WBE.2023.255
WBE.2023.255 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-11-03
3. November 2023Deutsch33 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.255 / SW / wm (65513 / STV.2022.1165) Art. 167 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- D._____, führer z...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2023.255 / SW / wm (65513 / STV.2022.1165) Art. 167
Urteil vom 3. November 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Wittich
Beschwerde- D._____, führer z.Zt.: Justizvollzugsanstalt, 5600 Lenzburg unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, Niklaus-Thut-Platz 7a, Postfach 1532, 4800 Zofingen
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 26. Juni 2023
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen D._____, geboren am tt.mm.jjjj, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeit gegenüber seiner Ehegattin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. Er wurde zudem für zehn Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Auf die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 63 StGB wurde verzichtet.
Zusätzlich wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 16. Oktober 2018 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
Am 19. Dezember 2022 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft den Vollzug von 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der D._____ mit Strafbefehl vom 3. März 2022 wegen Veruntreuung auferlegten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00.
B.
D._____ befand sich bis zum 10. Februar 2022 während 652 Tagen in Untersuchungshaft. Am 10. Februar 2022 trat er den Strafvollzug im Zentralgefängnis Lenzburg an, seit 19. Juli 2022 befindet er sich in der Strafanstalt Lenzburg (JVA Lenzburg). Im Hinblick auf die Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 10. Juli 2023 hörte das Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (AJV), D._____ am 7. Juni 2023 an und erliess am 26. Juni 2023 die folgende begründete Verfügung:
1.
Die bedingte Entlassung des D._____ wird derzeit verweigert.
2.
Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.
3.
[Zustellung]
C.
1.
Dagegen erhob D._____ am 14. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Juni 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Vertreter.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers; unter Vormerkung des Anspruchs auf Einreichung einer Kostennote.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2023 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem AJV zur Kenntnisnahme und Aktenvorlage zugestellt. Am 28. Juli 2023 reichte das AJV die Verfahrensakten ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2023 wurde die Oberstaatsanwaltschaft zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters zur Verbesserung zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter reichte am 22. August 2023 eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Beschwerde ein und erklärte ausdrücklich, dass an den Beschwerdeanträgen festgehalten werde. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurden die Parteien über die geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers orientiert.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).
II.
1.
Das AJV geht von einer insgesamt schlechten Legalprognose für den Beschwerdeführer aus. Es stützt sich dabei namentlich auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 9. November 2020, das Schreiben der JVA Lenzburg vom 15. Juli 2022 betreffend sozialarbeiterische Gespräche, die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission vom 7. Dezember 2022, den Kurzbericht des psychiatrischpsychologischen Dienstes vom 13. April 2023, den Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023, die E-Mail-Korrespondenz mit E._____ vom 11. Mai 2023 und 15. Juni 2023 sowie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2023.
Ausgangspunkt der Legalprognose bildeten das Gutachten der PDAG vom 9. November 2020 sowie die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission vom 7. Dezember 2022. Demnach habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zwar beruflich in die Gesellschaft eingliedern können, gerate aber immer wieder in Situationen, in denen er in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagiere, so dass er bereits vor dem Anlassdelikt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Seine gutachterlich ausgewiesene Alkoholproblematik führe dazu, dass er in angespannten und schwierigen Situationen in problematischer Weise Alkohol konsumiere, was in einer Enthemmung und einem Verlust seiner Kontrollfähigkeit resultiere. Dies führe zu einer Gefährdung der psychischen und/oder körperlichen Integrität von Personen in seinem Beziehungsumfeld. Ohne grundlegende delikt- und suchtspezifische therapeutische Interventionen bleibe dieses Risiko nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug bestehen. Hinzu komme, dass seine geminderte Intelligenz das Erlernen von Bewältigungsstrategien erschwere. Bei dieser Ausgangslage bestehe insgesamt ein moderates Risiko für erneute Gewaltstraftaten, wobei die Deliktschwere bis zu Tötungsdelikten reiche, so dass von einem hohen Deliktrisiko auszugehen sei.
