WBE.2023.25
WBE.2023.25 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-02-03
3. Februar 2023Deutsch21 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.25 WBE.2023.40 WBE.2023.41 / SW / jb Art. 18 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Haefeli Gerichtsschreiberin Klein Gerichtsschreiberin Wittich Besc...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2023.25 WBE.2023.40 WBE.2023.41 / SW / jb Art. 18
Urteil vom 3. Februar 2023
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Haefeli Gerichtsschreiberin Klein Gerichtsschreiberin Wittich
Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung/Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall/ Medikation ohne Zustimmung im Notfall)
1. Entscheid von Dipl. med. B._____, mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 25. Januar 2023
2. Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall vom 25. Januar 2023 (Isolation)
3. Medikation ohne Zustimmung im Notfall vom 25. Januar 2023
Sachverhalt
A.
A. war letztmalig im Jahr 2013 in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) hospitalisiert. Diagnostiziert wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Gemäss Angaben ihrer Eltern wurde sie bereits mehrfach in verschiedenen psychiatrischen Kliniken stationär behandelt. Mit geeigneten Medikamenten sei ihr Zustand zwischendurch gut gewesen, wobei es phasenweise Rückfälle gegeben habe. Nach mehrmaligen Umzügen habe sie eine Wohnung im Kanton Q. gemietet, sich aber mehrheitlich bei ihren Eltern aufgehalten. Seit November 2022 wohnt A. wieder bei den Eltern. Nach eigenen Angaben bereitet sie sich an einer Schule auf die Ergänzungsprüfung (Passerelle) für ein universitäres Studium vor.
B.
1.
Gemäss Schilderungen der Eltern verhielt sich A. in den vergangenen Wochen auffällig und es sei häufig zu Auseinandersetzungen gekommen. Nachdem A. ihre Mutter beschimpft und in der Küche gegen einen Schrank gestossen hatte, wurde die Polizei hinzugezogen, welche die mobilen Ärzte aufbot. Mit Entscheid von Dipl. med. B., mobile ärzte AG, Birr, vom 25. Januar 2023 wurde A. mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienst Aargau AG (PDAG) eingewiesen.
2.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Eingang gleichentags per E-Mail) erhob A. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.
3.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2023 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde zur Erstattung eines schriftlichen Berichts der PDAG zugestellt. Ausserdem wurden die Eltern, C. und D., als Zeugen vorgeladen. Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie, wurde als sachverständige Person mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 3. Februar 2023 vorgeladen.
4.
Mit elektronischer Eingabe vom 31. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin folgende Anträge stellen:
1.
Es sei festzustellen, dass anlässlich der Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verletzt wurde.
2.
Die Verfügung betr. fürsorgerische Unterbringung vom 25. Januar 2023 sei aufzuheben.
3.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin per Verhandlungsdatum 3. Februar 2023 aus der Klinik Königsfelden PDAG zu entlassen.
4.
Die Verfügung der PDAG, Dr. med. F., vom 25. Januar 2023 betreffend medizinische Massnahme ohne Zustimmung sei aufzuheben.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein.
6.
Der von Dr. med. E., Oberärztin, und F., Assistenzärztin, seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 2. Februar 2023 ging gleichentags beim Verwaltungsgericht ein.
7.
Das Verwaltungsgericht holte telefonische Auskünfte bei der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin sowie bei Dipl. med. B. ein. Zudem wurde der Polizeirapport betreffend den Einsatz der Regionalpolizei R. eingeholt.
8.
8.1. An der Verhandlung vom 3. Februar 2023 in der Klinik der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin, ihre Eltern, die sachverständige Psychiaterin sowie für die Einrichtung die erwähnte Oberärztin sowie die Assistenzärztin teil.
8.2. Nach der Befragung aller Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.
8.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Beschwerdeführerin fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, welches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde.
9.
Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten verschickt.
10.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung ersuchen. Die Rechtsvertreterin teilte gleichzeitig mit, dass ihr Mandat beendet sei.
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den angefochtenen Unterbringungsentscheid zuständig.
2.
2.1
In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, sie sei von der einweisenden Ärztin nur ungenügend angehört worden. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung sei aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtswidrig erfolgt.
