WBE.2023.196
WBE.2023.196 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-06-02
2. Juni 2023Deutsch10 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.196 / SW / jb Art. 98 Urteil vom 2. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Di Grassi Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Kalai Beschwerde- A._____ führerin vertrete...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2023.196 / SW / jb Art. 98
Urteil vom 2. Juni 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Di Grassi Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikantin Kalai
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung)
Entscheid des Familiengerichts S._____ vom 11. Mai 2023
Sachverhalt
A.
A. lebt […] in einem Mehrfamilienhaus in Q.. Nach Gefährdungsmeldungen vom 12. Dezember 2022, 27. Dezember 2022 und 6. Februar 2023 wurde A. […]. Am 9. Mai 2023 erstattete die Liegenschaftsverwaltung der Mietwohnung von A. beim Familiengericht S. eine Gefährdungsmeldung. Seit Monaten […].
B.
1.
Das Familiengericht S. ordnete mit Verfügung vom 10. Mai 2023 superprovisorisch die fürsorgerische Unterbringung von A. in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) für vorläufig 21 Tage zur Abklärung des medizinischen bzw. psychiatrischen Behandlungsbedarfs an.
2.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 bestätigte das Familiengericht S. die superprovisorische Verfügung und ordnete die fürsorgerische Unterbringung von A. in der Klinik der PDAG "gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB zur weiteren Abklärung und Behandlung ihres Zustands" an. Die Klinik der PDAG wurde gleichzeitig aufgefordert, den medizinischen und psychiatrischen Handlungsbedarf abzuklären und innert 14 Tagen einen entsprechenden Bericht zur weiteren Betreuungs- und Behandlungsplanung von A. einzureichen.
3.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (Postaufgabe: 22. Mai 2023; Posteingang beim Bezirksgericht S.: 25. Mai 2023) erhob A. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.
4.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 (Eingang beim Verwaltungsgericht per E-Mail: 26. Mai 2023) teilte lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Aarau, mit, dass er von A. mandatiert worden sei. Er reichte seine Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2023 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Die Mutter der Beschwerdeführerin, B., wurde als Zeugin vorgeladen. Des Weiteren wurde Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 2. Juni 2023 vorgeladen 6.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte das Familiengericht weitere Akten ein.
7.
Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 31. Mai 2023 ging am 1. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht ein.
8.
8.1. An der Verhandlung vom 2. Juni 2023 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, ihre Mutter sowie für die PDAG Dr. med. D. und Frau E., Pflegefachfrau, teil. Ausserdem war die erwähnte Gutachterin anwesend.
8.2. An der Verhandlung vom 2. Juni 2023 fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.
Erwägungen
I.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts S. vom 11. Mai 2023 betreffend fürsorgerische Unterbringung zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts S. vom 11. Mai 2023 betreffend fürsorgerische Unterbringung zuständig.
II.
1.
1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die fürsorgerische Unterbringung darf angeordnet werden, wenn gestützt auf ein aktuelles Gutachten oder eine medizinische bzw. psychiatrische Fachmeinung feststeht, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind (vgl. LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 446 ZGB).
Ein Sachverständigengutachten ist anzuordnen, wenn der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das nötige Fachwissen fehlt, um über eine zur Diskussion stehende Massnahme zu entscheiden. Erforderlich wird die Konsultation von externem Fachwissen vor allem bei fürsorgerischen Unterbringungen oder Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung, aber wohl auch bei ambulanten Massnahmen zur Behandlung einer psychischen Störung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss in diesen Fällen jedoch nicht stets und automatisch ein Expertengutachten einholen. Sie kann darauf verzichten, wenn sie über ein hinreichend aktuelles Gutachten verfügt oder eine psychiatrisch/medizinisch geschulte Fachperson im Spruchkörper hat (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 85, Erw. 2.2.3; MARANTA, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 446 ZGB). Ein aus einem Juristen, einem diplomierten Sozialarbeiter HSA und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP mit einem lic.phil.-Abschluss und einem Master of Advanced Studies in Psychotherapy zusammengesetzter Spruchkörper genügt hingegen nicht, um ohne Gutachten über die Fortsetzung einer fürsorgerischen Unterbringung oder ambulante psychiatrische bzw. medizinische Massnahmen zu entscheiden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2014 [KES 14 709], publiziert in: CAN [Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung], Heft 1/2015, S. 23 ff., Erw. 3.2.2).
