WBE.2023.198
WBE.2023.198 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-01-17
17. Januar 2024Deutsch49 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.198 / sr / wm Art. 1 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____, führerin vertrete...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.198 / sr / wm Art. 1
Urteil vom 17. Januar 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Mahler
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch M.A. HSG in Law Thierry Barbey, und/oder MLaw Stefanie Rigaux, Rechtsanwälte, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz- und Hundegesetzgebung, Kantonales Hundehalteverbot
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. April 2023
Sachverhalt
A.
1.
A._____ wohnte gemäss eigenen Angaben bis Ende September 2022 auf einem Hof in Q._____ (R-Strasse), wo sie unter anderem mehrere Hunde (der Rasse Französische und Continental Bulldoggen) hielt und züchtete sowie Ferienhunde betreute. Den Hof in Q._____ hat sie zwischenzeitlich verkauft und eine Liegenschaft in Frankreich erworben, um ihre Hundehaltung und Hundezucht dort zu betreiben. Ausserdem führt sie seit 2017 das Tierferienheim B._____ in S._____, wo sie zusammen mit einer Mitarbeiterin Hunde, Katzen, Nagetiere und Vögel betreut. Sie verfügt auch über eine Wohnung in S._____ direkt beim Tierferienheim. Dort hält sie sich abwechselnd zu ihrer Liegenschaft in Frankreich auf und gibt S._____, wo sie auch bei der Einwohnerkontrolle angemeldet ist, als ihren Wohnsitz an.
2.
Nach mehreren Meldungen über Vorfälle im Zeitraum von Juli 2006 bis November 2018, bei denen Hunde von A._____ andere Hunde oder Menschen gefährdet oder verletzt haben sollen, verfügte die Kantonstierärztin, Veterinärdienst, Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales (DGS), am 15. Januar 2019 diverse Auflagen betreffend Hundehaltung gegenüber A._____ (nur einen Hund auf einmal ausführen; diesen an der kurzen Leine [maximal 1 m] führen; keine Führung an der Kutsche, am Pferd oder am Fahrrad; keine freilaufenden Hunde in den Geschäftsräumen oder in für Besucher und Kunden zugänglichen Arealen oder Anbringung eines Warnschildes, das den Zutritt durch Unberechtigte ausschliesst; Ausführung der Hunde nur durch volljährige Personen, die in der Lage sind, Hunde kontrolliert zu führen und die auferlegten Massnahmen jederzeit einzuhalten; Mitteilung dieser Auflagen an Drittpersonen, denen sie ihre Hunde anvertraut). Die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 11. März 2020 ab, soweit er darauf eintrat.
3.
Am 8. Juli 2019 beschlagnahmte der Veterinärdienste zwei Hunde von A._____ wegen Bissvorfällen am 20. und 22. April 2019 zum Nachteil einer Frau, die bei ihr am Probearbeiten war. Mit Verfügung des Veterinärdienstes vom 1. Oktober 2019 folgte bezüglich dieser beiden Hunde ein Betreuungsverbot gegenüber A._____, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Hunde zwecks Neuplatzierung an Bekannte von A._____ vermittelt worden waren. Mit Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 23. September 2020 wurde A._____ bezüglich der Bissvorfälle vom 20. und 22. April 2019 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.
4.
Am 30. August 2019 in Q._____, am 18. September 2021 in T._____ und am 24. Oktober 2021 in Q._____ verzeichnete der Veterinärdienst drei weitere Vorfälle mit Hunden von A._____. Mit Bezug auf die Vorfälle vom 18. September und 24. Oktober 2021 wurde ein Strafverfahren gegen A._____ eröffnet. Dieses endete mit einem Schuldspruch im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._____-D._____ vom 14. Oktober 2022 wegen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung, Verstosses gegen die kommunale Leinenpflicht, Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Zudem wurden am 7. Juni 2019 und am 18. August 2020 Verstösse gegen die Hundehaltungsauflagen polizeilich rapportiert. Bezüglich dieser Vorfälle (Ausführen eines Hundes mit einem Sulky am 11. April 2019; Ausführen von sechs nicht angeleinten Hunden am 3. Dezember 2019) erfolgten mit Urteilen des Bezirksgerichts D._____ vom 23. September 2020 und des Bezirksgerichts F._____ vom 20. Mai 2021 je Freisprüche vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung.
5.
Betreffend das Tierferienheim B._____ in S._____ gab es am 17. April 2018 eine Meldung wegen Lärmbelästigung und am 19. Dezember 2019 sowie am 22. April 2021 je eine Meldung wegen entlaufener Hunde. Des Weiteren verstiess A._____ im Jahr 2021 gegen ihre Handelsbewilligung, indem sie zwei Hunde aus Ungarn importierte, obwohl ihr nur Importe aus Spanien und der Slowakei erlaubt sind.
6.
Bis im März 2022 waren gemäss der Hundedatenbank AMICUS in Q._____
15 Hunde auf A._____ angemeldet. Per 1. und 30. März 2022 meldete sie alle 15 Hunde aus der Datenbank für den Export nach Frankreich ab. Neun am 16. März und 27. April 2022 geborene Welpen wurden bis 14. Juli 2022 ebenfalls aus der Tierdatenbank ausgetragen. Bei einer Hausdurchsuchung in Q._____ am 3. August 2022 traf die Kantonspolizei vor Ort acht adulte Hunde sowie zwölf Welpen an.
7.
Mit Schreiben vom 3. August 2022 setzte die stellvertretende Kantonstierärztin A._____ über verschiedene geplante Massnahmen, darunter ein vollumfängliches Hundehalteverbot im Kanton Aargau sowie ein sofortiges Betretverbot für den Kanton Aargau mit ihren eigenen Hunden, in Kenntnis und gewährte ihr das rechtliche Gehör. A._____ nahm am 28. September 2022 dazu Stellung.
8.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 ordnete der Veterinärdienst gegenüber A._____ Folgendes an:
I.
A._____, U-Strasse, S._____, wird ein Hundehalteverbot im Kanton Aargau auferlegt.
II.
Betreffend die Hunde von A._____ wird ein sofortiges Betretverbot für den Kanton Aargau auferlegt.
III.
Das Tierheim S._____ darf nur unter der Bedingung weitergeführt werden, dass sich jederzeit ein/e ausgebildete/r Tierpfleger/in vollumfänglich um die Tierheimhunde kümmert. Der/die Tierpfleger/innen müssen dem Veterinärdienst unter Einreichung eines Arbeitsvertrags sowie Ausbildungsnachweis gemeldet werden. Die Tierheim- und Handelsbewilligung werden nach Eintreten der Rechtskraft entsprechend angepasst.
IV.
[Kosten]
V.
Der Massnahme gemäss Ziff. II der Verfügung (Betretverbot für eigene Hunde) wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VI.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".
VII.
[Zustellung]
B.
Auf Beschwerde von A._____ vom 11. November 2022 entschied das DGS, Generalsekretariat, am 25. April 2023 (wobei die aufschiebende Wirkung betreffend das Betretverbot schon mit Zwischenentscheid vom 13. Februar 2023 wiederhergestellt worden war):
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'600.–, zu bezahlen.
3.
Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen.
C.
1.
Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 30. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen:
1.
Es seien der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin keine Auflagen aufzuerlegen sind.
2.
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Subeventualiter seien der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und ein Hundehalteverbot im Kanton Aargau zu erlassen, das im Falle eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz, deren Ausführungserlasse, das Hundegesetz (AG) oder die Auflagen innert 12 Monaten ab Rechtskraft der Verfügung Geltung hat.
4.
Subsubeventualiter seien der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2023 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und ein beschränktes Hundehalteverbot im Kanton Aargau aufzuerlegen, von dem die Führung von Tierheimen und der Handel mit Tieren ausgenommen ist.
5.
Es sei der Beschwerdeführerin infolge Obsiegens für das verwaltungsinterne Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2023 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die Abweisung der Beschwerde.
3.
In der Replik vom 24. August 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre ursprünglich gestellten Anträge.
4.
Mit Eingabe vom 25. September 2023 verzichtete das DGS, Generalsekretariat, auf die Erstattung einer Duplik.
D.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Januar 2024 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DGS ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 12 lit. b der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DGS ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 12 lit. b der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich, unter Vorbehalt eines allfälligen Begründungsmangels, einzutreten (vgl. hinten Erw. II/4).
3.
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen das ihr auferlegte Hundehalteverbot, das weder erforderlich noch ihr zumutbar und damit unverhältnismässig sei. Damit verstosse es gegen Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April 1999 (BV; SR 101) und gegen § 3 VRPG.
Ferner habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt teilweise falsch bzw. unvollständig festgestellt sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid punktuell unzureichend begründet habe.
1.2. 1.2.1. Der Veterinärdienst begründet das Hundehalteverbot einerseits damit, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg immer wieder die in Art. 77 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), § 5 Abs. 1 lit. a und e des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) und § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411) verankerten Halterund Aufsichtspflichten verletzt habe und dadurch Angriffe von ihren Hunden auf Artgenossen und Menschen nicht habe verhindern können. So lägen dem Veterinärdienst insgesamt 16 Meldungen über Vorfälle mit Hunden der Beschwerdeführerin oder solchen unter ihrer Obhut vor.
Zu den seit der Verfügung betreffend Haltungsauflagen vom 15. Januar 2019 eingetretenen Vorfällen gelte es festzuhalten, dass der Veterinärdienst bezüglich der Bissvorfälle vom 20. und 22. April 2019 nicht an die strafrichterliche Würdigung im Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 23. September 2020 gebunden sei, mit welchem die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden sei. Der fundamentale strafprozessuale Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gelte im Verwaltungsverfahren nicht. Bezüglich des Vorfalls vom 30. August 2019 gehe der Veterinärdienst weiterhin davon aus, dass es die Hündin "G" der Beschwerdeführerin gewesen sei, welche einen Border-Collie angegriffen habe, und nicht der Hund einer Kundin, zu welchem die Beschwerdeführerin bislang nähere Angaben verweigert habe. Trotz unterschiedlichen Darstellungen der Beteiligten könne sodann als erwiesen erachtet werden, dass beim Vorfall vom 18. September 2021 die adulten Hunde der Beschwerdeführerin auf eine Radfahrerin und deren Husky losgegangen seien, die Radfahrerin zu Fall gebracht und den Husky mehrfach gebissen hätten. Die Verletzungen seien tierärztlich dokumentiert. Obendrein habe sich die Beschwerdeführerin nicht an die in der betreffenden jurassischen Gemeinde geltende Leinenpflicht gehalten. Beim Vorfall vom 24. Oktober 2021 seien mindestens drei Hunde der Beschwerdeführerin von ihrem Grundstück aus auf einen vorbeispazierenden Labrador losgegangen und hätten ihm diverse Bisswunden zugefügt, die tierärztlich hätten behandelt und genäht werden müssen. Ebenfalls sei C._____, der in die Rauferei eingegriffen habe, mittelschwer verletzt worden.
1.2.2. Andererseits müssten der Beschwerdeführerin die charakterlichen Eigenschaften für eine verlässliche Hundehaltung unter Einhaltung der ihr gegenüber angeordneten Auflagen abgesprochen werden. Sie beaufsichtige und kontrolliere ihre Hunde nur unzureichend, was zu den beschriebenen Vorfällen geführt habe. Behördliche Auflagen nehme sie nicht ernst bzw. sie reize die Grenzen nach ihrem eigenen Gutdünken aus, was sich etwa daran zeige, dass sie mehrfach mindestens einen Hund am Sulky geführt habe, obwohl ihr das Führen an einer Kutsche untersagt worden sei. Die Begründung, mit welcher das Bezirksgericht D._____ die Beschwerdeführerin insoweit vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar. Mit dem Verbot des Führens an einer Kutsche sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es schwieriger sei, Hunde zu kontrollieren, wenn man sich gleichzeitig auf ein Pferd und/oder die Lenkung eines von einem Pferd gezogenen Gefährts konzentrieren müsse. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch beim Vorfall vom 24. Oktober 2021 gegen am 15. Januar 2019 verfügte Auflagen verstossen, indem ihre freilaufenden Hunde einen öffentlich zugänglichen Raum betreten, einen anderen Hund angegriffen und in der Folge auch eine Person verletzt hätten. Mit Blick auf den ausserkantonalen Vorfall vom 18. September 2021 könne ihr zwar kein Verstoss gegen Auflagen angelastet werden, die nur auf dem Gebiet des Kantons Aargau gelten würden. Ihr Verhalten zeige aber, dass sie die Auflagen nicht als sinnvoll erachte und keine Gelegenheit auslasse, sich nicht daran zu halten. Zudem wolle sie die an diesem Vorfall beteiligten Hunde nicht bekanntgeben. Die Auflage der Gemeinde Q._____, nur fünf Hunde in der dortigen Hundepension zu halten, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls missachtet, was den Rückschluss zulasse, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Befolgung von behördlichen Anordnungen allgemein schwertue, auch wenn für den Vollzug jener Auflage nicht der Veterinärdienst zuständig sei. Die am 8. Juli 2019 beschlagnahmten Hunde habe sie wieder in ihren Besitz gebracht, indem diese von einem sehr guten Bekannten und einem Angestellten ihres Tierferienheims übernommen worden seien. Das anschliessend gegen sie verhängte Betreuungsverbot umgehe sie vermutlich auch, denn der neue Hundebesitzer sei zufälligerweise in ihrem Tierferienheim wohnhaft, dort angestellt und soll die Hündin gedeckt haben, obwohl er nicht als Züchter bekannt sei.
Aus den Akten ergebe sich ein klares Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin, die Vorfälle abstreite, anderen anlaste, verharmlose, beteiligte Hunde nicht benenne oder Betroffene davon abhalten wolle, Vorfälle mit ihren Hunden an die Behörden zu melden. Sie behindere seit Jahren die behördlichen Vollzugsaufgaben und verletze ihre Mitwirkungspflichten nach § 6 HuG und § 23 Abs. 1 VRPG. Besonders kennzeichnend dafür sei der Vorfall vom 24. Oktober 2021, als die Beschwerdeführerin versucht habe, das Ganze zu vertuschen, und dabei nicht davor zurückgeschreckt sei, beteiligte Kinder zu einer Falschaussage zu bewegen. Nachdem die Besitzerin des attackierten Hundes die Polizei verständigt habe, habe sie ihre Hunde gegen diejenigen von Bekannten ausgetauscht und den angerückten Polizisten diese präsentiert. Erst durch das Geständnis eines Mädchens, welches das schlechte Gewissen geplagt habe, sei der wahre Sachverhalt ans Licht gekommen. Im Laufe der polizeilichen Befragungen habe die Beschwerdeführerin ein Geständnis abgelegt und eingeräumt, dass sie aus Furcht vor verwaltungs- und strafrechtlichen Restriktionen die Behörden getäuscht und belogen sowie ihr anvertraute Kinder zu Falschaussagen angestiftet habe. Sie sei diesbezüglich unter anderem wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und falscher Anschuldigungen (Art. 303 StGB) angeklagt worden. Aufgrund dessen sei mit weiteren Vorfällen und Vertuschungsversuchen sowie Umgehungshandlungen der Beschwerdeführerin zu rechnen.
1.2.3. Für den Veterinärdienst zähle das ungünstige Gesamtbild, das die Beschwerdeführerin abgebe, auch wenn nicht jeder der ihr angelasteten Vorfälle als gravierend bezeichnet werden könne und diese zum Teil schon weit zurücklägen. Für das angeordnete Hundeverbot seien die Menge der Vorfälle und die Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin massgebend. Weniger einschneidende Massnahmen wie Hundehaltungsauflagen hätten bislang keine nachhaltigen Verbesserungen gebracht. Bereits mit Einschreiben vom 20. Dezember 2019 sei daher die Beschwerdeführerin deutlich darauf hingewiesen worden, dass bei erneuten Meldungen und/oder Beanstandungen der Tierhaltung ein Tierhalteverbot in Erwägung gezogen werde. Die Beschwerdeführerin erscheine als uneinsichtige Hundehalterin, die entweder nicht fähig oder nicht willens sei, ihren Halterpflichten nachzukommen. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. e HuG könne ein Hundehaltverbot ausgesprochen werden, wenn – wie hier – mildere Massnahmen wie Hundehaltungsauflagen nicht zum erwünschten Erfolg führten. Es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, um zuverlässig weitere Vorfälle mit Hunden unter der Obhut der Beschwerdeführerin zu verhindern.
