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Entscheid

WBE.2023.207

WBE.2023.207 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-10-24

24. Oktober 2023Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.207 / ME / jb (BE.2022.110) Art. 102 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer gegen Gemeinderat Q.__...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.207 / ME / jb (BE.2022.110) Art. 102

Urteil vom 24. Oktober 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____, führer

gegen

Gemeinderat Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 4. Mai 2023

Sachverhalt

A.

1.

A._____ befindet sich im Strafvollzug in der JVA Thorberg (Kanton Bern). Diese führt für die Gefangenen zur Verwaltung des Arbeitsentgelts ein Freikonto, ein Zweckkonto und ein Sperrkonto. Per 30. November 2021 wies das Freikonto von A._____ einen Saldo von Fr. 132.55, das Zweckkonto einen von Fr. 3'054.90 und das Sperrkonto einen von Fr. 4'671.65 auf.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 wies die JVA Thorberg die Gemeindeverwaltung Q._____ auf die Saldierung des Zweckkontos per Ende Jahr hin. Am 14. Dezember 2021 machte die Gemeinde Q._____ einen Pauschalbetrag von Fr. 2'500.00 für materielle Unterstützung geltend, welcher ihr am 2. Februar 2022 mit dem Vermerk "Gesundheitskosten 12/20-11/21" überwiesen wurde.

2.

A._____ ist mit dem Vorgehen nicht einverstanden. Am 7. Februar 2022 erstattete er eine Strafanzeige gegen die Direktion der JVA Thorberg und im Schreiben vom 25. April 2022 verlangte er von der Gemeinde Q._____ einen anfechtbaren Entscheid betreffend die zurückgeforderten Fr. 2'500.00. Mit Verfügung vom 26. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, das Strafverfahren ein.

3.

Am 14. Juli 2022 hiess das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von A._____ vom 16. Mai 2022 gut und wies den Gemeinderat Q._____ an, zeitnah über die Rückforderung von Fr. 2'500.00 zu entscheiden (Verfahrensnummer BE.2022.079).

4.

Der Gemeinderat Q._____ beschloss am 8. August 2022:

1. Der Gemeinderat Q._____ hält daran fest, dass er gegenüber dem Zweckkonto von Herrn A._____, welches die JVA Thorberg verwaltet, den Pauschalbetrag von CHF 2'500.-- für geleistete Sozialhilfezahlungen (vorwiegend Gesundheitskosten) als Rückzahlung geltend macht.

2. Per 2. Februar 2022 wurde der Pauschalbetrag von CHF 2'500.-durch die JVA Thorberg an die Finanzverwaltung Q._____ überwiesen und auf dem Nebenbuch 1.1.345 als Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verbucht. Im Fall A._____ stehen

Ausgaben von CHF 16'321.75 Einkünften und vorwiegend Rückerstattungen der Krankenkasse von CHF 11'899.60 gegenüber. Herr A._____ schuldet der Gemeinde Q._____ per 2. Juli 2022 CHF 4'422.15 an bezogener Sozialhilfe.

B.

1.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A._____ mit Eingabe vom 4. September 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Das Protokoll des Gemeinderates ist zurückzuweisen.

2. Die Gemeinde Q._____ ist aufzufordern, eine rechtskonforme Verfügung auszustellen.

Eventualanträge:

3. Rückvergütung des Betrags von CHF 2'500.- inklusive Zins.

4. Es ist eine Umtriebsentschädigung auszurichten.

2.

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 4. Mai 2023:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 101.00, gesamthaft Fr. 701.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie auf Gutheissung seiner Anträge in der Verwaltungsbeschwerde. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Der Gemeinderat Q._____ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023:

Die Beschwerde von Herrn A._____ sei vollumfänglich und ohne Kostenfolge für die Gemeinde Q._____ abzuweisen.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 beantragte die Beschwerdestelle SPG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2023 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer (zu Lasten seines Zweckkontos) per Ende November 2020 materielle Hilfe im Betrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten habe. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer (zu Lasten seines Zweckkontos) per Ende November 2020 materielle Hilfe im Betrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten habe. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

3.

Gemäss § 58 Abs. 3 SPG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.

Der angefochtene Entscheid traf bei der Justizvollzugsanstalt am Samstag, den 6. Mai 2023, ein (Vorakten 36). Würde dies als massgebendes Zustelldatum angesehen, hätte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am 5. Juni 2023 beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, deren Couvert von der Schweizerischen Post (Briefzentrum Härkingen) am 8. Juni 2023 abgestempelt wurde, wäre daher als verspätet anzusehen.

Angesichts der vorliegenden besonderen Umstände ist dennoch von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen: Laut telefonischer Auskunft der JVA Thorberg vom 5. September 2023 lässt sich nicht mehr nachvollziehen, an welchem Tag der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde. Es darf nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Zustellung des angefochtenen Entscheids bereits vor dem 9. Mai 2023 erfolgte. Da sich der Ablauf im Einzelnen nicht mehr klären lässt, ist von der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszugehen.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Anspruch auf Entscheidbegründung sei verletzt, da in der Verfügung des Gemeinderats vom 8. August 2022 nicht aufgezeigt werde, auf welche rechtliche Grundlage sich die Überweisung abstütze. Aus dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdestelle SPG gehe ebenfalls nicht hervor, welche "rechtliche Basis" dafür bestehe. Der Betrag von Fr. 2'500.00 sei vom Zweckkonto abgebucht worden, ohne ihn vorgängig darüber zu informieren.

1.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, der Beschwerdeführer sei spätestens mit Schreiben der JVA Thorberg vom 1. Februar 2022 über die gesetzlichen Grundlagen für die Abbuchung vom Zweckkonto informiert worden. Darin sei er auch darauf hingewiesen worden, dass er von der Gemeinde eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, wenn er mit der Überweisung nicht einverstanden sei. Darauf habe der Beschwerdeführer vom Gemeinderat einen anfechtbaren Entscheid verlangt. Im Beschluss vom 8. August 2022 habe der Gemeinderat das Vorgehen dargelegt und sinngemäss mit einer Anrechnung begründet, die auf dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip beruhe. Es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) vor. Der Gemeinderat habe ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen er zu seinem Entscheid gelangt sei. Es sei unbestritten, dass die Gemeinde Gesundheitskosten von mindestens Fr. 2'500.00 ausgerichtet habe und sich der Beschwerdeführer mit dem Anteil seines Arbeitsverdienstes auf dem Zweckkonto daran zu beteiligen habe (angefochtener Entscheid, Erw. 2.5.2).

1.3. Der Gemeinderat führt aus, die JVA Thorberg habe im Schreiben vom 6. Dezember 2021 die Saldierung des Zweckkontos angeregt. Die Gemeindekanzlei habe gegenüber der Justizvollzugsanstalt einen Pauschalbetrag von Fr. 2'500.00 geltend machen und verbuchen können. Das entsprechende Vorgehen sei üblich und das Zweckkonto dafür vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei durch die JVA Thorberg darüber in Kenntnis gesetzt worden.

1.4. 1.4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 145 III 324, Erw. 6.1; 142 II 49, Erw. 9.2).

1.4.2. Der Gemeinderat ordnete im Beschluss vom 8. August 2022 "den Pauschalbetrag von Fr. 2'500.00 für geleistete Sozialhilfezahlungen (…) als Rückzahlung" an (Dispositiv-Ziff. 1); dabei hielt er fest, der Betrag sei "als Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verbucht" worden (Dispositiv-Ziff. 2; vorne lit. A/4). Die Anordnung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Ende 2021 Sozialhilfeschulden im Gesamtbetrag von Fr. 6'793.40 hatte, wovon Fr. 110.50 auf den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2021 entfielen (Vorakten der Gemeinde 29).

Im Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückzahlung bzw. Rückerstattung vorlagen. Demgegenüber waren weder der Gemeinderat Q._____ als Sozialbehörde noch die Beschwerdestelle SPG als deren Rechtsmittelinstanz zuständig, um die Handhabung bzw. Saldierung des Zweckkontos durch die JVA Thorberg auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen; dabei handelt es sich um eine Frage des Justizvollzugs (vgl. BGE 148 IV 346, Erw. 1.1 = Die Praxis [Pra] 5/2023 Nr. 31; Urteile des Bundesgerichts 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018, Erw. 1.1 und 6B_631/2016 vom 16. September 2016, Erw. 1). Im Anwendungsbereich des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SAR 253.020) liegt der Entscheid über die Verwaltung und die Verwendung des Arbeitsentgelts während des Freiheitsentzugs bei der Leitung der Vollzugseinrichtung (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt vom 20. März 2020 [SSED 17.0]).

1.4.3. Im aargauischen Sozialhilferecht gibt es grundsätzlich drei Tatbestände, die eine Rückzahlungs- bzw. Rückerstattungsverpflichtung begründen: § 3 SPG (Rückzahlung von unrechtmässig bezogenen Leistungen), § 12 SPG (Rückzahlung von Vorschussleistungen) und § 20 SPG (Rückerstattung bei wirtschaftlich verbesserten Verhältnissen).

