WBE.2023.156
WBE.2023.156 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-06-05
5. Juni 2024Deutsch52 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.156 / jr / jb ZEMIS [***] (E.2022.002) Art. 33 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von Brasil...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.156 / jr / jb ZEMIS [***] (E.2022.002) Art. 33
Urteil vom 5. Juni 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Roder
Beschwerde- A._____, von Brasilien führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. März 2023
Sachverhalt
A.
Die Beschwerdeführerin heiratete am 16. Juli 2020 in Brasilien den Schweizer B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5, 16). Am 1. Dezember 2020 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 2. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann, welche letztmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde (MI-act. 31 ff., 65 f., 67, 71 f., 73).
Am 18. Mai 2022 ging bei der kantonalen Notrufzentrale eine Meldung wegen häuslicher Gewalt ein. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Mai 2022 habe der Ehemann auf Wunsch der Beschwerdeführerin die Polizei beigezogen, nachdem es zwischen den Parteien zu einem Streit gekommen sei. Es sei bei der Auseinandersetzung um eine zivilrechtliche Angelegenheit gegangen. Die Parteien hätten sich wieder beruhigt und problemlos am gleichen Wohnort belassen werden können (MI-act. 74 ff.).
Am 11. Juli 2022 meldeten die Einwohnerdienste Q._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Umzug sowie die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann per 15. Juni 2022 (MI-act. 87 f.). Mit dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 9. August 2022 wurde der Trennungszeitpunkt per 15. Juni 2022 festgestellt (MI-act. 89 ff.).
Mit E-Mail vom 8. November 2022 wandte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Ehemann) erstmals an das MIKA (MI-act. 95 ff.).
Mit Schreiben vom 15. November 2022 gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung (MI-act. 101 f.). Die Beschwerdeführerin nahm am 25. November 2022 zur Sache Stellung (MI-act. 108).
Im Dezember 2022 und Januar 2023 wandte sich der Ehemann mit über hundert E-Mails an das MIKA und reichte diverse Unterlagen ein (MI-act. 136 ff., 142 f., 144 ff., 148 f.; 103.1 und 103.2 [CD 1 und CD 2]).
Am 3. Dezember 2022 zeigte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann wegen Nötigung an (act. 7 mit weiteren Hinweisen, 19; MI-act. 222; Vorakten der Kantonspolizei im Verfahren WPR.2023.3 [nachfolgend WPR-act.] 30).
Am 8. Dezember 2022 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Anset-
zung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg (MI-act. 151 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 171 ff.). Daraus ergibt sich namentlich, dass gegen den Ehemann mit Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 13. Dezember 2022 (richtig: 14. Dezember 2022) eine Wegweisung gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) sowie bis 14. März 2023 eine Fernhaltung, ein Kontakt- und ein Annäherungsverbot gemäss § 34b Abs. 1 PolG angeordnet wurde (MI-act. 173; siehe auch WPR-act. 134 ff.).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 teilte die Vorinstanz dem Ehemann mit, er habe keine Parteistellung in einem bei ihr anhängigen Verfahren. Seine E-Mails mit seinen Angaben und Anliegen seien zur Kenntnis genommen worden. Falls seitens des MIKA der Bedarf für weiterführende Auskünfte bestehe, werde man auf ihn zukommen und entsprechende Unterlagen einverlangen. Weiterführende unaufgeforderte Korrespondenzen seinerseits würden demgegenüber beim MIKA kein Gehör mehr finden (MI-act. 211).
Mit Eingabe vom 20. März 2023 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitteilen, dass sie weiterhin von ihrem Ehemann bedrängt werde, und reichte das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) WPR.2023.3 vom 6. Februar 2023 sowie die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. März 2023 zu den Akten (MI-act. 217 ff.). Mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wurde die Beschwerde des Ehemannes gegen die polizeiliche Verfügung vom 13. Dezember 2022 (richtig: 14. Dezember 2022) in Bezug auf die Wegweisung und Fernhaltung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Es sei erstellt, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin wiederholt verfolgt, beobachtet und belästigt habe. Hingegen fehle es an einem hinreichenden Verdacht auf eine ernsthafte Gefährdung, welche die Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigen würde (MI-act. 221 ff.). Mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. März 2023 wurde dem Ehemann unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verboten, mit der Beschwerdeführerin persönlich, über sämtliche Medien oder über Dritte in Kontakt zu treten, sich ihr auf weniger als 50 Meter zu nähern und sich näher als 50 Meter im Umfeld ihrer Wohnung aufzuhalten (MI-act. 218 ff.).
Die Vorinstanz erliess am 30. März 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gebühren erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid vom 30. März 2023 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung bis auf Weiteres zu verlängern.
3.
Für das vorliegende Verfahren sowie das Einspracheverfahren sei der Beschwerdeführerin die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 103).
Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 (Postaufgabe 25. Mai 2023) liess die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht informieren, dass der Ehemann mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und aktuell ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Sie reichte einen Auszug aus der Geschäftsliste des Bezirksgerichts R._____ bei (act. 95 ff.).
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und deren Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Zudem wurde ihre Eingabe vom 24. Mai 2023 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 104 f.).
Mit E-Mail vom 15. August 2023 (Eingang beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag) wandte sich der Ehemann erneut an das MIKA und reichte weitere Unterlagen ein (act. 106 ff.). Weitere E-Mails wurden dem Verwaltungsgericht durch die Vorinstanz am 2. November 2023 (act. 116-171), 17. November 2023 (act. 173-199) und 27. November 2023 (act. 200-274) übermittelt.