1.3. Die Vorinstanz bestätigte diese Einschätzung im Wesentlichen und führte ergänzend bzw. präzisierend aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschlagnahmeverfügung vom 8. Juli 2019 nicht angefochten und damit auch die darin enthaltene Darstellung zu den Bissvorfällen vom 20. und 22. April 2019 akzeptiert habe. Diese Verfügung beruhe auf einer eigenen Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch den Veterinärdienst, die hinsichtlich ihres Umfangs und des Einbezugs von Beweismitteln über diejenige des Bezirksgerichts D._____ hinausgehe. Die dortigen Erwägungen seien nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Zum Führen eines Hundes am Sulky erwog die Vorinstanz, dass sich aus strafrechtlicher Sicht eine enge Auslegung des Verbots, ein Hund an der Kutsche zu führen, aufgedrängt haben möge. Für die Beschwerdeführerin sei aber durchaus erkennbar gewesen, dass es nach Sinn und Zweck des Verbots nicht auf den Typ des verwendeten Vehikels ankommen könne, sondern die Führung von Hunden an allen pferdegezogenen Geräten ein erhöhtes Risiko schaffe. Das habe die Beschwerdeführerin nicht respektiert, sondern im Gegenteil nach Lücken in der Verbotsauflage gesucht und diese gezielt ausgenützt. Dieses Verhalten könne ihr nach all den vorangegangenen Vorfällen sehr wohl zur Last gelegt werden. Bezüglich des Vorfalls vom 30. August 2019 lasse sich nicht mehr klären, ob tatsächlich der Hund einer Kundin oder doch eher ein Tier der Beschwerdeführerin Verursacher jenes Zwischenfalls gewesen sei. Hingegen stehe fest, dass der beim Vorfall vom 18. September 2021 angegriffene Husky Blessuren davongetragen habe, auch wenn diese offenbar weder schwerwiegend noch langwierig gewesen seien. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführerin der weit grössere Anteil am Verschulden für diesen Vorfall zukomme als der Geschädigten. Bezüglich des Vorfalls vom 24. Oktober 2021 könne sich die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass die anwesenden Kinder ihre Hunde entgegen ihrer Anweisung ins Freie gelassen hätten. Zum einen könnten Kinder die Gefährlichkeit von Hunden ganz grundsätzlich weniger gut einschätzen. Zum anderen dürften sie mit den Hunden der Beschwerdeführerin auch zu wenig vertraut gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Kindern gar nicht erst die Verantwortung dafür übertragen dürfen, die Hunde nicht aus dem Haus entwischen zu lassen. Es möge zwar zutreffen, dass die Verletzungen des angegriffenen Labradors nicht besonders schwer gewesen seien. Trotzdem sei der Vorfall alles andere als harmlos gewesen und hätte viel schlimmer ausgehen können, wenn nicht anwesende Personen die beteiligten Hunde der Beschwerdeführerin unter Kontrolle gebracht hätten.
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin zumindest bis Herbst 2021 an mehreren, teils gravierenden Ereignissen mit Schädigung anderer Personen und Hunde beteiligt gewesen, wobei noch schwerwiegendere Folgen teilweise nur mit Glück und durch das Eingreifen von Dritten verhindert worden seien. Eine längere Reihe von einschränkenden Anordnungen hätten keine Besserung zur Folge gehabt. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Unfähigkeit zu einer gemeinverträglichen, die Integrität und die Rechte Dritter wahrenden Hundehaltung zur Genüge bewiesen, was die Verhängung eines Hundehalteverbots gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. e HuG rechtfertige. Diese Bestimmung stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die wegen des mit dem Halteverbot verbundenen Zuchtverbots tangiert werde, dar. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Vorfällen mit Schädigung von Menschen und Tieren liege sodann in einem öffentlichen Interesse. Schliesslich sei das Verbot auch verhältnismässig, weil die bislang ergriffenen milderen Massnahmen (Haltungsauflagen) nicht ausgereicht hätten, die Beschwerdeführerin zu einer genügenden Sorgfalt im Umgang mit ihren Tieren und zur Rücksichtnahme auf ihre Umwelt zu bewegen. Es gebe keine Gründe zur Annahme, dass sich ihr Verhalten in S._____ gegenüber demjenigen in Q._____ ändern werde. Die Auswirkungen des Halte- und Zuchtverbots würden dadurch gemildert, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Zweitwohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau nicht davon betroffen sei, wobei nicht relevant sei, ob sie die dortigen Voraussetzungen für eine Hundehaltung und -zucht erfülle, habe sie doch die Wahl ihres Wohnsitzes und die damit verbundenen Folgen selbst zu vertreten.
1.4. 1.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das ihr gegenüber angeordnete Hundehalteverbot sei insofern nicht erforderlich, als sie sich erfahrungsgemäss an die Auflagen in der Verfügung vom 15. Januar 2019, insbesondere die Leinenpflicht, halte. Infolgedessen könne es nicht zu weiteren Vorfällen mit ihren Hunden kommen, die im Tierferienheim untergebracht seien, wenn sie sich in S._____ aufhalte. Weder mit den Heimhunden noch mit den im Tierferienheim tagsüber untergebrachten eigenen Hunden der Beschwerdeführerin habe es jemals einen nennenswerten Zwischenfall gegeben. Den Hof in Q._____, wo sich am 24. Oktober 2021 der einzige Vorfall von einiger Tragweite ereignet habe, habe sie unterdessen verkauft. Warum die Vorinstanz trotzdem mit weiteren Vorfällen rechne, werde im angefochtenen Entscheid nicht näher dargelegt, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. Mit der Antizipation weiterer Vorfälle sei ausserdem der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Als mildere Massnahmen fielen sodann die mit dem Subeventualbegehren bzw. dem Subsubeventualbegehren beantragten Massnahmen (suspensiv bedingtes oder beschränktes Hundehalteverbot) in Betracht. Damit würde dem Umstand Rechnung getragen, dass die ihr vorgeworfenen Fälle für sich allein nicht gravierend gewesen seien, und ihr Gelegenheit gegeben, sich in der Hundehaltung zu bewähren. Mit diesem Damoklesschwert über ihr sei gewährleistet, dass sich die Beschwerdeführerin rechtskonform verhalte. Ihre berufliche Existenz hänge von der Tierheimbewilligung, der Handelsbewilligung und der Zuchtbewilligung ab. In Frankreich könne sie kein Tierferienheim betreiben und eine geeignete Liegenschaft in einem anderen Kanton sei schwierig zu finden. Die Führung des Tierferienheims vom Halteverbot auszunehmen sei ebenfalls geeignet, weitere Vorfälle zu verhindern, zumal jene Tätigkeit nie zu Beanstandungen geführt habe. Weil die Vorinstanz mit keinem Wort auf diese milderen Massnahmen eingegangen sei, habe sie erneut ihre Begründungspflicht verletzt.
1.4.2. Nicht zumutbar sei der Beschwerdeführerin das Halteverbot, weil das öffentliche Interesse daran ihr privates Interesse an der Hundehaltung nicht überwiege. Auf die Bissvorfälle vom 20. und 22. April 2019 sei mit der Beschlagnahmung von zwei Hunden bereits eine Massnahme ergriffen worden. Mit der am 7. Juni 2019 rapportierten Sulky-Fahrt habe die Beschwerdeführerin nicht gegen Haltungsauflagen verstossen. In den Vorfall vom 30. August 2019 sei nachweislich nicht einer ihrer Hunde, sondern derjenige einer Kundin involviert gewesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt als ungeklärt bezeichnet, weshalb ihr insoweit nichts zur Last gelegt werden dürfe. Mit Bezug auf den Vorfall vom 18. September 2021 gehe auch die Vorinstanz von weder schwerwiegenden noch langwierigen Blessuren des Huskys sowie einer Mitschuld der anderen Halterin auf dem Fahrrad aus. Soweit der Beschwerdeführerin die Hauptverantwortung zugewiesen werde, sei der Sachverhalt falsch und nicht objektiv festgestellt worden. Dem Vorfall sei kein grosses Gewicht beizumessen. Weil sich die Beschwerdeführerin im Kanton Aargau stets an die Auflage der Leinenpflicht halte, wäre es hier nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen. Die Verletzungen, die der von einem ihrer Hunde angegriffene Labrador beim Vorfall vom 24. Oktober 2021 erlitten habe, seien ebenfalls leicht gewesen. Irrelevant sei, ob der Vorfall auch schlimmer hätte ausgehen können. Dass es nicht dazu gekommen sei, habe nichts mit Glück zu tun, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass Personen eingegriffen hätten, die den Umgang mit den Hunden der Beschwerdeführerin gewohnt seien. Die Vorinstanz übertreibe somit, wenn sie von mehreren teils gravierenden Ereignissen mit Schädigung anderer Personen und Hunden schreibe. Darin zeige sich einmal mehr die Voreingenommenheit der Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber. Falsch sei auch, dass die ihr am 15. Januar 2019 auferlegten Haltungspflichten keine Besserung bewirkt hätten. Danach habe es während rund zwei Jahren keine Vorfälle mehr gegeben. Tatsächlich seien in den letzten vier Jahren bloss zwei Ereignisse mit leicht verletzten Hunden zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund wiege das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht schwer.
1.4.3. Auf der anderen Seite werde mit den vom Veterinärdienst am 11. Oktober 2022 verfügten Massnahmen die berufliche Existenz der Beschwerdeführerin bedroht. In Frankreich könne sie aus verschiedenen Gründen kein Tierferienheim betreiben und in der Schweiz sei es generell schwierig, geeignete Lokalitäten zu finden. Ausserdem habe sie in S._____ bereits ihren Kundenstamm, den sie mit einem Wegzug verlieren würde. Das öffentliche Interesse an Tierferienheimen, dem Handel mit Tieren und der Hundezucht sei überhaupt nicht in die Interessenabwägung der Vorinstanz eingeflossen. Dieses Interesse und die privaten und beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin wögen schwerer als das Interesse an der Verhinderung dessen, dass allenfalls in einigen Jahren ein Hund leicht verletzt werden könnte. Aus der Konsultation der Rechtsprechung ergebe sich, dass Tierhalteverbote vor allem in schweren Fällen der Tierwohlgefährdung verhängt würden. Damit sei der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.
1.5. 1.5.1. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wird aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin das Hundehalteverbot als notwendig erachtet, um eine weitere, von ihren Hunden ausgehende Gefährdung für Mensch und
Tier zu vermeiden. Mildere Massnahmen waren bislang insofern nicht zielführend, als es – wenn auch allenfalls mit gewissen zeitlichen Unterbrüchen – immer wieder von neuem zu Vorfällen mit Verletzung von fremden Hunden und Menschen gekommen ist. Somit hat sich die Situation entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nachhaltig verbessert.
Dass sie sich erfahrungsgemäss stets an die Auflagen gemäss Verfügung vom 15. Januar 2019 halte, ist in dieser Allgemeinheit eine aktenwidrige Schutzbehauptung, kam es doch zumindest beim Vorfall vom 24. Oktober 2021 zu einem Verstoss gegen die besagten Auflagen, indem ihre Hunde ausserhalb eines abgesicherten Bereichs auf ihrem Grundstück freiherumliefen und bei dieser Gelegenheit den vorbeispazierenden Labrador angriffen. Aus der Sulky-Fahrt vom April 2019 und dem Vorfall vom 18. September 2021 lässt sich sodann schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Sinnhaftigkeit der Hundehaltungsauflagen nicht einsieht und diese – wenn überhaupt – jedenfalls nicht aus innerer Überzeugung und nicht mit letzter Konsequenz befolgt. Kontrollieren lässt sich deren strikte Einhaltung kaum.
Generell fällt auch dem Verwaltungsgericht auf, dass die Beschwerdeführerin dazu neigt, die von ihren Hunden ausgehenden Attacken auf Artgenossen zu verharmlosen und zu bagatellisieren. Es scheint ihr an der Einsicht in die Problematik ihrer Hundehaltung zu fehlen, die so nicht hinnehmbar ist, obwohl es bisher zu keinen gravierenden Verletzungen von anderen Tieren und Menschen kam. Dass sie zudem nicht vollständig vertrauenswürdig ist und die Einhaltung von Haltungsauflagen ihrerseits auch unter diesem Aspekt fraglich ist, zeigt am eindrücklichsten das vom Veterinärdienst beschriebene und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._____D._____ vom 14. Oktober 2022 sanktionierte Verhalten, als sie mit einer Anstiftung zu Falschaussagen versuchte, die Beteiligung ihrer eigenen Hunde am Angriff auf den Labrador vom 24. Oktober 2021 zu kaschieren. Wenig vertrauenserweckend im Hinblick auf die gewissenhafte Befolgung von Hundehaltungsauflagen war aber auch schon ihr Versuch, die Beschlagnahmung der in die Bissvorfälle vom 20. und 22. April 2019 verwickelten Hunde zu hintertreiben.
Entsprechend erweist sich das streitgegenständliche Hundehalteverbot im Sinne einer ultima ratio als erforderlich, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihres bisherigen Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit und fehlenden Einsichtsfähigkeit zu wenig Gewähr für die künftige Einhaltung von Haltungsauflagen bietet, mit denen einer Verletzungsgefahr für andere Hunde und deren Halter entgegengewirkt werden könnte. Vielmehr sind weitere Vorfälle mit Angriffen auf Menschen und/oder Artgenossen ein in jeder Hinsicht realistisches Szenario. Diese Lehre haben die Vorinstanzen aus der Vergangenheit und speziell den jüngsten Ereignissen gezogen, was auch für die Beschwerdeführerin erkennbar war, die hier in nicht nachvollziehbarer Weise eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht rügt. Am Risiko weiterer Vorfälle ändert selbstverständlich nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Hunde nunmehr in ihrem Tierferienheim in S._____ halten will, zumal keinerlei Gründe dafür angeführt werden oder ersichtlich sind, weshalb sie und ihre Hunde sich dort plötzlich grundlegend anders verhalten sollten als auf dem aufgegebenen Hof in Q._____.
Der Vorwurf an die Vorinstanz betreffend Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin sub- und subsubeventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ist ebenso wenig stichhaltig. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, erfordert nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 136 I 229, Erw. 5.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids allemal. Aus der zur Bestätigung des Hundehalteverbots gegebenen vorinstanzlichen Begründung lässt sich ohne weiteres ableiten, weshalb mildere Massnahmen, darunter die von der Beschwerdeführerin präsentierten Ersatzmassnahmen, aus Sicht der Vorinstanz eben nicht genügen, um künftige Verletzungen von Menschen und Tieren zu verhindern. Die Vorinstanz wies auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Unfähigkeit zu einer gemeinverträglichen Hundehaltung bereits zur Genüge bewiesen habe. Damit brachte sie klar zum Ausdruck, dass sich ein aufschiebend bedingtes Halteverbot, mit welchem die Beschwerdeführerin eine weitere Chance erhielte, sich zu bewähren, aufgrund des bislang Vorgefallenen nicht rechtfertige.
Effektiv wäre eine solche Massnahme wenig zwecktauglich, weil erstens eine abermalige Verletzung der Haltungsauflagen ohnehin in einem neuerlichen Verwaltungsverfahren festgestellt werden müsste und zweitens eine Bewährungszeit von nur einem Jahr für eine echte Bewährung mit Rücksicht auf das lange Register an über viele Jahre hinweg verzeichneten Vorfällen mit Hunden der Beschwerdeführerin viel zu kurz bemessen wäre. Zudem stellte die Vorinstanz zu Recht darauf ab, dass es keines weiteren Vorfalls bedarf, um von der Unverbesserlichkeit der Beschwerdeführerin ausgehen zu dürfen und in diesem Lichte ein Halteverbot zu rechtfertigen. Die Führung eines Tierferienheims als solche samt Betreuung von Ferienhunden ist vom Halteverbot nicht direkt betroffen, während das Handeln mit Hunden der Beschwerdeführerin insoweit untersagt ist, als sie die gehandelten Hunde selbst hält. Würde man die Hundehaltung zwecks Handels aus dem Halteverbot ausnehmen, so wäre das Halteverbot praktisch wirkungslos, weil die Beschwerdeführerin immer angeben könnte, sie gedenke, die von ihr gehaltenen Hunde zu verkaufen.
1.5.2. Im Rahmen der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen haben die Vorinstanzen den Schutz der Allgemeinheit vor dem tendenziell schädlichen Verhalten der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde zu Recht höher gewichtet als das entgegenstehende private Interesse an der Haltung und Zucht von Hunden. Falsch ist in diesem Kontext vorab die Annahme der Beschwerdeführerin, alle weiter zurückliegenden, vor Januar 2019 verzeichneten Vorfälle seien bei der Interessenabwägung vollständig auszuklammern und massgeblich seien lediglich noch die Vorfälle vom 18. September 2021 und 24. Oktober 2021. Mit diesen beiden Vorfällen hat sich bloss in jüngster Zeit eine viel früher einsetzende längere Entwicklung bestätigt, an der sich ablesen lässt, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig oder willens ist, Hunde so zu halten, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht. Die beiden erwähnten Vorfälle sowie die Bissvorfälle vom April 2019 beweisen, dass seit der Verfügung vom 15. Januar 2019 mit den darin angeordneten Haltungsauflagen keine nachhaltige Verbesserung bei der Hundehaltung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Ob die Beschwerdeführerin am Vorfall vom 18. September 2021 die Hauptschuld trägt, ist eine Wertungsfrage, nicht eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die zu dieser Wertung geführt haben, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht kann sich der vorinstanzlichen Wertung, wonach die Beschwerdeführerin die überwiegende Schuld an diesem Vorfall trage, anschliessen, denn es waren ihre Hunde, die auf den Husky und deren Halterin losgerannt sind und die dem Husky in der Folge Bissverletzungen zugefügt haben. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, weshalb das Mitverschulden der anderen Halterin ihr eigenes Verschulden egalisieren oder sogar überwiegen soll. Rund einen Monat später waren es wiederum die Hunde der Beschwerdeführerin, die beim Vorfall vom 24. Oktober 2021 einen anderen Hund angegriffen und ihm Verletzungen zugefügt haben. Mittelschwer verletzt wurde bei diesem Vorfall ausserdem ein Bekannter der Beschwerdeführerin (C._____), der zum Schutz des Labradors in die Rauferei eingegriffen hat. Die Beschwerdeführerin braucht sich also nicht speziell damit zu rühmen, dass der relativ glimpfliche Ausgang der Rauferei für den Labrador ihr Verdienst sei. Vielmehr liegt es in ihrer Verantwortung, dass dabei neben einem Hund auch noch ein Mensch verletzt wurde. Schaut man sich die Gesamtheit der seit 2006 registrierten Vorfälle (vgl. Vorakten, act. 274–276 und 285–289) und speziell diejenigen vom Herbst 2021 an, ist das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an griffigen Schutzmassnahmen vor der unsachgemässen und schädlichen Hundehaltung der Beschwerdeführerin als erheblich einzustufen.
1.5.3. Ein nennenswertes öffentliches Interesse an der Führung von Tierferienheimen, am Handel und an der Zucht von Hunden gibt es dagegen nicht. Es handelt sich dabei primär um rein private Interessen von Hundehaltern, die übrigens nicht notwendigerweise von der Beschwerdeführerin befriedigt werden müssen. Die Führung eines Tierferienheims wird der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – ohnehin nicht untersagt, sondern nur mit Auflagen verbunden; darauf wird weiter unten noch zurückzukommen sein (vgl. hinten Erw. 3). Die verschiedenen Massnahmen sind klar auseinanderzuhalten. Dass das auf das Gebiet des Kantons Aargau beschränkte Halteverbot als solches und das damit verbundene Zuchtverbot für die Beschwerdeführerin existenzbedrohend sein sollen, indem sie im Kanton Aargau wesentliche Einnahmen aus der Hundezucht erzielt, die sie andernorts, beispielsweise an ihrem Zweitwohnsitz in Frankreich, nicht oder nur in viel geringerem Ausmass erzielen kann, wird zwar (sinngemäss) behauptet, aber nicht näher begründet und belegt. Und selbst wenn der durch das Halte- und Zuchtverbot bewirkte Eingriff in die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bedrohen würden, wäre das öffentliche Interesse am Schutz Dritter und ihrer Tiere dennoch höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Hundehaltung im Kanton Aargau. Es besteht kein Anspruch darauf, die eigene wirtschaftliche Existenz auf einer für andere Menschen und Tiere schädlichen Tätigkeit aufzubauen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden und die Zumutbarkeit des Hundehalteverbots für die Beschwerdeführerin zu bejahen. Somit erweist sich die Massnahme unter allen Titeln als verhältnismässig.
2.
2.1. Angefochten wird von der Beschwerdeführerin auch das so genannte "Betretverbot", mit welchem ihr untersagt wird, das Gebiet des Kantons Aargau mit ihren Hunden zu betreten.
2.2. Der Veterinärdienst begründet dieses Verbot damit, dass sich die öffentliche Sicherheit nur gewährleisten lasse, wenn die Beschwerdeführerin ihre Hunde nicht mehr in das Tierferienheim in S._____ mitnehmen dürfe. Mit dem Hundehalteverbot allein wäre es ihr weiterhin gestattet, ihre Hunde von einer anderen Person ins Tierferienheim in S._____ verbringen und dort betreuen zu lassen. Aufgrund ihrer mangelhaften Zuverlässigkeit könne jedoch nicht sichergestellt werden, dass nicht doch sie selbst die Tiere nach S._____ transportieren und dort beaufsichtigen würde. Da zudem bereits mehrfach Hunde, auch eigene, vom Tierferienheim ausgebrochen seien, bestehe die Gefahr, dass es in S._____ zu weiteren Vorfällen mit ihren eigenen Hunden kommen werde.
2.3. Die Vorinstanz erwog ergänzend, dass die Liste in § 18 Abs. 1 HuG mit möglichen Massnahmen gegen fehlbare Hundehalter nicht abschliessend, sondern exemplarisch zu verstehen sei. Darin aufgelistet seien diejenigen Massnahmen, die zur Durchsetzung des Gesetzes besonders wichtig, häufig und typisch seien. Das vom Veterinärdienst angeordnete Betretverbot sei folglich nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr sei die Massnahme als Anwendungsfall von § 18 Abs. 1 lit. a HuG, mithin als Auflage bezüglich der Hundehaltung zu verstehen. Eine solche Auflage sei mit dem auf das Gebiet des Kantons Aargau beschränkten Hundehalteverbot vereinbar. Weil die Beschwerdeführerin in anderen Kantonen und im Ausland weiterhin Hunde halten dürfe, müsse es aufgrund des Territorialitätsprinzips möglich sein, die Ausübung der ausserkantonalen Haltung auf dem eigenen Kantonsgebiet zu beschränken oder ganz zu untersagen. Gegenüber einem Halteverbot stelle das Betretverbot eine weniger einschneidende Massnahme dar, die auch ohne explizite Nennung in § 18 Abs. 1 HuG zulässig sei. Tätigkeiten mit anderen Hunden wie die Führung eines Tierferienheims fielen nicht darunter, weshalb die Wirtschaftsfreiheit von dieser Massnahme nicht tangiert sei. Das öffentliche Interesse an der Massnahme sei wie beim Halteverbot der Schutz von Drittpersonen und anderen Tieren vor Angriffen durch die Hunde der Beschwerdeführerin. Die Massnahme sei sodann notwendig, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin ihre Hunde dauerhaft in S._____ unterbringe und bei Kontrollen angebe, dass es sich nur um einen kurzfristigen Aufenthalt handle. Entsprechend sei die Massnahme auch verhältnismässig.
2.4. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sie sich an die aktuell geltenden Hundehaltungsauflagen halte, sich mit diesen arrangiert und zu deren Umsetzung eigens bauliche Massnahmen getroffen habe, was von der Vorinstanz nicht gehört worden sei. Weil sie sich in der Zeit vom 11. Oktober 2022 bis zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde durch den vorinstanzlichen Zwischenentscheid vom 13. Februar 2023 zudem an das Betretverbot gehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie sich auch an ein Hundehalteverbot halten würde, zumal Verstösse dagegen mit Busse bedroht seien. Nicht ersichtlich sei, weshalb sie ihre Hunde dauerhaft im Tierferienheim unterbringen sollte, denn daran habe sie selbst kein Interesse und es sei bislang auch kein Thema gewesen. An Tagen, an denen sie den Transport und die Betreuung durch Dritte sicherstellen könne, werde sie die Hunde bei sich haben; an Tagen, an denen sie in Frankreich bleiben werde, auch. Sie wolle ihre Hunde auf keinen Fall dauerhaft im Tierferienheim unterbringen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Neu und falsch sei auch die Feststellung der Vorinstanz, der Veterinärdienst könne nicht genügend häufig prüfen, ob sie sich an die Auflagen halte. Dieser statte dem Tierferienheim regelmässig Besuche ab, ohne irgendwas beanstanden zu können. Unsinnig sei die Annahme, es könnte im Tierferienheim zu weiteren Vorfällen kommen, bloss weil sich ihre Hunde dort aufhielten. Von ihren Hunden gehe keine grössere Gefahr aus als von jedem anderen Hund im Tierferienheim. Das Betretverbot sei somit nicht erforderlich, um das Halteverbot durchsetzen zu können. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse daran, ihre Hunde im Tierferienheim betreuen lassen zu können, damit sie nicht eine Betreuungsperson in Frankreich organisieren oder gar ihre eigenen Hunde weggeben müsse, wenn sie zur Arbeit gehe. Deshalb sei ihr das Betretverbot auch nicht zumutbar.
