WBE.2023.226
WBE.2023.226 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-12-20
20. Dezember 2023Deutsch28 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.226 / sr / jb (ADI.2023.1) Art. 126 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A.____...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.226 / sr / jb (ADI.2023.1) Art. 126
Urteil vom 20. Dezember 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Mahler
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anwaltsprüfung vom Frühling 2023
Entscheid der Anwaltskommission vom 23. Mai 2023
Sachverhalt
A.
1.
A._____ absolvierte im Frühling 2023 die schriftliche Anwaltsprüfung.
2.
Die Anwaltskommission beschloss am 23. Mai 2023:
1.
Aufgrund seiner Leistung an der schriftlichen Prüfung vom Frühling 2023 hat der Kandidat den in der schriftlichen Prüfung erforderlichen, genügenden Durchschnitt nicht erreicht (Notendurchschnitt 3.90) und deshalb die schriftliche Anwaltsprüfung nicht bestanden.
2.
Die Arbeiten wurden wie folgt bewertet:
Schriftliche Anwaltsprüfungen - Praktischer Fall ZGB 3.50 - Praktischer Fall OR 4.50 - Praktischer Fall StGB 4.00 - Praktischer Fall SchKG/ZPO 3.50 - Praktischer Fall öffentliches Recht 4.00
Total 19.50 Notendurchschnitt schriftliche Prüfungen 3.90
3.
(Akteneinsicht)
B.
1.
Gegen den Beschluss der Anwaltskommission erhob A._____ mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
Materielle Beschwerdeanträge:
1.
Es sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben.
2.
In Gutheissung der Beschwerde seien im Fachgebiet SchKG/ZPO die Teilaufgaben 1, 2 und 3 wie folgt zu bewerten: Teilaufgabe 1: 18.5 Punkte Teilaufgabe 2: 7 Punkte Teilaufgabe 3: 5.5 Punkte
Demgemäss sei die Arbeit des Beschwerdeführers im Fachgebiet SchKG/ZPO mit einer Gesamtpunktzahl von 35.5 Punkten und damit mit der Note 4.00 zu bewerten.
3.
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Anwaltsprüfung mit der Note 4.00 bestanden hat und zur mündlichen Prüfung zugelassen wird.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Verfahrensantrag:
1.
Es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das parallel an die Anwaltskommission eingereichte Wiedererwägungsgesuch entschieden ist.
2.
Die Anwaltskommission beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 30. August 2023, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Anwaltskommission mit Entscheid vom 17. Juli 2023 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 nicht eingetreten sei.
3.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik, worin er im Wesentlichen an seinen Anträgen festhielt. Antrag 2 wurde insofern modifiziert, als der Beschwerdeführer nunmehr für die Teilaufgabe 1 neu 20 (ursprünglicher Antrag: 18,5) Punkte bzw. im Fachgebiet SchKG/ZPO eine Gesamtpunktzahl von 37 (ursprünglicher Antrag: 35,5) verlangt. Am Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde nicht festgehalten.
C.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Dezember 2023 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (vgl. § 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Der Entscheid, dass der Beschwerdeführer die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hat und folglich nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen ist, bildet ohne Weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Noten der einzelnen Fächer bilden demgegenüber lediglich Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Einzelnoten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualitäten zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Bestehen keine weitergehenden rechtlichen Nachteile im erwähnten Sinne, stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 136 I 229, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_242/2023 vom 9. Mai 2023, Erw. 3.3, 2D_39/2015 vom 17. August 2015, Erw. 2.2, und 2D_9/2010 vom 13. April 2011, Erw. 2.2). Die Praxis des Verwaltungsgerichts, Einzelnoten weitergehend als nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als taugliches Anfechtungsobjekt zu betrachten (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 185 ff., Erw. 3.2), ist in diesem Sinne zu präzisieren.
Der Entscheid, dass der Beschwerdeführer die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hat und folglich nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen ist, bildet ohne Weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Noten der einzelnen Fächer bilden demgegenüber lediglich Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Einzelnoten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualitäten zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Bestehen keine weitergehenden rechtlichen Nachteile im erwähnten Sinne, stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 136 I 229, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_242/2023 vom 9. Mai 2023, Erw. 3.3, 2D_39/2015 vom 17. August 2015, Erw. 2.2, und 2D_9/2010 vom 13. April 2011, Erw. 2.2). Die Praxis des Verwaltungsgerichts, Einzelnoten weitergehend als nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als taugliches Anfechtungsobjekt zu betrachten (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 185 ff., Erw. 3.2), ist in diesem Sinne zu präzisieren.