Mit Eingabe vom 30. November 2023 teilte die Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin werde von ihrem Ehemann fast täglich verfolgt und gefilmt. Er gehe Arbeitgeber und Arbeitskollegen von ihr an, bedränge sie mit Fragen, beauftrage auch Dritte mit Nachforschungen. Er sei ein Querulant, dessen Verhalten nicht einschätzbar sei. Die Beschwerdeführerin habe grosse Angst und verlasse das Haus nicht allein (act. 275-288).
Am 8. Dezember 2023 (act. 291-339) und 10. Januar 2024 (act. 344-527) leitete die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht weitere gesammelte E-Mails des Ehemannes weiter. Die beim Gericht eingegangenen Unterlagen bzw. Eingaben wurden den Parteien jeweils zur Kenntnisnahme weitergeleitet (act. 289, 340 und 528 f.).
Am 10. Januar 2024 verfügte das Verwaltungsgericht den Beizug der Akten des Verfahrens WPR.2023.3 betreffend polizeiliche Wegweisung, Fernhaltung, Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann (act. 342 f.).
Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Mitteilung der Staatsanwaltschaft S._____ im Sinne von Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 4. April 2024 zu den Akten, mit welcher der Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten, mehrfacher übler Nachrede und mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügung mit Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht gestellt wird, sowie den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau Nr. ggg vom 17. April 2024 betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts R._____ vom 12. Dezember 2023, in welchem namentlich festgehalten wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Juli 2023 mindestens bis Januar 2024 nachgestellt und deren Umfeld fotografiert hat (act. 530 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Beschwerdeantrag 2, act. 17). Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern bzw. ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]).
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 AuG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann hätten sich am 15. Juni 2022 getrennt. Es liege kein Anwendungsfall von Art. 49 AIG vor und weil die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe, könne die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Auch ein Anspruch aus wichtigen persönlichen Gründen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Diese Norm avisiere Situationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet sei und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden könne. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann sei zwar problembehaftet gewesen. Sämtliche aktenkundigen Belege für erlittene psychische Gewalt, wie die einstweilige Verfügung und die Strafanzeige, gingen jedoch auf deutlich nach der Trennung datierende Vorfälle zurück. Für die behaupteten psychischen Oppressionen während des Zusammenlebens fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte. Der einzige aus dieser Zeit datierende Vorfall vom 18. Mai 2022 lasse nicht auf eine durch den Ehemann begangene psychische oder physische eheliche Gewalt schliessen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die Systematik der Misshandlungen und die daraus entstehende subjektive Belastung während des ehelichen Zusammenlebens objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und beweismässig zu unterlegen. Zudem würden die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin zur erlittenen Gewalt ohnehin nicht einen Übergriff von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit darstellen, wie sie für die Annahme von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorausgesetzt würde. Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Im Ergebnis sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern und diese aus der Schweiz wegzuweisen.
1.2. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2020 habe sich ihr Ehemann stark verändert. Er sei kontrollierend, gereizt und ausfällig geworden und habe sie regelmässig beschimpft. Er habe sie stark unter Druck gesetzt und erwartet, dass sie sofort eine Stelle finde und nebenbei ein Teilzeitstudium aufnehme. Dass dies für eine Frau in ihrem Alter mit eingeschränkten Sprachkenntnissen nicht einfach sei, habe für ihn keine Rolle gespielt. Als sie schliesslich eine Stelle als Reinigungskraft gefunden habe, habe sie ihm einen grossen Teil des Einkommens überweisen müssen, wobei er ständig verärgert gewesen sei, dass sie nicht mehr verdient habe. Ihr Ehemann habe sie nicht allein aus dem Haus gehen lassen und sie begleiten wollen, habe bei ihrem Arbeitgeber angerufen, um sich nach ihr zu erkundigen, ihr Handy kontrolliert und immer wissen wollen, mit wem sie sich umgebe. Sie habe die vollständigen Namen und Geburtsdaten ihrer Arbeitskollegen angeben müssen und wenn diese sie nach Hause gefahren hätten, habe er deren Fahrzeuge fotografiert und die Halterschaft überprüft. Plötzlich habe er verlangt, dass sie aus der Wohnung ausziehe, um dies wenig später wieder zurückzunehmen. Das Zusammenleben mit ihrem Ehemann sei nicht mehr erträglich gewesen. Er habe ihr jede Bewegungsfreiheit genommen und sie immer weiter eingeengt. Die Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt gewesen, wobei auch das Wissen um das Verhältnis des Ehemannes zu seiner Exfrau eine Rolle gespielt habe. Diese habe der Ehemann gemäss seinen eigenen Angaben umzubringen versucht und sie habe gegen ihn eine Kontaktsperre erwirken müssen. Nach dem Polizeieinsatz von Mai 2022 sei es zur Trennung gekommen. Diese sei zwar von beiden ausgegangen, doch habe er sich immer wieder ambivalent gezeigt und sein Verhalten habe sich danach noch verschlimmert. Es zeige sich in den Handlungen und dem Verhalten des Ehemannes eine klare Systematik und die Übergriffe erreichten das von der Vorinstanz geforderte Mass. Es habe von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden können, aus bewilligungstechnischen Gründen noch länger mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund psychischer Gewalt sei gegeben.
2.
2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.
2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).
2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.
Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3 ).
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.1).
Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Schweizers ab Februar 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung. Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 15. Juni 2022 lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt und gibt an, dass nicht von einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens auszugehen sei. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.
4.
Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wurde der eheliche Haushalt per Juni 2022 aufgehoben und hat die gelebte Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger weniger als drei Jahre gedauert. Damit hat die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4 f.). Strittig ist, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegt.
5.
5.1. 5.1.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21).
5.1.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:
- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände, andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).
5.1.3. Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ist im Licht des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2). Gemäss Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben (dazu eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.109 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.4.2).
Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung unter Ehegatten bzw. im ehelichen Haushalt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.314 vom 12. Dezember 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht 1-BE.2010.28 vom 9. Juni 2011, Erw. II/3.2.2; in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention). Die eheliche Gewalt muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Mit anderen Worten muss feststehen, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 136 II 1, Erw. 5.3; BGE 138 II 229, Erw. 3.2).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht nur physische Gewalt, sondern auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an häuslicher Unterdrückung (Oppression) erreichen. Dabei ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung geeignet, einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen. Häusliche Unterdrückung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und ist dann als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, wenn grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des im Familiennachzug zugelassenen Ehegatten in schwerwiegender Weise andauernd beeinträchtigt werden. Die psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229, Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022, Erw. 3.2, je mit weiterem Hinweis).
Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Eine Aufenthaltsbewilligung ist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aber nur dann zu erteilen und zu verlängern, wenn der Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Mit anderen Worten besteht keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsberechtigung zukommen zu lassen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirtschaftliche Position wieder aufgegeben werden müsste.
Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Gewalt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011, Erw. 6.2: "Die Anzeichen für häusliche Gewalt […] rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beurteilung der Härtefallsituation"). Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2 mit Verweis auf Art. 1, 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention). Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es grundsätzlich nicht mehr auf das konkrete Ausmass der erlittenen Gewalt ankommen. Dies gilt einerseits auch dann, wenn die geforderte Schwelle nur knapp überschritten wird, da nur so dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbetroffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden kann und andererseits und im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.170 vom 23. November 2020, Erw. II/4.3.4.2) auch dann, wenn das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds einzig mit erlittener ehelicher Gewalt begründet wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 354, Erw. 3.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2).
Bei Geltendmachung ehelicher Gewalt können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE) bzw. trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder Strafurteile. Darüber hinaus kann der Nachweis ehelicher Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder Berichte eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 27 zu Art. 50 AIG). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen aber nicht. Wird eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss insbesondere die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und – soweit möglich – belegt werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Sollte sie nicht belegt werden können, ist die behauptete eheliche Gewalt zumindest glaubhaft zu machen. Bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018, Erw. 2.2.2).
5.2. 5.2.1. Der Ehemann wurde aufgrund seines Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin seit der Trennung vom 15. Juni 2022 wiederholt mit Gewaltschutzmassnahmen belegt und gegen ihn ist ein Strafverfahren wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil der Beschwerdeführerin hängig (siehe vorne lit. A und C). Auch wenn er diesbezüglich, soweit ersichtlich, bis heute nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weist die Aktenlage auf eine äusserst konfliktbelastete Beziehung des Ehepaares nach seiner Trennung hin, wobei der Ehemann als Aggressor erscheint. Zu diesem Schluss gelangt das Gericht nicht nur aufgrund der erwähnten behördlichen Massnahmen, sondern auch aufgrund sowohl der Anzahl als auch des von der Vorinstanz berechtigterweise als diffamierend bezeichneten Inhalts der zahllosen aktenkundigen E-Mails des Ehemannes. Die Vorinstanz weist allerdings grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sich die der einstweiligen Verfügung und der Strafanzeige zu Grunde liegenden Ereignisse deutlich nach der Trennung ereignet haben und eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG nur möglich ist, wenn der Aufenthaltsanspruch im Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit nicht bereits durch vorgängiges Getrenntleben untergegangen ist (act. 8 f.; vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N. 26 zu Art. 50 AIG mit weiteren Hinweisen).
Für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG aufgrund ehelicher Gewalt vorliegt, ist deshalb der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens, d.h. die Zeit bis Juni 2022 relevant. Die nach der Trennung erfolgten Ereignisse sind jedoch insofern zu beachten, als dass
diese, mittelbar, gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Gewalthaftigkeit des Ehemannes während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu belegen vermögen (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 26 zu Art. 50 AIG).
5.2.2. 5.2.2.1. Vorab ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich anhand des einzigen konkreten aktenkundigen Vorfalls der ehelichen Gewalt während des Zusammenlebens, der ehelichen Auseinandersetzung mit erfolgtem Polizeieinsatz vom 18. Mai 2022 (siehe vorne lit. A; MI-act. 74 ff.; WPR-act. 1 ff.), nicht auf vom Ehemann begangene psychische oder physische eheliche Gewalt schliessen lässt, zumal übereinstimmend von einem verbalen Disput gesprochen, ein Wiederholungsfall verneint wurde und die Ehegatten in der Folge gemeinsam in ihrer Wohnung belassen werden konnten. Allerdings macht die Beschwerdeführerin auch keine körperliche, sondern erlittene psychische Gewalt ihres Ehemannes geltend: Die Beziehung sei von einer systematischen Kontrolle geprägt gewesen. Ihr Ehemann habe jeden Bereich ihres Lebens systematisch kontrollieren und beeinflussen wollen und sie dadurch stark eingeschränkt (act. 22). Dass es zu derartigen Kontrollen gekommen ist, kann aufgrund des Ereignisses vom 18. Mai 2022 nicht ausgeschlossen werden, zumal keine eigentliche Befragung der Ehegatten durchgeführt und das informelle Gespräch mit den Ehegatten ohne Übersetzung geführt wurde (WPR-act. 1 ff.). Betreffend die Vorwürfe der Beschwerdeführerin ist deshalb in erster Linie auf die Aussagen der Ehegatten abzustellen.
5.2.2.2. 5.2.2.2.1. Hinsichtlich möglicher Gewaltdelikte sind die Aussagen des angeblichen Opfers und des angeblichen Täters von entscheidender Bedeutung. Diese sind auf ihre aussagebezogene Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen (BGE 129 I 49, Erw. 5; 128 I 81, Erw. 2). Kennzeichen für eine glaubhafte Aussage sind namentlich die innere Geschlossenheit der Darstellung des Geschehensablaufs, die Konstanz der Aussagen im Zuge verschiedener Befragungen, die raumzeitliche Verknüpfung, der Detailreichtum und die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle (vgl. VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 33 f.).
