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Entscheid

WBE.2023.152

WBE.2023.152 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-07-10

10. Juli 2023Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.152 / NB / ly (BE.2023.026) Art. 71 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führerin vertreten dur...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.152 / NB / ly (BE.2023.026) Art. 71

Urteil vom 10. Juli 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Sarah Eichenberger Caballero, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden

gegen

Gemeinderat Q._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Fristwiederherstellung)

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 30. März 2023

Sachverhalt

A.

1.

A., geb. am […] 1962, zog von der Gemeinde R., wo sie bereits materiell unterstützt worden war, nach Q. um. Am 16. November 2022 reichte sie dort ein Gesuch um materielle Hilfe ein.

A. bewohnt eine 2,5-Zimmerwohnung, deren Mietzins Fr. 1'270.00 beträgt und damit Fr. 370.00 über dem Richtwert der örtlichen Mietzinsrichtlinien liegt.

2.

Am 22. Januar 2023 erlitt A. einen Schlaganfall und musste notfallmässig hospitalisiert werden.

3.

Am 23. Januar 2023 beschloss der Gemeinderat Q.:

1.

Frau A. wird ab 1. Januar 2023 materielle Hilfe im Betrag von Fr. 1'923.20 pro Monat abzüglich sämtlicher Einnahmen gewährt. Das beiliegende Budget vom 19. Januar 2023 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung.

(…)

Gemäss Budget wurden die Wohnkosten im Betrag von Fr. 900.00 übernommen.

B.

1.

Mit Eingabe vom 13. März 2023 erhob A. bei den Sozialen Diensten Q. "Einspruch" gegen den Beschluss des Gemeinderats. Sie beantragte die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sowie die volle oder zumindest die hälftige Übernahme der Mietzinsdifferenz bis zur Frühpensionierung. Der Eingabe legte sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B. vom 10. März 2023 bei.

2.

Mit Schreiben vom 14. März 2023 wiesen die Sozialen Dienste A. darauf hin, dass Beschwerden beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, einzureichen seien.

3.

Am 20. März 2023 reichte A. bei der Beschwerdestelle SPG Beschwerde ein und stellte darin dieselben Begehren wie in der erwähnten Eingabe vom 13. März 2023 an die Sozialen Dienste Q..

4.

Am 30. März 2023 entschied das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG liess A. mit Eingabe vom 27. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 30.03.2023 sei aufzuheben.

2.

Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 13.03.2023 bzw. vom 20.03.2023 einzutreten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.

Im Weiteren beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

2.

Die Beschwerdestelle SPG verzichtete in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 beantragte der Gemeinderat Q. die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.

Am 12. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. Da das Anliegen der Beschwerdeführerin in der Sache nicht geprüft wurde, ist diese in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).

Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. Da das Anliegen der Beschwerdeführerin in der Sache nicht geprüft wurde, ist diese in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).

3.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen zu Recht gefällt hat. Eine materielle Beurteilung ist ihm dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2; BGE 132 V 74, Erw. 1.1).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie sei vom 22. Januar 2023 bis zum 6. März 2023 aufgrund der Folgen einer Erkrankung (Schlaganfall) kognitiv dermassen eingeschränkt gewesen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses zu erfassen und ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen oder ergreifen zu lassen. Dies bestätige eine nachvollziehbare und klare medizinische Stellungnahme ihres Hausarztes Dr. med. B.. Erst anlässlich eines Gesprächs mit diesem am 10. März 2023 habe sie realisiert, dass es sich beim Entscheid vom 23. Januar 2023 um eine anfechtbare Verfügung handle. Daraufhin habe sie bei den Sozialen Diensten Q. am 13. März 2023 sinngemäss Beschwerde erhoben und um Fristwiederherstellung ersucht. Entsprechend sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 10 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden. Die Sozialen Dienste wären - als unzuständige Verwaltungsbehörde - zur Weiterleitung der Beschwerdeeingabe an die Beschwerdestelle SPG verpflichtet gewesen; dies sei unterblieben und daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen. Mit Replik vom 12. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, mangels Protokoll könne heute nicht mehr nachvollzogen werden, was am 24. Februar 2023 mit den Sozialen Diensten genau besprochen wurde. Sodann mache der Gemeinderat auch keine konkreten Angaben zu ihrem damaligen Gesundheitszustand, namentlich der Fähigkeit, den Entscheid zu erfassen und das korrekte Rechtmittel zu ergreifen. Schliesslich sei Dr. med. (richtig: MMed) C. - einer der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Aarau - mit der medizinischen Einschätzung von Dr. med. B. "komplett einverstanden"; nach Schlaganfällen sei im Normalfall mit einer eingeschränkten Kognition von mehreren Monaten zu rechnen.