Ausgangspunkt der Legalprognose bildeten das Gutachten der PDAG vom 9. November 2020 sowie die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission vom 7. Dezember 2022. Demnach habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zwar beruflich in die Gesellschaft eingliedern können, gerate aber immer wieder in Situationen, in denen er in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagiere, so dass er bereits vor dem Anlassdelikt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Seine gutachterlich ausgewiesene Alkoholproblematik führe dazu, dass er in angespannten und schwierigen Situationen in problematischer Weise Alkohol konsumiere, was in einer Enthemmung und einem Verlust seiner Kontrollfähigkeit resultiere. Dies führe zu einer Gefährdung der psychischen und/oder körperlichen Integrität von Personen in seinem Beziehungsumfeld. Ohne grundlegende delikt- und suchtspezifische therapeutische Interventionen bleibe dieses Risiko nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug bestehen. Hinzu komme, dass seine geminderte Intelligenz das Erlernen von Bewältigungsstrategien erschwere. Bei dieser Ausgangslage bestehe insgesamt ein moderates Risiko für erneute Gewaltstraftaten, wobei die Deliktschwere bis zu Tötungsdelikten reiche, so dass von einem hohen Deliktrisiko auszugehen sei.
Das Verhalten im Vollzug könne gesamthaft insofern als genügend bezeichnet werden, als es für sich alleine einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe. Es seien keine kritischen Zwischenfälle aktenkundig, bei welchen der Beschwerdeführer durch impulsive Verhaltensweisen oder Gewaltanwendung aufgefallen wäre. Allerdings sei es gemäss Vollzugsverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023 innerhalb von drei Tagen zu drei disziplinarischen Sanktionen wegen Verstössen gegen die Betriebsabläufe und ungenügender Arbeitsleistungen gekommen. Der Beschwerdeführer lehne zudem jegliche therapeutischen Behandlungsanstösse vehement ab, beschönige oder bagatellisiere die Deliktvorwürfe und streite den gerichtlich festgestellten Sachverhalt ab; insgesamt zeige er eine mangelnde Veränderungsbereitschaft.
Der Beschwerdeführer müsse nach der Entlassung in sein Heimatland ausreisen, da er mit Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Februar 2022 für zehn Jahre des Landes verwiesen worden sei. Die in R._____ zu erwartenden Lebensumstände würden die ungünstige Legalprognose nicht verbessern. Die Rückkehr nach R._____ sei durch die soziale und berufliche Wiedereingliederung mit psychosozialen Herausforderungen verbunden, welche einen erneuten Alkoholmissbrauch begünstigen könnten, was wiederum zu einer erhöhten Gefahr für gewaltsame Handlungen gegenüber Dritten führe.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023 und der Vollzugsbericht vom 19. Oktober 2022 der bedingten Entlassung unbestritten nicht im Wege stehen würden. Im angefochtenen Entscheid komme der Einschätzung der konkordatlichen Fachkommission (im Folgenden: KoFako) ein besonderes Gewicht zu. Diese Beurteilung erfülle jedoch generell die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht, da sie keine umfassende und nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses der Sachverständigen enthalte. Zudem sei die KoFako als voreingenommen zu qualifizieren. Wie auch die Vorinstanz berücksichtige sie in unzulässiger Weise die trotz rechtskräftiger Verurteilung fehlende Einsicht des Beschwerdeführers. Da diese bereits bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt worden sei, dürfe sie für die Beurteilung der vorzeitigen bedingten Entlassung nicht nochmals herangezogen werden. Weiter könne nicht von einer therapiebedürftigen Alkoholsucht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer seit dem Freiheitsentzug (April 2020) abstinent sei. Nicht berücksichtigt werde sodann, dass der Beschwerdeführer in R._____ über ein familiäres Netz verfüge und dargelegt habe, wie er sich nach seiner Rückkehr eine Existenz aufbauen wolle. Dies sei positiv zu gewichten. Insgesamt habe es die Vorinstanz versäumt, die Differenzialprognose anzuwenden und verletze mit der Verweigerung der bedingten Entlassung das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bis Ende 2022 seien mit dem Beschwerdeführer weder individuelle Ziele vereinbart noch eine allfällige Therapie thematisiert worden. Das AJV habe erstmals im Januar 2023 Abklärungen betreffend Therapiemöglichkeiten in die Wege geleitet. Erst nach weiteren drei Monaten sei, wohl aufgrund fehlender Ressourcen, Herr E._____ aus Q._____ angefragt worden. Zwar würden sich seine fachlichen Qualifikationen aus den Akten nicht erschliessen, die Zuordnung seiner E-Mail-Adresse zu […] lasse aber erhebliche Zweifel daran aufkommen.
Die Beurteilung der KoFako vom 7. Dezember 2022 wurde gestützt auf die Akten erstellt. Die KoFako erachtet eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den 2/3-Termin als verfrüht, da die tatzeitnahen Risikofaktoren auch heute noch vorliegen würden. Diesen könne jedoch im Rahmen einer therapeutischen Behandlung entgegengewirkt werden, weshalb die KoFako eine vollzugsbegleitende therapeutische Bearbeitung der Alkoholabhängigkeit und Gewaltbereitschaft empfehle (act. 8 016).
Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beurteilung der KoFako ist unbegründet. In der Beurteilung wird umfassend dargelegt, wer mitgewirkt hat, auf welche Grundlagen sie sich stützt und aus welchen Gründen die KoFako zu ihren Schlussfolgerungen gelangte. Nicht ersichtlich ist und es
wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche Mitglieder der KoFako aus welchen Gründen voreingenommen sein sollten.
Nicht zu bemängeln ist sodann der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aktengutachten unter anderem ausnahmsweise möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet wurden, die jüngeren Datums sind, und sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2012 vom 10. Mai 2012, Erw. 2.4, mit Hinweis auf BGE 127 I 54, Erw. 2f). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, zumal die Beurteilung der KoFako vom 7. Dezember 2022 nicht über das psychiatrische Gutachten vom 9. November 2020 hinausgeht, welchem seinerseits eine persönliche Exploration des Beschwerdeführers zugrunde lag. Bei der Intelligenzminderung handelt es sich zudem nicht um eine Tatsache, die sich seither in entscheidender Weise geändert haben kann. Ebenso wenig ist ausweislich der Akten davon auszugehen, dass sich die Suchtproblematik – auch aufgrund der festgestellten Intelligenzminderung – seit der letzten Begutachtung entscheidend verändert haben könnte. Der Beurteilung der KoFako kam denn auch insofern keine besondere Gewichtung zu, als die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, dass sich ihre Erwägungen auf diverse Aktenstücke wie insbesondere das Sachverständigengutachten, die Berichte zu den sozialarbeiterischen Gesprächen und den Führungsbericht der JVA Lenzburg, den Kurzbericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg sowie die E-Mail-Korrespondenz mit dem externen Therapeuten gestützt hat (angefochtener Entscheid, S. 3 – 6). Die Empfehlung der KoFako ist eine dieser vorinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen, wobei sie inhaltlich weitgehend dem Sachverständigengutachten und der Empfehlung der JVA Lenzburg entspricht (act. 5 014).
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Beurteilung der KoFako erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Beurteilung der KoFako handelt es sich um eine Empfehlung, welche ein Gutachten nicht zu ersetzen vermag, sofern ein solches im Einzelfall erforderlich wäre. Die Empfehlung entspricht formell einem Amtsbericht (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK StGB], 4. Aufl. 2019, N. 22c und 31 zu Art. 62d StGB). Art. 62d Abs. 2 StGB formuliert keine Anforderungen an den Inhalt oder die Form der Beurteilung durch die KoFako. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt es, wenn die KoFako in ihrer Empfehlung nachvollziehbar die Gründe nennt, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2011 vom 5. August 2011, Erw. 3.1, und 6B_930/2010 vom 18. April 2011, Erw. 3.3). Das ist vorliegend der Fall.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
Anders als unter früherem Recht (aArt. 38 Ziff. 1 StGB) wird gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose tendenziell gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.2). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.2, 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2).
Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen der Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.2 und 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021, Erw. 1.2). Dabei gilt es zu beurteilen, ob die vom Insassen ausgehende Gefährlichkeit bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen würde. Anschliessend ist zu prüfen, ob es zweckmässig ist, eine allfällige bedingte Entlassung mit Weisungen oder Schutzaufsicht zu verbinden und eine bedingte Entlassung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe spezialpräventiv vorzugswürdiger ist oder nicht (BGE 124 IV 193, Erw. 5b/bb; vgl. CORNELIA KOLLER, in: BSK StGB, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, S. 272, Rz. 10).
Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann belanglos sein, wenn dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheint, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.3; KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.2 und 6B_557/2021 vom 18. August 2021, Erw. 2.2.1).
Der Beschwerdeführer hat am 10. Juli 2023 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
Das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug muss die bedingte Entlassung rechtfertigen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Das Verhalten im Vollzug stellt vielmehr ein Element in der Gesamtwürdigung dar (siehe hinten Erw. 4.3.4); es rechtfertigt eine bedingte Entlassung dann, wenn es – für sich allein genommen und zusammen mit den anderen zu berücksichtigenden Elementen – nicht zu einer negativen Bewährungsprognose führt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; KOLLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 86 StGB).
