WBE.2023.217
WBE.2023.217 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-12-14
14. Dezember 2023Deutsch28 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.217 / MW / jb (BVURA.22.443/449) Art. 121 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten dur...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.217 / MW / jb (BVURA.22.443/449) Art. 121
Urteil vom 14. Dezember 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. Andreas H. Brodbeck, Rechtsanwalt, Hardstrasse 1, 4052 Basel
gegen
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Beigeladene B._____ AG vertreten durch MLaw Alessandro Alfano, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Lärmimmissionen
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Mai 2023
Sachverhalt
A.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 erhoben C._____, D._____ und E._____ beim Gemeinderat S._____ eine Immissionsklage wegen des von der A._____ AG auf der Parzelle Nr. aaa (R-Strasse) betriebenen Entsorgungscenters. Der Gemeinderat liess darauf durch die F._____ AG Lärmmessungen durchführen und ein "Lärmgutachten nach LSV" (Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]) erstellen. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Betrieb am Tag die für benachbarte Gebäude geltenden Immissionsgrenzwerte nicht einhält, weshalb die Aufstellung eines Sanierungsplans erforderlich sei. Als Folge des Gutachtens reichte die Betreiberin des Recyclingcenters ein "Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm" ein. Die Immissionskläger waren mit den vorgeschlagenen Massnahmen indes nicht einverstanden. Sie verlangten eine anfechtbare Verfügung und die Einstellung des Betriebs.
Mit Protokollauszug vom 2. August 2022 fällte der Gemeinderat Q._____ folgenden Beschluss:
1.
Das Areal der Parzelle Nr. aaa ist bis zum 31. Dezember 2022 vollständig mit einem Maschendrahtzaun zu umgeben, welches das Betreten Dritter ausserhalb der Öffnungs- und Annahmezeiten verhindert. Folglich ist mindestens ein abschliessbares Tor vorzusehen. Dazu ist ein entsprechendes Baugesuch an die Bauverwaltung einzureichen.
2.
Das Areal ist täglich von Unrat zu befreien, damit dieser nicht ins Umgelände gelangt.
3.
Die von der Firma A._____ im Kurzkonzept vorgeschlagenen Abladezeiten von Montag bis Freitag wird entsprochen. Am Samstag sind die Abladezeiten bis 12.00 Uhr zu beschränken.
4.
Die externen Abholungen sowie die Ladezeiten von Containern und LKW's sind auf die Wochentage Montag, Mittwoch und Freitag zu beschränken. Den im Konzept vorgeschlagenen Zeiten von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr wird zugestimmt.
5.
Den Zeiten für die Arbeiten auf dem Hof von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr wird entsprochen.
6.
Für den Umschlag der Metallboxen ist exklusiv ein Stapler zu verwenden.
7.
Die Mulden und Container sind ausschliesslich mit einem Bagger zu beladen. Das Herabfallenlassen des Materials aus grosser Höhe wird somit untersagt.
8.
Auf dem Areal sind für die Kundschaft gut sichtbare Plakate anzubringen, welche die Kundinnen und Kunden darauf aufmerksam machen, unnötigen Lärm bei der Entsorgung zu vermeiden.
9.
Die unter den Punkten 2 bis 8 aufgeführten Anweisungen sind ab 05. September 2022 umzusetzen.
10.
Sollten die unter Punkt 1 bis 9 aufgeführten Anweisungen nicht eingehalten werden, sieht der Gemeinderat Q._____ eine Schliessung des Betriebs in Erwägung.
B.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats erhoben sowohl C._____, D._____ und E._____ als auch die A._____ AG Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). Das BVU, Rechtsabteilung, fällte am 22. Mai 2023 folgenden Entscheid:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von C._____, D._____ und E._____ sowie in Abweisung der Beschwerde der A._____ AG wird der Entscheid des Gemeinderats vom 2. August 2022 aufgehoben und zur Neubeurteilung auf der Basis des Lärmsanierungskonzepts gemäss Ziffer 2 an den Gemeinderat zurückgewiesen.
2.
Die A._____ AG wird dazu verpflichtet, dem Gemeinderat ein Lärmsanierungskonzept im Sinne der vorstehenden Erwägungen innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zukommen zu lassen.
3.
Die A._____ AG wird im Sinne einer vorsorglichen Anordnung dazu verpflichtet, die Massnahmen gemäss Kurzkonzept für die Dauer bis zur vollständigen Sanierung der Anlage aufrechtzuerhalten.
4.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr.881.50, insgesamt Fr. 2'881.50, werden der A._____ AG auferlegt.
5.
Parteikosten werden nicht erstattet.
C.
1.
Gegen den am 24. Mai 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob die A._____ AG am 20. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
1.
Es seien Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Mai 2022 (BVURA 22.443 und 22.449) aufzuheben und es - sei ein neues Lärmgutachten nach LSV betreffend die Lärmimmissionen vom Entsorgungscenter S._____ (GB S._____ Parz. aaa) auf die Parzellen GB S._____ Parz. bbb und ccc in Auftrag zu geben - seien die Anträge der Beschwerdeführerin von 5. September 2022 an die Vorinstanz gestützt auf das neu erstellte Lärmgutachten zu beurteilen.
2.
Eventualiter seien Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 22. Mai 2022 (BVURA 22.443 und 22.449) aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.
3.
Subeventualiter und für den Fall, dass das angerufene Gericht die Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend abweist, sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids einzuräumen, um der Gemeinde Q._____ ein Lärmsanierungskonzept einzureichen.
4.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern sich diese nicht aus den anwendbaren Verfahrensbestimmungen ergibt.
5.
Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Staat, eventuell anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, eventuell zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter.
2.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde C._____, D._____ und E._____ freigestellt, sich mit eigenen Anträgen am Verfahren zu beteiligen und eine Beschwerdeantwort zu erstatten (§ 13 Abs. 2 lit. c VRPG). In der Folge verzichteten C._____, D._____ und E._____ stillschweigend auf eine Verfahrensbeteiligung.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.
Mit Schreiben vom 7. September 2023 teilte der Gemeinderat mit, auf weitere Äusserungen zu verzichten. Er ersuchte das Verwaltungsgericht um einen abschliessenden Entscheid.
5.
Die als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. aaa bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene B._____ AG hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aktiv beteiligt (vgl. Verfügung vom 10. November 2023).
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Dezember 2023 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen Rechtsmittelentscheide des BVU in Immissionssachen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]; § 62 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 14. Mai 2008 [V EG UWR; SAR 781.211]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.
2.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Geht es wie vorliegend um Immissionen, überprüft das Verwaltungsgericht auch die Handhabung des Ermessens (§ 55 Abs. 3 lit. d VRPG).
II.
1.
Das von der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Nr. aaa betriebene Entsorgungscenter liegt in der Gewerbezone der Gemeinde Q._____ (Ortsteil S._____), wohingegen die Liegenschaften der Immissionskläger – d.h. die Parzellen Nrn. bbb, ccc und ddd – alle in der Wohnzone W2 liegen (siehe
Bauzonenplan vom ______ 2006 / ______ 2007). Während in der Gewerbezone die Empfindlichkeitsstufe III massgebend ist, gilt in der Wohnzone W2 die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV (vgl. § 8 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung vom ______ 2006 / ______ 2007 [BNO]).
Nicht umstritten ist, dass es sich bei der Anlage auf der Parzelle Nr. aaa um eine vor dem Jahre 1985 entstandene und damit um eine bestehende ortsfeste Anlage handelt, für welche die Immissionsgrenzwerte gelten (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b LSV). Für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gelten die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 des Anhangs 6 LSV (vgl. Anhang 6 LSV, Ziffer 1). In Zonen, in denen die Empfindlichkeitsstufe II gilt, beträgt der Immissionsgrenzwert am Tag
60.
dB(A) und der Alarmwert 70 dB(A) (Anhang 6 LSV, Ziffer 2).
2.
2.1
Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung wesentlich auf die Erkenntnisse aus dem Lärmbericht/Lärmgutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2022. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, an der Richtigkeit der im Lärmbericht festgestellten Lärmbelastung zu zweifeln. Die Messungen seien korrekt durchgeführt worden. Bei der Liegenschaft des Immissionsklägers E._____ sei eine Lärmbelastung von 70.3 dB(A) und bei derjenigen des Immissionsklägers D._____ von 63.3 dB(A) festgestellt worden. Dies entspreche einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 60dB(A) um
10.3 dB(A) bzw. 3.6 dB(A) (siehe angefochtener Entscheid, S. 10, 13). Bei der Liegenschaft E._____ sei auch der Alarmwert (von 70 dB[A]) um
10.3 dB(A) bzw. 3.6 dB(A) (siehe angefochtener Entscheid, S. 10, 13). Bei der Liegenschaft E._____ sei auch der Alarmwert (von 70 dB[A]) um
0.3 dB(A) überschritten (angefochtener Entscheid, S. 13).
Die vom Gemeinderat angeordneten Massnahmen reichten nicht aus, um die Grenzwerte einzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zu verpflichten, dem Gemeinderat ein von einem darauf spezialisierten Ingenieurbüro zu verfassendes Sanierungskonzept einzureichen. Mit dem Sanierungskonzept sei aufzuzeigen, wie die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13). Die Vorinstanz wies die Sache deshalb an den Gemeinderat zurück und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids ein Lärmsanierungskonzept einzureichen (angefochtener Entscheid, S. 9 ff., 13, 14 [Dispositiv-Ziffern 1 und 2]). Der Gemeinderat werde auf der Basis des Lärmsanierungskonzepts einen neuen Entscheid zu fällen haben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13, 14 [Dispositiv-Ziffer 1]).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren erfolglos geltend gemacht, dass die von ihr bereits ergriffenen Massnah-
men, namentlich der geräuscharme Umgang beim Umschlag von Metallboxen sowie der Einsatz von Baggern anstelle von Teleskopladern zu einer erheblichen Reduktion der Lärmimmissionen führe. Sodann habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids mit der H._____ AG einen Augenschein in ihrem Betrieb durchgeführt. Die Auswertung des Augenscheins und die Analyse des Lärmgutachtens vom 18. Januar 2022 hätten ergeben, dass der Messbericht der F._____ AG grob vereinfacht sei und mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht die tatsächliche Lärmsituation des Betriebs der Beschwerdeführerin in S._____ gemäss der LSV bzw. der Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm" 2016 des Bundesamts für Umwelt (BAFU) abbilde. Dies müsse umso mehr gelten, weil die Emissionen bei den sehr lärmintensiven Arbeiten bereits heute stark reduziert seien (zum Ganzen: Beschwerde, S. 3 ff., 5).
Aus den genannten Gründen – insbesondere, weil die kontinuierlich aufgezeichneten Maximalpegel nicht mit den Emissionen des Betriebs der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen seien – habe die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin beantragte Kontrollmessung zu Unrecht abgelehnt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Weil das Lärmgutachten vom 18. Januar 2022 offensichtlich fehlerhaft sei, habe die Vorinstanz auch den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Indem sie die Audiofiles nicht selbst überprüft habe und stattdessen auf die Behauptungen der Gutachter, welche nicht ohne weiteres nachvollziehbar seien, abgestellt habe, habe sie willkürlich gehandelt. Es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, wobei die Beschwerdeführerin von Anfang an in den Prozess miteinzubeziehen sei, damit sie sicherstellen könne, dass die Lärmmessungen korrekt durchgeführt würden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass eine neue Lärmmessung, welche im Sinne der gemachten Ausführungen erstellt werde, unweigerlich dazu führen werde, dass die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursachten Emissionen ganz anders beurteilt werden müssten. Ausserdem könne mit einem neuen Lärmgutachten sichergestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin bereits umgesetzten Massnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass ein lege artis erstelltes Lärmgutachten zum Schluss kommen werde, dass die von ihr bereits umgesetzten Massnahmen ausreichend seien, weshalb ihre Beschwerde vom 5. September 2022 an die Vorinstanz zu behandeln sei (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin zielt mit ihrer Beschwerde somit darauf ab, dass ein neues Lärmgutachten nach LSV in Auftrag zu geben ist (siehe Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]).
Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass kein neues Lärmgutachten erstellt werden müsse, sei der Beschwerdeführerin für die Einreichung des Lärmsanierungskonzepts eine Frist von sechs Monaten ab
Rechtskraft des Entscheids einzuräumen (angefochtener Entscheid, S. 2 [Antrag-Ziffer 3], 6).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorinstanzlichen Verfahren "vergeblich" geltend gemacht zu haben, dass die von ihr bereits eingeführten Massnahmen zu einer erheblichen Reduktion der Lärmimmissionen geführt hätten. Was sie damit geltend machen will, ist unklar. Fest steht jedenfalls, dass sich die Vorinstanz mit dem erwähnten Argument – u.a. unter Hinweis auf die Ausführungen der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) (siehe Vorakten, act. 56) – auseinandergesetzt und begründet hat, weshalb es ihrer Ansicht nach unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Massnahmen tatsächlich durchgeführt hat (angefochtener Entscheid, S. 10). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Argumenten im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, weshalb sich weitere Erörterungen zu diesem Punkt erübrigen.
3.2. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, die Audiofiles nicht selbst überprüft und stattdessen auf die Behauptungen der Gutachter abgestellt zu haben. Dieser Einwand trifft so nicht zu. Ausweislich der Akten hat das BVU, Abteilung für Umwelt, als kantonale Fachstelle die Aufnahmen (Audiofiles), die während den Messungen gemacht wurden, vom Ingenieurbüro angefordert und stichprobenmässig geprüft. Auf den Audiofiles waren ausnahmslos Geräusche hörbar, die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht wurden. Fremdgeräusche waren kaum vorhanden oder aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdeführerin verursachten Lärmpegels. Die kantonale Fachstelle hielt daher fest, für die Ermittlung des Beurteilungspegels seien die Fremdgeräusche nicht relevant bzw. sie seien im Gutachten entsprechend berücksichtigt worden (Vorakten, act. 55). Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid auf die Feststellungen der kantonalen Fachstelle hin und hielt fest, es bestehe kein Anlass, an den Ausführungen im Fachbericht des BVU, Abteilung für Umwelt, zu zweifeln (angefochtener Entscheid, S. 10). Inwiefern dieser Schluss falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt ebenfalls nicht dar, weshalb angenommen werden müsste, dass die kantonale Fachstelle ihre Arbeit nicht korrekt ausgeführt hat.
