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Entscheid

WBE.2023.246

WBE.2023.246 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-14

14. November 2024Deutsch40 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.246 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.111) Art. 79 Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- C._____, von...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.246 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.111) Art. 79

Urteil vom 14. November 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter

Beschwerde- C._____, von Kosovo führerin vertreten durch Peter Wicki, Rechtsanwalt, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. Juni 2023

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdeführerin, geboren am tt.mm.jjjj, heiratete am 29. Mai 2019 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten aus Nordmazedonien stammenden D._____ (geboren tt.mm.jjjj). Am 27. Juni 2020 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 30. Juni 2022 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 4, 80, 85, 93).

Per 1. April 2021 zog die Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann an eine neue Adresse (MI-act. 86). Die Ehe wurde am 30. November 2021 geschieden (MI-act. 143), wobei die Eintragung der in Nordmazedonien erfolgten Scheidung im schweizerischen Personenstandsregister von der Beschwerdeführerin zunächst beanstandet, schliesslich aber anerkannt wurde (MI-act. 217 f.; act. 71 f.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 21. September 2022 die Nichtverlängerung der zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 95 f., 98 ff., 125 ff., 145 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 21. September 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) am 24. Oktober 2022 Einsprache erheben (MI-act. 156 ff.). Am 8. Juni 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungs-

gericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.):

1.

Die Ziffern 1 und 3 des Entscheids vom 08.06.2023 seien aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Sache sei anschliessend zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens weiterhin in der Schweiz bleiben kann, soweit die aufschiebende Wirkung nicht von Gesetzes wegen erfolgt.

4.

Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 38 ff., 43). Ein beim Verwaltungsgericht am 8. November 2023 eingegangenes Gesuch zur Entsendung für Arbeitgebende samt Beilagen wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 46 ff., 65 f.). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da eine neue Heirat mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Partner unmittelbar bevorstehe (act. 69 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (act. 76). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde der Sistierungsantrag einstweilen abgelehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Heirat einzureichen (act. 77 f.). Am 31. Mai 2024 nahm das Verwaltungsgericht eine Mitteilung der Einwohnerdienste U._____ vom 9. April 2024 betreffend Wohnortwechsel (Zuzug innerhalb des Kantons) zu den Akten (act. 81).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1, Stand 1. Februar 2023]).

Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

3.

Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nicht länger auf die Bestimmungen zum Familiennachzug nach Art. 43 AIG berufen könne. Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz rund neun Monate und damit weniger als drei Jahre bestanden habe, könne sie auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Es gäbe keine Hinweise für eheliche Gewalt und der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eheliche Gewalt glaubhaft zu machen. Auch würden keine Hinweise, dass die Ehe nicht freiwillig eingegangen worden sei oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine, vorliegen. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt (act. 16 ff.), sie habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Nachdem die Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass ihr damaliger Ehemann drogenabhängig sei, er offenbar auch für eine kurze Zeit ins Gefängnis habe gehen müssen und die Beschwerdeführerin hierzu von ihrem Ehemann und dessen Familie keine ausreichenden Antworten erhalten habe, sei sie in der Folge von ihrem damaligen Ehemann und dessen Familie abgelehnt und psychisch unter Druck gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch deshalb eine psychotherapeutische Betreuung in Anspruch und entsprechende Medikamente nehmen müssen. Drittpersonen würden diese massive Druckausübung bestätigen. Aufgrund des enormen psychischen Drucks habe die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt am 1. April 2021 verlassen. Ein weiteres Indiz für die psychische Gewalt sei sodann darin zu erblicken, dass ihr früherer Ehemann und dessen Familie in Mazedonien die Ehescheidung hätten durchsetzen wollen, ohne die Beschwerdeführerin hiervon in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen sei eine Rückkehr und Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht zumutbar. Sie stamme aus einem patriarchalischen Gesellschaftssystem und mit dem Vorgehen ihres früheren Ehemannes und dessen Familie sei ihre und die gesellschaftliche Stellung ihrer Familie stark beeinträchtigt worden.

2.

2.1. Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Beweisanträge seien von der Vorinstanz ohne hinreichende Begründung abgelehnt worden (act. 29). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, dass die Vorinstanz offenbar die Strafakten des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin beigezogen habe, ohne dies der Beschwerdeführerin offenzulegen (act. 30).

2.2. 2.2.1. Zur Begründungspflicht und zur nicht erfolgten Beweisabnahme ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Eine Begründung muss im Allgemeinen zumindest so abgefasst sein, dass die betroffenen Personen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65, Erw. 5.2; 138 I 232, Erw. 5.1). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Es muss sich aus der Gesamtheit der Begründung ergeben, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, schadet es nicht, wenn die Behörde ihre Haltung nur implizit zum Ausdruck bringt (BGE 141 V 557, Erw. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2014 vom 27. August 2014, Erw. 3.2).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427, Erw. 3.1 und 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3).

2.2.2. Die Vorinstanz verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisabklärungen, wie der Parteibefragung, Befragung des früheren Ehemannes und von weiteren Zeugen. Auch begründete die Vorinstanz, weshalb sie auf diese Beweisabnahmen verzichtete. So sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eheliche Gewalt glaubhaft zu machen und es gäbe keine Hinweise für eheliche Gewalt. Bei den von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend gemachten, nicht konkret beschriebenen Übergriffen handle es sich um blosse Schutzbehauptungen. Vor diesem Hintergrund habe kein Anlass bestanden, zu den behaupteten, jedoch nicht substanziierten Vorkommnissen (weitere) Abklärungen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht substanziiert geltend, welche Erhellung des Sachverhalts bei den von ihr beantragten Beweisabnahmen zu erwarten gewesen wäre. Sie weist darauf hin, dass diese für den Fall beantragt worden seien, dass Zweifel am ausreichenden Nachweis der psychischen häuslichen Gewalt bestehen sollten. Inwieweit die beantragten Beweismittel einen über den Aktenstand hinausgehenden Nachweis ehelicher Gewalt erbringen sollen, begründet sie indessen nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz den aufgrund der Akten erstellten Sachverhalt für die Entscheidfindung als genügend rechtserheblich erachtete und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der offerierten Beweise verzichtete. Auch legte die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Überlegungen dar und kam ihrer Begründungspflicht hinreichend nach. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang somit zu verneinen.

2.3. 2.3.1. Zur monierten Nichtzustellung der beigezogenen Strafakten des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Der Ge-

hörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der einzelnen Personen eingreift. Als Teilgehalt umfasst er namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427, Erw. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.1; 132 V 387, Erw. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.1; 115 Ia 293, Erw. 5c).

2.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid in Erw. 3.2 darauf hin, soweit es mit Blick auf das spezifische Vorbringen der Beschwerdeführerin erforderlich sei, würde auf den Inhalt der Strafakten des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin eingegangen. Auf einen Beizug dieser Strafakten zu den Akten der Beschwerdeführerin werde allerdings mit Blick auf das schutzwürdige private Interesse des früheren Ehemannes an der Vertraulichkeit dieser Aktenstücke verzichtet (act. 6). Mithin machte die Vorinstanz geltend, es bestehe ein überwiegendes Interesse an der Aussonderung dieser Strafakten. Hinzu kommt vorliegend, dass sich im Entscheid der Vorinstanz keinerlei Ausführungen finden lassen, welche sich auf die der Beschwerdeführerin nicht vorgelegten Akten stützen würden. Die Beschwerdeführerin legt sodann auch nicht dar, inwieweit die Vorinstanz auf die ihr nicht zugänglich gemachten Akten abstellen würde. Die von der Vorinstanz wohl beigezogenen und der Beschwerdeführerin nicht offengelegten Strafakten ihres früheren Ehemannes haben es ihr somit nicht verunmöglicht, sich detailliert und umfassend zum massgebenden Sachverhalt und zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern. Inwiefern die Kenntnis dieser Strafakten weitere entscheidende Vorbringen zu den vorinstanzlichen Feststellungen ermöglicht hätten, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend. Sie vermag auch nicht substanziiert zu begründen, dass kein überwiegendes Interesse an der Aussonderung dieser Akten vorliegt bzw. inwiefern ihr Interesse vom Inhalt dieser Akten Kenntnis zu erhalten überwiegt, insbesondere da diese Akten schliesslich auch nicht zur Begründung des vorinstanzlichen Entscheids herangezogen wurden. Auch ohne Kenntnis dieser Akten war es der Beschwerdeführerin uneingeschränkt möglich, die Feststellungen der Vorinstanzen zu bestreiten und in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt ohne Weiteres hinreichend einbringen und ihr ist aus dem Vorgehen der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen. Damit ist auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen.

2.4. Nach dem Gesagten gehen die formellen Rügen der Beschwerdeführerin fehl und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. Der Einspracheentscheid ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG oder in einem Erlöschensgrund gemäss Art. 51 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

3.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der be-

troffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3 f.).