Insgesamt wird das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023 (act. 5 015) als mehrheitlich gut beurteilt. Er sei gut integriert, kollegial, angepasst und durch sein freundliches und hilfsbereites Verhalten positiv aufgefallen (Vollzugsbericht vom 19. Oktober 2022, act. 5 008). Er nutze das angebotene Freizeitprogramm und pflege seine sozialen Kontakte. Weiter wird ausgeführt, dass seine Arbeitsleistung konstant und meist zuverlässig sei, aber quantitativ noch Steigerungspotential hätte. Kritische Zwischenfälle und Konfliktsituationen seien keine bekannt. Der Beschwerdeführer habe aber teilweise Mühe bekundet, sich an die Hausordnung zu halten, was im Februar 2023 zu drei Disziplinarmassnahmen geführt habe. Konkret habe er die Arbeit verweigert, nachdem sein Gesundheitszustand eine Krankschreibung nicht gerechtfertigt habe. Zudem habe er sich einmal bei Zelleneinschluss nicht vor seiner Zelle befunden und sein diesbezüglicher Erklärungsversuch habe nicht der Wahrheit entsprochen.
Insgesamt kann nach dem Gesagten die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Wohlverhalten im Vollzug, als erfüllt betrachtet werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Laufe der zweiten Berichtsperiode von "gut" zu "mehrheitlich gut" verschlechtert hat (vgl. Vollzugsberichte der JVA Lenzburg vom 19. Oktober 2022 [act. 5 008] und 5. Mai 2023 [act. 5 015]).
4.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist.
4.3.2. Was das Vorleben betrifft, so gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB).
Der Beschwerdeführer ist im schweizerischen Strafregister wegen verschiedener Delikte verzeichnet. Mit Urteil vom 18. August 2016 wurde er vom Bezirksgericht Zofingen zu einer (bedingt vollziehbaren) Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. Kurz nach Ablauf der Probezeit wurde er am 16. Oktober 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung erneut zu einer (ebenfalls bedingt vollziehbaren) Geldstrafe von
30 Tagessätzen verurteilt. Noch während der laufenden Probezeit machte er sich im Zeitraum vom 23. Juli 2019 bis 25. August 2019 der Veruntreuung (mehrfache Begehung) schuldig; das entsprechende Urteil erging am 3. März 2022 (act. 1 031 f.). Von den diversen Vorstrafen und dem laufenden Strafverfahren betreffend Veruntreuung zeigte sich der Beschwerdeführer allerdings unbeeindruckt: Ab dem 30. November 2019 bis zur Anlasstat am 2./3. Mai 2020 kam es wiederholt zu Tätlichkeiten gegenüber seiner damaligen Ehegattin (act. 1 032). Vor diesem Hintergrund kann das Vorleben des Beschwerdeführers nicht positiv in die Legalprognose einfliessen, sondern ist als ungünstig zu beurteilen (vgl. auch Beurteilung KoFako, act. 8 013).
4.3.3. 4.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denkens- und Verhaltensmuster hinweisen, wie unter anderem ein überhöhtes Selbstbild, erhöhte Kränkbarkeit, Selbstbezogenheit und geringe Empathiefähigkeit, eine hostil-feindselige Realitätsverarbeitung sowie Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (emotionale Bindung an zuverlässige Person, Einbindung in ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktsmechanismus, prognostisch positiv bewertet werden. Zu beurteilen ist, ob seit der Anlasstat ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut, und ob eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen festzustellen ist. Neben einer stabilen deliktsrelevanten Veränderungsbereitschaft braucht es ein Problembewusstsein. Der Betroffene muss den Deliktsmechanismus kennen und verstehen sowie Risikosituationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen erkennen und sich Bewältigungsstrategien erarbeitet haben. Zu guter Letzt geht es darum, dass der Betroffene das erarbeitete Wissen auf der Handlungsebene umsetzen und auch nachhaltig anwenden kann, um künftige Straftaten zu vermeiden (KOLLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 86 StGB).