1.2. Das Familiengericht S. hat die Beschwerdeführerin in der vom Gesetz (§ 3 Abs. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) vorgesehenen Dreierbesetzung angehört und anschliessend den vorliegend angefochtenen Unterbringungsentscheid vom 11. Mai 2023 gefällt. Der Spruchkörper setzte sich zusammen aus dem Gerichtspräsidenten lic. iur. F., der hauptamtlichen Fachrichterin G., der nebenamtlichen Fachrichterin H. sowie der Gerichtsschreiberin MLaw I. mit beratender Stimme. Gerichtspräsident F. verfügt als Fürsprecher über juristisches Fachwissen, Fachrichterin G. ist im Bereich der sozialen Arbeit tätig und Fachrichterin H. verfügt über einen Abschluss als Dipl. Psychologin FH. Im Spruchkörper fehlte es somit an einer psychiatrisch/medizinisch geschulten Fachperson.
Der Mangel an ausreichender psychiatrisch/medizinischer Fachkunde dürfte denn auch dazu geführt haben, dass es das Familiengericht S. als notwendig befand, die Klinik der PDAG zu beauftragen, innert 14 Tagen seit Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung den Zustand der Beschwerdeführerin abzuklären sowie den medizinischen und psychiatrischen Handlungsbedarf darzulegen (vgl. Unterbringungsentscheid, Dispositiv-Ziff. 1.2; Protokoll der Anhörung vom 11. Mai 2023, S. 2 [Akten des Familiengerichts, act. 54]).
Im vorliegenden Fall fehlt es für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung an der Einschätzung einer psychiatrisch/medizinisch geschulten Fachperson. Damit ist der Unterbringungsentscheid schon aus diesem Grund aufzuheben.
2.
2.1. Im Übrigen ist das Familiengericht darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ZGB nicht mit einem Auftrag zur stationären Begutachtung verknüpft werden darf (vgl. Unterbringungsentscheid, S. 5.).
Zieht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht, fehlen aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid und ist eine ambulante Begutachtung aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich, ist eine Einweisung zur Begutachtung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen; MARANTA, a.a.O., N. 1 und 6 f. zu Art. 449 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB dient demgegenüber der stationären Behandlung und/oder Betreuung der betroffenen Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, nicht aber der stationären Begutachtung. Zulässig ist lediglich das Ersuchen der anordnenden KESB, die Einrichtung möge einen Bericht über die Auswirkungen einer feststehenden psychischen Störung verfassen (MARANTA, a.a.O., N. 3 zu Art. 449 ZGB). Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von jenen für eine Einweisung zur Begutachtung. Die Erstellung eines stationären Gutachtens gegen den Willen der betroffenen Person ist jedenfalls ausdrücklich gestützt auf Art. 449 ZGB anzuordnen, auch wenn sich die betroffene Person bereits wegen einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020, Erw. 2.3; MARANTA, a.a.O., N. 4 zu Art. 449 ZGB).
2.2. Wurde eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, hat die KESB spätestens sechs Monate nach deren Beginn zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung noch erfüllt sind (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Ist dies nicht der Fall, ist die betroffene Person aus der fürsorgeri-
schen Unterbringung zu entlassen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Erfolgte die Einweisung zur Begutachtung ist diese auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (MARANTA, a.a.O., N. 8. zu Art. 449 ZGB).
Im vorliegenden Fall war die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung spätestens nach sechs Monaten, per 11. November 2023, vorgesehen (Unterbringungsentscheid, Dispositiv-Ziff. 5.1). Angesichts des fehlenden fachärztlichen Gutachtens und dem Fehlen einer psychiatrisch/medizinisch geschulten Fachperson im Spruchkörper ist die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für die Dauer von sechs Monaten als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die PDAG am 19. Mai 2023 anstelle eines stationären Aufenthalts eine ambulante Behandlung für ausreichend erachtete und eine (wohl sachgerechtere) Einweisung zur Begutachtung und Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ohnehin auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken gewesen wäre.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid des Familiengerichts S. vom 11. Mai 2023 vollumfänglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung per sofort aufzuheben.
III.
1.
Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben.
2.
2.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat sie Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
2.2. Das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 regelt die Entschädigung des Anwaltes für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3 – 6 Anwaltstarif um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Gemäss § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Entschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen.
2.3. In Anbetracht des mutmasslichen Aufwandes, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erscheint die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Nachgang an die Verhandlung vom 2. Juni 2023 eingereichte Honorarnote genehmigungsfähig und es kann eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'264.15 ausgerichtet werden.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts S. vom 11. Mai 2023 und damit die fürsorgerische Unterbringung per sofort aufgehoben.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'264.15 (inkl. MwSt.) zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die PDAG das Familiengericht S. (Akten nach Rechtskraft)
Mitteilung an: die Obergerichtskasse die Vertrauensperson: B.
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 2. Juni 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V. i.V.
Cotti Wittich