4.

4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.1).

Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Niederlassungsberechtigten ab Juni 2020 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung. Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Spätestens ab dem 1. April 2021 lebte die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann (räumlich) getrennt und seit dem 30. November 2021 ist sie von ihm geschieden. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem ihre Aufenthaltsbewilligung trotz bekannter Ehetrennung erneuert worden sei, liege eine Verletzung des Vertrauensprinzips, mithin ein Verstoss gegen Treu und Glauben, vor (act. 25 f.).

4.2.2. Der in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht (vgl. für die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 143 V 341, Erw. 5.2.1; 131 II 627, Erw. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021, Erw. 3.2).

Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung begründet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich noch kein geschütztes Vertrauen der betroffenen ausländischen Person in den zukünftigen Fortbestand der Bewilligung (BGE 126 II 377, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 2C_1080/2019 vom 14. April 2020, Erw. 4.1). Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt vielmehr voraus, dass die Behörde im Bewilligungszeitpunkt über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert war und in Kenntnis aller Umstände eine vorbehaltlose Zusicherung erteilt hatte (Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Wurde die Bewilligung im ordentlichen Verfahren verlängert – d.h. auf Einreichung der Verfallsanzeige hin, ohne dass das MIKA weitere Abklärungen vorgenommen oder das rechtliche Gehör gewährt hatte –, liegt regelmässig keine vorbehaltlose Zusicherung vor. Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn das MIKA der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt und somit erkennbar ausländerrechtliche Massnahmen geprüft hatte, oder wenn aufgrund anderer Umstände klar ersichtlich ist, dass die Bewilligungsverlängerung trotz Kenntnis von Sachverhalten erfolgte, bei welchen sich ausländerrechtliche Massnahmen aufgedrängt hätten. Ist weder das eine noch das andere der Fall, lässt sich aus der Bewilligungsverlängerung keine vorbehaltlose Zusicherung ableiten, wonach die Bewilligung bei gleichbleibendem Sachverhalt auch in Zukunft verlängert werden wird. Für eine Anrufung des Vertrauensschutzgebots fehlt es somit bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.).

4.2.3. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde am 6. August 2021 im ordentlichen Verfahren, d.h. auf Einreichung der Verfallsanzeige hin, verlängert (MI-act. 88 ff., 93). Dieser Verlängerung ging weder eine Gehörsgewährung betreffend ausländerrechtlichen Massnahmen voraus noch ist aus anderen Gründen zu schliessen, dass das MIKA eine vorbehaltlose Verlängerung hatte verfügen wollen. Die ordentliche Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war demnach nicht als vorbehaltslose Zusicherung zu verstehen und entsprechend nicht geeignet, ein geschütztes Vertrauen in den zukünftigen Fortbestand ihrer Bewilligung zu begründen. Weitergehende konkrete Zusicherungen seitens der Behörde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und solche sind auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. An dieser Ausgangslage vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in der Verfallsanzeige auf einen getrennten ehelichen Haushalt hingewiesen hatte. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen dürfen Migrationsbehörden eine Bewilligung bzw. deren Verlängerung, auf die Anspruch besteht, nicht bereits beim ersten oder bei einem geringen Verdacht verweigern, sondern bedarf es hierfür einer hinreichend klaren Beweislage. Auch deshalb kann in erteilten Bewilligungsverlängerungen, wie der vorliegenden, grundsätzlich noch kein vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde gesehen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_1080/2019 vom 14. April 2020, Erw. 4.1; 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 5.3).

Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist sich somit als unbegründet.

5.

Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin infolge der Aufhebung des ehelichen Haushalts per April 2021 bzw. der rechtskräftigen Scheidung per 30. November 2021 sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 7).

6.

6.1. 6.1.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6; 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21, Erw. 4.2.1).

6.1.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände, andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).

6.1.3. Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ist im Licht des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2). Gemäss Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben (dazu eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.109 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.4.2).

Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung unter Ehegatten bzw. im ehelichen Haushalt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.314 vom 12. Dezember 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht 1-BE.2010.28 vom 9. Juni 2011, Erw. II/3.2.2; in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention). Die eheliche Gewalt muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Mit anderen Worten muss feststehen, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 136 II 1, Erw. 5.3; 138 II 229, Erw. 3.2).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht nur physische Gewalt, sondern auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an häuslicher Unterdrückung (Oppression) erreichen. Dabei ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung geeignet, einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen. Häusliche Unterdrückung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und ist dann als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, wenn grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des im Familiennachzug zugelassenen Ehegatten in schwerwiegender Weise andauernd beeinträchtigt werden. Die psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229, Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022, Erw. 3.2, je mit weiterem Hinweis).

Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Eine Aufenthaltsbewilligung ist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aber nur dann zu erteilen und zu verlängern, wenn der Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Mit anderen Worten besteht keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsberechtigung zukommen zu lassen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirtschaftliche Position wieder aufgegeben werden müsste.

Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Gewalt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011, Erw. 6.2: "Die Anzeichen für häusliche Gewalt […] rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beurteilung der Härtefallsituation"). Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2 mit Verweis auf Art. 1, 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention). Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es grundsätzlich nicht mehr auf das konkrete Ausmass der erlittenen Gewalt ankommen. Dies gilt einerseits auch dann, wenn die geforderte Schwelle nur knapp überschritten wird, da nur so dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbetroffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden kann, und andererseits und im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.170 vom 23. November 2020, Erw. II/4.3.4.2) auch dann, wenn das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds einzig mit erlittener ehelicher Gewalt begründet wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 354, Erw. 3.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2).

Bei Geltendmachung ehelicher Gewalt können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE) bzw. trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere ärztliche Zeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen des Persönlich-keitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder Strafurteile. Darüber hinaus kann der Nachweis ehelicher Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder Berichte eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 27 zu Art. 50 AIG). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen aber nicht. Wird eheliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss insbesondere die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und – soweit möglich – belegt werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Sollte sie nicht belegt werden können, ist die behauptete eheliche Gewalt zumindest glaubhaft zu machen. Bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018, Erw. 2.2.2).

6.2. 6.2.1. 6.2.1.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Sie macht geltend, ihr früherer Ehemann sei drogenabhängig gewesen und sei deswegen ihr gegenüber immer mehr übergriffig geworden. Wegen seiner Drogenabhängigkeit habe er auch einmal ins Gefängnis gehen müssen. Hierzu habe die Beschwerdeführerin aber nur ausweichende Antworten von ihrem früheren Ehemann und dessen Familie erhalten. Unter dieser Situation habe die Beschwerdeführerin extrem gelitten und habe sich psychotherapeutisch behandeln lassen müssen. Ihr früherer Ehemann und dessen Familie hätten sich massiv gegen die Beschwerdeführerin gewandt und hätten sie isoliert. Mit psychischer Gewalt hätten sie versucht, die Beschwerdeführerin gefügig zu machen. Darüber hinaus hätten der frühere Ehemann und dessen Familie in Mazedonien ein Scheidungsverfahren angestrengt, ohne die Beschwerdeführerin darüber zu informieren (act. 19, 27 f.).

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 50 Abs. 2 AIG auszugehen ist. Dies insbesondere für den Fall, dass eheliche Gewalt durch Ausübung psychischen Drucks geltend gemacht wird (act. 8 f.). Auch hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass und wie die behauptete eheliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 9).

Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, vermögen die geltend gemachte Drogenabhängigkeit ihres früheren Ehemannes und das von ihm und dessen Familie eingeleitete Scheidungsverfahren in Nordmazedonien,

ohne die Beschwerdeführerin zu informieren, eheliche Gewalt in der rechtsprechungsgemäss geforderten Intensität nicht zu belegen. Dass die geltend gemachte Drogenabhängigkeit ihres früheren Ehemannes Probleme in der Ehe bereitet haben dürfte, ist nachvollziehbar. Auch das Verhalten der Familie ihres früheren Ehemannes, welche sich offenbar von der Beschwerdeführerin abgewendet und sie isoliert habe, nachdem Letztgenannte Klarheit zur Drogenproblematik und des Gefängnisaufenthalts ihres damaligen Ehemannes gefordert hatte, dürften sich als belastende Umstände ausgewirkt haben. Dass der frühere Ehemann, offenbar unterstützt durch dessen Familie, bereits nach rund einjährigem Eheleben in der Schweiz eine Ehescheidung anstrebte, dürfte ebenfalls nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin und ihren Erwartungen entsprochen haben. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwieweit es sich dabei um eine systematische psychische Oppression seitens ihres damaligen Ehemannes und dessen Familie gehandelt haben soll. Weder beschreibt die Beschwerdeführerin irgendeinen Vorfall in konkreter Weise, bei welchem sie psychisch unter Druck gesetzt worden sei, noch führt sie aus, wie häufig es zu solchen Vorfällen gekommen sei, wie regelmässig diese passiert seien und in welchem Zeitraum diese aufgetreten seien. Sie vermag auch nicht substanziiert zu begründen, dass ihre psychische Integrität durch die geltend gemachte psychische Druckausübung ihres damaligen Ehemannes und dessen Familie schwer beeinträchtigt worden wäre. Die Beschwerdeführerin legt hierzu ein ärztliches Überweisungsschreiben vom 10. Dezember 2020 vor (MI-act. 131 f.), wonach ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressivem Charakter bestehe. Eine fachärztliche Bestätigung dieser Verdachtsdiagnose findet sich indessen nicht in den Akten. Aus dem Überweisungsschreiben geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin Zukunftsängste mit Gedankenkreisen habe, was zur Schlaflosigkeit führe. Die Beschwerdeführerin ziehe sich sozial zurück bzw. habe hier keine Freunde und keine Verbindung. Sie fühle sich von anderen Menschen nicht unterstützt. Psychische Gewalt durch den damaligen Ehemann bzw. dessen Familie wird im Arztbericht nicht erwähnt, womit dieser kein Indiz oder Hinweis für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Gewalt darstellt.

Weiter ist auf die diversen Referenzschreiben einzugehen, welche die Beschwerdeführerin vorgelegt hat. Die Schreiben von E._____ vom 7. Dezember 2021, von F._____ vom 13. Dezember 2021, von G._____ vom 7. Dezember 2021 und dasjenige von H._____ vom 10. Dezember 2021 enthalten keinerlei Ausführungen zur geltend gemachten ehelichen Gewalt (MI-act. 101-104). Diese erweisen sich für die vorliegende Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erfahren hat, somit als irrelevant. Gemäss dem Schreiben von H._____ vom 23. Oktober 2022 habe die Beschwerdeführerin davon berichtet, dass die Familie ihres früheren Ehemannes die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt und sie beim Ausgang oder beim Einkaufen beobachtet hätten (MI-act. 201). Aus dem Schreiben der Schwiegermutter des Bruders der Beschwerdeführerin vom 14. November 2022 geht hervor, dass die Eltern des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 unangekündigt vor ihrer Haustür erschienen seien, sie bedroht und bedrängt hätten, damit sie ihnen Informationen über die Beschwerdeführerin mitteile (MI-act. 200). Den beiden Schreiben von I._____ vom 12. April und 7. Oktober 2022 (MI-act. 103, 176 f.) ist zu entnehmen, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin "sehr hart" reagiert habe, als die Beschwerdeführerin von seinem Drogenkonsum erfahren habe. Er sei überhaupt nicht mehr konzentriert gewesen, habe sein Telefon abgeschaltet und sich wochenlang nicht gemeldet. Wenn er zurück nach Hause gekommen sei, habe er mit niemanden reden wollen und habe sich im Zimmer eingeschlossen. Seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt. Ihr damaliger Ehemann habe eine Freundin gehabt, welche die Beschwerdeführerin am Telefon beleidigt und sie unter Druck gesetzt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin ausgezogen sei, habe die Familie ihres früheren Ehemannes umgehend eine Auflösung der Ehe angestrebt. Die Beschwerdeführerin habe aber keine Trennung gewollt und sei deshalb von der Familie ihres damaligen Ehemannes unter Druck gesetzt worden. Sie hätten den Bruder der Beschwerdeführerin aufgesucht, hätten ihn mittels Bedrohung unter Druck gesetzt, dass die Beschwerdeführerin einer Trennung zustimme. Ohne die Beschwerdeführerin zu informieren habe die Familie ihres früheren Ehemannes dann in Mazedonien eine Scheidung eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe gegen ihren damaligen Ehemann keine Anzeige erstattet, weil er und seine Familie der Beschwerdeführerin gedroht hätten, ihrer Familie im Kosovo etwas anzutun. Zusammenfassend geht aus den drei dargelegten Schreiben hervor, dass es seitens des früheren Ehemannes und dessen Familie zu Druckausübungen auf die Beschwerdeführerin und deren Angehörigen gekommen ist. Diese vermögen indessen mangels Systematik und konkreter Beschreibung, sei es bezüglich Zeitpunkt, Häufigkeit oder Vorgehensweise der einzelnen Vorfälle, keine hinreichenden Indizien für die geltend gemachte eheliche Gewalt darzustellen. Vielmehr zeugen diese Schreiben und auch die pauschal gehaltenen Beschreibungen der Beschwerdeführerin von einem sehr unglücklichen Verlauf der Ehe, welcher sich durchaus auf die Beschwerdeführerin belastend ausgewirkt haben dürfte. Diese punktuellen Spannungen vermögen aber keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG darzustellen (siehe vorne Erw. II/6.1.3). Dass die Beschwerdeführerin psychische Übergriffe während des ehelichen Zusammenlebens erdulden musste, welche aufgrund ihrer Intensität und Systematik als häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung einzustufen wären, wurde nach dem Gesagten weder belegt noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehlen Hinweise und macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie die Ehe mit ihrem früheren Ehemann nicht freiwillig eingegangen wäre.

6.2.1.2. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von ehelicher Gewalt beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie sei zum Sachverhalt persönlich anzuhören, es seien Zeugen zu befragen und diverse ihren früheren Ehemann betreffende Akten seien beizuziehen (act. 23 f.).

Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenslage der Beschwerdeführerin vollumfänglich aus den Akten, und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche ihre Anhörung und Befragung erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht substanziiert dar, zu welcher Erhellung des Sachverhalts ihre Anhörung beitragen würde (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 201, 235). Auch ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung von Zeugen, welche im vorliegenden Verfahren bereits Referenzschreiben eingereicht haben (siehe vorne Erw. II/6.2.1.1), den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen vermöchte. Auch führt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert aus, dass bzw. inwiefern die Edition diverser ihren damaligen Ehemann betreffende Akten eine andere Ausgangslage für die vorliegende Beurteilung nach sich ziehen könnte. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurden im Zusammenhang mit der geltend gemachten ehelichen Gewalt keine (strafrechtlichen) Verfahren eingeleitet. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die ihren früheren Ehemann betreffenden Strafakten zur vorliegend zu beurteilenden ehelichen Gewalt Aufschluss geben sollten. Die geltend gemachte Drogenabhängigkeit ihres früheren Ehemannes und sein Gefängnisaufenthalt fanden in der vorliegenden Beurteilung denn auch Eingang und wurden gewürdigt (siehe vorne Erw. II/6.2.1.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage aufgrund einer der beantragten Beweismassnahmen anders präsentieren würde, als sie aus den Akten bereits hervorgeht, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen könnte. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Beweisabnahmen zu verzichten. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

6.2.2. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Integration der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz als gelungen zu bezeichnen (act. 13). Während ihres inzwischen vierjährigen Aufenthalts hat sie sich in sprachlicher Hinsicht überdurchschnittlich und in sozialer sowie wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht gut integriert. Eine derart ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schweizerischen Verhältnisse, dass infolgedessen ihr weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre, ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu attestieren. Die Beschwerde enthält denn auch keine (substanziierten) Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist daher zu verneinen.

6.2.3. Soweit schliesslich in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland auf die Schwierigkeiten verwiesen wird, mit denen sich geschiedene und alleinstehende Frauen im patriarchalischen geprägten Kosovo gegenübersähen (act. 29), ist dazu mit der Vorinstanz festzuhalten, dass allgemeine Hinweise nicht genügen, um eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG rechtsgenügend darzulegen. Vielmehr muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine Beeinträchtigung von erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Angesichts des Alters der heute 34-jährigen Beschwerdeführerin, ihrer Sozialisierung im Kosovo, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer Ausbildung wäre ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland auch dann zuzumuten, wenn sie sich ihr soziales Netzwerk neu aufbauen müsste. Anhand der Akten lässt sich zwar nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin im Kosovo tatsächlich kein soziales Netzwerk mehr hat. Sie macht dies allerdings auch nicht geltend. Nach dem Gesagten ist daher nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre.

6.2.4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder werden substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VAZE (siehe vorne Erw. II/6.1) sprechen würden.

6.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat sie keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

7.

Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 13). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. der geltend gemachten ehelichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden (siehe vorne Erw. II/6.2.2 f.).

8.

Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8).

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem früheren Ehemann verloren hat (siehe vorne Erw. II/5), weder ein nachehelicher Härtefall (siehe vorne Erw. II/6.2) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (siehe vorne Erw. II/7) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

9.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 13 f.). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

10.

Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 13 f.). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.

11.

Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Parteikosten für das Einspracheverfahren, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, werden nicht ersetzt (§ 32 Abs. 1 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 348.00, gesamthaft Fr. 1'548.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 14. November 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Peter