3.3. 3.3.1. Umstritten ist sodann der Lärmbericht bzw. das Lärmgutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2022. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Entscheidinstanz in Fachfragen nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen, von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen darf. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist oder die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 147 zu § 7; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 485).
Die Beschwerdeführerin moniert Mängel der Messmethodik bzw. der bei den Messungen verwendeten Geräte. Zu diesen erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Einwänden bzw. Vorwürfen holte das BVU, Abteilung für Umwelt, bei der F._____ AG – welche den Lärmbericht bzw. das Lärmgutachten erstellt hat – eine Stellungnahme ein, welche am 24. August 2023 erstattet wurde (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2; Beschwerdeantwortbeilagen der Vorinstanz). Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Lärmgutachten fehlten jegliche Informationen zu den verwendeten Messgeräten. Es sei unklar, ob die Geräte der beiden verwendeten Messketten von der METAS Schweiz amtlich geeicht seien. Es werde bestritten, dass die Geräte im fraglichen Zeitpunkt amtlich geeicht gewesen seien (Beschwerde, S. 4).
In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 (S. 1) hält die F._____ AG die beiden Klasse-I-Geräte (______), mit denen die Messungen erfolgten, konkret fest (Gerätetyp ______, Seriennummern qqq [Empfänger 1] und rrr [Empfänger 2]). Der Stellungnahme angefügt sind im Weiteren auch die Eichungszertifikate 259-18726 (für Empfänger 1) und 259-18769 (für Empfänger 2) des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS). Ausweislich dieser Zertifikate war das eine Gerät am 25. Februar 2020 (Empfänger 1) geeicht worden, mit Gültigkeit bis 28. Februar 2022; das andere (Empfänger 2) war am 11. März 2020 geeicht worden, mit Gültigkeit bis 31. März 2022. Zum Zeitpunkt der Messungen vom 9. bis zum 17. Dezember 2021 waren die Zertifikate somit gültig (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen; siehe auch Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. September 2010 des EJPD über Messmittel für die Schallmessung [SR 941.210.1]). Im Lärmbericht/Lärmgutachten wurde überdies bestätigt, dass die Messgeräte nach den Anweisungen des Herstellers kalibriert worden seien (Lärmgutachten nach LSV, S. 8; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die verwendeten Messgeräte im fraglichen Zeitpunkt nicht geeicht gewesen seien, lässt sich somit nicht halten.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf Abbildung 5 des Lärmgutachtens werde die Fixierung des Messmikrophons auf der Scheibe eines Fensters gezeigt. Dieses Messmikrophon sei mit einer Wetterschutzhülle versehen. Diese Methode entspreche nicht den Vorgaben des BAFU. Die im Lärmgutachten bei der Messung an der Fensterscheibe vorgenommene Korrektur von -5 dB(A) sei mit der Installation des Messmikrophons nicht in Einklang zu bringen; es hätte ein höherer Korrekturwert zur Anwendung gebracht werden müssen (Beschwerde, S. 4).
Die F._____ AG bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 (S. 2) dagegen, die Installation entspreche den Vorschriften des BAFU sehr wohl. Die Anforderung, dass das Zentrum der Mikrofonmembran einen Abstand von weniger als 10 mm zur Befestigungsfläche haben müsse, sei erfüllt worden. Das Vorhandensein einer Wetterschutzabdeckung sei für Aussenmikrofone zudem normal (besonders für nicht kontinuierlich überwachte Messungen und zusätzlich zum Windschirm). Diese Abdeckung führe zu keinen weiteren Korrekturen, da die Öffnung der Abdeckung direkt mit dem Bereich der Mikrofonmembran in Verbindung stehe. Es handle sich um ein Zubehörteil, das vom Gerätehersteller entworfen und bereitgestellt worden sei. Die Richtigkeit der Installation und die Korrektur von -5 dB(A) würden daher bestätigt (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen).
Diese Erläuterungen leuchten ein und erscheinen schlüssig. Die kantonale Fachstelle bestätigte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2023 zudem, das Vorgehen bei den Lärmmessungen sei korrekt gewesen, ebenso seien die notwendigen Korrekturen in der Auswertung berücksichtigt worden (vgl. Vorakten, act. 55). Das Gericht hat deshalb keinen Anlass, an der Richtigkeit der Installation sowie der – entsprechend der Vollzugshilfe des BAFU "Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster", Vollzugshilfe zur Lärmschutzverordnung (LSV), Stand 2020 (S. 5) – vorgenommenen Korrektur von -5 dB(A) (siehe Lärmgutachten nach LSV, S. 9 und 11) zu zweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin auf einen höheren Korrekturwert abzielt, kann ihr nicht gefolgt werden.
3.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Pegelbeschriebe der akustischen Messungen im Anhang des Lärmgutachtens wiesen während der täglichen Betriebszeiten sehr hohe Maximalpegel auf, welche am ehesten mit Impulsgeräuschen, die beim Beladen bzw. Abladen von Containern und LKWs mit Recycling-Material entständen, erklärt werden könnten. Solche Vorgänge kämen allerdings nur ein paar Mal pro Tag und nicht kontinuierlich den ganzen Tag vor. Andere betriebliche Vorgänge führten nicht zu derartigen Maximalpegeln. Die Fachpersonen der H._____ AG zweifelten deshalb stark an, dass diese Maximalpegel, welche in den Pegelschreibern nahezu kontinuierlich während den gesamten Betriebszeiten aufträten, ausschliesslich auf solche Impulsgeräusche bzw. auf betriebliche Vorgänge überhaupt zurückgeführt werden könnten. Es werde deshalb bestritten, dass die Lärmmessung korrekt vorgenommen worden sei bzw. dass alle aufgezeichneten Maximalpegel auf betriebliche Abläufe zurückzuführen seien (Beschwerde, S. 4).
Die F._____ AG hält dazu fest, die Schallmessungen seien ununterbrochen durchgeführt worden. Die Diagramme der akustischen Messungen im Anhang des Berichts zeigten die Pegel mit einem zeitlichen Detail von 5 Minuten. Die angegebenen maximalen Pegel (rote Linie) entsprächen daher dem maximalen Pegel während jedes 5-Minuten-Zeitintervalls, der auch von einem einzelnen impulsartigen Ereignis innerhalb von 5 Minuten verursacht sein könnte. Solche impulshaltigen Ereignisse seien sehr häufig aufgetreten, weshalb es nicht überraschend sei, dass das Diagramm der Maximalpegel mit einem zeitlichen Abstand von 5 Minuten konstant auf hohen Werten bleibe, dies besonders während der Öffnungszeiten der Anlage. Die Korrelation zwischen den aufgezeichneten Schallimmissionen und der Aktivität des Zentrums sei deutlich erkennbar: Dies zum einen deshalb, weil die Maximalpegel während der Öffnungszeiten des Zentrums eine höhere Intensität und zeitliche Häufigkeit aufwiesen. Es sei offensichtlich, dass auch während der Schliesszeiten des Zentrums externe impulshaltige Ereignisse aufträten, diese seien jedoch deutlich seltener und weniger intensiv. Zum anderen seien währen der Installation der Instrumente sowohl im Freien als auch im Innern des Empfängergebäudes 1 die Impulse persönlich vor Ort beobachtet worden. Schliesslich sei beim Anhören von repräsentativen Audioaufnahmen von einzelnen impulshaltigen Ereignissen und den Maximalpegeln während der Betriebszeiten der Anlage festgestellt worden, dass die Audiofiles zu den Peaks mit den Aktivitäten auf dem Recyclingcenter in Verbindung gebracht werden könnten (Be- und Entladen sowie Materialbewegungen). Die F._____ AG erachteten die Aussagen des Personals von H._____ AG als nicht relevant, da es während der Messungen nicht anwesend gewesen sei. Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass das Entsorgungszentrum in der Zwischenzeit organisatorische Massnahmen oder Änderungen getroffen habe. Der Schallpegel sei korrekt erfasst und berechnet worden, die dargestellten Diagramme seien gemäss gängiger Praxis erstellt, um die Daten zugänglich zu machen und ihre Interpretation zu erleichtern (Stellungnahme F._____ AG vom 24. August 2023, S. 3 f. [Beschwerdeantwortbeilagen]).
Auch in diesem Punkt erscheinen die ausführlichen, mit entsprechenden Diagrammen untermauerten Erklärungen der F._____ AG nachvollziehbar und schlüssig. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die kantonale Fachstelle die Audiofiles der Langzeitmessungen stichprobenmässig geprüft hat und bestätigten konnte, dass auf den Audiofiles ausnahmslos Geräusche hörbar seien, die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht worden seien. Fremdgeräusche seien kaum vorhanden oder aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdeführerin verursachten Lärmpegels. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels seien die Fremdgeräusche nicht relevant bzw. im Gutachten entsprechend berücksichtigt worden (Verkehr, Bach) (vgl. Vorakten, act. 55). Demgemäss besteht auch hier kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Lärmsituation des Entsorgungscenters im Lärmbericht/Lärmgutachten korrekt abgebildet wurde. Zutreffend ist im Übrigen der Hinweis der F._____ AG, dass das Personal der H._____ AG anlässlich der Messungen nicht anwesend war. Zu beachten gilt weiter, dass die Beschwerdeführerin – zeitlich nach der Erstellung des Lärmgutachtens – eigenen Angaben zufolge Massnahmen zur Lärmreduktion umgesetzt hat (vgl. etwa Vorakten, act. 68). Das Personal der H._____ AG fand daher (mutmasslich) eine andere Situation vor, wie sie sich zum Zeitpunkt der Lärmmessungen zeigte. Die von der Beschwerdeführerin allenfalls umgesetzten Massnahmen sind kein Grund, um an der Korrektheit der zwischen dem 9. und 17. Dezember 2021 vorgenommenen Langzeitmessungen zu zweifeln. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen (Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) hielt die kantonale Fachstelle im Übrigen nachvollziehbar fest, diese könnten zwar eine Verbesserung der Lärmsituation bewirken, sie genügten aber mit Sicherheit nicht, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Selbst eine Halbierung der Betriebszeiten bei gleichen Tätigkeiten würde immer noch zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, da eine Halbierung der Lärmimmissionen lediglich zu einer Reduktion um 3 dB(A) führe (Vorakten, act. 56). Inwiefern dies falsch sein soll, ist nicht ersichtlich.
3.3.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die aufgezeichneten Maximalpegel könnten auf betriebsfremde Geräusche zurückzuführen sein, namentlich auch auf Tätigkeiten der Anwohner selbst (z.B. Rasenmähen, andere Gartenarbeiten etc.). Die Vorinstanz habe die Audiofiles nicht angefordert und nicht selbst überprüft, sie übernehme lediglich die unbelegte Behauptung der Verfasser des Fachberichts. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass die in den Pegelbeschrieben erfassten Immissionen (insbesondere die kontinuierlichen Maximalpegel) ausschliesslich auf betriebliche Vorgänge des Entsorgungscenters zurückzuführen seien. Die Vorinstanz setze sich mit der Problematik der während der gesamten Betriebszeit nahezu kontinuierlich aufgezeichneten Maximalpegel nicht auseinander, obwohl als notorisch bekannt vorausgesetzt werden könne, dass in einem Entsorgungscenter nicht kontinuierlich Arbeiten verrichtet würden, die zu Emissionen mit Maximalwerten von über 90 dB(A) führten. Abgesehen davon würden gerade die sehr lärmintensiven Arbeiten heute weniger lärmintensiv ausgeführt, weshalb die Messung, gerade was die Maximalpegel angehe, nicht mehr aktuell sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
Die F._____ AG weist darauf hin, dass während der Messungen Audiofiles erfasst worden seien. Diese seien anschliessend insbesondere bezüglich
der lautesten Ereignisse stichprobenartig überprüft worden. Die externen Ereignisse hätten sich statistisch gesehen im Vergleich zur Gesamtheit der Messungen als vernachlässigbar erwiesen. Die Darstellung der Maximalpegel in den Diagrammen im Anhang des Berichts seien bereits im vorherigen Punkt erklärt worden. Es sei irreführend, die Maximalpegel im technischen Sinne als "kontinuierlich" zu interpretieren: Es handle sich um impulsartige Ereignisse, die sehr hohe Maximalpegel erzeugten und häufiger aufträten, als die zeitliche Basis für die Diagrammerstellung im Anhang des Berichts (5 Minuten). Dadurch bleibe der dargestellte Maximalpegel häufig im oberen Bereich. Wie bereits bestätigt, sei man während der Instrumenteninstallation längere Zeit sowohl im Freien als auch im Inneren des Empfängergebäudes 1 (Wohnzimmer entsprechend dem Messfenster) anwesend gewesen. Die persönlich festgestellte Störung sei sehr hoch und zweifelsfrei vom Zentrum verursacht gewesen. Ob die Arbeiten durch umgesetzte Massnahmen heute weniger störend seien, könne nicht beurteilt werden, man könne nur Bezug auf die Messung nehmen (Stellungnahme F._____ AG vom 24. August 2023, S. 4 f. [Beschwerdeantwortbeilagen]).
Die im Rahmen der Lärmmessungen erstellten Audiofiles wurden nicht nur von der F._____ AG stichwortartig überprüft, sondern – wie bereits in Erw. II/3.3.4 dargelegt – auch von der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt). Diese bestätigte, dass auf den Audiofiles ausschliesslich Geräusche hörbar seien, die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin verursacht worden seien. Fremdgeräusche seien kaum vorhanden oder aber dann deutlich unterhalb des durch die Beschwerdeführerin verursachten Lärmpegels. Für die Ermittlung des Beurteilungspegels seien die Fremdgeräusche nicht relevant bzw. im Gutachten entsprechend berücksichtigt worden (Verkehr, Bach) (vgl. Vorakten, act. 55). Anhaltspunkte, wonach die aufgezeichneten Maximalpegel auf betriebsfremde Geräusche zurückzuführen sind, bestehen somit nicht. Weiter wurde ebenfalls bereits in Erw. II/3.3.4 erläutert, dass die Schallmessungen gemäss Angaben der F._____ AG zwar ununterbrochen durchgeführt wurden, die Diagramme der akustischen Messungen (im Anhang des Berichts) die Pegel indes mit einem zeitlichen Detail von 5 Minuten zeigen, d.h. die angegebenen maximalen Pegel dem maximalen Pegel während jedes 5-Minuten-Zeitintervalls entsprechen, der auch von einem einzelnen impulshaltigen Ereignis innerhalb dieser 5 Minuten stammen kann. Treten solche impulshaltigen Ereignisse häufiger auf als die zeitliche Basis von 5 Minuten, welche der Diagrammerstellung zugrunde liegt, bleibt der im Diagramm dargestellte Maximalpegel regelmässig im oberen Bereich. Die F._____ AG bestätigte im Übrigen, dass ihre Angestellten im Rahmen ihrer Anwesenheit (bei der Installation der Messinstrumente) die Störung im Freien sowie im Innern des Empfängergebäudes 1 persönlich als sehr hoch und vom Betriebszentrum aus verursacht wahrnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die lärmintensiven Arbeiten würden heute weniger lärmintensiv ausgeführt, ist festzuhalten, dass dies indes kein Grund ist, um an der Richtigkeit der gemessenen Lärmpegel zu zweifeln. Zudem ist abermals auf die nachvollziehbare Einschätzung der kantonalen Fachstelle hinzuweisen, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen (im Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) zwar durchaus eine Verbesserung der Lärmsituation bewirken könnten, sie jedoch mit Sicherheit nicht genügten, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten (vgl. Vorakten, act. 56). Es kann diesbezüglich auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (siehe oben Erw. II/3.3.4 am Ende).
3.3.6. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die sehr hohen Maximalpegel könnten auch durch an- und abfahrende LKWs verursacht werden. In diesen Fällen seien die Maximalpegel jedoch dem "Verkehr auf dem Betriebsareal" zuzuschreiben und nicht der "Anlage des Gewerbes" oder dem "Güterumschlag". Für den "Verkehr auf dem Betriebsareal" betrage die Pegelkorrektur K1 gemäss Anhang 6 LSV, Ziffern 1 und 33, 0 und nicht wie bei der "Anlage des Gewerbes" oder dem "Güterumschlag" +5. Im Übrigen erfolge ein Teil dieser LKW-Vorbeifahrten (oder Vorbeifahrten von PWs und Landwirtschaftsfahrzeugen) auf der öffentlichen Strasse und sei damit dem Strassenlärm zuzuordnen und nicht dem Betriebslärm (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
Die F._____ AG entgegnet diesem Vorhalt, es sei ihr bewusst, dass eine LSV-Bewertung allein anhand der Messdaten sicherlich komplex sei, besonders wenn die zu untersuchende Tätigkeit verschiedene Phasen aufweise, die gemäss LSV unterschiedliche Korrekturen erforderten. Zudem seien die Vorgänge in einem Entsorgungscenter so vielfältig und variabel, dass der Beurteilungspegel am Immissionspunkt sogar mit einer schrittweisen Quellencharakterisierung nicht eindeutig bestimmt werden könnte, da durch die variablen Tätigkeiten trotzdem eine gewisse Unsicherheit vorhanden wäre. Jedoch habe mit den notwendigen Vereinfachungen und durch die vorhandenen Audiofiles mit (aus Sicht der F._____ AG) ausreichender Sicherheit bestätigt werden können, dass das Entsorgungscenter der Hauptverursacher des Beurteilungspegels sei. Der Strassenverkehr auf der Zufahrtsstrasse könne angesichts der Eigenschaften der Zone objektiv als vernachlässigbar angesehen werden, da es sich um eine Sackgasse mit wenigen Anrainern handle. Die Umgebungsgeräusche (einschliesslich, aber nicht nur des Gebietsverkehrs) seien auf 56 dB(A) quantifiziert worden. An Samstagnachmittagen, die normalerweise mehrere Bewegungen der Anwohner für verschiedene Aktivitäten beinhalteten, seine die äquivalenten Pegel mit dieser Annahme stimmig. Daraus könne geschlossen werden, dass die vorgenommene Korrektur, um den Hintergrundlärm nicht zu berücksichtigen, tatsächlich auch den Beitrag des Verkehrs (zumindest des privaten Verkehrs) auf der öffentlichen Strasse ausschliesse. Zusätzlich könnten die ankommenden und abfahrenden Fahrzeuge nicht objektiv mit hoher Geschwindigkeit entlang des betroffenen Strassenabschnitts fahren und die entsprechende Schallemission könne daher nicht entscheidend sein und stelle auch keinen Impuls dar. Was den internen Verkehr auf dem Gelände betreffe, könne geschlossen werden, dass diese im Vergleich zu den Güterumschlagsphasen unerheblich und akustisch betrachtet auf geringem Niveau seien. Der interne Verkehr auf dem Gelände diene am Ende dem Güterumschlag, der selbst signifikant höhere Pegel erzeuge. Diese Aktionen erforderten eine Korrektur K1 = +5 gemäss Anhang 6 LSV, Ziffer 1 Abs. 1 lit. a. Abgesehen davon sei zu beachten, dass selbst wenn man für alle Lärmphasen hypothetisch eine Korrektur K1 von 0 annehme (was definitiv nicht der realen Situation entspreche), der Tagesbeurteilungspegel von 60 dB(A) am Empfänger 1 sicherlich immer noch überschritten werde (Stellungnahme F._____ AG vom 24. August 2023, S. 5 f. [Beschwerdeantwortbeilagen]).
Die von der F._____ AG zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gemachten Erläuterungen leuchten ein und erscheinen schlüssig. Die F._____ AG hat in ihrer Stellungnahme namentlich auch zu den Gegebenheiten vor Ort (Sackgasse, wenig Anrainer, Umgebungsgeräusche inkl. Gebietsverkehr etc.) Bezug genommen. Es besteht kein Anlass, an der Feststellung der F._____ AG zu zweifeln, dass das umstrittene Entsorgungscenter der Hauptverursacher der massiven Immissionsgrenzwertüberschreitung ist.
3.4. Insgesamt bestehen somit keine triftigen Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Lärmberichts bzw. des Lärmgutachtens der F._____ AG und der darin aufgrund des Betriebs des Entsorgungscenters festgestellten massiven Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu zweifeln. Es besteht deshalb kein Anlass, ein neues Lärmgutachten anzuordnen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1]). Nachvollziehbar und schlüssig sind im Weiteren auch die Erörterungen der kantonalen Fachstelle, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen (Kurzkonzept zur Reduktion von Lärm) nicht ausreichen, um die Grenzwerte einhalten zu können (vgl. Vorakten, act. 56 sowie oben Erw. II/3.3.4 und 3.3.5). Der Schluss der Vorinstanz, dass die vom Gemeinderat verfügten Massnahmen nicht genügen, um die (Immissions-)Grenzwerte einzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13), erweist sich entsprechend als richtig. Ebenso zutreffend legte die Vorinstanz im Weiteren (unter Bezugnahme zu Art. 16 USG sowie Art. 13 und Art. 14 LSV) dar, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zu verpflichten ist, dem Gemeinderat ein von einem darauf spezialisierten Ingenieurbüro zu verfassendes Lärmsanierungskonzept einzureichen. Mit dem Lärmsanierungskonzept wird aufzuzeigen sein, wie die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Der Gemeinderat wird auf der Basis des Lärmsanierungskonzepts schliesslich einen neuen Entscheid zu fällen haben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11 f., 13, 14 [Dispositiv-Ziffern 1 und 2]).
4.
Für die Einreichung eines Lärmsanierungskonzepts setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an (angefochtener Entscheid, S. 11, 14 [Dispositiv-Ziffer 2]). Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Frist als zu kurz und verlangt eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 3], 6 f.), wobei sie diesbezüglich Bezug nahm auf die von ihr eingeholte Offerte der H._____ AG vom 16. Juni 2023 bezog. In der genannten Offerte (S. 4) veranschlagte die H._____ AG, dass mit den Arbeiten Ende Juni/Juli 2023 begonnen werden könne, danach aber bis Mitte August aufgrund diverser Ferienabwesenheiten keine Weiterbearbeitung möglich sei, weshalb eine Abgabe des Sanierungskonzepts bis ca. Dezember 2023 realistisch sei (vgl. Beschwerdebeilage 5). Diese Angaben sind inzwischen allerdings überholt, da die Beschwerdeführerin die Erarbeitung des Lärmsanierungskonzepts nicht in Auftrag gegeben, sondern stattdessen Beschwerde erhoben hat. Zieht man die Zeitangaben in der Offerte sinngemäss dennoch heran, ergibt sich eine Zeitspanne von rund dreieinhalb Monaten (Mitte August bis ca. Dezember), zuzüglich die vorgängige Ortsbegehung mit Erhebung der Lärmquellen und Durchführung der Kurzzeitmessungen sowie deren Auswertung (siehe Offerte, S. 5). Die von der Vorinstanz angeordnete Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids erscheint vor diesem Hintergrund nicht rechtsfehlerhaft. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführerin für die Erarbeitung des Lärmsanierungskonzepts faktisch vier Monate zur Verfügung stehen, da sie die Rechtskraft des Entscheids nicht abzuwarten braucht, sondern umgehend nach der Zustellung des Entscheids mit der Erarbeitung des Lärmsanierungskonzepts beginnen kann.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt (vgl. § 12 Abs. 3 VRPG) und damit keine Anträge gestellt, die als obsiegend zu qualifizieren wären.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 368.00, gesamthaft Fr. 3'368.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung die Beigeladene (Vertreter) das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Dezember 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi