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Entscheid

WBE.2023.224

WBE.2023.224 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-07-27

27. Juli 2023Deutsch8 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.224 / sp / jb Art. 59 Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Peter Gesuchsteller 1 A._____, Gesuchsteller 2 B._____, Gesuchstellerin 3 C....

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.224 / sp / jb

Art. 59

Urteil vom 27. Juli 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Peter

Gesuchsteller 1 A._____,

Gesuchsteller 2 B._____,

Gesuchstellerin 3 C._____

alle vertreten durch Dr. iur. Franz von Weber, Rechtsanwalt, Sedlerengasse 4, 6430 Schwyz

gegen

Gesuchsgegner Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau 1 vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, Postfach, 5402 Baden

Gegenstand Gesuch um Erläuterung des Urteils des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. März 2023

Sachverhalt

A.

1.

An der Kirchgemeindeversammlung der Römisch-Katholischen Kirche Q. vom 23. November 2021 wurde entgegen der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung, in der kein Wahlgeschäft traktandiert war, der an der Versammlung gestellte Antrag eines Vertreters der Initiativgruppe Q., die Wahl von drei zusätzlichen Kirchenpflegemitgliedern durchzuführen, angenommen. Direkt im Anschluss daran wurden die drei vorgeschlagenen neuen Mitglieder gewählt. Gegen die Wahl erhoben A. sowie B. und C. Beschwerde beim Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (Kirchenrat), welche dieser am 1. Dezember 2021 abwies, soweit er darauf eintrat.

2.

2.1. Dagegen erhoben A. sowie B. und C. Beschwerde beim Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wies das Rekursgericht die Beschwerde ab.

2.2. Mit getrennten Beschwerden, beide vom 8. August 2022, gegen den Entscheid des Rekursgerichts gelangten A. einerseits sowie B. und C. andererseits ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht), welches, nachdem es zuvor die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte, am 7. März 2023 wie folgt urteilte (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.317/WBE.2022.318):

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

(2. und 3.: Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Dem Urteil war folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt:

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

2.3. Am 24. April 2023 erhoben A. sowie B. und C., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver von Weber, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023. Mit Urteil vom 27. April 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, diese sei verspätet. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts am 10. März 2023 zugestellt worden sei, sei die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 11. April 2023 abgelaufen. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; Friststillstand für gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern) beriefen, seien sie auf Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung zu verweisen, wonach Abs. 1 in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) nicht gelte.

B.

1.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 stellten A. sowie B. und C. als Gesuchsteller folgende Anträge:

1 Es wird ersucht, das Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 zu erläutern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.

Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

3.

Das Verwaltungsgericht hat über das Erläuterungsgesuch auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

Gemäss § 35 Abs. 1 VRPG ist ein Entscheid, dessen Dispositiv unklar ist, auf Gesuch hin zu erläutern. Die Erläuterung bedeutet die Klarstellung eines für den Gesuchsteller unverständlichen Entscheidinhalts. Sie kann sich daher nur auf ein unklares oder widersprüchliches Dispositiv bzw. einen

Gemäss § 35 Abs. 1 VRPG ist ein Entscheid, dessen Dispositiv unklar ist, auf Gesuch hin zu erläutern. Die Erläuterung bedeutet die Klarstellung eines für den Gesuchsteller unverständlichen Entscheidinhalts. Sie kann sich daher nur auf ein unklares oder widersprüchliches Dispositiv bzw. einen

Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen eines Entscheids beziehen. Das Erläuterungsverfahren beschränkt sich schliesslich auf die als unklar gerügten Stellen (siehe zum Ganzen Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1982, S. 283; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2011.260 vom 29. Februar 2012, Erw. II/1 und WBE.2016.346 vom 8. Februar 2016, Erw. I/1).

II.

1.

Die Gesuchsteller suchen um Erläuterung nach, wie sich die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 herleite, insbesondere, warum die Rechtsmittelbelehrung explizit auf den Fristenstillstand hingewiesen habe. Ausserdem wollen sie erläutert haben, ob an der Rechtsmittelbelehrung im Licht des Urteils des Bundesgerichts vom 27. April 2023 festgehalten werde.

