Lexipedia

Entscheid

WBE.2023.212

WBE.2023.212 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-08-18

18. August 2023Deutsch32 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.212 / jl / we Art. 127 Urteil vom 18. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iu...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.212 / jl / we Art. 127

Urteil vom 18. August 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. April 2023

Sachverhalt

A.

1.

A., geboren am tt.mm. 1982, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2002. Ihr gegenüber wurden bisher folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen:

07.04.2005 Entzug 4 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren in angetrunkenem Zustand [mindestens 1.54 g/kg; begangen am 08.02.2005]. Entzugsablauf am 02.09.2005);

10.11.2005 Vorsorglicher Sicherungsentzug mit Wirkung ab 10.10.2005 (Alkohol);

11.05.2006 Entzug 16 Monate und Anordnung von Verkehrsunterricht (schwere Widerhandlung, Fahren in angetrunkenem Zustand [mindestens 1.51 g/kg; begangen am 09.10.2005]; Fahreignung bejaht).

18.12.2006 Vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflage (Alkoholfahrabstinenz bis 09.02.2007);

21.08.2008 Entzug 2 Monate (leichte Widerhandlung, Geschwindigkeit [begangen am 18.02.2008]. Entzugsablauf am 24.11.2008);

19.10.2012 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab

09.06.2012 und Mindestentzugsdauer von 24 Monaten (schwere Widerhandlung, Fahren in angetrunkenem Zustand [mindestens 1.02 g/kg; begangen am 08.06.2012]. Ablauf der Mindestentzugsdauer am 08.06.2014);

12.08.2014 Weiterbestehen des Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit ab 09.06.2012 (negatives verkehrspsychiatrisches und verkehrspsychologisches Gutachten)

23.04.2015 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflage (Alkoholabstinenz);

22.01.2016 Aufhebung der Auflage.

2.

Am 30. Januar 2023 ging beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ein Vollzugsbericht der Regionalpolizei Q. ein. Diese erachtete aufgrund des psychischen Zustands von A. anlässlich eines Vorfalls, der sich kurz zuvor zugetragen und zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt hatte, allenfalls eine Prüfung der Fahrtauglichkeit als angezeigt. In der Folge wurde A. mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 21. Februar 2023 aufgefordert, ergänzende medizinische Unterlagen einzureichen. Gleichentags traf der Bericht der Regionalpolizei S. vom 16. Februar 2023 beim Strassenverkehrsamt ein. Darin wurde geschildert, dass die Betroffene aus der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) entwichen und von der Polizei in einem psychischen Ausnahmezustand angetroffen worden sei. Gegenüber der Polizei habe sie unter anderem geäussert, aufgrund von Schlafproblemen täglich einen Joint (Marihuana) zu konsumieren. Das Strassenverkehrsamt wurde seitens der Polizei gebeten, die Fahreignung von A. zu überprüfen.

3.

Mit Verfügung vom 13. März 2023 entzog das Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis vorsorglich ab sofort und auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer Fachperson mit dem Titel Verkehrsmediziner/in SGRM (Arztperson der Stufe 4) an, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.

Zur Begründung wurde unter Verweis auf die eingegangenen Polizeiberichte im Wesentlichen angeführt, dass zur sicheren Einschätzung der Auswirkungen einer psychischen Störung auf die Fahreignung eine ausreichend lange Beobachtungszeit notwendig sei. In der Regel sei für die Bejahung der Fahreignung eine Stabilität von mindestens zwölf Monaten, bei besonderes günstigem Verlauf eine solche von mindestens sechs Monaten, zu fordern. Auch müsse die psychopharmakologische Behandlung eingehend abgeklärt werden, da diese Auswirkungen auf das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit oder die Motorik haben könne. Zudem bestehe bei täglichem Betäubungsmittelkonsum die Gefahr einer Betäubungsmittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung, der fehlenden Hinweise auf eine hinreichende psychische Stabilität sowie aufgrund der Polizeiberichte, welche beide den Verdacht auf einen Fahreignungsmangel äusserten, sei die Fahreignung hinsichtlich Betäubungsmittel und in psychiatrisch-medizinischer Hinsicht abzuklären. Bis zur endgültigen Abklärung könne das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden, da der Verdacht bestehe, die Betroffene sei mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2023 liess A. am 5. April 2023 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023 sei aufzuheben.

2.

Es sei ein Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes Dr. B. sowie der behandelnden Ärzte der PDAG, C. und D., beizuziehen.

3.

Es sei dem behandelnden Hausarzt Dr. B. sowie den behandelnden Ärzten der PDAG, C. und D., die Frage zu stellen, ob tatsächlich eine Suchtproblematik vorliegt.

4.

Es sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Weisung zu erteilen, dass der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. B., sowie die nachbehandelnde Ärztin der PDAG, E., nach drei Monaten sowie nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin einzureichen haben.

5.

Eventualiter sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Weisung zu erteilen, mittels zwei Urinprobenkontrollen oder Haaranalysen auf THC, verteilt auf 9 Monate die Cannabis-Abstinenz einzuhalten und nachzuweisen.

6.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin sei für die Dauer des Verfahrens der Führerausweis wieder zu erteilen.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Am 27. April 2023 entschied das DVI Folgendes:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 183.– [,] zusammen Fr. 1'183.– [,] zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 liess A. gegen den ihr am 16. Mai 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:

1.

In Gutheissung der Beschwerde seien der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. April (DVIRD.23.38) und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023 (PIN [...]) aufzuheben.

Eventualiter sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Weisung zu erteilen, dass der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. B., sowie die nachbehandelnde Ärztin der PDAG, E., nach drei Monaten sowie nach sechs Monaten einen Verlaufsbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin einzureichen haben.

Eventualiter sei, statt einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die Weisung zu erteilen, mittels zwei Urinprobenkontrollen oder Haaranalysen auf THC, verteilt auf 9 Monate die Cannabis-Abstinenz einzuhalten und nachzuweisen.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin sei für die Dauer des Verfahrens der Führerausweis wieder zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Am 27. Juni 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Zudem übermittelte es den vom Verwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst; mithin handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischenentscheide für die betroffene Person unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG).

Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen vorliegend darin, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des vorsorglichen Ausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen, was einen Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der Zwischenentscheid selbständig anfechtbar.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2023 beantragt (Beschwerdeantrag Ziffer 1), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. April 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1).

4.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

5.

Ist – wie hier – der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG).

II.

1.

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2023 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 27. April 2023 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten.

1.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, gemäss aktenkundigem Kurzaustrittsbericht der PDAG vom 9. März 2023 (nachfolgend: Kurzaustrittsbericht) bestehe bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie. Bereits diese Diagnose begründe konkrete Anhaltspunkte fehlender Fahreignung und indiziere eine verkehrsmedizinische Begutachtung. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2023 in stabilem Zustand aus der PDAG ausgetreten und die psychotische Symptomatik zu diesem Zeitpunkt vollständig remittiert gewesen sei. Hinzu komme, dass sie mit der Depotspritze Abilify Maintena behandelt werde; dieses Medikament könne die Fahrfähigkeit geringfügig bis mässig beeinträchtigen. Des Weiteren stehe im Raum, dass sie einen täglichen Cannabiskonsum betreibe, was in Verbindung mit der Medikation weitere Zweifel an der Fahreignung hervorrufe. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei Suizidäusserungen getätigt habe, was weitere Anhaltspunkte fehlender Fahreignung begründe. Gestützt auf die Vorakten ergäben sich in Gesamtwürdigung aller Umstände hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose der paranoiden Schizophrenie, der entsprechenden Medikation, des Verdachts eines täglichen Cannabiskonsums sowie einer allfälligen Suizidalität in verkehrsmedizinischer Hinsicht nicht fahrgeeignet sein könnte. Daher sei es dringend angezeigt, dass sie verkehrsmedizinisch begutachtet werde. Aufgrund der Aktenlage sei es zudem gerechtfertigt, ihr bis dahin den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, da kein Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben sei, wonach der Führerausweis einstweilen bis zum Vorliegen des Gutachtens belassen werden könne.

1.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei bereits seit Jahren bekannt und aktenkundig. Auch die Depotspritze mit dem Medikament Abilify Maintena sei nicht neu, sondern werde ihr seit Jahren verabreicht. Diagnose und Medikation hätten bis jetzt keinen Zweifel an ihrer Fahreignung aufkommen lassen und seit der Aufhebung der Auflage am 22. Januar 2016 habe es keine weiteren Administrativmassnahmen mehr gegeben. Deutlicher könne nicht aufgezeigt werden, dass sie trotz Diagnose und Medikation bestens geeignet sei, um Fahrzeuge zu führen. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass sie Cannabis konsumiere. Die wahnhaften Äusserungen gegenüber der Polizei seien in einem psychischen Ausnahmezustand ergangen und könnten nicht als hinreichender Verdacht für einen täglichen Cannabiskonsum gewertet werden. Zudem habe sie sich zu dieser Zeit stationär in der Klinik der PDAG befunden, wobei ein Konsum von Cannabis aufgrund der engmaschigen Betreuung zumindest für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden könne. Schliesslich bestünden auch keinerlei haltbare Hinweise auf eine latente Suizidalität, ansonsten sie nicht in einem stabilen psychischen Zustand aus der Klinik entlassen worden wäre. Insgesamt seien die von der Vorinstanz genannten Zweifel an der Fahreignung nicht hinreichend erstellt und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei dementsprechend ungerechtfertigt erfolgt. Infolgedessen sei auch der vorsorgliche Sicherungsentzug nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich habe die Vorinstanz nicht aufzeigen können, inwiefern die bereits seit Jahren bekannte paranoide Schizophrenie auf einmal ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden darstellen sollte. Die Ereignisse von Januar bzw. Februar 2023 wiesen zudem keinerlei Zusammenhang mit dem Strassenverkehr auf. Auch habe sie sich seit dem letzten Entzug des Führerausweises im Strassenverkehr nichts mehr zu Schulden kommen lassen, dies trotz der paranoiden Schizophrenie und der Behandlung mit Abilify Maintena. Zusammengefasst bestünden keine Hinweise darauf, dass sie andere Verkehrsteilnehmer in erhöhtem Mass gefährden könnte.

2.

2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]).

Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein derartiger Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; 133 II 331, Erw. 9.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer Motorfahrzeugführerin oder eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 104, Erw. 1.2.1).

Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführerinnen und -führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 mit Hinweis).

2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). In Art. 15d Abs. 1 SVG sind in nicht abschliessender Weise die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.1). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von lit. a – e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 24 und 59 zu Art. 15d SVG). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die fragliche Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begutachtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise. Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/2.2 mit Hinweis). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Anlass für das aktuelle Administrativmassnahmeverfahren bildete zunächst der beim Strassenverkehrsamt am 30. Januar 2023 eingegangene Bericht der Regionalpolizei Q. (Akten Strassenverkehrsamt, act. 279 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Meldung einer Drittperson von der Polizei aufgesucht wurde. Dabei habe sie sich sehr verwirrt und wahnhaft präsentiert. Sie habe der Polizei die Schuld an ihrer momentanen Situation gegeben, weil diese ihr damals den Führerausweis weggenommen habe und sie in die Klinik der PDAG gekommen sei. Die ihr dort verabreichten Medikamente hätten sie krank gemacht. Sie sei dadurch noch mehr vergiftet, ihre Haut fange an zu faulen und sie habe nicht mehr alle Rippen im Körper. Am liebsten würde sie eine Waffe nehmen und sich damit erschiessen. In der Folge sei eine ärztliche Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgt. Dieser Polizeibericht veranlasste das Strassenverkehrsamt dazu, die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 aufzufordern, ergänzende medizinische Unterlagen einzureichen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 282). Das entsprechende Schreiben wurde ihr am 4. März 2023 am Postschalter zugestellt (Akten Strassenverkehrsamt, act. 283). Ebenfalls am 21. Februar 2023 traf ein weiterer Bericht der Regionalpolizei S. vom 16. Februar 2023 beim Strassenverkehrsamt ein (Akten Strassenverkehrsamt, act. 285 ff.). Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein paar Tage zuvor aus der Klinik der PDAG entwichen sei und sich derzeit in einem psychischen Ausnahmezustand befinde. Für ihren schlechten Gesundheitszustand mache sie die Klinik verantwortlich. Sie müsse viele Medikamente nehmen, weshalb sie ihre Nachtruhe nicht mehr finde und deshalb täglich einen Joint (Marihuana) konsumiere. Aufgrund der Sachlage äusserte die Polizei den Verdacht auf einen Fahreignungsmangel.

Nachdem das Strassenverkehrsamt gestützt auf die geschilderten Umstände einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt hatte, bediente die Klinik der PDAG das Strassenverkehrsamt am 15. März 2023 mit einer Kopie eines Kurzaustrittsberichts betreffend den am 8. März 2023 beendeten stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin (Akten Strassenverkehrsamt, act. 294 f.). Dabei wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Als Austrittsmedikation war eine Depotspritze (Abilify Maintena) vorgesehen, welche jeweils alle 28 Tage vom Hausarzt verabreicht werden sollte. Zu Therapie und Verlauf wurde ausgeführt, dass die produktive psychotische Symptomatik (Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Ich-Störungen) während des stationären Aufenthalts vollständig remittiert habe. Kraftlosigkeit bzw. Müdigkeit hätten jedoch im Rahmen von negativer Symptomatik weiterbestanden (Reduktion des Antriebs). Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis und Auffassung seien im freien Dialog unauffällig gewesen, seien aber nicht abgefragt worden. Compliance und Krankheitseinsicht seien zum Zeitpunkt des Austritts vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in stabilem psychischem Zustand aus dem stationären Rahmen ausgetreten. Bei Austritt hätten keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Die Beschwerdeführerin sei absprachefähig gewesen und habe sich glaubhaft von Suizidgedanken und -handlungen distanzieren können.

3.2. 3.2.1. Körperliche und psychische Krankheiten können die Fahreignung ausschliessen (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 16d SVG). Dies trifft namentlich bei psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung zu (vgl. Anhang 1 zur VZV, Ziffer 4), wobei der Bewertung des Krankheitsverlaufs eine besondere Bedeutung zukommt, damit eine einigermassen valide Aussage über die Prognose getätigt werden kann. Bei allen akuten schizophrenen Erkrankungen, insbesondere wenn sie mit Wahn, Sinnestäuschungen, Denk- und Verhaltensstörungen einhergehen, ist die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben. Eine ausgeprägte schizophrene Symptomatik beeinträchtigt in schwerem Masse verschiedene psychische Funktionen, die zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs Voraussetzung sind. Die wesentliche Einschränkung ergibt sich aus der Störung des Realitätsbezugs und der fehlenden situationsgerechten Verhaltensanpassung. Bei ausreichender Symptomfreiheit (in der Regel mindestens ein Jahr) kann nach einer psychotischen Episode eine Wiederzulassung verantwortet werden (DITTMANN/SEEGER, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], 2005, S. 47, 50 f.).

Da die im Rahmen eines psychotischen Erlebens auftretenden Beeinträchtigungen zu Fehlwahrnehmungen oder Fehleinschätzungen im Strassenverkehr führen können, ist die Fahrtauglichkeit immer in Frage gestellt und muss verkehrsmedizinisch abgeklärt werden (vgl. REGULA GUGGENBÜHL SCHLITTLER, Praxisrelevante psychische Erkrankungen im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr/Circulation routière, 3/2017, S. 98 f.). Auch der Leitfaden Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 (nachfolgend: Leitfaden Fahreignung) geht davon aus, dass psychische Störungen (wie die Schizophrenie) – mit oder ohne Unfall – in der Regel eine Fahreignungsabklärung der betroffenen Person verbunden mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug zur Folge haben (Leitfaden Fahreignung, S. 21). Gemäss den diesbezüglich einschlägigen Empfehlungen der SGRM kann die Fahreignung nicht bejaht werden, wenn zum Begutachtungszeitpunkt eine fahreignungsrelevante psychische Störung vorliegt. Abhängig von der diagnostischen Beurteilung und der Fallkonstellation ist zur Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel eine stabile psychische Verfassung über mindestens sechs Monate, allenfalls auch über mindestens zwölf Monate, ausserhalb eines stationären Rahmens unter regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung vorzuweisen. Die Fahreignung kann bejaht werden, wenn gewisse Basiskriterien, wie etwa eine stabile Situation seit mindestens sechs bis zwölf Monaten (je nach Krankheitsbild und Verlauf), eine gute Therapiecompliance und Krankheitseinsicht, keine Abhängigkeit und kein Substanzmissbrauch sowie keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka, erfüllt sind (SGRM, Sektion Verkehrsmedizin, Fahreignung und psychische Störungen, Verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung, 2018, S. 5).

3.2.2. Vorliegend steht fest und ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Aufgrund ihres psychischen Zustands war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Januar bis März 2023 für insgesamt rund sechs Wochen per fürsorgerischer Unterbringung in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 279 ff., 285 ff., 294). Dabei ist unbestritten, dass sie sich zumindest im Zeitpunkt der Einweisung in die Klinik der PDAG und in jenem der Entweichung in einem psychisch dekompensierten respektive wahnhaften Zustand befand (Beschwerde, Rz. 7 f., 18). Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass sie wahnhafte sowie suizidale Äusserungen tätigte und sie auch im Rahmen des stationären Aufenthalts eine psychotische Symptomatik mit Wahnvorstellungen, Halluzinationen und Ich-Störungen zeigte. Wie dargelegt, ist bei Vorliegen eines psychotischen Erlebens die Fahreignung stets in Frage gestellt, weil dadurch die realitätsgerechte Wahrnehmung und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung beeinträchtigt sein können. Somit ist auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin seit der Wiedererteilung ihres Führerausweises im Jahr 2015 im Strassenverkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der vorliegend bestehenden Schizophrenie nicht um eine neue Diagnose handelt, vermag die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass sie im Januar 2023 psychisch dekompensierte, weil sie infolge einer mit Antibiotika behandelten bakteriellen Infektion auf ärztliche Anordnung hin die Depotmedikation im September 2022 absetzte, um auf eine niedriger dosierte orale neuroleptische Medikation umzustellen, mag sein, ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass es – im Rahmen der bestehenden paranoiden Schizophrenie – zu einem Aufflammen von psychotischen Symptomen kam, die im Strassenverkehr eine erhebliche Gefahr darstellen können und damit eine Fahreignungsuntersuchung indizieren. Dementsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den – von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten – Beizug eines Berichts des behandelnden Hausarztes verzichtet werden, da daraus keine neuen, relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3 mit Hinweis; AGVE 2002, S. 420 f., Erw. II/1c).

Dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2023 in stabilem psychischem Zustand aus der Klinik der PDAG entlassen werden konnte, ergibt sich aus dem Kurzaustrittsbericht und ist soweit unbestritten. Zur aktuellen Situation liegen keine medizinischen Unterlagen vor. Selbst wenn der psychische Zustand der Beschwerdeführerin auch aktuell stabil sein und sie sich die Depotmedikation regelmässig verabreichen lassen sollte, vermöchte dies allerdings nichts daran zu ändern, dass die im Rahmen der bestehenden paranoiden Schizophrenie aufgetretene psychotische Entgleisung erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung begründet. Um ihre psychische Stabilität wiederherzustellen, war immerhin ein insgesamt sechswöchiger stationärer Klinikaufenthalt nötig. Dabei fällt auf, dass die – bisher aktenkundigen – Klinikaufenthalte über die Jahre betrachtet immer länger dauerten (rund anderthalb Wochen im Mai 2014, rund vier Wochen im Oktober 2016 und aktuell wie erwähnt sechs Wochen [vgl. verkehrspsychiatrisches und -psychologisches Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 9, Akten Strassenverkehrsamt, act. 79 ff.; Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats vom 12. Dezember 2016, Akten Strassenverkehrsamt, act. 256]), was auf eine graduelle Verschlechterung der psychischen Erkrankung mit damit einhergehender zunehmender Schwierigkeit, ein psychisch stabiles Zustandsbild zu erreichen, hindeuten könnte. Des Weiteren sind seit dem Abklingen der psychotischen Symptomatik respektive seit der Entlassung aus der Klinik der PDAG erst wenige Monate vergangen. Inwiefern dieser Beobachtungszeitraum angesichts der langjährigen Erkrankung mit schon mehrfach erfolgten stationären psychiatrischen Klinikaufenthalten ausreicht, um eine aussagekräftige Prognose in Bezug auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, kann erst anlässlich der Begutachtung fachkundig beurteilt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Positiv-, sondern auch der Negativsymptomatik, welche zumindest im Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik teilweise noch vorlag oder – wie Aufmerksamkeit oder Konzentration – gar nicht erst abgefragt wurde; auch allfällige vorhandene negative Symptome können sich unter Umständen bei der Teilnahme am Strassenverkehr ungünstig auswirken (vgl. RÖSLER/RÖMER, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl., Köln 2012, S. 422; zu den möglichen Negativsymptomen vgl. PETER FALKAI, in: Falkai/Laux/Deister/Möller [Hrsg.], Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, 7. Aufl., Stuttgart 2022, S. 366). Die entsprechende Beurteilung wird durch eine Verkehrsmedizinerin oder einen Verkehrsmediziner vorzunehmen sein (vgl. Art. 28a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV) und kann nicht dem Hausarzt der Beschwerdeführerin als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin überlassen werden. Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zur Frage ihrer psychischen Stabilität ein Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Ohnehin ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, im Verfahren betreffend Prüfung einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme zeitaufwendige Beweiserhebungen vorzunehmen, um die offenen medizinischen Aspekte abzuklären, sondern dies ist eine Aufgabe, die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung von Fachpersonen zu übernehmen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.5). Dasselbe gilt in Bezug auf ihren Antrag, wonach ein Verlaufsbericht der behandelnden Klinikärzte einzuholen sei. Dieser Antrag, der auf den aktuellen Zustand abzielt, geht von vornherein an der Sache vorbei; die genannten Klinikärzte – die über keine besonderen verkehrsmedizinischen Kenntnisse verfügen dürften – waren nur während des stationären Klinikaufenthalts für die Behandlung der Beschwerdeführerin zuständig, weshalb sie keine aktuellen Angaben liefern könnten. Der Antrag ist daher, auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen, abzuweisen.

Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben mit dem Neuroleptikum Abilify Maintena therapiert wird. Dazu ist anzumerken, dass auch eine medikamentöse Behandlung der Schizophrenie noch keine grundsätzliche Garantie für eine beständige und

langfristige Symptomfreiheit bietet (vgl. MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., Stuttgart 2017, S. 178 f.). Eine symptomreduzierende und rückfallvermeidende psychopharmakologische Behandlung ist zwar sehr zu begrüssen, jedoch sind dabei stets die Eigenwirkungen der Psychopharmaka zu beachten (vgl. DITTMANN/SEEGER, a.a.O., S. 48). Der Wirkstoff von Abilify Maintena kann nämlich die Fahrtüchtigkeit geringfügig bis mässig beeinträchtigen. Daher wird vom Lenken von Fahrzeugen abgeraten, bis die persönliche Reaktion auf dieses Medikament feststeht (vgl. <https://compendium.ch> unter Abilify Maintena Depot 400 mg Fertigspritze/Fachinfo/Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit und auf das Bedienen von Maschinen). Bei der Behandlung einer Schizophrenie mit Neuroleptika ist eine individuelle Bewertung unter Berücksichtigung der psychopathologischen Leitsymptomatik, des Krankheitsverlaufs, der Komorbidität (Substanzabusus) und der Kompensationsfaktoren notwendig (vgl. GERD LAUX, in: Falkai/Laux/Deister/Möller [Hrsg.], Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, 7. Aufl., Stuttgart 2022, S. 671). Es ist demnach unerlässlich, im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung abzuklären, ob die bei der Beschwerdeführerin eingesetzte neuroleptische Medikation unerwünschte Nebenwirkungen verursacht, welche sich allenfalls negativ auf die Fahreignung auswirken (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.3.1).

Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach bei ihr keine haltbaren Hinweise auf eine latente Suizidalität bestünden, so trifft es zwar zu, dass gemäss Kurzaustrittsbericht in jenem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung (mehr) vorhanden waren. Die Beschwerdeführerin konnte sich damals glaubhaft von Suizidgedanken und -handlungen distanzieren. Allerdings kann es insbesondere in der Akutphase einer produktiv-schizophrenen Symptomatik zu schweren suizidalen Krisen kommen (FALKAI, a.a.O., S. 385). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in psychischen Ausnahmesituationen dazu neigt, suizidale Äusserungen zu tätigen. Insofern können sich daraus durchaus zusätzliche Gefährdungsaspekte für die Teilnahme am Strassenverkehr ergeben, falls sie aufgrund ihrer Erkrankung erneut psychisch dekompensieren sollte. Auch in diesem Zusammenhang vermöchte der von der Beschwerdeführerin beantragte Beizug eines hausärztlichen Berichts keine hier relevanten Erkenntnisse zu liefern, weshalb dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

Inwiefern sich die diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die erst vor wenigen Monaten aufgetretene ausgeprägte psychotische Symptomatik, die in diesem Zusammenhang getätigten Suizidäusserungen und die Medikation auf ihre Fahreignung auswirken, muss unter Berücksichtigung des Dargelegten zweifellos gutachterlich abgeklärt werden, um abschätzen zu können, ob unter anderem ihre Realitätsbeurteilung und Verhaltenssteuerung im Bereich des Strassenverkehrs noch intakt sind. Ihre dagegen vorgebrachten Einwände vermögen daher insgesamt nicht zu überzeugen.

3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat jeweils eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Fahreignung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, Erw. 2), weshalb alle massgeblichen Anhaltspunkte, welche die Fahreignung beeinflussen können, miteinzubeziehen sind. Im Raum steht der Vorwurf, die Beschwerdeführerin würde einen täglichen Cannabiskonsum betreiben.

Der Cannabiskonsum ist bei Menschen mit einer Schizophrenie relativ häufig und das Risiko der Auslösung einer schizophrenen Psychose ist mehrfach erhöht (LAUX, a.a.O., S. 311). Somit finden sich auch gehäuft Abhängigkeitserkrankungen, was Auswirkungen auf die Therapiegestaltung zeitigt (vgl. FALKAI, a.a.O., S. 371 f.). Dementsprechend werden anlässlich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei der Beurteilung der Fahreignung im Zusammenhang mit psychischen Störungen im Rahmen der Anamnese unter anderem auch Fragen zu allfälligem Drogenkonsum gestellt (SGRM, Sektion Verkehrsmedizin, Fahreignung und psychische Störungen, Verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung, 2018, S. 4; vgl. auch verkehrspsychiatrisches und -psychologisches Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 5 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 93]). Diese allgemein üblichen Fragen drängen sich bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin umso mehr auf, als sich aus den Akten ergibt, dass sie bereits im Jahr 2012 gelegentlich respektive teilweise etwas häufiger Cannabis konsumiert hat (verkehrspsychiatrisches und -psychologisches Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 5 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 93]). Hinzu kommt, dass ihr – gemäss eigenen Angaben – eine neuroleptische Depotmedikation verabreicht wird, die sich unter Umständen schlecht mit einem allfälligen Konsum von Drogen verträgt. Um allfällige negative Interaktionen mit dem verschriebenen Medikament zu erkennen, ist es daher angezeigt, auch ein Augenmerk auf einen allfälligen Cannabiskonsum zu richten und das mögliche Konsumverhalten der Beschwerdeführerin in die fachärztliche Beurteilung miteinzubeziehen. Bei diesem Ergebnis ist es nicht angezeigt, beim behandelnden Hausarzt einen Bericht zum Betäubungsmittelkonsum der Beschwerdeführerin einzuholen; diese Erhebungen sind bei Bedarf von der Gutachtensperson vorzunehmen und der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

3.4. Insgesamt bestehen im vorliegenden Fall hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin fehlen könnte. Sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die erst vor wenigen Monaten zu einer psychotischen Entgleisung, suizidalen Äusserungen und einem sechswöchigen Klinikaufenthalt geführt hat. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung (GUGGENBÜHL SCHLITTLER, a.a.O., S. 98; vgl. MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 185), die bei der Beschwerdeführerin offenbar schon in der Vergangenheit mehrere Klinikaufenthalte zur Folge hatte. Hinzu kommt, dass sie gemäss eigenen Angaben mit einem Neuroleptikum therapiert wird, dessen Wirkstoff Nebenwirkungen verursachen kann, die möglicherweise die Fahreignung negativ beeinflussen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte bestehen daher berechtigte Zweifel, ob sich diese psychische Störung mit dem sicheren Führen von Motorfahrzeugen vereinbaren lässt. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fahreignung der Beschwerdeführerin anzweifelt und eine verkehrsmedizinische Begutachtung für erforderlich hält.

Die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung ist sodann zweifellos geeignet, um die Fahreignung der Beschwerdeführerin beurteilen und damit allfällige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit abschätzen zu können. Dagegen sind die von ihr im Rahmen ihrer Eventualbegehren vorgeschlagenen Massnahmen von vornherein nicht tauglich, um Aufschluss darüber zu geben, wie sich ihre psychische Erkrankung, die vor wenigen Monaten angesichts der aufgetretenen psychotischen Symptomatik offensichtlich sehr ausgeprägt war, auf ihre Fahreignung und damit auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Es ist somit auch nicht ausreichend, wenn sie monatlich einen Termin bei ihrem Hausarzt wahrnimmt, um ihren psychischen Zustand überwachen zu lassen. Ein milderes (geeignetes) Mittel, als eine Begutachtung durch eine Arztperson der Stufe 4, ist nicht erkennbar.

Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die Interessen der Beschwerdeführerin abzuwägen. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung greift auf nicht unerhebliche Weise in ihren Persönlichkeitsbereich ein und ist für sie kosten- und zeitintensiv. Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie die Gefahr birgt, dass ihr in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte. Ihr privates Interesse ist demnach als gross einzustufen. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit als sehr gross und damit als überwiegend zu beurteilen, denn eine weitergehende Abklärung schützt potenziell die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmender. Sollte die Begutachtung in Bezug auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung negativ ausfallen, könnte die Verkehrssicherheit gewährleistet werden, indem ihr mittels Sicherungsentzugs das Führen eines Fahrzeugs verwehrt bleiben würde. Die Interessenabwägung fällt folglich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb sich die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung insgesamt – auch unter Berücksichtigung der durchaus vorhandenen Interessen der Beschwerdeführerin – als verhältnismässig erweist.

3.5. Mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug soll die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender einstweilen gebannt werden, bis die Fahreignung abgeklärt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.3.3). Steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis deshalb nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen).

Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der dabei erst vor wenigen Monaten aufgetretenen psychotischen Symptomatik mit suizidalen Äusserungen und in Anbetracht der übrigen Aspekte (insbesondere mehrfache Klinikaufenthalte mit immer längerer Dauer, allfällige neuroleptische Medikation, Unsicherheiten in Bezug auf möglichen Cannabiskonsum) liegen genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vor, welche die Beschwerdeführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken. Eine gutachterliche Untersuchung ist unabdingbar, um beurteilen zu können, ob ihre Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben ist. Bis dahin erscheint es nicht als vertretbar, sie weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen, zumal keine besonderen Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise einen Verzicht auf den vorsorglichen Sicherungsentzug rechtfertigen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ereignisse Anfang Jahr in keinem Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stünden und ihr automobilistischer Leumund seit dem Führerausweisentzug im Jahr 2014 einwandfrei sei, lässt die Zweifel nicht als so gering erscheinen, dass ausnahmsweise von einem vorsorglichen Sicherungsentzug abgesehen werden könnte. Sie verkennt dabei, dass für einen Sicherungsentzug weder die Teilnahme am Strassenverkehr noch eine Verkehrsregelverletzung erforderlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022, Erw. II/2.6). Zudem leuchtet ein, dass sich eine schwerwiegende psychische Erkrankung wie die paranoide Schizophrenie je nach Ausprägung und Behandlungsstatus auf jene Funktionen, die für das sichere Führen eines Motorfahrzeugs und damit auf die motorisierte Teilnahme am Strassenverkehr unabdingbar sind, massgeblich auswirken kann. Ein Zusammenhang zum Strassenverkehr ist somit ohne Weiteres gegeben. Auch der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht, vermag die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung nicht auszuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.4.1). Folglich ist es unerlässlich, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin fahrgeeignet ist.

4.

Zusammenfassend bestehen gesamthaft betrachtet genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin begründen. Dementsprechend erweisen sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 27. April 2023 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeantrag Ziffer 2).

Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 mit Hinweisen). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 336.00, gesamthaft Fr. 1'836.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 18. August 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Schircks Lang