Vorliegend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum ehelichen Zusammenleben zu beachten. Aktenkundig sind neben ihren im verwaltungsrechtlichen Verfahren gemachten (schriftlichen) Ausführungen ihre im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben gegenüber der Polizei (MI-act. 74 ff. bzw. WPR-act. 1 ff.) und ihre im Strafverfahren gegen den Ehemann wegen Nötigung gemachten Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen (WPR-act. 25 ff. und WPR-act. 116 ff.).
5.2.2.2.2. Aussagen bzw. Angaben der Beschwerdeführerin Im verwaltungsrechtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin erstmals am 25. November 2022 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA zur Sache. Sie gab an, sich aufgrund von Misshandlung und psychischer Gewalt von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Sie habe, als sie die Angriffe ihres Mannes nicht mehr habe aufhalten (richtig wohl: aushalten) können, Hilfe bei Caritas, der Familien- und Jugendberatung R._____ und der Opferhilfe gesucht und sich letztendlich zur Trennung entschieden (MI-act. 108).
In der Einsprache vom 9. Januar 2023 gegen die Verfügung des MIKA führte sie aus, ihr Ehemann habe sich in der Schweiz stark verändert. Er sei immer kontrollierender geworden und sie habe kaum das Haus verlassen können (MI-act. 173). Ihr Ehemann habe sich immer mehr eifersüchtig und kontrollierend gezeigt, sie habe sich nicht mehr frei bewegen können und psychisch enorm unter der Beziehung gelitten. Die umfangreichen E-Mails des Ehemannes zeigten, dass es sich um eine systematische Misshandlung handle, die zum Ziel gehabt habe, Macht und Kontrolle über sie auszuüben (MI-act. 174).
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, ihr Ehemann habe sie stark unter Druck gesetzt. Er habe erwartet, dass sie sofort eine Stelle finde und ein Teilzeitstudium aufnehme. Einen grossen Teil ihres Einkommens habe sie ihm überweisen müssen, wobei er ständig verärgert gewesen sei, dass sie nicht mehr verdiene. Er sei nach ihrer Einreise in die Schweiz kontrollierend, gereizt und ausfällig geworden und habe sie regelmässig beschimpft. Er habe sie nicht allein aus dem Haus gehen lassen und sie begleiten wollen, habe ihren Arbeitgeber angerufen, um sich nach ihr zu erkundigen, ihr Handy kontrolliert und immer wissen wollen, mit wem sie sich umgebe. Sie habe die vollständigen Namen und Geburtsdaten ihrer Arbeitskollegen angeben müssen, deren Fahrzeuge er manchmal fotografiert und anschliessend die Halterschaft überprüft habe (act. 18 ff.).
5.2.2.2.3. Aussagen bzw. Angaben des Ehemannes Der Ehemann äusserte sich unaufgefordert x-fach zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin. Aufschlussreich ist sein zweites E-Mail an das MIKA vom 8. November 2022 (zum Ganzen: MI-act. 97 ff.). Dort führte er aus, er habe im Formular für den Familiennachzug angegeben, dass die Beschwerdeführerin ein berufsbegleitendes Studium aufnehmen und arbeiten wolle. Er habe ihr gesagt, er werde nicht für sie aufkommen können, und sie habe das akzeptiert. Er habe ihr klar gesagt, sie müsse dringend und sofort Deutsch lernen, sie habe sich aber komplett selbst überschätzt und verfüge auch nach zwei Jahren noch immer kaum über Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau A1. Sie habe ihn schon in Brasilien unter Druck gesetzt, dass sie kein gemeinsames Budget machen wolle, und habe das Gefühl gehabt, er würde ihr alles finanzieren. Doch mit der AHV/EL sei das nicht möglich. Das habe er ihr oft im Detail erklärt, aber sie habe es nicht wahrhaben wollen (MI-act. 97 ff.). Er habe die Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch zu einem Kurs "SRK Pflegehelferin" und für eine zweijährige Ausbildung als "EFZ Unterhaltsreinigerin" angemeldet. Beides sei an ihren mangelnden Deutschkenntnissen gescheitert. Der Lohn der Beschwerdeführerin sei zu tief gewesen und sie habe nicht verstehen wollen, dass dieser ins Budget der Ergänzungsleistungen eingerechnet werde (MI-act. 98). Sie habe sich geweigert, sich am gemeinsamen Budget zu beteiligen, und sei im Januar und Mai 2022 nach T._____ zu ihrer Tochter geflogen. Als er sie aufgefordert habe, zum Budget beizutragen, habe sie ihm verboten, ihn zu berühren, woraufhin er die Scheidung gewollt habe. Als er dann im April 2022 am Schreiben der Scheidungskonvention gewesen sei, habe er gemerkt, dass sie reiche Männer gesucht und sich am Ostersonntag, 17. April [2022], auch mit einem getroffen habe. Dafür habe er Beweise. Die Beschwerdeführerin habe aber absolut kein Interesse an einer Scheidung und am Suchen einer eigenen Wohnung und habe versucht, ihn wegen häuslicher Gewalt anzuzeigen. Im Mai 2022 habe er die Scheidung gewollt, seine Ehefrau aber nicht. Er kenne die Ausgaben seiner Ehefrau ziemlich genau und diese stünden nicht im Einklang mit ihren Einnahmen, weshalb er vermute, dass sie noch woanders arbeite und/oder Escort-Service anbiete (MI-act. 97 ff.).
In seinen unzähligen weiteren aktenkundigen E-Mails an diverse Behörden und Privatpersonen (darunter MIKA, SEM, National- und Grossratsmitglieder, Parlamentsdienst, Gemeindekanzlei und Gemeindeschreiber von Q._____, Kantonales Steueramt, in- und ausländische Staatsanwaltschaften, Kantons- und Regionalpolizei, Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons U._____) bekräftigte der Ehemann seine Position im Grundsatz.