Mit Blick auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung suchen die Gesuchsteller weiter um Erläuterung nach, ob auch im Licht des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 2023 daran festgehalten werde, dass es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts um ein Urteil handle, welches mit der ordentlichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten – und nicht mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen – beim Bundesgericht anzufechten sei und somit die Rechtsmittelbelehrung richtig sei. Für den Fall, dass es sich beim kantonalen Verfahren um ein Verfahren in Stimmrechtssachen handle, ersuchen die Gesuchsteller um Erläuterung bzw. Beantwortung der Fragen, wie sich dann Ziff. 2 und 3 des Dispositivs begründen liessen und ob im Dispositiv des Urteils vom 7. März 2023 in einem solchen Fall nicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und den Ersatz von Parteikosten hätte verzichtet werden müssen.

Schliesslich fragen die Gesuchsteller an, ob das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts von sich aus hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung und der Verfahrens- und Parteikosten, eventualiter nur hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung oder nur hinsichtlich der Verfahrens- und Parteikosten, sein Urteil gemäss § 37 Abs. 1 VRPG in Revision ziehe.

2.

2.1. Wie sich bereits aus der Wiedergabe der Ausführungen zur Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 im Erläuterungsbegehren ergibt, bezieht sich dieses insoweit nicht auf Unklarheiten im Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts. Den Gesuchstellern geht es vielmehr darum, Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Rechtsmittelbelehrung in diesem Urteil zutreffend war bzw. ob das Verwaltungsgericht sie weiterhin als zutreffend ansieht. Dafür steht ein Erläuterungsgesuch indessen nicht zur Verfügung. Schon deshalb ist auf das Erläuterungsgesuch insoweit nicht einzutreten.

2.2. Soweit die Gesuchsteller im Übrigen einen Widerspruch zwischen der Kosten- und Entschädigungsregelung im Urteil des Verwaltungsgerichts und den Erwägungen des Urteils erkennen wollen, besteht ein solcher nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gesuchsteller – ob zu Recht oder Unrecht – nicht als Stimmrechtsbeschwerde bzw. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde gemäss § 65 f. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR; SAR 131.100) behandelt und deshalb auch nicht die Kosten- und Entschädigungsregelung von § 72 Abs. 1 GPR, wonach bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden, zur Anwendung gebracht, sondern über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss § 31 ff. VRPG entschieden. Von einem Widerspruch zwischen Urteilsdispositiv und Erwägungen kann damit keine Rede sei. Dass das Bundesgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen gemäss Art. 82 lit. c BGG qualifiziert und deshalb Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG (kein Friststillstand in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen) angewendet hat, ändert nichts. In diesem Punkt ist das Erläuterungsgesuch folglich abzuweisen.

2.3. Soweit die Gesuchsteller einen Widerruf des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 anregen, sind sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit für Gerichtsurteile (richtigerweise) nicht offensteht (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG ["die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde"]). Eine Korrektur von Gerichtsurteilen fällt nur nach deren erfolgreicher Anfechtung mittels der dafür vorgesehenen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel in Betracht. Auf das Erläuterungsgesuch (das in diesem Punkt eigentlich ein Revisionsbegehren darstellt) ist deshalb diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten.

III.

Für die Kostenfolgen einer Erläuterung gelten die Bestimmungen des betreffenden Entscheidverfahrens. Nach § 31 VRPG haben die unterliegenden Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu bezahlen, zumal es sich entgegen ihrer Auffassung (vgl. Erläuterungsgesuch S. 6 Ziff. 2) nicht um einen aussergewöhnlichen Fall handelt. Entsprechend dem Ausgang des Hauptentscheids (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023, Erw. III/1)

sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht.

1.

Das Erläuterungsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 98.00 gesamthaft Fr. 698.00, sind von den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Gesuchsteller (Vertreter) den Kirchenrat der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau (Vertreter)

Mitteilung an: das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 27. Juli 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Berger Peter