WBE.2023.157
WBE.2023.157 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-04-08
8. April 2024Deutsch28 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.157 / ko / sp ZEMIS [***]; (E.2023.006) Art. 19 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber i.V. Okutan Beschwerde- A._____, von...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.157 / ko / sp ZEMIS [***]; (E.2023.006) Art. 19
Urteil vom 8. April 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber i.V. Okutan
Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 28. März 2023
Sachverhalt
A.
Der am 6. August 1998 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit dem 15. September 1999 im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1, 4.).
In den Jahren 2017 bis 2021 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2017 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 754.1); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 29 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Mai 2018 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 34 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Juli 2021 wegen Widerhandlungen gegen das SVG; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.00 (MI-act. 44 ff.); - Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2022 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG, unter anderem qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln (sog. Raserdelikt); Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. Juli 2021) und einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 48 ff.).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) fest, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen vom 28. Juli 2021 und 24. Februar 2022 erhebliche Integrationsdefizite auf und erfülle die gesetzlichen Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt werde, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich schriftlich gegen die vorgesehene Massnahme zu äussern (MI-act. 63 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. November 2022 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 73 ff.). Am 16. Dezember 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Beschwerdeführer zugleich eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 105 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 114 ff.).
Am 28. März 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. April 2023 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.):
1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 28. März 2023 aufzuheben.
2.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 23 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid
die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 27).
Mit Eingabe vom 26. März 2024 (Postaufgabe: 26. März 2024) teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer habe eine neue Arbeitsstelle, und reichte sodann den neuen temporären Einsatzvertrag ein. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer werde in Kürze einen festen Arbeitsvertrag erhalten, der umgehend nachgereicht werde (act. 30 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, jemand wie der Beschwerdeführer, der den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfülle und darüber hinaus weitere Straftaten begangen habe, müsse sich vorhalten lassen, das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht zu erfüllen. Die Delikte seien in den Jahren 2019 bis 2021 begangen worden, womit ein aktuelles und gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vorliege. Die Rückstufung erweise sich als geeignet und erforderlich, dies insbesondere angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verfehlungen. Auch wenn er inzwischen wieder über einen Führerausweis verfüge und nach seiner Auffassung eine sehr gute Prognose vorliege, seien Rückfälle nicht auszuschliessen. Die gravierenden Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung würden ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Rückstufung begründen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er die Straftaten als junger Erwachsener begangen habe und deshalb erwartet werden könne, dass noch ein persönlicher Reifeprozess erfolge. Allerdings müsse der Beschwerdeführer erst noch während eines längeren Zeitraums beweisen, dass er aus den Vorfällen tatsächlich die richtigen Schlüsse gezogen habe. Insgesamt sei daher von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung auszugehen. Das entgegenstehende private Interesse sei insgesamt als gross einzustufen. So dürfe sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz aufhalten, habe die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne damit seine weitere Anwesenheit in der Schweiz sichern. Erhöhend zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden sei und seit jeher über die Niederlassungsbewilligung verfüge. Ferner sei er – abgesehen von der Delinquenz – gut integriert. Im Ergebnis erweise sich die Rückstufung somit auch als zumutbar.
1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zunächst auf den Standpunkt, für die Beurteilung einer gelungenen oder nicht gelungenen Integration gemäss Art. 58a AIG bedürfe es einer Gesamtbeurteilung aller Integrationskriterien. Es reiche nicht aus, wenn lediglich ein Integrationskriterium als nicht erfüllt qualifiziert werde. Zwar sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden und habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass er sämtliche Delikte im noch jugendlichen Alter begangen habe. Er sei unbedacht und beeinflussbar gewesen. Diese Phase habe er inzwischen überwunden und er stehe mit beiden Beinen im Erwachsenenleben. Er sei seither nicht mehr delinquent geworden, habe trotz Führerausweisentzugs seine Arbeitsstelle behalten können, habe die Verkehrstherapie erfolgreich absolviert, habe den Führerausweis wieder erlangt und sei auch all seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen. Es sei inzwischen von einer ausserordentlich guten Prognose auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig werde, was sich auch dem psychologischen Gutachten entnehmen lasse. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer heute keine Gefahr mehr für die Sicherheit Ordnung darstelle. Somit liege kein Rückstufungsgrund mehr vor. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, würde nach dem Gesagten die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme an deren Eignung scheitern. Das Ziel, den Beschwerdeführer durch die Massnahme an seine Integrationsverpflich-tungen zu erinnern, sei durch die Wiedererlangung des Führerausweises und der fehlenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits erfüllt, weshalb die Rückstufung nicht geeignet und erforderlich sei. Er lebe deliktsfrei, weshalb auch das öffentliche Interesse an der Massnahme dahinfalle. Das private Interesse des Beschwerdeführers, die Niederlassungsbewilligung zu behalten, sei als sehr hoch einzustufen, da ihm bei einer Rückstufung erhebliche Nachteile beim Familiennachzug erwachsen würden, er quellenbesteuert würde und sich die Arbeitssuche für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als schwieriger erweise. Es liege somit kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Rückstufung vor. Überdies wäre aus Gründen der Verhältnismässigkeit vor einer Rückstufung ohnehin eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen.
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Massnahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).
Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.
Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.
3.
Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, dass ein Widerruf mit einer Wegweisung rechtlich unzulässig wäre, da das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 implizit auf eine Landesverweisung verzichtet hatte (Art. 63 Abs. 3 AIG; MI-act. 107 f., Erw. II/2; act. 4, Erw. II/2.3).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.
4.
4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.
4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).
Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).
Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).
4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migrationsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.).
4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG auszugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c).
Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestimmen. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheblichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die Annahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorauszusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428).
Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungsgründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgeworfene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine gewisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird.
4.3.3. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum zwischen 2017 und 2020 straffällig und erwirkte, soweit aus den Akten ersichtlich, vier rechtskräftige Straferkenntnisse, mit welchen er insgesamt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, zu zwei Geldstrafen von zusammengezählt 160 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu vier Bussen von insgesamt Fr. 2'800.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er zwei Mal verurteilt, wobei die zugrundeliegenden Tathandlungen alle nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden. Insbesondere die Delikte, die zur am schwersten ins Gewicht fallenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
22 Monaten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz führten, beging der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019. Aus dem Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2019 an einem nicht bewilligten Rennen teilgenommen und damit die Verkehrsregeln qualifiziert grob verletzt hatte (Raserdelikt). Anlässlich dieses nicht bewilligten Rennens kam es zu mehrfach begangenen groben Verletzungen von Verkehrsregeln. So überquerte der Beschwerdeführer eine Sicherheitslinie bei einem Überholvorgang eines Fahrzeugs in einer Kurve, passte die Geschwindigkeit nicht an die Sicht- und Strassenverhältnisse an und missachtete den Vortritt eines anderen Fahrzeugs beim Linksabbiegen. Schliesslich wahrte der Beschwerdeführer nicht einen ausreichenden Abstand gegenüber einem anderen Fahrzeug vor einer Dorfeinfahrt und unterliess es mehrfach, seine Richtungsänderung mittels Zeichengebung anzuzeigen (MI-act. 49). Dieses schwerwiegende strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers genügt, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen ist die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers (MI-act. 29 f., 34 f., 44 ff.), namentlich im Bereich von Strassenverkehrsdelikten (MI-act. 34 f., 44 ff.). Zwar handelt es sich nur um drei weitere Straferkenntnisse, welche der Beschwerdeführer gegen sich erwirkte und für sich allein betrachtet nicht schwerwiegen; sie zeugen indessen von einem gewissen Unvermögen oder Unwillen des Beschwerdeführers, sich – insbesondere im Bereich des Strassenverkehrs – an behördliche Anordnungen zu halten.
Nach dem Gesagten genügen die strafrechtlichen Verstösse des Beschwerdeführers seit Inkrafttreten der gesetzlichen Rückstufungsregelung, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er nicht Willens und/oder in der Lage war, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob er sich, ohne die Anordnung einschneidender migrationsrechtlicher Massnahmen, in Zukunft an gesetzliche Vorschriften sowie behördliche Verfügungen halten wird.
Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerwiegenden Straffälligkeit im Strassenverkehr nach dem 1. Januar 2019 ein aktuelles und hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ist damit erfüllt.
4.4. Da aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann und die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer sogar attestieren, dass er die anderen drei Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (act. 4, 7; MI-act. 109), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe erfüllt sind.
4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.
5.
5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründete desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen.
5.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2022 verurteilt worden war, unterzog er sich freiwillig einer Verkehrstherapie zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung. Diese beinhaltete insgesamt acht Sitzungen mit einer Dauer von je 50 bis 60 Minuten, welche im Zeitraum vom 16. August bis 11. Oktober 2022 stattgefunden haben (MI-act. 81). Aus dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 5. November 2022 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während dieser verkehrspsychologischen Untersuchung zu seinen Widerhandlungen im Strassenverkehr sowie zu weiteren, für seine zukünftige Bewährung im Strassenverkehr relevanten Aspekten habe äussern müssen. Er habe sich zudem über seine kognitive, verkehrsbezogene Leistungskompetenz ausweisen und seine Einstellungen zu Fragen des Verhaltens im Strassenverkehr in Fragebogen darlegen können. Bei den Einstellungstests wiesen die Ergebnisse auf eine unauffällige Offenheit und auffällig erhöhte Orientierung an sozialer Erwünschtheit hin. Zudem zeige die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers eine verminderte soziale Eigenständigkeit und Selbstbehauptung und ein leichteres Nachgeben gegenüber sozialem Druck. Neu bestehe aber keine Neigung zu Gefühlsverdrängung und erhöhter Selbstsicherheit mehr. Der Beschwerdeführer schätze sich als überdurchschnittlich zuverlässig, diszipliniert und konsequent im Handeln ein. Seine Verhaltensänderung sei auf dem transtheoretischen Modell auf der Stufe fünf festzulegen. So habe er neue Verhaltensweisen seit einem längeren Zeitraum umgesetzt und werde er das problematische Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr zeigen. Er sei bemüht, das veränderte Verhalten zu sichern, um nicht wieder rückfällig zu werden (MI-act. 133).
Zusammenfassend ist dem Gutachten weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine kritische und sachliche Auseinandersetzung mit seinen Widerhandlungen gezeigt habe. Er habe die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln verstanden und erkenne mögliche Gefahren seines Verhaltens. Weiter sehe der Beschwerdeführer die Notwendigkeit zur Veränderung vor allem bei sich selbst. So habe er den Zusammenhang zwischen seiner Auffälligkeit im Verkehr und den persönlichen Hintergründen erkennen und benennen können. Schliesslich zeige der Beschwerdeführer eine verbesserte Anpassungsfähigkeit sowie eine ausreichende Verhaltenskontrolle zur Regelbefolgung, da Einstellungsveränderungen und ein Kompetenzaufbau bereits zu veränderten Verhaltensweisen geführt hätten, die er insgesamt als zufriedenstellend erlebe. Aktuell bestünden keine Risikofaktoren, welche eine positive Beurteilung ausschliessen würden. Für die Zukunft sei vom Beschwerdeführer ein situations- und sicherheitsgerechtes Verhalten im Strassenverkehr zu erwarten und das Rückfallrisiko sei als gering einzuschätzen. Aufgrund der verkehrspsychologischen Begutachtung sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt als geeignet zu erachten, Motorfahrzeuge zu führen (MI-act. 134 f.).
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung vom 24. Februar 2022 bereits eine Anpassung seines desintegrativen Verhaltens gezeigt, dies insbesondere noch vor Einleitung des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens, welches mit Schreiben des MIKA vom 28. Oktober 2022 betreffend Gewährung des rechtliche Gehörs betreffend Rückstufung seinen Anfang nahm (siehe vorne lit. A). Die Verhaltensanpassung ist damit nicht erst aufgrund des Drucks des vorliegenden Verfahrens erfolgt. Auch hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten und ist insbesondere nicht erneut straffällig geworden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Tathandlungen als junger Erwachsener begangen hatte. Angehörige dieser Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesentlich beeinflussen, was grundsätzlich für eine stärkere Berücksichtigung ihres Wohlverhaltens seit der Tatbegehung spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, bereits gezeigte und somit auch vollzogene Verhaltensänderung glaubhaft. Damit erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers aktuell als nicht erforderlich.
5.4. Die Rückstufung des Beschwerdeführers ist damit als unverhältnismässig zu qualifizieren.
6.
Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).
Auch wenn mangels Notwendigkeit im heutigen Zeitpunkt von einer Rückstufung abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme künftig nicht mehr zur Diskussion stehen könnte. Dem Beschwerdeführer wird, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des im Zeitpunkt der Straftat jugendlichen Alters und der seit der Begehung der Straftaten verstrichenen Zeit, lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich weiterhin gänzlich an die Rechtsordnung zu halten und nicht erneut straffällig zu werden. Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wonach eine erneute Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu einer Rückstufung führen kann. Ein straffreies Verhalten wird vom Beschwerdeführer erwartet. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen.
Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufzuheben ist.
Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Erw. II/6 verwarnt und von ihm wird erwartet, nicht erneut gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verstossen, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von der offerierten Parteibefragung bzw. der Anordnung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.
1.
Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3.
Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
4.
Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 8. April 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
i.V.
Busslinger Okutan