2.5. Aus den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei ihr Plan, ihre Hunde regelmässig nach S._____ mitzunehmen. Insofern ist entgegen ihrer anderslautenden diesbezüglichen Beteuerungen sehr wohl mit einer dauerhaften Unterbringung ihrer Hunde in S._____ zu rechnen, nämlich während ihren Arbeitseinsätzen für das Tierferienheim sowie während der Freizeit, die sie dort an ihrem (von ihr selbst so deklarierten) Lebensmittelpunkt in ihrer Wohnung verbringt, ist sie doch nach eigenen Angaben nicht bereit, für die Zeiten, in denen sie sich in S._____ aufhält, eine Hundebetreuung in Frankreich zu organisieren. Eine solchermassen dauerhafte Unterbringung verstösst jedoch klar gegen das Hundehalteverbot für den Kanton Aargau, und zwar unabhängig davon, ob ihre Hunde dabei direkt von ihr selbst oder stellvertretend von einer von ihr dafür angestellten Drittperson beaufsichtigt werden. Es handelt sich immer noch um eine (stellvertretende) dauerhafte Betreuung der eigenen Hunde als Inbegriff der verbotenen Hundehaltung, nicht um eine vorübergehende Betreuung fremder Tiere während Ferien- und sonstigen Abwesenheiten von Drittbesitzern als Zweck des Tierferienheims. Demzufolge wäre bereits bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Hunde in S._____ ohne weiteres von einem Verstoss gegen das Halteverbot auszugehen. Sie könnte sich entgegen der Annahme der Vorinstanzen dem Verbot nicht durch die Geltendmachung eines bloss kurzfristigen Aufenthalts ihrer Hunde entziehen. Entsprechend bedarf es des vom Veterinärdienst kreierten "Betretverbots" tatsächlich nicht, um die Einhaltung des Hundehalteverbots sicherzustellen. Das Betretverbot erweist sich mit anderen Worten als obsolet, weil sich der von den Vorinstanzen damit verfolgte Zweck, einer dauerhaften Unterbringung der Hunde der Beschwerdeführerin im Tierferienheim in S._____ entgegenzuwirken, bereits mit dem Hundehalteverbot erreichen lässt und (mit unangemeldeten Anwesenheitskontrollen und Abwesenheitsnachweisen) auch wirksam kontrolliert werden kann. Demnach ist das Betretverbot mangels Erforderlichkeit der Massnahme für den von den Behörden damit verfolgten Zweck aufzuheben. Eine vollständige Fernhaltung der Hunde der Beschwerdeführerin vom Kantonsgebiet, auch während einer bloss vorübergehenden Reisetätigkeit ihrerseits, scheint von den Vorinstanzen hingegen nicht beabsichtigt zu sein. Deswegen braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine derart umfassende Fernhalteverpflichtung vor allem auch mit Blick auf Tiere, die bislang nicht in einen Vorfall mit Gefährdung von Drittinteressen verwickelt waren, grundrechtskonform wäre (indem angenommen würde, dass Menschen und Tiere nur auf diese Weise angemessen vor den Hunden der Beschwerdeführerin geschützt werden können) und als Massnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 HuG in Betracht fiele.
3.
3.1. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen einen neu anzubringenden Vorbehalt in ihrer Tierheimbewilligung, ihr Tierferienheim nur weiterführen zu dürfen, wenn sich jederzeit eine ausgebildete Tierpflegerin bzw. ein ausgebildeter Tierpfleger vollumfänglich um die Tierheimhunde kümmert.
3.2. Der Veterinärdienst nahm (aus der Begründung des angefochtenen Entscheids zu schliessen) an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr gegenüber angeordneten Hundehalteverbots nicht mehr in der Lage sei, die Funktion einer Tierpflegerin auszuüben, unter deren Verantwortung die in einem Tierheim aufgenommenen Tiere gemäss Art. 102 Abs. 1 TSchV zu betreuen seien. Sie könne das Tierheim höchstens noch administrativ leiten, jedoch keine aktive Verantwortung für die Tierpflege mehr übernehmen. Das bedeute, dass sie für diese Funktion zwangsläufig eine andere ausgebildete Tierpflegerin oder einen ausgebildeten Tierpfleger einsetzen müsse. Diese Person müsse dem Veterinärdienst unter Einreichung eines Arbeitsvertrags und Ausbildungsnachweises gemeldet werden. Die Tierheimbewilligung werde nach Eintreten der Rechtskraft entsprechend angepasst.
3.3. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz bezüglich dessen, dass das Halteverbot auch der Betreuung von im Tierferienheim vorübergehend aufgenommenen Tieren entgegensteht, primär zu anderen Schlüssen. Sie hält die Beschwerdeführerin schon für ungeeignet, die Verantwortung der Tierbetreuung gemäss Art. 102 Abs. 1 TSchV in ihrem Tierferienheim in S._____ zu übernehmen, weil durch ihre regelmässigen Aufenthalte in Frankreich keine hinreichende Verfügbarkeit in dem Sinne gewährleistet sei, dass sie sich tagsüber jeweils im Heim oder in dessen Nähe aufhalte und in der restlichen Zeit nahe genug, um bei auftretenden Problemen innert nützlicher Frist eingreifen zu können. Ihre Angabe, sie arbeite an mindestens fünf Tagen pro Woche in S._____, sei aufgrund der geschilderten Umstände nicht glaubhaft. Es erscheine ausgeschlossen, an zwei derart weit auseinanderliegenden Standorten aufwändige und anspruchsvolle Tätigkeiten mit Hunden tierschutzrechtskonform auszuüben. Die Beschwerdeführerin dürfte sich oftmals über eine Autofahrstunde entfernt vom Tierheim in S._____ aufhalten. Ein täglicher Transport ihrer Hunde von Frankreich nach S._____ wäre mit Art. 155 Abs. 2 TSchV kaum vereinbar. Entsprechend sei es zum Schutz der Tiere notwendig, die Verantwortung für die Tiere im Tierferienheim in S._____ einer anderen Fachperson zu übertragen, die bei Bedarf jederzeit eingreifen könne.
3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Vorinstanz eine neue und ganz andere Begründung für die Anpassung der Tierheimbewilligung herangezogen habe als der Veterinärdienst, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zu den in diesem Zusammenhang getroffenen Annahmen zu äussern, wodurch ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei. Tatsächlich sei sie (die Beschwerdeführerin) in der Lage, das Tierferienheim zu führen und zugleich eigene Hunde zu besitzen, mit denen sie züchte. An den Tagen, an welchen sie im Tierferienheim sei, habe sie ihre erwachsenen Hunde bei sich, während sie für die Betreuung der jungen, noch nicht transportfähigen Welpen eine qualifizierte Drittperson in Frankreich beiziehe. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts sei die Beschwerdeführerin gerne bereit, im Detail zu erläutern, wie sie sich organisiere. Dass sie zu einer tierschutzkonformen Betreuung in der Lage sei, sei offensichtlich, habe es doch hinsichtlich ihrer Hundezucht und ihrem Tierferienheim nie Meldungen zu Gefährdungen des Tierwohls gegeben. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Weshalb die Inkaufnahme eines Arbeitswegs von einer Stunde pro Fahrt an fünf Tagen pro Woche nicht glaubhaft sein soll, erschliesse sich ebenfalls nicht. Ausserdem verfüge sie über eine Wohnung in S._____, in der sie sich aufhalten könne.