2.2
Art. 430 Abs. 1 ZGB verlangt, dass die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich untersucht und anhört. Die Untersuchung muss tatsächlich und unmittelbar erfolgen. Es ist eine direkte und persönliche Begegnung notwendig. Die betroffene Person ist über den Vorgang, die Gründe und die Folgen der fürsorgerischen Unterbringung mündlich zu unterrichten. Sie muss sich dazu äussern und Stellung nehmen können. Lässt der Zustand der betroffenen Person ein Gespräch nur beschränkt zu, ist es den Gegebenheiten und Möglichkeiten anzupassen. Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn die betroffene Person überhaupt nicht ansprechbar ist (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 429/430 ZGB).
2.3
Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Gespräch nicht erreichbar und verbal sehr
aggressiv gezeigt habe. Auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts ergänzte Dipl. med. B., mobile aerzte AG, die Beschwerdeführerin habe hauptsächlich herumgebrüllt und sei abweisend gewesen. Ein tatsächliches Gespräch sei kaum möglich gewesen. Auch dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, mit der Ärztin ein Gespräch zu führen und diese angeschrien habe; sie sei zu keinem Zeitpunkt kooperativ gewesen. Der Bericht zum Eintrittsgespräch bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einweisung stark psychotisch verhalten und auch beim Eintreffen der Polizei herumgeschrien habe.
In Anbetracht dieser Umstände ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte in jenem Umfang, den ihr gesundheitlicher Zustand in der momentanen Situation zuliess.
II. WBE.2023.25
1.
Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1).
2.
2.1
Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geistigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Störung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021 [nachfolgend: KOKES-Praxisanleitung], S. 247). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere Kapitel V über die psychischen Störungen.
2.2
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung eine akute Psychose mit akuter Fremdgefährdung diagnostiziert. Nach dem Erstgespräch in der PDAG wurde in diagnostischer Hinsicht von einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) ausgegangen. Im Verlauf des Aufenthalts in der PDAG hat sich ein Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben (ICD-10 F20). Gemäss Ausführungen der behandelnden Oberärztin handle es sich um eine Verdachtsdiagnose, weil die Beobachtungszeit für eine abschliessende diagnostische Einschätzung sehr kurz gewesen sei (Protokoll, S. 14).
Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Ausführungen der Oberärztin beim Eintritt in die Klinik der PDAG ein fremdaggressives Verhalten gezeigt. Seither habe sich ihr Zustand und die Symptomatik kaum verändert, sie zeige ein sehr auffälliges Verhalten (Protokoll, S. 14). Die Beschwerdeführerin mache bizarre Bewegungen und zeige eine motorische Unruhe. Sie sei formalgedanklich ungeordnet und sprunghaft sowie im Redefluss logorrhoisch; nach dem Gespräch flüstere sie vor sich hin (Gespräch mit Patientin vom 1. Februar 2023). Auch anlässlich der Verhandlung zeigte die Beschwerdeführerin auffällige Verhaltensweisen: Sie blieb gebeugt in der Türe stehen, streckte mehrmals den linken Arm vor, hielt der Gutachterin die Armbanduhr entgegen, flüsterte vor sich hin. Sie äusserte den Verdacht, ihr Mobiltelefon sei gehackt oder von einem Satelliten fehlgesteuert worden. Die Beschwerdeführerin verfügte über keine Krankheitseinsicht und stellte sich stattdessen auf den Standpunkt, falsch behandelt zu werden, da sie tatsächlich an einem Asperger-Syndrom leide (Protokoll, S. 4 f.,
8.
und 17).
Die Eltern der Beschwerdeführerin hielten in ihrer schriftlichen Stellungnahme fest, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit Nachbarn und Vermietern gehabt hätte. Auch die Beziehung zu ihrem damaligen Freund sei schwierig gewesen. Im August 2019 sei sie mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), zwei Jahre später in das Sanatorium Kilchberg eingewiesen worden. Im Jahr 2021 sei sie nach S. gezogen, habe dort aber auch wieder Probleme mit den anderen Mietern und dem Vermieter gehabt. Der Grund sei insbesondere ihre Beschwerde beim Vermieter betreffend Überspannung des Stromnetzes gewesen. Als die Beschwerdeführerin zu ihnen gezogen sei, habe man in ihrem Zimmer ebenfalls den Strom abschalten müssen (Protokoll, S. 13). Das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin sei in den letzten Wochen immer schwieriger geworden. Am 25. Januar 2023 habe sie dann plötzlich sehr laut Selbstgespräche geführt, Gegenstände gegen die Schlafzimmertür geworfen und die Eltern erneut beschuldigt, ihren Computer und ihr Mobiltelefon gehackt zu haben. Die Mutter sei spätabends noch in der Küche gewesen, um sich einen Tee zuzubereiten, als sich die Beschwerdeführerin wie eine Furie darüber beschwert habe, der Vater hätte über die Hundedecke ejakuliert. Die Beschwerdeführerin habe das Küchenfenster geöffnet und laut hinausgeschrien. Beim Versuch, die Beschwerdeführerin zu beruhigen, habe sie die Mutter so heftig gegen den Küchenschrank gestossen, dass diese zu Boden gestürzt sei. Anlässlich der Verhandlung bestätigten die Eltern der Beschwerdeführerin, dass sie in den letzten Wochen wegen der Schule sehr gestresst gewesen und es wiederholt zu verbalen Attacken gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihnen zudem unterstellt, ihr gegenüber gewalttätig geworden zu sein (Protokoll, S. 9 und 12).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten ist von einer schizophrenen Erkrankung auszugehen. Diese Diagnose habe auch zur Zusprechung einer IV-Rente geführt. Es seien in den Ausführungen der Beschwerdeführerin diverse wahnhafte Elemente zu erkennen. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer stationären Behandlung mit Neuroleptika, ansonsten die Gefahr einer Chronifizierung der Symptome bestehe (Protokoll, S. 16).
2.3
Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Einschätzung der Vertreterin der Klinik, der psychiatrischen Gutachterin und dem an der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt, unabhängig von der genauen diagnostischen Einordnung.
3.
3.1
Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB leidet, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Personensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden. Dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt werden muss, drückt Art. 426 Abs. 1 ZGB mit den Worten aus: "… wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann." Die fürsorgerische Unterbringung muss also ultima ratio bleiben (vgl. auch Art. 389 ZGB).
3.2
Dem Unterbringungsentscheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Anordnung verbal sehr aggressiv verhalten habe. Sie habe die Polizisten beschimpft, sich vom Umfeld bedroht gefühlt und sei im Gespräch nicht erreichbar gewesen. Wie der Angriff auf die Mutter gezeigt habe, seien ihre Handlungen unberechenbar gewesen (Anordnung FU, S. 2). Gemäss Bericht zum Eintrittsgespräch warf die Beschwerdeführerin bei Eintreffen der Polizei Stühle um sich und äusserte, es sei alles vergiftet und die Wände würden zu ihr sprechen. Sie sei auf einer Trage fixiert auf die Station gekommen. Während des Transports habe sie mehrfach versucht, "die Ambulanz" zu beissen. Gegenüber der Pflege habe sie sich ebenfalls aggressiv verhalten.
3.3
Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung (Protokoll, S. 16) kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungsbedürftig war. Die Klinikeinweisung war nicht nur aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung erforderlich, sondern auch, um eine weitere Zustandsverschlechterung und Chronifizierung der Symptome zu verhindern. Aufgrund der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Diagnose fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die zu diesem Zeitpunkt zwingend notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten.
In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände war die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 25. Januar 2023 im Interesse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismässig.
4.
4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung organisiert werden konnte. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw. 4.1). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann.
4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung organisiert werden konnte. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit verbunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw. 4.1). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann.
4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Entlassung aus der Klinik der PDAG. Die Diagnose sei falsch, ebenso die entsprechende Behandlung. Sie wolle
wieder in einer eigenen Wohnung leben und ihre Schule besuchen. Sie erklärt sich bereit, mit einer psychiatrischen Spitex zusammenzuarbeiten.
4.2.2. Dem Verlaufsbericht vom 2. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass die Behandlungsmotivation der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unzureichenden bzw. fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht zurzeit eingeschränkt sei. Es sei von einem mehrere Wochen dauernden stationären Aufenthalt auszugehen, wobei kein genauer Zeitraum angegeben werden könne. Ohne die notwendige medikamentöse Einstellung könne eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sowie eine Chronifizierung der Psychose nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Entlassung aus der Klinik im aktuellen Zustand sei von einer schweren Störung des Gemeinschaftslebens und fremdgefährdenden Handlungen auszugehen, welche den Wiedereintritt in eine stationäre psychiatrische Behandlung wahrscheinlich machen würde. Überdies könne die Beschwerdeführerin im unbehandelten Zustand weder zu ihren Eltern zurückkehren noch selbständig in einer Wohnung leben.