5.2.3. 5.2.3.1. Die Ausführungen der Parteien im verwaltungsrechtlichen Verfahren sind insofern speziell, als dass erstens der Ehemann nie aufgefordert wurde, zu den von der Beschwerdeführerin konkret gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen und dass, damit einhergehend, zweitens gar nicht alle Vorwürfe bestritten sind. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Ehemannes kann jedoch verzichtet werden, nachdem die Akten des Verfahrens WPR.2023.3 beigezogen wurden (siehe vorne lit. C), welchen die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen beider Ehegatten beiliegen, und vom Ehemann überdies fast 150 E-Mails aktenkundig sind, in welchen er sich teilweise relativ ausführlich zum ehelichen Zusammenleben äussert. Die Frage, ob die behauptete eheliche Gewalt belegt oder zumindest glaubhaft gemacht ist, kann damit anhand der vorhandenen Akten entschieden werden.
5.2.3.2. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass deren Vorbringen zum Zusammenleben mit ihrem Ehemann bis und mit Einspracheverfahren sehr allgemein gehalten sind und in dieser Pauschalität keine Übergriffe von der erforderlichen Schwere im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu belegen vermögen. Im ausländerrechtlichen Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin erst vor Verwaltungsgericht ausführlicher zur behaupteten systematischen Kontrolle und Demütigung durch ihren Ehemann während des ehelichen Zusammenlebens. Oberflächliches und schematisches Aussagen bzw. fehlender Detailreichtum wird aussagepsychologisch tendenziell als Lügenbzw. Warnsignal gewertet (vgl. HÄCKER in: ROLF BENDER/ROBERT HÄCKER/ VOLKER SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubhaftigkeitsund Beweislehre Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021, S. 100) und ist damit der Glaubhaftigkeit von Ausführungen grundsätzlich nicht zuträglich. Allerdings stimmen die verschiedenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum ehelichen Zusammenleben, wenn auch in unterschiedlichem Detaillierungsgrad, untereinander überein. Sie stehen überdies im Einklang mit ihren polizeilichen Aussagen (WPR-act. 25 ff.): Gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin namentlich zu Protokoll, ihr Ehemann habe als Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) Angst gehabt, weniger Leistungen zu erhalten, wenn sie mehr verdiene. Deshalb habe er vorgeschlagen, dass sie sich trennen und getrennt wohnen sollten. Trotzdem habe er bei ihr sein wollen und sei vorbeigekommen. Manchmal sei er nett, aber oft auch sehr aggressiv gewesen. Seit sie in der Schweiz wohnten, verhalte sich ihr Ehemann anders. Von Anfang an sei er sehr aggressiv gewesen, habe sie moralisch gedemütigt und heruntergemacht, sie zu Hause als Prostituierte und primitive Frau bezeichnet und sie oft angeschrien (WPR-act. 29, 34). Er habe ihr gesagt, dass sie nichts nütze, schlecht Deutsch spreche und er nur Kosten habe wegen ihr. Anlässlich der Trennung habe er sie fast aus der Wohnung geworfen. Er habe die Trennung gewollt, weil er Angst gehabt habe, seine EL zu verlieren (WPR-act. 30). Schon vor der Trennung hätten sie getrennt geschlafen, weil er zu aggressiv gewesen sei. Zu dieser Zeit habe sie schon Unterstützung von der Caritas und der Opferhilfe gehabt, die für sie geschaut hätten (WPR-act. 30). Er habe über ihr Geld bestimmt und ihr Fr. 500.00 im Monat gegeben. Mit dem Rest habe sie andere Sachen bezahlen müssen. Sie sei die ganze Zeit von ihm kontrolliert worden. Er habe kontrolliert, mit wem sie gesprochen habe, habe nicht gewollt, dass sie mit ihren Verwandten Kontakt habe und mit ihren Cousins und Kindern telefoniere. Er habe auch den Kontakt zu Freunden in der Schweiz kontrolliert, ihren Arbeitgeber angerufen und bestimmt, wie viel sie arbeiten dürfe. Er habe gesagt, es sei in der Schweiz normal, dass der Mann alles kontrolliere (WPR-act. 30). Er habe psychischen Druck auf sie ausgeübt.
Sie habe sieben Kilo abgenommen (WPR-act. 33). Diese Konstanz und inhaltliche Stringenz innerhalb der Aussagen sind als sogenannte Realitätskriterien zu werten (vgl. HÄCKER, a.a.O., S. 83 ff., 88). Ein Realitätskriterium stellt auch der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht unnötig belastet (vgl. HÄCKER, a.a.O., S. 111; DITTMANN, a.a.O., S. 34): So verneinte sie die Frage der Polizei, ob ihr Ehemann je unerwünscht in ihre Wohnung eingedrungen sei (WPR-act. 33). Danach gefragt, ob ihr Ehemann sie auch an anderen Tagen verfolge als dienstags und donnerstags, wenn sie jeweils Sprachkurs habe, führte sie aus, es sei "wirklich nur an den Kurstagen" gewesen (WPR-act. 32) und auf die Frage, ob es je zu körperlichen oder sexuellen Übergriffen durch ihren Ehemann gekommen sei, antwortete sie mit "Nein, nie. Nur psychischer Druck." (WPR-act. 33).