4.3.3.2. 4.3.3.2.1. Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, PDAG, vom 9. November 2020 wurden beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie deutliche kognitive Einbussen bei einem IQ von
62 im Sinne einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) festgestellt. Beides beeinflusse die Handlungs- und Planungsfähigkeit des Beschwerdeführers negativ (act. 7 101 und 7 107; act. 7 120). Er sei deutlich vermindert in der Lage, komplexe Fragen und Sachverhalte zu verstehen, seine Handlungen zu planen, deren Konsequenzen zu antizipieren und entsprechend anzupassen (act. 7 104). Die jeweils ungeplant und im Rahmen von Auseinandersetzungen ausgeübte Gewalt, sei häufig und zuletzt praktisch ausschliesslich unter Alkoholeinfluss und vermutlich aus der eigenen Hilflosigkeit heraus entstanden (act. 7 108; so auch bereits das Gutachten betreffend Ausführungsgefahr vom 20. Juli 2020 [act. 7 037]). Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich abzugrenzen und lege Wert darauf, anderen zu gefallen. Er verfüge über wenig Ressourcen, um sich seinen Wunsch nach Anerkennung zu erfüllen; bleibe ihm diese versagt, versuche er, sich durch Drohungen und allenfalls Gewaltanwendung in eine "mächtige" Position zu bringen (act. 7 109).
Die KoFako erachtet die gutachterliche Beurteilung als nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer erwähnte schwere Unfall in R._____ im Jahr 1998 könne nach ihrer Ansicht möglicherweise zu einer Hirnschädigung mit der Folge einer leichten Intelligenzminderung geführt haben, was wiederum problematische Verhaltensweisen wie Impulsivität und Gewalttätigkeit zur Folge habe. Jedenfalls führe ein enthemmender Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer zu einer niedrigeren Hemmschwelle für impulsives und gewalttätiges Verhalten (act. 8 013). Die KoFako teilt die gutachterliche Ansicht, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Konfliktsituationen jeweils in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten begegnet sei. Bereits im Jahr 2008 sei er wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden, nachdem er anlässlich einer Auseinandersetzung in der kantonalen Unterkunft für Asylbewerber einem Mitbewohner ein Brotmesser im Bereich des linken Auges bis ins Hirn gerammt habe. Auslöser der Tat war offenbar der Diebstahl von zwei Eiern (act. 8 011, 8 014, 18 013). Gewalt sei beim Beschwerdeführer als Handlungsstrategie etabliert, wobei er insbesondere im alkoholisierten Zustand nicht zu einem risikomindernden Umgang mit deliktnahen Situationen fähig sei (act. 8 014).
4.3.3.2.2. Dieser Problematik scheint sich der Beschwerdeführer ausweislich der Akten weitgehend zu verschliessen. Er hat seine Strafe für die Anlasstat zwar akzeptiert, bezeichnet die Tatvorwürfe aber als schlichtweg falsch und sucht die Mitschuld nach wie vor bei seiner geschiedenen Ehefrau (act. 5 016, 6 010, 9 015). Gegenüber der Gutachterin Dr. med. F._____ beschrieb der Beschwerdeführer die zur Anlasstat führende Situation so, als habe er keine Handlungsoptionen gehabt und reagieren müssen, um sich gegen seine geschiedene Ehefrau zu verteidigen (act. 7 102, 104). Die Intimbeziehung sei von Auseinandersetzungen unter Alkoholeinfluss gekennzeichnet gewesen, wobei seine geschiedene Ehefrau ihn immer wieder auch gedemütigt habe (act. 7 109). Die KoFako weist – in Übereinstimmung mit dem Gutachten und den Berichten aus dem Strafvollzug – nachvollziehbar darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Aufarbeitung der Anlasstat konsequent verweigert und den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt leugnet. Er bagatellisiere sein eigenes Fehlverhalten und projiziere dieses stattdessen auf das Opfer (act. 6 010, 8 015, 9 015). Er zeige weder Reue noch bemühe er sich um Ausgleich oder Wiedergutmachung. Ausweislich der Akten habe bisher noch keine Deliktsbearbeitung stattgefunden (act. 8 015). Indem sich der Beschwerdeführer einer Tataufarbeitung konsequent wiedersetzt, lässt er eine Chance zur Verbesserung der Legalprognose ungenutzt verstreichen.
4.3.3.2.3. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen am 10. Februar 2022 bekundete der Beschwerdeführer noch seine Bereitschaft, im Rahmen einer Therapie an seiner Alkoholsucht zu arbeiten (act. 2 107,
8 015). Nachdem das Bezirksgericht Zofingen in seinem Urteil jedoch auf die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme verzichtet hatte, enthielten weder der Vollzugsbefehl des AJV noch der Vollzugsplan individuelle Anordnungen oder Ziele in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit (act. 2 011, 4 001). Entsprechend wurde bis anhin keine suchtspezifische Therapie durchgeführt. Immerhin wurde mit dem Beschwerdeführer in den sozialarbeiterischen Gesprächen an seinem problematischen Alkoholkonsum gearbeitet (act. 10 011).