3.4.2. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz die einschlägigen Rechtsgrundlagen falsch angewandt, indem sie zum Schluss komme, dass die personellen Voraussetzungen von Art. 101a lit. c i.V.m. Art. 102 Abs. 1 TSchV für eine Tierheimbewilligung aufgrund der Distanz zwischen ihrem Domizil in Frankreich und dem Tierferienheim in S._____ nicht erfüllt seien. Es sei falsch, dass die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person nach Art. 102 Abs. 1 TSchV sich tagsüber im Heim oder in dessen unmittelbarer Nähe und während der restlichen Zeit nahe genug aufhalten müsse, um bei Problemen jederzeit eingreifen zu können. Es sei grundsätzlich erlaubt, die Tiere durch andere Personen als die Bewilligungsinhaberin (der Tierheimbewilligung) betreuen zu lassen. Die Beschwerdeführerin dürfe sich auch eine Autofahrstunde entfernt vom Tierferienheim aufhalten und habe einzig für eine sorgfältige Auswahl und Instruktion der Betreuungspersonen besorgt zu sein, die nicht notwendigerweise über eine Ausbildung als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger verfügen müssten. Dass sie diesen Verpflichtungen nicht nachkomme, sei nie behauptet worden. Ihre Mitarbeiterin verfüge denn auch über eine Fachspezifische Berufsunabhängige Ausbildung (FBA) für Tierbetreuer und sei bestens für ihre Aufgaben im Tierferienheim qualifiziert. Die geografische Distanz zwischen dem Aufenthaltsort der Bewilligungsinhaberin und dem Tierheim oder sonstige persönliche Umstände seien für die Erteilung einer Heimbewilligung dagegen nicht massgeblich. Zudem sei die Beschwerdeführerin an fünf Tagen pro Woche im Tierheim anwesend und in Notfällen auch ausserhalb ihrer Präsenzzeiten telefonisch erreichbar.
Falsch bzw. sogar willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sei sodann die Sichtweise des Veterinärdienstes, der ihr aufgrund des Hundehalteverbots die Befähigung zur Führung eines Tierheims abspreche. Die Betreuungsperson in einem Tierheim sei nicht zugleich die Halterin der ihr vorübergehend anvertrauten Tiere, was aus § 5 HuV ohne weiteres erhelle. Die Erlaubnis, Hunde zu halten, sei nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Tierheimbewilligung nach Art. 101a und Art. 102 Abs. 1 TSchV
3.4.3. Des Weiteren sei die für die Weiterführung des Tierferienheims vorgesehene Auflage, eine ausgebildete Tierpflegerin bzw. einen ausgebildeten Tierpfleger anzustellen, die oder der sich um die Betreuung der Heimtiere kümmere, nicht erforderlich, um weitere Vorfälle (mit Hunden) zu verhindern oder das Wohlergehen der Heimtiere abzusichern. Weder habe der Veterinärdienst eine Gefährdung der Heimtiere oder der eigenen Tiere der Beschwerdeführerin behauptet noch sei die Beschwerdeführerin zu diesem Thema angehört worden, womit erneut ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei, nebst dem, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz insoweit falsch festgestellt worden sei. Obendrein käme die Auflage einem faktischen Berufsverbot gleich, weil die Führung des Tierferienheims nicht mehr rentabel wäre, wenn die Beschwerdeführerin eine ausgebildete Tierpflegerin oder einen ausgebildeten Tierpfleger mit einem Jahreslohn von ca. Fr. 60'000.00 zuzüglich arbeitgeberseitlicher Abgaben anstellen müsste. Insofern überwiege ihr privates Interesse an der Führung des Tierferienheims ohne die umstrittene Auflage das öffentliche Interesse an Sicherheit klar.
3.5. 3.5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Einen unbedingten Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zur rechtlichen Begründung eines Entscheids verleiht Art. 29 Abs. 2 BV indes nicht. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9, Erw. 5.4.1; 128 V 272, Erw. 5b/bb; Urteil 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 3.1.1 [nicht publ. in: BGE 144 II 386]).
Die Vorinstanz bediente sich hinsichtlich der Begründung der Auflage des Beizugs einer ausgebildeten Tierpflegerin oder eines ausgebildeten Tierpflegers für die Heimtierbetreuung im Tierferienheim einer Motivsubstitution. Der Veterinärdienst stützte seine Einschätzung, dass Art. 102 Abs. 1 TSchV einen solchen Beizug verlange, auf das Hundehalteverbot (vgl. Vorakten, act. 280), das der Beschwerdeführerin die Betreuung der im Tierheim untergebrachten Hunde respektive die Verantwortung dafür verunmögliche, was er in der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz noch einmal bekräftigte (Vorakten, act. 344). Derweil war für die Vorinstanz die räumliche Distanz zwischen dem Zweitwohnsitz der Beschwerdeführerin in Frankreich, wo sie ihre Hundehaltung und Hundezucht betreiben will, und dem Tierferienheim bzw. die damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven Aufsicht massgeblich. Mit dieser neuen vorinstanzlichen Begründung zur Erfüllung der Betreuungsvoraussetzungen nach Art. 102 Abs. 1 TSchV musste die Beschwerdeführerin nicht unbedingt rechnen. Daran ändert auch der von der Vorinstanz angeführte Umstand nichts, dass der neue Wohnort der Beschwerdeführerin in Frankreich in verschiedener anderer Hinsicht sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ein Thema war. Dass dieser Punkt auch im Hinblick auf die Tierheimbewilligung aufgegriffen werden könnte, dürfte für die Beschwerdeführerin überraschend gewesen sein. Doch auch wenn die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin insoweit verletzt haben sollte, kann auf jeden Fall nicht von einer schwerwiegenden oder sogar unheilbaren Gehörsverletzung ausgegangen werden. Zwar verfügt das Verwaltungsgericht über keine umfassende Kognition (siehe dazu schon Erw. I/3 vorne), aber es kann den Sachverhalt und die Rechtslage, die hier streitig sind, frei überprüfen. Deshalb würde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid einem formalistischen Leerlauf mit unnötiger Verfahrensverzögerung bedeuten (vgl. statt vieler BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1; das Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung im Kostenpunkt erscheint dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht geboten, weil die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid unabhängig von der Gehörsverletzung im gleichen Umfang und im Wesentlichen mit der gleichen Begründung angefochten hätte. Es sind ihr durch den in Frage stehenden Verfahrensfehler keine nennenswerten zusätzlichen prozessualen Kosten entstanden.
3.5.2. Der Vorinstanz kann hingegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt hätte. Die Wegdistanz zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Frankreich und dem Tierferienheim in S._____ von mindestens einer Autofahrstunde ist unbestritten. Wie sich die Beschwerdeführerin im Einzelnen organisieren will, damit sie an mindestens fünf Tagen pro Woche in S._____ erscheinen kann, um sich dort um die Leitung des Heims und die Betreuung der Heimtiere zu kümmern, ohne die Haltung der eigenen Hunde zu vernachlässigen, ist letztlich irrelevant. Tatsächlich gibt sie selbst an, dass sie sich nur angemessen um ihre eigenen Hunde kümmern kann, wenn sie diese regelmässig nach S._____ mitnimmt und lediglich die noch nicht transportfähigen Welpen einer Betreuungsperson vor Ort in Frankreich überlässt. Aufgrund des ihr gegenüber angeordneten Hundehalteverbots darf die Beschwerdeführerin ihre eigenen Hunde allerdings nicht nach S._____ mitnehmen, schon gar nicht regelmässig (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 2.5 vorne). Infolgedessen ist mit der Vorinstanz darauf abzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin – vorausgesetzt, sie gibt ihre eigene anspruchsvolle und zeitaufwändige Hundehaltung mit Zucht nicht auf –, nicht regelmässig und vor allem nicht über längere Zeiträume hinweg in S._____ aufhalten wird. Irrelevant ist zudem, ob es in der Vergangenheit keine Meldungen bezüglich einer Vernachlässigung der Tierbetreuung im Tierferienheim oder betreffend die eigenen Hunde der Beschwerdeführerin gegeben hat, denn die Umstände haben sich seit der Anordnung des Hundehalteverbots und dem Umzug der Beschwerdeführerin nach Frankreich in einer für die Tierbetreuung relevanten Weise grundlegend verändert.
3.5.3. Damit bleibt zu klären, ob die Beschwerdeführerin das Tierferienheim auch aus der Ferne ohne Anstellung einer ausgebildeten Tierpflegerin oder eines ausgebildeten Tierpflegers leiten darf, solange die Betreuungspersonen von ihr angemessen ausgewählt und instruiert werden, oder ob Art. 102 Abs. 1 TSchV die permanente Anwesenheit oder Abrufbereitschaft einer entsprechend ausgebildeten Betreuungsperson erfordert. Die Bestimmung besagt, dass Tiere in Tierheimen (mit mehr als 19 Pflegeplätzen) unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden müssen, und wurde mit Änderung vom 10. Januar 2018 in die TSchV eingefügt (AS 2018 573). Gemäss der Fachinformation Tierschutz des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Nr. 12.4_d vom März 2020 (Beschwerdebeilage 9), S. 3, wird im kantonalen Vollzug üblicherweise verlangt, dass pro 25 Pflegeplätze eine Tierpflegerin bzw. ein Tierpfleger EFZ zu 100% angestellt sein muss bzw. mindestens ein Drittel des Personals über die geforderte Berufsausbildung verfügt. Die Betreuung der Tiere durch andere Personen als die Bewilligungsinhaberin bewirkt keine Änderung in Bezug auf die Verantwortung für die Tierbetreuung. Das heisst, die Bewilligungsinhaberin ist auch bei der Betreuung der Tiere durch weitere Personen dafür verantwortlich, dass die Tiere tierschutzkonform untergebracht und betreut werden. Um dies sicherzustellen, sind die Personen, welche die Tiere betreuen, sorgfältig auszuwählen und über die korrekte Unterbringung und Betreuung zu instruieren. In einer Wegleitung des Veterinärdienstes des Kantons Luzern vom 19. Januar 2021 über die (personellen) Anforderungen an Tierheime wird sodann festgehalten, dass nebst der (den) für die Tierpflege verantwortlichen Person(en) ausreichend Hilfspersonal für die Tierbetreuung, entsprechend dem Arbeitsaufwand des Betriebs, vorhanden sein muss. Bei Abwesenheit der für die Tierpflege verantwortlichen Person(en) wegen Militärdienst, Ferien, Krankheit usw. ist entsprechender Ersatz mit der geforderten Ausbildung und ausreichender Kenntnis bezüglich der Strukturen und Abläufe des Betriebs, der Haltung und dem Umgang mit den Tieren als Stellvertretung für die Betreuung der Tiere im Voraus zu bestimmen (a.a.O., S. 7).
Aus diesen Ausführungen lässt sich schliessen, dass die nach Art. 102 Abs. 1 TSchV für die Tierbetreuung verantwortlichen Tierpflegerinnen bzw. Tierpfleger EFZ selbst im Tierheim mitarbeiten respektive Hand anlegen und zusätzlich die Verantwortung für eine tierschutzkonforme Betreuung durch die nicht als Tierpflegerinnen bzw. Tierpfleger ausgebildeten Betreuungspersonen tragen müssen, welche sorgfältig auszuwählen und zu instruieren sind. Nur durch die Mitarbeit von ausgebildeten Tierpflegerinnen bzw. Tierpflegern im Betrieb kann nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort ans Verwaltungsgericht die für die Tierheimbewilligung notwendige qualifizierte Tierbetreuung gewährleistet werden. Mit einer Leitung aus der Ferne entfielen die Überwachungsmöglichkeiten als Garantie für eine laufende tierschutzkonforme Betreuung. Weil sich die Beschwerdeführerin als ausgebildete Tierpflegerin neben der Haltung ihrer eigenen Hunde mit Zuchtbetrieb in Frankreich kaum mit einem Vollzeitpensum um die Betreuung der Heimtiere im Tierferienheim in S._____ kümmern kann, zumal sie die eigenen Hunde nicht – wie von ihr geplant – dorthin mitnehmen darf, ist die vom Veterinärdienst verfügte Massnahme der Weiterführung des Tierferienheims nur unter der Bedingung, dass sich jederzeit eine ausgebildete Tierpflegerin bzw. ein ausgebildeter Tierpfleger vollumfänglich um die Tierheimhunde kümmert, nicht zu beanstanden. Theoretisch könnte die qualifizierte Betreuungsperson zwar weiterhin auch die Beschwerdeführerin selbst sein, wenn sie für die Haltung ihrer eigenen Hunde ausserhalb des Kantons Aargau eine Betreuungslösung hätte, die es ihr ermöglichen würde, im Tierferienheim in S._____ ein Vollzeitpensum zu leisten. Dies entspricht jedoch nicht ihren Intentionen und zudem liesse sich die Einhaltung eines entsprechenden Engagements der Beschwerdeführerin für ihr Tierferienheim kaum wirksam kontrollieren. Insofern ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdeführerin dem Veterinärdienst für den Erhalt ihrer Heimbewilligung einen Arbeitsvertrag mit einer ausgebildeten Tierpflegerin oder einem ausgebildeten Tierpfleger samt Ausbildungsnachweis vorlegen muss.
3.5.4. Fehl geht die Beschwerdeführerin ferner in der Annahme, die personellen Anforderungen für die Erteilung einer Tierheimbewilligung nach Art. 101a lit. c i.V.m. Art. 102 Abs. 1 TSchV seien nur bei einer (dokumentierten) Gefährdung des Tierwohls einzuhalten. Gar keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob von den Heimhunden eine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeht, denen mit Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 HuG begegnet werden darf. Dass sich die Beschwerdeführerin die Anstellung einer als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger ausgebildeten Betreuungsperson aus wirtschaftlichen Gründen allenfalls nicht leisten kann, ist im Anwendungsbereich von Art. 102 Abs. 1 TSchV ebenfalls unbeachtlich. Von der Beschwerdeführerin wird namentlich nicht geltend gemacht und dargetan, dass die Bestimmung als solche einen verfassungswidrigen, insbesondere unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beinhalte; die Sicherstellung einer qualitativ einwandfreien Tierbetreuung in Tierheimen und anderen Betrieben der gewerbsmässigen Tierbetreuung entspricht einem öffentlichen Interesse. Wenn ein kleines Tierheim aufgrund eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten keine ausgebildete Tierpflegerin bzw. keinen ausgebildeten Tierpfleger anstellen kann, muss eben die Bewilligungsinhaberin über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen, was bei der Beschwerdeführerin auch der Fall ist und zur Erteilung einer Tierheimbewilligung geführt hat. Dass sie sich aufgrund des ihr gegenüber verhängten Hundehalteverbots und ihres Wegzugs nach Frankreich nicht mehr selbst ausreichend um die Betreuung der Heimtiere kümmern kann, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Diese Umstände geben keinen Anlass, von den personellen Anforderungen an eine Tierheimbewilligung abzuweichen.
4.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das vom Veterinärdienst gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Hundehalteverbot gestützt auf die dafür vorgesehene Grundlage in § 18 Abs. 1 lit. e HuG mit Blick auf die von der Hundehaltung der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung für die körperliche Integrität von Menschen und anderen Tieren zu Recht geschützt. Weil bereits dieses Halteverbot der dauerhaften Unterbringung der eigenen Hunde der Beschwerdeführerin in ihrem Tierferienheim in S._____ entgegensteht, ist das vom Veterinärdienst für die Hunde der Beschwerdeführerin zusätzlich angeordnete "Betretverbot" für den Kanton Aargau entbehrlich und somit antragsgemäss aufzuheben. Ebenfalls zu bestätigen ist hingegen die Anordnung, dass die Beschwerdeführerin das Tierheim in S._____ nur unter der Bedingung weiterführen darf, dass sich jederzeit eine ausgebildete Tierpflegerin bzw. ein ausgebildeter Tierpfleger vollumfänglich um die Tierheimhunde kümmert, was mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag samt Ausbildungsnachweis zu belegen ist. Nicht speziell begründet wird von der Beschwerdeführerin der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide mit Bezug auf die Auferlegung der Kosten für den administrativen Aufwand des Veterinärdienstes im Umfang von Fr. 470.00 sowie die Strafandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Entscheid des Veterinärdienstes. Diesbezüglich darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde Dispositiv-Ziffer II der Verfügung des Veterinärdienstes vom 11. Oktober 2022 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Beschwerdeanträgen überwiegend nicht durch. Aufgrund des weitaus grösseren Gewichts des Hundehalteverbots und der Einschränkung der Tierheimbewilligung mit der Bedingung der Anstellung einer ausgebildeten Tierpflegerin oder eines ausgebildeten Tierpflegers im Vergleich mit dem aufzuhebenden Betretverbot ist die Beschwerdeführerin als zu vier Fünfteln unterliegend zu betrachten. Mitberücksichtigt ist dabei auch die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung der umstrittenen Auflage zur Tierheimbewilligung (vgl. Erw. 3.5.1).
2.
Entsprechend sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen, weil sich die Vorinstanz weder einen schwerwiegenden Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorwerfen lassen muss.
In Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) hat die mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Der mehr-
heitlich obsiegenden Vorinstanz steht schon mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 29 VRPG).
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II der Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 11. Oktober 2022 aufgehoben.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 368.00, gesamthaft Fr. 3'868.00, sind zu 4/5 mit Fr. 3'094.40 von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat
Mitteilung an: das Departement Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 17. Januar 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Ruchti