Der Gemeinderat schildert in seinem Entscheid vom 8. August 2022 (Vorakten der Beschwerdestelle SPG 7 f.) im Wesentlichen das Vorgehen der JVA Thorberg und der Gemeindekanzlei, das zur Abbuchung von Fr. 2'500.00 vom Zweckkonto des Beschwerdeführers führte. Auf die sozialhilferechtlichen Grundlagen der Rückzahlung bzw. Rückerstattung wird in keiner Art und Weise Bezug genommen. Auch die Beschwerdestelle SPG geht im angefochtenen Entscheid nicht darauf ein. Sie legt nicht dar, auf welche sozialhilferechtliche Bestimmung sich die Rückzahlungspflicht im Umfang von Fr. 2'500.00 abstützen soll bzw. weshalb sie die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt erachtet.

Somit fehlt es den vorinstanzlichen Entscheiden im massgebenden Punkt an einer Begründung. Die Ausführungen der Beschwerdestelle SPG beschränken sich auf die straf- bzw. massnahmenvollzugsrechtliche Frage, wie das Zweckkonto verwendet werden darf (für diese Beurteilung ist die Vorinstanz – wie gesehen [vgl. vorne Erw. 1.4.2] – nicht zuständig). Der entsprechende Fehler wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer bereits in der Verwaltungsbeschwerde explizit eine fehlende Begründung im erstinstanzlichen Beschluss rügte (Verwaltungsbeschwerde, S. 3 [Vorakten der Beschwerdestelle SPG 3]). Insgesamt war es dem Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich, sich adäquat gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu wehren.

Es ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die Begründungspflicht verletzte.

1.5. Aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an diese zurückzuweisen (vgl. § 49 VRPG).

Im Hinblick auf die erneute Beurteilung durch die Vorinstanz ist nachfolgend auf die Voraussetzungen einer Rückzahlung bzw. Rückerstattung einzugehen.

2.

2.1. Eine Rückzahlung wegen unrechtmässigen Bezugs gemäss § 3 SPG fällt ausser Betracht.

2.2. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung zufolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 20 Abs. 1 SPG) liegen nicht vor:

 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers müssten sich so weit gebessert haben, dass ihm eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden könnte. Davon kann aufgrund der Tatsache, dass sein Zweckkonto per 30. November 2021 einen Saldo von lediglich Fr. 3'054.90 aufwies (Vorakten der Gemeinde 33), nicht ausgegangen werden. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV).

 Von besseren wirtschaftlichen Verhältnissen kann umso weniger ausgegangen werden, als das Zweckkonto dem Beschwerdeführer nicht zur freien Verfügung offensteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt Bezüge von Sperrkonten nur mit grosser Zurückhaltung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018, Erw. 3.3 und 6B_631/2016 vom 16. September 2016, Erw. 3.2). Das Arbeitsentgelt aus dem Justizvollzug ist gemäss Art. 92 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) unpfändbar (vgl. BGE 148 IV 346, Erw. 2.6.2 = Pra 5/2023 Nr. 31; Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019, Erw. 3).

2.3. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Vorschussleistungen der Gemeinde (§ 12 SPG) vorliegen, wird die Vorinstanz Folgendes in Erwägung zu ziehen haben:

 Unterstützungsleistungen im Sinne von § 12 SPG haben Vorschusscharakter, weil die betreffende Person in absehbarer Zeit rückwirkend Leistungen erhält. Das Gemeinwesen figuriert nach der Vorstellung des Gesetzgebers als eine Art Bank (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 23).

 Ist die Sozialbehörde für Auslagen eines Insassen aufgekommen und wird das Zweckkonto saldiert, stellt sich die Frage, ob die Sozialhilfe Vorschussleistungen im Sinne von § 12 SPG gewährte. Dies gilt umso mehr, als die persönlichen Auslagen einschliesslich Gesundheitskosten von der eingewiesenen Person als primärer Kostenträgerin aus eigenen Mitteln zu finanzieren sind (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen [KoVopA] vom 26. März 2021 [SSED 17.1].) Es bedarf einer näheren Abklärung, ob und in welchem Umfang vorliegend von Vorschussleistungen ausgegangen werden kann. Für entsprechende in zeitlicher und sachlicher Kongruenz erbrachte Leistungen steht der Sozialbehörde ein Rückforderungsrecht zu (vgl. GUIDO W IZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 613 f., 788 ff.; SKOS-Richtlinien, E.2.2.).

3.

Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 4. Mai 2023 ist aufzuheben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

III.

1.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

2.

Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 4. Mai 2023 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdestelle SPG zurückgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ die Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au-

gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 24. Oktober 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier