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Entscheid

WBE.2023.195

WBE.2023.195 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-23

23. Mai 2024Deutsch11 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.195 / jh / we (78996/23.3 MF) Art. 28 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- B._____ führer gegen Einwohnergemeinde...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.195 / jh / we (78996/23.3 MF) Art. 28

Urteil vom 23. Mai 2024

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- B._____ führer gegen

Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 17. November 2022 (Traktandum 4: Budget 2023)

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. April 2023

Sachverhalt

A.

Am 17. November 2022 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung Q._____ unter Traktandum 4 das Budget 2023 mit 42 Ja-Stimmen zu einer Gegenstimme.

B.

1.

Dagegen reichte B._____ am 28. November 2022 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung (nachfolgend: Vorinstanz) eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein, mit folgenden Anträgen:

Der Gemeinderat sei zu verpflichten, für die Ortsbürger für deren erwirtschaftete Beträge respektive für das finanzielle Vermögen ein Kontokorrent auf einer Bank zu eröffnen.

Die über die letzten fünf Jahre zu Unrecht an die Ortsbürger bezahlten Zinsen sollen an die Einwohnergemeinde zurückbezahlt werden.

Die Beträge von Fr. 280'000.00, Anschaffung von Schulmobiliar für das sanierte Schulhaus in der Investitionsrechnung und Kreditkontrolle, Mobiliar für saniertes Schulhaus, seien für ungültig zu erklären.

2.

Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Protokollauszug vom 19. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde.

3.

Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 25. April 2023 auf die Eingabe nicht ein, soweit B._____ diese als Beschwerde nach § 105 oder § 106 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) verstanden haben wollte. Sie nahm die Eingabe jedoch auch als Aufsichtsanzeige entgegen, beantwortete sie in den Erwägungen und entschied, dass ihr keine Folge zu leisten sei.

C.

1.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 erhob B._____ gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte unter "Antrag" folgende Fragen:

1.

Ist das Vorgehen des Gemeinderates korrekt, einen über Jahre so hohen Zins zu bezahlen?

2.

Was bewog den Gemeinderat einen so hohen Zins zu bezahlen?

3.

Wie hoch wäre ein gerechter Zinssatz in den schon seit 10 Jahren währenden Nullzinspolitik.

4.

Wie beurteilt die Staatsaufsicht die finanzielle Geschäftsführung zu - 2 a) Aufnahme eines Darlehens, - 3 a) Abwasserreglement, Verzicht auf Fakturierung Hartflächengebühren.

5.

Wer haftet für den finanziellen Ausfall?

2.

Die Vorinstanz übermittelte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 die Vorakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Q._____ reichte als Beschwerdeantwort den Protokollauszug zur Sitzung vom 10. Juli 2023 ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 14. August 2023 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zu den Beschwerdeantworten Stellung und stellte folgende weitere Anträge:

1.

Die unter Ziffer 3 erwähnte Verzinsung bis Fr. 100'000.00 zu 4.00 % sei aufzuheben. Die Verzinsung sei zu marktüblichen Zinsen zu erfolgen, gemäss § 6 Geldanlagen, Abs. 1, FiV.

2.

Sinngemäss wäre es gut, wenn das Verwaltungsgericht einen Zinssatz festlegen würde, auf der Grundlage der Aargauischen Kantonalbank.

3.

Erfassen der verursachenden Kosten nach Arbeitsstunden, Gemeinkosten, Sachaufwand und Aufwandanteil Infrastruktur für Dienstleistungen der Einwohnergemeinde an die Ortsbürgergemeinde inklusive Wärmeverbund mit einsehbaren Belegen.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist gemäss § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den in § 54 Abs. 2 VRPG aufgeführten Sachbereichen; zudem bleiben gemäss § 54 Abs. 3 VRPG Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen vorbehalten.

Die Beschwerde vom 24. Mai 2023 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. April 2023. Dieser wurde von der Vorinstanz als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde gefällt (§ 109 Abs. 1 GG i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Es liegt zudem weder ein Fall von § 54 Abs. 2 VRPG vor noch schliesst ein formelles Gesetz die Zuständigkeit aus (§ 54 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. jedoch nachfolgend Erw. I/2).

Die Beschwerde vom 24. Mai 2023 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. April 2023. Dieser wurde von der Vorinstanz als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde gefällt (§ 109 Abs. 1 GG i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Es liegt zudem weder ein Fall von § 54 Abs. 2 VRPG vor noch schliesst ein formelles Gesetz die Zuständigkeit aus (§ 54 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. jedoch nachfolgend Erw. I/2).

2.

2.1 Die Vorinstanz führte in Erwägung II/1.1 ihres Entscheids aus, die gegen den Budgetbeschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 17. November 2022 eingereichte und als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe enthalte weder Ausführungen dazu, welches Rechtsmittel ergriffen werde, noch solche über die Einhaltung der Legitimationsvorschriften. Eine Verwaltungsbeschwerde gemäss § 105 GG könne mangels Verfügung als Anfechtungsobjekt nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer mache auch keine Verletzung der vor und während der Gemeindeversammlung einzuhaltenden Verfahrensvorschriften gelten, weshalb es sich nicht um ein Gemeindebeschwerde gemäss § 106 GG handeln könne. Die Vorinstanz trat deshalb auf die Beschwerde vom 28. November 2022 nicht ein (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Dispositivs).

Dieser negative Prozessentscheid stellt einen letztinstanzlichen Entscheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne von § 54 Abs. 1 VRPG dar, der an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sich diese gegen den Nichteintretensentscheid richtet.

2.2 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2022 allerdings auch als Aufsichtsanzeige gemäss § 38 Abs. 1 VRPG entgegen (Erw. II/1.2 ff. des vorinstanzlichen Entscheids). Dies weil der Gemeindeabteilung DVI die Funktion als Aufsichtsinstanz für die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorgaben des kantonalen Rechts zukommt (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten [Finanzverordnung, FiV; SAR 617.113]). Die Vorinstanz setzte sich in Erwägung 3 mit dem von der Einwohnergemeinde Q._____ zu Gunsten der Ortsbürgergemeinde geführten Kontokorrent und dessen Verzinsung auseinander und ging in Erwägung 4 auf die Budgetposition über die Anschaffung von Schulmobiliar für das sanierte Schulhaus ein. Damit behandelte und beantwortete die Vorinstanz die Aufsichtsanzeige.

Gegen diesen Aufsichtsanzeigeentscheid (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Dispositivs) steht dem Beschwerdeführer keine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht offen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 32 zu § 59a). Auf die als Fragen formulierten Anträge Nr. 1–3 und 4/2 a) in der Beschwerde vom 24. Mai 2023, welche sich auf das Kontokorrent der Ortsbürgergemeinde und dessen Verzinsung beziehen, sowie auf die Anträge Nr. 1 und 2 in der Eingabe vom 14. August 2023 zu derselben Thematik, ist deshalb mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

2.3 Die als Fragen formulierten Anträge in den Ziffern 4/3 a) und 5 in der Beschwerde vom 24. Mai 2023 und der Antrag in Ziffer 3 der Eingabe vom 14. August 2023 beziehen sich auf neue Themen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und zudem ebenfalls nur im Rahmen einer Aufsichtsanzeige hätten überprüft werden können. Auf diese Anträge ist mangels Anfechtungsobjekts ebenfalls nicht einzutreten (§ 54 Abs. 1 VRPG).

2.4 Zusammenfassend stellt der vorinstanzliche Entscheid nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nichteintretensentscheids (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Dispositivs) ein für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gültiges Anfechtungsobjekt dar.

3.

3.1 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Begründung ist

darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27 [nachfolgend: Botschaft VRPG], S. 56 f.). Allerdings werden bei Laienbeschwerden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.97 vom 23. März 2023, Erw. I/2.2 und WBE.2019.99 vom 26. März 2019, Erw. I/3.1.2). In der Botschaft VRPG wird ausserdem hervorgehoben, dass (vor allem auch auf Laienbeschwerden) einzutreten ist, wenn Begründung oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was sie will (Botschaft VRPG, a.a.O., S. 57).

3.2 In Ziffer 1 der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel nur gegen Ziffer 1 des Dispositivs, also gegen den Nichteintretensentscheid, ergriffen werden kann. In Ziffer 2 der Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich auf die inhaltlichen Anforderungen einer allfälligen Beschwerdeschrift hingewiesen:

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Der Beschwerdeführer wusste somit auch als Laie, welche Anforderungen an seine Beschwerdeschrift gestellt werden.

Wie die Ausführungen in Erwägung I/2 gezeigt haben, richten sich die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seiner Eingabe vom 14. August 2023 gestellten Anträge ausschliesslich auf Themen, die Gegenstand des im vorinstanzlichen Entscheid enthaltenen Aufsichtsbeschwerdeentscheids bildeten oder die mit dem vorinstanzlichen Entscheid in keinem Zusammenhang stehen. Einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer geht in der Begründung seiner Beschwerde vom 24. Mai 2023 zudem nicht einmal ansatzweise auf den Nichteintretensentscheid und die dazugehörigen Ausführungen in Erwägung 1 des vorinstanzlichen Entscheids ein. Auch in seiner Eingabe vom 14. August 2023 setzt er sich nicht damit auseinander. Aus der Beschwerde lässt sich deshalb auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weder ein Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids erkennen noch eine dahingehende Begründung. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid genügt damit den Formerfordernissen von § 43 Abs. 2 VRPG nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

II.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, wird mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung getragen (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]; AGVE 2000, S. 346 f.). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 138.00, gesamthaft Fr. 638.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung die Einwohnergemeinde Q._____ (Gemeinderat)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 23. Mai 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i. V.

J. Huber Roder