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Entscheid

WBE.2023.17

WBE.2023.17 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-01-24

24. Januar 2023Deutsch15 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.17 / sb / jb Art. 13 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichterin Klöti Gerichtsschreiberin i.V. Blaser Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatr...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.17 / sb / jb Art. 13

Urteil vom 24. Januar 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichterin Klöti Gerichtsschreiberin i.V. Blaser

Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung)

Entscheid von B._____, dipl. Arzt, mobile aerzte AG, vom 17. Januar 2023

Sachverhalt

A.

A. wurde am 22. September 1947 geboren und wuchs in Q. auf. Sie machte eine Lehre als Detailhandelsfachfrau Textil. Anschliessend begab sie sich für ein Jahr nach England, um die Sprache zu lernen. Schliesslich übernahm sie in R. einen Schuhverkaufsladen. Nach der Hochzeit war A. als Hausfrau tätig; sie hatte drei Kinder (bei 6 Schwangerschaften). Im Jahr 2016 zog sie mit ihrem Ehemann in eine Wohnung (Protokoll der Verhandlung vom 24. Januar 2023 S. 2 f. [nachfolgend: Protokoll]). Zu ihren Kindern hat A. ein gutes Verhältnis [Protokoll S. 3.)

B.

1.

A. war einmalig im Jahre 1989 für einen Tag in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG. Es sei allerdings keine psychiatrische Diagnose gestellt worden. Daraufhin sei A. in unregelmässigen Abständen in eine gesprächstherapeutische Behandlung zu Dr. med. D. gegangen. Am Tag vor der Einweisung vom 17. Januar 2023 habe sich A. immer verwirrter gezeigt und sei formalgedanklich zerfahren gewesen.

2.

A. wurde mit Entscheid von B., dipl. Arzt, mobile ärzte, vom 17. Januar 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen, wobei die Polizei aufgeboten wurde.

3.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 (Eingang am 18. Januar 2023 per IncaMail) erhob A. [nachfolgend Beschwerdeführerin] Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.

4.

4.1. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2023 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde zur Erstattung eines schriftlichen Berichts der PDAG zugestellt. Des Weiteren wurden der Ehemann, F., der Sohn, G., und die Schwiegertochter, H., als Zeugen vorgeladen. Ausserdem wurde Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie, als sachverständige Person mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 24. Januar 2023 vorgeladen.

5.

5.1. Der von J., Leitende Ärztin, und K., Assistenzarzt, seitens der PDAG verfasste Bericht vom 19. Januar 2023 ging am 23. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht ein.

5.2. An der Verhandlung vom 24. Januar 2023 in der Klinik der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie der Sohn und die Schwiegertochter teil. Zudem war von Seiten der PDAG K., Assistenzarzt, anwesend. Ausserdem nahm Dr. med. I. als sachverständiger Psychiater an der Verhandlung teil.

5.3. Nach der Befragung aller Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.

5.4. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Beschwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.

6.

6.1. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt.

6.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung.

Erwägungen

I.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 bzw. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den angefochtenen Unterbringungsentscheid zuständig.

II.

1.

Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1).

2.

2.1

Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geistigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Störung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenen-schutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021, S. 247).

Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere Kapitel V über die psychischen Störungen.

2.2

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung eine akute Psychose diagnostiziert. Nach dem Erstgespräch in der PDAG wurde in diagnostischer Hinsicht von einer wahnhaften Störung (ICD10 F22.0) ausgegangen (Eintrittsgespräch vom 17. Januar 2023). Im Verlauf des Aufenthaltes in der PDAG wurde die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie [ICD-10 F23.0] gestellt. Allerdings sei gemäss Auskunft des Assistenzarztes die diagnostische Einschätzung noch schwierig, da die Beobachtungszeit auf der Station noch zu kurz gewesen sei (Protokoll S. 15).

Für die Diagnose spreche gemäss dem an der Verhandlung vom 24. Januar 2023 anwesenden Assistenzarzt, dass bei der Beschwerdeführerin ein religiöser Wahn interpretiert werden könnte. Sie habe Mühe mit der Weihnachtszeit und könne mit der Veränderung des Brauchs nicht umgehen (Protokoll S.14). Dies würde gemäss der Schwiegertochter auch daran erkennbar sein, dass der erste Kurzaufenthalt in der PDAG vor 24 Jahren ebenfalls um die Weihnachtszeit gewesen sei (vgl. Protokoll S. 13).

Gemäss dem psychiatrischen Gutachter könne beim Eintritt durchaus ein polymorphes psychotisches Zustandsbild bestanden haben. Dies stimme mit dem Gesagten der Angehörigen überein. Eine eigentliche akute Selbstoder Fremdgefährdung sei bei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin zeige sich in einem guten und stabilen Zustand. Doch dürfte eine Dekompensation bei einer frühzeitigen Entlassung nicht unterschätzt werden, vor allem wenn die Beschwerdeführerin die Medikamente eigenständig absetzen würde (vgl. Protokoll S. 16).

2.3

Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Einschätzung des Vertreters der Klinik sowie des psychiatrischen Gutachters und dem an der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt, unabhängig von der genauen diagnostischen Einordnung.

3.

3.1

Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Personensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden. Dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt werden muss, drückt Art. 426 Abs. 1 ZGB mit den Worten aus: "… wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann." Die fürsorgerische Unterbringung muss also ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB).

3.2

3.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der als Zeuge an der Verhandlung vom 24. Januar 2023 befragt wurde, berichtete, dass sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin am Tag vor der Einweisung verschlechtert habe. In der Nachbarschaft bestünden Streitigkeiten mit denen sie nicht habe umgehen können; dies sei zu einer extremen Belastung für sie geworden. Sie sei dann nicht mehr "sich selbst" gewesen. Er habe seine Schwiegertochter kontaktiert und sie darum gebeten, mit der Enkeltochter vorbeizukommen. Diese ging anschliessend mit der Beschwerdeführerin und der Enkelin spazieren. Während des Spaziergangs sei die Beschwerdeführerin wieder ruhiger geworden, aber sobald sie zurück in der Wohnung gewesen sei, habe sie wieder angefangen unruhig zu werden. In der Nacht habe sich ihr Zustand weiter verschlimmert. Sie habe sich mehrmals zu ihm gedreht und skurrile Sachen zu ihm gesagt (Protokoll, S. 8 f.).

Gemäss dem Eintrittsbericht vom 17. Januar 2023 habe der Ehemann zudem ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin seit der Rückkehr aus den Ferien vermehrt logorrhoisch, kontinuierlich unruhiger und lärmempfindlicher gewesen sei. Ihre Äusserungen seien immer verworrener geworden und nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Sie habe zudem kaum mehr geschlafen. Ebenfalls würden sie Ängste plagen, vor allem in Bezug auf eine allfällige dementielle Erkrankung oder eine externe Unterstützung im erhöhten Alter.

3.2.2

Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin sich ständig und übermässig Sorgen über die alltäglichen Dinge des Lebens und die ihr nahestehenden Menschen mache. Sie könne sich dabei richtig hineinsteigern und tendiere dabei bei den aktuellen Geschehnissen zu Interpretationen aus ihren früheren Erlebnissen. Am Tag vor der Einweisung habe ihr die Beschwerdeführerin Geschichten erzählt, die ihrer Meinung nach mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt gewesen seien. Dies sei auf die falschen Verknüpfungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin hänge sehr an alten Zeiten und alten Bräuchen. Des Weiteren tue sich die Beschwerdeführerin schwer mit dem Wandel des Brauchs von Weihnachten. Sie könne nicht akzeptieren, dass Weihnachten nicht mehr in gleichem Ausmass wie früher gefeiert werde. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zwar Medikamente verschrieben erhalten, greife jedoch vermehrt auf pflanzliche Medikamente zurück und nehme diese nur in unregelmässigen Abständen ein (Protokoll S.12 f.).

3.3

Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einweisung ein teilweise aggressives Verhalten gezeigt habe, Wahnvorstellungen ersichtlich gewesen seien und die Beschwerdeführerin äusserst unruhig gewirkt habe (Anordnung FU, S. 2). Dem Eintrittsgespräch ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem Rollstuhl angekommen sei, da sie sich geweigert habe selbständig zu gehen, und im Kontakt sei sie eher misstrauisch und ablehnend gewesen. Formalgedanklich habe sich die Beschwerdeführerin sprunghaft präsentiert und inhaltlich gebe es Hinweise auf Wahnvorstellungen.

3.4

Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung (Protokoll, S. 16) kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungs- und schutzbedürftig war. Sich selbst von den Wahnvorstellungen zu distanzieren, war für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Aufgrund der Symptome, der länger andauernden Schlafprobleme und der fehlenden Krankheitseinsicht blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die in dem Zeitpunkt zwingend notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Eine ambulante Behandlung war aufgrund der fortgeschrittenen Psychose damals ausgeschlossen. Dies bestätigte sich auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin die ambulant verordnete medikamentöse Behandlung in Eigenregie unregelmässig einnahm und teilweise ganz absetzte (Protokoll, S. 8) und ferner die gesprächstherapeutische Behandlung nur sehr sporadisch wahrnahm (Protokoll S. 4).

In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände ist das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 17. Januar 2023 im Interesse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und auch verhältnismässig war.

4.

4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung sichergestellt ist. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann.

4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung sichergestellt ist. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann.

4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Entlassung aus der Klinik der PDAG. Ihr gehe es wieder sehr gut und sie möchte zu ihrem Ehemann nach Hause.

4.2.2. Dem Verlaufsbericht vom 19. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente freiwillig einnimmt, wodurch sich ihr Zustand deutlich gebessert habe. Sie erhalte unter anderem 1,5 mg Reagila und 0.5 ml Haldol Tropfen am Morgen und 1 ml Haldol Tropfen am Abend.

Bei der Beschwerdeführerin wurde zudem ein Harnwegsinfekt diagnostiziert. Es werde von einer Behandlungsdauer von etwa vier Wochen ausgegangen (bzw. anlässlich der Verhandlung: von drei Wochen, Protokoll S. 15). Bei einer frühzeitigen Entlassung aus der Klinik sei ein Wiedereintritt in wenigen Tagen oder Wochen aufgrund einer erneuten Dekompensation sehr wahrscheinlich. Sofern die Beschwerdeführerin überdies die Medikamente selbstständig absetzen würde, käme es zu einer zusätzlichen Verschlimmerung der Symptomatik. Nach dem Klinikaufenthalt werde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen.

4.2.3. Der an der Verhandlung vom 24. Januar 2023 anwesende psychiatrische Gutachter stimmte den Ausführungen des Assistenzarztes der Klinik der PDAG nicht in allen Teilen zu. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin habe sich merklich verbessert und sie zeige bereits einen guten stabilen Zustand. Dieser Zustand könne noch weiter stabilisiert werden, wenn sie die Medikamente regelmässig einnehme. Eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Trotzdem dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass bei der Beschwerdeführerin nachbarschaftliche Spannungen herrschten, die bei einer frühzeitigen Entlassung ohne vorherige gänzliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu einer Dekompensation führen könnten und folglich zu einem frühzeitigen Wiedereintritt. Ferner wurde bei der Beschwerdeführerin einen Harnwegsinfekt diagnostiziert. Solche Entzündungen könnten Auswirkungen auf die Einstellung der Medikation haben. Fernen könnten solche Infekte vor allem bei älteren Menschen ursächlich für einen psychotischen Schub sein. Demnach wäre es auch sinnvoll, die Beschwerdeführerin während des Zeitraums der Heilung des Harnwegsinfekts in der PDAG zu belassen, damit im Anschluss die richtige Einstellung der Medikation sogleich vorgenommen werden könne (Protokoll S. 16). Schliesslich wäre eine ambulante psychiatrische Behandlung nach der Entlassung aus der Klinik angezeigt.

4.3. Wie vom Klinikvertreter sowie dem psychiatrischen Gutachter übereinstimmend geschildert, benötigt die Beschwerdeführerin zur weiteren Verbesserung und Stabilisierung ihres psychischen Zustandes eine neuroleptische Behandlung, die auch bereits begonnen wurde. Deren Einstellung ist aufgrund des Harnwegsinfekts im heutigen Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen. Da die Harnwegsinfektion Auswirkungen auf die korrekte Einstellung der Medikation haben und vor allem bei älteren Menschen zu psychotischen Schüben führen kann, ist darauf ebenfalls ein Augenmerk zu legen. Vor einem Klinikaustritt sollte zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung organisiert werden, sodass die kontinuierliche Einnahme der neuroleptischen Medikamente nach Klinikaustritt sichergestellt und gegebenenfalls angepasst werden kann.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich während der Behandlung in der PDAG nach anfänglichem ablehnendem Verhalten kooperativ und nahm freiwillig die Medikamente ein. Da die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Medikamente verschrieben erhielt und diese in unregelmässigen Abständen einnahm, besteht die Gefahr, dass sie die Medikamente entgegen ihrer Beteuerung wieder absetzen könnte. Bei einem Absetzen der Medikamente müsste sowohl gemäss Assistenzarzt und dem psychiatrischen Gutachter mit einer Dekompensation und gegebenenfalls erneuten Psychose gerechnet werden. Gleichwohl versicherte der Ehemann der Beschwerdeführer darüber bestrebt zu sein, ihre Medikamenteneinnahme zu überwachen.

4.4. Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht insgesamt erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der PDAG, die eine für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist, zumal bei einer sofortigen Entlassung in Bälde ein Rückfall drohen würde. Die fürsorgerische Unterbringung kann für maximal weitere sieben Tage, bis zum 31. Januar 2023, fortgesetzt werden. Im Interesse der Beschwerdeführerin ist die Behandlung des Harnwegsinfekts und die korrekte Einstellung der Medikation abzuwarten. Die Zeit ist zudem zu nutzen, um eine stabile ambulante Nachbetreuung sicherzustellen.

4.5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B., dipl. Arzt, mobile aerzte AG, vom 17. Januar 2023 ist demzufolge teilweise gutzuheissen.

III.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin ist aus der Klinik der PDAG zu entlassen, sobald die nötige Medikation eingestellt und eine ambulante Nachbetreuung organisiert und schriftlich vereinbart oder angeordnet ist. Die Entlassung hat spätestens am Dienstag, 31. Januar 2023, zu erfolgen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Ehemann: F. die PDAG

Mitteilung an: dipl. Arzt B. das Familiengericht Baden

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 24. Januar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

i.V. i.V.

Schircks Blaser