WBE.2023.249
WBE.2023.249 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-12-11
11. Dezember 2023Deutsch26 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.249 / ew / sp ZEMIS [***]; (V.2022.004) Art. 95 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.249 / ew / sp ZEMIS [***]; (V.2022.004) Art. 95
Urteil vom 11. Dezember 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, von Sri Lanka führer vertreten durch Dr. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Juni 2023
Sachverhalt
A.
1.
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er ist in der Schweiz geboren und wurde nach der Geburt in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern miteinbezogen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 f., 496). Am 27. August 1998 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 31. August 2019 verlängert worden war (MI-act. 4, 301).
1.2. Mit Urteil vom 10. April 2019 sprach das Bezirksgericht Aarau, Strafgericht, den Beschwerdeführer des Raubs, der einfachen Körperverletzung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der versuchten Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der Schändung sowie der versuchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen. Die von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2016 bedingt ausgesprochenen Strafen wurden widerrufen und der Beschwerdeführer wurde unter Einbezug dieses Widerrufs als Gesamtstrafe zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, einer unbedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Zudem ordnete das Bezirksgericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) die Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren sowie die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) an (MI-act. 306 ff.).
1.3. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Oktober 2020 der versuchten schweren Körperverletzung – anstelle der qualifizierten einfachen Körperverletzung – schuldig. Es bestätigte den Schuldspruch wegen Raubes und verurteilte den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen, unangefochten gebliebenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00. Weiter verwies es ihn, wie bereits die erste Instanz, für sieben Jahre des Landes sowie des gesamten Schengenraumes. Eine durch den Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
1.4. Mit Urteil vom 4. Juli 2022 fällte das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, einen neuen Entscheid und stellte unter anderem fest, dass der Freispruch vom Vorwurf der Schändung sowie die Schuldsprüche wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchter Hinderung einer Amtshandlung in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00. Weiter verwies es den Beschwerdeführer unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für sieben Jahre des Landes (MI-act. 359 ff.).
1.5. Am 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges per 28. Juli 2022 aus der Haft entlassen (MI-act. 434 f.; 400).
2.
Nachdem das Strafurteil vom 4. Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war (MI-act. 438), teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Asyl und Rückkehr, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2022 mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung seit dem 4. Juli 2022 von Gesetzes wegen erloschen sei und er die Schweiz verlassen müsse. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Geltendmachung allfälliger Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB, die gegen den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sprechen, gewährt (MI-act. 439 f.).
3.
Mit selbst verfasstem Schreiben vom 29. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (MI-act. 442 f.). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2022 nahm er erneut Stellung zum Schreiben des MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr, vom 16. September 2022 und beantragte, es sei auf den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen (MI-act. 447 ff.).
4.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz das Staatssekretariat für Migration (SEM) um eine fachliche Einschätzung, ob der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Falle des Beschwerdeführers gegen das flüchtlingsrechtliche und/oder menschenrechtliche Rückschiebungsverbot verstossen würde (MI-act. 486 f.). Das SEM nahm mit Schreiben vom 16. Februar 2023 aufforderungsgemäss Stellung (MI-act. 493 ff.).
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 500 ff.) erliess die Vorinstanz am 14. Juni 2023 folgende Verfügung (act. 1 ff.):
1.
Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgeschoben und auf den weiteren Antrag wird nicht eingetreten.
2.
A._____ hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu verlassen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden.
C.
1.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.):
1.
Die Verfügung vom 14. Juni 2023 (V.2022.004) sei aufzuheben und vom Vollzug der Landesverweisung sei abzusehen bzw. dieser sei auf unbestimmte Zeit aufzuschieben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Staats.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
2.
Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 30 f.) reichte die Vorinstanz am 8. August 2023 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Vollzugsverfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 34). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. August 2023 wurde die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (act. 35 f.).
3.
In der Folge ging beim Verwaltungsgericht eine Verfügung der B._____ vom 15. August 2023 betreffend Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ein, welche dem Beschwerdeführer samt den dazugehörigen Beilagen am 30. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 50 f.).
4.
Die nachträglich mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2023 ins Verfahren einbezogene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Oberstaatsanwaltschaft) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie insbesondere auf die Stellungnahme des SEM zur Gefährdungslage in Sri Lanka (act. 52 ff.). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz am 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 55 f.). Weitere Stellungnahmen gingen keine ein.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
1.1
Zur Zuständigkeit des MIKA betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung und Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung und zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Beschwerden dagegen ist Nachfolgendes festzuhalten (im Ergebnis gleich, jedoch mit anderer Begründung: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.398 vom 10. Januar 2022 und WBE.2021.351 vom 31. Januar 2022).
1.2. Im Kanton Aargau ist das MIKA zuständig für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung, d.h. für die Anordnung einer Ausreisefrist sowie für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, d.h. für die Ausschaffung. Zudem ist das MIKA zuständig für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (§ 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112). Verfügungen über den Aufschub der Landesverweisung werden durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) erlassen, wobei bei Verweigerung des Aufschubs regelmässig gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt wird.
1.2. Im Kanton Aargau ist das MIKA zuständig für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung, d.h. für die Anordnung einer Ausreisefrist sowie für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, d.h. für die Ausschaffung. Zudem ist das MIKA zuständig für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (§ 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112). Verfügungen über den Aufschub der Landesverweisung werden durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) erlassen, wobei bei Verweigerung des Aufschubs regelmässig gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt wird.
1.3. Das Verwaltungsgericht ist sowohl zur Behandlung von Beschwerden zuständig, mit denen – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 55a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]) als auch zur Behandlung einer Beschwerde gegen die durch den Rechtsdienst des MIKA angesetzte Ausreisefrist (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2023 betreffend Verweigerung des Aufschubs der obligatorischen Landesverweisung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids erfolgt im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 1 EG StPO).
II.
1.
1.1. Vorliegend ist umstritten, ob der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2022 angeordneten Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist.
1.2. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid auf die eingeholte Einschätzung des SEM vom 1. Februar 2023 und hält zusammenfassend fest, mit dem SEM sei davon auszugehen, dass – mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) nicht tangiert sei und auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erkennbar seien. An dieser Einschätzung vermöge auch das im Anschluss an die Stellungnahme des SEM vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern. Eine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung, die einem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen würde, ergebe sich daraus nicht. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die erst seit kurzem ambulant behandelten psychischen Probleme nicht auch in Sri Lanka behandelt werden könnten. Sofern sich die psychischen Probleme im Rahmen der aktuellen Ungewissheit über die Zukunft akzentuierten, sei dies zwar nachvollziehbar, führe aber nicht zu einem Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101). Wie bereits das SEM festgehalten habe, sei der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers allenfalls im Rahmen der Ausgestaltung des Vollzugs Rechnung zu tragen. Dem Vollzug der Landesverweisung stünden somit auch vor diesem Hintergrund keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegen, weshalb die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung nicht erfüllt seien.
1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots bzw. eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105). Er macht im Wesentlichen geltend, er erfülle verschiedene der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren, die in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben seien. Zwar sei er selbst nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er habe aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt und belegt, dass er die LTTE von der Schweiz aus in verschiedener Hinsicht (unter anderem finanziell) unterstützt habe, weshalb er in Sri Lanka der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt sei. Zudem sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Eltern, die seinerzeit mitten im Bürgerkrieg aus Sri Lanka geflohen seien, bei den sri-lankischen Behörden registriert seien und er aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verbindung von den dortigen Behörden als Unterstützer des tamilischen Separatismus wahrgenommen würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Tamile sei, der sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe und in der Schweiz sozialisiert worden sei. Er sei noch nie in Sri Lanka gewesen und spreche die heimatliche Sprache nur rudimentär. Sein persönlicher Bezug zu Sri Lanka sei mithin auf ein absolutes Minimum beschränkt. Als sog. "Ausländer der zweiten Generation" weise er ein besonderes Risikoprofil auf, was ihn aus Sicht der srilankischen Behörden besonders verdächtig mache. Ausserdem müsse er als in der Schweiz geborener und aufgewachsener Tamile befürchten, von den sri-lankischen Behörden als Befürworter des tamilischen Separatismus und Angehöriger der regierungskritischen tamilischen Diaspora und letztlich als Terrorist eingestuft zu werden. Es liege auf der Hand, dass diese Konstellation von Risikofaktoren bei der Einreise nach Sri Lanka zu einer genaueren Überprüfung seiner Person führen würde, die über einen sog.