Entsprechend ist auf das Begehren des Beschwerdeführers insoweit nicht einzutreten, als er beantragt, dass seine Arbeit im Fachgebiet SchKG/ZPO mit einer höheren Punktzahl (35,5 bzw. 37 Punkte) und der Note 4,00 zu bewerten sei (Antrag 2, samt Anpassung gemäss Replik).
3.
Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids inklusive Überprüfung der entsprechenden Leistungsbewertung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]; AGVE 2010, S. 234 ff., Erw. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. I/2).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 3 seines Begehrens, es sei festzustellen, dass er die schriftliche Anwaltsprüfung bestanden habe und zur mündlichen Anwaltsprüfung zugelassen werde.
Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses, wonach der Beschwerdeführer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, ist eine Gestaltungsverfügung. Der Beschwerdeführer will diese aufheben (Antrag 1) und letztlich durch eine neue Gestaltungsverfügung, wonach er die Prüfung bestanden habe
und zur mündlichen Prüfung zuzulassen sei, ersetzt haben. Das Feststellungsbegehren ist entsprechend auszulegen. Für eine eigentliche Feststellung bleibt aufgrund deren Subsidiarität (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017, Erw. 1.2) kein Raum; insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
5.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der Ausführungen unter Erw. 2 und 4 hiervor – einzutreten.
6.
Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Die Anwaltsprüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete: a) Zivilgesetzbuch; b) Obligationenrecht, inkl. Grundzüge des Versicherungsvertragsrechts, des Immaterialgüterrechts und des Internationalen Privatrechts; c) Straf- und Strafprozessrecht; d) Zivilprozessrecht, Anwaltsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; e) Staats- und Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts (§ 4 der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 [AnwV; SAR 290.111]). Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat (§ 5 AnwV).
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt (§ 7 Abs. 1 AnwV). Pro Fachgebiet ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schreiben (§ 7 Abs. 2 AnwV). Für die Begutachtung der Arbeiten bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person (§ 8 Abs. 1 AnwV). Die referierende Person (im Folgenden auch: die Expertin bzw. der Experte) zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristische Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung (§ 8 Abs. 2 AnwV). Für die schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten möglich sind: 1 = sehr schlecht, 2 = schlecht, 3 = ungenügend, 4 = genügend, 5 = gut, 6 = sehr gut (§ 8 Abs. 3 AnwV). Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich (§ 8 Abs. 4 AnwV).
2.
2.1. Im Rahmen der dargestellten Bestimmungen fällt die Ausgestaltung der schriftlichen Anwaltsprüfungen grundsätzlich in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz. Bei der Leistungsbewertung sind aber die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu beachten (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 2P.252/2003 vom 3. November 2003, Erw. 5.3; 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001, Erw. 6a).
2.2. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, eine Ermessensprüfung vorzunehmen (siehe vorne Erw. I/6). Zudem auferlegt es sich praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2 f.). Die Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den Prüfungsstoff, die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden gilt nur für materielle Bewertungen. Soweit formelle Fehler gerügt werden, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (vgl. AGVE 2001, S. 607 ff., Erw. 2b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen; BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, N. 16 zu Art. 80 mit Hinweisen).
Die beschriebene Zurückhaltung bei der materiellen Bewertung rechtfertigt sich auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Gericht aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; 131 I 467, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2; 2D_29/2009 vom 12. April 2011, Erw. 2.4 mit Hinweisen; HERZOG, a.a.O., N. 16 zu Art. 80 mit Hinweisen).
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen schreitet das Verwaltungsgericht bei inhaltlichen Beanstandungen von Examensbewertungen erst ein, wenn sich die Prüfungsinstanz von sachfremden oder sonst offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2). Die beschwerdeführende Person hat somit darzutun, dass die Bewertung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 3.2).
3.
3.1. Gemäss Teilaufgabe 1 hatte der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Mietausweisung die Rechtsschrift zu verfassen, "die im Sinne der Prozessökonomie am schnellsten, effektivsten und kostengünstigsten zu diesem Ziel führt" (Prüfungsaufgabe, S. 3 oben).
Für die Lösung der Aufgabe wurden maximal 30 Punkte vergeben. Der Beschwerdeführer erhielt 12,5 Punkte.
3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer weist vorab darauf hin, er habe anlässlich der Prüfung sowohl ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen als auch ein Vollstreckungsgesuch in Erwägung gezogen. Er habe sich letztlich für das Letztere entschieden und dieses "sodann auch konsequent durchgezogen". Die Möglichkeit eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen sei bewusst nicht erwähnt worden, "wie sich dies für die anwaltliche Tätigkeit bei Eingaben gehört." Soweit dies die Anwaltskommission bei der Bewertung der vom Beschwerdeführer ausgearbeiteten Lösung nicht berücksichtigt habe, sei darin eine Verletzung von § 8 Abs. 2 AnwV zu erblicken (Beschwerde, S. 7 f.). Das Vollstreckungsgesuch sei "in prozessualer Hinsicht ein plausibler Rechtsbehelf" bzw. eine "juristisch vertretbare Lösung". Entsprechend hätten für diesen Lösungsansatz, obwohl er im Bewertungsraster nicht enthalten war, Zusatzpunkte vergeben werden müssen (Replik, S. 4 ff.).
3.2.2. Die Anwaltskommission führt demgegenüber aus, das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vollstreckungsgesuch an das Bezirksgericht Baden sei weder prozessökonomisch noch praktikabel gewesen. Der Beschwerdeführer schreibe in der Prüfungsarbeit selber, dass eine klare Rechts- und Sachverhaltslage vorlag. Gemäss seinen eigenen Ausführungen seien die Voraussetzungen für ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gegeben gewesen. Folglich hätte dem Beschwerdeführer diese Lösung zwingend ins Auge springen müssen (Beschwerdeantwort, S. 3 f.).
3.2.3. Grundsätzlich ist die umstrittene Bewertung anhand der Kriterien gemäss Bewertungsschema zu überprüfen (vgl. unten). Unabhängig davon lässt sich bereits vorab festhalten, dass sich nicht bloss eine "vertretbare Lösung" oder ein "vertretbarer Rechtsbehelf" gefragt war, sondern "die Rechtsschrift, die im Sinne der Prozessökonomie am schnellsten, effektivsten und kostengünstigsten" zum Ziel führt. Insofern drängte sich die Einreichung eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen förmlich auf. Die entsprechende Argumentation der Anwaltskommission ist grundsätzlich nachvollziehbar, zumal die Ausweisung von Mietern ein in der Praxis bedeutsamer Anwendungsfall für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 26 zu Art. 257). Es ist keinesfalls zwingend, dass der vom Beschwerdeführer verfolgte (falsche) Lösungsweg, soweit dieser in sich korrekt abgehandelt wurde, mit Zusatzpunkten belohnt wird. Ein entsprechender Verzicht lässt sich jedenfalls im Rahmen der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden.
3.3. 3.3.1. Mit einem korrekten Rechtsbegehren konnten maximal 4 Punkte erreicht werden. Dem Beschwerdeführer wurden 2,5 Punkte zugesprochen.
3.3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte er für das Rechtsbegehren 3,5 Punkte erhalten müssen. Er macht zur Hauptsache geltend, er habe sehr wohl erkannt, dass in der vorliegenden Konstellation keine direkte Vollstreckbarkeit gegeben sei. Zudem habe er die wesentlichen Punkte der Rechtsbegehren erfasst: Ausweisung, Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, die Zuhilfenahme der Polizei im Falle der Missachtung der Vollstreckungsanordnung sowie den korrekten Antrag betreffend Kostenverlegung. Sämtliche zentralen Aspekte der Musterlösung seien somit erwähnt worden. Eine Bewertung mit 3,5 Punkten wäre angemessen gewesen (Beschwerde, S. 8). Der Abzug, weil er kein Begehren um Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) gestellt habe, sei nicht gerechtfertigt, da das Gericht die passenden Vollstreckungsmittel von Amtes wegen in das Urteil aufzunehmen habe. Selbst wenn die Lösung "Vollstreckungsgesuch" als gänzlich falsch qualifiziert würde, wären für das korrekt formulierte Begehren "spätestens per 30. April 2023 aus dem Restaurant auszuweisen" Punkte auszusprechen (Replik, S. 6 f.).
Nach Auffassung der Anwaltskommission konnte in Bezug auf Antrag 1 kein Punkt vergeben werden, da er sich auf die Vollstreckung bezogen habe und mehr als fraglich sei, ob ein Vollstreckungsrichter gestützt auf den Vergleich vom 1. Februar 2019 die B._____ GmbH anweisen würde, das Restaurant Frohsinn spätestens per 30. April 2023 zu verlassen. Im Weiteren sei Antrag 2 unvollständig, da der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung darauf verzichtet habe, Ordnungsbussen zu beantragen (Beschwerdeantwort, S. 4).
3.3.3. Wie bereits dargestellt, wurde zu Recht die Einreichung eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen verlangt (vgl. vorne Erw. 3.2). Die Einreichung eines Vollstreckungsgesuchs war folglich nicht korrekt. Dementsprechend lässt sich (jedenfalls im Rahmen der gebotenen Zurückhaltung, vgl. vorne Erw. 2.2) nicht beanstanden, dass für Antrag 1, worin ausdrücklich die Vollstreckung verlangt wurde, kein Punkt vergeben wurde. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Ordnungsbussen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO beantragte. Der Umstand, dass dies bei der Bewertung negativ berücksichtigt wurde, lässt sich (wiederum im Rahmen der gebotenen Zurückhaltung, vgl. vorne Erw. 2.2) ebenfalls nicht beanstanden. Effektiv ist der Antrag nicht vollständig, und zwar selbst unter Berücksichtigung dessen, dass das Gericht von Amtes wegen eine Ordnungsbusse aussprechen könnte.
3.4. 3.4.1. Die korrekte Angabe der örtlichen Zuständigkeit wurde mit 2 Punkten bewertet. Der Beschwerdeführer erhielt in diesem Zusammenhang keinen Punkt zugesprochen.
3.4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestimme sich nach Art. 339 ZPO. Er habe diese Bestimmung geprüft und die richtigen Schlussfolgerungen gezogen. "Unter Berücksichtigung der vorliegenden Folgefehler-Thematik" müsse ihm zumindest 1 Punkt bzw. die Hälfte der maximal möglichen 2 Punkte zugesprochen werden (Beschwerde, S. 8 f.). Andernfalls würde der Entscheidung zwischen einem Vollstreckungsgesuch bzw. einem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen unangemessen grosses Gewicht zugemessen. Die juristische Denkweise eines Prüfungskandidaten lasse sich nur gestützt auf die Entscheidung zwischen diesen beiden Rechtsbehelfen nicht hinreichend beurteilen. Hinzu komme, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Rz. 50 seiner Falllösung mit einem Häkchen in einer Klammer versehen worden sei (Replik, S. 7).
Die Anwaltskommission hält demgegenüber fest, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten hätten die örtliche Zuständigkeit für ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen und nicht für ein Vollstreckungsgesuch darlegen müssen. Dabei habe es je einen Punkt für die Herleitung der örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte und die Nennung von Art. 33 ZPO gegeben. Dem Beschwerdeführer hätten, da er von einem Vollstreckungsgesuch ausging, für seine Antworten keine Punkte verteilt werden können (Beschwerdeantwort, S. 4 f.).
3.4.3. Der Beschwerdeführer betrachtet die beanstandete Bewertung unter anderem als "unangemessen". Tatsächlich ist die Rüge der Unangemessenheit im vorliegenden Verfahren aber gar nicht zulässig (vgl. vorne Erw. I/6) und folglich unbeachtlich. Effektiv wurde die örtliche Zuständigkeit – unabhängig davon, ob es sich um einen Folgefehler handelt oder nicht – nicht korrekt abgehandelt und es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten handschriftlichen, in Klammern gesetzten Häkchen keine Ansprüche zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.5. 3.5.1. Im Zusammenhang mit der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit wurden maximal 4 Punkte vergeben. Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers wurden mit 0 Punkten bewertet.
3.5.2. Der Beschwerdeführer verweist auf folgenden Satz in seiner Prüfungsarbeit: "Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit die ZPO nichts Anderes bestimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO)." Er folgert daraus, dass er die sachliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsgesuch im Einklang mit dem Basler Kommentar abgehandelt habe. Zudem habe er – indem er seine Rechtsschrift an das zuständige Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts und nicht etwa an die Schlichtungsbehörde adressiert habe – erkannt, dass kein Sühneverfahren (recte: Schlichtungsverfahren) durchlaufen werden müsse. Unter Berücksichtigung der Folgefehler-Problematik seien ihm mindestens 1,5 Punkte zuzusprechen (Beschwerde, S. 9). Die Bewertung mit 0 von maximal möglichen
4 Punkten führe beim verwendeten Notenschlüssel umgerechnet zu einem Notenabzug von 0,35. Dies Abzug lasse sich angesichts dessen, dass auch
das Gesuch um Vollstreckung eine juristisch vertretbare Lösung sei, nicht rechtfertigen (Replik, S. 7 f.).
Die Anwaltskommission verweist darauf, dass zum einen die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr rudimentär gewesen seien. Zum anderen erachtet sie es als wesentlich, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit betreffend das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen sehr komplex gewesen sei. Insgesamt erweise es sich daher als gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer keine Punkte zugesprochen erhielt (Beschwerdeantwort, S. 5).
3.5.3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Prüfungsarbeit unter "1.2.3 Sachliche Zuständigkeit" einzig Folgendes aus: "Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit die ZPO nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO). Nach Massgabe des EG ZPO des Kantons Aargau sollte der Präsident des Zivilgerichts für die vorliegende Streitsache sachlich und funktionell zuständig sein." Die Beschwerde war an das Bezirksgerichtspräsidium Baden adressiert.
Die Antwort ist vorab ungenügend, weil sie sich nicht auf ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen bezieht. Die Ausführungen in der Prüfungsarbeit sind aber auch im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsgesuch überaus dürftig, da sie sich primär auf die Wiedergabe von Art. 4 Abs. 1 ZPO beschränken. Der zweite Satz (insbesondere der Begriff "sollte") ist fahrig und vermag juristisch nicht zu überzeugen. Dass kein Schlichtungsverfahren nötig ist, lässt sich schliesslich nur daraus ersehen, dass das Gesuch an das Bezirkspräsidium gerichtet wurde; eine Begründung fehlt gänzlich. In Anbetracht dieser Schwächen in der Argumentation sowie angesichts dessen, dass die 4 Punkte für eine vollständig korrekte Lösung nicht einfach zu erreichen waren, lässt sich die Bewertung mit 0 Punkten – jedenfalls im Rahmen der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – nicht beanstanden.
3.6. 3.6.1. In Bezug auf das Kriterium "anwendbares Verfahren" konnten 3 Punkte erzielt werden. Der Beschwerdeführer erhielt 1 Punkt.
3.6.2. Gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers bestimmt sich die Verfahrensart (summarisches Verfahren) für ein Vollstreckungsgesuch nach Art. 339 ZPO. Dies habe er in seiner Prüfungsarbeit vollumfänglich so beantwortet. Zusätzlich habe er richtigerweise auch auf Art. 248 Abs. 1 lit. a ZPO hingewiesen. Entsprechend sollten ihm zumindest 1,5 Punkte bzw. die Hälfte der maximal erreichbaren Punktzahl zugesprochen werden (Beschwerde, S. 9 f.). Angesichts der ausgearbeiteten Lösung – ein Vollstreckungsgesuch – erweise es sich in der Konsequenz als logisch, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nicht genannt habe. Dies dürfe ihm nicht mit einem (neuerlichen) Punkteabzug von 2 Punkten zum Nachteil gereichen (Replik, S. 8).
Die Anwaltskommission verweist ihrerseits darauf, dass gemäss Bewertungsschema nicht nur die Nennung des summarischen Verfahrens für das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gefragt war, sondern auch die Aufzählung der Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen. Entsprechende Ausführungen habe der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen (Beschwerdeantwort, S. 6).
3.6.3. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Prüfungsarbeit unter "1.2.4. Summarisches Verfahren" fest: "Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 248 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO)." Gemäss Bewertungsschema war unter "Anwendbares Verfahren" Folgendes verlangt: "Rechtsschutz in klaren Fällen und damit summarisches Verfahren (Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO). Voraussetzungen der Anwendung des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO."
Es ergibt sich, dass unter dem Kriterium "Anwendbares Recht" mehr verlangt wurde als die blosse Angabe (inklusive Begründung), dass es sich um ein summarisches Verfahren handle. Entsprechende zusätzliche Ausführungen lassen sich der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Demzufolge erweist sich – unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – die Bewertung mit 1 Punkt als vertretbar. Der Beschwerdeführer übersieht, dass von jenen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche sich auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen festgelegt hatten, für die Erreichung der vollen Punktzahl mehr verlangt wurde als die blosse Herleitung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt.
3.7. 3.7.1. Unter dem Kriterium "Rechtliche Ausführungen" wurden maximal 8 Punkte vergeben. Der Beschwerdeführer erhielt 3,5 Punkte.
3.7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe korrekt erkannt, dass einem Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukomme und dass der vorliegende Vergleich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO dank seiner Rechtskraft vollstreckbar sei. Ebenso habe er korrekt festgehalten, dass im Rahmen des Vergleichs auf eine zweite Mieterstreckung ausdrücklich verzichtet worden sei und demnach ein fixer Auszugstermin festgestanden habe. Zutreffend seien auch die Ausführungen zum offenbaren Rechtsmissbrauch gewesen sowie die Feststellung, wonach das Gericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen habe. Ferner sei nachvollziehbar, weshalb er (der Beschwerdeführer) im Rahmen des von ihm verfassten Vollstreckungsgesuchs nicht auf die Revision gemäss Art. 328 ZPO eingegangen sei. Inwiefern die Lösung, wonach die Kosten durch das Gericht mangels komplizierten Sachverhalts im unteren Bereich des Ermessensspielraums festzulegen seien, widersprüchlich sein sollten, erschliesse sich nicht. Der Vorwurf, er kenne die "Zergliederung" der Prozesskosten in Gerichts- und Parteikosten nicht, sei nicht gerechtfertigt. Angesichts des gewählten Rechtsbehelfs "Vollstreckungsgesuch" erwiesen sich die unter Rz. 195 ff. als Fazit formulierten Ausführungen als zutreffend. Auch seien die richtigen Vollstreckungsmassnahmen beantragt worden (Beschwerde, S. 10 ff.). In der Replik (S. 8 ff.) wurde insbesondere betont, der Beschwerdeführer habe zutreffend festgehalten, dass das Gericht die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen habe. Im Weiteren habe keine Veranlassung bestanden, sich zur Thematik der Revision zu äussern. Dass in diesem Zusammenhang 4 von insgesamt 8 möglichen Punkten erreicht werden konnten, sei absolut unhaltbar und willkürlich. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer angebliche Differenzen zwischen den handschriftlichen Korrekturen des Experten und der eigentlichen Bewertung gemäss Bewertungsschema.
Die Anwaltskommission legt demgegenüber dar, der Beschwerdeführer habe in seiner Prüfungsarbeit korrekt ausgeführt, dass der Vergleich vom 1. Februar 2019 die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids habe und dass im Vergleich auf eine zweite Mieterstreckung zulässigerweise ausdrücklich verzichtet worden sei. Weiter sei der Beschwerdeführer auf den Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB eingegangen. Diese Ausführungen seien je mit einem Punkt bewertet worden. 0,5 Punkte seien für die Ausführungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung zugesprochen worden; für einen ganzen Punkt hätte der Beschwerdeführer auch die Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO erwähnen müssen. Schliesslich wurde festgehalten, die B._____ GmbH habe sich nicht mehr an den Vergleich vom 1. Februar 2019 gebunden gefühlt und daher gemäss Sachverhalt ein Mieterstreckungsgesuch gestellt. Ein rechtskräftiger Entscheid und damit auch der Vergleich vom 1. Februar 2019 könne nur mittels Revision geändert werden; sei eine Revision ausgeschlossen, so bleibe der gerichtliche Vergleich aus prozessualen Gründen unabänderlich. Der Beschwerdeführer hätte daher die Voraussetzungen der Revision nach Art. 328 ff. ZPO und die entsprechende Anwendung im konkreten Fall prüfen müssen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Bewertungsschema für die rechtlichen Ausführungen zu den Prozesskosten keine Punkte vergeben worden seien.
3.7.3. Da sich die B._____ GmbH nicht mehr an den Vergleich vom 1. Februar 2019 gebunden sah und eine Änderung des Vergleichs bloss noch mittels Revision möglich gewesen wäre, durfte die Anwaltskommission für eine maximale Bewertung der Prüfungsarbeit Ausführungen zur Revision erwarten. Ebenso durfte sie für diesbezügliche Erörterungen eine eher hohe Punktzahl aussprechen, war doch die Problematik nicht einfach zu erkennen. Insofern lässt es sich – unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – nicht beanstanden, dass im Zusammenhang mit der Revision maximal 4 Punkte vergeben wurden und der Beschwerdeführer leer ausging.
Von den weiteren 4 möglichen Punkten erhielt der Beschwerdeführer 3,5 Punkte. Der (minimale) Punkteabzug infolge der fehlenden Erwähnung der Ordnungsbussen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO erscheint – wiederum unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – vertretbar. Die unter "rechtliche Ausführungen" erfolgte Bewertung ist demzufolge nicht zu korrigieren. Dies gilt unabhängig von den behaupteten Widersprüchen und Unzulänglichkeiten der handschriftlichen Korrekturen des Experten auf der Prüfungsarbeit.
4.
4.1. Im Rahmen der Teilaufgabe 2 musste der Beschwerdeführer in Bezug auf die Begriffe "Substantiierung" und "Beweismittelverbindung" in einem Memorandum darlegen, was sie genau bedeuten, woraus sie folgen, welche Rechtsfolgen sich daraus ableiten lassen und in welchen (zivilrechtlichen) Verfahren sie überhaupt zur Anwendung gelangen.
Mit einer korrekten Antwort konnten insgesamt 12 Punkte erzielt werden; der Beschwerdeführer erhielt 6 Punkte zugesprochen.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, für das Kriterium "Substantiierungslast" seien gemäss Bewertungsschema maximal 2 Punkte vergeben worden. Ihm selber hätte zumindest 1 Punkt (anstatt 0 Punkte) zugesprochen werden müssen. Der erste Satz der Musterlösung werde durch seine Antwort vollumfänglich abgedeckt. Auch die von ihm vorgebrachte "Beweisthematik" erweise sich angesichts der Musterlösung als durchaus einschlägig. Obwohl die abgegebene Antwort unbestrittenermassen Lücken aufweise, sollte mindestens die Hälfte der erreichbaren Punktzahl zugesprochen werden (Beschwerde, S. 12 f.). In der Replik (S. 11) wird zudem darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe insbesondere aufgezeigt, dass die Substantiierungslast im Falle einer Bestreitung durch die Gegenseite greife. Allein schon die Erwähnung des Rechtsbegriffs "Substantiierungslast" müsste angemessen bepunktet werden. Eine Bewertung mit 0 Punkten erweise sich zweifellos als willkürlich.
Gemäss Auffassung der Anwaltskommission verkannte der Beschwerdeführer in seiner Prüfungsarbeit, dass sich die Substantiierungslast aus der Verhandlungs- und nicht – wie von ihm behauptet – aus der Dispositionsmaxime ergibt. Im Weiteren treffe es zwar zu, dass nur bestrittene Behauptungen substantiiert werden müssen; in seinen Ausführungen verwechsle er aber die Substantiierung mit dem Beweis. Insgesamt sei es gerechtfertigt, für die weitgehend falschen und unqualifizierten Darlegungen zur Substantiierungslast keine Punkte zu vergeben.
4.3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Prüfungsarbeit die Substantiierungslast in Zusammenhang mit der Dispositionsmaxime (Zeile 293 ff.). Effektiv ist, entsprechend den Darlegungen der Anwaltskommission, die Substantiierungslast Ausfluss der Verhandlungsmaxime (vgl. CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N. 12 ff. zu Art. 55). Unzutreffend ist auch die Aussage, substantiieren bedeute, das Gericht mittels Angabe einschlägiger Beweisofferten von der Wahrheit einer Behauptung zu überzeugen (Prüfungsarbeit, Zeile 205 ff.). Die Substantiierungslast verlangt, dass die Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen sind, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. HURNI, a.a.O., N. 25 zu Art. 55 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Substantiierung ist mithin nicht mit dem Beweis zu verwechseln und erschöpft sich auch nicht in der Angabe von Beweisofferten; zentral ist vielmehr die Konkretisierung der ursprünglichen Behauptungen. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Prüfung nicht entsprechend dargelegt.
Allein die Verwendung des Begriffs "Substantiierungslast" ist keineswegs zwingend mit einem halben Punkt (oder mehr) zu bewerten. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie im vorliegenden Fall – der Begriff "Substantiierung" nicht korrekt verstanden wurde (vgl. oben). Dieselbe Schlussfolgerung gilt auch in Bezug auf die Aussage, wonach bei Bestreitung einer Behauptung diese durch jene Partei, die sie aufgestellt hat, zu substantiieren ist: Isoliert betrachtet erscheint der Passus korrekt; aus der Prüfungsarbeit ergibt sich jedoch – wie erwähnt –, dass der Begriff "substantiieren" nicht richtig erfasst wurde.
Insgesamt lässt sich die umstrittene Bewertung der Teilaufgabe 2 – insbesondere auch nach Massgabe der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne Erw. 2.2) – nicht beanstanden.
5.
5.1. Die Teilaufgabe 3 lautete wie folgt: "Anlässlich der Hauptverhandlung in einem Arbeitsgerichtsprozess hat das Bezirksgericht Brugg den in Deutschland wohnhaften C._____ per Skype als Zeugen einvernommen. War dies zulässig bzw. welche Auswirkungen hat diese Vorgehensweise auf die Verwertbarkeit seiner Zeugenaussage? Falls nein, wie hätte das Bezirksgericht Brugg korrekt vorgehen sollen?"
Der Beschwerdeführer erhielt für die Beantwortung dieser Teilaufgabe 4,5 von maximal möglichen 7 Punkten.
5.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm für das Kriterium "Systematik und formale Gestaltung" kein Punkt zugesprochen wurde. Seines Erachtens hätte ihm 1 Punkt (= Maximum für dieses Kriterium) gewährt werden müssen. Seine Ausführungen erwiesen sich als adäquat. Zudem liessen sich den handschriftlichen Korrekturen keine Hinweise auf eine mangelhafte Sprache oder einen unlogischen Aufbau entnehmen. Die Antwort sei systematisch und sprachlich ansprechend. Die Bewertung mit 0 Punkten stelle eine Verletzung von § 8 Abs. 2 AnwV dar (Beschwerde, S. 13; Replik, S. 11).
Die Anwaltskommission führt demgegenüber aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien weitgehend unsystematisch erfolgt. Zudem enthielten sie überflüssige und für die Fragestellung irrelevante Ausschweifungen (Beschwerdeantwort, S. 8).
5.3. Die Ausführungen der Anwaltskommission, wonach die Argumentation des Beschwerdeführers wenig stringent sei, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. So erscheinen unter anderem die Hinweise auf das Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO), die Zulässigkeit von Ergänzungsfragen (Art. 173 ZPO) oder die Möglichkeit der Befragung am Aufenthaltsort (Art. 170 Abs. 3 ZPO) keineswegs zwingend. Überflüssig ist auch der Hinweis darauf, dass Befragungen per Skype toleriert würden, wenn sie im Inland erfolgten; eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Prüfung von Art. 152 Abs. 2 ZPO (überwiegendes Interesse an der Wahrheitsfindung bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln?) ist korrekt, hat aber grundsätzlich erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass die Befragung tatsächlich rechtswidrig vorgenommen worden ist. Als wenig überzeugend erweist sich auch die Formulierung, das Haager Übereinkommen "dient dem Wunsch, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erleichtern und ist vorliegend einschlägig." Grundsätzlich ist eine Rechtsnorm nicht deshalb anwendbar, weil dies irgendeinem Wunsch entspricht.
Aufgrund dieser Mängel und in Anbetracht der Zurückhaltung, die sich das Verwaltungsgericht aufzuerlegen hat (vgl. vorne Erw. 2.2), lässt sich nicht beanstanden, dass die Anwaltskommission dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Kriterium "Systematik und formale Gestaltung" keinen Punkt zugesprochen hat. Auch die Bewertung der Teilaufgabe 3 lässt sich somit nicht beanstanden.
6.
Zusammenfassend wurde – soweit im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Zurückhaltung überhaupt überprüfbar – keine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prüfungen ZPO/SchKG vorgenommen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der unterliegende Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird in Anwendung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) auf Fr. 2'000.00 festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Eine Parteientschädigung fällt mangels Vertretung ausser Betracht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 210.00, gesamthaft Fr. 2'210.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Anwaltskommission
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 20. Dezember 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Ruchti