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Entscheid

WBE.2023.2

WBE.2023.2 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-01-10

10. Januar 2023Deutsch11 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.2 / mk / jb (KEFU.2022.50) Art. 7 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.2 / mk / jb (KEFU.2022.50) Art. 7

Urteil vom 10. Januar 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Di Grassi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein

Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Pflegezentrum Spital Q._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Bestätigung)

Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Dezember 2022

Sachverhalt

A.

1.

Bei A. wurde unter anderem Morbus Parkinson (ICD-10 G20.90; Erstdiagnose 2006) sowie eine beginnende Parkinsondemenz bei Morbus Parkinson (ICD-10 F02.3) diagnostiziert. Zudem kam es in der Vergangenheit zu einem dopamininduzierten psychotischen Zustandsbildes aufgrund schädlichen Gebrauchs des Parkinsonmedikaments Madopar (Austrittsbericht der Klinik der PDAG vom 24. Juni 2022, S. 1). A. befand sich vom 10. Mai 2022 bis zum 16. Mai 2022 stationär im Kantonsspital Olten (Austrittsbericht des KSP Olten vom 17. Mai 2022) und wurde anschliessend in die Klinik der PDAG entlassen, wo er bis zum 24. Juni 2022 stationär in Behandlung war, bevor er in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen wurde (Austrittsbericht der Klinik der PDAG vom 24. Juni 2022, S. 1 und 5).

B.

1.

1.1. A. wurde am 27. Juni 2022 mittels fürsorgerischer Unterbringung erneut in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Diese Anordnung wurde durch Entscheid von C., Dipl. Arzt, mobile aerzte AG, vom 28. Juni 2022 abgelöst. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wurde anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 12. Juli 2022 abgewiesen (WBE.2022.281).

1.2. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 28. Juli 2022 wurde die Entlassungszuständigkeit an die PDAG zurückübertragen (KEFU.2022.231).

1.3. Mit Entscheid des Familiengerichts vom 9. August 2022 wurde der beantragten Verlegung von A. in das Pflegezentrum Spital Q., Demenzabteilung, zugestimmt (KEFU.2022.35). Dieser Entscheid wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2022 (WBE.2022.328) aufgehoben und zur formgültigen Neubeurteilung zurückgewiesen. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 1. September 2022 (KEFU.2022.35) wurde der Verlegung von A. in das Pflegezentrum Spital Q., Demenzabteilung, zugestimmt und es wurde festgehalten, dass die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung spätestens per 23. Dezember 2022 erfolge.

1.4. Mit Eingabe vom 25. November 2022 beantragte das Pflegezentrum Spital Q., Demenzabteilung, sinngemäss die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 (KEFU.2022.50) bestätigte das Familiengericht die fürsorgerische Unterbringung im Pflegezentrum Spital Q., übertrug dabei die Entlassungszuständigkeit nicht und setzte die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde spätestens per 22. Juni 2023 fest.

2.

Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Verwaltungsgericht per IncaMail am 3. Januar 2023 via Familiengericht Zofingen) sowie weiterem Schreiben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 6. Januar 2023) erhob A. sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts vom 21. Dezember 2022 (KEFU.2022.50).

3.

Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2023 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde Dr. med. D., als sachverständige Person mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, die Ehefrau des Beschwerdeführers, E., wurde als Zeugin aufgeboten und es wurde zu einer Verhandlung auf den 10. Januar 2023 vorgeladen.

4.

4.1. An der Verhandlung vom 10. Januar 2023 in der Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, E., sowie für die Pflegezentrum Spital Q. B., Leitender Arzt Akutgeriatrie, teil. Zudem war der Psychiater Dr. med. D. als sachverständiger Gutachter anwesend.

4.2. Nach der Befragung aller Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.

4.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Beschwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.

5.

5.1. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt.

5.2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 (Eingang via Familiengericht Zofingen: 18. Januar 2023) bat der Beschwerdeführer darum, einem vermeintlichen Fehler auf den Grund zu gehen und allenfalls zu korrigieren, da mit dem Datum der Weiterleitung seiner Beschwerde vom 1. September 2022 etwas nicht stimmen würde. Zudem bezog sich der Beschwerdeführer im Titel seines Schreibens auf die "Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2022".

5.3. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, was er genau mit seinem Schreiben bezwecken wolle, da das Verwaltungsgericht inzwischen die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Dezember 2022 nach durchgeführter Verhandlung am 10. Januar 2023 abgewiesen hatte.

5.4. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Postaufgabe: 1. Februar 2023; Eingang: 2. Februar 2023) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung.

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Bestätigungsentscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Dezember 2022 zuständig.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB).

II.

1.

Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1).

2.

2.1

Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geistigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Störung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021 [nachfolgend: KOKES-Praxisanleitung], S. 247).

Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere Kapitel V über die psychischen Störungen.

