Kontaktnahmen legte die Beschwerdeführerin nur in zwei Fällen vor (Vorakten der Gemeinde 52 f.). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in den allermeisten Fällen darauf festzuhalten, weshalb die jeweilige Wohnung für sie nicht in Frage kam. In diesem Zusammenhang überzeugt es nicht, wenn sie jeweils notierte, keine Antwort auf ihre Anfrage erhalten zu haben oder dass die Hundehaltung in der betreffenden Wohnung nicht erlaubt sei. E-Mail-Anfragen für entsprechende Wohnungen können nicht als realistische Suchbemühungen betrachtet werden. Es ist auch festzuhalten, dass sich die aufgelisteten Wohnungen zumindest teilweise über dem Niveau der örtlichen Mietzinsrichtlinien bewegten. Jene kamen für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Frage. Insgesamt können die von der Beschwerdeführerin unternommenen Suchbemühungen nicht als ernsthaft bezeichnet werden (Vorakten der Beschwerdestelle SPG 33 ff.).

2.7. Vor Verwaltungsgericht belegt die Beschwerdeführerin anhand von E-Mails neuere Wohnungssuchbemühungen für Februar bis April 2023 (Beschwerdebeilagen). Diese sind für den Kürzungsentscheid vom 11. April 2022 grundsätzlich nicht relevant, da der Gemeinderat in Bezug auf den damaligen Zeitpunkt zu beurteilen hatte, ob die Suchbemühungen genügten bzw. ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der unzureichenden Suchbemühungen auf triftige Gründe abstützen konnte. Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch die neueren Belege den Vorgaben nicht genügen. In der E-Mail-Korrespondenz ist der Mietzins der Wohnungen jeweils ist nicht ersichtlich, abgesehen von zwei Fällen, in welchen er über den örtlichen Mietzinsrichtlinien liegen dürfte. Es entsteht der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor überwiegend für ungeeignete Objekte interessierte (z.B. Hundehaltung nicht erlaubt, Genossenschaftseinlage erforderlich). Nachträgliche Untersuchungen der Informatik im Zwischenspeicher von Suchmaschinen können nicht erwartet werden (Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 4 f.).

2.8. Die therapeutischen Angebote, welche die Beschwerdeführerin wahrnimmt, werden entsprechend ihrer Darstellung in S. und V. bzw. von T. aus erbracht. In dieser Hinsicht erscheint es zum Vornherein unmöglich, einen Wohnungsstandort zu finden, der sich in der Nähe sämtlicher Leistungserbringer befindet. Der betreffende Einwand kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnungssuche einschränkt, Wohnungssuchbemühungen unterlässt oder diese unzureichend vornimmt.

2.9. Falls die Beschwerdeführerin mit der Wohnungssuche als solcher überfordert ist, kann sie gemäss § 8 SPG die Unterstützung des RSD in Anspruch nehmen. Hilfestellungen können etwa anhand von Hinweisen auf geeignete Objekte, einer Referenz oder einer Mietzinsgarantie erfolgen.

2.10. Die Vorinstanz und der Gemeinderat belegten, dass in Q. und Umgebung grundsätzlich ein den jeweiligen örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechendes Wohnungsangebot besteht (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3; Beschwerdeantwortbeilagen).

2.11. Aufgrund der unzureichenden Wohnungssuchbemühungen der Beschwerdeführerin und mangels Vorliegens triftiger Gründe durfte der Gemeinderat den Wohnkostenbeitrag ab April 2022 auf Fr. 1'059.50 festlegen.

Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass der Beschwerdeführerin im Beschluss vom 11. April 2022 die erneute Auflage/Weisung erteilt wurde, Wohnungssuchbemühungen zu unternehmen und zu belegen. Zulässig ist schliesslich die mit der Auflage/Weisung verbundene Androhung, die Wohnkosten im Widerhandlungsfall ab Juli 2022 lediglich noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen, d.h. im Betrag von Fr. 850.00 inkl. Nebenkosten (vgl. vorne Erw. 2.4 f.).

3.

3.1. Im Eventualstandpunkt verlangt die Beschwerdeführerin längere Fristen bis zur Umsetzung der Kürzung (Antrag Ziffer 5).

3.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Auflage/Weisung, den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG), mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 angeordnet wurde. Im Entscheid vom 11. April 2022 (bestätigt von der Vorinstanz am 18. April 2023) erfolgte die Kürzung der materiellen Hilfe für den Fall, dass sie keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung vorbringen konnte (§ 13a Abs. 2 SPG). Entsprechend bestand grundsätzlich kein Anlass, der Beschwerdeführerin mehr Zeit zur Wohnungssuche einzuräumen. Dies gilt unabhängig von den Kündigungsbestimmungen im aktuellen Mietvertrag der Beschwerdeführerin und davon, ob sie bereits einen geeigneten Nachmieter finden konnte (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 374).

4.

Somit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Nachdem die von der Beschwerdestelle SPG angesetzten Fristen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen sind, sind diese von Amtes wegen neu festzulegen.

6.

Ergänzend rechtfertigen sich zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. April 2023 folgende Hinweise:

Entsprechend dem Sozialhilfebudget vom Mai 2023 wird der Beschwerdeführerin ein Wohnkostenbeitrag von Fr. 1'059.50 gewährt und werden davon Fr. 295.50 in Abzug gebracht. Die betreffende Reduktion begründet der RSD damit, entsprechend dem angefochtenen Entscheid vom 18. April 2023 seien ab April 2022 bis Juni 2023 monatliche Wohnkosten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'059.50 zu übernehmen. Da der RSD bis anhin einen höheren Wohnkostenbeitrag ausbezahlt habe, sei die betreffende Differenz unmittelbar zurückzuerstatten und ratenweise von der laufenden materiellen Hilfe in Abzug zu bringen (E-Mail vom 27. April 2023). Der Gemeinderat wird darauf hingewiesen, dass die betreffende Leistungskürzung mit einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen wäre und Rückerstattungen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von §§ 20 ff. SPG zulässig sind. Diese sind offensichtlich nicht gegeben. Wird materielle Hilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) weiterhin ausgerichtet, liegt auch kein unrechtmässiger Bezug im Sinne von § 3 SPG und § 2 SPV vor.

III.

1.

1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

1.2. Der Beschwerdeführerin kann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Ihre Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen und ihr Begehren erscheint vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht als aussichtslos (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG).

2.

Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 18. April 2023 wird Dispositivziffer 1 des Entscheids des Gemeinderats Q. vom 11. April 2022 von Amtes wegen angepasst und lautet neu wie folgt:

"1. Frau A., geb. XXX, werden monatlich Mietkosten in der Höhe von 1'059.50 Franken, abzüglich aller Einnahmen, ab 1. April 2022 befristet bis 31. Oktober 2023 bewilligt. Ab 1. November 2023 werden im Budget von Frau A. nur noch Mietkosten in der Höhe von monatlich 850 Franken inkl. Nebenkosten berücksichtigt, sofern Frau A. nicht mit schriftlichen Bemühungen nachweisen konnte, dass ein Umzug in der gesetzten Frist nicht möglich war."

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 248.00, gesamthaft Fr. 1'448.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an

den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q. das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 16. August 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier