Lexipedia

Entscheid

WBE.2023.188

WBE.2023.188 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-08-25

25. August 2023Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.188 / ME / ly (BE.2022.068) Art. 94 Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führerin vertreten d...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.188 / ME / ly (BE.2022.068) Art. 94

Urteil vom 25. August 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ (Vormundin), Jugend-, Familien- und Eheberatung, Hauptstrasse 42, 5330 S._____

gegen

Sozialausschuss S._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24. April 2023

Sachverhalt

A.

1.

A. reichte mit Eingabe vom 24. Februar 2022 bei der Gemeindeverwaltung S. ein Gesuch um materielle Unterstützung ein.

2.

Am 11. April 2022 beschloss der Sozialausschuss S.:

1.

Aufgrund der effektiven Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes für die Bemessung der Sozialhilfe (SKOS) wird A., geb. XXX, ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 mit subsidiär Fr. 754.50 unterstützt. Die Sozialbehörde geht davon aus, dass entsprechend der Rechtslage, der Rechtspraxis und der Rechtsprechung die Vormundschaft an die zuständige Behörde am Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen wird.

2.

Wird die Massnahme vor dem 30. Juni 2022 an den Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen, entfällt die Kostenpflicht der Gemeinde S..

3.

Frau A. bewohnt mit ihrem Partner ein Studio an der X-Strasse in T.. Die Mietkosten betragen Fr. 490.00 inkl. Nebenkosten. Die Wohnkosten können im Sozialhilfebudget nicht angerechnet werden, da es sich um einen Zuzug in ein bestehendes Mietverhältnis handelt (Wohnung des Partners) und dem Untermietverhältnis die Zustimmung des Vermieters fehlt.

(…)

B.

1.

Gegen den Beschluss des Sozialausschusses erhob A. mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte:

1.

Die Unterstützung für A. inkl. Krankenkasse und Wohnkosten per Februar 2022 anzuordnen.

2.

Die Ausführungen betr. der Übertragung der Kindesschutzmassnahme und damit verbundene Befristung der Unterstützungsleistung seien als falsch zurückzuweisen.

2.

Am 24. April 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Sozialausschuss S. vom 11. April 2022 im Sinne der Erwägungen wie folgt abgeändert:

1.

"Aufgrund der effektiven Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Kantonalen Sozialdienstes für die Bemessung der Sozialhilfe (SKOS) wird A., geb. XXX, ab 24. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 mit subsidiär Fr. 754.50 (für den Monat Februar pro rata) unterstützt. Die Sozialbehörde geht davon aus, dass entsprechend der Rechtslage, der Rechtspraxis und der Rechtsprechung die Vormundschaft an die zuständige Behörde am Aufenthalts- bzw. Wohnort des Kindes übertragen wird."

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 90.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 901.00, hat die Beschwerdeführerin zu 3/4, somit Fr. 675.75 zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 225.25 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

C.

1.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte:

1.

Den Entscheid der Beschwerdestelle sei aufzuheben und die Gemeinde S. zu verpflichten, die notwendige Unterstützung für A. inkl. Wohnkosten per Februar 2022 zu leisten.

Entsprechend sei auch der Kostenteiler neu festzusetzen.

2.

Weiter ersuche ich das Verwaltungsgericht, unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da A. nur über ein sehr geringes Einkommen (Ergänzungsleistungen) verfügt.

2.

Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort.

3.

Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (vgl. § 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211; Stand 01.01.2022]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. § 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die diesen weiter beschränken können (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.404 vom 5. November 2020, Erw. I/2; BGE 125 V 413 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.). Der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin hat in jenen präzise - oder zumindest in allgemeiner Form - darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs abgeändert werden sollen. Bestehen diesbezüglich Unklarheiten, so ist der Inhalt der Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. MERKER, a.a.O., § 39 N 5).

2.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die diesen weiter beschränken können (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.404 vom 5. November 2020, Erw. I/2; BGE 125 V 413 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 3, § 39 N 24 f.). Der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin hat in jenen präzise - oder zumindest in allgemeiner Form - darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs abgeändert werden sollen. Bestehen diesbezüglich Unklarheiten, so ist der Inhalt der Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. MERKER, a.a.O., § 39 N 5).

2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Gemeinde S. zu verpflichten, die notwendige Unterstützung "inkl. Wohnkosten" per Februar 2022 zu leisten. Als Begründung führt sie einzig aus, dass der vorinstanzliche Entscheid, die Wohnkosten nicht anzurechnen, falsch sei. Entsprechend ist vorliegend von einer Verengung des Streitgegenstands auszugehen (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2); strittig ist vor Verwaltungsgericht ausschliesslich die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten im Sozialbudget der Beschwerdeführerin.

3.

Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Der Verzicht auf die Anrechnung der Kosten für die Untermiete wirkt sich (negativ) auf die materielle Hilfe der Beschwerdeführerin aus. Demgemäss ist sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert und zur Beschwerde legitimiert.

4.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

5.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.4; FELIX W OLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts,

2. Auflage, Bern 1999, S. 72).

Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (vgl. § 3 Abs. 1 SPV). Zum sozialrechtlichen Unterkunftsbedarf gehören jene Räumlichkeiten, die das elementare

Unterkunftsbedürfnis angemessen abdecken (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 496). Bei Mietverhältnissen ist der effektive Mietzins samt mietrechtlich anerkannten Nebenkosten anzurechnen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime werde durch die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Diese sei verpflichtet, die für die Anrechnung der Wohnkosten relevanten Dokumente beizubringen. Obschon sie in der Beschwerde angekündigt habe, den Hauptmietvertrag sowie die Zustimmung des Vermieters nachzureichen, sei die Beschwerdeführerin der ihr ohne weiteres zumutbaren Mitwirkung nicht nachgekommen und habe deshalb die Folgen ihres Säumnisses zu tragen. Die Überprüfung des Anspruches auf Wohnkosten und insbesondere der Angemessenheit der "offenbar vereinbarten Untermiete" sei ohne die in Aussicht gestellten Unterlagen nicht möglich und damit der Entscheid des Sozialausschusses, keine Miete zu berücksichtigen, richtig.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe die erforderlichen Dokumente bereits am 19. Mai 2022 dem Sozialausschuss zugestellt. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem diese die Beschwerde abwies, ohne sie auf die noch fehlenden Dokumente hinzuweisen oder diese selbständig einzufordern.

2.2. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, nach der materiellen Wahrheit bzw. der wirklichen Sachlage zu suchen (vgl. MICHEL DAUM, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2. Auflage, Bern 2020, Art. 18 N 1).

Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert; danach sind diese verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. AGVE 2002, S. 430). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). Sodann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vorinstanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (vgl. KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 10).

Gemäss § 2 Abs. 1 SPG sind Personen, die Sozialhilfeleistungen geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterlagen vorzulegen über Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten sowie über weitere wirtschaftlich und persönlich relevante Sachverhalte (vgl. § 1 Abs. 3 SPV).

Nach § 1 Abs. 2 SPV hat die Sozialbehörde Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.

2.3. 2.3.1. Mit Beschluss vom 11. April 2022 verzichtete der Sozialausschuss S. auf die Anrechnung der Mietkosten von Fr. 490.00 (inkl. Nebenkosten) im Sozialbudget der Beschwerdeführerin. Hierzu wurde ausgeführt, "die Wohnkosten können im Sozialhilfebudget nicht angerechnet werden, da es sich um einen Zuzug in ein bestehendes Mietverhältnis handelt (Wohnung des Partners) und dem Untermietverhältnis die Zustimmung des Vermieters fehlt" (Beschluss-Ziffer 3). In den Erwägungen wurde zudem darauf hingewiesen, dass auch der Hauptmietvertrag nicht vorhanden sei.

In der Verwaltungsbeschwerde vom 2. Mai 2022 kündigte die Beschwerdeführerin an, den Hauptmietvertrag und die Einverständniserklärung des Vermieters werde sie "selbstverständlich nachreichen" (vgl. Verwaltungsbeschwerde, S. 2). Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 stellte die Vormundin der Beschwerdeführerin den Haupt- sowie den Untermietvertrag fälschlicherweise den Sozialen Diensten anstatt der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilagen). Dieser verzichtete auf eine Weiterleitung an die Vorinstanz oder auf einen Hinweis an die Beschwerdeführerin, dass die Dokumente bei der Vorinstanz hätten eingereicht werden müssen (wobei vorliegend offenbleiben kann, ob für ein entsprechendes Tätigwerden eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte).

2.3.2. Nach § 2 Abs. 1 SPG sowie § 23 Abs. 1 VRPG kommt der Beschwerdeführerin bezüglich Wohnkosten eine Mitwirkungspflicht zu. Entsprechend hätte sie dazu angehalten werden dürfen, den Haupt- sowie den Untermietver-

trag und die Zustimmung des Vermieters beizubringen, zumal die Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar war (vgl. vorne Erw. II/2.3.1).

2.3.3. In den Akten findet sich kein Beleg, dass die Erstinstanz die Beschwerdeführerin im Sinne von § 1 Abs. 2 SPV auf ihre Mitwirkungspflicht, insbesondere die Folgen der unvollständigen Dokumentation, hingewiesen hätte. Im Weiteren ergeben sich aus ihrem Entscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erstinstanz selber Schritte zur Ermittlung der Wohnsituation bzw. der Wohnkosten unternommen hätte. Die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten erweist sich daher, soweit sie mit der fehlenden Dokumentation durch die Beschwerdeführerin begründet wird, als ungerechtfertigt bzw. stellt einen Verstoss gegen § 1 Abs. 2 SPV, gegen die Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) und gegen die behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) dar.

2.3.4. Ebenso wäre auch die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) und ihrer behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) gehalten gewesen, entweder selber die notwendigen Ermittlungen anzustellen oder die Beschwerdeführerin auf die fehlenden (entscheidrelevanten) Dokumente hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zu geben, diese innert angemessener Frist nachzureichen. Aufgrund des entsprechenden Versäumnisses erweist sich auch der vorinstanzliche Entscheid als unrechtmässig.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten sowie betreffend die Verfahrenskosten, die je nach Ausgang des Verfahrens neu verlegt werden müssen, aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird - soweit sie nicht selber entsprechende Ermittlungen anstellt - vor dem erneuten Entscheid der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumen müssen, die als erforderlich erachteten Unterlagen einzureichen.

Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 27. Juni 2022, vom 18. Oktober 2022 und vom 25. April 2023 geht hervor, dass ihr - trotz ausgewiesener Bedürftigkeit - selbst für die unbestrittenen Kosten des Lebensunterhalts noch keinerlei Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Das Verhalten der Sozialhilfebehörden ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass die Vorinstanz nach den entsprechenden Hinweisen nicht eingegriffen hat. Diese ist gehalten, entweder umgehend in der Sache selbst zu entscheiden oder sofort adäquate vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.

Die Beschwerdeführerin wird bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass – ausweislich der Akten und entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2022 an die Sozialen Dienste - eine Erklärung des Vermieters (d.h. von J.), wonach er mit der Untermiete einverstanden ist, nach wie vor fehlt. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten, der Vorinstanz eine entsprechende Erklärung nachzureichen.

III.

1.

Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt, da sie obsiegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall (wobei von einem Grenzfall auszugehen ist), weshalb die Kosten zu Lasten des Staates gehen.

2.

Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG).

3.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos (vgl. § 34 VRPG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 24. April 2023 aufgehoben in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten sowie in Bezug auf die Kostenverteilung. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) den Sozialausschuss S. das DGS, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 25. August 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

i.V.

Michel Brunschwiler