Damit sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht frei von Lügensignalen, die Realitätskriterien überwiegen jedoch, womit schon anhand der Aussagenanalyse die Aussagen der Beschwerdeführerin tendenziell glaubhaft erscheinen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ergibt sich aber insbesondere aus den Akten selbst, lässt sich doch ein grosser Teil der Ausführungen der Beschwerdeführerin anhand der Akten überprüfen und bestätigen:
- Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Probleme finanzieller Art, insbesondere mit Blick auf die EL des Ehemannes, werden vom Ehemann nicht bestritten, sondern grossmehrheitlich bestätigt (siehe vorne Erw. II/5.2.2.2.3). Sie ergeben sich auch aus einem aktenkundigen Brief, den der Ehemann der Beschwerdeführerin am 15. April 2022 eingeschrieben an die gemeinsame Adresse geschickt hat (CD 1, E-Mail "Zemis [***]: Beweise 34.1 für Heiratsschwindel von Ehefrau A._____ gegen Ehemann B._____", S. 1 Anhang) und in welchem er sie darum ersucht, bis spätestens 15. August 2022 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, weil er ansonsten seine EL verliere und zahlungsunfähig werde. Wenn sie getrennt von ihm lebe, erhalte sie Sozialhilfe und könne so viel arbeiten, wie sie wolle. Einem ebenfalls aktenkundigen ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2022 lässt sich entnehmen, dass der behandelnde Arzt in der Zeit vom 13. April 2022 bis zum 7. Juli 2022 mehrere psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche mit dem Ehemann geführt habe. Der Ehemann habe an einer Anpassungsstörung mit agitiert depressiven und zwanghaften Symptomen gelitten, weil er zusammen mit seiner Ehefrau in finanzielle Enge geraten sei. Die Ehefrau habe nur ein sehr reduziertes Einkommen erwirtschaften können und der Ehemann habe die Auszahlung seiner EL in Gefahr gesehen, weshalb er sich zur Trennung und Scheidung entschieden habe (CD 2, E-Mail "WG: Nr. hhh Dokumentation1 - nur wenige, da DVIMIKA fast 70 Dokumente hat - ich sende also nur Beweise, die ich für Häusliche Gewalt gegen mich halte / Zemis [***]").
- Die behauptete Pflicht zur Überweisung eines grossen Teils des Einkommens auf das Konto ihres Ehemannes lässt sich anhand der Beschwerdebeilage 10, einem Auszug des Privatkontos der Beschwerdeführerin, insofern bestätigen, als dass diesem für den Zeitraum vom 31. März 2021 bis 16. Juni 2022 insgesamt 11 Zahlungen in der Höhe von total Fr. 7'826.50 an B._____ zu entnehmen sind (act. 74).
- Die geltend gemachte Kontrolle durch den Ehemann lässt sich anhand aktenkundiger E-Mails des Ehemannes teilweise objektivieren: Dem E-Mail vom 7. Dezember 2022 an das MIKA (CD 1, E-Mail "Zemis [***]: Beweise 34.1 für Heiratsschwindel von Ehefrau A._____ gegen Ehemann B._____", S. 3 Anhang) ist ein Screenshot aus dem Konto eines Messengerdienstes angehängt, das gemäss handschriftlicher Notiz des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehört. Daraus lässt sich zumindest vermuten, dass der Ehemann entweder ein digitales Gerät der Beschwerdeführerin durchsucht hat oder das Passwort zum entsprechenden Messengerkonto kennt. Erstere Vermutung wird dadurch erhärtet, dass der Ehemann in einem E-Mail an das SEM vom 14. November 2023 ausführte, seine Ehefrau habe Dates mit reichen Männern gehabt, die er später auf ihrem Tablet gefunden habe (act. 191 ff., insbesondere 193). In einem anderen E-Mail an die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2022 (CD 1, E-Mail "Meine Anzeige Art. 303 Ziff.1 StGB plus Ehrverletzungen plus weitere Art. StGB gegen A._____, Y-Strasse ccc, Q._____, Zemis: [***]) beschwert sich der Ehemann darüber, dass die Beschwerdeführerin stundenlang telefoniere. Er nennt Namen und Telefonnummern von Personen aus dem In- und Ausland und führt aus, die Beschwerdeführerin würde noch mit vielen weiteren Personen in V._____ telefonieren. Er habe alle Telefonnummern.
- Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Ambivalenz des Ehemannes in Bezug auf die Trennung lässt sich objektivieren: Obwohl der Ehemann in vielen seiner Eingaben betont, die Trennung von der Beschwerdeführerin initiiert und auch die Scheidung gewünscht zu haben (namentlich MI-act. 98 f., 137, 142, 144 f.), und obwohl auch gerichtlich die Trennung per 15. Juni 2022 festgestellt wurde (siehe vorne lit. A; act. 45 ff.), wandte sich der Ehemann am 15. Juli 2022 schriftlich an eine Drittperson mit dem Ersuchen, dringend "aufzuhören mir meine Ehefrau A._____ auf irgendeine Weise auszuspannen, zu beraten, zu daten seit Ende März bis heute etc." (CD 1, E-Mail "Zemis [***]: Beweise
34.2 und 34.3 für Heiratsschwindel von Ehefrau A._____ gegen Ehemann B._____", S. 3 Anhang 1). Weiter fragte er die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2022 auf Portugiesisch (zum offenbar wiederholten Male) an, wann sie wieder miteinander schlafen würden (WPR-act. 47).
- Die behauptete Kontaktaufnahme des Ehemannes mit dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin lässt sich insofern bestätigten, als dass es auch gemäss Ehemann schon während des ehelichen Zusammenlebens zu einer Kontaktaufnahme gekommen ist (WPR-act. 125 f.). Ein E-Mail vom 17. November 2023 belegt eine Kontaktaufnahme nach der Trennung (act. 241 f.). Nicht objektivieren lässt sich, dass der Grund für die Kontaktaufnahme die Kontrolle der Beschwerdeführerin war.