2.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats sei am 3. März 2023 abgelaufen und die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerdeschrift erst am 21. März 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Aus dem ärztlichen Attest vom 10. März 2023 sei weder die genaue Erkrankung der Beschwerdeführerin noch deren Grund oder Zeitraum ersichtlich. Entsprechend sei nicht hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Beschwerdeeinreichung in unverschuldeter Weise verpasst habe. Ferner gehe aus dem Wortlaut des ärztlichen Attests (implizit) hervor, dass ein allfälliger Hinderungsgrund ab dem 10. März 2023 weggefallen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin die 10-tägige Frist zur Einreichung des Gesuches um Fristwiederherstellung verpasst.

2.3. Der Gemeinderat führt in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 aus, es sei innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben worden und es liege kein nachvollziehbarer Grund für eine Fristverlängerung vor. Die Beschwerdeführerin sei - entgegen ärztlichem Rat - am 24. Februar 2023 zu einem Gespräch bei den Sozialen Diensten erschienen und habe nicht den Eindruck erweckt, sie leide unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche der Wahrung der Rechtsmittelfrist entgegenstünden. Es erschliesse sich dem Gemeinderat nicht, wie der Hausarzt nachträglich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin habe feststellen und bescheinigen können. Für die betreffende medizinische Einschätzung wären die behandelnden Ärzte aus dem Spital geeigneter gewesen. Die Pflicht, Eingaben an die zuständige Behörde weiterzuleiten, sei den Sozialen Diensten nicht bekannt gewesen.

3.

3.1. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten (vgl. §§ 43 f. VRPG). Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschluss des Gemeinderats Q. vom 23. Januar 2023 der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 zugestellt wurde (Akten der Vorinstanz, S. 13). Die 30-tägige Frist (§ 44 Abs. 1 VRPG und § 58 Abs. 3 SPG) begann am 2. Februar 2023 zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) und endete somit am 3. März 2023, ohne dass in dieser Zeit Beschwerde erhoben wurde. Dies entspricht den Erwägungen der Vorinstanz und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3.2. Eine Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Es muss jedoch nicht ausdrücklich gestellt werden, es genügt, wenn der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen den vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Art. 148 N 35). Ebenso wenig schadet eine unrichtige Bezeichnung (vgl. BGE 93 II 213, Erw. 3). Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 39 mit Hinweis). Die versäumte Rechtshandlung kann gleichzeitig mit der Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung nachgeholt werden (vgl. ADRIAN STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Art. 147 N 13).

Gemäss § 44 Abs. 2 VRPG wird die Frist auch durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer nicht zuständigen Behörde gewahrt; dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 125 I 95, Erw. 1d; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, § 40 N 14). Als Behörden gelten im Sinne von § 1 Abs. 1 VRPG Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden.

3.3. Mit Eingabe vom 13. März 2023 hat die Beschwerdeführerin bei den Sozialen Diensten Q. sinngemäss um Wiederherstellung der Frist ersucht und gleichzeitig Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 14. März 2023 verwiesen die Sozialen Dienste die Beschwerdeführerin an die Beschwerdestelle SPG, wo sie am 20. März 2023 eine inhaltlich ähnliche Eingabe einreichte (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 8; Akten der Vorinstanz, S. 1).

Nach § 8 Abs. 2 VRPG hätten die Sozialen Dienste das Fristwiederherstellungsgesuch bzw. die Beschwerde an die Beschwerdestelle SPG weiterleiten müssen. Ungeachtet dessen gilt der 13. März 2023 als massgebendes Einreichungsdatum (vgl. § 43 Abs. 2 VRPG; BGE 121 I 95, Erw. 1). Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei bis am 6. März 2023 nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 4 und 5). Trifft dies zu, wurde die 10-tägige Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO eingehalten. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob tatsächlich ein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO vorgelegen ist.

4.

4.1. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen (Art. 148 Abs. 1 ZPO; GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 9 f.). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Das Verschulden der säumigen Partei ist anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse namentlich mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 11). Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Parteien bzw. deren Vertreter zu veranschlagen ist. Die Sorgfaltspflicht ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung und verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 11). Ferner ist Rechtskundigen bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten als Rechtsunkundigen. Bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.117 vom 5. April 2022, Erw. I/3.3.1).

Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 20). Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende sowohl davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2021 vom 11. Oktober 2021). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich allein nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für das Fristversäumnis liegt. Die säumige Partei trägt die objektive Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt die Glaubhaftmachung von fehlendem oder leichtem Verschulden (vgl. GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 38). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Sache schon dann als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht respektive die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715, Erw. 3; 130 III 321, Erw. 3.3 mit Hinweisen).

4.2. Mit einem ärztlichen Attest ihres Hausarztes Dr. med. B. vom 10. März 2023 belegte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdestelle SPG, dass ihr die fristgemässe Erhebung der Beschwerde infolge einer akuten Erkrankung unmöglich war. Hinzu kommt, dass der Vorinstanz aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung vom 25. November 2022 bekannt war, dass die Beschwerdeführerin unter zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet (vgl. Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 30. März 2023, S. 3 mit Hinweis auf die arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung, Asthma bronchiale, chronisches cervicolumbalbetontes Panvertebralsyndrom, zentrale Schmerzperzeptionsstörung/Schmerzverarbeitungsstörung, unklare motorische Unruhe, schmerzhafte Gonarthrose bds., ausgeprägte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken, Platzangst, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, multiple Medikamtentenunverträglichkeiten). Aus den nachfolgenden Gründen kann offengelassen werden, ob die Beschwerdestelle SPG aufgrund der ihr vorliegenden Anhaltspunkte das fehlende oder bloss leichte Verschulden der Beschwerdeführerin hätte als glaubhaft betrachten oder zumindest nach Massgabe der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) sowie der behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) zusätzliche Abklärungen hätte tätigen müssen.

4.3. Vor Verwaltungsgericht legt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2023 ein ausführlicheres Attest von Dr. med. B. vom 21. April 2023 vor; dieses enthält eine detaillierte Diagnostik zu dem am 22. Januar 2023 erlittenen Schlaganfall (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 4). Am 12. Juni 2023 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von C., behandelnder Assistenzarzt der Klinik für Neurologie im Kantonsspital Aarau, vom 2. Juni 2023 nach. Darin werden die Einschätzungen von Dr. med. B. als zutreffend anerkannt und die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bestätigt (Replik, Beilage 9). Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgericht können die Parteien jederzeit nicht nur neue rechtliche Begründungen für ihren Standpunkt, sondern aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) auch jederzeit neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vorbringen (MERKER, a.a.O., § 39 N 45; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.194 vom 22. September 2021, Erw. II/6.3; WBE.2019.285 vom 10. Dezember 2019, Erw. II/2.4). Daher sind die ärztlichen Bescheinigungen vom 27. April 2023 und 2. Juni 2023 zu berücksichtigen. Es spricht nicht gegen deren Glaubwürdigkeit, dass sie erst nach Wegfall des Säumnisgrunds erstellt wurden.

Entsprechend den ärztlichen Zeugnissen ist die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2023 notfallmässig in das Kantonsspital Baden eingewiesen und nach initialer Diagnostik sowie Behandlung - aufgrund der komplexen

Situation - in die neuronale Abteilung des Kantonsspitals Aarau verlegt worden. Infolge einer zerebralen Beeinträchtigung sei sie danach bis am 6. März 2023 nicht im Stande gewesen, den Entscheid des Gemeinderats zu verstehen und die entsprechenden Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 4 und 5). Kognitive Einschränkungen gelten als häufige Folge eines Schlaganfalls und können einen Hinderungsgrund für fristgebundene Rechtshandlungen darstellen (vgl. Replik, Beilage 9). Als unverschuldetes Säumnis erachtete das Bundesgericht etwa die auf eine nachoperative Blutung folgenden zerebralen Veränderungen, welche in einer stark intellektuellen Beeinträchtigung des Betroffenen während der gesamten Rechtmittelfrist resultierten (vgl. BGE 112 V 255, Erw. 2a). Neben der Schwere der Krankheit sind auch deren Dauer sowie die fehlenden Rechtskenntnisse der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sorgfaltspflicht mildernd zu berücksichtigen (vgl. GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 11). Insgesamt rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin an der verspäteten Beschwerdeerhebung kein bzw. kein wesentliches Verschulden zuzumessen. Die massgebenden ärztlichen Aussagen sind schlüssig und klar. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach erlittenem Schlaganfall während der Hospitalisation und im Anschluss daran in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt war bzw. dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt zu Prozesshandlungen nicht in der Lage war und auch die Notwendigkeit respektive die Möglichkeit nicht erkennen konnte, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung sind demzufolge erfüllt.

Der Eindruck, den die Gemeindevertreter anlässlich des Gesprächs vom 24. Februar 2023 von der Beschwerdeführerin erhielten (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es ist nicht erkennbar und wird in keiner Art und Weise dargetan, dass die anwesenden Personen über das nötige Fachwissen verfügt hätten, um die damaligen kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einschätzen zu können.

5.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; die Vorinstanz wird die Verwaltungsbeschwerde unter Berücksichtigung der wiederhergestellten Beschwerdefrist zu beurteilen haben, einschliesslich der übrigen Beschwerdevoraussetzungen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid in "Dass-Form" ergangen ist und die Erwägungen in Nebensätzen auflistet. Das Verwaltungsgericht hat in vorangegangenen Urteilen erwogen, diese Form der Begründung sei antiquiert und erschwere die Lesbarkeit sowie Verständlichkeit (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.256 vom 10. Dezember 2019, Erw. II/6; WBE.2016.223 vom 18. August 2016, Erw. II/3; WBE.2013.416 vom 29. Oktober 2013, Erw. I/4). Letzteres gilt insbesondere in Bezug auf einen grossen Teil der Sozialhilfeempfänger. Die Beschwerdestelle SPG wird erneut ersucht, ihre Praxis zu überdenken.

III.

1.

Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt, da sie obsiegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten zu Lasten des Staates gehen.

2.

Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (AGVE 2009, S. 278 f.). Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb ihr die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese haben der Gemeinderat und die Beschwerdestelle SPG je hälftig zu tragen.

Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen gewährter und beantragter materieller Hilfe für die Dauer von einem Jahr und beträgt somit Fr. 4'440.00 (12 x Fr. 370.00) (vgl. AGVE 2007, S. 193). Für die Entschädigung ist bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.00 ein Rahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 vorgesehen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Die Bedeutung des Falls ist gering (Streitwert weit unter der Limite von Fr. 20'000.00); der massgebende Aufwand wird als mittel und die Schwierigkeit als eher unterdurchschnittlich beurteilt (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergibt sich eine kostendeckende Entschädigung von Fr. 1'600.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

3.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung wird gegenstandslos (vgl. § 34 VRPG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 30. März 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zum erneuten Entscheid an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

3.

Das Departement Gesundheit und Soziales und die Gemeinde Q. werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte mit Fr. 800.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Gemeinderat Q. das DGS, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 10. Juli 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Michel Brunschwiler