4.2.3. Die psychiatrische Gutachterin teilte in ihrem mündlichen Kurzgutachten anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2023 die Meinung der Oberärztin, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin im Notfall gegen ihren Willen erfolgen müsse. Eine neuroleptische Behandlung sei notwendig, damit sich ihr Zustand nicht verschlimmere. Eine ambulante Behandlung sei erst möglich, wenn die Beschwerdeführerin bereit sei, die Medikamente einzunehmen (Protokoll, S. 16).
4.2.4. Wie von der Klinikvertreterin und der psychiatrischen Gutachterin übereinstimmend geschildert, benötigt die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres psychischen Zustands eine neuroleptische Behandlung. Im Zeitpunkt der Verhandlung konnte diese noch nicht begonnen werden. Vor einem Klinikaustritt muss zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung und Betreuung organisiert werden, sodass die kontinuierliche Einnahme der neuroleptischen Medikamente nach Klinikaustritt sichergestellt ist.
4.3. Da die Beschwerdeführerin nur über eine unzureichende Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt, kann noch nicht abgeschätzt werden, bis wann sich ihr Zustand soweit stabilisiert hat, dass sie entlassen werden kann. Im Falle einer sofortigen Entlassung müsste mit einer baldigen Eskalation und einer erneuten Klinikeinweisung gerechnet werden. Die Behandlungsbedürftigkeit ist nach wie vor gegeben, weshalb die Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit mit Zunahme der Symptome besteht. Die bei einem sofortigen Austritt zu erwartenden negativen Folgen für die Gesundheit der Beschwerdeführerin wären für sie belastender und würden einen stärkeren Eingriff bedeuten als die Fortsetzung der aktuellen stationären Behandlung während einer gewissen Zeit.
Für das Verwaltungsgericht ist insgesamt erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist.
5.
Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dipl. med. B., mobile aerzte AG, vom 25. Januar 2023 ist demzufolge abzuweisen.
III. WBE.2023.40
1.
Gemäss Art. 438 i.V.m. Art. 383 Abs. 1 ZGB darf eine Einrichtung die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.
Das Gesetz lässt Einschränkungsmassnahmen nur in schwerwiegenden Fällen zu, d.h. die Schwelle einer akzeptablen Gefährdung bzw. einer leichten Störung muss überschritten sein (MICAELA VAERINI, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 14 zu Art. 383 ZGB). Dabei gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (OLIVER GUILLOD, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 11 zu Art. 438 ZGB; TIM KÖBRICH, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 383 ZGB). Demgemäss sollen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nur insoweit angeordnet werden, als sie absolut unentbehrlich sind und sie sind aufzuheben, sobald es möglich ist (VAERINI, a.a.O., N. 30 zu Art. 383 ZGB). Die Einschränkungen sind also letztes Mittel (KÖBRICH, a.a.O., N. 12 zu Art. 383 ZGB; VAERINI, a.a.O., N. 19 zu Art. 383 ZGB).
2.
2.1. Am 25. Januar 2023 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine bewegungseinschränkende Massnahme im Notfall in Form der geschlossenen Isolation veranlasst. Grund war, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl bei ihren Eltern zu Hause als auch gegenüber der Polizei und den Ambulanzsanitätern aggressiv gezeigt habe. Für die Überführung in die PDAG sei es deshalb notwendig gewesen, sie auf einer Trage zu fixieren. Im Rahmen der Defixierung habe sie die Ambulanzsanitäter angegriffen, so dass ein Einschreiten der Polizei notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann mehrfach gegen die Wand geboxt, sich gegenüber der Pflege aggressiv verhalten und mehrfach geäussert, dass sie "hässig" sei und aggressive Durchbrüche habe. Die Einschätzung des Gewaltrisikos nach BROESET war "hoch" (12 von maximal 12 Punkten; vgl. Eintrittsassessment vom 25. Januar 2023).
2.2. Gemäss Entscheid der PDAG habe man die Isolation mit dem Ziel durchgeführt, eine Reizabschirmung, eine Beruhigung sowie eine Vermeidung von Verletzungen zu erreichen. Ohne Isolation hätte aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin eine akute Fremdgefährdung bestanden.
2.3. Ohne Anordnung einer bewegungseinschränkenden Massnahme hätte unter Umständen mit gravierenden Folgen für die physische und psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie derjenigen des Klinikpersonals und der Mitpatientinnen und -patienten gerechnet werden müssen. Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 bei Klinikeintritt isoliert werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und sie selbst sowie Dritte zu schützen. Eine mildere Massnahme als die Anordnung einer bewegungseinschränkenden Massnahme stand nicht zur Verfügung. Bereits am Morgen des Folgetages konnte die Deisolation vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin wurde nicht länger als nötig im Isolationszimmer eingeschlossen, weshalb die Dauer der bewegungseinschränkenden Massnahme und im Ergebnis auch die Massnahme als solche als verhältnismässig zu qualifizieren ist.
3.
Im Ergebnis ist die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme im Notfall vom 25. Januar 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde demzufolge abzuweisen.
IV. WBE.2023.41
1.
Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen (medikamentöse) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden (Art. 434 ZGB). Kumulativ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (1) ohne Behandlung droht der betroffenen Person ein ernsthafter Schaden oder das Leben oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet; (2) die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig; (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist (Abs. 1).
Die Selbstgefährdung ist nur ausreichend, wenn ohne die Behandlung der betroffenen Person mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Die Fremdgefährdung genügt nur, wenn das Leben oder die Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 20 f. zu Art. 434/435 ZGB).
An der Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit fehlt es der betroffenen Person insbesondere, wenn sie sich zwar einen Willen bilden, aber aufgrund ihrer Krankheit keinen Entschluss fassen kann, welcher auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 434/435 ZGB).
Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit muss geprüft werden, ob weniger einschneidende Massnahmen zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 22 zu Art. 434/435 ZGB; GUILLOD, a.a.O., N. 24 zu Art. 434 ZGB).
In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden (Art. 435 ZGB). Eine Notfallsituation im Sinne von Art. 435 ZGB liegt vor, wenn ein akuter Behandlungsbedarf besteht und dieser so dringlich ist, dass das Prozedere nach Art. 434 ZGB nicht eingehalten werden kann, namentlich kein Behandlungsplan, auch nicht ein provisorischer, erstellt werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 434/435 ZGB; GUILLOD, a.a.O., N. 3 zu Art. 435 ZGB mit Hinweisen). Aufgrund der Dringlichkeit kann die Interessenabwägung und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit sehr viel weniger sorgfältig vorgenommen werden als im Verfahren nach Art. 434 ZGB (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 434/435 ZGB).
2.
2.1. Am 25. Januar 2023 um 04.40 Uhr wurde der Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung 10 mg Haldol und 10 mg Psychopax, oral verabreicht. Gemäss ärztlicher Anordnung sei das Ziel dieser Behandlung ohne Zustimmung die Beruhigung, Vorbeugung von Verletzungen sowie Vermeidung von Gesundheitsschäden gewesen. Bei Fortdauern des Zustandes ohne Zwangsmedikation habe man von einer Fremdgefährdung ausgehen müssen (Anordnung der Medikation ohne Zustimmung im Notfall vom 25. Januar 2023).
2.2. Der Behandlung ohne Zustimmung ging ein aggressives Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei, den Ambulanzsanitätern und dem Klinikpersonal voraus (siehe vorne Erw. III/2.1). Gemäss Entscheid der PDAG habe sich die Beschwerdeführerin psychotisch, angetrieben, inadäquat im Verhalten, nicht führbar und nicht absprachefähig gezeigt.
2.3. Eine angemessenere mildere Massnahme, um eine Beruhigung herbeizuführen, stand nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin zeigte sich angetrieben und nicht absprachefähig. Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 bei Klinikeintritt medikamentös behandelt werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und sowohl sie selbst als auch Dritte zu schützen. Die Behandlung ohne Einwilligung erfolgte lediglich einmal, weshalb der Umfang der Massnahme und auch die Massnahme als solche als verhältnismässig zu qualifizieren ist.
3.
Die Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 25. Januar 2023 ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
V.
Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ausser Betracht.
1.
1.1. Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dipl. med. B., mobile aerzte AG, vom 25. Januar 2023 betreffend fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen (WBE.2023.25).
1.2. Die Beschwerde gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (im Notfall) vom 25. Januar 2023 wird abgewiesen (WBE.2023.40).
1.3. Die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung (im Notfall) vom 25. Januar 2023 wird abgewiesen (WBE.2023.41).
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
4.
Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 7. März 2023 bei der PDAG und danach beim Familiengericht G. liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt.
Zustellung an: der Beschwerdeführerin die PDAG
Mitteilung an: Dipl. med. B., mobile aerzte AG das Familiengericht G.
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Windisch, 3. Februar 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Wittich