- Die geltend gemachten Beschimpfungen und Erniedrigungen lassen sich nicht für die Zeit des Zusammenlebens, wohl aber für jene danach objektivieren: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestreitet der Ehemann die entsprechenden Vorwürfe zwar, führt aber aus, die Beschwerdeführerin betätige sich als Escort-Dame (WPR-act. 126). Weiter sind E-Mails mit Beschimpfungen und Beleidigungen an die Adresse der Beschwerdeführerin aktenkundig. So wird sie namentlich als Heiratsschwindlerin und notorische Schwindlerin bezeichnet (MI-act. 99, 142, act. 242), der Schwarzarbeit bezichtigt (MI-act. 144), und es wird festgehalten, dass sie lüge, betrüge und erpresse (MI-act. 142).
Bei Betrachtung der gesamten Aktenlage ergibt sich, dass sich viele der Aussagen der Beschwerdeführerin objektivieren lassen, womit sie nicht nur glaubhaft gemacht, sondern erstellt sind. Die nicht bewiesenen Aussagen, wie die Pflicht zur Bekanntgabe der vollständigen Namen und Geburtsdaten ihrer Arbeitskollegen sowie das Erstellen von Fotos von Fahrzeugen zwecks Überprüfung der Nummernschilder durch ihren Ehemann, erscheinen angesichts des aktenkundigen Verhaltens des Ehemannes seit der Trennung, insbesondere seiner hartnäckigen und fotodokumentarisch festgehaltenen Nachforschungen über ihren Aufenthaltsort (act. 180 ff., insbesondere act. 186; act. 291 ff., insbesondere act. 297 ff.; act. 347 ff., insbesondere act. 349 f.; 353 ff., insbesondere act. 355 ff.; 359 ff., insbesondere act. 364 ff.; 513 ff.) mehr als plausibel. Gleiches gilt für die geltend gemachten Beschimpfungen und Erniedrigungen. Die Akten enthalten mit den zahlreichen nach der Trennung datierenden E-Mails mit diffamierenden Inhalten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich auch dabei nicht um bloss unzutreffende Behauptungen der Beschwerdeführerin handelt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann gemäss Aussagenanalyse nicht unnötig belastet hat (siehe vorne Erw. II/5.2.3.2). Einzig die von der Beschwerdeführerin in der Einsprache gemachte Ausführung, wonach sie sich kaum aus dem Haus getraut bzw. nicht mehr frei habe bewegen können (MI-act. 173 und 174), erscheint angesichts der unwidersprochen gebliebenen Behauptung ihres Ehemannes, dass sie im Januar und im Mai 2022 je eine Woche bei ihrer Tochter in W._____ verbracht habe (MI-act. 98, 137), als übertrieben. Diese Aggravation bzw. Aktenwidrigkeit vermag die Glaubhaftigkeit der ansonsten zu grossen Teilen objektivierten Aussagen der Beschwerdeführerin indes nicht zu erschüttern, zumal der Angabe zum Ausmass der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch eine subjektive Komponente innewohnt (siehe hinten Erw. II/5.2.4.4). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen ist.
5.2.3.3. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Würdigung, wonach sich für die behauptete erlittene Gewalt keine konkreten Anhaltspunkte fänden, einer Überprüfung nicht stand. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ist aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr Ehemann sie ab der Einreise in die Schweiz kontrolliert und finanziell unter Druck gesetzt, ihr Leben in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit und ihre Kontakte bestimmt und beeinflusst und sie wiederholt beschimpft hat.
Zu prüfen bleibt, ob diese Art von Gewaltausübung durch den Ehemann mit Blick auf die Intensität, die Systematik, das zeitliche Andauern sowie die subjektive Belastung die erforderliche Schwere erreicht hat, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG qualifiziert zu werden.
5.2.4. 5.2.4.1. Die geltend gemachten Konflikte rund um die Finanzen und den allfälligen Verlust der EL des Ehemannes sowie dessen Einfordern vermehrter wirtschaftlicher Anstrengungen durch die Beschwerdeführerin wiegen für sich genommen nicht schwer genug, um als psychische Oppression im Sinne der Rechtsprechung zu gelten (siehe vorne Erw. II/5.1.3). Es erscheint legitim und nicht per se als Ausdruck systematischer Unterdrückung, wenn ein Teil des Lohnes der Beschwerdeführerin zur Deckung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wurde. Die mit den Finanzen in Zusammenhang stehenden Druckausübungen hingegen und die ebenfalls in diesem Kontext stehenden abfälligen Äusserungen, namentlich, dass die Beschwerdeführerin nicht Deutsch könne, nichts nütze und nur koste sowie die Beschimpfungen als Prostituierte sind als psychische Gewalt zu qualifizieren. Ausdruck von psychischer Gewalt und Oppression ist insbesondere auch die dauernde Kontrolle und Überwachung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann. Diese erstreckte sich auf Art und Umfang der von ihr gepflegten Kontakte und ihre Arbeitstätigkeit. Sie beinhaltete die Durchsuchung mindestens eines ihrer digitalen Geräte, die Erfassung von Daten von Bekannten sowie die Überprüfung von Nummernschildern. Es sind dies Kontrollmethoden, die weit in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen haben und deren Intensität im Gesamtkontext die Schwelle zur häuslichen Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG erreicht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachging und Ferien im Ausland verbringen konnte, spricht dies doch nicht notwendigerweise gegen das Bestehen der psychischen Oppression in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_585/2020 vom 22. März 2021, Erw. 4.5). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spielt auch keine Rolle, dass die Trennung nicht durch die Einsprecherin, sondern durch den Ehemann initiiert worden ist. Auch eine vom Ehemann ausgehende Trennung schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in der Ehe ausharrte, weil sie befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2.4.2. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin begann die häusliche Gewalt mit der Einreise in die Schweiz, also im Dezember 2020 (siehe vorne lit. A). Bis zur Aufhebung des ehelichen Haushalts am 15. Juni 2022 vergingen damit eineinhalb Jahre, womit das erforderliche zeitliche Andauern für die Annahme häuslicher Gewalt in Form psychischer Oppression ohne Weiteres gegeben ist.
5.2.4.3. Auch die Systematik der Gewalt ist zu bejahen. Neben erwähnten, den Akten zu entnehmenden Indizien (siehe vorne Erw. II/5.2.3.2) ergibt sich diese, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, insbesondere aus dem im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigenden Verhalten des Ehemannes nach der Trennung: Mit dem unnachgiebigen Nachstellen seiner Ehefrau und dem beinahe verzweifelten Versuch, mit seinen zahlreichen E-Mails an alle möglichen Behörden und Privatpersonen die Kontrolle über die Beschwerdeführerin bzw. deren Anwesenheitsberechtigung und ihr Privatleben zu behalten bzw. zurückzuerhalten, setzte der Ehemann fort, was er bereits während der Ehe begonnen hatte. Es zeigt sich in diesem Verhalten ein systematisches Vorgehen, welches selbst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts noch andauerte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2016 vom 22. August 2017, Erw. 2.6).
5.2.4.4. Mit Blick auf die subjektive Belastung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Angst vor ihrem Ehemann (act. 18) und habe sich stark eingeschränkt gefühlt, wobei auch das Wissen um das Verhältnis zu seiner früheren Ehefrau eine Rolle gespielt habe (act. 22). Gegenüber der Polizei gab sie an, aufgrund des psychischen Drucks sieben Kilogramm abgenommen zu haben (WPR-act. 33). Diese glaubhaften Aussagen werden dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin angibt, sich schon während des Zusammenlebens an Beratungs- und Opferhilfestellen gewandt und sich zur Trennung entschieden zu haben (MI-act. 108, WPR-act. 30), was sich wiederum mit Angaben des Ehemannes, wonach sich die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2021 von ihm habe trennen wollen, in Einklang bringen lässt (CD 2, E-Mail "Nr. hhh Dokumentation
2 – nur wenige, da DVIMIKA fast 70 Dokumente hat – ich sende also nur Beweise, die ich für Häusliche Gewalt gegen mich halte / Zemis: [***]"; WPR-act. 120).
Die glaubhaft gemachte subjektive Belastung der Beschwerdeführerin ist objektiv nachvollziehbar, weisen doch die verschiedenen Indizien als Gesamtes auf eine erheblich traumatisierende Situation während des Zusammenlebens hin.
5.3. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sie während ihrer Ehe Opfer ehelicher Gewalt in Form psychischer Oppression geworden ist. Unter diesen Umständen hätte von ihr nicht vernünftigerweise erwartet werden können, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit erniedrigenden Beziehung verharrt (siehe vorne Erw. II/5.1.3). Die erlittene eheliche Gewalt führt bereits für sich allein genommen zu einem nachehelichen Härtefall: Die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Beschwerdeführerin (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101] sowie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention), insbesondere der Schutz vor unwürdiger, erniedrigender Behandlung, gebieten es, an den Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin keine zu hohen Anforderungen zu stellen.
Die Anspruchsvoraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG sind erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015, Erw. 2.3 und 3.3.).
Dass weder der mittlerweile dreijährige Aufenthalt noch die zumindest in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als normal zu bezeichnende Integration der Beschwerdeführerin (act. 10), noch die fehlenden (da nicht geltend gemachten) Nachteile, welche sie bei einer Rückkehr nach Brasilien zu gewärtigen hätte, in erheblichem Mass zusätzlich für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls sprechen, wirkt sich nach dem Gesagten nicht mehr entscheidend auf das Ergebnis der Prüfung des nachehelichen Härtefalles aus. Eine vertiefte Erörterung dieser Aspekte erübrigt sich deshalb.
Schliesslich sind keine Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG ersichtlich. Das von der Vorinstanz erwähnte (act. 10), offenbar gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Ehemannes ist, soweit ersichtlich, noch hängig. Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO). Eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren fällt daher ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019, Erw. 4.3.4). Auch die offenbar vom Ehemann gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung (act. 10) ist angesichts des dagegen erhobenen Rechtsvorschlags nicht zu berücksichtigen.
6.
Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 50 AIG und Art. 77 VZAE unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 4 lit. d ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. April 2024], Ziff. 1.3.1, S. 24).
Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerin der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG).
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob die Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin hätte eingesetzt werden müssen.
7.2. 7.2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
7.2.2. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichts- und notwendige Anwaltskosten aufzukommen (zum Ganzen VIKTOR RÜEGG/ MICHAEL RÜEGG, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 267, Erw. 2b). Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen).
7.3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab (act. 12 f.). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Begehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtlos. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin hat aufgrund einer Honorarrechnung durch die Vorinstanz zu erfolgen. Die Rechtsvertreterin ist deshalb aufzufordern, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
8.
Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des festgestellten nachehelichen Härtefalls hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2023 aufzuheben. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Erteilung der neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3.
Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Nachdem zwar keine Verhandlung stattgefunden hat, neben der Beschwerde aber weitere Eingaben gemacht wurden und zudem zahlreiche, z.T. umfangreiche Eingaben des Ehemannes zu Kenntnis zu nehmen waren, erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführerin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin bewilligt. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist durch die Vorinstanz festzulegen (§ 12 Abs. 1 AnwT).
4.2. Die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin durch die Vorinstanz für das Einspracheverfahren auszurichtende Entschädigung ist in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. März 2023 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das MIKA wird angewiesen, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils die noch festzusetzenden Parteikosten für das Einspracheverfahren zu ersetzen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.
6.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aufgefordert, der Vorinstanz eine detaillierte Honorarrechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 5. Juni 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Roder