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Entscheid

WBE.2023.208

WBE.2023.208 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-06-10

10. Juni 2024Deutsch30 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.208 / sf / jb ZEMIS [***] (E.2023.005) Art. 35 Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Ersatzrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Beschwerde- A._____, von Kos...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.208 / sf / jb ZEMIS [***] (E.2023.005) Art. 35

Urteil vom 10. Juni 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Ersatzrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Feusier

Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 9. Mai 2023

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer heiratete am 17. August 2015 in seiner Heimat die italienische Staatsangehörige B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2, 7). Am tt.mm.jjjj kam ihre gemeinsame Tochter, C._____, zur Welt (MI-act. 25). Die Ehefrau reiste am 29. März 2019 mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und stellte am 16. April 2019 ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer (MI-act. 2 ff.). Am 15. September 2019 folgte ihr der Beschwerdeführer in die Schweiz. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde ihm zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (MI-act. 18), welche am 12. November 2019 in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 30. September 2024 umgewandelt wurde (MI-act. 19).

Aus der Zuzugsmeldung der Einwohnerdienste der Gemeinde D._____ vom 12. Januar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 an einer neuen und anderen Adresse als seine Ehepartnerin wohnhaft war (MI-act. 27). In der Folge stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Schreiben vom 8. März 2022 dem Beschwerdeführer den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI-act. 28 f.). Gemäss der Meldung der Einwohnerdienste der Gemeinde D._____ vom 20. Juli 2022 wurde als Trennungsdatum der 21. Juni 2022 erfasst (MI-act. 51). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2022 an das MIKA zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung (MI-act. 52 ff.). Mit Schreiben vom 11. August 2022 informierte das MIKA den Beschwerdeführer über die im Juni 2022 erfolgte Abmeldung der Ehepartnerin und der gemeinsamen Tochter aus der Schweiz und gewährte ihm erneut das rechtliche Gehör (MI-act. 57 f.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 21. September 2022 Stellung (MI-act. 67 ff.) und reichte den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juni 2022 betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu den Akten (MI-act. 72 ff.). Darin wurde von einem Getrenntleben der Eheleute seit 5. November 2021 Vormerk genommen (MI-act. 130).

Am 16. Dezember 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der am 30. September 2024 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 141 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 16. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 151 ff.).

Die Vorinstanz erliess am 9. Mai 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.):

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 sei aufzuheben.

2.

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei für die vorinstanzlichen und für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Die Vorinstanz reichte am 30. Juni 2023 die Akten aufforderungsgemäss ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 22). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgelehnt (act. 23 ff.). Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher am 13. Juli 2023 fristgerecht geleistet wurde (act. 27 ff).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96).

Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter die Schweiz verlassen habe, könne er sich nicht mehr auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu rechnen. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgereist sei und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwischenzeitlich erloschen sei, finde Art. 44 AIG keine Anwendung mehr.

Weiter hält die Vorinstanz fest, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE ausser Betracht falle. Es liege auch weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE, noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE vor. Aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter, welche nicht mehr in der Schweiz wohnhaft sei, könne ebenfalls kein nachehelicher Härtefall in der Schweiz begründet werden. Das Besuchsrecht könne auch vom Kosovo aus wahrgenommen werden. Andere Umstände, welche auf das Bestehen einer Härtefallsituation hindeuten könnten, seien nicht erkennbar. Bei diesem Ergebnis könne auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint werden. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zudem auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen würden.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei auch ein eheliches Zusammenleben im Ausland zu berücksichtigen und das eheli-

che Zusammenleben habe insgesamt sechs Jahre gedauert, womit die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt seien. Weiter würden wichtige persönliche Gründe vorliegen, indem der Beschwerdeführer nur mit Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung den regelmässigen Kontakt mit seiner Tochter aufrechterhalten könne. Müsste der Beschwerdeführer in den Kosovo zurückkehren, wäre die Ausübung des Besuchsrechts nicht mehr möglich und das Kindeswohl würde in der Folge beeinträchtigt werden. Zudem würde auch eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter vorliegen.

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EU-Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1).

Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juni 2022 seit dem 5. November 2021 von seiner Ehefrau getrennt (siehe vorne lit. A) und die Ehe besteht nur noch formell. Hinweise auf eine allfällige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sind nicht ersichtlich. Aufgrund des fehlenden Willens zur Lebensgemeinschaft ist der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA hinfällig geworden. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist.

3.

3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

3.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

4.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.1).

Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen ab dem 12. November 2019 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 19). Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2021 von seiner Ehefrau getrennt ist und mit einer Wiederaufnahme eines ehelichen Zusammenlebens nicht zu rechnen ist, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

5.

Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, mithin nach Art. 50 AIG, sofern der aus einem EU-Staat stammende (frühere) Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1, Erw. 4.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017, Erw. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte (frühere) Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, richtet sich die Verlängerung der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft nach den auf die Ehegatten von Drittstaatsangehörigen anwendbaren innerstaatlichen Regeln; d.h. nach Art. 50 AIG, sofern der EU/EFTA-Ehegatte vormals über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, bzw. nach Art. 77 VZAE, sofern der EU/EFTA-Staatsangehörige lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.7).

Vorliegend lebt die italienische (Noch-)Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr in der Schweiz und ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist in der Folge erloschen (act. 5). Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung

der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit nach der Regelung von Art. 77 VZAE.

6.

Gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Art. 44 AIG trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und der Betroffene die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Gleich wie bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht die gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE geforderte Ehegemeinschaft grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, Erw. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113, Erw. 3.2), wobei in diesem Zusammenhang Art. 49 AIG zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1).

Das eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau hat in der Schweiz unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert. Eine Wiederaufnahme desselben ist nicht absehbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die im Ausland gelebte Ehezeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die massgebliche Dauer anzurechnen (BGE 136 II 113, Erw. 3.3). Dies geht denn auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts hervor (BGE 137 II 345, Erw. 3.1.3). Die Dauer einer im Ausland gelebten Ehe kann allenfalls im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b berücksichtigt werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE fällt daher unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht. Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ist kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft und deshalb nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1).

7.

7.1. Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegat-

tin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ist jedoch zu entnehmen, dass nicht jeder beliebige Grund für eine Bewilligungsverlängerung genügt. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass die Bewilligung nur verlängert werden kann, wenn der weitere Aufenthalt erforderlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.1).

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE setzt demnach aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und/oder Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011, Erw. 2.2). Die wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz müssen hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, ist der weitere Verbleib in der Schweiz in der Regel nicht zu bewilligen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3754). Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG vermag hingegen noch keinen Härtefall zu begründen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1.3).

Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Die Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) und ist sinngemäss auch auf den nachehelichen Härtefall gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE anwendbar (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.2). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Diese Kriterien beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Grund setzen, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund bzw. ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen.

Die für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indes sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv zu handhaben, wobei an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden kann, den Aspekten der Integration unter neuem Recht jedoch verstärktes Gewicht beizumessen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.2; Botschaft AuG, BBl 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: PETER UEBERSAX/ BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.316 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).

7.2. 7.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer kein nachehelicher bzw. schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt.

7.2.2. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, noch bestreitet er, seine Ehe aus freiem Willen geschlossen zu haben. Zu seinen Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland lässt er sich nicht vernehmen (act. 15). Damit wird keiner der in Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich aufgeführten Gründe für einen nachehelichen Härtefall vorgebracht.

Die Aufzählung in Art. 77 Abs. 2 VZAE ist aber nicht abschliessend, wobei nach dargelegter Rechtslage die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Kriterien beizuziehen sind und bei fehlendem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE) von den Zulassungsbedingungen abgewichen werden darf. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob – über die Aufzählung in Art. 77 Abs. 2 VZAE hinaus – die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände geeignet sind, einen nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen zu begründen bzw. ein solcher vorinstanzlich bei pflichtgemässer Ermessensausübung hätte bejaht werden müssen.

7.2.3. 7.2.3.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen.

Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich allein. Wie gross das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem weiteren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszugehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Härtefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Demnach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, inwieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht.

7.2.3.2. Der Beschwerdeführer reiste am 15. September 2019 in die Schweiz ein und hat hier seit gut 4 ½ Jahren seinen ständigen Aufenthalt. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer bestehenden, aber (noch) nicht engen Beziehung zur Schweiz auszugehen.

Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht.

7.2.3.3. Die Kantonspolizei Aargau hielt in ihrem Bericht vom 5. November 2021 fest, der Beschwerdeführer spreche "gebrochen" Deutsch (MI-act. 24). Weiter gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. April 2022 an, er habe das Schreiben vom MIKA betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht wirklich verstanden und kümmere sich daher um eine rechtliche Vertretung (MI-act. 34). In der Stellungnahme vom 21. September 2022 seines Rechtsvertreters, liess der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass er sich in der deutschen Sprache schriftlich und mündlich ausdrücken könne (MI-act. 67). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen dürfte, von darüberhinausgehenden Deutschkenntnisse ist indessen nicht auszugehen. Mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer ist deshalb von einer knapp normalen Integration in sprachlicher Hinsicht auszugehen.

7.2.3.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Aus seinem Schreiben an das MIKA vom 13. April 2022 geht hervor, dass ihm ein Freund den Rat gegeben habe, sich eine rechtliche Vertretung für das vorliegende Verfahren zu suchen (MI-act. 34). Weiter ist seiner Stel-

lungnahme vom 21. September 2022 zu entnehmen, dass er zu seinem Onkel, welcher hier in der Schweiz lebe, eine enge Beziehung pflege (MI-act. 67 f.). Aus dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juni 2022 geht weiter hervor, dass in der Schweiz weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben würden und er nach der ehelichen Trennung zwischenzeitlich auch mit einem Kollegen zusammengewohnt habe (MI-act. 89, 102). Darüber hinaus sind den Akten und Beschwerdevorbringen keine Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu entnehmen. Insgesamt ist bei ihm in kultureller und sozialer Hinsicht mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer jedenfalls von einer normalen Integration auszugehen.

7.2.3.5. Was die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser ab März 2020 – rund fünf Monate nach seiner Einreise in die Schweiz, in welcher er zudem für die Betreuung seiner Tochter sorgte – einer Tätigkeit in einem 40 bis 50 % Pensum nachging (MI-act. 87). Gemäss eigenen Angaben arbeite der Beschwerdeführer seit Januar 2022 zu 100 % als Monteur (MI-act. 21, 27, 87). Betreibungen, Verlustscheine oder ein Bezug von Sozialhilfe sind aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht insgesamt wiederum eine normale Integration zu attestieren.

7.2.3.6. Gesamthaft betrachtet ist der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen inzwischen 4 ½-jährigen Aufenthalt in der Schweiz normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Eine besonders tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz ist indes nicht ersichtlich. Damit die Dauer des bisherigen, noch nicht langen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines nachehelichen bzw. schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.

7.2.4. Die elterliche Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Kind kann einen wichtigen persönlichen Grund darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz erforderlich macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2). Die Tochter des Beschwerdeführers lebt indes nicht mehr in der Schweiz, sondern seit Juni 2022 mit ihrer Mutter in Deutschland (MI-act. 57). Die Beziehung zu seiner Tochter erweist sich deshalb von vornherein als ungeeignet, um einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinne eines Härtefalls erforderlich erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der mit Blick auf das Kindswohl zu berücksichtigende Umstand (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.) nichts, dass dem Beschwerdeführer das regelmässige Besuchen seiner Tochter in Deutschland – namentlich unter finanziellen Gesichtspunkten – leichter fallen dürfte, wenn ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz bewilligt würde, als wenn er in sein Herkunftsland Kosovo zurückkehren muss. An dieser Beurteilung vermag vorliegend auch Art. 3 Ziff. 1 KRK – wonach bei Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt bildet – nichts zu ändern (vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2). Mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wird der Beschwerdeführer das vereinbarte Besuchsrecht zwar eingeschränkt wahrnehmen können, jedoch wird dieses dadurch nicht verunmöglicht. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts erfordert die Pflege der Beziehung durch die Wahrnehmung des Besuchsrechts regelmässig keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz. Das ist im vorliegenden Fall nicht anders. Das Besuchsrecht kann im Rahmen von Kurzaufenthalten sowie mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel vom Ausland her ausgeübt werden. In Anbetracht der Distanz zwischen dem Kosovo und Deutschland erscheint dies zumutbar.

Im Übrigen sind keine familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ersichtlich, welche bei diesem einen Härtefall zu begründen vermöchten.

7.2.5. Der Beschwerdeführer reiste im September 2019 in die Schweiz ein und lebte zuvor – gemäss seinen eigenen Angaben (act. 14) – rund vier Jahre in Italien. Seine italienische (Noch-)Ehefrau hatte der Beschwerdeführer 2015 im Kosovo geheiratet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Heirat mit anschliessender Ausreise nach Italien im Kosovo aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Auch wenn er nun für einige Jahre nicht mehr in seiner Heimat gelebt haben dürfte, macht er nicht geltend, dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland nicht gelingen würde und in dieser Hinsicht ein Härtefall vorliege. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten.

Gesundheitliche Probleme, welche seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen könnten, werden ebenso wenig vorgebracht.

7.2.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers weder einen nachehelichen noch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen vermag.

8.

Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5).

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/5), weder ein nachehelicher Härtefall noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. II/6 und 7). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

9.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 8 f.). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

10.

Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 9).

11.

Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 238.00, gesamthaft Fr. 1'438.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 10. Juni 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

i.V.

Busslinger Feusier