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Entscheid

WBE.2023.257

WBE.2023.257 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-07-20

20. Juli 2023Deutsch5 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.257 / mk / jb Art. 118 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____ führerin Gegenstand Beschwerdeverfahren b...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.257 / mk / jb Art. 118

Urteil vom 20. Juli 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Klein

Beschwerde- A._____ führerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Behandlung ohne Zustimmung)

Entscheid von B._____, Leitende Ärztin, PDAG, vom 4. Juli 2023

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

1.1. A. wurde mit Entscheid des Amtsarztes, Medizinische Dienste R., vom 15. Juni 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Dieser Unterbringungsentscheid wurde aufgrund kantonaler Zuständigkeiten durch den Entscheid von Dr. med. C. abgelöst.

1.2. Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 ordnete B., Leitende Ärztin, PDAG, eine Behandlung ohne Zustimmung mit folgenden Medikamenten an: Aripiprazol 10mg (bei guter Verträglichkeit Aufdosierung auf 20mg im Verlauf); Abilify inj. Lösung 7.5mg/ml, 1,3ml, Beginn 9.75mg/Tag (bei guter Verträglichkeit Aufdosierung auf max. 19.5mg/Tag); bei guter Verträglichkeit des Aripiprazols nach zwei Wochen Einstellung auf Abilify Maintena Depot 400mg alle vier Wochen; Diazepam 10mg (zusätzlich bei akuter Erregung 5-10mg möglich, max. 40mg Diazepam/Tag). Dieser Entscheid wurde befristet bis zum 26. Juli 2023.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Postaufgabe: 19. Juli 2023; Posteingang: 20. Juli 2023) erhob A. Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung vom 4. Juli 2023.

3.

3.1

Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 sowie Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

3.2

Vorliegend ordnete B., Leitende Ärztin, PDAG, die Behandlung ohne Zustimmung am 4. Juli 2023 an. Damit ist die am 19. Juli 2023 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen die Behandlungen ohne Zustimmung verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

4.

Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem einzigen Entscheid angeordnet wird (vgl. BGE 143 III 337, Erw. 2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, obwohl noch weitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung einer medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Behandlung ohne Zustimmung weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen (Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2015.251 vom 19. Juni 2015, Erw. 4, WBE.2020.316 vom 28. Oktober 2020, Erw. 4). Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Zwangsmedikation (§ 47 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]) ergangene Rechtsprechung kann auch auf die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung übertragen werden. Der Wiedererwägungsentscheid kann wiederum innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 2 ZGB; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N. 15).

Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem einzigen Entscheid angeordnet wird (vgl. BGE 143 III 337, Erw. 2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, obwohl noch weitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung einer medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Behandlung ohne Zustimmung weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen (Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2015.251 vom 19. Juni 2015, Erw. 4, WBE.2020.316 vom 28. Oktober 2020, Erw. 4). Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Zwangsmedikation (§ 47 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]) ergangene Rechtsprechung kann auch auf die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung übertragen werden. Der Wiedererwägungsentscheid kann wiederum innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 2 ZGB; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N. 15).

5.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung (vorab per SecureMail) an: die Beschwerdeführerin die PDAG

Mitteilung an: das Familiengericht S.

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 20. Juli 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Berger Klein