Die KoFako weist in ihrer Beurteilung auf die zumindest zu Beginn noch vorhanden gewesene verbal geäusserte Therapiebereitschaft hin. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Strafvollzugs erklärt, dass ihm bewusst sei, dass er mit Alkohol trinken aufhören müsse. Er habe aber keine konkrete Idee, wie er mit dem Trinken aufhören könne. Er könne sich vorstellen, eine stationäre Therapie zu machen. Bislang fehle es aber an der Bereitschaft zu einer vertieften Auseinandersetzung mit seinem problematischen Suchtverhalten (act. 8 015). Mittlerweile scheint jedoch gar keine Therapiebereitschaft mehr vorhanden zu sein bzw. von einem Verbleib in der Schweiz abzuhängen (vgl. Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Mai 2023, act. 5 016). Er habe sich in den sozialarbeiterischen Gesprächen in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit uneinsichtig gezeigt und erklärt, seit Antritt der Haftstrafe abstinent zu sein. Er habe nie Probleme mit der Abstinenz gehabt und dies ändere sich auch nicht, wenn er nicht mehr unter Beobachtung stehe (act. 5 016). Ebenso schätzt der psychiatrischpsychologische Dienst der JVA Lenzburg die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einer freiwilligen Therapie als unzureichend ein, obwohl die Therapiebedürftigkeit mit Schwerpunkt Alkoholabhängigkeit und Gewaltbereitschaft gegeben sei. Der Beschwerdeführer neige in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit zu Bagatellisierungstendenzen und Beschönigungen (act. 6 010).
Der Beschwerdeführer stellt sich offenbar auf den Standpunkt, das Gericht habe keine Therapie angeordnet, weshalb es nicht in Ordnung sei, wenn sich die Vollzugsbehörde über diesen Gerichtsentscheid hinwegsetze (act. 9 015). Einer suchtpräventiven Therapie steht jedoch nicht entgegen, dass gerichtlich keine solche angeordnet wurde. Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit. Das Gesetz verpflichtet Strafgefangene, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2 und 6B_4/2022 vom 28. November 2022, Erw. 2.9). Auch wenn bis anhin keine suchtspezifische Therapie angegangen wurde, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vollzugsplanung um ein Planungsinstrument handelt, welches der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf (§ 62 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]; BENJAMIN F. BRÄGGER, in: BSK STGB, N. 18 und 21 zu Art. 75 StGB). Eine entsprechende Anpassung ist deshalb zulässig und es ist der Versuch einer suchtspezifischen Therapie zu unternehmen. Dies gilt umso mehr, als die Legalbewährung aufgrund der gutachterlich festgestellten erhöhten Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss massgeblich von einer solchen Therapie abhängt.
Falls das AJV in Erwägung zieht, E._____, Q._____, mit der Durchführung einer suchtspezifischen Therapie zu beauftragen, wären dem Beschwerdeführer die fachlichen Qualifikationen des vorgesehenen Therapeuten offen zu legen.
4.3.3.3. Insgesamt wirken sich die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit seiner Alkoholabhängigkeit und der damit zusammenhängenden Neigung zur Gewalttätigkeit sowie mit der Anlasstat selbst ungünstig auf die Legalprognose aus. Zwar konsumiert der Beschwerdeführer seit Antritt seiner Strafe keinen Alkohol und zeigt (dementsprechend) keine Gewaltbereitschaft. Dies ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6) nur teilweise prognoserelevant, da er sich im Strafvollzug in einem geschützten Rahmen aufhält, welcher den Alkoholkonsum zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Ausserdem hätte der Alkoholkonsum während des Strafvollzugs die Aussichten auf eine bedingte Entlassung massiv geschmälert, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sein dürfte. Über seine Fähigkeit, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in herausfordernden Situationen oder unter Druck die Alkoholabstinenz aufrecht zu erhalten und nicht wieder in eine Abhängigkeit zu geraten, lassen sich daraus keine Rückschlüsse ziehen. Der Beschwerdeführer scheint sich des Rückfallrisikos in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit und die damit einhergehende Gefahr gewaltsamer Handlungen gegenüber Dritten jedenfalls nicht bewusst zu sein. Es ist deshalb trotz der mangelhaften Therapiebereitschaft und der bisherigen Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers der Versuch einer suchtspezifischen Therapie und Deliktaufarbeitung zu unternehmen, zumal die Legalprognose massgeblich davon abhängt.
4.3.4. Das Verhalten im Vollzug ist insoweit prognostisch relevant, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. So ist zum Beispiel das Verhalten in Situationen bedeutsam, die dem normalen Leben ähnlich sind. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (BGE 103 Ib 27, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.3). Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen. Als Prognoseelemente dürfen auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zulassen, sowie allfällige Leistungen zur Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 86 StGB).
Dem Beschwerdeführer wurde in den Vollzugsberichten der JVA Lenzburg (act. 5 008 ff., 5 014 ff.) weitgehend ein positives Vollzugsverhalten attestiert (siehe vorne Erw. 4.2). Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spricht jedoch nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose, zumal sich an der Persönlichkeit des Beschwerdeführers kaum etwas geändert hat. Zwar fiel der Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht durch gewalttätiges Verhalten auf, er zeigte aber auch keine Bereitschaft, sich mit seiner Anlasstat auseinanderzusetzen. Im Gegenteil: Bereits beim Eintrittsgespräch schilderte er die Tatumstände abweichend zur Aktenlage und gab an, sich nicht mehr auf die Tat, sondern auf die Zukunft konzentrieren zu wollen (act. 5 010). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) ist eine fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021, Erw. 3.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg generell keine Veränderungsbereitschaft zeigt (act. 5 018). Gemäss Einschätzung der KoFako konnte keine Besserung der deliktfördernden Symptomatik festgestellt werden und der Beschwerdeführer hat offenbar keine Problem- und Konfliktlösungsstrategien entwickelt, welche ihn zukünftig davon abhalten würden, in alte dysfunktionale Verhaltensmuster zurückzufallen (act. 8 016).
4.3.5. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) erklärte dieser gegenüber dem Sozialdienst gemäss Vollzugsbericht vom 19. Oktober 2022, dass er sich mit dem Landesverweis abgefunden habe und sich auf die Zeit nach dem Strafvollzug freue. Er wolle in S._____ einen Kiosk oder Imbiss für Touristen eröffnen und so seinen Lebensunterhalt verdienen. In der Zwischenzeit könne er bei seinen Eltern wohnen und werde zudem von seiner Schwester unterstützt (act. 5 011). Der Beschwerdeführer pflege mit seiner Familie auch während dem Strafvollzug den Kontakt. Er nutze die Telefongespräche (kostenbedingt nur sporadisch), um mit seiner Mutter und seiner Schwester zu sprechen (act. 5 011). Damit liegt in seinem Heimatland in familiärer Hinsicht ein sozialer Empfangsraum vor, auch wenn letztlich unklar bleibt, wie tragfähig die sozialen Beziehungen in seiner Heimat sind.
Positiv anzumerken ist ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug als arbeitswillig gezeigt hat. Seine Leistung wurde als konstant und durchschnittlich eingestuft (act. 5 009 und 5 016). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch keine konkreten Pläne
für seine Rückkehr nach R._____ hat und seine Vorstellungen in Bezug auf sein zukünftiges Erwerbsleben eher vage sind. Wie realistisch der Plan ist, einen eigenen Kiosk in der Heimat zu eröffnen, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen. Sollte der Beschwerdeführer erneut versuchen, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, bestünde das Risiko, dass er in schwierigen Situationen wieder in alte Muster verfällt und im Alkoholkonsum Erleichterung sucht.
Insgesamt können somit die zu erwartenden Lebensverhältnisse für sich allein betrachtet nicht günstig in die Legalprognose einfliessen, da von ihnen nicht die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden kann. Hinzu kommt, dass er nach der negativen Beurteilung durch die KoFako vom 7. Dezember 2022 gegenüber dem Sozialdienst erklärte, nicht zu wissen, wo und wie er nach seiner Entlassung sein weiteres Leben verbringen werde (act. 5 018).
4.3.6. Nach dem Gesagten spricht primär und vorwiegend die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegen eine positive Legalprognose. Insbesondere seine fehlende Bereitschaft zur Tataufarbeitung und seine mangelhafte Auseinandersetzung mit den von körperlicher Gewalt geprägten Auswirkungen seines Alkoholkonsums führen zu einer negativen Würdigung. Überdies ergeben sich auch aus den zu erwartenden Lebensverhältnissen in R._____ keine Anhaltspunkte für eine günstige Legalprognose. Dies spricht gegen eine Gewährung der bedingten Entlassung, obwohl die zeitliche Voraussetzung hierfür erfüllt ist und das Verhalten im Vollzug für sich betrachtet keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Nichtgewährung nahelegt.
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der zu vollziehenden Landesverweisung allfällige kontrollierende Massnahmen in Bezug auf die Alkoholabstinenz im Rahmen einer bedingten Entlassung nicht umsetzbar wären. Im Falle einer bedingten Entlassung scheint die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Beschwerdeführer in herausfordernden Situationen oder Auseinandersetzungen erneut zum Alkohol greifen würde, was zu einem Risiko für gewaltsame Handlungen innerhalb der Familie oder gegenüber Dritten führt.
4.4.1. In einem letzten Schritt ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (siehe vorne Erw. 3). Demnach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist.
4.4.2. Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten im Vollzugsregime eingeschränkter ist. Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine suchtpräventive Therapie einlässt und er sich auch mit der Anlasstat auseinandersetzt. Die Erarbeitung einer Krankheitseinsicht und von Bewältigungsstrategien im Zusammenhang mit der Sucht sind ohne weiteres geeignet, die Legalprognose entscheidend zu verbessern, zumal sich der Beschuldigte nicht grundsätzlich gegen suchtspezifische Therapien zu wehren scheint. Trotz der bis anhin mangelhaften Bereitschaft des Beschuldigten ist sodann zumindest der Versuch einer Tataufarbeitung zu unternehmen, zumal die Legalprognose auch entscheidend von einer solchen abhängt. Dass eine therapeutische Behandlung zurzeit nur deshalb nicht stattfindet, weil sich der Beschwerdeführer einer Tataufarbeitung verweigert, kann nicht zur Folge haben, dass deshalb die Differenzialprognose zugunsten seiner Entlassung ausfällt, im Gegenteil. Hinzu kommt, dass im Falle eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter bedroht sind. Diese können mit einer Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs bis zum ordentlichen Vollzugsende zumindest temporär geschützt werden.
Auf der anderen Seite bestehen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme, die Legalprognose würde sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs verschlechtern. Da die betroffenen Rechtsgüter, die bei einem Rückfall allenfalls bedroht wären, besonders hochwertig sind, egal ob in der Schweiz oder im Heimatland des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2010 vom 28. September 2010, Erw. 4.2.2.1, und 6_809/2016 vom 31. Oktober 2016, Erw. 5.3.4), rechtfertigt sich der Versuch, mittels einer delikt- und suchtspezifischen Therapie das Rückfallrisiko zu verringern. Insofern ist eine vorläufige Beibehaltung des Freiheitsentzugs einer bedingten Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen vorzuziehen.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Ihm muss aber insgesamt eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Betracht, es sei denn, die Differenzialprognose komme zu einem anderen Ergebnis. Das ist nicht der Fall.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert hat. Zwar hat sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zur Differenzialprognose geäussert, dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch entnehmen, dass der Rückfallgefahr durch eine delikt- und suchtspezifische therapeutische Intervention zumindest teilweise entgegengewirkt werden könne (S. 9). Der Beschwerdeführer war deshalb in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird bewilligt und lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, Zofingen, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und angesichts der Auswirkungen des Entscheids über die bedingte Entlassung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist. Sein Rechtsbegehren kann überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte am 6. November 2023 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 1'501.25 (inkl. MWSt), was unter Berücksichtigung seines Aufwandes und der Bedeutung des Falls angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 1'501.25 (inkl. MWSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs.1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
Auch für das Verfahren vor der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt (act. 9 005). Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) setzt jede urteilende Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Die Festsetzung der Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat deshalb durch die Vorinstanz zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren einzureichen.
Das Verwaltungsgericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird bewilligt und lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, Zofingen, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 342.00, gesamthaft Fr. 1'542.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
3.1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird angewiesen, dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. G._____, Rechtsanwalt, nach Rechtskraft für das vorinstanzliche Verfahren die noch festzusetzenden Parteikosten, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, zu ersetzen.
3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Rolf Freiermuth, Rechtsanwalt, die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'501.25 (inkl. MWSt), unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Mitteilung an: den Regierungsrat das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Obergerichtskasse
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 3. November 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Cotti Wittich