WBE.2023.155
WBE.2023.155 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-10-19
19. Oktober 2023Deutsch6 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.155 / jr / jb ZEMIS [***] (E.2022.109) Art. 82 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von Ira...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.155 / jr / jb ZEMIS [***] (E.2022.109) Art. 82
Urteil vom 19. Oktober 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Roder
Beschwerde- A._____, von Irak führer
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. März 2023
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 27. April 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (Vorinstanz) vom 30. März 2023 betreffend Familiennachzug beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und ersuchte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
2.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
3.
Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf der Instruktionsrichter am 5. Juni 2023 verfügte, über das Gesuch werde nach Eingang der Vorakten entschieden.
4.
Nach Eingang der Vorakten erliess der Instruktionsrichter am 14. Juni 2023 folgende Verfügung:
1.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse mit beiliegendem Einzahlungsschein eine letzte Frist von 5 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung angesetzt.
3.
Wird der Vorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 30 Abs. 2 VRPG].
4.
[Kosten]
5.
Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht in der Folge mit, er werde den Kostenvorschuss in zwei Raten à Fr. 500.00 bis Ende Juli 2023 leisten.
6.
Am 22. August 2023, 14:07 Uhr, kontaktierte der Beschwerdeführer telefonisch die Obergerichtskasse und teilte mit, er werde die offenen Fr. 500.00 des Kostenvorschusses schon noch leisten. Hierauf machte ihn der Leiter der Obergerichtskasse darauf aufmerksam, dass die Zahlungsfrist gleichentags ablaufe und der Kostenvorschuss einzig noch am Postschalter fristgerecht geleistet werden könne. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei am Arbeiten und werde den Kostenvorschuss mittels E-Banking bezahlen. Abermals machte ihn der Leiter der Obergerichtskasse darauf aufmerksam, dass dies wohl kaum fristgerecht möglich sei.
7.
In der Folge ging die Zahlung der zweiten Rate über Fr. 500.00 am 24. August 2023 bei der Obergerichtskasse ein.
8.
Mit Verfügungen vom 6. und 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Prüfung der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses nachzuweisen, wann die am 24. August 2023 eingegangene Zahlung der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Anhand zweier am 10. Oktober 2023 eingereichten Screenshots eines Handys, die mutmasslich den E-Banking Account der die Zahlung geleisteten Person zeigen, ergibt sich, dass die zweite Rate à Fr. 500.00 dem Schweizer Privatkonto am 24. August 2023 belastet wurde.
9.
Die Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann damit am 17. Juni 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) und endete aufgrund des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG am 17. August 2023. Die Verfügung erwuchs damit am 18. August 2023 in Rechtskraft (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 103 BGG) und die fünftägige Zahlungsfrist begann gemäss § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) i.V.m. Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) am 19. August 2023 und endete am 23. August 2023. Der Kostenvorschuss hätte deshalb spätestens am 23. August 2023 einbezahlt worden sein müssen.
Gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letz-
ten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 22 zu Art. 143 ZPO; BGE 139 III 364, Erw. 3.2.1).
Nachdem der Kostenvorschuss erst am 24. August 2023 einem Schweizer Privatkonto belastet wurde, steht fest, dass die Zahlungsfrist nicht eingehalten wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 30 Abs. 2 VRPG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
11.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Entscheid
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 95.00, gesamthaft Fr. 595.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern die Vorinstanz (mit Rückschein)
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 19. Oktober 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Roder