2.2

Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Prozessgeschichte, lit. A) wurde beim Beschwerdeführer Morbus Parkinson (ICD-10 G20.90) sowie eine beginnende Parkinsondemenz bei Morbus Parkinson (ICD-10 F02.3) diagnostiziert. Diese Diagnosen sind unbestritten (Protokoll der Verhandlung vom 10. Januar 2023 [nachfolgend: Protokoll], S. 3). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Dosierung des Medikaments Madopar sei zu niedrig angesetzt (Standortgespräch vom 25. Oktober 2022 Pflegezentrum Spital Q., S. 1; Protokoll der Verhandlung vor dem Familiengericht Zofingen vom 20. Dezember 2022, S. 3). Als noch Dauerrezepte in den Apotheken hinterlegt waren, habe sich der Beschwerdeführer selbständig Nachschub der Medikamente beschafft und diese dann gemäss seiner Ehefrau überall (beispielsweise im Brillenetui oder im Futter etc.) versteckt, um entgegen der ärztlichen Anordnung so viel davon zu nehmen, wie er möchte (Protokoll, S. 5 f. und 8). Auch gemäss dem Leitenden Arzt der Akutgeriatrie des Pflegezentrums Spital Q. würde der Beschwerdeführer wohl bis zu 20 Tabletten täglich nehmen, wenn er könnte. Daher kam es in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer zu einem dopamininduzierten psychotischen Zustandsbildes aufgrund der Medikamentenüberdosierung (Pflegebericht des Pflegezentrums Spital Q. vom 8. Dezember 2022, S. 1).

Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an beginnender Parkinsondemenz leidet und zudem ein grosses Risiko des Medikamentenmissbrauchs vorliegt. Somit liegt ein Schwächezustand aufgrund einer psychischen Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor.

3.

3.1

Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Personensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB).

3.2

Morbus Parkinson wie auch Demenz sind fortschreitende Krankheiten. Auch wenn der Zustand der Patienten von der jeweiligen Tagesform abhängt, ist keine grundlegende Verbesserung zu erwarten. Zudem gebe es gemäss dem Leitenden Arzt Überlegungen, wonach ein Überkonsum von Madopar die Dopaminspeicher schneller entleert und so das Voranschreiten der Parkinsonerkrankung begünstigen könnte (Protokoll, S. 9).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2023 unmissverständlich klar, dass eine Rückkehr ihres Ehemannes nach Hause nicht mehr in Frage komme, da der Betreuungsaufwand und die damit zusammenhängende Belastung zu hoch seien. Sie sei bereits zweimal aufgrund Belastungsasthmas jeweils eine Woche hospitalisiert gewesen (Protokoll, S. 5).

Der Leitende Arzt äusserte sich ebenfalls klar dazu, dass aufgrund des hohen Betreuungsbedarfes eine betreute Wohnform für den Beschwerdeführer unumgänglich sei (Protokoll, S. 8).

Diese Meinung vertritt auch der psychiatrische Gutachter, wonach beim Beschwerdeführer ein sehr schwerer Verlauf einer Parkinson Erkrankung in jungen Jahren vorliege, die weder gestoppt noch geheilt werden könne; bestenfalls verzögert. Der Beschwerdeführer brauche im Alltag so viel Unterstützung, wie es im stationären Rahmen eben notwendig sei. Es brauche umfassende Schutzmassnahmen. Hilfe bei der korrekten Einnahme der Medikamente, bei der Hygiene, bei der Ordnung, dass der Beschwerdeführer nicht davonlaufe, was gefährlich werden könne, beispielsweise auch auf der Strasse, insbesondere aufgrund der Sturz-Neigung. Eine Betreuung zu Hause sei ausgeschlossen, da dort von einer erheblichen Selbstgefährdung auszugehen sei (Protokoll, S. 9 f.).

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Krankheitsverlaufes bereits kaum mehr in der Lage, sich verständlich zu artikulieren, weshalb die Ehefrau und der Leitende Arzt anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2023 die meisten der Aussagen "übersetzen" mussten. Auch die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers ist stark beeinträchtigt. Entsprechend ergab sich auch aufgrund des Augenscheins, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auf stationäre Betreuung angewiesen ist.

3.3

Dass eine Parkinsonerkrankung bereits in so jungen Jahren dermassen weit vorgeschritten ist, sei unüblich. Gemäss dem Leitenden Arzt sei der Beschwerdeführer entsprechend eigentlich zu jung für die Wohnform im – normalerweise ambulanten – Pflegezentrum Spital Q. Es sei ihm allerdings keine adäquate Alternative bekannt und die Betreuung des Beschwerdeführers liesse sich sehr gut umsetzen, weshalb es zurzeit eine gute Lösung sei (Protokoll, S. 6 ff.). Dieser Meinung schloss sich auch der psychiatrische Gutachter an, welcher ausführte, dass sich der Beschwerdeführer sicherlich am richtigen Ort befinde und wenn es einen geeigneteren geben sollte, jederzeit auch gewechselt werden könne (Protokoll, S. 10). Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2023 wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er nach Hause entlassen werden wolle, sei es ihm im Pflegezentrum Spital Q. soweit recht gut ergangen (Protokoll, S. 3).

3.4

Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung im Pflegezentrum Spital Q., das für die Behandlung des Beschwerdeführers die zurzeit geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist.

3.5. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Dezember 2022 bezüglich der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist demzufolge abzuweisen.

3.5. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Dezember 2022 bezüglich der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist demzufolge abzuweisen.

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt eine Partei nicht vollständig, so werden die Prozesskosten nach Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: dem Beschwerdeführer das Familiengericht Zofingen B., Leitender Arzt Akutgeriatrie, Pflegezentrum Spital Q.

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Windisch, 10. Januar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Schircks Klein