"Background Check" hinausginge und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verhaftung führen würde.
In medizinischer Hinsicht führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass er an Asthma leide und auf verschiedene Medikamente angewiesen sei. Angesichts der problematischen Gesundheitsversorgung in Sri Lanka, auf die der Beschwerdeführer unter Berufung auf zahlreiche Quellen hinweist, fehle es dort an jeglicher psychologischen und psychiatrischen Betreuungsmöglichkeit. Die in der Schweiz begonnene und dringend benötigte psychologische Behandlung durch eine Fachperson könne in Sri Lanka nicht weitergeführt werden. Allfällig notwendige Medikamente wären nicht oder nicht in genügender Menge verfügbar und für den mittellosen Beschwerdeführer ohnehin nicht bezahlbar. Dies würde unweigerlich zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes führen. Im Ergebnis werde der Beschwerdeführer durch den Vollzug der Landesverweisung in medizinischer Hinsicht ins Ungewisse katapultiert, was entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein ernsthaftes Risiko ("real risk") einer künftigen unmenschlichen Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle.
Schliesslich sei der Vollzug der Landesverweisung auch aus sozioökonomischen Gründen unzulässig. Sie würde den Beschwerdeführer in die soziale Isolation, wirtschaftlich in die Armut und medizinisch in ein psychisches Trauma und damit in ein menschenunwürdiges Leben treiben.
2.
2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wortlaut Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020, Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band 1, 4. Aufl. 2019 [BSK StGB], N. 5 zu Art. 66d).
Als weiteren Aufschubgrund sieht Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts vor und hat damit namentlich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Visier, welches in Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 3 FoK verankert ist und – unabhängig von einer allfälligen von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr – absolut gilt (FANNY DE WECK, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 66d StGB; STEPHAN SCHLEGEL, in: WOLFGANG WOHLERS/ GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl. 2020 [Kommentar StGB], N. 3 zu Art. 66d StGB).
Die in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Aufschubgründe führen – soweit sie als erfüllt zu erachten sind – zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung.
2.1.2. In Art. 66d Abs. 1 StGB nicht explizit aufgeführt ist die Unmöglichkeit des Vollzugs, worunter namentlich technische Hindernisse verstanden werden, wie bspw. die Weigerung der Heimatbehörde, für die betroffene Person Reisepapiere auszustellen. Die Nennung ist denn auch entbehrlich, ist der Aufschub des Vollzugs doch gezwungenermassen logische Konsequenz der Unmöglichkeit (FANNY DE WECK, a.a.O., N. 4 zu Art. 66d StGB).
Ebenfalls nicht genannt wird der – aus dem Ausländerrecht bekannte – Aufschubgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen (Bürger-)Kriegs oder einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Begründet wird dies damit, dass der Vollzug der Landesverweisung auch dann aufgeschoben werden müsse, wenn im betroffenen Staat Umstände wie Krieg, Bürgerkrieg oder medizinische Notlagen für das Entstehen schwerwiegender und lebensbedrohender Situationen kausal sind, sodass darin ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) zu erblicken ist, ohne dass der Begriff "Unzumutbarkeit" genannt werden müsste (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, S. 6035; vgl. auch FANNY DE WECK, a.a.O., N. 5 zu Art. 66d StGB und STEPHAN SCHLEGEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 66d). Daraus folgt denn auch, dass beim Entscheid über den Vollzug einer Landesverweisung über den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 BV hinausgehende Schranken berücksichtigt werden müssen und es folglich zu einem Aufschub kommen kann, wenn der Vollzug aus menschenrechtlicher Perspektive im konkreten Einzelfall zu einer qualifizierten Unverhältnismässigkeit führen würde (STEPHAN BREITENMOSER, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 1 – 80,
3. Aufl. 2014 [Kommentar BV], Rz. 35 zu Art. 25).
2.1.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Umstände die Vollzugsbehörde (noch) prüfen muss, wenn gegen den Vollzug einer rechts-
kräftig angeordneten Landesverweisung der Rechtsmittelweg beschritten wird. Hierzu hat das Bundesgericht folgende Grundsätze etabliert:
Vollzugshindernisse, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben oder aber eine andere Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen, sind bereits im Rahmen der bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Denn obwohl das Gesetz sowohl das flüchtlingsrechtliche als auch das allgemein gültige menschenrechtliche Rückschiebungsverbot erst in Art. 66d StGB aufgreift, erfasst bereits die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB sämtliche wesentlichen Aspekte und damit auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Selbstredend ist diese Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht auf die Verhältnisse beschränkt, wie sie im (Sach-)Urteilszeitpunkt definitiv bestimmbar sind. Darüber hinaus ist den flüchtlingsrechtlichen und/oder übrigen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Entsprechend obliegt der Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt neben der Prüfung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch jene der aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher Hinsicht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.5; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Dies, wie gesehen, allerdings nur soweit, als die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflossen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.6; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Haben sich die vom Strafgericht berücksichtigten Verhältnisse in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug derselben massgeblich verändert, entbindet eine vormals im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommene Prüfung die Vollzugsbehörde denn auch nicht davon, zu berücksichtigen, dass eine Rückschaffung der betroffenen Person bspw. aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig unzumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2021 vom 1. September 2021, Erw. 1.4.7).
3.
3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) – mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – keine Anwendung findet. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten obligatorischen Landesverweisung allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) entgegenstehen.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 zum Schluss, es bestehe keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren können beispielsweise eine tatsächliche oder vermeintliche, gegenwärtige oder frühere Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen oder ein Eintrag in einer sog. "Stop-List" sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Erw. 8.5; zitiert in: Urteil des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023, Erw. 2.6.1 mit Hinweis). Diese Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nach wie vor massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3431/2020 vom 21. Juli 2023, Erw. 6.2.1; E-4403/2020 vom 26. Januar 2023, Erw. 8.3.2; D-2494/2019 vom 18. Juni 2019, Erw. 9.3; jeweils mit Hinweisen).
In der Beschwerde wird unter dem Titel "Real risk" zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Sohn tamilischer Eltern und habe die LTTE von der Schweiz aus in verschiedener Hinsicht (unter anderem finanziell) unterstützt. Die Herkunft seiner Eltern aus der Nordprovinz Sri Lankas sowie die Tatsache, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, würden die bereits bestehenden Risikofaktoren verstärken, weshalb sich im Falle des Vollzugs der Landesverweisung eine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung seitens der heimatlichen Behörden ergeben würde.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, er erfülle damit mehrere vom Bundesverwaltungsgericht als besondere Risikofaktoren identifizierte Merkmale, kann nicht gefolgt werden:
Den vorinstanzlichen Akten liegen zwei Belege für die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Unterstützung der LTTE bei. Aus dem ins Deutsche übersetzten "Nachrichtenformular" der sri-lankischen Polizei vom 4. Februar 2016 geht hervor, dass die Abteilung für Prävention und Ermittlung terroristischer Straftaten eine Untersuchung durchgeführt hat. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine in Sri Lanka verbotene Organisation (LTTE) finanziell unterstützt habe. Es sei festgestellt worden, dass er sich an Aktivitäten beteiligt habe, die die Sicherheit des Landes bedrohten. Es sei bekannt geworden, dass er in der Schweiz an Protesten gegen die Regierung Sri Lankas teilgenommen habe. Bei einem Besuch in Sri Lanka, würde er daher festgenommen und es würden Massnahmen gemäss dem Antiterrorgesetz ergriffen (MI-act. 475 f.). Der Inhalt dieses Dokuments wird durch ein englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Anwalts des Beschwerdeführers, ebenfalls datierend vom 4. Februar 2016, bestätigt (MI-act. 484).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und – wie er selbst einräumt – nie Mitglied der LTTE war (act. 16). Er war in Bezug auf sein Heimatland nie politisch aktiv und hat insbesondere den tamilischen Separatismus nie offen unterstützt. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine regierungskritische Haltung des Beschwerdeführers. Im Gegenteil behauptet er, sein persönlicher Bezug zu Sri Lanka sei auf ein absolutes Minimum beschränkt. Er unterlässt es auch, die behauptete Unterstützung des tamilischen Freiheitskampfes und deren Umfang durch substantiierte Angaben oder entsprechende Unterlagen darzulegen. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete finanzielle Unterstützung der LTTE nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das in den Akten befindliche "Nachrichtenformular" der sri-lankischen Polizei vom 4. Februar 2016 ist zwar als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kommt diesem äusserst allgemein formulierten Schriftstück jedoch kein ausschlaggebender Beweiswert zu, zumal die Echtheit des Dokuments kaum überprüfbar ist. Zudem lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 noch nicht einmal volljährig war, sich in einer Berufsausbildung befand und daher nur über einen Lehrlingslohn verfügte (MI-act. 167, 181), die Behauptung der finanziellen Unterstützung der LTTE äusserst unglaubhaft erscheinen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem pauschalen Verweis in der Beschwerde auf diverse Berichte über die Gefahr von Verhaftung, Überwachung und Folter durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden für Rückkehrende tamilischer Ethnie (vgl. act. 17) keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung seiner Person darzulegen. Insbesondere unterlässt er es, im Einzelnen klar und substantiiert darzulegen, inwiefern er den sri-lankischen Behörden irgendeinen konkreten Anlass gegeben haben soll, ihn als Separatisten zu verdächtigen. Allein der Hinweis, dass seine Eltern seinerzeit inmitten des Bürgerkriegs aus Sri Lanka geflohen seien und er hier geboren und aufgewachsen sei, genügt jedenfalls nicht, um den Beschwerdeführer als überzeugten Aktivisten der radikalen Diaspora erscheinen zu lassen.
Es ist daher mit der Vorinstanz bzw. dem SEM nicht ersichtlich, welches Interesse die dortigen Behörden am Beschwerdeführer haben könnten. Auch seine Herkunft bzw. die Herkunft seiner Eltern aus der Nordprovinz Sri Lankas und der Umstand, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, bieten keinen hinreichenden Grund für die Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, die über einen sog. "Background Check" hinausgehen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie allein führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, Erw. 12.2 f.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Risikofaktoren vorliegen und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er im Falle des Vollzugs der Landesverweisung menschenrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
3.3. Hinsichtlich der dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. Zuweisungsschreiben des Ärztezentrums Limmatfeld vom 3. November 2022 [Diagnosen: mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf Angststörung, MI-act. 480] sowie ärztliches Attest der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 29. März 2023 [Symptombeschreibungen: Anzeichen psychotischen Erlebens wie Misstrauen, Sinnestäuschungen, Ängste, starke Schlafstörungen, MI-act. 511 f.]), ist darauf hinzuweisen, dass eine Unzumutbarkeit des Vollzugs aus gesundheitlichen Gründen nur dann angenommen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht verfügbar ist und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung im Falle einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zu Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2393/2021 vom 9. Februar 2022, Erw. 7.3.3; vgl. auch vorne Erw. II/2.1.2).
Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche medizinische Notlage. Dies gilt umso mehr, als im Beschwerdeverfahren weder Angaben zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands gemacht noch – zur allfälligen Untermauerung eines solchen – entsprechende ärztliche Berichte oder Atteste vorgelegt wurden. Nachdem seit dem ärztlichen Bericht der PDAG vom 29. März 2023 keine derartigen Unterlagen mehr eingingen, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verschlechtert hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem Zuweisungsschreiben des Ärztezentrums Limmatfeld vom 3. November 2022 noch aus dem psychologischen Bericht der PDAG vom 29. März 2023 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Probleme auf Medikamente angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gestellten Diagnosen (mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf Angststörung) erscheint der Vollzug entgegen den Ausführungen in der Beschwerde als zumutbar. So ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka im Allgemeinen und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. dessen Eltern (Nordprovinz) ausreichend vorhanden und zugänglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2393/2021 vom 9. Februar 2022, Erw. 7.3.3). An dieser Einschätzung vermögen insbesondere die pauschalen Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über die unzureichende psychiatrische und medikamentöse Versorgung in Sri Lanka (vgl. act. 19) nichts zu ändern. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat allenfalls nicht die gleiche ärztliche bzw. psychologische Betreuung zur Verfügung stehen wird wie in der Schweiz, führt unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Rechtsprechung und angesichts der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis zu begründen vermag.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter dem Titel "Sozioökonomische Lebensbedingungen" sinngemäss geltend macht, ihm drohten bei einer Rückkehr aufgrund seines "besonderen Profils" (Ausländer der zweiten Generation, fehlendes Beziehungsnetz in Sri Lanka, angeschlagener Gesundheitszustand sowie fehlende Berufsausbildung) Isolation, medizinische Unterversorgung, Armut und Obdachlosigkeit, wendet er sich erneut gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Über die Zumutbarkeit hat das Obergericht des Kantons Aargau als die Landesverweisung anordnendes Strafgericht bereits (rechtskräftig) entschieden (vgl. MI-act. 371 ff.). Im Vollzugsverfahren ist der Vollzug nur noch im Rahmen von Art. 66d StGB zu überprüfen. Die Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Aufschub des Vollzugs sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2021 vom 8. September 2021, Erw. 4.6; vgl. auch vorne Erw. II/2.1.3).
Erforderlich ist vielmehr eine Gefährdungslage bzw. eine aus menschenrechtlicher Sicht qualifizierte Unzumutbarkeit. Diese wäre auch nur dann anzunehmen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde (Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. vorne Erw. II/2.1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine konkrete Gefährdung aber nicht bereits deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014, Erw. 7.6). Auch die gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka steht dem Vollzug nicht in genereller Weise entgegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3057/2020 vom 12. Juli 2023, Erw. 10.3.1). Die Situation des Beschwerdeführers erscheint in dieser Hinsicht insofern günstig, als seine Familie und seine Ehefrau in der Schweiz leben und ihn in einer Notlage finanziell unterstützen könnten.
Der Beschwerdeführer befindet sich zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich alle auszuschaffenden Tamilen der zweiten Generation befinden. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, welche im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung gebieten würde, ist aufgrund der Akten und den vorstehenden Erwägungen nicht gegeben.
4.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mithin keine Verletzung zwingenden Verfassungs- oder Völkerrechts (namentlich des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots) darzutun. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Landesverweisung keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegenstehen.
5.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG i.V.m. § 102 Abs. 5 SMV). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG § 102 Abs. 5 SMV). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 102 Abs. 5 SMV).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen
von Fr. 232.00, gesamthaft Fr. 1'432.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) die Oberstaatsanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 11. Dezember 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Busslinger William